Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0777-L/04
Fehlende Bauherreneigenschaft als Wiederaufnahmsgrund und Verjährung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0777-L/04vom 06.04.2006Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 7. November 2002 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Urfahr vom 10. Oktober 2002 betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens und Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Stadtamtes L. vom 1. August 1990, GZ.:
V-1585-131/9-5838-1990 Rö wurde der T. Verwaltungs- und
Beteiligungsgesellschaft mbH. auf Grund eines Antrages vom 28. Mai 1990 die
Errichtung folgender Wohnanlagen bewilligt:
a) Wohnanlage, bestehend aus 4 Häusern mit Terrassen,
auf dem Grundstück Nr. 208/9, KG Y.
b) Wohnanlage, bestehend aus 5 Häusern mit Terrassen
und Garagen, auf dem Grundstück Nr. 208/8, KG Y., sowie für die
Vornahme einer Veränderung der Höhenlage dieses Grundstückes um
mehr als 1,0 m
c) Wohnanlage, bestehend aus 6 Häusern mit Terrassen
und Garagen, auf dem Grundstück Nr. 208/7, KG Y.
d) Wohnanlage, bestehend aus 3 Häusern mit Terrassen
und Garagen, auf dem Grundstück Nr. 208/6, KG Y.
Eine Baubeschreibung vom 21. Mai 1990 liegt vor. Aus der
Verhandlungsschrift geht hervor, dass bei der Bauverhandlung neben dem
Bürgermeister, dem Verhandlungsleiter, der Schriftführerin, den
Sachverständigen, den Vertretern der Straßenverwaltung, der
Wasserversorgung sowie den Nachbarn als Bauwerber ein Vertreter der Fa. T.
Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH. anwesend war. Weiters waren die
Grundeigentümerin Frau Leopoldine R. (gleichzeitig auch Nachbarin) und der
Planverfasser, Herr DI Günther E., anwesend.
Am 5. bzw. 13. November 1990 wurde zwischen Frau Leopoldine
R., Herrn Maximilian R., Frau Helga G., Frau Regina R. und Herrn Franz R. als
Verkäufer einerseits und den Ehegatten Karl X. und Stefanie X. als
Käufer andererseits ein Kaufvertrag abgeschlossen. Darin wurde vertraglich
festgelegt, dass die Verkäufer den Käufern je 263/10.000 Anteile an
der Liegenschaft EZ 908 KG Y. bestehend aus den Grundstücken 208/6, 208/7,
208/8 und 209/9 um den vereinbarten Kaufpreis von 479.150,00 S verkaufen.
Weiters wurde im Vertrag festgehalten:
"... VII.
Sämtliche mit der Beurkundung und der
grundbücherlichen Durchführung dieses Vertrages verbundenen Kosten,
Steuern und Gebühren tragen die Käufer, wozu festgestellt wird, dass
die Käufer allein den Auftrag zur Errichtung und grundbücherlichen
Durchführung dieses Vertrages an den Schriftenverfasser erteilt
haben.
VIII.
Festgestellt wird, dass sich die Käufer
verpflichten, die auf sie anteilig entfallenden Kosten der Vermessung,
Planerrichtung und Vermarkung der von ihnen (anteilig) erworbenen Liegenschaften
zu ersetzen.
Die Käufer sind in Kenntnis des derzeit
gültigen, rechtskräftigen Bebauungsplanes der Gemeinde L. betreffend
das anteilig erworbene Grundstück. ..."
Mit Abgabenerklärung gemäß
§ 10
Grunderwerbsteuergesetz 1987 vom 14. November 1990 wurde obiger Kaufvertrag
an die Abgabenbehörde I. Instanz versendet und als Gegenleistung ein
Betrag von 479.150,00 S angegeben.
Mit Bescheid vom 4. Dezember 1990 wurde im Hinblick auf den
obigen Kaufvertrag gemäß
§ 7 Z 3
Grunderwerbsteuergesetz 1987 die Grunderwerbsteuer mit 3,5 % von der
Bemessungsgrundlage in Höhe von 241.200,00 S mit 8.442,00 S
festgesetzt.
Am 16. November 1993 wurde durch die
Abgabenbehörde I. Instanz folgender Ergänzungsvorhalt an den Bw.
gerichtet:
Zur Bemessung der Grunderwerbsteuer würde ersucht
werden, die angeführten Fragen zu beantworten bzw. die erforderlichen
Unterlagen beizulegen.
"Gegenstand: Überprüfung der
Bauherreneigenschaft
|
1.
|
Von wem wurde das Gebäude geplant?
|
2.
|
Wer hat den Auftrag dazu gegeben?
|
3.
|
Von wem und wie wurde das Projekt
beworben?
|
4.
|
Gibt es dazu Prospekte und sonstige Unterlagen? Bitte
Vorlage.
|
5.
|
Wie haben die Erwerber vom Projekt Kenntnis
erlangt?
|
6.
|
Welchen Einfluss haben die Erwerber auf die
Gesamtkonstruktion genommen?
|
7.
|
Wer hat um Baubewilligung angesucht?
|
8.
|
Vorlage von Verhandlungsniederschriften der
Bauverhandlung.
|
9.
|
Wem wurde Baubewilligung erteilt?
|
10.
|
Bestand eine Bauverpflichtung? Wenn ja, bitte Vorlage
aller diesbezüglichen Treuhand- und Werkverträge.
|
11.
|
Sind die Erwerber den bauausführenden
Unternehmungen gegenüber unmittelbar berechtigt und verpflichtet? Bitte
Vorlage der diesbezüglichen Verträge.
|
12.
|
Wem wird von den Baufirmen bzw. den Professionisten
Rechnung gelegt und in welcher Form? (Bitte diesbezügliche
Unterlagen)
|
13.
|
Welche Verträge wurden mit dem Bauführer
abgeschlossen (Bitte Vorlage)?
|
14.
|
Wurde für die Errichtung (Sanierung) ein Fixpreis
vereinbart?
|
15.
|
Höhe der vorläufigen Baukosten.
|
16.
|
Falls bereits Baupläne existiert haben, Vorlage
einer Planausfertigung!
|
17.
|
Wann wurde mit dem Bau begonnen?"
Obiger Ergänzungsvorhalt wurde vom Berufungswerber
(Bw.) nicht beantwortet.
Am 10. April 1995 wurde durch die
Abgabenbehörde I. Instanz folgender Ergänzungsvorhalt an den Bw.
abgefertigt:
"Gegenstand: Überprüfung der
Bauherreneigenschaft
|
1.
|
Von wem ist das Gebäude geplant
worden?
|
2.
|
Wer hat den Auftrag dazu gegeben?
|
3.
|
Von wem und wie wurde das Projekt
beworben?
|
4.
|
Gibt es dazu Prospekte und sonstige Unterlagen? Bitte
Vorlage
|
5.
|
Wie haben die Erwerber vom Projekt Kenntnis
erlangt?
|
6.
|
Welchen Einfluss nahmen die Erwerber auf die
Gesamtkonstruktion?
|
7.
|
Wer hat um Baubewilligung angesucht?
|
8.
|
Vorlage von Verhandlungsniederschriften der
Bauverhandlung.
|
9.
|
Wem wurde Baubewilligung erteilt?
|
10.
|
Bestand eine Bauverpflichtung? Wenn ja, bitte Vorlage
aller diesbezüglichen Treuhand- und Werkverträge.
|
11.
|
Sind die Erwerber den bauausführenden
Unternehmungen gegenüber unmittelbar berechtigt und verpflichtet? Bitte
Vorlage der diesbezüglichen Verträge.
|
12.
|
Wem wird von den Baufirmen bzw. den Professionisten
Rechnung gelegt und in welcher Form (Bitte diesbezügliche
Unterlagen).
|
13.
|
Welche Verträge wurden mit dem Bauführer
abgeschlossen (Bitte Vorlage)?
|
14.
|
Wurde für die Errichtung ein Fixpreis
vereinbart?
|
15.
|
Höhe der vorläufigen Baukosten (Bitte um
Vorlage der Schlussrechnung)?
|
16.
|
Wann wurde mit dem Bau begonnen?
|
17.
|
Wann und in welchem Bauzustand wurde das Haus
übernommen?"
Mit Schreiben vom 24. Juli 1995 wurden vom für den
Bw. einschreitenden Notar Dr. Wolfgang W. folgende Unterlagen
eingereicht:
1) Ein
Schreiben der Fa. Max H. Bauunternehmung vom 14. März 1991 betreffend eine
Zusammenstellung diverser Arbeiten.
2) Eine
Aufstellung diverser Sonderwünsche.
3) Das
Nachtragsangebot Nr. 1 der Fa. Max H. Bauunternehmung vom 4. Februar
1991.
4)
Ablichtungen aus dem Bauplan vom 19. Dezember 1990 mit
Planänderungen.
5) Eine
Honorarteilrechnung des Architekten DI E. vom 17. Mai 1991 über einen
Betrag von 64.076,40 S.
6) Die
Honorarnote von Prof. DI Z. vom 31. Dezember 1990 über Vermessungskosten in
Höhe von 9.100,00 S.
Mit Schreiben vom 12. Oktober 1995 wurde der einschreitende
Notar Dr. W. ersucht, den Bauvertrag vorzulegen und die Baukosten laut
Schlussrechnung, die anteiligen Planungskosten sowie die anteiligen
Kanalerrichtungskosten bekannt zu geben.
Dazu wurde in einem Anbringen vom 26. November 1995
ersucht, die Frist bis 30. Jänner 1996 zu erstrecken, da hinsichtlich
einzelner Häuser noch keine endgültigen Schlussrechnungen vorliegen
würden bzw. sogar Rechtsstreitigkeiten zwischen den Käufern und der
Fa. H. anhängig seien. Nochmals werde darauf hingewiesen, dass die
Bauherreneigenschaft in diesem Projekt unzweifelhaft vorliegen müsse, da
zwischen den Eigentümern (zugleich Bauherrn) und den errichtenden
Gesellschaften kein Dritter zwischengeschaltet gewesen wäre, daher das
alleinige Risiko auf Seiten der Eigentümer gelegen sei. Diesbezüglich
werde auf eine Entscheidung der Finanzlandesdirektion OÖ,
344/1-9/Mü-1993, vom 14. Dezember 1994 verwiesen.
Der Bauvertrag vom 6. Dezember 1990 abgeschlossen zwischen
den Ehegatten X. als Auftraggeber einerseits und der Firma Max H.
Bauunternehmung als Auftragnehmer andererseits wurde dem Anbringen beigelegt.
Die für die Berufungsentscheidung wesentlichen Teile des Vertrages lauten
wie folgt:
"I.
Verbindliche Rechtsgrundlagen für diesen Bauvertrag
sind in nachstehender Reihenfolge:
1. Die Bestimmungen dieses Bauvertrages
2. Das Leistungsverzeichnis vom
6. Juli 1990
3. Der Wortlaut der unter Punkt II genannten
Projektbeschreibung
4. Von beiden Vertragsparteien anerkannte, schriftliche
Ergänzungen
5. Die zum Zeitpunkt der Unterfertigung dieser Urkunde
durch den Käufer gültigen Ö-Normen
6. Die einschlägigen anzuwendenden
Gesetzesbestimmungen, diese gehen in der Reihenfolge nur dann vor, wenn sie
zwingenden Charakter haben
7. Einreichpläne Architekt
Dipl. Ing. Günther E. ....
II.
Die Auftraggeber erteilen dem Auftragnehmer den
unwiderruflichen Auftrag, auf dem bereits erworbenen Grundstück das
Bauvorhaben nach der den Auftraggebern im Einzelnen bekannten
Projektbeschreibung "Reihenhausanlage K. in 4060 L.-Y., Bau- und
Ausstattungsbeschreibung" zu errichten. Weitere Grundlagen für die
Errichtung dieses Bauvorhabens sind die Bescheide des Stadtamtes
L..
Der Baubeginn kann seitens des Auftragnehmers erfolgen,
wenn von den Häusern 1-3 zwei verkauft sind, von den
Häusern 4 und 5 eines, von den Häusern 6 und 7 eines, den
Häusern 8 und 9 ebenfalls eines, den Häusern 10-13 drei und
den Häusern 15-18 ebenfalls drei.
III.
Als Preis für die Errichtung dieses Bauvorhabens
(Top 7) wird ein Betrag von 2.229.795,00 S vereinbart.
...
Dieser Preis versteht sich als unveränderlicher
Pauschalpreis für alle Bauverträge, die bis 15. November 1990
abgeschlossen werden, bei später abgeschlossenen Bauverträgen wird ein
Fixpreis für alle Leistungen bis 30. April 1991 garantiert.
Für alle nachfolgenden Leistungen wird eine Preiserhöhung lt.
Baukostenindex verrechnet.
In diesem Preis sind sämtliche Lieferungen und
Leistungen einschließlich aller Lohn- und Materialnebenkosten enthalten.
Ebenso beinhaltet der Preis sämtliche Transportleistungen und
Nebenleistungen, die zur technisch einwandfreien, dem Bauvertrag und den
behördlichen Vorschriften genügenden Durchführung notwendig
sind.
Der vorhin genannte Betrag versteht sich inklusive der
derzeit gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer von 20 %.
.....
V.
Abänderungen oder Ergänzungen zu diesem
Bauvertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit grundsätzlich der
Schriftform. Die Vertragsparteien halten einvernehmlich fest, dass bis zum
Zeitpunkt der Unterfertigung dieser Vertragsurkunde keine mündlichen
Nebenabreden getroffen wurden. Die Auftraggeber sind nur dann berechtigt, Art
oder Mengen des in diesem Vertrag vereinbarten Leistungsumfanges
nachträglich zu ändern, wenn dem der Auftragnehmer zunächst
ausdrücklich schriftlich zustimmt. In einem solchen Fall hat der
Auftragnehmer zugleich mit der Zustimmung in Form eines detaillierten
Zusatzangebotes zu erklären, ob und in welchem Ausmaß sich dadurch
das für das Bauvorhaben vereinbarte Entgelt verändert. Die
nachträgliche Abänderung des Leistungsumfanges kommt darauf hin nur
dann zu Stande, wenn die Auftraggeber binnen einer Frist von 2 Wochen zu
diesem Zusatzangebot schriftlich Annahme erklären.
Wird durch die nachträgliche Abänderung des
Leistungsumfanges das in diesem Bauvertrag für das Bauvorhaben vereinbarte
Entgelt unterschritten, ist der entsprechende Differenzbetrag von der zuletzt
fälligen Teilzahlung in Abzug zu bringen. Wird dadurch das für das
Bauvorhaben vereinbarte Entgelt überschritten, haben die Auftraggeber den
entsprechenden Differenzbetrag auf Grund der vereinbarten Zusatzleistungen nach
Verrechnung durch den Auftragnehmer binnen 4 Wochen ab Rechnungsdatum zu
bezahlen.
.....
VII.
Die Erteilung von Aufträgen durch die Auftraggeber
zur Durchführung von Leistungen, die über den Leistungsumfang lt.
diesem Bauvertrag hinausgehen, wozu insbesondere auch die Vergabe von
Sonderausstattungen gehört, ist ohne ausdrückliche Zustimmung durch
den Auftragnehmer erst nach Abnahme seiner Leistungen möglich.
Gestattet es der Auftragnehmer, dass vor Abnahme seiner
eigenen Leistungen dritte Personen am gesamten Bauvorhaben von den Auftraggebern
beschäftigt werden, so haften die Aufraggeber dem Aufragnehmer für
Schäden welcher Art immer, die von diesen dritten Personen am Bauvorhaben,
insbesondere auch an Baustelleneinrichtungen des Auftragnehmers, verursacht
werden.
.....
IX.
Der Auftragnehmer leistet Gewähr, dass das von ihm
errichtete Bauvorhaben die ausdrücklich bedungenen und gewöhnlich
dabei vorausgesetzten Eigenschaften hat und damit den derzeit allgemein
anerkannten Regeln der Baukunst und Technik sowie den einschlägigen
Gesetzesbestimmungen entspricht.
....
Die Gewährleistungsfrist beträgt
zwei Jahre und beginnt mit dem Datum der ordentlichen Abnahme der
Leistungen des Auftragnehmers. Sollten sich bei der Abnahme Mängel zeigen,
sind diese in das Abnahmeprotokoll aufzunehmen. Die Aufnahme ins
Abnahmeprotokoll gilt als Mängelrüge. Sollten im Zeitpunkt der Abnahme
ganz offenkundig erkennbare Mängel bestehen und werden diese nicht in das
Abnahmeprotokoll aufgenommen, so verzichten dadurch die Auftraggeber auf eine
diesbezügliche Behebung und Preisminderung.
Allenfalls vorhandene behebbare Mängel hat der
Auftragnehmer binnen einer angemessenen Frist ab Aufnahme ins Abnahmeprotokoll,
sollten sie erst danach erkennbar werden, binnen angemessener Frist ab
schriftlicher Mängelrüge zu beheben.
.....
Sonstige
Bestimmungen
.....
II.
Den Grundverkäufer trifft keinerlei Mithaftung aus
den Bestimmungen des abgeschlossenen Bauvertrages. Der Grundverkäufer ist
daher aus jedweder Haftung oder sonstiger Verbindlichkeit aus dem Bauvertrag
befreit".
Ein Zahlungsplan für die jeweiligen Ausbauvarianten
lag dem Bauvertrag bei. Weiters wurden verschiedene Rechnungen einzelner
Unternehmer dem Bauvertrag beigelegt.
In einem an die Ehegatten X. gerichteten Vorhalt vom 28.
November 2000 wurden diese ersucht, die Höhe der Baukosten laut
Schlussrechnung der Fa. Max H., die Höhe der endgültigen
Planungskosten und die Höhe der anteiligen Kosten für die Errichtung
des Kanals bekannt zu geben.
Im Zuge der Stellungnahme vom 12. Februar 2001 haben die
Ehegatten X. eine Zusammenstellung der Schlussrechnung aus der sich
Gesamtbaukosten in Höhe von 2.623.675,63 S ergeben und die
Honorarschlussrechnung des Architekten Dipl. Ing. Günther E. an
Herrn X. über 94.142,00 S vorgelegt. Zu den Kanalerrichtungskosten
wurde angeführt, dass der Kanal nach Kauf des Grundstückes an eine
Baufirma in Auftrag gegeben wurde.
Mit den Bescheiden vom 10. Oktober 2002 wurde das Verfahren
betreffend die Festsetzung der Grunderwerbsteuer auf Grund des Kaufvertrages vom
13. November 1990 gemäß
§ 303 Abs. 4 der
Bundesabgabenordnung (BAO) wieder aufgenommen und die Grunderwerbsteuer mit
48.791,00 S (3.545,78 €) festgesetzt. Zur Begründung der
Wiederaufnahme des Verfahrens wurde auf den erst im Zuge von Erhebungen bekannt
gewordenen Umstand, dass die Bauherreneigenschaft nicht gegeben ist,
hingewiesen. Der Grunderwerbsteuerbescheid wurde damit begründet, dass
Gegenstand der vertraglichen Vereinbarungen der Erwerb eines Grundstückes
samt dem darauf zu errichtenden Gebäude gewesen ist. Es sei daher die
Grunderwerbsteuer von der Gegenleistung (Grundstücks-, Gebäude- und
Baunebenkosten) zu berechnen. Die Bemessungsgrundlage wurde wie folgt
ermittelt:
|
Grundstückspreis
|
479.150,00
S
|
Vermessungskosten
|
9.100,40
S
|
anteilige Planungskosten laut
Projektunterlagen
|
70.000,00
S
|
Baukosten laut Bauvertrag
|
2.229.795,00
S
Die auf den Bw. entfallende Grunderwerbsteuer ist von der
Hälfte der gesamten Gegenleistung, das sind 1.394.022,00 S, berechnet
worden.
In der gegenständlichen Berufung wurde
vorgebracht:
1.
Gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens
Eine Wiederaufnahme des Verfahrens sei nur dann
zulässig, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen
würden. Aus dem vorgelegten Kaufvertrag und der Tatsache, dass es sich um
Grundstückanteile gehandelt hätte, wäre der Schluss zu ziehen
gewesen, dass bereits ein Nutzwertgutachten vorhanden sein muss. Insbesondere
aus der gleichzeitig mit dem Kaufvertrag am 5. November 1990 unterfertigten
Vereinbarung mit der Fa. T. Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH wonach auf der
Liegenschaft im Rahmen eines Bauherrenmodells Reihenhäuser errichtet
werden, sei der Behörde auf Grund der Beantwortung des Vorhaltes vom 16.
November 1993, also spätestens Ende 1993, bekannt gewesen.
Die Bauherreneigenschaft sei keine Tatsache, sondern auf
Grund des vorliegenden Sachverhaltes und erhobenen Sachverhaltes von der
Behörde vorgenommene rechtliche Beurteilung dieses Sachverhaltes. Die
Beurteilung der der Behörde bekannt gewordenen Umstände, dass die
Grundanteilserwerber keine Bauherren sein sollen, stelle eine rechtliche
Beurteilung und keine neue Tatsache dar.
Es wurde der Eintritt der Verjährung eingewendet und
auf die mangelhafte Begründung der Bescheide hingewiesen.
Es wurde eingewendet, dass die Abgabenbehörde nicht
der Ermittlungspflicht nachgekommen sei und die Begründungspflicht verletzt
hätte.
2.
Gegen den Grunderwerbsteuerbescheid
Die Voraussetzungen für das Vorliegen der
Bauherreneigenschaft beim Bw. seien erfüllt. Ein Bauvertrag sei
abgeschlossen worden. Mit dem planenden Architekten seien in der Folge
Planergänzungen wie die Vergrößerung der erdgeschossigen Diele
und des darüber liegenden Zimmers, die Weiterführung der Betonstiege
samt Holzverkleidung bis in den Dachraum, die Trennung des Dachraumes durch
Einbau eines zusätzlichen Arbeitsraumes, die Vergrößerung der
ebenerdigen Terrasse, die Schaffung eines separaten Kellerabganges und die
Schaffung eines separaten WC-Raumes im Obergeschoss vorgenommen worden. Die
Bauaufsicht und die baubegleitenden Maßnahmen seien vom Bw.
übernommen worden. Subunternehmer und Unternehmer seien direkt vom Bw.
beauftragt worden. Die Endabnahme und die Bereinigung von
Unstimmigkeiten und Mängeln sei mit dem Generalunternehmer abgewickelt
worden. Alle Rechnungen, insbesondere die Rechnung für die Kanalisierung
seien ausschließlich vom Bw. inklusive Umsatzsteuer bezahlt
worden. Die Käufergemeinschaft hätte mit Schreiben vom 14.
Oktober 1992 an die Bauunternehmung H. Verhandlungen über die Senkung des
Generalunternehmerzuschlages aufgenommen und zum Teil erfolgreich
abgeschlossen. Der Baubeginn sei nach Abschluss des Bauvertrages
gewesen. Die Vorschreibung der Grunderwerbsteuer bewirke, dass die
Behörde einen grunderwerbsteuerpflichtigen Grundstückserwerb
unterstellt, der gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 9 UStG nicht
umsatzsteuerpflichtig sei. Der Generalunternehmer, die Fa. Max H. wäre
berechtigt gewesen, die Bauleistungen umsatzsteuerfrei in Rechnung zu stellen.
Nun existiere die Fa. Max H. nicht mehr, sodass die Verminderung der Zahlung
für die erhaltenen Bauleistungen unmöglich sei. Durch die
Säumigkeit der Abgabenbehörde, nämlich dadurch, dass die
Grunderwerbsteuerpflicht verspätet ausgesprochen worden ist, entstehe ein
nicht wieder gut zu machender Schaden. Dieser hätte die Abgabenbehörde
veranlassen müssen, den Grunderwerbsteuerbescheid ersatzlos
aufzuheben.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 29. April 2004
hat das Finanzamt die Berufung als unbegründet abgewiesen. Dies mit
folgender Begründung:
Anlässlich der Anzeige der Erwerbsvorganges am 15. 11.
1990 seien lediglich der Kaufvertrag vom 5./13. 11. 1990 und eine
Grunderwerbsteuerabgabenerklärung vorgelegt worden. Auf dieser sei eine
Gegenleistung von 479.150,00 S erklärt worden, welche den Kaufpreis
für den Grundanteil darstelle.
Es sei weder aktenkundig, dass der Vorhalt vom 16. 11. 1993
beantwortet wurde, noch dass gleichzeitig mit dem Kaufvertrag eine Vereinbarung
mit der Fa. T. unterfertigt wurde, wonach auf der Liegenschaft im Rahmen eines
Bauherrenmodells Reihenhäuser errichtet werden. Die Beantwortung des
Vorhaltes vom 10. April 1995 (darin sei um Stellungnahme zum
Erwerbsvorgang und um Vorlage von Unterlagen ersucht worden), die der Notar
Dr. Wolfgang W. als Vertreter des Bw. vorgenommen hätte, hätte
den Bauvertrag und die berichtigte Schlussrechnung enthalten. Im weiteren
Vorhalt vom 12. Oktober 1995 sei darauf hingewiesen worden, dass vom
Bw. folgende Unterlagen (anteilige Vermessungskosten, endgültige anteilige
Planungskosten, anteilige Kanalerrichtungskosten) fehlen würden. Erst in
der Beantwortung des Vorhaltes vom 27. November 2000, eingelangt am
26. Jänner 2001 seien alle für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer
maßgeblichen Umstände dargelegt worden. Gemäß
§ 207 Abs. 2 BAO würde die Verjährungsfrist
5 Jahre betragen.
§ 209 Abs. 1 BAO laute:
"Die Verjährung wird durch jede zur
Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen
(§ 77) von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen
erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, im welchem die
Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu
laufen". Somit sei die Verjährung auf Grund der
Unterbrechungshandlungen nicht eingetreten. Auf Grund des nunmehr im Wege des
Vorhalteverfahrens ermittelten Sachverhaltes und der tatsächlichen
Höhe der Gegenleistung wäre die Wiederaufnahme des Verfahrens zu
verfügen gewesen.
Zur Frage der Bauherreneigenschaft:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur
ausgeführt habe, könne beim Erwerb von Miteigentumsanteilen an einer
Liegenschaft, mit denen das Wohnungseigentum verbunden werden solle, zur
Erreichung der Bauherreneigenschaft der Auftrag zur Errichtung der
Reihenhausanlage nur von der Eigentümergemeinschaft erteilt werden,
wofür von vornherein die Fassung eines gemeinsamen, darauf abzielenden
Beschlusses erforderlich sei. Denn nur die Gesamtheit aller Miteigentümer
könne rechtlich über das ihnen gemeinsame Grundstück kraft ihres
Willenentschlusses verfügen (vgl. das Erkenntnis vom 29.4.1998,
98/16/0187-0190). Das Vorliegen eines solchen gemeinsamen Beschlusses sei jedoch
nicht behauptet worden. Auf Grund der vorgelegten Unterlagen gehe eindeutig
hervor, dass der Erwerbsvorgang auf ein Grundstück mit einem zu
errichtenden Reihenhaus gerichtet sei, weshalb auch die weiteren Kosten laut
angefochtenem Bescheid in die Bemessungsgrundlage mit einzubeziehen gewesen
wären. Die Änderungen seien im Verhältnis zur Gesamtkonstruktion
unbedeutend. Es sei ausreichend Gelegenheit zur Geltendmachung der Rechte und
rechtlichen Interessen gewesen.
Mit Schreiben vom 1. Juni 2004 wurde der Vorlageantrag
eingebracht. Die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat sowie die
Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wurden
beantragt.
Der Vorlageantrag richtet sich gegen die
Berufungsvorentscheidung vom 29. April 2004 gegen die Bescheide
betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO und betreffend Grunderwerbsteuer je vom
10. Oktober 2002. Zur Begründung wurde
ausgeführt:
1. Zur Frage der Bauherreneigenschaft:
Hier wurde auf die Begründung der Berufung vom
7. November 2002 verwiesen. Nur weil ein gemeinsamer Beschluss nicht
ausdrücklich behauptet worden sei - es gehe sowohl aus dem Kaufvertrag vom
5./13.11.1990, als auch aus dem Wohnungseigentumsvertrag vom
9. Juni 1994 hervor, dass der gemeinsame Wille der
Eigentümergemeinschaft vorliege - könne nicht abgeleitet werden, dass
die Bauherreneigenschaft nicht bestehe. Es könne nicht sein, dass nur ein
ausdrücklicher Auftrag der Eigentümergemeinschaft zur Errichtung der
Reihenhausanlage erforderlich sei.
Auf die Frage - wer sonst hätte Bauherreneigenschaft
und warum? - würde in der Berufungsvorentscheidung überhaupt nicht
eingegangen worden sein.
2. Betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens:
Die Wiederaufnahme des Verfahrens wäre rechtswidrig,
weil: Im Vorhalt vom 10. April 1995, dessen Beantwortung der
Notar Dr. Wolfgang W. als Vertreter vorgenommen hätte, sowie im
Vorhalt vom 12. Oktober 1995 die Fragen der Behörde, wie (es
würde wörtlich die Begründung der Berufungsvorentscheidung
zitiert werden): anteilige Vermessungskosten, Baukosten laut Schlussrechnung,
endgültige anteilige Planungskosten, anteilige Kanalerrichtungskosten,
bereits beantwortet worden seien. Weiters hätte sich Dr. W.
schriftlich angeboten, für allfällige weitere Auskünfte oder zu
einem persönlichen Gespräch jederzeit zur Verfügung zu
stehen.
Bis zum Vorhalt vom 28. November 2000, also
über 60 Monate lang, wäre keine Reaktion der Behörde
gekommen. In dem Vorhalt vom 28. November 2000 sei ersucht worden
(wörtliches Zitat):
"Für Zwecke der Grunderwerbsteuerbemessung Unterlagen
und Belege vorzulegen hinsichtlich" - Höhe der anteiligen
Vermessungskosten - Höhe der anteiligen endgültigen
Planungskosten - Anteil der Kanalerrichtungskosten, also genau
dieselben Fragen, die bereits im Vorhalt vom 10. April 1995 bzw.
12. Oktober 1995 an den Bw. gestellt und von diesem beantwortet worden
seien.
Dieser wörtlich fast idente Vorhalt - nach über
5 Jahren! - und dies sei der einzige wesentliche Unterschied - wiederum an
den Bw. direkt gerichtet doch nicht wie in dem Schreiben des
bevollmächtigten Notars vom 20. Mai 1995 ersucht worden sei,
"sämtliche diesbezüglichen Schriftstücke in Hinkunft
ausschließlich an diesen als Parteienvertreter zu richten".
Mit Schreiben vom 10. Oktober 2002 wäre dann
der Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO gekommen.
Zur Frage der Verjährung wurde
vorgebracht:
Der Klarheit halber würde die Berufungsvorentscheidung
vom 29. April 2004 wörtlich zitiert werden:
"Die Verjährung wird durch jede zur Geltendmachung
des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der
Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung
unterbrochen".
Im Vorhalt vom 28. November 2000 an den Bw. - und
nicht an den bevollmächtigten Notar gerichtet, würden nur die bereits
mit Vorhalt vom 12. Oktober 1995 an den Bevollmächtigten
gerichteten Fragen wiederholt werden. Es handle sich daher nicht um
"Auskünfte zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung
des Abgabepflichtigen", sondern bestenfalls um - von der Behörde aus
welchen Gründen immer - nicht berücksichtigten Details hinsichtlich
der Bemessungsgrundlage. Die Kenntnis des exakten Wertes der Bemessungsgrundlage
sei für den Lauf der Verjährungsfrist jedoch nicht relevant (siehe
Arnold/Arnold, Kommentar zum GrEStG 1987, 1.6.2000, Band I, 2, Teil,
Einleitung Tz. 260).
Den Fristenlauf hätte daher die Beantwortung der
Fragen der Vorhalte aus 1995 ausgelöst und die Verjährungsfrist
hätte mit Ablauf des Jahres 1995 begonnen und mit 31.12.2000 geendet.
Der Bescheid vom 10. Oktober 2002 sei daher trotz bereits
eingetretener Verjährung erfolgt und eine Wiederaufnahme des Verfahrens sei
ausgeschlossen.
Es werde daher der Antrag gestellt, den angefochtenen
Bescheid ersatzlos aufzuheben und die bereits geleisteten Nachforderungen
rückzuerstatten.
Die Berufung wurde am 12. August 2004 dem Unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt. Im Vorhalt vom 5. Jänner 2006 wurde
dem Bw. der bisherige Gang des Verfahrens nochmals zur Kenntnis gebracht.
Im Zuge eines Erörterungsgespräches am 15.
Jänner 2006 nahm der Bw. den Anträge auf Entscheidung durch den
gesamten Senat sowie Durchführung einer mündlichen
Berufungsverhandlung zurück. Es wurde vereinbart, dass mit der Entscheidung
über die anhängige Berufung bis zur Entscheidung im Berufungsverfahren
betreffend den beim Unabhängigen Finanzsenat unter RV/0789-L/2004
anhängigen ähnlich gelagerten Fall zugewartet wird. Eine Aussetzung
des Berufungsverfahrens gemäß
§ 281 der Bundesabgabenordnung
unterblieb vorerst, da die mündliche Berufungsverhandlung ohnehin in der
13. Kalenderwoche 2006 stattgefunden hat.
In der zur Rechtssache RV/0789-L/2004 abgehaltenen
mündlichen Berufungsverhandlung zu einem ähnlich gelagerten Fall ist
der erkennende Senat zur Auffassung gelangt, dass die Einwendungen des Bw.
unberechtigt seien und daher die Berufung als unbegründet abzuweisen
sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Zum
Einwand der Verjährung:
Nach § 207 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung (BAO) idF
SteuerreformG 2005, BGBl I 2004/57 verjährt das Recht eine Abgabe
festzusetzen innerhalb von fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt
nach § 208 Abs. 1 lit. b BAO idF AbgÄG 2003, BGBl I 2003/124 mit
dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.
Die Bestimmungen des § 209 der Bundesabgabenordnung
(BAO) idF BGBl I 2004/180, welche derzeit grundsätzlich anzuwenden sind,
lauten:
"(1) Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§
207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des
Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77)
von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die
Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert
sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr
unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist
verlängert ist.
(2) Die Verjährung ist gehemmt, solange die
Geltendmachung des Anspruches innerhalb der letzten sechs Monate der
Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt nicht möglich
ist.
(3) Das Recht auf Festsetzung einer Abgabe verjährt
spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4). In
den Fällen eines Erwerbes von Todes wegen oder einer Zweckzuwendung von
Todes wegen verjährt das Recht auf Festsetzung der Erbschafts- und
Schenkungssteuer jedoch spätestens zehn Jahre nach dem Zeitpunkt der
Anzeige."
Die Übergangsbestimmungen zu den Bestimmungen in
§ 209 Abs. 1 und 3 BAO idF BGBl I 2004/180 im § 323 Abs. 18
lauten:
"§ 209 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 180/2004 ist ab 1. Jänner 2005 anzuwenden.
Für Nachforderungen bzw. Gutschriften als Folge
einer Außenprüfung (§ 147 Abs. 1) ist die Neufassung des §
209 Abs. 1 jedoch erst ab 1. Jänner 2006 anzuwenden, wenn der Beginn der
Amtshandlung vor dem 1. Jänner 2005 gelegen ist.
§ 209 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung BGBl. I
Nr. 180/2004 gilt sinngemäß für im Jahr 2004 unternommene
Amtshandlungen im Sinn des § 209 Abs. 1 in der Fassung vor BGBl. I Nr.
57/2004.
§ 209a Abs. 1 und 2 gilt für den Fall der
Verkürzung von Verjährungsfristen durch die Neufassungen des §
207 Abs. 2 zweiter Satz durch BGBl. I Nr. 57/2004, des § 209 Abs. 1 durch
BGBl. I Nr. 180/2004, des § 209 Abs. 3 durch BGBl. I Nr. 57/2004 sowie des
§ 304 durch BGBl I Nr. 57/2004 sinngemäß.
Wegen der Verkürzung der Verjährungsfristen
des § 209 Abs. 3 durch BGBl. I Nr. 57/2004 dürfen Bescheide nicht
gemäß
§ 299 Abs. 1 aufgehoben werden."
Die Bestimmungen des § 209a Abs. 1 und 2 BAO idF
AbgÄG 2004, BGBl I 2004/180 lauten:
"§ 209a. (1) Einer Abgabenfestsetzung, die in einer
Berufungsentscheidung zu erfolgen hat, steht der Eintritt der Verjährung
nicht entgegen.
(2) Hängt eine Abgabenfestsetzung unmittelbar oder
mittelbar von der Erledigung einer Berufung oder eines in Abgabenvorschriften
vorgesehenen Antrages (§ 85) ab, so steht der Abgabenfestsetzung der
Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn die Berufung oder der Antrag
vor diesem Zeitpunkt, wenn ein Antrag auf Aufhebung gemäß
§ 299
Abs. 1 vor Ablauf der Jahresfrist des § 302 Abs. 1 oder wenn ein Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens rechtzeitig im Sinn des § 304 eingebracht
wurde."
Die Neufassung des § 209 Abs. 1 BAO idF BGBl I
2004/180 ist grundsätzlich ab 1. Jänner 2005 anzuwenden (§ 323
Abs. 18 erster Satz BAO). Mit der Übergangsbestimmung des § 323
Abs. 18 BAO vorletzter Satz hat der Gesetzgeber jedoch sichergestellt, dass eine
Abgabenfestsetzung auch dann noch erfolgen darf, wenn aus der Sicht der neuen
Rechtslage der mit Berufung angefochtene Bescheid nach Verjährungseintritt
erlassen wurde (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar³, § 209 Tz. 48). Für das gegenständliche
Berufungsverfahren bedeutet dies, dass die Bestimmungen des § 209 Abs. 1
BAO idF BGBl I 2004/180 außer Acht zu lassen sind, wenn die
Abgabenfestsetzung mit dem angefochtenen Bescheid innerhalb der damaligen
gesetzlichen Bestimmungen zulässig war, zumal § 209a Abs. 1 und 2 BAO
nur für den Fall der Verkürzung der Verjährungsfristen durch die
Neufassungen der Bestimmungen des § 209 Abs. 1 durch BGBl. I Nr. 180/2004
und des § 209 Abs. 3 durch BGBl. I Nr. 57/2004 anwendbar ist. Kein
Anwendungsbereich der Übergangsbestimmung des § 323 Abs. 18 BAO
liegt vor, wenn die Verjährung etwa durch Ablauf der Verjährungsfrist
und nicht durch die Neufassungen der Bestimmungen des § 209 Abs. 1 durch
BGBl. I Nr. 180/2004 und des § 209 Abs. 3 durch BGBl. I Nr. 57/2004
eingetreten ist.
Nach § 209 Abs. 1 BAO idF vor dem SteuerRefG 2005
(alte Fassung) wurde die Verjährung durch jede zur Geltendmachung des
Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der
Abgabenbehörde nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit
Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, begann die
Verjährung neu zu laufen. Nach § 209 Abs. 3 BAO verjährte das
Recht auf Festsetzung einer Abgabe spätestens 15 Jahre nach Entstehung des
Abgabenanspruches (§ 4 BAO). Im Lichte dieser Rechtslage sind auch die
Maßnahmen, die nach Ansicht des Finanzamtes die Verjährung
unterbrochen haben, zu untersuchen.
Der die Grunderwerbsteuerpflicht auslösender
Sachverhalt war jedenfalls der Erwerb des Grundstückes mit Kaufvertrag vom
5./13. November 1990. Somit begann die Verjährungsfrist frühestens mit
Ablauf des Jahres 1990 zu laufen. Die erste Unterbrechungshandlung seitens des
Finanzamtes war die Abgabenfestsetzung durch das Finanzamt mit Bescheid vom
4. Dezember 1990. Dadurch ergab sich keine Verlängerung der
Verjährungsfrist iSd. § 209 Abs. 1 BAO (alte Fassung), da diese
Unterbrechungshandlung im Jahr der Entstehung des Abgabenanspruches
war. Weitere Unterbrechungshandlungen wurden laut Ansicht des Finanzamtes
im Jahr 1993 gesetzt. Der Vorhalt vom 16. November 1993 erging an den Bw., wurde
jedoch nicht beantwortet. Dieser Vorhalt wirkte jedenfalls
verjährungsfristverlängernd (vgl.
Ritz, BAO-Kommentar³, § 209
Tz. 22 mit Hinweisen auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Demnach
begann die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 1993 neu zu
laufen. Eine weitere Unterbrechungshandlung war der Vorhalt vom 10. April
1995 (vgl. Ritz, BAO-Kommentar³,
§ 209 Tz. 22), in dem das Finanzamt 17 Fragen zur Überprüfung der
Bauherreneigenschaft an den Bw. bzw. an den Notar, der die Vertragserrichtung
vorgenommen hat, gerichtet hat. Damit begann die Verjährungsfrist mit
Ablauf des Jahres 1995 neu zu laufen. Der weitere Vorhalt, der am 28.
November 2000 an den Bw. ergangen ist und diesem am 31. November 2000 durch
Hinterlegung zugestellt wurde, ist nach Ansicht des Finanzamtes eine weitere
Unterbrechungshandlung. Diese wurde vor Ablauf der (verlängerten)
Verjährungsfrist gesetzt, welche ohne diesen Vorhalt am 31. Dezember 2000
abgelaufen wäre. Wenn der Bw. kritisiert, dass dieser Vorhalt nicht zur
Durchsetzung des Abgabenanspruches geeignet war, da er im Wesentlichen dem
Inhalt des Vorhaltes vom 12. Oktober 1995 entsprach, ist ihm entgegen zu halten,
dass selbst "prophylaktische" Amtshandlungen die Verjährungsfrist
verlängern. Auch ist nicht erforderlich, dass der Amtshandlung eine
zutreffende Rechtsansicht zugrunde liegt, noch dass die behördlichen
Schritte zum Beweisthema etwas beitragen vermögen. Auch nicht notwendige
bzw. selbst gesetzwidrige Verwaltungsakte haben diese Wirkung (vgl.
Ritz, BAO-Kommentar³, § 209
Tz. 6f mit Hinweisen auf die einschlägige Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes), sodass es keinen Unterschied macht, ob der Vorhalt
direkt an den Bw. oder an den angeblich mit Zustellvollmacht ausgestatteten
Parteienvertreter ergangen ist. Somit hat selbst diese nach Ansicht des Bw.
unnötige Unterbrechungshandlung eine Verlängerung der
Verjährungsfrist bewirkt. Somit hat der Vorhalt vom 28. November
2000 nach der damaligen Rechtslage jedenfalls bewirkt, dass mit Ablauf des
Jahres 2000 die Verjährungsfrist neu zu laufen begonnen hat.
Die innerhalb dieser verlängerten
Verjährungsfrist ergangenen angefochtenen Bescheide vom 10. Oktober
2002 sind daher nach der damaligen Rechtslage zulässig gewesen,
insbesondere, weil die im § 209 Abs. 3 BAO normierte absolute
Verjährung damals 15 Jahre betragen hat. Die Anwendung der Neufassungen der
Bestimmungen des § 209 Abs. 1 durch BGBl. I Nr. 180/2004 und des § 209
Abs. 3 durch BGBl. I Nr. 57/2004 würde somit eine Verkürzung der
Verjährung bewirken, was nach § 323 Abs. 18 vorletzter Satz BAO zur
sinngemäßen Anwendung der Bestimmungen des § 209a Abs. 1 und 2
BAO führt. Demnach ist eine Abgabenfestsetzung auch nach Eintritt der
Verjährung, also mit dem angefochtenen Bescheid bzw. in der
gegenständlichen Berufungsentscheidung zulässig.
Soweit der Bw. von Verletzungen der Ermittlungspflicht
durch das Finanzamt spricht, ist ihm entgegen zu halten, dass nach § 115
Abs. 1 BAO die Abgabenbehörde zwar die amtswegige Ermittlungspflicht, den
Bw. jedoch nach § 119 Abs. 1 BAO die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
trifft. Damit sich die Behörde ein klares Bild von der Sachlage machen
konnte, war es notwendig ein entsprechendes Ermittlungsverfahren
durchzuführen. Die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht iSd. § 119 Abs.
1 BAO wäre jedoch eine umfassende. Daher reicht es nicht aus, wenn zB im
Zuge der Vorlage der Abgabenerklärungen lediglich Teile des
vollständigen Sachverhaltes offen gelegt werden und nur über
behördliche Ermittlungen der vollständige Sachverhalt zugänglich
wird (vgl. dazu auch Ritz,
BAO-Kommentar³, § 119 Tz 3). Überdies treffen den
Abgabepflichtigen auch Mitwirkungspflichten bei der Feststellung des
Sachverhaltes (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar³, § 115 Tz 8). In diesem Zusammenhang ist auch der
Einwand des Bw. zu relativieren, wonach ihm durch die Verzögerungen die
Möglichkeit genommen worden wäre, die Umsatzsteuer vom
Generalunternehmer zurückzufordern. Hätte der Bw. bereits von
vornherein (bei Einbringung der Abgabenerklärung vom 14. November 1990) den
gesamten Sachverhalt (Abschluss eines Bauvertrages, Einbindung in ein bereits
vorhandenes Konzept, ...) vorgelegt, wäre das Finanzamt in die Lage
versetzt worden, die Grunderwerbsteuerpflicht umfassend zu prüfen. Da
jedoch der Bw. diese Offenlegungspflicht verletzt hat, konnte das Finanzamt den
gesamten Sachverhalt erst durch umfangreiche Ermittlungen in Erfahrung bringen,
wobei selbst hier die Mitwirkung des Bw. sehr zögerlich (zB.
Nichtbeantwortung und unvollständige Beantwortung von Vorhalten) war. Zwar
hat auch das Finanzamt ohne aktenkundigen Grund das Verfahren verschleppt, doch
ist daran auch eine Mitverantwortung des Bw. festzustellen.
2) Zum
Bescheid betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens:
Nach § 303 Abs. 4 der Bundesabgabenordnung (BAO) ist
eine Wiederaufnahme des Verfahrens in jenen Fällen zulässig, in denen
Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend
gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des
abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende Umstände, also
Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu
einem anderen Ergebnis geführt hätten, etwa Zustände,
Beziehungen, Vorgänge und Eigenschaften (vgl.
Ritz, BAO-Kommentar³, § 303
Tz. 7). Bauherr eines Hauses ist eine Eigenschaft, die einer Person bei der
Errichtung eines Bauwerkes zukommt. Ob jemand diese Eigenschaft zukommt, ist
eine Sachverhaltsfrage und keine Rechtsfrage. Somit sind die Kriterien, die die
Judikatur zur Beurteilung der Bauherreneigenschaft entwickelt hat (vgl
Fellner, Grunderwerbsteuer, § 5
Tz. 90) von wesentlicher Bedeutung, ob ein Wiederaufnahmsgrund vorliegt oder
nicht. Nach diesen Kriterien ist ein Käufer nur dann als Bauherr anzusehen,
wenn er
1) auf die
bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen kann
2) das
Baurisiko zu tragen hat, dh. den bauausführenden Unternehmungen
gegenüber unmittelbar berechtigt und verpflichtet ist und
3) das
finanzielle Risiko tragen muss, dh. dass er nicht bloß einen Fixpreis
zahlen muss, sondern alle Kostensteigerungen übernehmen muss und berechtigt
ist, von den Bauausführenden Rechnungslegung zu verlangen.
Diese Kriterien müssen für das Vorliegen der
Bauherreneigenschaft kumulativ vorliegen.
Die Beurteilung der Bauherreneigenschaft eines Erwerbers
einer Liegenschaft ist eine Tatsachenfrage und kann somit auch
Wiederaufnahmsgrund iSd § 303 Abs. 4 BAO sein. Die Frage der
Bauherreneigenschaft wurde nach der Aktenlage im Grunderwerbsteuerbescheid vom
4. Dezember 1990 nicht behandelt, zumal dort lediglich eine Festsetzung auf
Grund der Abgabenerklärung gemäß
§ 10
Grunderwerbsteuergesetz 1987 vom 14. November 1990 erfolgt ist. Hinweise auf das
Fehlen der Bauherreneigenschaft haben sich erst aus der Beantwortung von
Auskunftsersuchen des Finanzamtes durch Herrn Dr. W. mit Schreiben vom 24. Juli
1995 (Vorlage des Bauvertrages) und 26. November 1995 bzw. durch die
Vorhaltsbeantwortung des Bw. bzw. durch diverse Erhebungen des Finanzamtes vom
19. Jänner 1995 (Bauakteneinsicht beim Stadtamt L.) ergeben. Somit
wurden dem Finanzamt die Hinweise auf das Fehlen der Bauherreneigenschaft erst
nach Erlassung des Grunderwerbsteuerbescheides vom 4. Dezember 1990 bekannt. Es
handelt sich dabei unzweifelhaft um bereits vorhandene Tatsachen, die im
Verfahren betreffend dieses Grunderwerbsteuerbescheides nicht geltend gemacht
worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit
dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
3) Zum
Bescheid betreffend die Festsetzung der Grunderwerbsteuer:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 des
Grunderwerbsteuergesetzes 1987 (GrEStG 1987) unterliegen Kaufverträge, die
sich auf inländische Grundstücke beziehen, der
Grunderwerbsteuer.
Nach § 4 Abs. 1 GrEStG 1987 ist die Steuer vom Wert
der Gegenleistung zu berechnen.
§ 5 Abs. 1 GrEStG 1987
bestimmt, dass als Gegenleistung beim Kauf der Kaufpreis einschließlich
der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem
Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen ist.
Gegenleistung ist nach ständiger Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 31.3.1999, 96/16/0213)
auch Alles, was der Erwerber über den Kaufpreis hinaus für das
unbebaute Grundstück aufwenden muss. Für die abgabenrechtliche
Beurteilung eines Erwerbsvorganges ist der Zustand eines Grundstückes
maßgebend, in dem dieses erworben werden soll. Erbringt ein Käufer im
Hinblick auf die Bebauung eines Grundstückes neben dem als Kaufpreis
bezeichneten Betrag weitere Leistungen, an wen auch immer, ist zur Ermittlung
der zutreffenden Bemessungsgrundlage auf den Besteuerungsgegenstand
zurückzugreifen und zu fragen, in welchem körperlichen Zustand des
Grundstückes der Rechtserwerb von der Grunderwerbsteuer erfasst wird. Das
muss nicht notwendig der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegebene Zustand
sein (siehe auch das Erkenntnis des VwGH vom 18.12.1995, 93/16/0072). Im
vorliegenden Grundstückskaufvertrag wurden in Punkt VIII. die anteiligen
Kosten für Vermessung, Planerrichtung und Vermarkung zusätzlich zum
Kaufpreis zum Vertragsinhalt gemacht.
Voraussetzung für die Einbeziehung der Baukosten des
Gebäudes ist, dass die Errichtung des Gebäudes mit dem
Grundstückserwerb in einer finalen Verknüpfung steht, wenn der
Grundstückserwerber an ein bestimmtes, durch die Planung des
Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators
vorgegebenes Gebäude gebunden ist (siehe VwGH 31.3.1999,
99/16/0066).
Es kommt dabei nicht darauf an, dass über den
Grundstückskauf und die Gebäudeerrichtung unterschiedliche
Vertragsurkunden abgeschlossen wurden. Dass das Vertragswerk in mehreren
Urkunden auf mehrere Vertragspartner des Erwerbers aufgespaltet wird, ist
für die Beurteilung der Gegenleistung ohne Belang, weil nicht die
äußere Form der Verträge maßgebend ist, sondern der wahre
wirtschaftliche Gehalt, der nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise iSd §
21 BAO zu ermitteln ist (siehe auch VwGH 26.3.1992, 90/16/0211).
Gegenstand ist das Grundstück in bebautem Zustand auch
dann, wenn die Verträge zwar nicht durch den Willen der Parteien rechtlich
verknüpft sind, zwischen den Verträgen jedoch ein so enger sachlicher
Zusammenhang besteht, dass der Erwerber bei objektiver Betrachtungsweise als
einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute Grundstück erhält (VwGH
6.11.2002, 99/16/0204).
Im gegenständlichen Fall wurde am 5. bzw. 13. November
1990 der Kaufvertrag im Hinblick auf die Miteigentumsanteile am
gegenständlichen Grundstück abgeschlossen. Am 6. Dezember 1990
wurde bereits der Bauvertrag mit der Firma Max H. unterfertigt. Teil dieses
Bauvertrages ist auch die Projektbeschreibung samt Bau- und
Ausstattungsbeschreibung. Aus dieser geht eindeutig hervor, dass es sich bei
gegenständlichem Projekt um eine Reihenhausanlage nach baubiologischen
Richtlinien handelt, dieser ein einheitlicher Einreichplan vom
21. Mai 1990 (in diesem scheint die Fa. T. Verwaltungs- und
Beteiligungsgesellschaft mbH als Bauwerber auf) zu Grunde liegt und für das
einheitliche Bild der Anlage Gewähr zu leisten ist.
Tatsache ist, dass mit Bescheid des Stadtamtes L. vom 1.
August 1990, GZ.: V-1585-131/9-5838-1990 Rö der T. Verwaltungs- und
Beteiligungsgesellschaft mbH. auf Grund eines Antrages vom 28. Mai 1990 die
Errichtung von Wohnanlagen bewilligt wurde und der Bw. ein Haus dieser
Wohnanlage mit den Verträgen vom 5. bzw. 13. November 1990
(Grundstückskaufvertrag) und 6. Dezember 1990 (Bauvertrag) erworben hat. Es
kann dahingestellt bleiben, ob der Bw. auch ein unbebautes Grundstück ohne
Bauverpflichtung oder andere Ausbauvarianten hätte erwerben können.
Dies stellt einen hypothetischen Sachverhalt dar, der nicht zu beurteilen ist.
Sowohl der Umstand, dass nicht der Bw., sondern die Fa. T. Verwaltungs- und
Beteiligungsgesellschaft mbH. vor der Baubehörde als Bauwerber aufgetreten
ist, als auch die Tatsache, dass der Bauvertrag erst nach Erteilung
Baubewilligung abgeschlossen wurde, sowie die Errichtung eines bereits fertig
geplanten Gebäudes, sprechen gegen die Bauherreneigenschaft des Erwerbers
(vgl. Fellner, Grunderwerbsteuer,
§ 5 Tz. 90). Mit Unterzeichnung des Grundstückskaufvertrages und des
Bauvertrages war auch der Bw. in ein Vertragsgeflecht eingebunden und hat somit
ein Grundstück samt Gebäude im Rahmen eines bereits existierenden
Projektes erworben. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Bw. noch
Planänderungen vornehmen hat lassen, zumal in diesen Änderungen wie
die Vergrößerung der erdgeschossigen Diele und des darüber
liegenden Zimmers, die Weiterführung der Betonstiege samt Holzverkleidung
bis in den Dachraum, die Trennung des Dachraumes durch Einbau eines
zusätzlichen Arbeitsraumes, die Vergrößerung der ebenerdigen
Terrasse, die Schaffung eines separaten Kellerabganges und die Schaffung eines
separaten WC-Raumes im Obergeschoss keine tief greifende Einflussnahme auf die
Gestaltung der Gesamtkonstruktion eines in gekoppelter Bauweise errichteten
Wohnhauses erblickt werden kann (vgl.
Fellner, Grunderwerbsteuer,
§ 5 Tz. 92).
Im Bauvertrag in Punkt II wurde der Baubeginn für das
Reihenhaus des Bw. vom Verkauf anderer Reihenhäuser abhängig gemacht.
Damit ist klar, dass der Bw. in ein bereits vorhandenes Gesamtkonzept
eingebunden wurde und er nicht darüber disponieren konnte, ob er kein oder
ein anderes Gebäude verwirklicht. Überdies weist dies darauf hin, dass
zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge, durch welche eine Einbindung
des Bw. in ein bereits bestehendes Gesamtkonzept erfolgt ist, noch keine
Eigentümergemeinschaft bestanden hat, sondern offensichtlich noch nach
Interessenten an Reihenhäusern gesucht wurde.
Die Herstellungskosten des projektierten Gebäudes sind
nur dann nicht als Gegenleistung iSd § 5 GrEStG 1987 zu sehen und zur
Bemessungsgrundlage zu zählen, wenn der Erwerber selbst als Bauherr
anzusehen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (siehe etwa
das Erkenntnis vom 12.11.1997, 95/16/0176) ist aber ein Erwerber nur dann als
Bauherr anzusehen, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen:
- Wenn der
Erwerber auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen
kann,
- er das
Baurisiko zu tragen hat, das heißt den bauausführenden Unternehmungen
gegenüber unmittelbar berechtigt und verpflichtet ist,
- und er auch
das finanzielle Risiko tragen muss, das heißt, dass er nicht bloß
einen Fixpreis zu bezahlen hat, sondern alle Kostensteigerungen übernehmen
muss, aber auch berechtigt ist, von den Bauausführenden Rechnungslegung zu
verlangen.
Werden wie im gegenständlichen Fall
Miteigentumsanteile an einer Liegenschaft erworben, mit denen das Eigentum am
Reihenhaus erworben werden soll, wird in ständiger Rechtsprechung des VwGH
zur Erreichung der Bauherreneigenschaft vorausgesetzt, dass der Auftrag zur
Errichtung der Wohneinheit von der Eigentümergemeinschaft (und nur von
dieser) erteilt wird, wofür von vornherein die Fassung eines gemeinsamen,
darauf abzielenden Beschlusses erforderlich ist (siehe VwGH 30.5.1994,
93/16/0095, 93/16/0096).
In dem zitierten Erkenntnis des VwGH wird weiters
ausgeführt, dass nur die Gesamtheit aller Miteigentümer rechtlich
über das ihnen gemeinsame Grundstück kraft ihres Willensentschlusses
verfügen kann. Bei einer Mehrheit von Miteigentümern kann somit nur
die Willenseinigung zwischen den Miteigentümern zur gemeinsamen Errichtung
der gesamten Anlage unter gemeinsamer Tragung des gesamten Risikos, gemeinsame
Erteilung der hiezu erforderlichen Aufträge etc. die Bauherreneigenschaft
begründen, wenn ein Wohnhaus - im gegenständlichen Fall eine
Reihenhausanlage - durch ein einheitliches Bauvorhaben neu geschaffen
wird.
Im Vorlageantrag wird eingewendet, dass dieser gemeinsame
Beschluss aus dem Kaufvertrag des Grundstückes und dem
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 323 Abs. 18 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0777-L/04
- Stammnummer
- 21818
- Gültig
- 06.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF