Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2325-W/06
1. fehlende Bescheidbegründung 2. Abzugsfähigkeit von Verkehrsstrafen 3. Höhe der Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern 4. kein Vorsteuerabzug bei nicht ordnungsgemäßer Rechnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2325-W/06vom 14.10.2008Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Rudolf Wanke und die weiteren
Mitglieder Hofrätin Dr. Barbara Straka, Kommerzialrätin Elfriede
Fischer und Stadtrat Johann Fuchs über die Berufungen des XX., Adr.,
vertreten durch Mag. Rudolf Karall und Dr. Martin Schober, vom 6. September
2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt, vertreten
durch Hofrat Dr. Gerhard Weinmann, vom 14. Juli 2005 betreffend
Umsatzsteuer 2001 und Einkommensteuer 2000 bis 2002 nach der am
26. September 2008 in 2620 Neunkirchen, Triesterstraße 16,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung betreffend
Umsatzsteuer 2001 wird als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid bleibt
unverändert.
Den Berufungen betreffend
Einkommensteuer 2000 bis 2002 wird in eingeschränktem Umfang Folge gegeben.
Die Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe und den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Transportunternehmer und
bezog in den Jahren 2000 - 2002 neben den Einkünfte aus Gewerbebetrieb auch
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft und eine Pension.
Der Bw. legte den Steuererklärungen folgende
Aufstellungen über die Mieteinkünfte bei:
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2001
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2002
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Einnahmen R-Dorf 20%
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1.250.000 ATS
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218.018,52 €
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Einnahmen P-Dorf 10%
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66.545,47 ATS
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3.210,90 €
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R-Dorf Betriebskosten
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7.250 €
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So. Einnahmen KM Geld
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21.309,50 ATS
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Verkauf Tank
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35.000 ATS
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Summe
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1.372.854,97 ATS
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228.479,42 €
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AfA Gebäude
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-389.595 ATS
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-117.162,42 €
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AfA bewegl. Inventar
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-416.500 ATS
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Bankzinsen
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-339.360,08 ATS
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-58.308,12 €
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Bankspesen
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-20.101 ATS
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-2.915,45 €
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Geldbeschaffungskosten
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-50.400 ATS
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-5.600,71 €
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Überschuss
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156.898,89 ATS
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44.492,72 €
Im Anlageverzeichnis sind zum Anschaffungszeitpunkt 1.
August 2001 hinsichtlich der Vermietung in R-Dorf folgende Anschaffungskosten
(ATS) verzeichnet:
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Hallengebäude
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19.197.000
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Portierhaus
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166.000
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Wohnhaus LKW-Lenker
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1.800.000
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Gleisanlagen
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200.000
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Trafostation
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400.000
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Tor und Umzäunung
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300.000
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Bewegl. Inventar
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4.165.000
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Summe
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26.228.000
Die Veranlagung der Jahre 2000 und 2001 erfolgte
zunächst erklärungsgemäß.
In der Folge fand eine
Betriebsprüfung der Jahre 2000 -
2002 statt, wobei der Betriebsprüfer hinsichtlich der Einkünfte aus
dem Transportunternehmen ua. Verkehrsstrafen als nicht betrieblich veranlasst
beurteilte (Betriebsprüfungsbericht Tz. 3). Hinsichtlich des
Vorsteuerabzugs bei der Vermietungstätigkeit kam der Betriebsprüfer zu
dem Ergebnis (Tz. 6), dass in Zusammenhang mit dem Kauf des Grundstücks in
R-Dorf der Vorsteuerabzug von 840.000 ATS im Jahr 2001 aus dem Vertrag über
den Erwerb von Fahrnissen wegen Mängeln bei der Rechnungslegung nicht
zustehe. Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
korrigierte der Betriebsprüfer die AfA-Berechnung bzw. die
AfA-Bemessungsgrundlage.
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2001
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2002
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AfA laut Bw.
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806.095 ATS
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117.162,42 €
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AfA laut Bp.
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406.906 ATS
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59.142,02 €
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Differenz
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399.189 ATS
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58.020,40 €
Das Finanzamt nahm die Verfahren hinsichtlich
Einkommensteuer 2000 und 2001 sowie Umsatzsteuer 2001 gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder auf. Es ergingen neue
Einkommensteuerbescheide für 2000 und
2001, ein erstmaliger
Einkommensteuerbescheid 2002 und ein
neuer Umsatzsteuerbescheid 2001, mit
denen den Ergebnissen der abgabenbehördlichen Prüfung Rechnung
getragen wurde. Den Einkommensteuerbescheiden wurden folgende geänderte
Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus Vermietung und Verpachtung zu Grunde
gelegt:
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2000
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2001
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2002
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Einkünfte aus Gw. laut Bw.
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-285.906 ATS
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-211.169 ATS
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-15.282,56 €
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Einkünfte aus Gw. laut Bp.
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-288.258,31 ATS
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-197.729,03 ATS
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-14.099,58 €
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Einkünfte aus V+V laut Bw.
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156.899 ATS
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44.492,72 €
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Einkünfte aus V+V laut Bp.
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572.888 ATS
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104.426,14 €
Der Bw. brachte gegen diese Bescheide ausführliche
Berufungen
ein.Zu den einzelnen Berufungspunkten
liegen eine Stellungnahme des
Betriebsprüfers und eine
Gegenäußerung
des Bw. vor, die im Folgenden
dargestellt werden:
1.
Verfahrensmängel
1.1. Berufung
Aus den Bescheiden gehe nach Meinung des Bw. der zu Grunde
liegende Sachverhalt nicht hervor, auch nicht durch einen Verweis. Es gebe keine
Begründung. Eine rechtliche Überprüfung sei nicht möglich,
weil eine Rechtsmeinung nicht enthalten sei. Die Bescheide würden daher
nicht den Mindestanforderungen entsprechen (Ritz, BAO, § 93 Rz
10-18).
Inhaltlich werde mit den Bescheiden der
Betriebsprüfungsbericht umgesetzt.
1.2. Stellungnahme des Betriebsprüfers
Das Vorbringen des Bw. wird vom Betriebsprüfer
bestritten. Zu den Einkommensteuerbescheiden 2000 und 2001 und zum
Umsatzsteuerbescheid 2001 seien jeweils Bescheide über die Wiederaufnahme
des Verfahrens erlassen worden. In diesen Bescheiden sei die Begründung
enthalten, dass die Wiederaufnahme aufgrund der Feststellungen der
abgabenbehördlichen Prüfung erfolgt sei und die Sachverhalte der
Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen seien. Ebenso enthalte
der Einkommensteuerbescheid 2002 einen Verweis auf die Niederschrift bzw. den
Prüfungsbericht. Der Bw. habe folgerichtig erkannt, wo der Sachverhalt
angeführt worden sei, da sich die Berufung eindeutig gegen die im
Prüfungsbericht verfassten Feststellungen richte.
1.3. Gegenäußerung des Bw.
Gemäß
§ 93 Abs. 3 lit a BAO habe ein
Bescheid eine Begründung zu enthalten. Eine zusammenhängende
Darstellung des Sachverhalts könne nach der Rechtsprechung des VwGH durch
den bloßen Hinweis auf irgendwelches dem Abgabenpflichtigen bekanntes
"Aktenmaterial" nicht ersetzt werden.
Die Begründung sei im vorliegenden Fall nicht aus den
Bescheiden selbst ersichtlich, sondern es werde auf den Prüfungsbericht
bzw. auf die Niederschrift verwiesen. Aus der Begründung sei daher nicht
ableitbar, aus welchen Erwägungen gerade der festgestellte Sachverhalt
vorliege.
Darüber hinaus fehle in der Bescheidbegründung
auch die rechtliche Beurteilung.
2. Verkehrsstrafen
2.1. Bp-Bericht (Tz. 3)
Verkehrsstrafen von Fahrern seien vom Bw. zu 50% als
Aufwand verbucht worden. Nach Meinung des Betriebsprüfers seien Strafen,
die durch das eigene Verhalten des Betriebsinhabers oder des Dienstnehmers
ausgelöst werden, grundsätzlich Kosten der privaten
Lebensführung. Es seien daher 12.902,69 ATS (2000), 13.439,97 ATS (2001)
und 1.182,98 € (2002) nicht anzuerkennen.
2.2. Berufung
Der Bw. habe 50% der Strafen, die seine Mitarbeiter z.B.
wegen einer nicht erkennbaren Überladung erhalten haben, als Aufwand
erfasst. Das habe er jahrelang so praktiziert und sei dies bisher bei
Betriebsprüfungen akzeptiert worden. Nun seien die Strafen vom
Betriebsprüfer ohne nähere Begründung als Kosten der privaten
Lebensführung bezeichnet worden.
Strafen seien nach bisheriger Judikatur grundsätzlich
absetzbar, wenn der zu Grunde liegende Sachverhalt vom Dienstnehmer nicht
erkannt werden konnte - beispielsweise weil Überladungen durch einen zur
Aufladung verpflichteten anderen Unternehmer erfolgt seien oder das Ladegut
durch Regen durchnässt worden sei, sodass ein höheres Gewicht
entstanden sei.
Der Betriebsprüfer hätte sich mit jeder einzelnen
Strafe auseinandersetzen müssen. Er habe jedoch die einzelnen Sachverhalte
nicht festgestellt und sich die Akte nicht angesehen. Die Akte seien nicht
Inhalt des gegenständlichen Verfahrens. Der Betriebsprüfer habe dem
Bw. die Beweisergebnisse in diesem Zusammenhang (seine Überprüfungen
dieser Strafakte) nicht vorgehalten. Er habe ohne nähere
Überprüfung die Meinung vertreten, dass grundsätzlich keine
Abzugsfähigkeit gegeben sei.
2.3. Stellungnahme des Betriebsprüfers
Das Vorbringen des Bw. rechtfertige nicht die
Abzugsfähigkeit von gemäß
§ 20 EStG nicht
abzugsfähigen Aufwendungen. Die vom Bw. angeführten Ausnahmen vom
allgemeinen Grundsatz seien zwar korrekt, es seien aber alle Strafen verbucht
worden und im Zuge der Abschlussbuchung sei pauschal 50% als privat storniert
worden. Diese unrichtige Vorgangsweise stelle einen Mangel der Buchführung
dar, welcher nicht durch den Betriebsprüfer saniert werden könne,
indem er jeden einzelnen Geschäftsfall auf dessen Abzugsfähigkeit hin
überprüfe.
Dem Vorwurf, er habe nicht die einzelnen Sachverhalte
überprüft, sei entgegenzuhalten, dass er bei einer Belegdurchsicht
für einen zufällig gewählten Zeitraum die entsprechenden Belege
sehr wohl gewürdigt habe. Abzugsfähige Aufwendung seien nicht
auffindbar gewesen.
Es wäre dem Bw. nach offensichtlicher Kenntnis der
Abgabengesetze frei gestanden, die korrekte Vorgangsweise zu wählen und
ausschließlich die behaupteten abzugsfähigen Aufwendungen zu
verbuchen. Außerdem sei dem Steuerberater mitgeteilt worden, dass nach
Vorlage von tatsächlich abzugsfähigen Belegen diese natürlich als
Betriebsausgaben anerkannt werden.
Offensichtlich habe der Bw. übersehen, dass
gemäß
§ 119 BAO bedeutsame Umstände für den Bestand
und Umfang einer Abgabepflicht vom Abgabepflichtigen offenzulegen seien.
2.4. Gegenäußerung des Bw.
Der Bw. bestreitet die Verletzung der Offenlegungspflicht,
wiederholt das Vorbringen in der Berufung und ergänzt, dass der
Betriebsprüfer die "überprüften Belege" nicht bezeichne, sodass
eine Überprüfbarkeit der angefochtenen Bescheide nicht gegeben sei.
Der Bw. habe die Strafen zur Gänze offen gelegt und davon pauschal 50% als
privat storniert. Somit habe er lediglich die Hälfte als abzugsfähige
Aufwendungen verbucht.
Nach der Rechtsprechung sei die Abzugsfähigkeit von
Geldstrafen dann gegeben, wenn die Zuwiderhandlungen in den Rahmen der "normalen
Betriebsführung" fallen oder wenn die Bestrafungen von Verschulden
unabhängig seien oder nur ein geringes Verschulden voraussetzen, wie etwa
bei der Nichteinhaltung polizeilicher Ordnungsvorschriften.
Nach Tanzer komme
es im Einzelfall auf den Wesensgehalt der jeweiligen Strafe an. Erfasse die
Strafe das höchstpersönliche Verschulden des Steuerpflichtigen, sei
die Strafe nicht abzugsfähig. Hingegen sei bei beruflich veranlassten
Delikten die Abzugsfähigkeit gerechtfertigt. Diese Problematik sei von der
Behörde wegen der grundsätzlichen Nichtabsetzbarkeit vom Tisch
gewischt worden.
3. Kauf des
Grundstücks in R-Dorf
3.1. Einkommensteuer - Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung
3.1.1. Bp-Bericht (Tz. 6)
Der Bw. habe mit Kaufvertrag vom 2. August 2001 von
der A. Transport- und SpeditionsgmbH. ein Grundstück in S-Dorf (R-Dorf,
Steiermark) um 25.760.000 ATS sowie mit einem zweiten Kaufvertrag vom
selben Tag Fahrnisse wie Einrichtung, Stapler und Bürogeräte um
4.200.000 ATS zuzüglich 840.000 ATS Umsatzsteuer erworben. Der Wert des
Grundes sei vom Bw. mit 4.856.200 ATS angenommen worden. Den Rest habe er in
Form der AfA abgeschrieben.
Dem Betriebsprüfer sei ein vor Kauf des
Grundstücks erstelltes Gutachten vorgelegt worden, wonach die erworbene
Liegenschaft einen Verkehrswert von 20.705.000 ATS aufweise. Dabei sei der Grund
und Boden (ca. 15.000 m²) mit 5.855.000 ATS ermittelt worden (das sind 28%
des Gesamtkaufpreises). Der Rest des Schätzwertes entfalle auf Gebäude
und Außenanlagen.
Den Wert der Fahrnisse habe der Bw. um den sofort
veräußerten Tank in Höhe von 35.000 ATS gekürzt. Der
Rest von 4.165.000 ATS sei mit einer Nutzungsdauer von 10 Jahren aktiviert
worden. Die im Vertrag ausgewiesenen Fahrnisse (z.B. Müllcontainer,
Waschmaschine, Raumausstattung, Förderanlage, Hubwagen, Stapler, Kopierer,
Schreibmaschinen, KfZ Volvo) seien dem Betriebsprüfer wertlos oder
zumindest überwiegend wertlos erschienen, da sie zum größten
Teil aus den mittleren 80er Jahren stammen. Die Fahrnisse seien im Vertrag nicht
einzeln bewertet worden, sondern es sei ein Pauschalpreis angesetzt worden. Laut
Anlageverzeichnis des Verkäufers habe die Summe der ursprünglichen
Anschaffungskosten dieser Anlagegüter ca. 3.700.000 ATS betragen. Der
Kaufpreis im Jahr 2001 übersteige damit sogar die ursprünglichen
Anschaffungskosten.
Bei der Einkünfteermittlung sei nach Meinung des
Betriebsprüfers die AfA-Berechnung zu korrigieren. Die Summe der Kosten
beider Verträge werde - vermindert um den verkauften Gastank und
erhöht um die tatsächlich nachgewiesenen Rechtsanwaltskosten (bisher
mit 100.000 ATS geschätzt) - im Verhältnis laut dem vorgelegten
Gutachten aufgeteilt. Danach entfallen auf Grund und Boden 28% der Gesamtkosten.
Der Rest werde laut dem bisherigen Verhältnis der aktivierten
Wirtschaftsgüter aufgeteilt.
Dazu gibt es ein detailliertes Berechnungsblatt des
Betriebsprüfers.
3.1.2. Berufung
Der Betriebsprüfer habe den gesamten Wert der
Fahrnisse nicht anerkannt. Er habe den Kaufpreis der Fahrnisse zu dem sowieso
bereits sehr hohen Kaufpreis der Liegenschaft samt Baulichkeiten hinzugerechnet.
Damit sei ein Betrag von 4.165.000 ATS zum Teil unabschreibbar und zum Teil sehr
schlecht abschreibbar geworden.
Die Umsatzsteuer habe der Bw. ebenso wie den Kaufpreis
bezahlt. Die Umsatzsteuer, die der Verkäufer angeblich an die Finanz nicht
abgeführt habe, habe der Betriebsprüfer ebenfalls aktiviert und als
Grundstückankauf und Baulichkeitenankauf dargestellt. Der
Umsatzsteuerbetrag, der grundsätzlich ein Durchgangsposten sein solle und
der auf Grund einer ungeschickten Vertragsabwicklung durch einen
Vertragsverfasser an einen kriminell handelnden Verkäufer gegangen sei, sei
somit dem Bw. nachteilig als Teilkaufpreis zugerechnet worden. Weder im
unbegründeten Bescheid noch im Betriebsprüfungsbericht finde sich dazu
irgendeine Feststellung.
Der Bw. werde für die vorsätzliche
Steuerhinterziehung des Verkäufers bestraft, da der Bw. den Vorsteuerabzug
verliere und ein Betrag in Höhe der Vorsteuer rein wirtschaftlich fast
unabschreibbar gemacht werde. Ein Teil (28%) werde nun dem Grund und Boden und
der restliche Teil langfristig abschreibbaren Gebäuden zugeordnet.
Es sei nicht nachvollziehbar, wieso der
Betriebsprüfer - den Fahrnissen einen Wert aberkannt habe, -
Mehrwertsteuer auf Teilkaufpreis Liegenschaft und Baulichkeit umfunktioniert
habe und - die bereits sehr hoch bewerteten Liegenschaften und
Baulichkeiten wertmäßig noch erhöht habe.
Der Betriebsprüfer habe zu all diesen Fragen kein
Verfahren abgewickelt und es gebe keinen Hinweis, wie er zu den Bewertungen
gekommen sei. Es sei verfassungsgesetzlich nicht gestattet, in die
betriebswirtschaftlichen Überlegungen und die Bewertung eines Unternehmers
einzugreifen (VfGH 8.5.1980, V 14/80). Der Betriebsprüfer habe auch keinen
Vorwurf betreffend Missbrauch erhoben.
Das Finanzamt hätte über die Werte der Fahrnisse,
der Liegenschaft und der Baulichkeiten ein Beweisverfahren abführen
müssen und dem Bw. die Möglichkeit zur Stellungnahme geben müssen
(§ 183 Abs. 4 BAO). Das Verfahren sei somit grob mangelhaft gewesen.
Der Betriebsprüfer habe offenbar Unterlagen über
Inventar und Inventarbewertungen aus dem Steuerakt des Verkäufers
verwertet. Soweit der Betriebsprüfer mit dem Inhalt des Steueraktes der
verkaufenden iranischen Gesellschaft argumentiert habe, sei wohl eine Anfrage an
das zuständige Finanzamt ergangen. Die Verwertung eines anderen
Steuerverfahrens sei nur gestattet, wenn die Geheimhaltungspflicht nicht
verletzt werde, wenn also die Verwertung der Durchführung eines
Abgabenverfahrens diene (§ 48a BAO). Es müsse jedoch eine Offenlegung
erfolgen.
Der Betriebsprüfer habe mit einem dem Bw. nicht
bekannten Anlageverzeichnis des veräußernden Unternehmens
argumentiert. Dies ohne Zustimmung dieser Gesellschaft, weil angeblich seitens
der Gesellschaft keine Ansprechpartner gegeben seien. Letzteres werde
bestritten, weil die Republik Österreich umfassende diplomatische
Beziehungen zur Islamischen Republik Iran unterhalte.
Die nicht nachvollziehbare Zurechnung zu den vom Bw.
angesetzten Anschaffungskosten der Liegenschaft stehe in Widerspruch zu dem
Bewertungsgutachten aus dem Jahre 2001, weil durch die Zurechung die dortige
Bewertung aus 2001 überschritten werde.
Die Erhöhung des Wertes einer Liegenschaft und von
Baulichkeiten sei auch nach handelsrechtlichen Grundsätzen verboten.
Anlagevermögen dürfe wertmäßig nicht höher ausgewiesen
werden als dies den Tatsachen entspreche. Nach ständiger Judikatur habe
sich die Steuerbilanz bei der Bewertung des Anlagevermögens an der
Handelsbilanz zu orientieren. Einer der wesentlichen Grundsätze bei der
Bilanzierung sei, dass sich ein Kaufmann nicht reicher machen dürfe als er
ist. Das Finanzamt widerspreche diesen Vorschriften, weil bewusst höhere
Werte angesetzt worden seien als durch ein Gutachten begründbar sei.
3.1.3. Stellungnahme des Betriebsprüfers
Zum Vorwurf in der Berufung, der Betriebsprüfer habe
nicht begründet, warum er den Kaufpreis der Fahrnisse dem Kaufpreis der
Liegenschaft hinzugerechnet habe, führte der Betriebsprüfer
aus:
- Wenn im Falle der Veräußerung eines zu
gewerblichen Zwecken genutzten Grundstücks die Aufteilung des
Gesamtkaufpreises auf Grund und Boden einerseits und Gebäude sowie
bewegliche Wirtschaftsgüter andererseits nicht unter Anlegung streng
objektiver Maßstäbe vorgenommen worden sei, seien die
Kaufpreisanteile in Anwendung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu
schätzen.
Im gegebenen Fall sei eine streng objektive Vorgangsweise
weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden. Die Aufteilung der Anlagen bzw.
Anlagenteile sowie die Bewertung der Fahrnisse erscheine nicht nachvollziehbar.
Auch in der - in anderen Belangen - sehr ausführlichen Berufung, sei
verzichtet worden, auf diese schon während der Betriebsprüfung
unbeantworteten Fragen Antworten zu geben.
Der Bw. habe nicht angeführt, warum Fahrnisse wie
Büromöbel, Stapler, Schreibmaschinen etc., die zum Zeitpunkt des
Erwerbes bis zu 18 Jahre alt gewesen seien, im Jahr 2001 wertvoller gewesen sein
sollen als Mitte der 80er Jahre und warum bei der Bewertung des erworbenen
Grundstücks vom eingeholten Gutachten abgegangen worden sei.
- Dem Argument des Bw., wonach der Finanz die
Überprüfung des betriebswirtschaftlichen Werts eines gesamten
Inventars nicht zustehe, sei entgegenzuhalten, dass der Betriebsprüfer den
Vorgang keiner betriebswirtschaftlichen Überprüfung, sondern für
steuerliche Zwecke einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise unterzogen habe.
Gemäß
§ 21 BAO sei nicht die formalrechtliche Gestaltung,
sondern der wahre wirtschaftliche Gehalt einer Vereinbarung von
abgabenrechtlicher Bedeutung. Der Betriebsprüfer sei daher berechtigt, die
Aufteilung des Gesamtkaufpreises in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu
überprüfen und die einzelnen Kaufpreisanteile im Wege einer
Schätzung zu ermitteln.
Auf den tatsächlich bezahlten Kaufpreis sei die Quote
angewendet worden, die sich aus dem Verhältnis von bloßem Grund und
Boden zu den übrigen Wirtschaftsgütern nach Schätzwerten eines
vom Bw. in Auftrag gegebenen Gutachtens ergebe. Diese Schätzungsmethode sei
im Betriebsprüfungsbericht dargestellt worden. Dieser Methode sei mangels
Mitwirkung des Bw. der Vorrang gegenüber anderen Methoden eingeräumt
worden.
- Korrekt sei, dass die Erhöhung des Wertes einer
Liegenschaft und von Baulichkeiten nach handelsrechtlichen Grundsätzen
verboten sei. Dies sei jedoch nur für die Gewinnermittlung nach § 5
EStG maßgeblich. Auf Grund der vom Bw. durchgeführten
Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG gelte jedoch zwingend das
Steuerrecht.
Der Vorwurf, der Grundsatz "ein Kaufmann darf sich nicht
reicher machen, als er ist" sei vom Betriebsprüfer verletzt worden, gehe
ins Leere, weil es durch die Betriebsprüfung einerseits nicht zu einer
Werterhöhung gegenüber den Anlagen laut Abgabenerklärung gekommen
sei und andererseits die Anschaffungskosten des Wirtschaftgutes und nicht der
Wert gemäß Schätzungsgutachten zu aktivieren seien.
Eine aufgrund des § 11 UStG nicht abziehbare Vorsteuer
erhöhe die aktivierungspflichtigen Anschaffungskosten, da bis zur
eventuellen Sanierung eines Mangels von den Bruttopreisen als Anschaffungskosten
ausgegangen werden müsse.
- Dem Vorwurf, es sei über die in Tz 6
angeführten Feststellungen kein Verfahren abgewickelt worden und es
gäbe keine Hinweise darauf, wie der Betriebsprüfer zu Bewertungen
gekommen sei, sei entgegenzuhalten, dass im Betriebsprüfungsbericht die
Schätzungsmethode, nämlich in Anlehnung an das vom Bw. in Auftrag
gegebene Gutachten, genauestens dokumentiert worden sei.
- Zum fehlenden Missbrauchsvorwurf könne keine
Stellungnahme abgegeben werden, da eine Berufung gegen einen nicht erhobenen
Vorwurf als gegenstandslos zu erachten sei.
- Der Bw. vertrete offensichtlich die Meinung, der
Betriebsprüfer hätte die Fahrnisse persönlich besichtigen
müssen. Dazu sei auszuführen, dass der Bw. in der Beginnphase der
Prüfung (in der er seiner Mitwirkungspflicht gemäß
§ 119
BAO noch nachgekommen sei) zu den Werten im Kaufvertrag angegeben habe, dass
"dies eben so ausgemacht worden sei". Einer schriftlichen Aufforderung zur
Stellungnahme sei die Antwort gefolgt, dass eine Liste der erworbenen
Wirtschaftsgüter dem Kaufvertrag zu entnehmen sei und eine Zuordnung das
Kaufpreises auf die einzelnen Wirtschaftsgüter nicht vorgenommen worden
wäre.
Da gemäß
§ 166 BAO alles als Beweismittel
in Betracht komme, was zur Feststellung des Sachverhaltes geeignet sei, sei in
den Steuerakt des veräußernden Unternehmens Einsicht genommen worden.
Dabei sei festgestellt worden, dass die vom Bw. aktivierten Werte die
ursprünglichen Anschaffungskosten dieser Fahrnisse überstiegen
hätten. Dies habe zur Annahme des Betriebsprüfers geführt, dass
die Aufteilung des Gesamtkaufpreises nicht unter Anwendung eines streng
objektiven Maßstabes vorgenommen worden seien. Dieser Umstand sei bereits
offenkundig gewesen und habe gemäß
§ 167 BAO keines weiteren
Beweises bedurft, sodass keine Überprüfung vor Ort stattgefunden
habe.
Der Bw. bzw. sein steuerlicher Vertreter sei mit der
angeführten Tatsache konfrontiert worden. Eine Erklärung sei auch nach
mehreren Wochen nicht vorgebracht worden.
Der Vorwurf der fehlenden Überprüfung bzw. einer
fehlenden Information über eine Überprüfung entbehre somit jeder
Grundlage. Im übrigen habe die Abgabenbehörde unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen sei
oder nicht.
- In der Berufung sei angeführt, dass eine Gesamtheit
von Fahrnissen eines Betriebes einen anderen Wert habe als die Einzelteile.
Für die Gewinnermittlung gemäß
§ 4 Abs. 1 EStG sei jedoch
der Grundsatz der Einzelbewertung zu beachten. Somit entspreche eine Vermengung
von Büroeinrichtung mit PKW und Stapler usw. nicht den Erfordernissen einer
ordnungsgemäßen Buchhaltung.
- Der Bw. bestreite, dass die Anschaffungskosten laut
Vertrag die ursprünglichen Anschaffungskosten der Fahrnisse
übersteigen würden. Dies sei insofern bemerkenswert, als diese
Tatsache sehr leicht belegbar sei und bis zur Schlussbesprechung vom Bw. nie
angezweifelt worden sei. Der Betriebsprüfer sei sogar davon ausgegangen,
dass dieser Umstand dem Bw. bekannt gewesen sei. Er habe auch weder die Vorlage
des Anlageverzeichnisses noch Akteneinsicht beantragt.
Das Anlageverzeichnis des veräußernden
Unternehmens sei dem Bw. nicht zur Kenntnis gebracht worden, da der Bw. ab dem
Zeitpunkt der Konfrontation mit den festgestellten Sachverhalten an keinen
Besprechungen mehr teilgenommen habe und Diskussionen zwischen Steuerberater und
Betriebsprüfer stattgefunden haben. Die im Schätzungsweg ermittelten
Werte seien dem Steuerberater sehr wohl rechtzeitig zur Verfügung gestellt
worden.
- Es treffe nicht zu, dass der Betriebsprüfer eine
Prüfung der A. Transport- und SpeditionsgmbH. vorgenommen habe. In Hinblick
auf § 143 BAO sei auch der Vorwurf der Verwertung von Unterlagen aus einem
fremden Abgabenakt zurückzuweisen.
- Es sei nicht richtig, dass Verfahrensergebnisse nicht
offen gelegt worden seien. Am 5. Juni 2005 sei eine Niederschrift über
die getroffenen Feststellungen aufgenommen worden. Zur Schlussbesprechung am 28.
Juni 2005 sei der Bw. nicht erschienen. Nach Verschiebung auf einen neuen Termin
in der Kanzlei des Steuerberaters sei der Bw. trotz Einladung wieder nicht
erschienen.
Im Zuge diverser Besprechungen seien dem Steuerberater die
Verfahrensergebnisse mündlich und sogar schriftlich schon einige Wochen vor
der Schlussbesprechung mitgeteilt worden. Die Möglichkeit zur Stellungnahme
habe der Bw. trotz der Verschiebung der Schlussbesprechung nicht
wahrgenommen.
3.1.4. Gegenäußerung des Bw.
Gemäß
§ 21 BAO sei der wahre
wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des
Sachverhalts maßgebend. Gerade diese wirtschaftliche Betrachtungsweise
habe das Finanzamt jedoch nicht vorgenommen.
- Zur Umwidmung von Kosten durch nicht anerkannte Vorsteuer
aus Fahrnissen auf Liegenschafts- bzw. Gebäudekaufpreis:
In der gesamten Stellungnahme des Betriebsprüfers
finde sich keine Angabe, warum er einkommensteuerrechtlich einen
umsatzsteuerrechtlich nicht anerkannten Vorsteuerbetrag für den Kauf von
beweglichen Sachen "in wirtschaftlicher Betrachtungsweise" einer Liegenschaft
oder einer Baulichkeit zuordne.
Vertragsrechtlich sei die Zahlung des ausgewiesenen
Mehrwertsteuerbetrages durch den Käufer gewollt gewesen. Dieser Betrag
sollte niemals Teil des Liegenschafts- oder des Baulichkeitenkaufpreises sein.
Selbst wenn die Rechnung nicht richtig ausgestellt sein sollte, was auf das
Entschiedenste bestritten werde, so bestünden Ansprüche auf
Ausstellung einer richtigen Rechnung. Bei Nichtausstellung gebe es
Schadenersatzansprüche gegen den Verkäufer.
Der Hinweis auf "wirtschaftliche Betrachtungsweise" sei
inhaltsleer geblieben und die bekämpfte Entscheidung sei diesbezüglich
gänzlich unbegründet geblieben.
- Zur Umwidmung von Teilen des Kaufpreises Inventar auf
Teile Kaufpreis Liegenschaft und Baulichkeit:
Laut Betriebsprüfer hätten die Fahrnisse nicht
den im Kaufvertrag angegebenen Wert. Die Frage der Bewertung von Liegenschaften,
Baulichkeiten und einer Sachgesamtheit, die insgesamt das Substrat einer
Organisation eines Betriebes darstelle, müsse dem Unternehmer
überlassen werden. Die Finanz habe nicht die Berechtigung, einen Kaufpreis
für angemessen oder nicht angemessen zu halten. Umso mehr sei
unzulässig, von einem Pauschalkaufpreis für bewegliche Sachen einen
Anteil nicht anzuerkennen und einem Kaufpreis für Liegenschaften bzw.
Baulichkeiten zuzuordnen. In der Tatsache, dass ein Unternehmer die Gesamtheit
aller für unternehmerische Zwecke zusammen geführten Aktiva als
höherwertig betrachte, als die Herstellungskosten dieser Aktiva beim
Verkäufer gewesen seien, könne keine missbräuchliche
Maßnahme gesehen werden. Dies werde vom Betriebsprüfer auch gar nicht
behauptet.
Der Betriebsprüfer habe gar nicht versucht, aktuelle
Werte der Fahrnisse, der Liegenschaft und der Baulichkeit zu ermitteln. Er habe
lediglich in den Steuerakt des Veräußerers Einsicht genommen, um dort
die Anschaffungskosten der Fahrnisse zu überprüfen. In diesem
Steuerverfahren sei der Bw. nicht Partei gewesen und er habe die entsprechenden
Unterlagen nicht erhalten, sodass er nicht habe Stellung nehmen können, was
ein Verfahrensmangel sei.
Es sei ausdrücklich darauf zu verweisen, dass der
Betriebsprüfer nicht mit Missbrauch argumentiere.
3.1.5. Beantwortung eines Vorhaltes im
Rechtsmittelverfahren
Zum von der Abgabenbehörde zweiter Instanz
übermittelten Anlageverzeichnis der Fa. A. GmbH. stellte der Bw. lediglich
fest, dass dieses bei den Kaufverhandlungen nicht vorgelegen sei und der
Kaufpreis durch die Forderung des Verkäufers und der subjektiven
Einschätzung des Bw. zu Stande gekommen sei. Bei den Kaufverhandlungen
über den Erwerb einer Betriebsliegenschaft samt Inventar sei immer von zwei
getrennten Geschäften die Rede gewesen.
Zur Frage, wer die gegenständlichen Fahrnisse nach dem
Ankauf in Verwendung gehabt habe und wo sie sich jetzt befinden, antwortete der
Bw., dass diese teilweise in R-Dorf verblieben seien und teilweise zum
Firmensitz des Bw. verbracht worden seien. Mittlerweilen seien nicht mehr alle
Wirtschaftsgüter vorhanden.
Vorgelegt wurde vom Bw. - der Vertrag über das
Mietverhältnis zwischen der Fa. A. GmbH. und der Fa. Z. GmbH. vom 20.
Dezember 1995, welches bei Ankauf der Liegenschaft vom Bw. übernommen
wurde, - eine Zusatzvereinbarung zwischen der Fa. A. GmbH. und der Fa.
Z. GmbH. vom 13. Februar 1998 über eine Mietreduktion und eine
Verlängerung des Mietverhältnisses - eine an die Fa. Y.. GmbH.
gerichtete Kündigung des Mietvertrages vom 17. Dezember 2001 durch die
Fa. Z. GmbH. per 10. Juni 2003 - eine Fax-Nachricht der Fa. M. Karton
GmbH & Co KG an den Bw., laut welcher diese Firma ab 1. Juli 2003 die
gesamte Lagerhalle in R-Dorf zur Lagerung von Altpapier, Zellulose und Karton
benutzt.
3.2. Umsatzsteuer - Vorsteuerabzug:
3.2.1. Bp-Bericht
Die Verkäuferin, die Fa. A. Transport- und
SpeditionsgmbH., habe die im Kaufvertrag angegebene Umsatzsteuer weder gemeldet
noch bezahlt. Auf Grund der Rechnungslegung sei die Umsatzsteuer dem Unternehmen
in der Folge vom zuständigen Finanzamt vorgeschrieben worden. Der Betrieb
sei jedoch längst eingestellt worden und eine Ansprechperson sei nicht
verfügbar.
Die Rechnung weise folgende Mängel auf:
3.2.1.1. Die im Vertrag angeführten Fahrnisse seien
weder nach Steuersätzen getrennt noch getrennt bewertet, obwohl einerseits
Lieferungen zu 20% USt und andererseits Lieferungen ohne USt (KFZ Volvo gelte
nach § 12 Abs. 2 Z 2 lit b UStG als nicht für das Unternehmen
angeschafft) enthalten seien.
3.2.1.2. Bloße Sammelbegriffe oder
Gattungsbezeichnungen wie "4 Stück Treibgasgabelstapler", "sämtliche
Möbel", "Zimmereinrichtung", "Raumausstattung" oder "Stapler Zubehör"
stellen nach Meinung des Betriebsprüfers keine handelsübliche
Bezeichnung dar und es liege daher keine zum Vorsteuerabzug berechtigende
Rechnung vor.
3.2.1.3. Die Anschaffungskosten von 4.200.000 ATS seien um
einen 60.000 Liter Gastank gekürzt worden, welcher laut Rechnung vom 31.
Dezember 2001 um 35.000 ATS weiterveräußert worden sei. Im
Kaufvertrag über die Fahrnisse sei dieses offensichtlich erworbene
Wirtschaftsgut jedoch nicht enthalten. Bestehe zwischen der tatsächlich
gelieferten und der in der Rechnung ausgewiesenen Ware keine
Übereinstimmung, sehe der Vorsteuerabzug auch dann nicht zu, wenn die
Bezeichnung handelsüblich sei.
3.2.1.4. Die Anschaffungskosten der Fahrnisse erscheinen
derart überhöht, dass von fehlender Übereinstimmung zwischen den
angeführten Waren und den tatsächlich gelieferten Gegenständen
ausgegangen werden müsse. Die in der Rechnung gewählte Bezeichnung
bzw. Darstellung vermittle eine solche Vorstellung vom Liefergegenstand, die mit
dem tatsächlich gelieferten Gegenstand nicht in Einklang zu bringen sei. In
der Rechnung seien etwa "Brother Speicherdrucker", "BT Schreibmaschinen",
"KopierSharpfax",...ausgewiesen. Diese Gegenstände seien zwischen 1984 und
1987 zu damals sehr hohen Preisen erworben worden, hatten 2001 jedoch
bestenfalls Sammlerwert.
Auf Grund des dargestellten Sachverhaltes stehe der
Vorsteuerabzug von 840.000 ATS im Jahr 2001 nicht zu.
3.2.2. Berufung
Zum Umsatzsteuerbescheid führte der Bw. aus - soweit
nicht bereits unter 3.1.2. dargestellt:
Der Bw. oder seine steuerliche Vertretung sei vom
Betriebsprüfer bei der Überprüfung der Fahrnisse nicht beigezogen
worden. Er wisse nicht, wann, wo und von wem eine Überprüfung
durchgeführt worden sei. Er sei auch nicht über das Ergebnis
informiert worden und habe keine Möglichkeit zur Stellungnahme
erhalten.
Er habe in Bausch und Bogen sämtliche Fahrnisse eines
Unternehmens übernommen, wobei eine Gesamtheit von Fahrnissen, die
aufeinander abgestimmt für einen Betrieb zusammengestellt worden sei, einen
anderen Wert habe als die Einzelteile.
Die Behauptung des Betriebsprüfers, nach dem
Anlageverzeichnis des veräußernden Unternehmens habe die Summe der
ursprünglichen Anschaffungskosten Mitte der 80er Jahre ca.
3.700.000 ATS betragen, womit die im Vertrag angeführten
Anschaffungskosten sogar die ursprünglichen Anschaffungskosten
übersteigen würden, werde bestritten. Das genannte Anlageverzeichnis
sei dem Bw. unbekannt und sei nicht Teil des gegenständlichen Aktes. Der
Betriebsprüfer sei für den Steuerakt der Fa. A. Transport- und
SpeditionsgmbH. nicht zuständig. Er hätte den zuständigen
Sachbearbeiter dieser Gesellschaft einbeziehen müssen, wenn er Unterlagen
eines fremden Aktes verwenden wolle.
Bestritten werde auch, dass die Bezahlung der Umsatzsteuer
durch die Fa. A. Transport- und SpeditionsgmbH. unwahrscheinlich sei, weil eine
Ansprechperson nicht verfügbar sei. Dieses Unternehmen sei durch einen
Steuerberater und einen Rechtsanwalt vertreten gewesen. Es handle sich um eine
staatliche Firma; auf Grund zwischenstaatlicher Bemühungen müsste die
Mehrwertsteuer vom Iran eingebracht werden. Aus dem Firmenbuch sei ersichtlich,
dass der Staat Iran Gesellschafter der Firma sei. Nach gesellschaftsrechtlichen
Kriterien hafte der Iran als Gesellschafter dafür, dass ein
Geschäftsführer bestellt werde und entweder ein Insolvenzantrag
gestellt werde oder die Gesellschaft ausreichend kapitalisiert werde. Es
scheine, als solle der Bw. für Hinterziehung der Umsatzsteuer durch eine
staatliche Gesellschaft bei einem üblichen Kaufvertrag bestraft
werden.
Auch wenn die bekämpften Bescheide keine
Begründung enthalten, gehe das Finanzamt offensichtlich von den
Feststellungen im Betriebsprüfungsbericht aus. Zu den Mängeln der
Rechnung sei zu entgegnen:
3.2.2.1.
Zu der fehlenden Trennung der Lieferungen nach
Steuersätzen sei bezüglich des genannten PKW auszuführen, dass es
sich um ein vor mehr als 20 Jahren gekauftes Fahrzeug handle, das seit
längerem abgemeldet und nicht mehr brauchbar gewesen sei. Der PKW habe
daher keinen eigenen Wert mehr gehabt, sodass ihm keine Mehrwertsteuer
zuzuordnen gewesen sei.
Weiters gehe es um den Gesamtankauf aller Fahrnisse der Fa.
A. Transport- und SpeditionsgmbH. Selbst wenn unter allen Fahrnissen ein
einziges Fahrzeug zu Unrecht in dem Leistungspaket enthalten gewesen sei, das
mit 20% USt zu versteuern gewesen sei, rechtfertige dies nicht die Aberkennung
der Umsatzsteuer für alle anderen Fahrnisse. Diese Vorgangsweise wäre
unverhältnismäßig und geradezu ruinös.
Die Grundposition der österreichischen Judikatur,
wonach eine formgerechte Rechnung im Sinne des § 11 UStG
materiellrechtliche Anspruchsvoraussetzung des Vorsteuerabzuges sei,
verstoße gegen den im Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte
der Staatsbürger festgeschriebenen Gleichheitssatz. Dieser gestatte nur
eine sachlich gerechtfertigte Differenzierung. Die bisherige Judikatur habe zur
Folge, dass Unternehmen, die keine dem § 11 UStG entsprechende
Rechnung vorweisen können, vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen seien, auch
wenn die materiellrechtlichen Voraussetzungen nachweisbar gegeben seien. Im
Sinne des Gleichheitssatzes sei eine Abwägung der Gründe für das
Erfordernis einer Rechnung und den Sanktionen für die Nichterfüllung
der Voraussetzungen erforderlich.
Ein leitendes Prinzip des Umsatzsteuergesetzes sei das
Prinzip der Kosten- und Wettbewerbsneutralität im Unternehmensbereich. Die
Umsatzsteuer soll innerhalb der Unternehmerkette nicht zum Kostenfaktor werden.
Dem stehe das Anliegen einer wirksamen Kontrolle der Vorsteuerabzugsberechtigung
gegenüber. Dies rechtfertige nicht den Stellenwert der Rechnung als
Voraussetzung des Vorsteuerabzuges. Der Nachweis der materiellrechtlichen
Anspruchsvoraussetzungen könne nämlich zumeist auch ohne Vorlage einer
fehlerfreien Rechnung erbracht werden. Werde nun die Vorsteuer wegen
Formmängeln vom Abzug ausgeschlossen, verletze dies das
Verhältnismäßigkeitsgebot, weil der Leistende seinerseits die
Umsatzsteuer auch ohne Ausstellung einer formgerechten Rechnung schulde.
Die Möglichkeit der Rechnungsberichtigung für den
Fall von Rechnungsmängeln sei kein tauglicher Ausweg, weil Berichtigungen
nach mehreren Jahren aus verschiedenen Gründen oft nicht oder nur unter
großen Schwierigkeiten erreichbar seien.
Vom Wortlaut des Gesetzes her sei die strenge Auslegung des
§ 12 Abs. 1 UStG nicht zwingend. Es komme eine verfassungskonforme
Interpretation durchaus in Betracht. Die Rechnungsvorlage sei daher kein
materiellrechtliches Tatbestandsmerkmal des Vorsteuerabzugs, sondern diene
lediglich als Beweismittel. Der Vorsteuerabzug dürfe nicht an Formalfehlern
scheitern (Ruppe, UStG, § 12 Rz.
46). Dies umso mehr, wenn aus faktischen Gründen eine Berichtigung der
Rechnung vom Rechnungsaussteller nicht zu erhalten sei.
3.2.2.2.
Zum Vorwurf des Betriebsprüfers hinsichtlich der nicht
handelsüblichen Bezeichnung werde entgegnet, dass der Betriebsprüfer
nicht ausgeführt habe, auf Grund welcher Ermittlungen die Bezeichnungen als
nicht handelsüblich anzusehen seien und welche Bezeichnungen statt der
verwendeten richtigerweise handelsüblich seien. Es liege im vorliegenden
Fall sehr wohl eine im Geschäftsverkehr allgemein verwendete Bezeichnung
vor. In der Rechnung scheinen nicht lediglich Bezeichnungen wie "sämtliche
Möbel" oder "Zimmereinrichtung" auf, sondern seien diese durch weitere
Zusätze (zB. "Einbauküche komplett und Esstisch und Stühle")
ausreichend konkretisiert, um eine entsprechende Vorstellung von Art, Umfang und
Beschaffenheit der Waren zu liefern. Eine Identifizierung der erbrachten
Leistung sei jedenfalls möglich.
3.2.2.3.
Zum Vorwurf des Betriebsprüfers, dass der Gastank im
Vertrag über die Fahrnisse nicht aufscheine, erwiderte der Bw., der Gastank
sei mit Fundamenten mit dem Gebäude fest verbunden gewesen. Der Tank sei
daher Teil der Liegenschaft gewesen. Der Erlös sei in der Bilanz
versehentlich dem Erlös aus Fahrnissen zugeordnet worden und nicht dem
Erlös aus Verwertung eines Teiles des Gebäudes.
Die Finanz habe darauf verwiesen, dass zwischen Ware und
tatsächlich gelieferter Leistung Übereinstimmung bestehen müsse.
Beim Kauf von Inventar eines Betriebsvermögens dürfen nach Meinung des
Bw. die Anforderungen an die Bezeichnung in der Rechnung nicht überzogen
werden.
3.2.2.4.
Ob der Kauf des gesamten Inventars eines Unternehmens, auch
wenn einzelne Teile älteren Datums sind, einen Wert aufweise, sei eine
betriebswirtschaftliche Frage. Laut Verfassungsgerichtshof sei es nicht Sache
der Finanz sich in betriebswirtschaftliche Fragen einzumengen.
Die erworbene gesamte Einrichtung für Büro,
Gästehaus, Maschinen und maschinelle Anlagen sowie Fuhrpark habe die
Grundlage für einen Betrieb mit über 30 Mitarbeitern (zeitweise bis
45) gebildet. Umfangreiche Kücheneinrichtungen für die
Verköstigung von sogar über 40 Dienstnehmern seien für ein
Unternehmen wertig. Beim Ankauf vom gesamten Unternehmensinventar seien diese
Kriterien zu berücksichtigen.
Gegenständlich habe gar kein Verfahren zur Beurteilung
der Bewertung stattgefunden. Die Finanz sei auch nicht berechtigt, den
betriebswirtschaftlichen Wert zu überprüfen.
Nochmals sei darauf verwiesen, dass der
Umsatzsteuerbescheid weder einen Sachverhalt noch eine Beweiswürdigung noch
eine rechtliche Beurteilung enthalte. Damit stehe fest, dass das Finanzamt dem
Bw. keinen Missbrauch vorwerfe. Nach ständiger Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes müsse das Finanzamt Argumente für den
Missbrauch aufzeigen.
Der Preis für das Inventar sei vom Verkäufer
diktiert worden. Es gehe nicht an, dass die Finanz die betriebswirtschaftliche
Entscheidung des Bw., die Liegenschaft und das dortige Inventar zu kaufen,
würdige. Selbstverständlich habe der Bw. an diesem Standort gute
Geschäfte machen wollen und habe dort auch weiterbetrieben. Die Einrichtung
mit neuem Inventar hätte ein Vielfaches gekostet. Der Standort habe sich
jedoch nicht so entwickelt wie angenommen. Deshalb sei der Standort und das
Inventar seit über eineinhalb Jahren bereits in Auflösung begriffen,
sodass der Betriebsprüfer den ursprünglichen Zustand überhaupt
nicht habe überprüfen können. Der Betriebsprüfer habe sich
vor Ort auch gar nicht umgesehen.
Dem Betriebsprüfer werde im übrigen die
Fähigkeit, den Wert der Betriebs- und Geschäftsausstattung eines
Transportunternehmens einschätzen zu können, abgesprochen. Dazu
hätte ein Fachmann aus dem Speditionswesen beigezogen werden
müssen.
3.2.3. Stellungnahme des Betriebsprüfers
Im Betriebsprüfungsbericht sei nur der
Vollständigkeit halber angeführt, dass das veräußernde
Unternehmen die Umsatzsteuer weder gemeldet noch abgeführt habe. Der
Vorsteuerabzug sei ausschließlich wegen der Mängel der Rechnung
versagt worden.
Die Berufung beschränke sich zum größten
Teil auf angebliche formelle Mängel, welche nach Ansicht des
Betriebsprüfers nicht existent seien. Die ungewöhnliche Aufteilung des
Gesamtkaufpreises sei weiterhin ungeklärt.
3.2.3.1.
Die im Vertrag angeführten Fahrnisse seien entgegen
§ 11 Abs. 5 UStG weder nach Steuersätzen getrennt angeführt noch
getrennt bewertet worden. Der Bw. habe das damit begründet, dass das KfZ
Volvo 343 - Lieferungen von KfZ unterliegen nicht der USt - unbrauchbar und
wertlos gewesen sei.
Dem Betriebsprüfer erscheine bemerkenswert, dass der
Bw. einen dem Alter nach (der Volvo sei damals 16 Jahre alt gewesen)
repräsentativen Gegenstand als wertlos bezeichne, andere Gegenstände
mit gleichem oder höherem Alter und weit größerem Wertverzehr
jedoch nach Meinung des Bw. den enormen Kaufpreis rechtfertigen.
Der in diesem Punkt angeführte Rechnungsmangel sei nur
einer von vielen. Der Vorwurf des Bw., die Aberkennung des Vorsteuerabzuges auf
Grundes dieser Feststellung sei nicht verhältnismäßig, sei daher
zurückzuweisen. Auch dem Argument hinsichtlich der Verletzung des
Gleichheitsgrundsatzes könne nicht gefolgt werden, denn alle Unternehmer
seien mit einer korrekten Rechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt, hingegen seien
alle Unternehmer, die keine korrekte Rechnung erhalten haben, zum Vorsteuerabzug
nicht berechtigt.
3.2.3.2.
Bloße Sammelbegriffe oder Gattungsbezeichnungen seien
keine handelsübliche Bezeichnung und seien für eine Rechnung im Sinne
des § 11 UStG nicht ausreichend. Den Ausführungen in der Berufung sei
entgegenzuhalten, dass die Bezeichnung in der Rechnung keinen genauen
Rückschluss auf Art oder Beschaffenheit der Gegenstände zulasse und
demgemäß keine handelsübliche Bezeichnung vom
Betriebsprüfer festgestellt werden konnte.
3.2.3.3.
Die Anschaffungskosten der Fahrnisse von 4.200.000 ATS
seien um den Verkaufspreis eines Gastanks von 35.000 ATS gekürzt worden.
Der Kaufvertrag über die Fahrnisse enthalte dieses offensichtlich erworbene
Wirtschaftsgut jedoch nicht. Der Vorsteuerabzug stehe nicht zu, wenn zwischen
der tatsächlich gelieferten und der in der Rechnung ausgewiesenen Ware
keine Übereinstimmung bestehe.
Die Behauptung in der Berufung, der Tank sei Teil der
Liegenschaft und sei nur versehentlich in der Bilanz als Erlös aus
Fahrnissen zugeordnet worden, stehe im Gegensatz zur getätigten
Vorgangsweise, denn es seien dezidiert die Anschaffungskosten der Fahrnisse, die
in Form der AfA abgeschrieben werden, um diesen Betrag gekürzt worden. Ein
Irrtum erscheine bei dieser Vorgangsweise nicht glaubhaft. Da der Gastank
offensichtlich geliefert worden sei, jedoch auf der Rechnung nicht ausgewiesen
sei, bestehe zumindest zum Teil zwischen der gelieferten und der in der Rechnung
angeführten Ware keine Übereinstimmung.
Die gewählte Vorgangsweise entspreche außerdem
in keiner Weise den Grundsätzen ordnungsmäßiger
Buchführung, da weder eine richtige noch zeitfolgegemäße
Eintragung in die Bücher erfolgt sei. Auch eventuelle stille Reserven seien
ohne Bekanntgabe eines Buchwertes nicht ermittelbar.
3.2.3.4.
Die Anschaffungskosten erscheinen dem Betriebsprüfer
derart überhöht, dass von fehlender Übereinstimmung zwischen
angeführten Waren und tatsächlich gelieferten Gegenständen
ausgegangen werden müsse. Die in der Rechnung gewählte Bezeichnung
vermittle eine Vorstellung, die mit dem tatsächlich gelieferten Gegenstand
nicht in Einklang zu bringen sei.
Im vorliegenden Fall seien auf Grund ihres Alters
weitgehend wertlose Produkte als hochwertige Wirtschaftsgüter dargestellt
worden. Wegen der Wertlosigkeit handle es sich um anders geartete Produkte als
im Vertrag ausgewiesen. Es komme entscheidend auf den inhaltsbestimmenden Wert
der Lieferung an.
3.2.4. Gegenäußerung des Bw.
Derartige außergewöhnliche Vorgangsweisen bei
Betriebsprüfungen würden üblicherweise nur bei vorsätzlicher
Steuerhinterziehung durch den Verkäufer erfolgen. Die Tendenz durch
Nichtanerkennung von Rechnungen den Vorsteuerabzug zu versagen, um den durch
einen Dritten verursachten Schaden dem Käufer aufzuerlegen, erscheine
verfassungs- und gleichheitswidrig, wenn in gleichartigen Fällen der
Vorsteuerabzug regelmäßig gewährt werde. Der Einsatz des
Mehrwertsteuerrechts erfolge in solchen Fällen gezielt dazu, um Verluste
durch strafbares Verhalten abgabepflichtiger Verkäufer
auszugleichen.
Der Käufer habe zwar gegenüber dem Verkäufer
einen Anspruch auf Ausstellung einer Rechnung und auch auf Schadenersatz, die
Möglichkeiten der Einbringung der Forderungen gegen eine arabische Firma
seien jedoch für einen Unternehmer viel schlechter als für die Finanz.
Die gesamte Vorgehensweise der Finanz entspreche daher nicht den
verfassungsmäßigen Grundsätzen.
Während bei 1000en Rechtsgeschäften mit
derartigen Rechnungen keine Überprüfung erfolge bzw. die Bezeichnung
nicht beanstandet werde, werde dann, wenn der Käufer die Mehrwertsteuer
nicht abführe, immer wieder mit nicht handelsüblicher Bezeichnung
argumentiert. Dies sei verwaltungsrechtliche Willkür und
Ungleichbehandlung.
Als handelsübliche Bezeichnung könne jede im
allgemeinen Geschäftsverkehr für einen Gegenstand allgemein verwendete
Bezeichnung angesehen werden. Ob auch Sammelbezeichnungen diesem Erfordernis
entsprechen, wird von den Umständen des Einzelfalls abhängen, wie etwa
von der jeweiligen Handelsstufe, Art und Inhalt des Geschäftes und dem Wert
der einzelnen Ware.
Im gegenständlichen Fall handle es sich um die zum
Betrieb des auf der Liegenschaft bestehenden Unternehmens gehörigen
Fahrnisse. Bei einem Verkauf einer Sachgesamtheit - im gegenständlichen
Fall bei einem Verkauf aller Fahrnisse eines Betriebs - zu einem Pauschalbetrag
sei eine ordentliche Rechnungslegung bereits dadurch gegeben.
Da die Behörde ins Anlageverzeichnis des
Veräußerers Einsicht genommen habe, sei sie in Kenntnis der einzelnen
kaufgegenständlichen Fahrnisse. Die Vorschriften für die "Menge und
handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände" seien
lediglich für die nachprüfende Kontrolle von Relevanz. Das
Vorhandensein entsprechender Unterlagen müsse dafür genügen
(Ruppe, UStG, § 11 Tz 69). Die
Frage der Sanierung dieses Mangels erübrige sich, da die Behörde durch
Einsichtnahme ins Anlageverzeichnis bereits positiv Kenntnis der einzelnen
Fahrnisse habe.
Das Anlageverzeichnis des Verkäufers sei für die
Umsatzsteuer nicht relevant, da es den Parteien freistehe, den Kaufgegenstand
einvernehmlich zu bewerten. Es bestehe keine Verpflichtung, die Fahrnisse zu
Werten des Anlageverzeichnisses zu veräußern. Es stehe auch jedermann
frei, wirtschaftlich schlechte Geschäfte zu tätigen, sodass der
Vorsteuerabzug nicht von der wirtschaftlichen Günstigkeit des
Geschäfts abhängig sein könne. Der Behörde sei es
verfassungsgesetzlich nicht gestattet, in die betriebswirtschaftlichen
Überlegungen und die Bewertung des Unternehmers einzugreifen (VfGH
8.5.1980, V 14/80).
Bei Kaufverträgen über das Inventar von
Firmengeländen, von Häusern, bei Unternehmensverkäufen oder
Verkäufen von Konkursmassen sei es handelsüblich und in der Praxis
anders auch gar nicht zu bewerkstelligen, die beweglichen Sachen gesammelt zu
erfassen und zu verrechnen.
Zu berücksichtigen sei, dass die Kaufvertragspraxis
nicht überbelastet werden dürfe. Der Hauptpunkt bei
Kaufvertragsverhandlungen liege nicht in der Rechnungsstellung. Der
Verkäufer versuche selbstverständlich, den besten Preis für
Sachgesamtheiten herauszuholen. Derartige Verhandlungen und Verträge seien
nicht mit dem Ankauf einzelner Positionen vergleichbar. Denn der Erwerber
erspare sich, Einzelanschaffungen vorzunehmen, damit eine Gesamtheit entstehe.
Um die Einzelteile zu einer Gesamtheit zu formen, seien üblicherweise
Zusatzkosten notwendig. Weiters werde bei Gesamtheiten unterstellt, dass diese
kurzfristig verwendbar seien und mit ihnen Erträge erzielt werden
können. In den Vordergrund trete daher nicht der Sachwert, sondern die
Möglichkeit, im Rahmen einer Organisation Gewinne zu erzielen.
Die angefochtenen Bescheide seien daher auch aus diesen
Gründen mit einem zur Aufhebung führenden Mangel behaftet.
In der am 26. September 2008 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde
ergänzend ausgeführt
- zum Thema Strafen:
Von beiden Parteien des zweitinstanzlichen
Abgabenverfahrens wurde außer Streit gestellt, dass eine Schätzung,
die 50% der Strafen dem Bw. selbst als Bestraften und 50% der Strafen den
Arbeitnehmern des Bw. als Bestraften zuordnet, zutreffend sein
dürfte.
Seitens des Finanzamtes bestand kein Einwand gegen eine
Anerkennung der Verkehrsstrafen, soweit ein Verschulden ausschließbar
ist.
- zum Erwerb R-Dorf:
Der Bw. erläuterte, dass er das West-Ost Geschäft
der Verkäuferin an diesem Standort, die bis zu 45 Arbeitnehmer dort
beschäftigt hatte, fortführen wollte. Es sei nicht das gesamte
Unternehmen gekauft worden. Ein Drittel der Liegenschaft sei vermietet gewesen.
Im Zeitpunkt des Kaufes habe die Verkäuferin in den restlichen zwei
Dritteln noch betriebliche Tätigkeiten entfaltet.
Nach dem Kauf sei der Bw. mit seinem Transportunternehmen
auch am Standort R-Dorf tätig gewesen. Es sei dort ein Arbeitnehmer
ständig beschäftigt gewesen, der das Speditionsgeschäft
abgewickelt habe. Mit den eigenen Fahrzeugen sei R-Dorf nicht angefahren worden.
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 93 Abs. 3 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 7 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 8 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
BescheidbegründungVerkehrsstrafenGeldstrafenAnschaffungskostenFirmenwertRechnungsmängelVorsteuerabzug
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/2325-W/06
- Stammnummer
- 37300
- Gültig
- 14.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF