Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2300006/2016
1. Dunkle Geschäfte mit Kampfsportartikeln; 2. Einstellung eines Finanzstrafverfahrens im Zweifel für den Beschuldigten, der zu Unrecht in seinen Voranmeldungen aus Rechnungen, in welchen ein falscher Lieferant bzw. eine unzutreffende Geschäftsadresse eines Lieferanten ausgewiesen war, Vorsteuern geltend gemacht hatte; 3. Keine Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes, wenn in dem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ein weiterer finanzstrafrechtlicher Sachverhalt, nämlich der Verdacht einer schuldhaften Nichtbesteuerung der wieder aus Österreich in den Osten zurückgehenden Warenlieferungen, zutage tritt
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2300006/2016vom 29.06.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
5. Gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994 wurde der Unternehmer bzw. Abgabepflichtige nach Ablauf des Kalenderjahres zur Umsatzsteuer veranlagt, wobei er gemäß § 134 Abs. 1 BAO bei elektronischer Übermittlung bis Ende Juni des Folgejahres (Rechtslage ab Veranlagung 2003) entsprechende Steuererklärungen abzugeben hatte. Lediglich Kleinunternehmer (§ 6 Abs. 1 Z. 27 UStG 1994), deren Umsätze im Veranlagungszeitraum € 7.500,00 (ab 2011: € 30.000,00) nicht überstiegen und die für den Veranlagungszeitraum keine Steuer zu entrichten hatten, waren gemäß § 21 Abs. 6 UStG 1994 von der Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung befreit - hier nicht relevant (die Umsätze des Beschuldigten haben selbst unter Weglassung der Erlöse "FX" € 68.610,34 betragen (genannter BP-Bericht vom 17. April 2014, Tz. 3, Finanzstrafakt Bl. 10 verso).
6. Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der oben beschriebenen Verpflichtung zur Abgabe von dem zitierten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen durch Übersendung derartiger Abgabenerklärungen betreffend bestimmte Voranmeldungszeiträume zu Unrecht Umsatzsteuergutschriften unter Ansatz von nicht zustehenden Vorsteuern aus - wie oben beschrieben - mangelhaften Rechnungen oder Scheinrechnungen geltend macht (womit er eine Verkürzung an Umsatzsteuer bewirkt; § 33 Abs. 3 lit. d FinStrG) und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.
Die Strafbarkeit wegen einer derartigen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG konsumiert eine solche wegen einer eventuellen Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. b FinStrG, wenn zumindest bedingt vorsätzlich durch Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen ungerechtfertigte Abgabengutschriften geltend gemacht werden (zum grundsätzlichen Verhältnis zwischen § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG siehe etwa BFG 8.3.2016, RV/5300003/2014).
7. Statt einer Hinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG machte sich eine derartige Person einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG schuldig, wenn sie (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung der diesbezüglichen abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die Verkürzung einer Umsatzsteuer bewirkt, indem sie beispielsweise - im Falle der Kenntnis des Fiskus vom grundsätzlichen Abgabenanspruch - die Festsetzung der Umsatzsteuer für das diesbezügliche Veranlagungsjahr mit einem Guthaben anstrebt, zu diesem Zwecke eine inhaltlich unrichtige Steuererklärungen mit nicht zustehenden Vorsteuerabzügen aus den beschriebenen mangelhaften Rechnungen oder Scheinrechnungen einreicht und die Abgabenbehörde im Vertrauen auf die Korrektheit der Umsatzsteuerjahreserklärung tatsächlich für das Veranlagungsjahr eine entsprechende Abgabengutschrift bescheidmäßig festsetzt und auch bekanntgibt (§ 33 Abs. 3 lit. c FinStrG). Kommt es nicht mehr zur Bekanntgabe der Umsatzsteuergutschrift, liegt lediglich eine versuchte Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG vor.
Denkbar wäre auch - unter Bedachtnahme auf den Günstigkeitsvergleich nach § 4 Abs. 2 FinStrG - allenfalls eine grob fahrlässige Verkürzung an Jahresumsatzsteuer nach § 34 Abs. 1 FinStrG, wenn die Bekanntgabe einer derartigen nicht zustehenden Umsatzsteuergutschrift ihre Ursache in einem grob fahrlässigen Verhalten des Beschuldigten gehabt hätte. Einer derartigen grob fahrlässigen Abgabenverkürzung (Rechtslage im Sinne des StRefG 2015/2016, BGBl I 2015/118 mit Wirkung ab 1. Jänner 2016 zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung durch den Spruchsenat) macht sich schuldig, wer die in § 33 Abs. 1 FinStrG grob fahrlässig begeht.
Eine allenfalls lediglich grob fahrlässige Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer ist nicht strafbar.
8. Eine zumindest versuchte Hinterziehung nach §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG bzw. eine grob fahrlässige Verkürzung einer Jahresumsatzsteuer nach § 34 Abs. 1 FinStrG kommt im gegenständlichen Fall hinsichtlich der Vorsteuergutschriften nicht in Betracht, weil nach entsprechender Beanstandungen der verfahrensgegenständlichen Rechnungen im Rahmen von USO-Prüfungen am 7. Februar 2013 (Niederschrift und Einvernahme am 7. Februar 2013, Arbeitsbogen, ABNr. 1) und am 11. März 2013 (Niederschrift, Arbeitsbogen, ABNr. 2) bereits weit vor Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist letztlich A - anders als von der Amtsbeauftragten ausgeführt, wonach der Beschuldigte für das Veranlagungsjahr 2012 keine Steuererklärungen eingereicht habe - am 19. März 2014 für 2012 eine von ihm unterfertigte Umsatzsteuerjahreserklärung eingereicht hat, in welcher er die durch die Abgabenbehörde nicht anerkannten Vorsteuern nicht mehr geltend gemacht hat (Veranlagungsakt StNr. axax, Veranlagung 2012); aus einer derzeit noch vorliegenden Fortführung eines Beschwerdeverfahrens betreffend die strafrelevanten Vorsteuern im korrespondierenden Steuerverfahren (Antrag auf Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht vom 25. Juli 2014, Veranlagungsakt) ist für sich allein - ohne Hinzutreten einer allenfalls festzustellenden, gegebenenfalls weiteren Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht - eine angestrebte Verkürzung einer Jahresumsatzsteuer nicht abzuleiten.
9. Gewerbsmäßig begeht jemand Abgabenhinterziehungen, wenn es ihm darauf ankommt, sich durch die wiederkehrende Begehung der Finanzvergehen mittels der eintretenden illegalen Steuerersparnis eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (§ 38 Abs. 1 FinStrG idF ab dem 1. Jänner 2011 - die mit Wirkung ab dem 1. Jänner 2016 in Kraft getretene Fassung des § 38 Abs. 1 FinStrG durch das AbgÄG 2015, BGBl I 2015/163, ist hier nicht von Relevanz).
10. Von einer groben Fahrlässigkeit spricht man, wenn der Täter die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und er deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild (hier: der Verkürzung von Umsatzsteuer unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht) entspricht, wobei er derart ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, dass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar gewesen ist (§ 8 Abs. 2 Variante 1 und Abs. 3 FinStrG; unbewusste grobe Fahrlässigkeit). Grob fahrlässig handelt auch derjenige derartig ungewöhnlich und auffallend sorglose Täter, der es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will (§ 8 Abs. 2 Variante 2 und Abs. 3 FinStrG).
Bedingt vorsätzlich handelt hingegen nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Wissentlich handelt gemäß § 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.
Absichtlich handelt gemäß § 5 Abs. 2 StGB ein Täter, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.
11. Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden - und gemäß § 157 FinStrG auch das Bundesfinanzgericht - unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht; bestehen Zweifel, so darf die Sache nicht zum Nachteil der Beschuldigten angenommen werden. Dabei ist der Nachweis nicht nur hinsichtlich der objektiven, sondern auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite zu führen. Bleiben Zweifel bestehen, sind diese zugunsten der Beschuldigten beachtlich.
Damit unterscheidet sich die in einem Finanzstrafverfahren vorzunehmende Beweiswürdigung wesentlich von einer solchen in einem - allenfalls korrespondierenden - Abgabenverfahren: In einem Abgabenverfahren sind zur Aufhellung dunkler Aspekte die Besteuerungsgrundlagen, wenn eine sichere Feststellung ihrer Höhe nicht möglich ist, mit Hilfe von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen zu ermitteln und festzulegen. Dabei ist etwa von mehreren Geschehensvarianten diejenige vorzuziehen, die die größere Wahrscheinlichkeit für sich in Anspruch nehmen kann.
In einem Finanzstrafverfahren hingegen darf ein Schuldspruch nur erfolgen, wenn in freier Beweiswürdigung die Überzeugung gewonnen wird, dass die dafür erforderlichen entscheidungsrelevanten Tatsachen in objektiver und subjektiver Hinsicht auch wirklich vorliegen und solcherart etwa eine diesen widersprechende Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten so unwahrscheinlich ist, dass ihr Zutreffen nach menschlichem Ermessen ausgeschlossen werden kann, also kein Zweifel mehr an seinem Verschulden besteht.
12. Im Lichte dieser unterschiedlichen Zugänge zur Würdigung der ermittelten Beweise hat das Finanzamt Graz-Stadt als Abgabenbehörde vorerst im Zuge der USO-Prüfungen den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der B-GmbH bzw. der C-GmbH mit den Feststellungen verweigert, dass es sich laut den Erhebungen der Finanzpolizei bei der B-GmbH um ein Scheinunternehmen handle und E bei dieser nie beschäftigt gewesen und dort auch unbekannt sei, sowie, dass sich an der Rechnungsadresse der C-GmbH nur ein leeres Büro befinde und [ergänze wohl: dort] keine Geschäftstätigkeit entfaltet werde und sohin in den Rechnungen keine korrekten, zum Vorsteuerabzug berechtigenden Adressen der Lieferanten angegeben seien (Feststellungen vom 11. März 2013, Arbeitsbogen, ABNr. 2, Finanzstrafakt Bl. 4).
Im Zuge einer am 26. November 2013 begonnenen Prüfung nach § 99 Abs. 2 FinStrG hat das Finanzamt im Abgabenverfahren nach Einlangen eines Rechercheergebnisses aus der Slowakei, wonach G als angeblichen Empfänger der vom Beschuldigten durchgeführten innergemeinschaftlichen Lieferungen an Kampfsportartikeln tatsächlich einen Obst- und Gemüseeinzelhandel betrieben und niemals mit Sportartikeln gehandelt hat, ihm weder der Beschuldigte noch der Abholer D bekannt war und auch von ihm ein anderer Firmenstempelabdruck verwendet worden war als derjenige, welcher auf der von ihm angeblich ausgestellten Vollmacht an D abgebildet war, den Schluss gezogen, dass überhaupt die verfahrensgegenständlichen An- und Verkäufe des A gänzlich nur zum Schein stattgefunden hätten und deshalb abgabenrechtlich unbeachtlich wären (Feststellungen vom 17. April 2014, Arbeitsbogen, ABNr. 3, Finanzstrafakt Bl. 10).
Eine Analyse der Aktenlage in Nachvollziehung der Ermittlungen der Betriebsprüfer ergibt wie folgt:
13. Zur B-GmbH:
Dem Finanzamt sind Hinweise zugegangen, dass die seit 30. November 2010 steuerlich erfasste, vorerst nur kleine Umsätze tätigende und offenbar ab Oktober 2011 tatsächlich aktivierte B-GmbH (Abfrage Abgabenkonto der GmbH vom 7. April 2017) in der Baubranche als Subunternehmer bei Großaufträgen aufgetreten ist, ohne die entsprechende Ausrüstung oder Dienstnehmer zu besitzen, weshalb vom Steuerberater unter Zurücklegung der Vollmacht gegenüber der Finanzpolizei Betrugsverdacht geäußert wurde. Gegen den Geschäftsführer T, geb. am txtx, serbischer Staatsbürger, welcher wiederum nur ein Strohmann für einen polnischen Geschäftsmann sei, werde durch das Landeskriminalamt und die Wirtschaftspolizei ermittelt (2 Aktenvermerke ohne Datum, Ausdrucke vom 14. Februar 2013, Arbeitsbogen ABNr. 2, dritt- und viertletztes Blatt).
Gemäß Firmenbuch hat die Geschäftsanschrift der B-GmbH im Jahre 2012 gelautet: bxbx (Abfrage Firmenbuch zu FN dqqq); diese war auch in den Rechnungen an den Beschuldigten ausgewiesen (Finanzstrafakt, Beilagen).
Laut Finanzpolizei-Online-Datenbankabfrage vom 18. Februar 2013 betreffend die B-GmbH (mit letzter Änderung 24. August 2012) habe die GmbH derzeit [also im August 2012] 333 Dienstnehmer zum Schein angemeldet und sei der Geschäftsführer laut Polizei mit falscher Identität unterwegs (Arbeitsbogen ABNr. 2, Bl. 5 ff).
Laut einem Aktenvermerk des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 3. Oktober 2012 ist die Gewerbeberechtigung (Baumeister) der B-GmbH gefälscht. Der Geschäftsführer der GmbH verwendet diverse Alias-Namen wie TX alias TY, welcher bereits als Geschäftsführer mehrerer Betrugsfirmen mit insgesamt vier anderen Alias-Namen aufgetreten sei. Es bestehe der Verdacht, dass diese Person - wohl aufhältig in Wien, aber mit den Behörden unbekannter tatsächlicher Anschrift - im Namen der B-GmbH Scheinrechnungen und Scheinanmeldungen erstellte (Arbeitsbogen ABNr. 1, dritt- und zweitletztes Blatt).
Durch das zuständige Finanzamt Wien 4/5/10 wurden betreffend die B-GmbH Umsatzsteuerzahllasten bis einschließlich Juli 2012 festgesetzt; die Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr 2012 wurde mit € 399.000,00 geschätzt (Kontoabfrage betreffend die B-GmbH).
Wohl auf Antrag der Gebietskrankenkasse bzw. der Abgabenbehörden ist über das Vermögen der genannten GmbH am 30. August 2012 das Konkursverfahren eröffnet worden. Nach Verteilung von Vermögen an die Massegläubiger wurde die Firma am 21. Februar 2014 im Firmenbuch infolge Vermögenslosigkeit gelöscht (Abfrage Firmenbuch zu FN dqqq).
In einem E-Mail vom 19. Februar 2013 teilte ein offenbar mit den Ermittlungen gegen die B-GmbH vertrauter Finanzpolizist dem Prüfer mit, dass der Verkauf von Sportartikeln seitens der GmbH der Finanzpolizei nicht bekannt sei. Trotz erheblicher Ermittlungen und Einvernahmen sei nie etwas von Sportartikelversand oder -verkauf erwähnt worden; ein Gewerbe für diese Tätigkeit besitze die Firma ebenfalls nicht. Die Nichtanerkennung der Rechnungen werde empfohlen. Beigeschlossen seien dem E-Mail die Fotos der nach außen auftretenden Vertreter der GmbH [Anmerkung: die Fotos sind im Arbeitsbogen nicht enthalten] (Arbeitsbogen ABNr. 2, fünftletztes Blatt).
Eine ausdrückliche Mitteilung, dass - wie vom Prüfer in der Folge festgestellt - E bei der B-GmbH nie beschäftigt gewesen und dort auch unbekannt sei (siehe oben), findet sich zwar in diesem E-Mail vom 19. Februar 2013 nicht, es ist jedoch für das Bundesfinanzgericht nachvollziehbar und lebensnah, dass der Prüfer wohl auch fernmündlich ergänzende weitere Erkundigungen eingeholt hat und sich seine Feststellung auf diese Informationen stützt.
Es ergibt sich in Anbetracht dieser Darlegungen mit ausreichender Deutlichkeit das Bild einer unter anderem die abgabenrechtlichen Pflichten missachtenden Personengruppe, tätig im Bau- und Baunebengewerbe, welche im großen Umfang Abgaben- und Sozialbetrug betreibt und gegen Entgelt wohl bereit ist, jegliche nur auch irgendwie erforderliche Scheinrechnung gleich welcher Art - auch branchenübergreifend und in einem völlig anderem Milieu - zu erstellen und dies gegebenenfalls auch in die Buchhaltung aufzunehmen, wohl wissend, dass die solcherart in Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer niemals bezahlt werden würde. Unwahrscheinlich ist es hingegen, dass man sich - zumal in Anbetracht der erforderlichen Mobilität im Untergrund, immer sich den Nachforschungen der Polizei entziehend - auch mit tatsächlichen Liefervorgängen in der der Baubranche fernen Kampfsportszene, zumal sperriger Güter wie Stahlkäfige etc., belasten würde. Es zählte lediglich das schnelle rechtswidrige Geschäft: Hingabe der Scheinrechnung, allenfalls gegen Zusage deren Aufnahme in das steuerliche Rechenwerk der solcherart vorgeschobenen GmbH, gegen Entgelt.
Es erscheint daher in Abwägung dieser Aspekte sehr realistisch, dass die in den verfahrensgegenständlichen Rechnungen der B-GmbH dargestellten Lieferungen von diversen Kampfsportartikel an A tatsächlich nicht von der genannten GmbH durchgeführt wurden und in den diesbezüglichen Rechnungen das liefernde Unternehmen mit dem Ziel falsch bezeichnet wurde, den wirklichen Lieferanten zu verschleiern. Es liegen wohl entsprechende Scheinrechnungen vor, aus welchen in abgabenrechtlicher Hinsicht - siehe oben - ein Vorsteuerabzug nicht zulässig ist.
Die Frage, ob denn dann auch überhaupt die in den Scheinrechnungen beschriebenen Waren an A geliefert worden sind, wird wohl in Nachvollziehung des durch den Spruchsenat abgeführten Beweisverfahrens mit JA zu beantworten sein.
Zutreffend zu sein scheint, dass objektiv die Einbindung des in der Kampfsportszene bekannten Beschuldigten in den Vertrieb der Sportartikel eine ökonomisch sinnvolle Entscheidung dargestellt haben wird, weil damit für die Produkte ein höherer Absatz und Preis erzielt werden konnte (man denke, wenngleich auf einer preislich höheren Ebene, an den Vertrieb einer eigenen Sportartikellinie bekannter Winterschisportler in Österreich). Damit ließe sich auch begreifen, welches Interesse E gehabt haben könnte, den Beschuldigten in den Vertrieb der von ihm auf Bestellung, beispielsweise in Rumänien und vermutlich unversteuert, produzierten Waren einzubinden und nicht direkt an Kampfsportler in der Slowakei zu liefern. Dies hätte sich mit einem insoweit legalem wirtschaftlichen Interesse des A getroffen, der in seinem Unternehmen dringend einen wirtschaftlichen Erfolg benötigte.
Zuzutreffen wird aber auch die Überlegung, dass es in Anbetracht der in der Slowakei anfallenden hohen Umsatzsteuersätze andererseits aber wohl äußerst verlockend gewesen ist, die Produkte dort unversteuert an die Konsumenten zu veräußern.
Auch die Fragestellung, ob die Menge und Beschaffenheit der Ware und das Entgelt samt Umsatzsteuer in den Scheinrechnungen der B-GmbH korrekt beschrieben ist, wird zumal mangels entgegenstehender Anhaltspunkte nach dem derzeitigen Wissensstand zu bestätigen sein.
Das Bundesfinanzgericht folgt insoweit der Würdigung der Beweislage durch den Spruchsenat, als in Anbetracht der insoweit überzeugenden Sachverhaltsdarlegung des Beschuldigten in Übereinstimmung mit den realitätsbezogenen, detailreichen und auch widerspruchsfreien Aussagen der Zeugen J, I und H zumindest im Zweifel zu Gunsten für den Beschuldigten davon auszugehen ist, dass auf dem beschriebenen Parkplatz nahe der Anschrift hxhx tatsächlich die in Scheinrechnungen der B-GmbH erfassten, verfahrensgegenständlichen Kampfsportartikel in diversen Treffen in der Nacht angeliefert, auf ihre Qualität und Nämlichkeit kontrolliert und vom LKW des Anlieferers danach jeweils auf LKW des Abholers umgeladen worden sind.
Im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten ist auch davon auszugehen, dass er sich in Wien in Anbetracht der Warenkontrolle die Verfügungsmacht über die angelieferten Waren verschafft hatte.
Von welchem Unternehmer aber die Waren tatsächlich geliefert worden sind, ist nach der derzeitigen Akten- und Beweislage nicht festzustellen.
14. Zur C-GmbH:
Gemäß Firmenbuch hat die Geschäftsanschrift der C-GmbH bis zum 17. Oktober 2012 gelautet: cxcx (Abfrage Firmenbuch zu FN cqqq); diese war auch in den Rechnungen an den Beschuldigten ausgewiesen (Finanzstrafakt, Beilagen).
Ab dem 18. Oktober 2012 war im Firmenbuch zur genannten Anschrift vermerkt: "Für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift unbekannt." (Abfrage Firmenbuch zu FN cqqq).
Am 18. Mai 2013 ist die C-GmbH von Amts wegen aus dem Firmenbuch gemäß § 40 FBG aufgrund Vermögenslosigkeit gelöscht worden (Abfrage Firmenbuch zu FN cqqq).
Ab dem 24. Mai 2011 ist E, geb. am exex, rumänischer Staatsbürger, Gesellschafter und Geschäftsführer der C-GmbH gewesen (Abfrage Firmenbuch zu FN cqqq).
Den letzten Jahresabschluss hat die C-GmbH beim Firmenbuchgericht zum 30. Juni 2010 eingereicht am 31. März 2011; vom neuen Geschäftsführer E ist kein Jahresabschluss mehr eingereicht worden (Abfrage Firmenbuch zu FN cqqq).
Laut E-Mail des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten vom 31. Jänner 2013 habe sich bei Überprüfung der C-GmbH herausgestellt, dass sich an der Anschrift cxcx ein leeres Büro befinde, welches nach den Angaben der Nachbarn schon länger niemand aufgesucht habe. An der Türe sei Post cirka des letzten halben Jahres vorgefunden worden. Laut Vermieterin sei seit einigen Monaten keine Miete bezahlt worden. Erhebungen bei vermeintlich verbundenen Unternehmen in Wien (die Homepage der C-GmbH sei auf diese verlinkt) hätten ergeben, dass von den angrenzenden Betrieben auch zu diesen keine regelmäßige Geschäftstätigkeit [mehr] beobachtet wurde. An der Wiener Betriebsadresse hätte ebenfalls niemand angetroffen werden können (Arbeitsbogen ABNr. 1).
Damit stimmt überein die Aussage der Zeugin K, die Geschäftsführerin eines Unternehmens, welches sich ebenfalls wie die C-GmbH an der Anschrift cxcx eingemietet hatte, wonach ein Jahr oder eineinhalb Jahre, glaublich 2012 und 2013, in den Büroräumlichkeiten der GmbH niemand anwesend gewesen ist und nur sporadisch etwa alle drei bis vier Wochen ein an der Eingangstüre angebrachter Postsack geleert worden sei. Einmal habe sie dabei einen Mann von hinten gesehen, wobei sie aber nicht sagen könne, ob dies E gewesen ist. Die Vermieterin habe ihr auch gesagt, dass die genannte GmbH keine Miete bezahlt habe (Spruchsenatsakt SpS 5/2015, Bl. 53).
Mit der Betriebsadresse in Wien ist möglicherweise die Anschrift cycy gemeint, an welcher E in der Zeit von 16. Mai 2011 bis 22. Dezember 2011 gemeldet gewesen ist (Auskunft ZMR, Arbeitsbogen ABNr. 2).
Laut Abfrage des Abgabenkontos der C-GmbH wurden betreffend die Voranmeldungszeiträume Mai 2011, ab Übernahme der GmbH durch E, bis betreffend zumindest November 2012 zwar regelmäßig und zeitnah dem zuständigen Finanzamt durch einen beauftragten und bevollmächtigten Steuerberater entsprechende Voranmeldungen übersendet, in welchen aber nur geringe Umsätze ausgewiesen und jedenfalls die Umsätze aus den verfahrensgegenständlichen Rechnungen an A nicht erfasst gewesen sind (Abfrage Abgabenkonto der GmbH vom 7. April 2017 sowie Arbeitsbogen ABNr. 2).
Hat nun die C-GmbH tatsächlich 2012 eine entsprechende unternehmerische Tätigkeit ausgeübt, hat diese laut Aktenlage nicht in den verwaisten Büroräumlichkeiten an der Anschrift cxcx stattgefunden.
Das Bundesfinanzgericht folgt insoweit der Würdigung der Beweislage durch den Spruchsenat, als in Anbetracht der insoweit überzeugenden Sachverhaltsdarlegung des Beschuldigten in Übereinstimmung mit den realitätsbezogenen, detailreichen und auch widerspruchsfreien Aussagen der Zeugen J, I und H zumindest im Zweifel zu Gunsten für den Beschuldigten davon auszugehen ist, dass auf dem beschriebenen Parkplatz nahe der Anschrift hxhx tatsächlich die in den Rechnungen der C-GmbH erfassten, verfahrensgegenständlichen Kampfsportartikel in diversen Treffen in der Nacht angeliefert, auf ihre Qualität und Nämlichkeit kontrolliert und vom LKW des Anlieferers danach auf LKW des Abholers umgeladen worden sind.
Im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten ist auch davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich in Wien in Anbetracht der Warenkontrolle die Verfügungsmacht über die angelieferten Waren verschafft hatte.
Wiederum wird bei gegebener Beweislage zumal mangels entgegenstehender konkreter Anhaltspunkte zu konstatieren sein, dass entsprechende Kampfsportartikel in der in den Rechnungen der C-GmbH beschriebenen Art und Umfang an A geliefert worden sind, wobei auch hinsichtlich des Entgeltes und der dabei anfallenden Umsatzsteuer keine Abänderung vorzunehmen ist.
Folgt man der Darstellung des Beschuldigten, sind ihm die diesbezüglichen Rechnungen von E zugegangen, welcher auch tatsächlich Geschäftsführer der auf den Rechnungen als lieferndes Unternehmen aufscheinenden C-GmbH gewesen ist.
Ob die C-GmbH auch tatsächlich das liefernde Unternehmen gewesen ist, bleibt in Anbetracht der oben beschriebenen Hinweise auf eine fehlende Geschäftstätigkeit an der Rechnungsadresse unklar: Selbstverständlich konnte der Geschäftsführer E seine der GmbH zuzurechnende geschäftliche Aktivität von einem dem österreichischen Fiskus und dem Bundesfinanzgericht unbekannten Ort, beispielsweise in Rumänien, aus ausüben.
In abgabenrechtlicher Hinsicht ergibt sich unter Zugrundelegung der Darstellung des Beschuldigten in Verbindung mit den Feststellungen zur Geschäftsadresse der C-GmbH sohin jedenfalls, dass auch dann, wenn die verfahrensgegenständlichen Rechnungen der C-GmbH nicht als Scheinrechnungen einer nichtleistenden GmbH, sondern als Rechnungen über tatsächlich von der GmbH erbrachte Leistungen qualifiziert werden würden, dennoch an Hand dieser Rechnungen mangels zutreffender Anschrift des leistenden Unternehmens ein Vorsteuerabzug nicht zulässig gewesen ist.
15. In objektiver Hinsicht liegen daher tatsächlich entsprechende Verkürzungen an Umsatzsteuer dadurch vor, dass der Beschuldigte in entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldungen zu Unrecht Vorsteuern in spruchgemäßer Höhe geltend gemacht hat.
In subjektiver Hinsicht ist jedoch mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten nicht zu beweisen, dass A hinsichtlich der zu Unrecht in seinen Voranmeldungen für 2012 geltend gemachten Vorsteuern auch vorsätzlich gehandelt hat, wenngleich die Bedenken der Amtsbeauftragten im Prinzip zutreffend sind: Seine Darstellung über den Geschehensablauf, wonach er - nach der Chronologie des Geschehensablaufes im Herbst 2011 oder Anfang 2012 - auf der Suche nach einem neuen Lieferanten für seine Kampfsportartikel in der Kampfsportszene (Spruchsenatsakt Bl. 79 unten) von E in Y in seinem Verkaufsladen angerufen und von ihm dann dort auch besucht worden sei, worauf man sich nach Herstellung von seinen Wünschen entsprechenden Warenmustern handelseinig geworden sei, er hinsichtlich der B-GmbH eine UID-Abfrage gemacht und auch einen diesbezüglichen Gewerberegisterauszug überprüft habe (wobei ihm aber der Firmenwortlaut nicht irritiert habe), er später auch (wohl etwa im April 2012) die UID-Nummer und den Gewerbeauszug betreffend die C-GmbH, zu welcher er wieder auf Initiative des E gekommen sei, überprüft habe und ihm nichts verdächtig erschienen sei, er also im Glauben gehandelt habe, vorsteuerabzugsberechtigt zu sein (Spruchsenatsakt Bl. 14 verso), im Ergebnis er also auch nicht ernsthaft damit gerechnet und sich zumindest damit abgefunden habe, zu Unrecht diesbezügliche Vorsteuern geltend zu machen, wird laut derzeit vorliegender Aktenlage durch konkrete Beweisergebnisse nicht zwingend widerlegt.
Es war daher hinsichtlich des gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwurfes, er habe vorsätzlich Verkürzungen an Umsatzsteuer dadurch bewirkt, dass er zu Unrecht Vorsteuern aus Rechnungen geltend gemacht habe, in welchen als Lieferanten für erworbene Kampfsportartikel zu Unrecht die B-GmbH und die C-GmbH aufgeschienen sind, das gegen ihn unter der StrNr. 068/2013/00397-001 eingeleitete Finanzstrafverfahren spruchgemäß einzustellen.
16. Folgt man aber nun der Darstellung des Beschuldigten, wonach den strafrelevant gewordenen Eingangsrechnungen, aber auch den korrespondieren falschen Ausgangsrechnungen reale Warenbewegungen zugrunde gelegen sind, ergibt sich der weder im Abgabenverfahren noch im Finanzstrafverfahren aufgegriffene Sachverhalt, dass laut nunmehriger Aktenlage innergemeinschaftliche Lieferungen in Höhe von brutto € 511.247,60 (Veranlagungsakt, Summe der in den Voranmeldungen gemeldeten innergemeinschaftlichen Lieferungen) vorgelegen haben, welche nicht an den behaupteten Empfänger, nämlich an den Unternehmer G, gxgx, sondern an einen anderen, dem Fiskus nicht offengelegten Unternehmer oder direkt an private Kunden geliefert worden sind. Diese Umsätze erweisen sich sohin - siehe oben - als umsatzsteuerpflichtig, waren aber in der am 19. März 2014 eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärung für 2012 lediglich im Ausmaß von € 192.800,00 angegeben, aber als steuerfrei deklariert worden (Veranlagungsakt, händische Umsatzsteuerjahreserklärung). Der deliktische Erfolg (das Unterbleiben einer Versteuerung der Lieferungen) ist durch die Festsetzung der Umsatzsteuer mit Bescheid vom 7. Mai 2014 eingetreten, wenngleich eine Versteuerung der in der Jahressteuererklärung angegebenen innergemeinschaftlichen Lieferungen in Höhe des genannten Betrages von € 192.800,00 aus einem anderen Grund unterblieben war: Die Betriebsprüfung war - siehe oben - überhaupt von keine realen Warenlieferungen ausgegangen.
Folgt man der Darstellung des Beschuldigten, ist er beim Vertrieb seiner Waren in der Slowakei von D, dxdx, Slowakei, unterstützt worden. Dieser hat auch für das Vermitteln bzw. das Zustandekommen der Bestellungen der Firma "FX" (also mit dem Unternehmer, welcher auf den Belegen fälschlicherweise als G bezeichnet wurde) verteilt über das Jahr 2012 sogar eine Provision von insgesamt € 9.600,00 erhalten (Ablichtung Provisionsbestätigung, Arbeitsbogen ABNr. 2, sechstletztes Blatt). Eine Einvernahme des D, allenfalls im Rechtshilfeweg, hat laut Aktenlage nicht stattgefunden, obwohl dieser auch - entgegen den Angaben des Beschuldigten (Spruchsenatsakt Bl. 88 verso) - zum damaligen Zeitpunkt eine aktuelle Ladungsanschrift aufgewiesen hat (Spruchsenatsakt, internationaler Rückschein vor Bl. 88).
Im Unterschied zu den verdunkelten Lieferungen der Kampfsportartikel an den Beschuldigten, betreffend welche die Aktenlage kein gesichertes Wissen des Beschuldigten zwingend erschließt, befanden sich die Warenlieferungen in die Slowakei unter Betreuung durch den Freund und Sportkollegen des Beschuldigten, D, laut Aktenlage im Fokus seines Interesses.
Aufklärungsbedürftig ist wohl auch, weshalb in den Voranmeldungen die innergemeinschaftlichen Lieferungen mit € 511.247,60 (woraus sich herausgerechnet ein Verkürzungsbetrag von € 85.207,93 ergeben hätte), in der Umsatzsteuerjahreserklärung aber nur mit € 192.800,00 angegeben war.
Es besteht somit nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes der Verdacht, dass A und D in gemeinsamen Zusammenwirken, letzterer als Bestimmungs- oder Beitragstäter, schuldhaft betreffend A als Abgabepflichtigen eine Verkürzung an Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr 2012 in noch festzustellender Höhe bewirkt haben. Ersterer, indem er unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine unrichtige Jahresumsatzsteuererklärung bei der zuständigen Abgabenbehörde einreichen hat lassen, in welcher seine Warenlieferungen in die Slowakei zu Unrecht nicht als umsatzsteuerpflichtig deklariert bzw. überhaupt nicht offengelegt worden sind; zweiterer, indem er zur Verschleierung der Steuerpflicht durch Beischaffung eines tauglichen Scheinempfängers beigetragen oder - im Falle einer diesbezüglichen Täuschung des A - diesen zu seinem Fehlverhalten bestimmt hat.
Dem Bundesfinanzgericht selbst ist es verwehrt, diesen Verfahrensgegenstand (die Verkürzung einer Jahresumsatzsteuer durch Fehldeklaration von Umsätzen) im Beschwerdeverfahren (aus Anlass der in Voranmeldungen zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuern) aufzugreifen. Ein finanzstrafrechtliches Ermittlungsverfahren der Finanzstrafbehörde wird empfohlen.
Ermittlungsergebnisse zu diesem Sachverhalt wären gegebenenfalls aber eventuell auch Anlass für eine Wiederaufnahme des hier verfahrensgegenständlichen Finanzstrafverfahrens nach § 165 FinStrG.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die umsatzsteuerrechtlichen Ausführungen gründen sich auf eine gesicherte Rechtslage. Der zur Verfahrenseinstellung führende Willensbildung des Finanzstrafsenates liegt überdies die vorgenommene Würdigung der vorgelegten Akten und Beweise zugrunde.
Graz, am 29. Juni 2017
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 38 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 12 Abs. 1 Z 1 Satz 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 Satz 3 f UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 21 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 49 Abs. 1 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 5 Abs. 3 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
- § 5 Abs. 2 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
Handel mit KampfsportartikelnNachweispflicht auch zur subjektiven TatseiteScheingeschäftScheinrechnungName des LieferersVorsteuerabzugfalsche Anschrift des Lieferersnicht steuerfreie Lieferungen in einen anderen EU-StaatGeltendmachung von nicht zustehenden Umsatzsteuergutschriften
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2300006/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.2300006.2016
- Stammnummer
- 115522
- Gültig
- 29.06.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF