Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1459-W/06
Vernichtung von Grundaufzeichnungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1459-W/06vom 06.05.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
handelsübliche Bezeichnung dar und reichen daher nicht aus, um von einer
zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung iSd § 11 UStG 1994 sprechen zu
können. Bei sonstigen Leistungen müssen Art und Umfang der Leistung
ersichtlich gemacht werden. Bezeichnungen wie Reparaturen, Lohnarbeit,
Fuhrleistungen ohne weitere Angaben sind als unzureichend zu betrachten (siehe
Ruppe UStG3, § 11
Tz 68).
Im vorliegenden Fall wurde die
erforderliche Spezifizierung der Lieferungs-/Leistungsgegenstände
unstrittig lediglich mit "Regiearbeiten inkl.
Lieferung von div. Baumaterial" vorgenommen.
Vor dem Hintergrund des von
§ 11 Abs 1 UStG 1994 verfolgten Zweckes, der nachprüfenden Kontrolle
ohne Schwierigkeiten zu ermöglichen, den Umsatz in allen seinen Elementen
eindeutig zu identifizieren und zum leistenden Unternehmer
zurückzuverfolgen, sind die in o. e. Rechnung erstellten Angaben als
nicht ausreichend - auf Ausführungen des steuerlichen Vertreters in der
Berufungsverhandlung betreffend die unterschiedlichen Leistungsbeschreibungen in
den von den Firmen L und G stammenden Rechnungen wird hingewiesen - zu
beurteilen. Dies deshalb, da aus deren Textierung in keiner Weise auf den
Leistungsinhalt geschlossen werden kann. Diese Rechnung enthält weder
Angaben über die Art und den Umfang der Regiearbeiten noch solche über
das gelieferte Baumaterial, sodass dieser Abrechnungsbeleg mangels irgendeiner
Bezugnahme auf die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des gelieferten
Baumateriales oder den Art und den Umfang der Regiearbeiten nicht zum
Vorsteuerabzug berechtigt. Daran vermag auch das Vorbringen des steuerlichen
Vertreters, wonach der Arbeitsanteil überwiegend und die
Materialanlieferungen von untergeordneter Bedeutung gewesen seien, nichts zu
ändern. Die von der Betriebsprüfung vorgenommene diesbezügliche
Vorsteuerkürzung im Ausmaß von insgesamt ATS 41.000,-- erfolgte daher
zu Recht.
Der Berufung war daher
insoferne der Erfolg zu versagen.
b)
Rechnungen der Firma G , beide vom 30.
September 2002:
Was die in diesen beiden
Rechnungen aufscheinende Anschrift des leistenden Unternehmers betrifft, folgt
der UFS den Ausführungen in der Berufung, wonach für den
Vorsteuerabzug grundsätzlich die Verhältnisse im Zeitpunkt der
Leistung maßgeblich sind. Das genannte Unternehmen existierte zu diesem an
der in den gegenständlichen Rechnungen aufscheinenden Adresse. Die
Umstände, dass sich zu diesem Zeitpunkt an dieser auch die Privatwohnung
des Inhabers der Rechnungsausstellerin befand sowie dass die auf den beiden vom
genannten Unternehmen ausgestellten Rechnungen aufscheinende Telefonnummer zum
Zeitpunkt der Durchführung der Betriebsprüfung nicht existierte,
ändern daran nichts.
Hinsichtlich der Tatsache, dass
der Leistungsempfänger in den gegenständlichen Rechnungen mit ElektroN
bezeichnet wurde ist auszuführen, dass
§ 11 Abs 3 UStG 1994 bestimmt, dass für die
unter Abs 1 Z 1 und 2 dieser Gesetzesstelle geforderten Angaben jede
Bezeichnung, die eine eindeutige Feststellung des Namens und der Anschrift des
Unternehmens sowie des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der
sonstigen Leistung ermöglicht, ausreichend ist. Diese Voraussetzungen sind
im vorliegenden Fall gegeben. Dies deshalb, da in den beiden von der Firma G
stammenden Rechnungen als Empfängeradresse jene der Bw. aufscheint und die
jeweils angegebene Empfängerbenennung in phonetischer Hinsicht mit der Bw.
als übereinstimmend anzusehen ist. Die von der Betriebsprüfung
vorgenommene diesbezügliche Vorsteuerkürzung im Ausmaß von
€ 2.840,-- war daher rückgängig zu machen.
Dem Berufungsbegehren war daher
insofern Folge zu geben.
In Ansehung der obigen
Ausführungen waren die von der Bw. erklärten Umsätze sowie die
von dieser erklärten Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Ausmaß von
6,67% (der erklärten Umsätze) zu erhöhen.
Somit ergeben sich für die Umsatzsteuer sowie
hinsichtlich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb in den gegenständlichen
Jahren auf Basis eines 6,67%igen Sicherheitszuschlages und unter
Berücksichtigung des stattzugebenden Berufungspunktes betreffend die aus
den von den beiden von der Firma G ausgestellten Rechnungen resultierenden
Vorsteuern nachstehende Berechnungen:
|
|
1999
in ATS
|
2000
in ATS
|
2001
in ATS
|
2002
in
€
|
Steuerb. Umsätze (20
%)
laut Erklärung
|
1,625.385,00
|
2,066.806,49
|
4,121.599,45
|
313.539,28
|
Zuzgl. Sicherheitszuschlag
6,67%
|
108.413,17
|
137.855,99
|
274.910,68
|
20.913,07
|
Umsätze
(20 %)
laut
Berufungsentscheidung
|
1,733.798,17
|
2,204.662,48
|
4,396.510,13
|
334.452,35
|
|
1999
in ATS
|
2000
in
ATS
|
2001
in
ATS
|
2002
in
€
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb laut Erklärung
|
54.793,00
|
-125.433,00
|
233.351,00
|
44.727,57
|
Zuzgl. Sicherheitszuschlag
6,67%
|
108.413,17
|
137.855,99
|
274.910,68
|
20.913,07
|
Abzgl. Nichtanerkennung
Vorsteuer
|
|
|
-41.000,00
|
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb laut Berufungsentscheidung
|
163.206,17
|
12.422,99
|
467.261,68
|
65.640,64
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
7 Berechnungsblätter
Wien, am 6.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 131 Abs. 1 Z 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 132 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1459-W/06
- Stammnummer
- 40737
- Gültig
- 06.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF