Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1822-W/06
Aufhebung und Zurückverweisung wegen unterlassener Ermittlungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1822-W/06vom 16.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adr1, vertreten durch Stb.,
Adr2,vom 19. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom
14. März 2006 betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für den Zeitraum
Jänner bis August 2005 entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Gegenstand des Unternehmens der Bw. ist nach dem
Notariatsakt vom 5. Oktober 1999 u.a. der Erwerb, die
Veräußerung, die An- und Vermietung und die Verwertung von
Liegenschaften und Gebäuden und das Gewerbe der Immobilienmakler und
Immobilienverwalter.
Nach den Angaben des Geschäftsführers Friedrich
B. in der Niederschrift über die Nachschau am 30. November 1999
anlässlich der Neuaufnahme besteht die Unternehmenstätigkeit im Erwerb
und in der gewerblichen Vermietung der Liegenschaft in Adr3.
Mit Abtretungsvertrag vom 2. September 2004 übertrug
die bis zu diesem Zeitpunkt alleinige Gesellschafterin - die C. GmbH - ihre 100
% Gesellschaftsanteile an der Bw. zu 99 % an die D. AG (Präsident Herr
Hans-Rudolf E.) mit Sitz in F. in der Schweiz und 1 % an Herrn Hans-Rudolf E. ,
wohnhaft in G. in der Schweiz.
Herr Friedrich B. vertritt sowohl die Bw. seit 9. November
1999 als auch seit 10. Juli 1989 die Firma C. GmbH als
Geschäftsführer selbständig.
Eine die Zeiträume Jänner bis August 2005
umfassende Außenprüfung bei der Bw. ergab nach Tz. 1 des BP-Berichtes
vom 9. März 2006 folgende steuerliche Feststellungen:
"Tz. 1
Umsatzsteuer-Sonderprüfung 1-8/2005
Der von den
zeichnungsberechtigten Geschäftsführern der beiden Gesellschaften
gültige Mietvertrag mit einer Monatsmiete von 15.500,00 € + 20 %
USt ab 1/2005 wird der Besteuerung zugrunde gelegt. Die nachdatierte
Zusatzvereinbarung des zu 1 % beteiligten Minderheitseigentümers,
Hans-Rudolf E., der nicht
zeichnungsberechtigter Geschäftsführer der Gesellschaft ist und die
Gesellschaft daher nach außen auch nicht vertreten darf, wurde von der
Bp.nicht anerkannt. Zu Bedenken ist weiters, dass umfangreiche Investitionen der
Mieterin als tauschähnlicher Umsatz zu werten ist.
|
Monatsmiete
|
|
15.500,00
|
|
Monate
|
|
8
|
|
Steuerbarer
Umsatz
|
|
124.000,00
|
|
|
|
|
|
|
|
1-8/2005
|
Umsatzsteuer
|
Steuerbarer
Umsatz lt. Bp.
|
000
|
124.000,00
|
|
20 %
Normalsteuersatz lt. Bp.
|
022
|
124.000,00
|
24.800,00
|
Vorsteuer lt.
Bp.
|
060
|
0,00
|
0,00
|
Zahllast/Gutschrift
lt. Bp.
|
094
|
|
24.800,00
|
Zahllast/Gutschrift
bisher
|
095
|
|
0,00
|
Mehrbetrag
|
|
|
24.800,00"
Ein im Zuge der Betriebsprüfung vorgelegter
Mietvertrag vom 5. Juli 2005 (AB S 53ff) - abgeschlossen zwischen der Bw. als
Liegenschaftseigentümerin und Vermieterin und der C. Gesellschaft m.b.H.
als Mieterin - nimmt mit Bezug auf den nicht aktenkundigen Mietvertrag vom 1.
November 1999 mit Wirkung zum 1. Jänner 2005 u.a. eine Mietzinsanpassung
insoweit vor, dass der vereinbarte monatliche Mietzins € 15.500,00
betragen solle, der von der Mieterin zuzüglich der Umsatzsteuer in der
jeweiligen gesetzlichen Höhe zu entrichten sei. Mietgegenstand sei die
Liegenschaft Adr4 mit darauf befindlichen Gebäuden. Diese Adresse ist nach
dem FB Geschäftsanschrift der Mieterin, der Firma C. GmbH.
Weiters wird eine von Herrn Hans-Rudolf E.
(Minderheitsgesellschafter der Bw. - 1 %) - datiert mit
18. November 2005 - unterschriebene Vereinbarung zwischen der Bw. als
Vermieterin und der C. GmbH (S 57 AB) vorgelegt, wonach die
Vertragsparteien einen ab 1.1.2005 wirksamen neuen Mietvertrag vereinbaren
werden. Weiters verzichte die Bw. auf das Mietentgelt 1-6/2005, da die Mieterin
in den vergangenen Jahren umfangreiche Investitionen in die Liegenschaft Adr.3
getätigt habe. Die Mieterin werde im Gegenzug 20.000,00 € als
Akonto für die Miete 7-8/2005 bis 30.6.2005 an die Vermieterin leisten.
Diese Vereinbarung werde vom Gesellschafter der Vermieterin genehmigt.
Das Finanzamt folgte den Ausführungen des
Betriebsprüfers, dass der von den zeichnungsberechtigten
Geschäftsführern der beiden Gesellschaften (Vermieterin und Mieterin)
am 5. Juli 2005 unterzeichnete Mietvertrag gültig ist und daher eine
Monatsmiete von 15.500,00 € plus 20 % Umsatzsteuer ab 1/2005 der
Besteuerung zu unterziehen sind. Am 14. März 2006 erging für die
Zeiträume Jänner bis August 2005 ein entsprechender
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid.
Begründend wird darin ausgeführt, dass die Festsetzung unter
Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung
erfolgte, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem
Prüfungsbericht zu entnehmen sind.
Gegen diese Festsetzung wird mit Schreiben vom 19. April
2006 vom steuerlichen Vertreter eine
Berufung eingebracht und wie folgt
begründet: "Die Festsetzung von
Umsatzsteuer hat nicht zu erfolgen, da im Zeitraum 01-08/2005 keine Miete
verrechnet wurde und somit auch kein Leistungsaustausch iSd § 1 UStG
stattgefunden hat."
Auf eine Stellungnahme der Betriebsprüfung wurde
verzichtet, da gegen ihre Sachverhaltsfeststellungen und rechtliche
Würdigung in der Berufung nichts vorgebracht wurde.
Es
wurde erwogen:
Gemäß
§ 93 Abs. 3 lit. a BAO
haben Bescheide, die - wie im gegenständlichen Fall - von Amts wegen
erlassen werden, eine Begründung zu enthalten. Von zentraler Bedeutung
für die Tragfähigkeit der Begründung eines Bescheides ist die
zusammenhängende Darstellung des von der Behörde festgestellten
Sachverhaltes. Die Bescheidbegründung muss in einer Weise erfolgen, dass
der Denkprozess, der in der behördlichen Erledigung seinen Niederschlag
findet, sowohl für den Abgabepflichtigen als auch für die
Berufungsbehörde nachvollziehbar ist (VwGH vom 17. Oktober 2001,
Zl. 98/13/0233; vom 16. November 2006, Zl. 2006/14/0014; vom
3. August 2004, Zl. 2000/13/0039).
In seiner
Begründung verweist der angefochtene Bescheid auf die Feststellungen der
abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen
Niederschrift bzw. dem Prüfungsbereicht zu entnehmen sind. Die steuerlich
relevanten Feststellungen wurden ausschließlich in der bereits eingangs
zitierten Tz. 1 getroffen, wonach die Versteuerung der Mieten für den
Zeitraum 1-8/2005 im wesentlichen mit der Begründung erfolgte, dass die
nachdatierte Zusatzvereinbarung des Minderheitseigentümers nicht anerkannt
werde bzw. weiters zu bedenken sei, dass umfangreiche Investitionen der Mieterin
als tauschähnlicher Umsatz zu werten sind.
Diese
Ausführungen tragen weder den Anforderungen an ein Ermittlungsverfahren im
Sinne des § 115 Abs. 1 BAO, noch an eine Bescheidbegründung
(§ 93 Abs. 3 lit. a BAO) Rechnung. Dem angefochtenen
Bescheid sind weder Feststellungen zu entnehmen, aus welchen Gründen
Mietzinszahlungen unterblieben sind noch enthält er nähere Aussagen zu
den Mieterinvestitionen.
Aus der
Aktenlage (zB Schreiben der Bw. vom 31.12.2004 betreffend Verzicht auf den
Mietzins von 4 Monaten in Höhe von € 59.050,04, S 52 Arbeitsbogen)
ergibt sich, dass die Bw. gegenüber ihrer Mieterin offensichtlich für
mehrere Monate auf die vertraglich vereinbarten Mietzahlungen verzichtet hat.
Weder der
Bescheidbegründung noch dem Bericht bzw. dem Arbeitsbogen lassen sich die
näheren Umstände dafür entnehmen, aus welchen konkreten
Gründen die Bw. gegenüber ihrer Mieterin auf Mietzinse verzichtet hat.
Ebensowenig finden sich Anhaltspunkte dafür, dass der vom Prüfer
offensichtlich angenommene Leistungsaustausch stattgefunden hat. Das Finanzamt
hat sich bisher mit dem Berufungsvorbringen, wonach für den Zeitraum
1-8/2005 keine Mieten verrechnet wurden, nicht auseinandergesetzt. Überdies
fehlen auch nachvollziehbare Feststellungen in Bezug auf die vom Prüfer ins
Treffen geführten Mieterinvestitionen, insbesondere in welchem Umfang diese
vorgenommen wurden, inwieweit diese Einfluss auf die Mietzinshöhe haben
bzw. ob diese zusätzliches Entgelt darstellen.
Nach §
115 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden von Amts wegen die
tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für
die Abgabenpflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.
Gemäß
§ 289
Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung durch
Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Zurückverweisung der Sache an
die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115
Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender
Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte
unterbleiben können.
Da im gegenständlichen
Fall die fehlenden Ermittlungen (§ 115 Abs. 1 BAO) einen vergleichsweise
großen Umfang haben, erscheint es zweckmäßig, dass diese
Ermittlungen von der Abgabenbehörde erster Instanz nachgeholt
werden.
Weiters ist auf § 115 Abs.
2 BAO zu verweisen, wonach den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer
Rechte und rechtlichen Interessen zu geben ist. Würde dieses Verfahren vor
dem Unabhängigen Finanzsenat geführt, müsste beachtet werden,
dass jede Stellungnahme und Erklärung, die von Seiten der Bw. erfolgt, dem
Finanzamt als Amtspartei zur Gegenstellungnahme übermittelt werden und jede
Stellungnahme des Finanzamtes dem Bw. zur Gegenäußerung
bekanntgegeben werden müsste. Diese Vorgangsweise würde das
Abgabenverfahren erheblich verzögern.
Für die
Zweckmäßigkeit der Bescheidaufhebung spricht auch die Bestimmung des
§ 276 Abs. 6 BAO, wonach die Ermittlung des
Sachverhaltes vorrangig dem Finanzamt auferlegt wird. Weiters ist zu
berücksichtigen, dass der Unabhängige Finanzsenat als
Rechtsmittelbehörde die Rolle eines unabhängigen Dritten zugewiesen
bekommen hat. Will der Unabhängige Finanzsenat dieser Rolle gerecht werden,
muss er sich im Wesentlichen auf die Funktion eines Kontroll- und
Rechtsschutzorgans beschränken.
Damit liegen die
Voraussetzungen für eine ins Ermessen gelegte Zurückverweisung der
Sache gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO vor.
Billigkeitsgründe, die
gegen eine Ermessensübung sprechen, liegen nach der Aktenlage nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 16.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 Abs. 3 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1822-W/06
- Stammnummer
- 34278
- Gültig
- 16.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF