…Arbeitnehmer gemeldet waren, bzw. wurde auch festgestellt, dass der Bw. auch als Taxilenker unterwegs war. Auf Grund dieser Mängel sind weder die Einnahmen noch die Ausgaben eindeutig nachvollziehbar und liegen für den gesamten Prüfungszeitraum schwerwiegende Mängel der Aufzeichnungen gemäß §§ 131 ff BAO vor, die eine…
…einwandfreie Unterlagen, Aufzeichnungen und sonstige Beweise zuverlässig ermitteln und berechnen lassen (vgl. VwGH 30.9.1998, 97/13/0033). Zu schätzen ist schließlich, wenn die Bücher oder Aufzeichnungen schwerwiegende Mängel aufweisen, die von vorneherein ein falsches Ergebnis vermuten lassen. Offensichtliche Unvollständigkeiten und Unrichtigkeiten der Geschäftsaufzeichnungen,…
…Schätzung der Besteuerungsgrundlagen berechtigen. Im Falle der sachlichen Unrichtigkeit von Büchern ist es für die Schätzungsbefugnis ohne Bedeutung, ob die Bücher formell ordnungsgemäß geführt werden (VwGH 13.9.1988, 88/14/0101). Aufgrund der vorliegenden materiellen und schwerwiegenden formellen Mängel der Bücher und Aufzeichnungen ist…
…Bücher oder Aufzeichnungen schwerwiegende Mängel aufweisen, die (von vornherein) ein falsches Ergebnis vermuten lassen. Die Bw. wurde um Stellungnahme ersucht. zu Anschaffung eines LKW-Anhängers: die Bw. wurde gefragt: wo das Fahrzeug derzeit abgestellt sei, wie es derzeit verwendet werde, wann im Rahmen der bisherigen…
…Grund dieser Mängel sind weder die Einnahmen noch die Ausgaben eindeutig nachvollziehbar und liegen für den gesamten Prüfungszeitraum schwerwiegende Mängel der Aufzeichnungen gemäß §§ 131 ff BAO vor, die eine Umsatz- und Gewinnzuschätzung nach § 184 BAO verpflichtend nach sich ziehen. Zudem stellt nach der Rechtsprechung des…
…der Abgabenbehörde. Eines Nachweises der Abgabenbehörde, dass die Aufzeichnungen tatsächlich unrichtig sind, bedarf es nicht (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 30. November 1999, 94/14/0173). Fehlende Grundaufzeichnungen, insbesondere mangelhafte Inventuren (wie vom Bw. selbst zugegeben) stellen jedenfalls derart schwerwiegende Mängel dar, die der Ordnungsmäßigkeit der…
…97/13/0033). Weisen die Bücher oder Aufzeichnungen schwerwiegende Mängel auf, die von vorneherein ein falsches Ergebnis vermuten lassen, so berechtigen diese zur Schätzung. Dies ist bei offensichtlichen Unvollständigkeiten und Unrichtigkeiten der Geschäftsaufzeichnungen, bei Fehlern, die über bloße Formalverstöße, über geringfügige Verletzungen der Ordnungsvorschriften hinausgehen…
…bis dato nicht vorgelegt. Die in der Buchhaltung erklärten km-Stände und jene aus div. Versicherungsgutachten hätten erhebliche Differenzen aufgewiesen (vgl. Beilagen 1 bis 6 zu Tz. 17 des Bp-Berichtes).Als Folge dieser festgestellten Mängel der Aufzeichnungen sei eine Zuschätzung unter Ansatz eines Nettoertrages…
…für den gesamten Prüfungszeitraum schwerwiegende Mängel der Aufzeichnungen gemäß §§ 131 ff BAO vor, die eine Schätzung nach § 184 BAO - anhand eines Vergleichsbetriebes laut Begründung des Sicherstellungsauftrages - verpflichtend nach sich ziehen. Abgesehen davon, dass nur die Zurechnung und nicht die Höhe der sichergestellten Abgabenschuld vom Bw…
…worden sind. Die Höhe der Zuschätzung hat sich nach den vermuteten Verminderungen des Ergebnisausweises zu richten und soll insofern (wenn auch nicht exakt feststellbar) korrigierend wirken. Die Schätzungsbefugnis aus dem Grund der materiellen Mangelhaftigkeit liegt vor, wenn die Bücher oder Aufzeichnungen schwerwiegende Mängel aufweisen, die…
…in der Tz 16 PB getroffenen Feststellungen, von denen jede (einzelne Feststellung) - die ungeklärte Geldherkunft; die nachweisliche Nichterklärung von Einnahmen; die ungeklärte Preisreduzierung von Anbot zu Rechnung; die Nichterfüllung von diversen Aufzeichnungsverpflichtungen; die Vorlage von Unterlagen, die sowohl formelle, als auch schwerwiegende sachliche Mängel aufweisen…
…Richtigkeit der Bücher nach sich zu ziehen vermögen, begründen die Schätzungsbefugnis der Abgabenbehörde. Eines Nachweises der Abgabenbehörde, dass die Aufzeichnungen tatsächlich unrichtig sind, bedarf es nicht (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 30. November 1999, 94/14/0173). Fehlende bzw. unrichtige Grundaufzeichnungen stellen jedenfalls derart schwerwiegende Mängel…
…oder Aufzeichnungen, die nach den Abgabenvorschriften zu führen sind, sachlich unrichtig sind. Solche sachlichen Unrichtigkeiten (schwerwiegende sachliche Mängel) hat die Abgabenbehörde in einem einwandfreien Verfahren nachzuweisen (Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar2, Tz 2 zu § 163). Nach § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der…
…belassen. Weiteres ist der Kontoinhaber gemäß 6 (1) nicht berechtigt, die Eigenschaft seines Kontos als Anderkonto aufzuheben. Es ist für den erkennenden Senat erwiesen, dass die Buchhaltung und die Aufzeichnungen des Bw. schwerwiegende Mängel aufweisen. Notwendige bzw. gesetzlich vorgesehene Aufzeichnungen wurden teilweise überhaupt nicht geführt…
…Richtigkeit der Aufschreibungen in Zweifel zu ziehen. Solche sachlichen Unrichtigkeiten (schwerwiegende sachliche Mängel) hat die Abgabenbehörde in einem einwandfreien Verfahren nachzuweisen (Ritz, BAO, 3. Auflage, § 163, Tz 1 und 2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Die erfolgte Zuschätzung stützt sich einzig auf die Feststellung, der…
…sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen." (§ 184 Abs 3 BAO). Auf Grund der unbestrittenen schwerwiegenden formellen und materiellen Mängel (s oben Sachverhalt und Bp Bericht) ist die Schätzungsberechtigung der Behörde gegeben.…
…besteht der Verdacht, dass nicht nur Schwarzkräfte beschäftigt werden sondern dass diese auch von den Schwarzumsätzen bezahlt worden sind, da keine Aushilfslöhne im Rechenwerk enthalten sind. Als schwerwiegende Mängel der Bücher und Aufzeichnungen sind Feststellungen zu werten, dass Lohnzahlungen in den Büchern und Aufzeichnungen keinen…
…Nachweises der Abgabenbehörde, dass die Aufzeichnungen tatsächlich unrichtig sind, bedarf es nicht (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 30. November 1999, 94/14/0173). Fehlende Grundaufzeichnungen, u.a. fehlende Rechnungsdurchschriften (wie von der Bw. selbst zugegeben) stellen jedenfalls derart schwerwiegende Mängel dar, die der Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung…
…Stammkapitals i.H.v. S 500.000,-. Eine hinsichtlich der Jahre 1995 bis 1997 durchgeführte Betriebsprüfung sowie eine Nachschau für den Zeitraum Jänner 1998 bis März 1999 ergab schwerwiegende Mängel u.a. in der Tageslosungsermittlung durch fehlende Paragons sowie nicht erklärbare Mehrfachlosungen. Inventuren seien ohne…
…folgende Nichtnachvollziehbarkeit der Rohaufschläge sowie die ebenfalls daraus folgende nicht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechende Inventurerstellung, stellen jedenfalls schwerwiegende Mängel dar, die der Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung entgegenstehen und eine Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO unumgänglich machen. Liegen formelle Fehler der Bücher und Aufzeichnungen vor…