Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0312-W/03
vorläufiger Bescheid, Forschungsfreibetrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0312-W/03vom 27.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Bröll Gasser Treuhand GmbH Kommanditpartnerschaft Wirtschaftsprüfungs-
und Steuerberatungsgesellschaft, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den
23. Bezirk betreffend vorläufige Festsetzung der Körperschaftsteuer
für das Jahr 2001 entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit der am 18. September 2000
abgehaltenen Versammlung der Gründer der AG haben Herr A als Aktionär
mit 69.999 Stück Aktien und Herr GH mit 1 Stück Aktie, die er als
Gründungshelfer treuhändig für Herrn A gehalten hat, die AG mit
dem Sitz in Wien gegründet. Ihr Grundkapital stand wirtschaftlich im
alleinigen Eigentum von Herrn A. Alleinvorstand der AG war Herr A.
Mit Einbringungsvertrag vom 28.
September 2000 brachte Herr A das nicht protokollierte Einzelunternehmen EU (in
der Folge mit Betrieb bezeichnet) mit Stichtag 31.12.1999 unter Anwendung der
Bestimmungen des Artikel III Umgründungssteuergesetz sowie unter
Inanspruchnahme der Begünstigungsbestimmungen des UmgrStG zum Zweck der
Fortführung des Betriebes in die AG ein.
Das Eigenkapital betrug unter
Ansetzung eines Firmenwertes von 35.000.000,00 ATS, der handelsrechtlich
abzuschreiben war, 12.605.147,44 ATS. Steuerlich wurden die Abschreibungen
dieses Firmenwertes mittels Mehr-Weniger-Rechnung wieder hinzugerechnet. Mit
Hauptversammlungsbeschluss vom 17.4.2001 wurde die Einbringung des Betriebes
laut Einbringungsvertrag genehmigt.
Mit Hauptversammlungsbeschluss
vom 7.6.2001 wurde eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln um
700.000,00 € beschlossen und durchgeführt. Diese erfolgte
großteils aus dem Eigenkapital, welches durch die Aktivierung des
Firmenwertes zur Verfügung stand, und zu einem geringen Teil aus dem
Gewinnvortrag.
Der Aufsichtsrat der AG bestand
aus Mag. StB als Vorsitzendem (dieser vertrat die AG auch steuerlich), StV als
Stellvertreter des Vorsitzenden und aus M.
Die AG wurde mit
Hauptversammlungsbeschluss vom 9.8.2004 gemäß
§§ 239 ff
AktG in eine GmbH umgewandelt. Deren Firma lautet X (in der Folge mit Bw.
bezeichnet). Diese Änderung wurde mit 26.8.2004 gemeinsam mit einer
Änderung des Gesellschafters in das Firmenbuch eingetragen. Alleiniger
Gesellschafter der Bw. war die St. Zum alleinigen Geschäftsführer
wurde A bestellt. Am 19.10.2004 wurde neuerlich eine Änderung in das
Firmenbuch eingetragen. Alleiniger Gesellschafter der Bw. ist nunmehr
A.
Mit Eingabe vom 4.7.2002
übermittelte das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit dem
Finanzamt für den 23. Bezirk eine Bescheinigung über den
volkswirtschaftlichen Wert einer Erfindung der AG, die als volkswirtschaftlich
wertvoll anzusehen sei, nämlich ein "System". In dem
Übermittlungsschreiben wurde erklärt, die Aufwendungen zur Entwicklung
oder Verbesserung der in der Bescheinigung angeführten Erfindungen im Jahr
2001 hätten laut Antragsteller(in) 563.077,00 €
betragen.
Mit
Körperschaftsteuererklärung 2001 erklärte die Bw. einen aufgrund
einer Mehr-Weniger-Rechnung errechneten steuerrechtlichen Gewinn in Höhe
von 401.385,11 €, wobei sie außerbilanzmäßig einen
Forschungsfreibetrag gemäß
§ 4 Abs. 4 Z. 4 EStG 1988 in
Höhe von 229.733,16 € geltend machte. In einer Beilage zur
Körperschaftsteuererklärung ermittelte die Bw. die Bemessungsgrundlage
für den Forschungsfreibetrag unter Ansetzung von Abschreibungen für
Forschungseinrichtungen des Anlagevermögens von 13.830,80 € mit
656.380,44 € und errechnete den Forschungsfreibetrag unter Anwendung eines
Satzes von 35 % in der oben angeführten Höhe.
Mit Bescheid vom 31.1.2003
setzte das Finanzamt für den 23. Bezirk die Körperschaftsteuer der Bw.
für das Jahr 2001 erklärungsgemäß vorläufig in
Höhe von 136.385,33 € fest. Begründend verwies das Finanzamt auf
die unterschiedlichen Beträge, welche einerseits vom Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit und andererseits von der Bw. dem Finanzamt
gegenüber bekannt gegeben wurden. Das Finanzamt ersuchte "um Stellungnahme
hierzu bis zum 7.3.2003" und erklärte, bis dahin ergehe der
Körperschaftsteuerbescheid 2001 einstweilen vorläufig gemäß
§ 200 (1) BAO.
Gegen diesen Bescheid hat die
Bw. Berufung erhoben und ersucht, die Körperschaftsteuer für das Jahr
2001 endgültig zu veranlagen. Begründend führte die Bw. aus, die
Angabe des Betrages im Antrag an das Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit habe auf einer groben Berechnung beruht, die auf Basis von
Rechnungskopien und der Lohnkonten der am Forschungsprojekt beteiligten
Mitarbeiter erstellt worden sei. Eine Ableitung aus der Gewinn- und
Verlustrechnung der Bw. sei nicht erfolgt. Bei dieser Berechnung seien
Lohnnebenkosten nicht berücksichtigt und keine Abgrenzungen vorgenommen
worden. Die Berechnung der Bemessungsgrundlagen für den
Forschungsfreibetrag sei unmittelbar aus der Gewinn- und Verlustrechnung der Bw.
abgeleitet worden. Lohnnebenkosten seien berücksichtigt worden. Da die
Prüfung der Bemessungsgrundlage für den Forschungsfreibetrag nicht im
Bescheinigungsverfahren des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit
sondern im Zuge der Veranlagung beim Finanzamt erfolge, sei für die
Geltendmachung des Forschungsfreibetrages ausschließlich der nach den
steuerlichen Vorschriften ermittelte Betrag der Forschungsaufwendungen
maßgeblich.
Die Berufung wurde dem
Unabhängigen Finanzsenat mit folgender Beschreibung der Streitpunkte
vorgelegt:
"Strittig ist die Berechnung
der Aufwendungen zur Geltendmachung des Forschungsfreibetrages, weil
zB die AfA-Berechnung lt. EStR RZ 1313
nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist. Da gegen einen in diesem
Sinne erlassenen endgültigen Bescheid eine Berufung zu erwarten wäre,
wird die gegenständliche Berufung gegen den vorläufigen Bescheid nach
Rücksprache mit dem steuerlichen Vertreter zur Entscheidung
vorgelegt."
Die Berufung wurde in der Folge
dahingehend ergänzt, dass die Nichteinbeziehung der AfA für
Forschungseinrichtungen in die Bemessungsgrundlage für den
Forschungsfreibetrag in der Vergangenheit stets damit begründet worden sei,
dass für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die aktiviert und
im Rahmen der AfA abgesetzt werden, verschiedenste
Investitionsbegünstigungen beständen und dadurch eine
"Doppelbegünstigung" ausgeschlossen werden sollte. Seit dem Entfall des
Investitionsfreibetrages für Anschaffungen nach dem 1.1.2001 lasse sich
diese Differenzierung zwischen Sofortaufwand und Forschungsaufwendungen, die im
Rahmen der AfA geltend zu machen seien, sachlich nicht mehr rechtfertigen und
könne daher nicht mehr aufrecht erhalten werden. In verfassungskonformer
Auslegung des § 4 Abs. 4 Z. 4 EStG sei daher die AfA von
Forschungsaufwendungen (gemeint wohl: Forschungseinrichtungen), die im Jahr 2001
angeschafft wurden und für die keine Investitionsbegünstigungen in
Anspruch genommen werden konnten, in die Bemessungsgrundlage für den
Forschungsfreibetrag einzubeziehen. Weiters führte die Bw. aus, im
Jahresabschluss für das Jahr 2001 sei auch für eine Abfertigung, die
ihrem Vorstand aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung nach dessen
voraussichtlichem Ausscheiden aus dem Unternehmen am 7.10.2005 zustehe, durch
Bildung einer entsprechenden Rückstellung in Höhe von 38.150,00 €
Vorsorge getroffen worden. Dieser Betrag sei in der Mehr-Weniger-Rechnung wieder
zugerechnet worden. Da es sich laut Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
11.12.2002, B 1609/01 bei Abfertigungsverpflichtungen gegenüber
Vorstandsmitgliedern einer AG aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung jedoch
um sonstige ungewisse Verbindlichkeiten iSd § 9 Abs. 1 Z. 3 EStG handle,
für welche Rückstellungen gebildet werden könnten, wurde ersucht
um Berücksichtigung eines Mehr-Aufwandes gegenüber der
Mehr-Weniger-Rechnung von 80 % dieses Betrages, d.s. 38.150,00 € minus
7.630,00 €.
Die Berufungsergänzung hat
das Finanzamt unkommentiert dem Unabhängigen Finanzsenat
vorgelegt.
Der Unabhängigen
Finanzsenat hat folgendes Ermittlungsverfahren durchgeführt:
Mit dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) wurde telefonisch Kontakt aufgenommen und
Folgendes in Erfahrung gebracht: Dem BMWA werden bestimmte Erfindungen bekannt
gegeben und ein Gesamtbetrag, dessen volkswirtschaftlicher Wert bestätigt
werden soll. Das BMWA prüft, ob überhaupt eine Erfindung vorliegt und
ob die Erfindung einen volkswirtschaftlichen Wert besitzt. Wenn von mehreren
gleichzeitig bekannt gegebenen Erfindungen eine oder mehrere den Anforderungen
nicht genügen, wird ersucht, diese auszuscheiden und die neuen Beträge
bekannt zu geben, was meist geschieht. Ob und welche Aufwendungen auf die
Erfindungen entfallen, wird nicht geprüft.
Es wurde weiters Einsicht
genommen in den Förderungsakt des Forschungsförderungsfonds für
die gewerbliche Wirtschaft (in der Folge mit Forschungsförderungsfonds
bezeichnet) und Rücksprache gehalten mit dem damaligen Bearbeiter
R.
Aus dem Akt konnte Folgendes
festgestellt werden:
Den Angaben über die
letzten drei Geschäftsjahre ist zu entnehmen, dass auch in den Jahren 1998
bis 2000 ein F & E - Aufwand angefallen ist.
Im Übereinkommen mit dem
Forschungsförderungsfonds wurden Projektkosten in Höhe von
7.096.000,00 ATS veranschlagt. Laut Auflage durften die Personalkosten
lediglich 5.500.000,00 ATS betragen.
Zu den geltend gemachten
Aufwendungen gab R folgende Erklärungen ab:
Von den geltend gemachten
Kosten (Zeitraum März 2001 bis Februar 2002) wurden 30 % der Kosten der
Mitarbeiter und 32 % der Kosten der externen Leistungen geprüft. Der
Gesamtbetrag dieser Kosten wurde als "Personalkosten" geltend gemacht, wodurch
die ursprünglich geplanten Projektkosten, für welche die
Förderungsvereinbarung abgeschlossen worden war, beträchtlich
überschritten wurden. Die Kosten von AS (beteiligte Mitarbeiterin) haben
die Abrechnung des Projektes und keinen eigentlichen Forschungsaufwand betroffen
und wären daher aus der Sicht des Fonds zu streichen gewesen, auch die
externen Leistungen von M1 und M2, die für Marketingleistungen aufgewendet
wurden. Eine ins Detail gehende Prüfung und Abrechnung (auch des
Gesamtkostenaufschlages auf die Personalkosten) erfolgte deshalb nicht, weil
klar war, dass die Kosten beträchtlich überschritten wurden,
andererseits doch Leistungen erbracht wurden, die eine Förderung im
ursprünglich vereinbarten Ausmaß rechtfertigten (der Betrag von
399.701 € Bemessungsgrundlage entspricht den vereinbarten
5.500.000 ATS).
Auch bei den
Forschungseinrichtungen, die genauer geprüft wurden, konnte die
Förderung für eine Bemessungsgrundlage von 87.208,00 €, d.s.
1.200.000,00 ATS gewährt werden.
Größere Differenzen
ergaben sich bei den sonstigen Kosten, wo mehrere Beanstandungen gegeben
waren.
In der Stellungnahme zum
technischen Endbericht führt DI aus, die Kosten für FE seien laut
Abrechnung erreicht worden, jedoch seien hier viele auch größere
Positionen fraglich. Vermutlich liege insgesamt eine Unterdeckung
vor.
Im Revisionsbericht wurde
ausgeführt, die chaotische Abrechnung sei nur mit großem Zeitaufwand
zu durchschauen gewesen, wobei die abgerechneten Kosten in Toleranzgrenzen
nachzuvollziehen waren.
Bei den Sonstigen Kosten, die
nicht wie beabsichtigt anfielen, wurde nur ein Betrag von 7.267,00 €
(d.s. 100.000,00 ATS) akzeptiert für intern durchgeführte
Usability-Tests (Schulungskosten für internes Personal).
Die anerkannten Kosten und die
zu gewährende Förderung gliedern sich daher auf wie
folgt:
|
|
anerkennbare
Kosten
|
Vergleich mit
genehmigten Kosten
|
Personal
|
399.701 €
|
399.701 €
|
FE
|
87.208 €
|
87.208 €
|
SK
|
7.267 €
|
28.779 €
|
Gesamtkosten
|
494.176 €
|
515.688 €
|
Förderung
|
|
ausbezahlt
|
FB
|
87.207 €
|
87.207 €
|
D
|
167.147 €
|
167.147 €
|
(
d.s.
rund
|
2.300.000,00
ATS
)
|
|
Zustehende
Förderung
|
FB
|
83.600 €
|
D
|
160.200 €
Es errechnet sich daher folgender
Rückforderungsbetrag
|
Rückzufordern
|
|
FB
|
3.607 €
|
D
|
6.947 €
Dh., es wurde insgesamt eine
Förderung in Höhe von 83.600,00 € gewährt, weiters ein
Darlehen.
Das Ergebnis der Ermittlungen
wurde der Bw. zur Kenntnis gebracht und diese ersucht um Vorlage der von ihr
bezüglich der Forschungsaufwendungen geführten Aufzeichnungen. Die Bw.
wurde ersucht um Aufgliederung der sonstigen betrieblichen Aufwendungen laut
Gewinn- und Verlustrechnung, die als Ausgangsbasis für die Berechnung des
Gemeinkostenzuschlages herangezogen wurden. Der Bw. wurde vorgehalten, dass sie
die Forschungsaufwendungen bei verschiedenen Stellen in unterschiedlicher
Höhe bekannt gegeben hat. So wurden die Aufwendungen dem
Forschungsförderungsfonds in anderer Höhe bekannt gegeben als dem BmWA
und dem Finanzamt bei der Geltendmachung des Forschungsfreibetrages. Auch in den
Angaben im Anhang zum Jahresabschluss und Lagebericht zum 31. Dezember
2001, Bl. 6 scheint ein anderer Betrag auf. Die Bw. wurde ersucht, diese
Widersprüche aufzuklären, die Kosten detailliert darzulegen und den
Zusammenhang mit dem Projekt anhand von Unterlagen nachzuweisen oder glaubhaft
zu machen, wobei im Falle einer Abweichung von den Einkommensteuerrichtlinien
dargelegt werden solle, weshalb die Bw. eine abweichende Berechnung vorgenommen
hat. Die Bw. wurde darauf hingewiesen, dass sie sonstige Forschungsaufwendungen
(ohne Abschreibungen von Forschungseinrichtungen des Anlagevermögens sowie
ohne Personalkosten) ermittelt hat, deren Zusammensetzung nicht klar ist. Aus
der Ermittlung des Zuschlagssatzes zu den Fertigungskosten gehe hervor, dass
diese auch Verwaltungs- und Vertriebskosten enthalten dürften (arg. "soweit
es sich dabei nicht um Forschungsaufwendungen (Einzelkosten) handelt"). Dies
gehe auch aus dem Umstand hervor, dass im Personalaufwand auch Kosten für
Frau AS enthalten sind, die (laut Forschungsförderungsfonds) nicht mit
Forschungsaufgaben sondern mit der Abrechnung des gegenständlichen
Projektes befasst war. Die Bw. habe in der Beilage zur
Körperschaftsteuererklärung 2001 Gemeinkostenzuschläge gebildet.
Sie wurde daher ersucht um Aufgliederung der sonstigen betrieblichen
Aufwendungen laut Gewinn- und Verlustrechnung, die als Ausgangsbasis für
die Berechnung des Gemeinkostenzuschlages herangezogen wurden. Es wurde ersucht,
Verwaltungs- und Vertriebskosten aus der Bemessungsgrundlage für den
Forschungsfreibetrag auszuscheiden oder - falls die Bw. den Berufungsantrag
nicht einschränken möchte - gesondert darzustellen.
Betreffend die
Abfertigungsrückstellung wurde die Bw. ersucht, um Vorlage des Vertrages,
auf den sich der Anspruch stützt. Ferner wurde die Bw. ersucht, die
Voraussetzung für die Geltendmachung von Bewirtungskosten
nachzuweisen.
In Beantwortung des Vorhaltes
erklärte die Bw., dass im eingebrachten Einzelunternehmen kein
Forschungsfreibetrag beansprucht worden sei. Bei der Bw. handle es sich um ein
kleines Unternehmen, welches im Jahr 2001 durchschnittlich 19 Mitarbeiter
beschäftigt habe. In Unternehmen dieser Größe gebe es keine
"ausgebaute Kostenrechnung". Die unterschiedlichen Darstellungen der
Forschungsaufwendungen seien deshalb zustande gekommen, weil verschiedene
Personen zu unterschiedlichen Zeitpunkten mit nicht deckungsgleicher Datenbasis
Angaben über die Höhe der getätigten Forschungsaufwendungen
gemacht hätten. Die Steuererklärung für das Jahr 2001 sei im
Jänner 2003, also zu einem Zeitpunkt erstellt worden, als dieses Projekt
bereits abgeschlossen gewesen sei und daher von einer gesicherten Datenbasis
ausgegangen werden habe können. Eine differenzierte Betriebsabrechnung
werde bei der Bw. nicht geführt. Als Basisunterlagen hätten Material-,
Lohn- und Gemeinkostennachweise in Form von diversen Arbeitsaufzeichnungen
gedient. Die Bw. habe 2001 vom Forschungsförderungsfonds einen
Förderungsbetrag in Höhe von 87.207,40 € (d.s. 1,2
Mio. ATS) erhalten. Dieser Betrag sei in der Gewinn- und Verlustrechnung
des Jahres 2001 auf dem Konto "Förderbetrag FFF" in voller Höhe als
Betriebseinnahme erfasst. Eine Kürzung des steuerlichen Gewinnes um diesen
Betrag in der steuerlichen Mehr-Weniger-Rechnung sei nicht vorgenommen worden
und der Förderbetrag als steuerpflichtige Einnahme behandelt worden.
Deshalb sei keine Kürzung der durch den Förderbetrag gedeckten
Forschungsaufwendungen vorgenommen worden. Es gebe detaillierte
Stundenaufzeichnungen über die auf das Forschungsprojekt aufgewendete
Arbeitszeit der am Projekt beteiligten Mitarbeiter sowie über die auf das
Projekt aufgewendeten Forschungsaufwendungen, die noch weiter aufgegliedert
worden seien. Die Aufstellung umfasse den Zeitraum vom März 2001 bis
Februar 2002. Bei der Berechnung des Forschungsfreibetrages für das Jahr
2001 seien nur die Betriebsausgaben dieses Jahres berücksichtigt worden.
Die Berechnung der Personalkosten sei wie folgt vorgenommen worden: Ausgehend
vom Beschäftigungsausmaß (Normalarbeitszeit 38,5 Stunden pro Woche)
sei die produktive Arbeitszeit der einzelnen Mitarbeiter errechnet worden, wobei
Abschläge für Urlaub, gesetzliche Feiertage und Krankheit sowie andere
Dienstverhinderungen vorgenommen worden seien. Die Soll-Arbeitszeit sei um die
unproduktive Arbeitszeit bereinigt worden. Das auf diese Weise ermittelte
Ausmaß der produktiven Arbeitszeit sei ins Verhältnis zu den Stunden,
die auf Forschungs- und Entwicklungstätigkeit entfallen, gesetzt worden und
auf diese Weise der Anteil der Personalkosten, der auf Forschung und Entwicklung
entfällt, ermittelt worden. Die Summe der Personalkosten, die auf Forschung
und Entwicklung entfallen, sei ermittelt worden, indem die Gesamtkosten laut den
beiliegenden Lohnkonten mit dem in einem Prozentsatz ausgedrückten
Ausmaß der Arbeitszeit, das auf Forschung und Entwicklung entfällt,
multipliziert worden seien. Auf diese Weise seien Personalkosten von insgesamt
425.137,95 € ermittelt und in die Bemessungsgrundlage für den
Forschungsfreibetrag einbezogen worden. Die Berechnung der dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit bekannt gegebenen Kosten sei eine grobe gewesen
und die genauen Berechnungsmethoden teilweise nicht mehr nachvollziehbar, weil
die Mitarbeiterin, die die Aufstellung erstellt habe, heute nicht mehr im
Betrieb beschäftigt sei. Auch die Berechnung der dem
Forschungsförderungsfonds bekannt gegebenen Kosten sei nicht nach
steuerlichen Gesichtspunkten vorgenommen worden. Der Stundensatz der einzelnen
Mitarbeiter sei ermittelt worden, indem das Monatsgehalt durch 184 dividiert
worden und der ermittelte Betrag zur Berücksichtigung von 100 %
Lohnnebenkosten mit zwei multipliziert worden sei. Bei Herrn A habe entsprechend
den Förderungsrichtlinien des Forschungsförderungsfonds zwingend ein
Stundensatz von 300,00 ATS angesetzt werden müssen. Der in der
Berechnung angesetzte Gesamtkostenzuschlag enthalte auch anteilige Kosten des
Sachanlagevermögens, die in Form von AfA geltend gemacht worden seien sowie
Verwaltungs- und Vertriebsgemeinkosten. Dieser Wert sei (beim
Forschungsförderungsfonds) mit etwa einem Drittel der Personalkosten
angenommen worden. Außerdem sei die dem
Forschungsförderungsfonds vorgelegte Berechnung für einen Zeitraum
vorgelegt worden, der sich nicht mit dem Veranlagungszeitraum decke. Über
die Forschungsaufwendungen liege eine detaillierte Aufstellung vor, die
sämtliche im Zusammenhang mit dem Forschungsprojekt angefallenen
Aufwendungen enthalte. Diese Aufstellung sei für Zwecke des Nachweises der
Forschungsaufwendungen beim Forschungsförderungsfonds anhand von
Rechnungskopien erstellt und nicht aus den Erfolgskonten der Buchhaltung
abgeleitet worden. In der laufenden Buchhaltung seien die Forschungsaufwendungen
nicht gesondert verbucht, sondern zum Teil als Investitionen aktiviert und zum
Teil als Sofortaufwand (Fremdleistungen, sonstiger betrieblicher Aufwand)
erfasst worden. Im Zuge der Berechnung der Bemessungsgrundlage für den
Forschungsfreibetrag seien sämtliche Aufwendungen laut Aufstellung
untersucht worden, wie diese in der Buchhaltung erfasst worden seien. Dabei
seien einige geringfügige Differenzen zwischen den Aufwendungen laut
Aufstellung und den Aufwendungen laut Buchhaltung festgestellt worden, die
teilweise auf Fehler bei der Umrechnung von ATS auf EUR und teilweise auf
geringfügige Differenzen bei der geltend gemachten Vorsteuer
zurückzuführen gewesen seien. Außerdem seien Nettolöhne,
die bereits mit den Personalkosten berücksichtigt worden seien, in die
Aufstellung eingetragen worden. Die Aufwendungen seien daher um darin enthaltene
Nettolöhne zu korrigieren gewesen. Von den Gesamtaufwendungen sei ein Teil
aktiviert und ein anderer Teil als Sofortaufwand erfasst worden. Die Summe der
Aufwendungen, die auf den einzelnen Konten erfasst seien, sei auf der in der
Beilage angeschlossenen Aufstellung "Einzelsummen Anlagevermögen auf
Kontenbasis" sowie "Einzelsummen Sofortaufwand auf Kontenbasis"
ersichtlich. Die Berechnung des Gemeinkostenzuschlages sei wie folgt
vorgenommen worden: Da die Forschungsaufwendungen in der laufenden Buchhaltung
nicht separat, sondern auf den verschiedensten Aufwandskonten verbucht
würden, hätten die sonstigen betrieblichen Aufwendungen um darin
enthaltene Forschungsaufwendungen (Einzelkosten) bereinigt werden müssen.
In einem zweiten Schritt seien die Verwaltungs- und Vertriebskosten aus den
sonstigen betrieblichen Aufwendungen ausgeschieden worden. Die so korrigierten
Gemeinkosten seien mit dem Finanzergebnis zusammen gerechnet worden und dieser
Betrag zu den um die Forschungsaufwendungen (Einzelkosten) bereinigten
Personalkosten laut Gewinn- und Verlustrechnung ins Verhältnis gesetzt
worden, um einen Gemeinkostenzuschlagssatz auf Basis der Personalkosten zu
ermitteln. Die Bw. erklärte, es lägen umfangreiche Unterlagen zur
Forschungstätigkeit vor und ersuchte um genaue Bezeichnung der
gewünschten Nachweise. Die Bw. erklärte ferner, die Mehrzahl
der am Projekt beteiligten Mitarbeiter sei speziell für die Entwicklung
dieses Projektes sowie weiterer Projekte im Jahr 2002 eingestellt worden. Nach
Erreichung der Marktreife und Konzentration auf die Vermarktung der Systeme
seien die Dienstverhältnisse mit der Mehrzahl der am Projekt beteiligten
Mitarbeiter wieder aufgelöst worden. Während die Bw. in der
Vorbereitungsphase im Jänner 2001 noch 13 Mitarbeiter beschäftigt
habe, habe die Anzahl der Mitarbeiter im Dezember 2001 insgesamt 26 Mitarbeiter
betragen. Von den am Projekt beteiligten Mitarbeitern seien im Jahr 2004 noch
drei Personen einschließlich des Vorstandes der Bw. im Unternehmen
beschäftigt. Die Mitarbeiter seien einerseits mit
Programmierungstätigkeiten, andererseits mit der Entwicklung des System-
und Applikationsdesigns, mit der Projektleitung, der Koordination und der
"Beurteilung der Machbarkeit" beschäftigt gewesen. Frau AS habe als
Assistentin des Vorstands überwiegend organisatorische Tätigkeiten
übernommen, zu denen vor allem die Information der Mitarbeiter über
den Programmablauf gehört habe. Zu den als Anschaffungen aktivierten
Sachanlagegütern, die mit dem Betrag der AfA in die Bemessungsgrundlage
für den Forschungsfreibetrag einbezogen worden seien, wurde erklärt,
die Anlagegüter seien ausschließlich zu Forschungszwecken angeschafft
worden. Bei den Kosten, die in der Buchhaltung als Fremdleistungen erfasst
worden seien, handle es sich um Kosten für externe Programmierung und
Software-Entwicklung. Kosten für ein Fachbuch und für
Programmierschulungen seien in die Bemessungsgrundlage für den
Forschungsfreibetrag miteinbezogen worden. Weiters seien Kilometergelder, Reise-
und Fahrtspesen und Kosten für Geschäftsessen in Zusammenhang mit dem
Forschungsprojekt in die Bemessungsgrundlage des Forschungsfreibetrages
einbezogen worden. Für die Entwicklung des Systems habe man eine separate
Internetleitung "hosten" und Internetdomains reservieren müssen. Die darauf
entfallenden Internetgebühren und die Miete für die Internetleitung
seien in die Bemessungsgrundlage für den Forschungsfreibetrag einbezogen
worden. Weiters seien Büromaterial und Fachliteratur in Zusammenhang mit
dem Projekt einbezogen worden. Auf dem Konto Rechts- und Beratungskosten
seien Kosten der "BF" erfasst worden. Dabei handle es sich um Kosten der
Konsulententätigkeit eines IT-Spezialisten, der die
Entwicklungstätigkeit in beratender und Projekt begleitender Funktion
überwacht habe, insbesondere in Bezug auf Machbarkeit, Coaching der
projektverantwortlichen Mitarbeiter sowie im Hinblick auf die Abschätzung
von für die technische Produktentwicklung relevanten Konsequenzen unter
Bedachtnahme auf die bevorstehende Markteinführung. Bei den Kosten
"Gebühren Markenregistrierung" handle es sich um Kosten für Beratung
im Zusammenhang mit der Sicherung des geistigen Eigentums an der Entwicklung.
Diese Kosten seien in die Bemessungsgrundlage für den Forschungsfreibetrag
miteinbezogen worden. Der Forschungsförderungsfonds habe eine Revision der
Endabrechnung des Förderprojektes durchgeführt. Die Revision habe ohne
wesentliche Beanstandungen abgeschlossen werden können. Sämtliche
Unterlagen seien auf ihren sachlichen Zusammenhang mit dem Projekt
überprüft worden. Die Gesamtkosten der nach den
Förderungsrichtlinien des Forschungsförderungsfonds als
förderungswürdig zu beurteilenden Forschungsaufwendungen seien mit
494.176,00 € festgestellt worden. Dieser Betrag sei nach den
Förderungsrichtlinien des Forschungsförderungsfonds berechnet worden
und könne nicht als Bemessungsgrundlage für den Forschungsfreibetrag
herangezogen werden. Insbesondere seien darin die Kosten für den Vorstand
der Bw. mit 300,00 ATS pro Stunde begrenzt. Der Jahresabschluss 2001
sei im Jänner 2002 erstellt worden. Im Zeitpunkt der Erstellung des Anhangs
und des Lageberichtes seien keine detaillierten Unterlagen vorhanden gewesen,
weshalb eine vorsichtige Schätzung der auf Forschung und Entwicklung
entfallenden Kosten vorzunehmen gewesen sei. Die
Körperschaftsteuerrückstellung für das Jahr 2001 sei ohne
Berücksichtigung eines Forschungsfreibetrages berechnet worden. Zum
Zeitpunkt der Bilanzerstellung habe nämlich die Bescheinigung des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit über den
volkswirtschaftlichen Wert der Erfindung noch nicht vorgelegen, weshalb auch
noch keine Berechnung der Bemessungsgrundlage für den Forschungsfreibetrag
vorgenommen worden sei. Zur Abfertigungsrückstellung übersandte
die Bw. eine Kopie des Anstellungsvertrages von Herrn A. Dieser Vertrag sei am
9.1.2001 abgeschlossen und am 26.3.2001 vom Aufsichtsrat gegen gezeichnet
worden. Der Vertrag sei auf fünf Jahre befristet abgeschlossen worden. Der
Vorstand habe nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses Anspruch auf
eine Abfertigung in Höhe eines Jahresbruttobezuges. Bei der Berechnung der
Rückstellung sei von einem Jahresbruttogehalt von 2.625.000,00 ATS
(100.000,00 ATS Fixgehalt und 87.500,00 ATS variabler Bezugsteil,
Auszahlung in 14 Teilbeträgen) ausgegangen worden. Ein Fünftel dieses
Betrages sei rückgestellt worden. Dieser Betrag sei auf 80 % zu
kürzen.
Zu den Geschäftsessen
erklärte die Bw., sie habe im Jahr 2001 zahlreiche Projekte kleineren
Ausmaßes ausgearbeitet. In der EDV-Branche sei es üblich, dass die
Aufträge zur Durchführung eines Projektes erst nach einer umfassenden
Darstellung und Besprechung der Projekte vergeben werden. Bei solchen
Präsentationen, die vorwiegend in Restaurants stattfänden, werde von
den Kunden erwartet, dass die Kosten der Bewirtung der anwesenden
Kundenvertreter vom Projektwerber übernommen werden. Im Jahr 2001 habe die
Bw. einen Mitarbeiter beschäftigt, der nahezu ausschließlich mit der
Akquisition von Kunden beschäftigt gewesen sei. Auf den einzelnen Belegen
sei stets vermerkt worden, welche Personen bewirtet worden seien und welches
Projekt diese Besprechung betroffen hätte. Bei der letzten
Betriebsprüfung, die noch das Einzelunternehmen betroffen hätte, seien
Kosten für die Bewirtung von Geschäftsfreunden im Ausmaß von 50
% der Gesamtaufwendungen anerkannt worden. In der steuerlichen
Mehr-Weniger-Rechnung für das Jahr 2001 seien 50 % der Kosten für
Geschäftsessen dem steuerlichen Gewinn zugerechnet worden.
Die Bw. legte verschiedene
Unterlagen vor.
Eine Einsicht in die
Einkommensteuer-Erklärungen von A für die Jahre 1998 bis 2000 hat
ergeben, dass in diesen Jahren keine Forschungsfreibeträge geltend gemacht
wurden.
Die Ergebnisse des
Ermittlungsverfahrens wurden dem Finanzamt zusammen mit einer vorläufigen
Würdigung zur Kenntnis gebracht und ersucht um Bekanntgabe, in welcher
Höhe die Forschungsaufwendungen (mit Ausnahme der AfA von den
Forschungseinrichtungen, bezüglich welcher sich bereits ein Vermerk im Akt
befindet, dass diesbezüglich eine Verböserung stattfinden sollte)
anerkannt werden und ob die Abfertigungsverpflichtung für den Vorstand A
der Höhe nach anerkannt wird, oder ob und in welcher Höhe allenfalls
von einer verdeckten Ausschüttung ausgegangen wird.
Dazu hat das Finanzamt
mitgeteilt, dass aus erstinstanzlicher Sicht "keine Bedenken gegen eine im
Schreiben des UFS vom 9.9.2004 angesprochene Verböserung im Zuge der
Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung"
bestehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Streit besteht gegenständlich zunächst
darüber, ob der Bescheid betreffend Körperschaftsteuer 2001
endgültig zu erlassen gewesen wäre sowie über die Höhe der
für die Bemessung des Forschungsfreibetrages heranzuziehenden
Forschungsaufwendungen.
Das Finanzamt hat einen vorläufigen
Körperschaftsteuerbescheid 2001 mit folgender Begründung
erlassen:
"Laut Bescheinigung des BmWA betragen die
Forschungsaufwendungen für das Jahr 2001 563.077,00 Euro. In der Beilage
zur Körperschaftsteuererklärung 2001 wird der Forschungsfreibetrag von
einer Bemessungsgrundlage in Höhe von 656.380,44 Euro berechnet. Um
Stellungnahme hierzu, bis zum 7.3.2003 wird gebeten. Bis dahin ergeht der
Körperschaftsteuerbescheid 2001 einstweilen vorläufig gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO".
Gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den
Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber
wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss
ist.
Das Rechtsinstitut der vorläufigen Abgabenfestsetzung
ist nicht dazu bestimmt, der Behörde vorerst die Ermittlung des
Sachverhaltes zu ersparen, um dem Fiskus sofort vorbehaltlich des späteren
ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens die Abgabe zu verschaffen. Auch
bei einer vorläufigen Abgabenfestsetzung muss die Behörde daher den
Sachverhalt soweit wie möglich ermitteln (siehe VwGH Zl. 91/16/0137
vom 17. Dezember 1992).
Wie dem Text des Bescheides selbst zu entnehmen ist, hat
das Finanzamt im gegenständlichen Fall den vorläufigen Bescheid
benutzt, um einen Vorhalt zu verfassen und hat die gegen den Bescheid gerichtete
Berufung ohne weitere Ermittlungen vorzunehmen oder das in der Berufung
erstattete Parteivorbringen zu würdigen, dem Unabhängigen Finanzsenat
vorgelegt. Dem Vorlageblatt ist lediglich Folgendes zu entnehmen:
"Strittig ist die Berechnung der Aufwendungen zur
Geltendmachung des Forschungsfreibetrages, weil
z.Bsp. die AfA-Berechnung lt. EStR RZ
1313 nicht in die Bemessungsgrundlage mit einzubeziehen ist. Da gegen einen in
diesem Sinne erlassenen endgültigen Bescheid eine Berufung zu erwarten
wäre, wird die gegenständliche Berufung gegen den vorläufigen
Bescheid nach Rücksprache mit dem steuerlichen Vertreter zur Entscheidung
vorgelegt."
Die Bw. ersuchte weiters in einer Berufungsergänzung
um Berücksichtigung der Zuweisung zur Rückstellung für die
Abfertigung ihres Vorstandes. Diese Berufungsergänzung wurde dem
Unabhängigen Finanzsenat ohne Kommentar nachgereicht.
In der Folge wurden verschiedene Ermittlungshandlungen
gesetzt, die dem Finanzamt zur Kenntnis gebracht wurden.
Zu den in Kopie übermittelten Unterlagen und den an
das Finanzamt gerichteten Fragen hat dieses lediglich erklärt, gegen eine
Verböserung "im Zuge der Erlassung einer Berufungsvorentscheidung" keine
Bedenken zu haben.
Gemäß
§ 115 Abs. 1 BAO haben die
Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts
wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die
für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich
sind.
Gemäß
§ 276 Abs. 6 erster Satz leg. cit.
hat die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung, über die eine
Berufungsvorentscheidung nicht erlassen wurde oder über die infolge eines
zeitgerechten Vorlageantrages von der Abgabenbehörde zweiter Instanz zu
entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen
Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub der Abgabenbehörde zweiter
Instanz vorzulegen.
Die Pflicht zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung ist also
vorrangig den Finanzämtern auferlegt (vgl. Langheinrich/Ryda, FJ 2004, S
335 ff).
Gemäß
§ 289 Abs. 1 leg. cit. kann die
Abgabenbehörde zweiter Instanz, wenn die Berufung weder zurückzuweisen
(§ 273) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1,
§ 275) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu
erklären ist, die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und
allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der
Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen
(§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein
anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung
hätte unterbleiben können. Im weiteren Verfahren sind die
Behörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im
Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Durch die Aufhebung des
angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es
sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
Eine Bescheidaufhebung gemäß
§ 289 Abs. 1
BAO erfolgt daher nur, wenn bei Durchführung von Ermittlungshandlungen ein
anderer Bescheid hätte erlassen werden können oder eine
Bescheiderlassung hätte unterleiben können. Ohne Bedeutung ist, ob die
Abgabenbehörde erster Instanz an der Unterlassung ein Verschulden trifft,
oder nicht. Der Bescheid kann auch aus Gründen aufgehoben werden, die
bisher unstrittig waren (siehe Langheinrich/Ryda, aaO).
Der Unabhängige Finanzsenat hält die
Durchführung weiterer Ermittlungshandlungen für
erforderlich:
Die Höhe der Vergütung von A wirkt sich sowohl
auf die Abfertigungsrückstellung als auch auf die geltend gemachten
Forschungs- und Entwicklungskosten aus. Die Zusammensetzung der Vergütung
für das Jahr 2001 ist jedoch im Hinblick auf den variablen Bezugsteil
unklar (vorgelegt wurden lediglich Unterlagen, die ein Akonto auswiesen) und
konnte die Berechnung der Abfertigungsrückstellung für das Jahr 2001
anhand der bisher vorliegenden Unterlagen auch nicht nachvollzogen werden. Wenn
man auch die Vergütung als solche allenfalls als angemessen betrachten
könnte, ist fraglich, ob die Gewährung einer zusätzlichen
Abfertigung in Höhe von zwölf Monatsgehältern sowie das zur
Verfügung stellen eines Pkws als fremdüblich zu betrachten ist, zumal
es sich bei der Bw. um eine kleine Aktiengesellschaft handelt.
Auch wenn die variable Vergütung als angemessen
betrachtet würde, kann dieser Entgeltsbestandteil, der im Wirtschaftsleben
üblicherweise nur an Mitglieder der Geschäftsleitung ausbezahlt wird -
was auch gegenständlich der Fall ist - nicht als Entgelt für
eine Forschungs- und Entwicklungstätigkeit angesehen werden, weil die
Berechnung aufgrund von Größen erfolgt, die den wirtschaftlichen
Erfolg eines Unternehmens messen. Aufwendungen, die einen Anreiz zur
wirtschaftlichen Unternehmensführung bieten sollen, hängen aber nicht
mit der Forschung und Entwicklung zusammen, sondern sind den Verwaltungs- und
Vertriebskosten zuzurechnen. Auch wenn daher die Sichtweise des
Forschungsförderungsfonds, der bereits einen über 300,00 ATS
hinausgehenden Betrag als "Unternehmerlohn" betrachtet, für Zwecke der
Bemessung des Forschungsfreibetrages zu eng ist, kann lediglich eine
fremdübliche Entlohnung für eine entsprechende
Forschungstätigkeit akzeptiert werden.
Der Vorstand war darüber hinaus laut
Anstellungsvertrag verpflichtet, bei Bedarf ohne zusätzliche Entlohnung
Mehrleistungen zu erbringen. Dennoch wurde ein Verhältnis der für das
Projekt geleisteten Stunden zur Normalarbeitszeit hergestellt (das gilt auch,
allerdings in geringem Umfang, für einen Mitarbeiter). Fraglich ist daher,
ob vom Vorstand tatsächlich keine zeitlichen Mehrleistungen erbracht
wurden, oder ob die Berechnung falsch erfolgt ist.
Hinsichtlich dieser Punkte müsste zunächst der
Sachverhalt ermittelt werden, um die Höhe des Forschungsfreibetrages sowie
der anzuerkennenden Abfertigungsrückstellung beurteilen zu
können.
Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage für den
Forschungsfreibetrag bedürfen weiters folgende Punkte einer
Klärung:
Beim Forschungsförderungsfonds wurden die genehmigten
sonstigen Kosten nicht ausgeschöpft, während gegenständlich ein
nicht unbeträchtlich über den letztendlich geförderten sonstigen
Kosten (Schulungskosten internes Personal 7.267,00 € ) liegender
Betrag bei der Bemessung des Forschungsfreibetrages berücksichtigt werden
soll.
Es dürften auch Verwaltungs- und Vertriebskosten als
Forschungsaufwendungen geltend gemacht worden sein (so wurde in einigen
Fällen ein Teil des auf demselben Konto verbuchten Aufwandes bei den
Gemeinkosten ausgeschieden, bei den Forschungsaufwendungen hingegen nicht.
Weiters wurden die Aufsichtsratsvergütung und die Kosten für die
Gebühren der Markenregistrierung nicht ausgeschieden). Da Verwaltungs- und
Vertriebsspesen in jedem Fall auszuscheiden sind, müsste hier eine
Klärung erfolgen.
Die Kosten für die "BF" wurden als
"Managementberatung" verbucht, angeblich hat es sich jedoch um technische
Beratung gehandelt. Diese Kosten sollten überprüft werden, um zu
ermitteln, ob ein F & E Aufwand vorliegt.
Die Kosten für Rechts-/Steuerberatung/Controlling
erscheinen im Hinblick darauf, dass es sich um eine kleine Aktiengesellschaft
gehandelt hat, sehr hoch, während die Vergütung für den
Aufsichtsrat eher klein ist. Fraglich ist, ob diese Kosten tatsächlich
durch den Geschäftsbetrieb bedingt waren und ob allenfalls eine
Verschiebung stattgefunden hat, weil die Kosten der Aufsichtsratsvergütung
zur Hälfte hinzuzurechnen sind (der Steuerberater ist auch Vorsitzender des
Aufsichtsrates).
Auch hinsichtlich dieser Punkte müssten
ergänzende Ermittlungen vorgenommen werden.
Folgende Umstände sprechen daher für eine
Aufhebung des angefochtenen Bescheides:
Die bisherigen Ermittlungsergebnisse erlauben keine
abschließende Beurteilung des Sachverhaltes. Die Pflicht zur amtswegigen
Ermittlung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse obliegt in
erster Linie den Finanzämtern. Eine Berufungsvorlage sollte erst nach
Durchführung der erforderlichen Ermittlungen erfolgen, sodass diese vom
Unabhängige Finanzsenat nur mehr allenfalls ergänzt werden
müssen. Die gegenständlich vorzunehmenden Ermittlungen
übersteigen den Umfang einfacher ergänzender Ermittlungshandlungen,
zumal die Bw. selbst erklärt hat, zu dem Projekt lägen umfangreiche
Unterlagen vor (siehe Seite 5 und 6 der Vorhaltsbeantwortung vom 28. Juni 2004).
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass das ab dem 1.1.2003
reformierte Verfahren dem Unabhängige Finanzsenat als
Rechtsmittelbehörde die Rolle eines unabhängigen Dritten zuweist. Will
der Unabhängige Finanzsenat dieser Rolle gerecht werden, muss er sich im
Wesentlichen auf die Funktion eines Kontroll- und Rechtsschutzorgans
beschränken (vgl. UFS vom 31.10.2003, RV/0168-F/02 unter Hinweis auf
Beiser, SWK 3/2003, S 102 ff).
Im Übrigen wird zur Frage der Abzugsfähigkeit der
AfA für die Forschungsaufwendungen Folgendes bemerkt:
Gemäß
§ 4 Abs. 4 Z. 4 EStG 1988 in der
für 2001 geltenden Fassung sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder
Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Betriebsausgaben sind
jedenfalls: Ein Forschungsfreibetrag für Aufwendungen zur Entwicklung oder
Verbesserung volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen, ausgenommen
Verwaltungs- oder Vertriebskosten sowie Aufwendungen für
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.
Obwohl unter Aufwendungen
für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens grundsätzlich
verschiedene Aufwendungen verstanden werden könnten, wurde nur die AfA vom
Abzug ausgeschlossen (dies entspricht laut Silber, ÖStZ 2003/625 ff, der
Verwaltungspraxis). Grund dafür mag gewesen sein, dass für diese
Wirtschaftsgüter seinerzeit ein Investitionsfreibetrag geltend gemacht
werden konnte. Eine direkte Verbindung zwischen diesen beiden
Begünstigungsbestimmungen gibt es jedoch nicht, wie einerseits die
unterschiedlich umrissenen Voraussetzungen der Geltendmachung als auch die im
Laufe der Zeit unterschiedlichen gewährten Prozentsätze der jeweiligen
Freibeträge deutlich machen.
Wenn die Bw. erklärt, die
Differenzierung sei unsachlich, so ist sie darauf hinzuweisen, dass durch den
Investitionsfreibetrag die Anschaffung von Wirtschaftsgütern und durch den
Forschungsfreibetrag im Wesentlichen der Personalaufwand gefördert wird,
der im Bereich der Forschung in der Regel hoch sein wird, wie auch eine
Gegenüberstellung der von der Bw. im einen und im anderen Bereich
eingesetzten Mittel erkennen lässt. Gerade der Faktor Arbeit ist in
Österreich jedoch mit hohen Lohnnebenkosten belastet. Eine Förderung,
die in der Bemessungsgrundlage hauptsächlich den Personalaufwand erfasst,
differenziert daher nicht willkürlich.
Wie der Verwaltungsgerichtshof
ferner in seiner Judikatur festgehalten hat, ist für die Auslegung eines
Gesetzes der kundgemachte Text maßgebend. Gelangt der Auslegende ohne
Heranziehung der Entstehungsgeschichte und des Motivenberichtes oder auch
gewichtiger Vorgänge im Nationalrat zu einem klaren Ergebnis, so muss
dieses Ergebnis maßgebend sein, weil das Vertrauen auf den kundgemachten
Wortlaut der Gesetze ein wesentliches Element des Rechtsstaates ist (siehe VwGH
vom 24.9.1979, 1341/78). Der Oberste Gerichtshof hat ferner mehrfach betont,
dass es Sache der Gesetzgebung ist (allenfalls) unbefriedigende
Gesetzesbestimmungen zu ändern, und nicht der Rechtsprechung (siehe zB 1 Ob
222/75 vom 29.10.1975). Er hat auch festgehalten, dass eine "verfassungskonforme
Auslegung" eines Gesetzes ihre Grundlage im Gesetz selbst haben muss. Die
Auslegung könne die fehlende gesetzliche Grundlage nicht ersetzen (siehe 4
Ob 513/84 vom 15.10.1985).
Da der Gesetzeswortlaut
insoweit eindeutig ist, besteht keine Möglichkeit, Aufwendungen für
die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in die Bemessungsgrundlage
für den Forschungsfreibetrag einzubeziehen, auch wenn man der
Verwaltungspraxis folgt und lediglich die AfA darunter versteht.
Wien, 27.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 276 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 279 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0312-W/03
- Stammnummer
- 20647
- Gültig
- 27.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF