RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1459-W/06

Vernichtung von Grundaufzeichnungen

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1459-W/06vom 06.05.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

handelsübliche Bezeichnung dar und reichen daher nicht aus, um von einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung iSd § 11 UStG 1994 sprechen zu können. Bei sonstigen Leistungen müssen Art und Umfang der Leistung ersichtlich gemacht werden. Bezeichnungen wie Reparaturen, Lohnarbeit, Fuhrleistungen ohne weitere Angaben sind als unzureichend zu betrachten (siehe Ruppe UStG3, § 11 Tz 68). Im vorliegenden Fall wurde die erforderliche Spezifizierung der Lieferungs-/Leistungsgegenstände unstrittig lediglich mit "Regiearbeiten inkl. Lieferung von div. Baumaterial" vorgenommen. Vor dem Hintergrund des von § 11 Abs 1 UStG 1994 verfolgten Zweckes, der nachprüfenden Kontrolle ohne Schwierigkeiten zu ermöglichen, den Umsatz in allen seinen Elementen eindeutig zu identifizieren und zum leistenden Unternehmer zurückzuverfolgen, sind die in o. e. Rechnung erstellten Angaben als nicht ausreichend - auf Ausführungen des steuerlichen Vertreters in der Berufungsverhandlung betreffend die unterschiedlichen Leistungsbeschreibungen in den von den Firmen L und G stammenden Rechnungen wird hingewiesen - zu beurteilen. Dies deshalb, da aus deren Textierung in keiner Weise auf den Leistungsinhalt geschlossen werden kann. Diese Rechnung enthält weder Angaben über die Art und den Umfang der Regiearbeiten noch solche über das gelieferte Baumaterial, sodass dieser Abrechnungsbeleg mangels irgendeiner Bezugnahme auf die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des gelieferten Baumateriales oder den Art und den Umfang der Regiearbeiten nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Daran vermag auch das Vorbringen des steuerlichen Vertreters, wonach der Arbeitsanteil überwiegend und die Materialanlieferungen von untergeordneter Bedeutung gewesen seien, nichts zu ändern. Die von der Betriebsprüfung vorgenommene diesbezügliche Vorsteuerkürzung im Ausmaß von insgesamt ATS 41.000,-- erfolgte daher zu Recht. Der Berufung war daher insoferne der Erfolg zu versagen. b) Rechnungen der Firma G , beide vom 30. September 2002: Was die in diesen beiden Rechnungen aufscheinende Anschrift des leistenden Unternehmers betrifft, folgt der UFS den Ausführungen in der Berufung, wonach für den Vorsteuerabzug grundsätzlich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Leistung maßgeblich sind. Das genannte Unternehmen existierte zu diesem an der in den gegenständlichen Rechnungen aufscheinenden Adresse. Die Umstände, dass sich zu diesem Zeitpunkt an dieser auch die Privatwohnung des Inhabers der Rechnungsausstellerin befand sowie dass die auf den beiden vom genannten Unternehmen ausgestellten Rechnungen aufscheinende Telefonnummer zum Zeitpunkt der Durchführung der Betriebsprüfung nicht existierte, ändern daran nichts. Hinsichtlich der Tatsache, dass der Leistungsempfänger in den gegenständlichen Rechnungen mit ElektroN bezeichnet wurde ist auszuführen, dass § 11 Abs 3 UStG 1994 bestimmt, dass für die unter Abs 1 Z 1 und 2 dieser Gesetzesstelle geforderten Angaben jede Bezeichnung, die eine eindeutige Feststellung des Namens und der Anschrift des Unternehmens sowie des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung ermöglicht, ausreichend ist. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Dies deshalb, da in den beiden von der Firma G stammenden Rechnungen als Empfängeradresse jene der Bw. aufscheint und die jeweils angegebene Empfängerbenennung in phonetischer Hinsicht mit der Bw. als übereinstimmend anzusehen ist. Die von der Betriebsprüfung vorgenommene diesbezügliche Vorsteuerkürzung im Ausmaß von € 2.840,-- war daher rückgängig zu machen. Dem Berufungsbegehren war daher insofern Folge zu geben. In Ansehung der obigen Ausführungen waren die von der Bw. erklärten Umsätze sowie die von dieser erklärten Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Ausmaß von 6,67% (der erklärten Umsätze) zu erhöhen. Somit ergeben sich für die Umsatzsteuer sowie hinsichtlich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb in den gegenständlichen Jahren auf Basis eines 6,67%igen Sicherheitszuschlages und unter Berücksichtigung des stattzugebenden Berufungspunktes betreffend die aus den von den beiden von der Firma G ausgestellten Rechnungen resultierenden Vorsteuern nachstehende Berechnungen: | | 1999 in ATS | 2000 in ATS | 2001 in ATS | 2002 in € | Steuerb. Umsätze (20 %) laut Erklärung | 1,625.385,00 | 2,066.806,49 | 4,121.599,45 | 313.539,28 | Zuzgl. Sicherheitszuschlag 6,67% | 108.413,17 | 137.855,99 | 274.910,68 | 20.913,07 | Umsätze (20 %) laut Berufungsentscheidung | 1,733.798,17 | 2,204.662,48 | 4,396.510,13 | 334.452,35 | | 1999 in ATS | 2000 in ATS | 2001 in ATS | 2002 in € | Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut Erklärung | 54.793,00 | -125.433,00 | 233.351,00 | 44.727,57 | Zuzgl. Sicherheitszuschlag 6,67% | 108.413,17 | 137.855,99 | 274.910,68 | 20.913,07 | Abzgl. Nichtanerkennung Vorsteuer | | | -41.000,00 | | Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut Berufungsentscheidung | 163.206,17 | 12.422,99 | 467.261,68 | 65.640,64 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Beilage: 7 Berechnungsblätter Wien, am 6. Mai 2009

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1459-W/06
Stammnummer
40737
Gültig
06.05.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF