Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2325-W/06
1. fehlende Bescheidbegründung 2. Abzugsfähigkeit von Verkehrsstrafen 3. Höhe der Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern 4. kein Vorsteuerabzug bei nicht ordnungsgemäßer Rechnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2325-W/06vom 14.10.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Er habe geplant, später bis zu 20 Arbeitnehmer an dem Standort im
Speditionsgeschäft - wie bei der Verkäuferin - zu
beschäftigen.
Nach zwei Jahren sei jedoch der Arbeitnehmer gekündigt
und der Standort aufgelassen worden, da die Geschäftsentwicklung
wahrscheinlich in Folge der kriegerischen Ereignisse im ehemaligen Jugoslawien
ungünstig verlaufen sei. Anschließend sei das gesamte Objekt
vermietet worden.
Das Gutachten über den Wert der Liegenschaft sei vor
dem Ankauf eingeholt worden.
Für den Bw. sei die Zahlung des letztlich vereinbarten
Kaufpreises deswegen betriebswirtschaftlich sinnvoll gewesen, da er an dem
Standort einen Betrieb wie die Verkäuferin führen wollte. Daher sei er
auch bereit gewesen, den letztlich vereinbarten Kaufpreis zu zahlen.
Der Vertreter des Bw. verwies darauf, dass der Standort
R-Dorf weltweit bekannt sei, aber schon aus Haftungsgründen niemand dort
einen gesamten Betrieb kaufen wolle.
Der Vertreter des Finanzamtes hielt die Überlegung,
dass hier ein überhöhter Preis wegen des Standortes gezahlt wurde,
für nicht unzutreffend.
Der Vertreter des Bw. führte aus, dass die
Verkäufer offenbar auch die Fahrnisse entsprechend bewerten wollten, damit
nicht alles auf die Liegenschaft entfalle. Der Firmenwert müsse die
Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten Gesamtkaufpreis inklusive
Umsatzsteuer und dem Wert der Liegenschaft laut Bewertungsgutachten sein, wobei
ein gewisser Betrag auch auf das Inventar entfalle.
Zwischen den Parteien des zweitinstanzlichen
Abgabenverfahrens bestand Einvernehmen, dass der Wert der auf 5 Jahre
Restnutzungsdauer abzuschreibenden beweglichen Wirtschaftsgüter mit
1,2 Mio. ATS anzusetzen sei.
Nach Meinung des Finanzamtes sei im Gutachten etwa der
3%ige Abschlag " zufolge marktwirtschaftlicher Lage" nicht nachvollziehbar. Das
Finanzamt sei daher nicht überzeugt, ob der Wert im Gutachten völlig
zutreffend sei.
Von Seiten des Bw. wurde der abzugsfähige Firmenwert
wie folgt ermittelt:
20,7 Mio. ATS Liegenschaftswert und
1,2 Mio. ATS Fahrnisse ergibt 21,9 Mio. ATS.
Tatsächlich sei ein Kaufpreis von
30,8 Mio. ATS (25,76 Mio. ATS Grundstück,
4,2 Mio. ATS Fahrnisse und 0,84 Mio ATS Umsatzsteuer)
entrichtet worden, so dass die Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert
und dem tatsächlichen Kaufpreis 8,9 Mio. ATS betrage. Dieser Wert
sei als Firmenwert auf 15 Jahre abzuschreiben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Geltendmachung eines
Verfahrensmangels
Der Bw. rügt die fehlende Begründung der
angefochtenen Bescheide.
Richtig ist, dass die Einkommensteuerbescheide 2000 und
2001 sowie der Umsatzsteuerbescheid 2001 keine Begründung enthalten.
Lediglich in den gleichzeitig ergangenen Bescheiden zur Wiederaufnahme dieser
Verfahren wird auf die abgabenbehördliche Prüfung und die
Niederschrift bzw. den Prüfungsbericht verwiesen. Den selben Verweis
enthält der Einkommensteuerbescheid 2002.
Gemäß
§ 93 Abs. 3 lit a BAO hat ein
Bescheid eine Begründung zu enthalten, wenn ihm ein Anbringen zugrunde
liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts
wegen erlassen wird.
Eine fehlende Begründung ist zwar eine Verletzung von
Verfahrensvorschriften, führt aber nicht zum Verlust der
Bescheideigenschaft (Ritz, BAO, §
93 Tz 27). Die Bescheidbegründung ist vor allem für den Rechtsschutz
des Abgabepflichtigen von Bedeutung.
Die Begründung ist im vorliegenden Fall in der
Niederschrift bzw. im Prüfungsbericht enthalten. Den Ausführungen in
den Schriftsätzen des Bw. ist zu entnehmen, dass dies vom Bw. ohnehin
richtig erkannt wurde. Der Bw. kann daher durch das Fehlen einer eigenen
Begründung in den Bescheiden nicht in der Verfolgung seiner Rechte
beeinträchtigt gewesen sein. Überdies wurde auch im Schreiben der
Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 12. Februar 2008 auf den
Prüfungsbericht als Begründung der angefochtenen Bescheide
verwiesen.
Ein Verweis auf den Betriebsprüfungsbericht ist als
Begründung eines Bescheides durchaus zulässig
(Ritz, BAO, § 93 Tz 15).
Soweit der Bw. meint, dass auch der
Betriebsprüfungsbericht den Anforderungen an die Begründung von
Bescheiden nicht entspricht, so können Begründungsmängel in
Bescheiden der Abgabenbehörde erster Instanz im Verfahren vor der
Abgabenbehörde zweiter Instanz durch Nachholung der Begründung saniert
werden, weil die Rechtsmittelentscheidung an die Stelle des erstinstanzlichen
Bescheides tritt (Stoll, BAO-Kommentar
zu § 93, 972f.).
Wenngleich also die angefochtenen Einkommensteuerbescheide
2000 und 2001 und der Umsatzsteuerbescheid 2001 wegen Fehlens der
Begründung als mangelhaft anzusehen sind (der Einkommensteuerbescheid 2002
enthält ohnehin eine Begründung), ist gemäß den dargelegten
Rechtsmeinungen diese Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht so
schwerwiegend, dass sie zum Verlust der Bescheideigenschaft führen
würde.
Geldstrafen
Vom Bw. wurden in den Jahren 2000 - 2002 Geldstrafen
bezahlt, von denen jeweils die Hälfte bei den betrieblichen Einkünften
gewinnmindernd in Höhe von 12.902,69 ATS, 13.439,97 ATS und
1.182,98 € verbucht wurde. Auf Anfrage der Abgabenbehörde zweiter
Instanz, um welche Delikte es sich handle und gegen wen die Strafen
verhängt wurden, übermittelte der Bw. Belege aus dem Jahr 2001. Aus
diesen Unterlagen ist ersichtlich, dass eine Strafe wegen mangelhafter
Überprüfung des Kontrollgerätes (7.643,58 ATS) und eine
Strafe wegen Übertretung des Wochenendfahrverbotes, fehlender Zulassung des
LKW sowie fehlendem Verbandszeug und Warneinrichtung (3.600 ATS) über
den Bw. selbst verhängt wurden. Die anderen Belege betreffen vom Bw.
bezahlte Strafen von Dienstnehmern von insgesamt 10.915 ATS zB. wegen
Verwendung von zwei Schaublättern und Nichteintragung von Angaben,
Übertretung des Nachtfahrverbotes, Geschwindigkeitsüberschreitung,
mangelhafter Sicherung der Ladung, Überschreitung der zulässigen
Lenkzeit, Mängel am Fahrzeug und Unterschreitung des Mindestabstands. Die
Höhe der vom Bw. in Jahr 2001 insgesamt bezahlten Verwaltungsstrafen betrug
26.879,94 ATS.
Strittig ist, ob die vom Bw. entrichteten Geldstrafen der
privaten Lebensführung zuzuordnen sind.
Gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG sind Aufwendungen
oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind, als Betriebsausgaben
anzuerkennen.
Hingegen dürfen gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2
lit a EStG bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für
die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen.
Gegen den Unternehmer verhängte Geldstrafen, die durch
das eigene Verhalten des Betriebsinhabers veranlasst wurden, sind nach
herrschender Rechtsmeinung idR Kosten der privaten Lebensführung. Ausnahmen
kommen - bei entsprechendem Zusammenhang mit der Einkunftsquelle - nur bei
Bestrafungen in Betracht, wenn sie vom Nachweis eines bestimmten Verschuldens
des Bestraften nicht abhängig sind oder nur ein geringes Verschulden
voraussetzen (zB. VwGH 25.2.1997, 96/14/0022,
Doralt, EStG, § 4 Tz 258ff,
Hofstätter/Reichel, EStG, § 4
Abs. 4 Tz 21).
Demgemäß hat der Verwaltungsgerichtshof eine
Geldstrafe wegen einer Geschwindigkeitsübertretung zur privaten
Lebensführung gerechnet, da kein Zusammenhang mit dem Betrieb dargetan
wurde und außerdem kein bloß geringes Verschulden anzunehmen sei.
Auch zu einer unzulässigen Erhöhung der Anzahl der Kraftfahrzeuge
für den Gütertransport (Übertretung des § 16 Abs. 1 Z 1
GüterbeförderungsG) kann es nur bei vorsätzlichem oder grob
sorglosem Verhalten kommen (VwGH 25.2.1997, 96/14/0022).
Nimmt ein Transportunternehmer Bestrafungen für
Überladung seiner Fahrzeuge in Kauf, so liegt die Ursache für die
Strafen nicht im Betrieb als solchem, sondern im schuldhaften Verhalten des
Betriebsinhabers, sodass es sich nicht um Betriebsausgaben handelt (VwGH
3.6.1986, 86/14/0061).
Strafmandate wegen irrtümlichen Falschparkens im Zuge
von berufsbedingtem Be- und Entladen sind hingegen abzugsfähig (VwGH
3.7.1990, 90/14/0069).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage sind die gegen den
Bw. selbst verhängten Geldstrafen nicht abzugsfähig. Bei der vom
deutschen Bundesamt für Güterverkehr festgesetzte Strafe (insgesamt
7.643,58 ATS) wegen nicht termingerechter Prüfung des
Kontrollgeräts wurde laut Bußgeldbescheid vom 29. März 2001
davon ausgegangen, dass der Bw. für die Ordnungswidrigkeit verantwortlich
ist und den Verstoß zumindest in Kauf genommen hat. Die
Strafverfügung in Höhe von 3.600 ATS wegen Übertretung des
Wochenendfahrverbotes, wegen Verwendung eines nicht zugelassenen
Sattelanhängers sowie wegen fehlenden Verbandszeugs und Warneinrichtung
wurde gegen den Bw. als Zulassungsbesitzer verhängt.
In beiden Fällen wurden die Geldstrafen durch das
eigene Verhalten des Bw. ausgelöst. Es ist davon auszugehen, dass die
Zuwiderhandlungen nicht in den Rahmen der normalen Betriebsführung fallen,
sondern im schuldhaften Verhalten des Bw. ihre Ursache haben. Aus dem
"Inkaufnehmen" (dolus eventualis) in dem einen Fall lässt sich ebenso wie
aus der Anzahl der Übertretungen im anderen Fall auf nicht bloß
leichtes Verschulden schließen.
Anders verhält es sich mit jenen Geldstrafen, die
über die Arbeitnehmer des Bw. verhängt wurden und von ihm den
Arbeitnehmern ersetzt wurden. Hier liegt nach einhelliger Rechtsprechung beim
Arbeitgeber abzugsfähiger Lohnaufwand vor, während der Arbeitnehmer
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht (VwGH 11.7.2001,
91/14/002, VwGH 25.2.1997, 96/14/0022).
Zur Höhe der steuerlich anzuerkennenden Strafen ist
festzustellen, dass die vom Bw. nachgewiesenen Strafen des Jahres 2001
betragsmäßig zu rund 50% gegen Dienstnehmer verhängt wurden und
damit abzugsfähig sind. Darüber hinaus wurde in der Verhandlung von
den Parteien des zweitinstanzlichen Abgabenverfahrens außer Streit
gestellt, dass schätzungsweise 50% der Strafen dem Bw. selbst als
Bestraften und 50% der Strafen den Arbeitnehmern des Bw. als Bestraften
zuzuordnen sind.
In diesem Sinne wird davon ausgegangen, dass in allen
streitgegenständlichen Jahren die Hälfte der vom Bw. bezahlten Strafen
als betrieblicher Aufwand abziehbar sind.
Der Berufung war daher in diesem Punkt stattzugeben.
Liegenschaft
R-Dorf - AfA
Anhand der Aktenlage ist von folgendem Sachverhalt
auszugehen:
Der Bw. erwarb von der Fa. A. Transport- und
SpeditionsgmbH. mit Kaufvertrag vom 2. August 2001 ein gewerblich genutztes
Grundstück in der Steiermark um 25.760.000 ATS. Mit dem selben Datum
unterfertigte der Bw. einen zweiten Kaufvertrag über auf diesem
Grundstück befindliche Einrichtung, ein Fahrzeug, Betriebsausstattung,
Maschinen und Büroausstattung zu einem Pauschalpreis von 4.200.000 ATS
plus 840.000 ATS Umsatzsteuer.
Im Schätzungsgutachten vom 20. Februar 2001 wurde
für die Liegenschaft mit einer Lagerhalle (210m x 80m), einem angrenzenden
Bürotrakt (42m x 8m) und einem Personalwohngebäude (13,50m x 10,50m)
ein Verkehrswert von 20.700.000 ATS ermittelt, wovon ein Betrag von 6.115.000
ATS auf den Grund und Boden inklusive Aufschließung und Außenanlagen
entfällt.
Die Anschaffung des beweglichen Inventars durch
Verkäuferin, die Fa. A. Transport- und SpeditionsgmbH., erfolgte laut deren
AfA-Verzeichnis im Zeitraum 1982 - 1989. Die ursprünglichen
Anschaffungskosten der Verkäuferin wurden vom Betriebsprüfer anhand
des AfA-Verzeichnisses mit rund 3.700.000 ATS ermittelt.
Laut Punkt V des Kaufvertrages vom 2. August 2001
über den Erwerb der Liegenschaft wurde das damals bestehende
Mietverhältnis mit der Fa. Z. GmbH., das sich auf einen Teil der Halle zum
Zweck der Lagerung von Altpapier und Karton bezieht, vom Bw. übernommen.
Der Bw. ordnete die Einnahmen aus dem Mietverhältnis 2001 und 2002 den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu. Zum 1. Jänner 2003 nahm
der Bw. die Liegenschaft samt den beweglichen Gütern in die Bilanz seines
Transportunternehmens auf. Die Mieteinnahmen befinden sich ab 2003 unter den
betrieblichen Erträgen.
Strittig ist die Höhe der AfA in den Jahren 2001 und
2002 für das in R-Dorf befindliche Anlagevermögen. Vom Bw. wurden die
Anschaffungskosten der Fahrnisse in Höhe des im Vertrag ausgewiesenen
Kaufpreises mit einer AfA von 20% abgeschrieben. Der Betriebsprüfer
erachtete hingegen die beweglichen Güter auf Grund des Alters als
überwiegend wertlos und aktivierte deren Anschaffungskosten in
wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Teil des Gesamtkaufpreises der
Liegenschaft.
Gemäß
§ 7 Abs. 1 EStG sind die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wirtschaftsgüter des abnutzbaren
Anlagevermögens gleichmäßig verteilt auf die
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen.
Die Anschaffungskosten eines Firmenwertes bei land- und
forstwirtschaftlichen Betrieben und bei Gewerbebetrieben sind gemäß
§ 8 Abs. 3 EStG gleichmäßig verteilt auf fünfzehn Jahre
abzusetzen.
Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet
werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben
(Doralt, EStG, § 6 Tz 65).
Zur Frage der Anschaffungskosten der Fahrnisse ist entgegen
der vom Betriebsprüfer vertretenen Meinung den beweglichen
Wirtschaftsgütern ein gewisser Wert nicht abzusprechen, wiewohl der im
Kaufvertrag genannte Preis der Fahrnisse, der über den seinerzeitigen
Anschaffungskosten der Verkäuferin liegt, weit überhöht ist.
In der Verhandlung am 26. September 2008 bestand
zwischen den Parteien Einvernehmen darüber, dass als tatsächlicher
Wert der beweglichen Wirtschaftsgüter ein Betrag von 1.200.000 ATS und eine
Restnutzungsdauer von fünf Jahren anzusetzen ist.
Für die Liegenschaft wurde vor Abschluss der
Kaufverträge in einem Schätzungsgutachten ein Wert von
20.700.000 ATS ermittelt. Es ist daher offensichtlich, dass der Bw. mit dem
Gesamtbetrag von 30.800.000 ATS einen Kaufpreis bezahlt hat, der über
den Wert der Liegenschaft und der beweglichen Güter hinausging. Im Laufe
der mündlichen Verhandlung ergab sich, dass der Bw. am Standort in R-Dorf
den Betrieb ähnlich wie die Verkäuferin weiterführen wollte und
ein Teil des Gesamtkaufpreises daher als Ablöse des Firmenwertes anzusehen
ist.
Bemerkt wird, dass der bezahlte Mehrwert nicht dem Wert des
Grund und Bodens zuzurechnen ist, da sich dieser Mehrwert nur auf Grund der
besonderen Konstellation des vorliegenden Falles (de facto Weiterführung
des Geschäftes der Verkäuferin, ohne formell deren Betrieb zu kaufen)
ergibt.
Der steuerliche Vertreter des Bw. beantragte in der
Verhandlung die Berechnung eines abzugsfähigen Firmenwertes in der Weise,
dass nach Addition des Liegenschaftswertes laut Gutachten
(20,7 Mio ATS) und des Wertes der Fahrnisse (1,2 Mio ATS)
ein Betrag von 21,9 Mio ATS dem tatsächlich bezahlten Kaufpreis
von 30,8 Mio ATS gegenüberzustellen ist (25,76 Mio ATS
Liegenschaft plus 4,2 Mio ATS Fahrnisse plus 0,84 Mio ATS
Umsatzsteuer). Die Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert und dem
Kaufpreis beträgt 8,9 Mio ATS und sei als Firmenwert
abschreibbar.
Der Unabhängige Finanzsenat folgt diesem Vorbringen,
zumal es schlüssig erscheint und der Vertreter des Finanzamtes seine
Einwendungen gegen das Schätzungsgutachten nicht genügend
konkretisiert hat.
Für die Bemessungsgrundlage der AfA sind überdies
die anteiligen Anwaltskosten zu Liegenschaft, Fahrnissen und Firmenwert
hinzuzurechnen sowie die Grunderwerbsteuer auf Liegenschaft und Firmenwert
aufzuteilen.
Die Aktivierung der nicht anerkannten Vorsteuer durch den
Betriebsprüfer erfolgte zu Recht: Gemäß
§ 6 Z 11 EStG
gehört die Vorsteuer nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des
Wirtschaftsgutes, soweit sie abgezogen werden kann (§ 12 Abs. 1 UStG).
Soweit die Vorsteuer nicht abgezogen werden kann (siehe dazu im Folgenden),
gehört sie zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Dementsprechend
müssen bei einem zu Unrecht vorgenommenen Vorsteuerabzug die Anschaffungs-
oder Herstellungskosten berichtigt werden.
Abschließend ist festzustellen, dass der gesamte
Bereich R-Dorf ab dem Zeitpunkt des Erwerbs dem gewerblichen Betrieb des Bw.
zuzuordnen ist. Es handelt sich um notwendiges Betriebsvermögen des
Gewerbebetriebs, da der Bw. mit dem Ankauf des Betriebsgeländes die
Begründung eines betrieblichen Standortes bezweckte und in der Folge dort
auch tatsächlich betriebliche Tätigkeiten abgewickelt hat. Die vom Bw.
erklärten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ab 2001 sind daher
(in berichtigter Höhe) den Einkünften aus Gewerbebetrieb
einzugliedern.
Dem Berufungsbegehren war im abgeänderten Umfang
stattzugeben.
Die detaillierte Berechnung der AfA ist dem beiliegenden
Berechnungsblatt zu entnehmen.
Einkünfte R-Dorf:
|
|
2001 (ATS)
|
2002 (Euro)
|
Lt. Betriebsprüfung
|
572.888,00
|
104.426,14
|
Abzügl. V+V
|
-66.545,47
|
-3.210,90
|
|
506.342,53
|
101.215,24
|
AfA-Differenz lt. Berechnungsblatt
|
-294.057,24
|
-42.739,95
|
R-Dorf lt. Berufungsentscheidung
|
212.285,29
|
58.475,29
Einkünfte aus Gewerbebetrieb:
|
|
2000 (ATS)
|
2001 (ATS)
|
2002 (Euro)
|
Lt. Betriebsprüfung
|
-288.258,31
|
-197.729,03
|
-14.099,58
|
Verwaltungsstrafen
|
-12.902,69
|
-13.439,97
|
-1.182,98
|
R-Dorf
|
|
212.285,29
|
58.475,29
|
Lt. Berufungsentsch.
|
-301.161,00
|
1.116,29
|
43.192,73
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung:
|
|
2001 (ATS)
|
2002 (Euro)
|
Lt. Betriebsprüfung
|
572.888,00
|
104.426,14
|
Lt. Berufungsentsch.
|
66.545,47
|
3.210,90
Vorsteuerabzug
2001
Strittig ist, ob der Vertrag über die Fahrnisse mit
einer ausgewiesenen Umsatzsteuer von 840.000 ATS zum Vorsteuerabzug
berechtigt.
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der
Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn
gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die
im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer
abziehen.
Voraussetzung für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug
nach § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 ist neben
dem Vorliegen einer steuerbaren Leistung u.a. das Vorliegen einer Rechnung iSd
§ 11 UStG 1994.
Gemäß
§ 11 Abs. 1 UStG 1994 in der für 2001
geltenden Fassung müssen Rechnungen die folgenden Angaben enthalten:
1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden
Unternehmers; 2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung
oder des Empfängers der sonstigen Leistung; 3. die Menge und die
handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art
und den Umfang der sonstigen Leistung; 4. den Tag der Lieferung oder der
sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung
erstreckt; 5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung
(§ 4); 6. den auf das Entgelt (Z 5) entfallenden Steuerbetrag.
Durch den Hinweis auf § 11 UStG ist eine Rechnung mit
den besonderen Merkmalen des § 11 UStG Anspruchsvoraussetzung. Die
Rechnung im Sinne des § 11 UStG ist eine materiellrechtliche Voraussetzung
des Vorsteuerabzugs, die nicht in wirtschaftlicher Betrachtungsweise durch
andere Beweismittel ersetzt werden kann
(Scheiner/Kolacny/Caganek, UStG 3 12 Tz
116). Liegt keine ordnungsgemäße Rechnung vor, steht der
Vorsteuerabzug nicht zu, selbst wenn der auf die Umsatzsteuer entfallende
Rechnungsbetrag bezahlt wurde (VwGH 3.7.2003, 2002/15/0155).
Auch ein Kaufvertrag kann grundsätzlich zum
Vorsteuerabzug berechtigen, wenn er alle Voraussetzungen einer Rechnung iSd
§ 11 Abs. 1 UStG 1994 erfüllt.
Im gegenständlichen Kaufvertrag vom 2. August
2001 sind als gelieferte Gegenstände die auf der Liegenschaft befindlichen
Fahrnisse aufgezählt. Die Veräußerung eines Firmenwertes ist im
Kaufvertrag nicht angeführt. Demgegenüber ergab sich im Zuge der
Verhandlung vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz, dass mit dem im
Kaufvertrag genannten Nettopreis von 4,2 Mio ATS nicht nur die
erwähnten beweglichen Wirtschaftsgüter, sondern auch ein Teil des
Firmenwertes der Verkäuferin abgegolten wurde. Von den Parteien des
Rechtsmittelverfahrens wurde der tatsächliche Wert der Fahrnisse
einvernehmlich mit 1,2 Mio ATS beziffert.
Damit steht fest, dass die Urkunde unrichtige bzw.
unvollständige Angaben enthält und die Erfordernisse einer Rechnung
nicht erfüllt. Es fehlt am Rechnungsmerkmal des § 11 Abs. 1 Z 3
UStG 1994, da die Veräußerung des Firmenwertes im Vertrag nicht
enthalten ist. In Hinblick auf das Inventar ist hingegen ein unrichtiges Entgelt
ausgewiesen. Es war gar nicht beabsichtigt, für die gelieferten beweglichen
Wirtschaftsgüter das im Vertrag angeführte Entgelt zu leisten.
Schon allein auf Grund dieses Mangels war der
Vorsteuerabzug zu versagen. Es erübrigt sich, auf das weitere Vorbringen
des Bw. bezüglich des Vorsteuerabzuges einzugehen. Die Berufung gegen den
Umsatzsteuerbescheid 2001 war abzuweisen.
Beilage:
6 Berechnungsblätter
Wien, am 14.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 93 Abs. 3 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 7 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 8 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
BescheidbegründungVerkehrsstrafenGeldstrafenAnschaffungskostenFirmenwertRechnungsmängelVorsteuerabzug
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/2325-W/06
- Stammnummer
- 37300
- Gültig
- 14.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF