Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0216-I/06
Aufhebung bei fehelnden Ermittlungen kann sich auch auf nicht strittige Punkte beziehen, wenn nach § 289 Abs. 2 vorzugehen beabsichtigt ist, aber hiezu noch umfangreiche Ermitttlungen notwendig wären
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0216-I/06vom 13.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Thomas
Obermoser, Steuerberater, 6370 Kitzbühel, vom 7. März 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Kitzbühel Lienz vom 7. Februar 2006
betreffend Einkommensteuer 2004 entschieden:
Der
angefochtene Bescheid und die Berufungsvorentscheidung werden gemäß
§ 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl
Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Begründung
Der Steuerpflichtige ist laut eigenen Angaben im Fragebogen
als Versicherungsmakler bzw. laut Gewerbeschein als Versicherungsagent
tätig und erzielt hauptberuflich nicht selbständige Einkünfte als
Versicherungsvertreter.
Für das Jahr 2004 erklärte der Abgabepflichtige
mittels elektronisch eingebrachter Erklärung Einkünfte aus
Gewerbebetrieb in der Höhe von 15.626,04 €. An Werbungskosten wurden
17.509,54 € geltend gemacht. Die Veranlagung erfolgte
erklärungsgemäß mit Bescheid vom 1.6.2005.
Mit Schreiben des Finanzamtes vom 25.11.2005 wurde dem
Abgabepflichtigen mitgeteilt, dass die Veranlagung für 2004 zur
Beschleunigung der Erledigung vorerst ohne nähere Prüfung der
Erklärungsangaben durchgeführt, aufgrund einer Zufallsauswahl seine
Erklärung nunmehr aber zur nachprüfenden Kontrolle ausgewählt
worden sei. Er werde daher ersucht, eine Aufstellung der beantragten
Werbungskosten vorzulegen und diese zu belegen (Fahrtenbuch, Pkw-Serviceheft,
Pickerlgutachten der letzten 3 Jahre, Rechnungen, etc.) Weites wurde er um eine
Aufteilung der Ausgaben auf die selbständige und nicht selbständige
Tätigkeit ersucht.
Laut der vorgelegten Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 2004
erzielte der Abgabepflichtige Provisionseinnahmen in der Höhe von 23.597,32
€. An Betriebsausgaben und Werbungskosten werden 21.287,08 €
aufgelistet, die im Verhältnis der Einahmen zu den Bruttobezügen mit
22,86 % als Betriebsausgaben und mit 77,14 % als Werbungskosten geltend gemacht
werden. Zusätzlich macht der Abgabepflichtige weitere 1.088,90 €
(Tagesgelder und Besprechungsspesen) als Werbungskosten geltend. Bei der
Ermittlung der selbständigen Einkünfte wird neben diesen anteiligen
Betriebsausgaben und weiteren Ausgaben von 273,16 € (Versicherung,
WK-Umlage, FVV-Beitrag) das 12 %ige Betriebsausgaben-Pauschale (gemeint wohl das
Handelsvertreterpauschale) in Höhe von 2.831,68 € in Abzug gebracht.
Insgesamt werden somit Aufwendungen von 25.480,82 € geltend gemacht
.
In einem weiteren Vorhalt des Finanzamtes vom 5.1.2006
wurde dem Abgabenpflichtigen mitgeteilt, dass aus den vorgelegten
Reiseaufzeichnungen die Dauer der einzelnen Dienstreisen nicht hervorgehe. Die
Diäten würden immer für nahezu den ganzen Reisetag beantragt,
obwohl laut Fahrtenbuch an diesen Tagen mehrere Orte angefahren wurden. Der
Abgabepflichtige wurde aufgefordert, den beruflichen Zusammenhang der geltend
gemachten Fachliteratur (Aktien-, Terminbörse etc.) und der
Fortbildungskosten (Auraleser) nachzuweisen und die angeführten Kulanz- und
Provisionszahlungen zu belegen.
Nach Vorhaltbeantwortung vom 19.1.2006, in welcher u.a. die
Nichtvorlage von Servicerechnungen etc. mit dem Hinweis auf die laufende
Führung eines Fahrtenbuches begründet wird, wurde der
Einkommensteuerbescheid vom 1.6.2005 mit Bescheid vom 7.2.2006 gemäß
§ 299 BAO aufgehoben und gleichzeitig ein neuer Einkommensteuerbescheid
für 2004 erlassen. Dabei wurde das Kilometergeld von 10.813,14
€ auf 10.680 € (d.s.30.000 km) gekürzt und die Aufwendungen
für das Aura-Leser-Seminar in Höhe von 424 €, für
Fachliteratur in Höhe von 958,50 € sowie für die Instandhaltung
der Bürozufahrt in Höhe von 713,88 € (insgesamt somit 2.229,52
€) gestrichen.
Gegen den neuen Einkommensteuersachbescheid wurde
rechtzeitig Berufung erhoben und ausgeführt, dass das Arbeitszimmer
ausschließlich für die selbständige Tätigkeit genutzt
werde, da im Büro des Arbeitgebers keine Möglichkeit bestehe,
betriebsfremde Arbeiten zu verrichten. Bei der Fachliteratur handle es sich
nicht um Literatur von allgemeinem Interesse. Diese diene vielmehr zur Erhaltung
bzw. Verbesserung der Kundenbetreuung, zumal sich das Betätigungsfeld des
Versicherungsagenten in den letzten Jahren gravierend verändert habe und
die Tätigkeit des Finanzberaters neu hinzugekommen sei. Die entsprechenden
Literaturaufwendungen wurden wie folgt belegt: Abo "Die Actien-Börse" 432
€, Abo "Die Termin-Börse" 300 €, Wegweiser für
Kapitalanlagen 61,50 €, Abo Standard 57 €, Rechnung über zwei
nicht näher genannte Fachbücher 108 €.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom
12.4.2006 mit der Begründung abgewiesen, dass durch das geltend gemachte
Pauschale sämtliche im Wohnungsverband gelegenen Arbeitsräume
abgegolten wären, was sich auch auf die Büroauffahrt beziehe. Bei der
geltend gemachten Literatur handle es sich nicht um ausschließliche
Literatur für Versicherungsberater.
Daraufhin stellte der Bw. den Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, wobei nur
mehr die Streichung der Kosten für Fachliteratur bestritten
wird.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung, wenn diese weder
zurückzuweisen noch als zurückgenommen oder als gegenstandslos zu
erklären ist, durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und
allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der
Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen
(§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders
lautender Bescheid erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte
unterbleiben können.
§ 115 Abs. 1 BAO normiert, dass die
Abgabenbehörden die abgabenpflichtigen Fälle zu erforschen und von
Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln
haben, die für die Abgabenpflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich
sind. Dieser Verpflichtung ist das Finanzamt im vorliegenden Fall nicht
nachgekommen.
1.Was die Versagung der Abzugsfähigkeit der geltend
gemachten Fachliteratur betrifft, kann die vom Finanzamt in der BVE vertretene
Ansicht, wonach es sich nicht um ausschließliche Literatur für
Versicherungsberater handle, hinsichtlich der beiden Fachbücher nicht
nachvollzogen werden, zumal keinerlei Ermittlungen über Titel oder Inhalt
dieser Bücher vorliegen.
2. Auch der Aufteilungsschlüssel von 22,86 % zu 77,14
% hinsichtlich sämtlicher geltend gemachter Aufwendungen im Verhältnis
der Einnahmen aus gewerblicher Tätigkeit zu den nicht selbständigen
Bruttobezügen wäre seitens des Finanzamtes zu hinterfragen (gewesen),
zumal einige der geltend gemachten Ausgaben (Telefon, Werbemittel,
Kundenpräsente, Müllgebühr) im Rahmen der gewerblichen
Einkünften ohnehin durch das Pauschale abgedeckt wären.
Diesbezügliche Ermittlungen wären vom Finanzamt nicht zuletzt deshalb
durchzuführen (gewesen), da der Bw. selbst in seiner Berufung angibt, dass
etwa das Arbeitszimmer ausschließlich für die selbständige
Tätigkeit genutzt werde.
3. Schließlich hat das Finanzamt zwar hinsichtlich
der geltend gemachten Kilometergelder offensichtlich Ermittlungen eingeleitet,
diese jedoch - nicht zuletzt aufgrund fehlender Unterlagen beim Bw. -
nicht im erforderlichen Maße zu Ende geführt, um die
tatsächlichen Verhältnisse zu erforschen. Vielmehr hat sich das
Finanzamt mit den vorgelegten Fahrtenbuch-Monatsübersichten (welche im
übrigen aufgrund der täglichen Zusammenfassung aller Fahrten nicht
einem ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuch entsprechen)
begnügt, ohne auch nur ansatzweise eine Überprüfung der
Kilometerstände bzw. der angeführten Fahrten durchzuführen. Auch
ein Vergleich mit offensichtlich dem Dienstgeber vorgelegten
Kilometergeld-Abrechnungen in der Höhe von 4.003,20 € (dies entspricht
bei Zugrundelegung des amtlichen Kilometergeldes 11.245 km) wurde nicht
durchgeführt. Angesichts des auffälligen Missverhältnisses
zwischen Berufs- und Privatfahrten einerseits (letztere liegen mit 2.906 km bei
rd. 8 % und somit weit unter den durchschnittlichen Erfahrungswerten) wären
weitere Erhebungen, wie vom Finanzamt zunächst wohl auch beabsichtigt,
notwendig gewesen um die richtigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln.
Gemäß
§ 184 Abs. 2 und 3 BAO wäre
insbesondere dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine
Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere
Auskünfte über Umstände verweigert, die für die Ermittlung
der Grundlagen wesentlich sind. Zu schätzen wäre ferner, wenn der
Abgabepflichtige Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu
führen hat, nicht vorlegt oder wenn Aufzeichnungen solche formelle
Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit in Zweifel
zu ziehen.
4. Weiters hat das Finanzamt im Vorhalt vom 5.1.2006
Ermittlungen hinsichtlich der geltend gemacht Tagesdiäten zwar
offensichtlich eingeleitet, diese jedoch nicht zu Ende geführt, obwohl der
Hinweis in der Vorhaltebeantwortung auf das vorgelegte "Fahrtenbuch" keinerlei
Aufschluss darüber gibt, für welche Reisebewegungen diese Diäten
genau geltend gemacht werden. Anhand der Monatsübersichten besteht keine
Überprüfungsmöglichkeit, ob eine Fahrt (oder mehrere Fahrten) als
eine (zusammenhängende) Reise im Sinne des Gesetzes anzusehen ist.
Für die Möglichkeit der Berücksichtigung von
Werbungskosten im Zusammenhang mit Verpflegung im Rahmen beruflich veranlasster
Fahrten ist Voraussetzung, dass einerseits eine Reise (Reisetatbestand) im Sinne
des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG vorliegt und andererseits ein in typisierender
Betrachtungsweise anzunehmenden Verpflegungsmehraufwand (Mehraufwandstatbestand)
gegenüber den ansonsten am jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und
gemäß
§ 20 EStG nicht abzugsfähigen üblichen
Verpflegungsaufwendungen vorliegt (vgl. auch ausführlich RV/0340-I/03 und
die dort angeführte VwGH-Rechtsprechung). Eine solche Beurteilung ist aber
nur bei detaillierter Kenntnis der Reisebewegungen möglich.
Durch das Zusammenfassen sämtlicher Fahrten ist auch
nicht ersichtlich, wann eine Fahrt im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit des
Bw. durchgeführt wurde. Diäten in diesem Zusammenhang wären aber
laut § 2 Abs. 2 der VO zu § 17 für Handelsvertreter jedenfalls
durch das geltend gemachte Pauschale abgedeckt.
5. Nicht zuletzt hat das Finanzamt vor seiner
Bescheidaufhebung Ermittlungen hinsichtlich des Ausgabepostens Gehalt Aushilfe
Büro in Höhe von 4.368 € eingeleitet. Diese Ermittlungen
erschöpfen sich in dem aktenkundigen Vermerk des Namens "H." und der
Sozialversicherungsnummer "XY". Da es sich hier ganz offensichtlich um eine
Verwandte des Bw. handelt, die im übrigen nicht steuerlich geführt
wird, wären weitere Ermittlungen durchzuführen (gewesen), inwieweit
hier ein fremdübliches Beschäftigungsverhältnis oder eine
familienhafte Mitwirkung vorliegt.
Die Bescheidaufhebung nach § 289 Abs. 1 BAO liegt im
Ermessen des UFS. Nach § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die
Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben, in den Grenzen
halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind
Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu
treffen.
Aufgabe der Abgabenbehörde zweiter Instanz ist es, den
angefochtenen Bescheid auf seine Rechtmäßigkeit zu
überprüfen, nicht hingegen Sachverhaltsermittlungen erheblichen
Umfangs, deren Vornahme vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides,
spätestens aber nach Einbringung der Berufung geboten war, erstmals
vorzunehmen. Die im Aufgabenbereich der Abgabenbehörde erster Instanz
gelegene Ermittlungstätigkeit würde ansonsten - dem Wesen einer
nachprüfenden Tätigkeit der Abgabenbehörde zweiter Instanz
zuwider laufend - schwerpunktmäßig in das Rechtsmittelverfahren
verlagert. Eine solche Sichtweise der Aufgabenverteilung zwischen den
Abgabenbehörden erster und zweiter Instanz kann der BAO, insbesondere den
Bestimmungen des § 276 Abs. 6 erster Satz BAO sowie des § 279
Abs. 2 BAO (notwendige "Ergänzungen"), nicht entnommen werden.
Im Falle eines aufgrund einer Bescheidaufhebung
gemäß
§ 299 BAO ergangenen neuen Sachbescheides - wie im
vorliegenden Fall - trifft nach Ansicht des UFS das Finanzamt eine besondere
Ermittlungspflicht, immerhin wird hier die Rechtskraft eines Bescheides
durchbrochen. Eine Aufhebung wird idR dann zu unterlassen sein, wenn die
Rechtswidrigkeit bloß geringfügig ist bzw. kommt dem Grundsatz der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung eine zentrale Bedeutung zu. Daraus
folgt, dass der Bescheidaufhebung genaue und fundierte Sachverhaltsermittlungen
voranzugehen haben. Wie oben aufgezeigt, hat das Finanzamt notwendige
Ermittlungen gar nicht oder nicht mit entsprechendem Nachdruck
durchgeführt, sodass die tatsächlichen und rechtlichen
Besteuerungsgrundlagen nicht ausreichend feststehen. Diese Ermittlungsfehler
betreffen auch nicht (mehr) strittige Punkte. Nachdem der UFS gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO berechtigt wäre, den angefochtenen Bescheid nach
jeder Richtung abzuändern und sich auch keine Grenzen der
Änderungsbefugnis aus den Berufungspunkten ergeben, erachtet es der UFS als
zulässig, auch auf weitere diesbezügliche Ermittlungsfehler
hinzuweisen und es erscheint insgesamt angebracht, mit der Aufhebung des
angefochtenen Bescheides sowie der Berufungsvorentscheidung unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz zur
neuerlichen Entscheidung vorzugehen.
Somit war spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 13. November 2006
Normen und Schlagworte
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0216-I/06
- Stammnummer
- 24954
- Gültig
- 13.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF