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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/2325-W/06

1. fehlende Bescheidbegründung 2. Abzugsfähigkeit von Verkehrsstrafen 3. Höhe der Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern 4. kein Vorsteuerabzug bei nicht ordnungsgemäßer Rechnung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2325-W/06vom 14.10.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Er habe geplant, später bis zu 20 Arbeitnehmer an dem Standort im Speditionsgeschäft - wie bei der Verkäuferin - zu beschäftigen. Nach zwei Jahren sei jedoch der Arbeitnehmer gekündigt und der Standort aufgelassen worden, da die Geschäftsentwicklung wahrscheinlich in Folge der kriegerischen Ereignisse im ehemaligen Jugoslawien ungünstig verlaufen sei. Anschließend sei das gesamte Objekt vermietet worden. Das Gutachten über den Wert der Liegenschaft sei vor dem Ankauf eingeholt worden. Für den Bw. sei die Zahlung des letztlich vereinbarten Kaufpreises deswegen betriebswirtschaftlich sinnvoll gewesen, da er an dem Standort einen Betrieb wie die Verkäuferin führen wollte. Daher sei er auch bereit gewesen, den letztlich vereinbarten Kaufpreis zu zahlen. Der Vertreter des Bw. verwies darauf, dass der Standort R-Dorf weltweit bekannt sei, aber schon aus Haftungsgründen niemand dort einen gesamten Betrieb kaufen wolle. Der Vertreter des Finanzamtes hielt die Überlegung, dass hier ein überhöhter Preis wegen des Standortes gezahlt wurde, für nicht unzutreffend. Der Vertreter des Bw. führte aus, dass die Verkäufer offenbar auch die Fahrnisse entsprechend bewerten wollten, damit nicht alles auf die Liegenschaft entfalle. Der Firmenwert müsse die Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten Gesamtkaufpreis inklusive Umsatzsteuer und dem Wert der Liegenschaft laut Bewertungsgutachten sein, wobei ein gewisser Betrag auch auf das Inventar entfalle. Zwischen den Parteien des zweitinstanzlichen Abgabenverfahrens bestand Einvernehmen, dass der Wert der auf 5 Jahre Restnutzungsdauer abzuschreibenden beweglichen Wirtschaftsgüter mit 1,2 Mio. ATS anzusetzen sei. Nach Meinung des Finanzamtes sei im Gutachten etwa der 3%ige Abschlag " zufolge marktwirtschaftlicher Lage" nicht nachvollziehbar. Das Finanzamt sei daher nicht überzeugt, ob der Wert im Gutachten völlig zutreffend sei. Von Seiten des Bw. wurde der abzugsfähige Firmenwert wie folgt ermittelt: 20,7 Mio. ATS Liegenschaftswert und 1,2 Mio. ATS Fahrnisse ergibt 21,9 Mio. ATS. Tatsächlich sei ein Kaufpreis von 30,8 Mio. ATS (25,76 Mio. ATS Grundstück, 4,2 Mio. ATS Fahrnisse und 0,84 Mio ATS Umsatzsteuer) entrichtet worden, so dass die Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert und dem tatsächlichen Kaufpreis 8,9 Mio. ATS betrage. Dieser Wert sei als Firmenwert auf 15 Jahre abzuschreiben. Über die Berufung wurde erwogen: Geltendmachung eines Verfahrensmangels Der Bw. rügt die fehlende Begründung der angefochtenen Bescheide. Richtig ist, dass die Einkommensteuerbescheide 2000 und 2001 sowie der Umsatzsteuerbescheid 2001 keine Begründung enthalten. Lediglich in den gleichzeitig ergangenen Bescheiden zur Wiederaufnahme dieser Verfahren wird auf die abgabenbehördliche Prüfung und die Niederschrift bzw. den Prüfungsbericht verwiesen. Den selben Verweis enthält der Einkommensteuerbescheid 2002. Gemäß § 93 Abs. 3 lit a BAO hat ein Bescheid eine Begründung zu enthalten, wenn ihm ein Anbringen zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird. Eine fehlende Begründung ist zwar eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, führt aber nicht zum Verlust der Bescheideigenschaft (Ritz, BAO, § 93 Tz 27). Die Bescheidbegründung ist vor allem für den Rechtsschutz des Abgabepflichtigen von Bedeutung. Die Begründung ist im vorliegenden Fall in der Niederschrift bzw. im Prüfungsbericht enthalten. Den Ausführungen in den Schriftsätzen des Bw. ist zu entnehmen, dass dies vom Bw. ohnehin richtig erkannt wurde. Der Bw. kann daher durch das Fehlen einer eigenen Begründung in den Bescheiden nicht in der Verfolgung seiner Rechte beeinträchtigt gewesen sein. Überdies wurde auch im Schreiben der Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 12. Februar 2008 auf den Prüfungsbericht als Begründung der angefochtenen Bescheide verwiesen. Ein Verweis auf den Betriebsprüfungsbericht ist als Begründung eines Bescheides durchaus zulässig (Ritz, BAO, § 93 Tz 15). Soweit der Bw. meint, dass auch der Betriebsprüfungsbericht den Anforderungen an die Begründung von Bescheiden nicht entspricht, so können Begründungsmängel in Bescheiden der Abgabenbehörde erster Instanz im Verfahren vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz durch Nachholung der Begründung saniert werden, weil die Rechtsmittelentscheidung an die Stelle des erstinstanzlichen Bescheides tritt (Stoll, BAO-Kommentar zu § 93, 972f.). Wenngleich also die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 2000 und 2001 und der Umsatzsteuerbescheid 2001 wegen Fehlens der Begründung als mangelhaft anzusehen sind (der Einkommensteuerbescheid 2002 enthält ohnehin eine Begründung), ist gemäß den dargelegten Rechtsmeinungen diese Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht so schwerwiegend, dass sie zum Verlust der Bescheideigenschaft führen würde. Geldstrafen Vom Bw. wurden in den Jahren 2000 - 2002 Geldstrafen bezahlt, von denen jeweils die Hälfte bei den betrieblichen Einkünften gewinnmindernd in Höhe von 12.902,69 ATS, 13.439,97 ATS und 1.182,98 € verbucht wurde. Auf Anfrage der Abgabenbehörde zweiter Instanz, um welche Delikte es sich handle und gegen wen die Strafen verhängt wurden, übermittelte der Bw. Belege aus dem Jahr 2001. Aus diesen Unterlagen ist ersichtlich, dass eine Strafe wegen mangelhafter Überprüfung des Kontrollgerätes (7.643,58 ATS) und eine Strafe wegen Übertretung des Wochenendfahrverbotes, fehlender Zulassung des LKW sowie fehlendem Verbandszeug und Warneinrichtung (3.600 ATS) über den Bw. selbst verhängt wurden. Die anderen Belege betreffen vom Bw. bezahlte Strafen von Dienstnehmern von insgesamt 10.915 ATS zB. wegen Verwendung von zwei Schaublättern und Nichteintragung von Angaben, Übertretung des Nachtfahrverbotes, Geschwindigkeitsüberschreitung, mangelhafter Sicherung der Ladung, Überschreitung der zulässigen Lenkzeit, Mängel am Fahrzeug und Unterschreitung des Mindestabstands. Die Höhe der vom Bw. in Jahr 2001 insgesamt bezahlten Verwaltungsstrafen betrug 26.879,94 ATS. Strittig ist, ob die vom Bw. entrichteten Geldstrafen der privaten Lebensführung zuzuordnen sind. Gemäß § 4 Abs. 4 EStG sind Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind, als Betriebsausgaben anzuerkennen. Hingegen dürfen gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Gegen den Unternehmer verhängte Geldstrafen, die durch das eigene Verhalten des Betriebsinhabers veranlasst wurden, sind nach herrschender Rechtsmeinung idR Kosten der privaten Lebensführung. Ausnahmen kommen - bei entsprechendem Zusammenhang mit der Einkunftsquelle - nur bei Bestrafungen in Betracht, wenn sie vom Nachweis eines bestimmten Verschuldens des Bestraften nicht abhängig sind oder nur ein geringes Verschulden voraussetzen (zB. VwGH 25.2.1997, 96/14/0022, Doralt, EStG, § 4 Tz 258ff, Hofstätter/Reichel, EStG, § 4 Abs. 4 Tz 21). Demgemäß hat der Verwaltungsgerichtshof eine Geldstrafe wegen einer Geschwindigkeitsübertretung zur privaten Lebensführung gerechnet, da kein Zusammenhang mit dem Betrieb dargetan wurde und außerdem kein bloß geringes Verschulden anzunehmen sei. Auch zu einer unzulässigen Erhöhung der Anzahl der Kraftfahrzeuge für den Gütertransport (Übertretung des § 16 Abs. 1 Z 1 GüterbeförderungsG) kann es nur bei vorsätzlichem oder grob sorglosem Verhalten kommen (VwGH 25.2.1997, 96/14/0022). Nimmt ein Transportunternehmer Bestrafungen für Überladung seiner Fahrzeuge in Kauf, so liegt die Ursache für die Strafen nicht im Betrieb als solchem, sondern im schuldhaften Verhalten des Betriebsinhabers, sodass es sich nicht um Betriebsausgaben handelt (VwGH 3.6.1986, 86/14/0061). Strafmandate wegen irrtümlichen Falschparkens im Zuge von berufsbedingtem Be- und Entladen sind hingegen abzugsfähig (VwGH 3.7.1990, 90/14/0069). Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage sind die gegen den Bw. selbst verhängten Geldstrafen nicht abzugsfähig. Bei der vom deutschen Bundesamt für Güterverkehr festgesetzte Strafe (insgesamt 7.643,58 ATS) wegen nicht termingerechter Prüfung des Kontrollgeräts wurde laut Bußgeldbescheid vom 29. März 2001 davon ausgegangen, dass der Bw. für die Ordnungswidrigkeit verantwortlich ist und den Verstoß zumindest in Kauf genommen hat. Die Strafverfügung in Höhe von 3.600 ATS wegen Übertretung des Wochenendfahrverbotes, wegen Verwendung eines nicht zugelassenen Sattelanhängers sowie wegen fehlenden Verbandszeugs und Warneinrichtung wurde gegen den Bw. als Zulassungsbesitzer verhängt. In beiden Fällen wurden die Geldstrafen durch das eigene Verhalten des Bw. ausgelöst. Es ist davon auszugehen, dass die Zuwiderhandlungen nicht in den Rahmen der normalen Betriebsführung fallen, sondern im schuldhaften Verhalten des Bw. ihre Ursache haben. Aus dem "Inkaufnehmen" (dolus eventualis) in dem einen Fall lässt sich ebenso wie aus der Anzahl der Übertretungen im anderen Fall auf nicht bloß leichtes Verschulden schließen. Anders verhält es sich mit jenen Geldstrafen, die über die Arbeitnehmer des Bw. verhängt wurden und von ihm den Arbeitnehmern ersetzt wurden. Hier liegt nach einhelliger Rechtsprechung beim Arbeitgeber abzugsfähiger Lohnaufwand vor, während der Arbeitnehmer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht (VwGH 11.7.2001, 91/14/002, VwGH 25.2.1997, 96/14/0022). Zur Höhe der steuerlich anzuerkennenden Strafen ist festzustellen, dass die vom Bw. nachgewiesenen Strafen des Jahres 2001 betragsmäßig zu rund 50% gegen Dienstnehmer verhängt wurden und damit abzugsfähig sind. Darüber hinaus wurde in der Verhandlung von den Parteien des zweitinstanzlichen Abgabenverfahrens außer Streit gestellt, dass schätzungsweise 50% der Strafen dem Bw. selbst als Bestraften und 50% der Strafen den Arbeitnehmern des Bw. als Bestraften zuzuordnen sind. In diesem Sinne wird davon ausgegangen, dass in allen streitgegenständlichen Jahren die Hälfte der vom Bw. bezahlten Strafen als betrieblicher Aufwand abziehbar sind. Der Berufung war daher in diesem Punkt stattzugeben. Liegenschaft R-Dorf - AfA Anhand der Aktenlage ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Bw. erwarb von der Fa. A. Transport- und SpeditionsgmbH. mit Kaufvertrag vom 2. August 2001 ein gewerblich genutztes Grundstück in der Steiermark um 25.760.000 ATS. Mit dem selben Datum unterfertigte der Bw. einen zweiten Kaufvertrag über auf diesem Grundstück befindliche Einrichtung, ein Fahrzeug, Betriebsausstattung, Maschinen und Büroausstattung zu einem Pauschalpreis von 4.200.000 ATS plus 840.000 ATS Umsatzsteuer. Im Schätzungsgutachten vom 20. Februar 2001 wurde für die Liegenschaft mit einer Lagerhalle (210m x 80m), einem angrenzenden Bürotrakt (42m x 8m) und einem Personalwohngebäude (13,50m x 10,50m) ein Verkehrswert von 20.700.000 ATS ermittelt, wovon ein Betrag von 6.115.000 ATS auf den Grund und Boden inklusive Aufschließung und Außenanlagen entfällt. Die Anschaffung des beweglichen Inventars durch Verkäuferin, die Fa. A. Transport- und SpeditionsgmbH., erfolgte laut deren AfA-Verzeichnis im Zeitraum 1982 - 1989. Die ursprünglichen Anschaffungskosten der Verkäuferin wurden vom Betriebsprüfer anhand des AfA-Verzeichnisses mit rund 3.700.000 ATS ermittelt. Laut Punkt V des Kaufvertrages vom 2. August 2001 über den Erwerb der Liegenschaft wurde das damals bestehende Mietverhältnis mit der Fa. Z. GmbH., das sich auf einen Teil der Halle zum Zweck der Lagerung von Altpapier und Karton bezieht, vom Bw. übernommen. Der Bw. ordnete die Einnahmen aus dem Mietverhältnis 2001 und 2002 den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu. Zum 1. Jänner 2003 nahm der Bw. die Liegenschaft samt den beweglichen Gütern in die Bilanz seines Transportunternehmens auf. Die Mieteinnahmen befinden sich ab 2003 unter den betrieblichen Erträgen. Strittig ist die Höhe der AfA in den Jahren 2001 und 2002 für das in R-Dorf befindliche Anlagevermögen. Vom Bw. wurden die Anschaffungskosten der Fahrnisse in Höhe des im Vertrag ausgewiesenen Kaufpreises mit einer AfA von 20% abgeschrieben. Der Betriebsprüfer erachtete hingegen die beweglichen Güter auf Grund des Alters als überwiegend wertlos und aktivierte deren Anschaffungskosten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Teil des Gesamtkaufpreises der Liegenschaft. Gemäß § 7 Abs. 1 EStG sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen. Die Anschaffungskosten eines Firmenwertes bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und bei Gewerbebetrieben sind gemäß § 8 Abs. 3 EStG gleichmäßig verteilt auf fünfzehn Jahre abzusetzen. Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben (Doralt, EStG, § 6 Tz 65). Zur Frage der Anschaffungskosten der Fahrnisse ist entgegen der vom Betriebsprüfer vertretenen Meinung den beweglichen Wirtschaftsgütern ein gewisser Wert nicht abzusprechen, wiewohl der im Kaufvertrag genannte Preis der Fahrnisse, der über den seinerzeitigen Anschaffungskosten der Verkäuferin liegt, weit überhöht ist. In der Verhandlung am 26. September 2008 bestand zwischen den Parteien Einvernehmen darüber, dass als tatsächlicher Wert der beweglichen Wirtschaftsgüter ein Betrag von 1.200.000 ATS und eine Restnutzungsdauer von fünf Jahren anzusetzen ist. Für die Liegenschaft wurde vor Abschluss der Kaufverträge in einem Schätzungsgutachten ein Wert von 20.700.000 ATS ermittelt. Es ist daher offensichtlich, dass der Bw. mit dem Gesamtbetrag von 30.800.000 ATS einen Kaufpreis bezahlt hat, der über den Wert der Liegenschaft und der beweglichen Güter hinausging. Im Laufe der mündlichen Verhandlung ergab sich, dass der Bw. am Standort in R-Dorf den Betrieb ähnlich wie die Verkäuferin weiterführen wollte und ein Teil des Gesamtkaufpreises daher als Ablöse des Firmenwertes anzusehen ist. Bemerkt wird, dass der bezahlte Mehrwert nicht dem Wert des Grund und Bodens zuzurechnen ist, da sich dieser Mehrwert nur auf Grund der besonderen Konstellation des vorliegenden Falles (de facto Weiterführung des Geschäftes der Verkäuferin, ohne formell deren Betrieb zu kaufen) ergibt. Der steuerliche Vertreter des Bw. beantragte in der Verhandlung die Berechnung eines abzugsfähigen Firmenwertes in der Weise, dass nach Addition des Liegenschaftswertes laut Gutachten (20,7 Mio ATS) und des Wertes der Fahrnisse (1,2 Mio ATS) ein Betrag von 21,9 Mio ATS dem tatsächlich bezahlten Kaufpreis von 30,8 Mio ATS gegenüberzustellen ist (25,76 Mio ATS Liegenschaft plus 4,2 Mio ATS Fahrnisse plus 0,84 Mio ATS Umsatzsteuer). Die Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert und dem Kaufpreis beträgt 8,9 Mio ATS und sei als Firmenwert abschreibbar. Der Unabhängige Finanzsenat folgt diesem Vorbringen, zumal es schlüssig erscheint und der Vertreter des Finanzamtes seine Einwendungen gegen das Schätzungsgutachten nicht genügend konkretisiert hat. Für die Bemessungsgrundlage der AfA sind überdies die anteiligen Anwaltskosten zu Liegenschaft, Fahrnissen und Firmenwert hinzuzurechnen sowie die Grunderwerbsteuer auf Liegenschaft und Firmenwert aufzuteilen. Die Aktivierung der nicht anerkannten Vorsteuer durch den Betriebsprüfer erfolgte zu Recht: Gemäß § 6 Z 11 EStG gehört die Vorsteuer nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes, soweit sie abgezogen werden kann (§ 12 Abs. 1 UStG). Soweit die Vorsteuer nicht abgezogen werden kann (siehe dazu im Folgenden), gehört sie zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Dementsprechend müssen bei einem zu Unrecht vorgenommenen Vorsteuerabzug die Anschaffungs- oder Herstellungskosten berichtigt werden. Abschließend ist festzustellen, dass der gesamte Bereich R-Dorf ab dem Zeitpunkt des Erwerbs dem gewerblichen Betrieb des Bw. zuzuordnen ist. Es handelt sich um notwendiges Betriebsvermögen des Gewerbebetriebs, da der Bw. mit dem Ankauf des Betriebsgeländes die Begründung eines betrieblichen Standortes bezweckte und in der Folge dort auch tatsächlich betriebliche Tätigkeiten abgewickelt hat. Die vom Bw. erklärten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ab 2001 sind daher (in berichtigter Höhe) den Einkünften aus Gewerbebetrieb einzugliedern. Dem Berufungsbegehren war im abgeänderten Umfang stattzugeben. Die detaillierte Berechnung der AfA ist dem beiliegenden Berechnungsblatt zu entnehmen. Einkünfte R-Dorf: | | 2001 (ATS) | 2002 (Euro) | Lt. Betriebsprüfung | 572.888,00 | 104.426,14 | Abzügl. V+V | -66.545,47 | -3.210,90 | | 506.342,53 | 101.215,24 | AfA-Differenz lt. Berechnungsblatt | -294.057,24 | -42.739,95 | R-Dorf lt. Berufungsentscheidung | 212.285,29 | 58.475,29 Einkünfte aus Gewerbebetrieb: | | 2000 (ATS) | 2001 (ATS) | 2002 (Euro) | Lt. Betriebsprüfung | -288.258,31 | -197.729,03 | -14.099,58 | Verwaltungsstrafen | -12.902,69 | -13.439,97 | -1.182,98 | R-Dorf | | 212.285,29 | 58.475,29 | Lt. Berufungsentsch. | -301.161,00 | 1.116,29 | 43.192,73 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: | | 2001 (ATS) | 2002 (Euro) | Lt. Betriebsprüfung | 572.888,00 | 104.426,14 | Lt. Berufungsentsch. | 66.545,47 | 3.210,90 Vorsteuerabzug 2001 Strittig ist, ob der Vertrag über die Fahrnisse mit einer ausgewiesenen Umsatzsteuer von 840.000 ATS zum Vorsteuerabzug berechtigt. Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Voraussetzung für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 ist neben dem Vorliegen einer steuerbaren Leistung u.a. das Vorliegen einer Rechnung iSd § 11 UStG 1994. Gemäß § 11 Abs. 1 UStG 1994 in der für 2001 geltenden Fassung müssen Rechnungen die folgenden Angaben enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers; 2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung; 3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung; 4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt; 5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4); 6. den auf das Entgelt (Z 5) entfallenden Steuerbetrag. Durch den Hinweis auf § 11 UStG ist eine Rechnung mit den besonderen Merkmalen des § 11 UStG Anspruchsvoraussetzung. Die Rechnung im Sinne des § 11 UStG ist eine materiellrechtliche Voraussetzung des Vorsteuerabzugs, die nicht in wirtschaftlicher Betrachtungsweise durch andere Beweismittel ersetzt werden kann (Scheiner/Kolacny/Caganek, UStG 3 12 Tz 116). Liegt keine ordnungsgemäße Rechnung vor, steht der Vorsteuerabzug nicht zu, selbst wenn der auf die Umsatzsteuer entfallende Rechnungsbetrag bezahlt wurde (VwGH 3.7.2003, 2002/15/0155). Auch ein Kaufvertrag kann grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigen, wenn er alle Voraussetzungen einer Rechnung iSd § 11 Abs. 1 UStG 1994 erfüllt. Im gegenständlichen Kaufvertrag vom 2. August 2001 sind als gelieferte Gegenstände die auf der Liegenschaft befindlichen Fahrnisse aufgezählt. Die Veräußerung eines Firmenwertes ist im Kaufvertrag nicht angeführt. Demgegenüber ergab sich im Zuge der Verhandlung vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz, dass mit dem im Kaufvertrag genannten Nettopreis von 4,2 Mio ATS nicht nur die erwähnten beweglichen Wirtschaftsgüter, sondern auch ein Teil des Firmenwertes der Verkäuferin abgegolten wurde. Von den Parteien des Rechtsmittelverfahrens wurde der tatsächliche Wert der Fahrnisse einvernehmlich mit 1,2 Mio ATS beziffert. Damit steht fest, dass die Urkunde unrichtige bzw. unvollständige Angaben enthält und die Erfordernisse einer Rechnung nicht erfüllt. Es fehlt am Rechnungsmerkmal des § 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994, da die Veräußerung des Firmenwertes im Vertrag nicht enthalten ist. In Hinblick auf das Inventar ist hingegen ein unrichtiges Entgelt ausgewiesen. Es war gar nicht beabsichtigt, für die gelieferten beweglichen Wirtschaftsgüter das im Vertrag angeführte Entgelt zu leisten. Schon allein auf Grund dieses Mangels war der Vorsteuerabzug zu versagen. Es erübrigt sich, auf das weitere Vorbringen des Bw. bezüglich des Vorsteuerabzuges einzugehen. Die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2001 war abzuweisen. Beilage: 6 Berechnungsblätter Wien, am 14. Oktober 2008

Normen und Schlagworte

BescheidbegründungVerkehrsstrafenGeldstrafenAnschaffungskostenFirmenwertRechnungsmängelVorsteuerabzug

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/2325-W/06
Stammnummer
37300
Gültig
14.10.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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