Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0767-W/05
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0767-W/05vom 22.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Vertreter, gegen
den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und
Purkersdorf betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für den Zeitraum Jänner
bis November 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
An der Berufungswerberin (Bw) sind Em De als
Komplementärin und A De als Kommanditist beteiligt. Die Bw betreibt ein
Kaffeehaus. Das Lokal ist täglich von ca. 11 Uhr bis 2 Uhr
geöffnet.
Die handelsrechtliche Geschäftsführerin Em De
arbeitet nicht im Lokal, sondern lediglich der Gatte A De (gemeldet vom
15.9.2004 bis 30.11.2004). Gewerberechtliche Geschäftsführerin war
kurzfristig Frau Do Ma (12.2.2004 bis 18.2.2004 und 17.9.2004 bis
15.10.2004).
Anlässlich einer Umsatzsteuersonderprüfung wurden
folgende Feststellungen getroffen:
Grundaufzeichnungen: Die Tageslosungen werden per
Kassasturz ermittelt und auf "Schmierzettel" notiert. Diese wurden
von Em De in Monatslisten eingetragen und vernichtet. Auf Grund der vorgelegten
monatlichen Losungsaufzeichnungen ist dies aber nicht möglich, da von
März bis August 2004 detaillierte Aufzeichnungen (Wein, Bier, Alkoholfreie,
Kaffe, Tee und Alkohol) bestehen. Somit müssen "Strichlisten"
geführt worden sein, die aber anscheinend vernichtet wurden.
Schmierzettel, "auf welchen die Erlöse für
das Kassabuch aufgezeichnet werden", kommt der Charakter von
aufbewahrungspflichtigen Belegen zu, welche die Überprüfung der
Eintragungen in die Bücher und Aufzeichnungen ermöglichen und für
die Abgabenerhebung von Bedeutung sind. Allein der Umstand, dass solche
Schmierzettel nicht aufbewahrt werden, begründet die
Schätzungsbefugnis der Abgabenbehörde.
Keine bzw. spärliche Aufzeichnungen liegen über
Personalverpflegung, Eigenverbrauch und 10%ige Umsätze vor.
Mehrfachlosungen: Jeder Mensch, der sich - aus
welchen Gründen auch immer - Zahlen innerhalb bestimmter Grenzwerte
ausdenken muss, neigt naturgemäß dazu, bei zeitversetztem Wiederholen
diese Vorganges bestimmte Zahlenkombinationen häufiger, andere gar nicht zu
kreieren, auch wenn er bewusst bestrebt ist, möglichst verschieden
Kombinationen zu schaffen.
Während echte Losungsaufzeichnungen innerhalb eines
Jahres praktisch nie gleiche Beträge aufweisen, sind mehrfach auftretende
Beträge in manipulierten Buchhaltungen häufig zu finden.
Nicht angemeldete Arbeitskräfte: Im Zuge einer
Überprüfung der Polizei wurde am 29.9.2004 um 23.45 Uhr der Kellner H
Ak im Lokal vorgefunden, welcher zu keiner Zeit im geprüften Unternehmen
angemeldet war.
Auf Grund der täglichen Öffnungszeiten ist das
Lokal unmöglich mit dem "angemeldeten" Personal zu führen.
Lt. Em De werden am Wochenende ab und zu Aushilfen aufgenommen.
Es besteht der Verdacht, dass nicht nur Schwarzkräfte
beschäftigt werden sondern dass diese auch von den Schwarzumsätzen
bezahlt worden sind, da keine Aushilfslöhne im Rechenwerk enthalten
sind.
Als schwerwiegende Mängel der Bücher und
Aufzeichnungen sind Feststellungen zu werten, dass Lohnzahlungen in den
Büchern und Aufzeichnungen keinen Niederschlag finden.
Schätzung: Auf Grund der angeführten
Mängel wird ein Umsatz in Höhe von € 180,00 netto täglich
geschätzt. Es handelt sich dabei um eine griffsweise
Schätzung.
Da das Mietverhältnis seit Jänner 2004 besteht,
Einkäufe bereits ab Jänner getätigt worden sind und die
gewerberechtliche Geschäftsführerin bereits seit 12.2.2004 angemeldet
war, wird davon ausgegangen, dass das Lokal zumindest ab dem 12.2.2004
geöffnet war.
Die Umsatzschätzung stellt sich wie folgt
dar:
|
Monat
|
Anzahl
Tage
|
tägl.
Umsatz
|
geschätzt.
Umsatz
|
Umsatz
lt. Erklärung
|
Differenz
|
Februar
|
18
|
180,00
|
3.240,00
|
0,00
|
3.240,00
|
März
|
31
|
180,00
|
5.580,00
|
3.684,23
|
1.895,77
|
April
|
30
|
180,00
|
5.400,00
|
2.598,80
|
2.801,20
|
Mai
|
31
|
180,00
|
5.580,00
|
0,00
|
5.580,00
|
Juni
|
30
|
180,00
|
5.400,00
|
1.172,00
|
4.228,00
|
Juli
|
31
|
180,00
|
5.580,00
|
1.442,93
|
4.137,07
|
August
|
31
|
180,00
|
5.580,00
|
2.027,25
|
3.552,75
|
September
|
30
|
180,00
|
5.400,00
|
1.948,75
|
3.451,25
|
Oktober
|
31
|
180,00
|
5.580,00
|
0,00
|
5.580,00
|
November
|
30
|
180,00
|
5.400,00
|
0,00
|
5.400,00
|
Summe
|
293
|
180,00
|
52.740,00
|
12.873,96
|
39.866,04
Die Umsatzsteuernachforderung
berechnet sich wie folgt:
|
|
Februar
bis November
|
Steuer
|
Umsatz
lt. BP
|
52.740,00
|
|
20%
|
52.567,25
|
10.513,45
|
10%
|
172,75
|
17,28
|
Summe
|
|
10.530,73
|
Vorsteuer
|
|
-2.796,44
|
Zahllast
|
|
7.734,29
|
bisher
entrichtet
|
418,14
|
Mehrergebnis
|
|
7.316,15
In der frist- und formgerechten
Berufung wird eingewendet, das Finanzamt habe auf Grund mangelnder
Losungsaufzeichnungen Tageslosungen in Höhe von € 180,00 angenommen.
Losungen in dieser Höhe würden nicht einmal an Spitzentagen erzielt,
sondern stelle ein Tagesumsatz von € 100,00 eine Ausnahme dar.
Bei den sporadischen Aushilfskräften habe es sich
nicht um Schwarzkräfte, sondern um Freunde oder Familienagehörige
gehandelt, die unentgeltlich bzw. nur für Verpflegung stundenweise in
Abwesenheit von Frau Em De das Lokal betreut hätten.
Als Obergrenze für die Schätzung sei daher ein
Betrag in Höhe von € 100,00 als Tageslosung anzuerkennen. Weiters sei
eine aliquote Aufteilung der 20%igen und 10%igen Umsätze (etwa im
Verhältnis 80:20) vorzunehmen. Für nicht erklärte
Wareneinkäufe seien pauschale Vorsteuern anzuerkennen.
Eine Nachforderung in der bisherigen Höhe würde
für Frau Em De eine unüberwindliche Härte darstellen und zur
sofortigen Schließung des Lokals führen.
Es sei die erste finanzbehördliche Prüfung
gewesen und hätten mangelnde Sprach- und Gesetzeskenntnisse zu den
festgestellten Mängeln geführt. Mit den in der Berufung beantragten
Änderungen würde ein entsprechender "Lerneffekt" erzielt,
um derartige Fehler in Zukunft zu vermeiden, ohne die Existenz der Firma zu
bedrohen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die
Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, soweit sie diese nicht
ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind alle Umstände zu
berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung
sind.
Nach Abs. 2 ist insbesondere dann zu schätzen, wenn
der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden
Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände
verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich
sind.
Nach Abs. 3 ist insbesondere dann zu schätzen, wenn
der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den
Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher
oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formellen Mängel
aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder
Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Die Wahl der Schätzungsmethode steht der
Abgabenbehörde grundsätzlich frei. Es ist jene Methode zu wählen,
die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen
Gegebenheiten (der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage) möglichst nahe
zu kommen, am geeignetsten erscheint (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung-Kommentar,
§ 184 Rz 12).
Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit
immanent. Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der
materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder
Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (vgl. Ritz,
Bundesabgabenordnung-Kommentar, § 184 Rz 3).
Die von der BP festgestellten Mängel werden seitens
der Bw nicht bestritten, sondern wird durch Schutzbehauptungen deren
Rechtfertigung versucht. Auf Grund der vorliegenden Mängel ist die
Schätzungsberechtigung dem Grunde nach jedenfalls gegeben.
In der Berufung wird ausgeführt, dass ein Betrag von
€ 100,00 als Obergrenze für die Tageslosung anzusehen sei. Diese
Angabe steht im Widerspruch zu den Angaben in der
Umsatzsteuerjahreserklärung 2004.
Seitens der Bw wurde für das Jahr 2004 ein
Gesamtumsatz von € 53.712,98 netto erklärt. Dividiert man diese Zahlen
durch die Anzahl der Tage, nämlich 324 (vom 12. Februar bis 31. Dezember
2004), so errechnen sich Tageslosungen in Höhe von € 166,00. Daraus
kann ersehen werden, dass die Schätzung der BP sicherlich nicht zu hoch
gegriffen ist. Dem Berufungsbegehren, die Tageslosung mit € 100,00
festzusetzen konnte somit nicht entsprochen werden.
Aufteilung der Umsätze: In der Berufung wird
der Antrag gestellt, die Umsätze im Verhältnis 80:20 auf 20%ige und
10%ige Umsätze aufzuteilen. Eine Begründung für dieses
Aufteilungsverhältnis hat die Bw nicht gegeben.
Sowohl in den Umsatzsteuervoranmeldungen als auch in der
Umsatzsteuerjahreserklärung 2004 hat die Bw die 10%igen Umsätze mit
€ 172,75 angegeben. Es handelt sich dabei um jenen Betrag, den die BP
für den Zeitraum Jänner bis November angesetzt hat.
Schätzung von Vorsteuern: Materiellrechtliche
Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist das Ausstellen einer Rechnung gem.
§ 11 UStG 1994, weshalb die Schätzung von Vorsteuern
grundsätzlich nicht in Betracht kommt.
Eine Schätzung von Vorsteuern kommt nur dann in
Betracht, wenn eine Rechnung ursprünglich vorhanden war aber später in
Verlust gerät oder wenn die Originalrechnung weitergegeben werden
muss.
Im vorliegenden Fall wurde seitens der Bw nicht einmal
behauptet, dass Rechnungen ausgestellt wurden. Es wird lediglich der Antrag
gestellt, dass die Vorsteuern für den Wareneinkauf, der auf die
Schwarzumsätze entfällt, im Schätzungswege zu ermitteln seien.
Damit bringt die Bw aber selbst zum Ausdruck, dass es sich um
Schwarzeinkäufe handelt und Rechnungen nicht vorliegen. Es würde auch
den Denkgesetzen und den Erfahrungen des Geschäftslebens widersprechen,
dass bei Schwarzeinkäufen Rechnungen ausgestellt werden. Aus diesem Grund
kommt die Schätzung einer Vorsteuer nicht in Betracht.
Ergänzend ist noch auszuführen, dass in der
Umsatzsteuerjahreserklärung 2004 die Vorsteuern mit € 2.939,17
angegeben wurden. Die von der BP für den Zeitraum Jänner bis November
2004 errechnet Vorsteuer beträgt € 2.796,44. Welche zusätzlichen
Vorsteuern seitens der BP anerkannt hätten werden sollen, ist nicht
ersichtlich.
Die Berufung war daher abzuweisen.
Wien, am 22.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0767-W/05
- Stammnummer
- 22862
- Gültig
- 22.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF