Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0525-S/02
Schätzung von Besteuerungsgrundlagen und Nachweis von schwarzen Getränkelieferungen (Brauereifall)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0525-S/02vom 17.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat (UFS) hat durch den SenatSalzburg2 über die Berufung der AB,
vertreten durch Dr.PH, vom 22. März 2000 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Salzburg-Land, vertreten durch Dr.AB, vom 22. Februar 2000
betreffend Umsatzsteuer 1993, 1994, 1996 und 1997 sowie Einkommensteuer 1994 bis
1997 nach der am 17. November 2004 in 5026 Salzburg-Aigen,
Aignerstraße 10, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid 1997 wird als unbegründet abgewiesen. Die
anderen angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen der Abgaben sind dem als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblatt zu entnehmen. Die Höhe der Abgaben sowie deren Reduzierung
aufgrund der Bestimmung des § 206 BAO ist dieser Beilage ebenso zu
entnehmen. Die Beilagen bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Die Angaben in
ATS dienen der Information.
Entscheidungsgründe
Die Berufung richtet sich gegen acht Bescheide vom
22. Februar 2000, die im Anschluss an eine Betriebsprüfung erlassen
wurden. Das Finanzamt legte diese Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung im November 2001 an die Abgabenbehörde
2. Instanz vor.
Die Berufung rügt inhaltliche sowie formelle
Mängel der angefochtenen Bescheide und stellt fest, dass die
Berufungswerberin (Bw.) aufgrund des Erreichens des Pensionsalters 1997 ihre
berufliche Tätigkeit eingestellt habe. Die Höhe der monatlichen
Pension wurde mit ATS 7.500 angegeben und es wurde ausgeführt, dass
die Bw. weder über bewegliches noch über unbewegliches Vermögen
verfüge. Die Bw. beantragte die Abhaltung einer mündlichen
Verhandlung.
Nach Ladung zu einem Erörterungstermin zur
Klärung des Sachverhaltes am
8. März 2004 nahm die Bw. am
5. März 2004 Einsicht in die
Akten. Beim Erörterungstermin erwähnte die Bw. zwar gesundheitliche
Probleme, ließ sich ansonsten aber auf die Diskussion ein und stellte auch
einen Beweisantrag (Zeugeneinvernahme).
Daraufhin wurde die von der Bw. beantragte mündliche
Verhandlung für den 11. Mai
2004 im Wohnort der Bw. anberaumt, um ihr und den geladenen Zeugen die
Unannehmlichkeiten einer Anreise zur Außenstelle des UFS zu ersparen. Der
Bw. wurden vorweg drei Unterlagen zur Information übermittelt
(Kurzdarstellung des zu beurteilenden Sachverhaltes, Übersicht
Stichprobenziehung UFS, Kopie Niederschrift SiS vom 16.12.2003).
Nach Eröffnung der mündlichen Verhandlung legte
die Bw. eine nervenärztliche Bestätigung vom
16. März 2004 vor, aus der
hervorgeht, dass die Bw. "derzeit nicht verhandlungsfähig" sei. Eine
Voraus-Information des UFS von dieser Tatsache erfolgte fast zwei Monate lang
nicht, obwohl sich die Bw. bewusst sein musste, dass auch Zeugen zur Verhandlung
geladen werden würden. Nachdem der Vertreter des Finanzamtes keine
Einwendungen erhob, beschloss der Verhandlungsleiter die Vertagung der
mündlichen Verhandlung.
Dabei wies der Verhandlungsleiter darauf hin, dass er
trotzdem beabsichtige, die geladenen Zeugen - außerhalb der
mündlichen Verhandlung - zu vernehmen. Die Bw. erhob dagegen keine
Einwendungen und wohnte der anschließenden Befragung auch in Begleitung
ihres Gatten bei.
Mit Schreiben vom 19. Mai 2004 forderte der UFS die
Bw. auf, nähere gutachterliche Stellungnahmen zu ihrer Handlungs- und
Verhandlungsfähigkeit vorzulegen.
In einer daraufhin vorgelegten "nervenärztlichen
Bestätigung" vom 25. Mai 2004
wurde der Bw. attestiert, dass sie handlungsfähig sei und alle
Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteiles für sich selber besorgen
könne. Sie sei jedoch aufgrund körperlicher und seelischer
Erkrankungen verhandlungsunfähig, was durch die akute Depression, die
Schmerzen im Bewegungs- und Stützapparat, den hohen Blutdruck und den
Diabetes mell. bedingt sei. Es könne damit gerechnet werden, dass nach drei
Monaten eine Stabilisierung eingetreten sei und dass die Bw. ihre
Verhandlungsfähigkeit wieder erlangen könne.
Mit Schreiben vom 1. September 2004 forderte der UFS
die Bw. zur Vorlage eines aktuellen Attestes auf. In einem "nervenärztliche
Befund" vom 13. September 2004
wurde festgestellt, dass es in den letzten Wochen zu einer erneuten
Verschlechterung der Beschwerden im Bereich des Bewegungs- und
Stützapparates und dadurch zu einer erneuten Exacerbation (Verschlechterung
im Krankheitsverlauf einer chronischen Erkrankung) der Depression gekommen,
sodass die Patientin weiterhin nicht verhandlungsfähig sei.
Daraufhin beraumte der zuständige Referent des UFS die
mündliche Verhandlung für den 17. November 2004 an und wies die
Bw. darauf hin, dass sie im Falle ihrer Verhandlungsunfähigkeit einen
informierten Vertreter entsenden könne und dass ihr Fernbleiben der
Durchführung der Verhandlung nicht entgegen stehe.
Der zuständige Referent verlangte die Entscheidung
durch den ganzen Berufungssenat und begründete dies damit, dass ein
komplexer Sachverhalt mit mittlerweile umfangreichen Beweisaufnahmen sowie
schwierige rechtliche Fragen zu beurteilen sind.
Die Bw. erschien am 17. November 2004 zur
mündlichen Verhandlung und legte einen "Arztbericht" eines Facharztes
für innere Medizin vor, in dem dieser bestätigte, dass die Bw. in
seiner Behandlung stehe und dass jegliche Aufregung der Gesundheit seiner
Patientin nicht zuträglich sei. Die Bw. bevollmächtigte ihren
Ehegatten dazu, im gegenständlichen Verfahren vor dem UFS sämtliche
notwendigen Vertretungshandlungen zu setzen sowie insbesondere Anträge und
Fragen zu stellen.
Die Bw. wurde darauf hingewiesen, dass sie jederzeit die
Verhandlung verlassen kann, um ihr die im Arztbericht genannten
zusätzlichen Aufregungen zu ersparen.
In der am 17. November 2004 abgehaltenen
Berufungsverhandlung vor dem ganzen Berufungssenat wurde nach Wiederholung des
Sachverhaltes ergänzend ausgeführt:
Die Bw. schloss aus, dass sie Getränke für
Vereine zwischengelagert habe. Sie hatte auch keine Erklärung dafür,
warum Dritte (Vereine etc.) Getränke genau in der gleichen Höhe
bestellt haben könnten wie sie.
In der mündlichen Verhandlung wurden die
persönlichen Verhältnisse der Bw. nochmals eingehend erläutert.
Sie verfügt über kein Vermögen und ist Mindestrentnerin der
Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft. Die genaue Höhe des
derzeitig bezogenen monatlichen Pensionsbeitrages wurde belegmäßig
nachgewiesen und betrug im Oktober 2004 € 617. Der Vertreter des
Finanzamtes erklärte, dass nach der derzeitigen Situation
Einbringungsmaßnahmen bei der Bw. voraussichtlich erfolglos sein
würden und dass potenzielle Haftungen - sollten diese überhaupt
schlagend werden - eine derartige Größenordnung erreichen
würden, dass jeder Haftungspflichtige damit überfordert sei. Es sei
davon auszugehen, dass Haftungen derzeit nicht schlagend bzw. nicht einbringlich
sein würden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Berufungswerberin (Bw.) AB betrieb ein Gasthaus in
einem angemieteten Gebäude und ermittelte den Gewinn durch
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG 1988) nach dem
Nettosystem. Die Bw. hat den Betrieb am 3. Juni 1990 eröffnet und
veräußerte ihn mit 31.10.1997.
Strittig sind Umsatz- bzw. Gewinnzuschätzungen
aufgrund einer Betriebsprüfung (Bp.) nach den Bestimmungen des
§ 99 FinStrG für die Jahre 1993 bis 1997.
A) Entscheidung durch den
gesamten Berufungssenat
Gem. § 282 Abs. 1 BAO obliegt die
Entscheidung über Berufungen namens des Berufungssenates dem Referenten,
außer im Vorlageantrag wird die Entscheidung durch den gesamten
Berufungssenat beantragt oder der Referent verlangt, dass der gesamte
Berufungssenat zu entscheiden hat. Ein Verlangen durch den Referenten ist
zulässig, wenn die zu entscheidenden Fragen besondere Schwierigkeiten
tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen oder wenn der Entscheidung
grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verlangen ist zu begründen und
kann bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über die Berufung gestellt
werden.
Nachdem im konkreten Fall die Entscheidung durch den
gesamten Berufungssenat verlangt und dieses Verlangen begründet wurde, lag
die Zuständigkeit beim gesamten Berufungssenat.
B)
Schätzungsberechtigung
Die Zuschätzungen basieren auf Kontrollmaterial (KM),
das anhand von bei der Brauerei B-AG beschlagnahmten EDV-Daten angefertigt
wurde. Die Zusammenstellung erfolgte durch die EDV-Systemprüfung der
Finanzverwaltung.
Aus diesem Kontrollmaterial geht nach Ansicht des
Finanzamtes hervor, dass die Bw. zusätzlich zu den "offiziellen"
Lieferungen Getränke von der Brauerei bezog, die sie nicht in die
Aufzeichnungen (Wareneingangsbuch) aufnahm. Das Kontrollmaterial besteht aus von
der Finanzverwaltung angefertigten Listen, die jeweils mit dem Kalenderjahr
sowie der Bezeichnung "WEI" für weiße oder offizielle Lieferung und
der Bezeichnung "SCHW" für schwarze oder inoffizielle Lieferung versehen
wurden. Diese Listung spiegelt ein System wieder, das mittlerweile aus Medien,
Politik (siehe etwa parlamentarische Anfragebeantwortung 1607/AB, XXII. GP)
und Rechtsprechung (siehe etwa VwGH vom 16.12.2003, 2001/15/0144) bekannt ist
und nachgewiesenermaßen in ganz Österreich in vielen Fällen
praktiziert wurde.
Dieses System bestand darin, dass Gastwirte
zum
einen mit offiziellen Lieferscheinen/Rechnungen, auf denen sie mit ihrer Adresse
als Abnehmer aufschienen, beliefert wurden, und dass dieselben Gastwirte
parallel dazu
Lieferungen
erhielten, auf deren Lieferpapieren nicht sie selbst aufschienen. Diese Papiere
enthalten als Lieferadressaten etwa die Bezeichnung "diverse Letztverbraucher"
mit einer Ortsbezeichnung.
Die Verbindung
zwischen diesen Lieferungen wurde von der Finanzverwaltung aufgrund der
laufenden Nummerierung und der Bezeichnung sowie des Datums und der Liefertour
hergestellt.
a) Nummerierung und
Bezeichnung
Es wurde festgestellt, dass die Lieferscheine der
zusammengehörigen Lieferungen aufgrund der gemeinsamen Bestellung immer
unmittelbar hintereinander angefertigt wurden. Dies schlug sich in der laufenden
Nummerierung nieder. Die beiden Lieferscheine erhielten die unmittelbar
hintereinander anfallenden Nummern.
Die Nummern der Lieferscheine setzen sich aus der
eigentlichen fortlaufenden Nummerierung und einer daran angehängten
"Kontrollziffer" zusammen. Die letzte Ziffer ist also für die Kontrolle der
fortlaufenden Nummerierung außer Acht zu lassen.
[Grafik]
Wie aus Anlage 1
ersichtlich ist, wurde bis Mitte 1995 der "schwarze" Lieferschein immer
unmittelbar vor dem "weißen" Lieferschein erstellt. Bis dahin lautete der
"schwarze" Lieferschein immer auf die Bezeichnung "OrtA, div. Letztverbraucher,
9999 OrtA ".
Ab Mitte 1995 änderte sich die Reihenfolge der
Lieferscheine. Nun wurde der "schwarze" Lieferschein unmittelbar nach dem
"weißen" Lieferschein erstellt. Die "schwarzen" Lieferscheine lauten ab
diesem Zeitpunkt auf "OrtB, div. Letztverbraucher, 9998 OrtB ".
b) Liefertour und
Datum
Die zusammengehörigen Lieferscheine enthalten weiters
jeweils die gleiche Nummer im Feld "abg. LSt", das die Liefertour bezeichnet,
und das gleiche Lieferdatum.
c) Konkrete
Nachprüfung durch den UFS - Stichprobenziehung
Vom UFS wurden die Listen nochmals einer stichprobenartigen
Überprüfung zugeführt. Dabei wurde beginnend mit dem vierten
Beleg jeder 15. Beleg der Listung "SCHW" zusammen mit den nach Ansicht der
Betriebsprüfung diesen zuordenbaren Belegen der Listung "WEI" angefordert.
Diese insgesamt 17 Stichproben aus allen berufungsgegenständlichen
Veranlagungszeiträumen liegen als Mikrofilmausdrucke vor und wurden von der
Bw. eingesehen.
Es handelt sich dabei um die Belege mit den folgenden
Nummern. Die detaillierten Beleginhalte sind aus
Anlage 1 ersichtlich. Sämtliche
"weißen" Belege sind im Wareneingangsbuch ordnungsgemäß
erfasst. Deren Lieferung an die Bw. wird nicht bestritten.
[Grafik]
Die "schwarzen" und "weißen" Lieferungen, die
stichprobenartig überprüft wurden, decken sich hinsichtlich der
gelieferten Waren und Mengen ohne signifikante Abweichungen. Der offizielle
Lieferschein enthält exakt die gleichen Getränke wie der "schwarze"
Lieferschein. So enthält etwa der Lieferschein vom 20. Juli 1993
(Stichprobe 1), der auf die Bw. lautet
2 Fass Bier und 2 Kisten Coca Cola 1,0 Liter. Der Lieferschein
"Letztverbraucher" mit dem selben Datum enthält exakt die gleichen
Getränke. In gleicher Weise stimmen etwa die
Stichproben 2 bis 3, 5 bis 9, 12 bis 15 und
17 exakt überein.
Der UFS hält die Übereinstimmung der
Getränkelieferungen dieser von der Finanzverwaltung verknüpften
Lieferscheine für dermaßen auffällig, dass dies nicht mehr als
Zufall betrachtet werden kann. Daran können auch geringfügige
Abweichungen (siehe unten) nichts ändern. Diese Ähnlichkeit ist als
eindeutiges Indiz für ein System des Schwarzeinkaufes zu werten und spricht
ohne Zweifel dafür, dass tatsächlich "Schwarzlieferungen" an die Bw.
erfolgten. Die Bw. bezog die zugekaufte Menge in vielen Fällen zur
Hälfte mittels offiziellem Lieferschein und zur Hälfte inoffiziell
ohne einen solchen.
Aus einigen wenigen Stichproben ergeben sich zwar leichte
Abweichungen, diese sind aber so geringfügig, dass sie als
vernachlässigbar zu beurteilen sind.
So existiert etwa bei den
Stichproben Nr. 4 und 16 die
Abweichung, dass auf dem offiziellem Lieferschein jeweils eine Kiste "Pago" mehr
aufscheint als auf dem inoffiziellem. Die restlichen Waren stimmen
überein.
Der UFS hält die bei der Gegenüberstellung
hervorgekommenen Abweichungen (siehe Anlage
1) zusammenfassend für so marginal, dass sie zu vernachlässigen
sind.
d) Einvernahme Zeugen und
sonstige Beweismittel
Zeuge
SiS
Das Finanzamt befragte am
16. Dezember 2003 den mit der Bierauslieferung befassten Zeugen SiS. Dieser
bestätigte prinzipiell, dass Barverkäufe an Gastwirte ohne Angabe
einer vollständigen Adresse vorkamen. Im Bezug auf die Bw. konnte sich der
Zeuge an keine Details erinnern und wollte solche Lieferungen weder
ausschließen noch bestätigen. Er konnte sich jedoch erinnern, dass
die Bw. jedenfalls zum Schluss seiner Tätigkeit zu den Barzahlern
gehört habe. Am 11. Mai 2004 bestätigte der Zeuge vor dem UFS
diese Aussagen und ergänzte sie auch dahingehend, dass der Auslieferer die
Zuordnung des einzelnen Lieferscheines zum tatsächlichen Abnehmer auch
aufgrund von Angaben in der sogenannten "Tourenmappe" erkennen
konnte.
Zeuge
GuE
Dieser Zeuge war mit der Belieferung
der Wirte persönlich befasst. Er war als "Bierführer"
(Fahrverkäufer) tätig.
Der Zeuge bestätigte, dass Waren, die auf
Lieferscheinen "diverse Letztverbraucher" aufschienen, bei Wirten abgegeben
wurden und dass diese durch diese Wirte bar bezahlt wurden. Die Zuordnung der
Letztverbraucher-Lieferscheine erfolgte durch den Auslieferer in der Regel
aufgrund der Reihenfolge der auf Endlospapier ausgedruckten Lieferscheine. Zur
Reihenfolge war sich der Zeuge nicht mehr absolut sicher, glaubte sich aber
daran zu erinnern, dass der Letztverbraucherlieferschein immer nach dem
Lieferschein des Wirtes kam.
Im Bezug auf die Bw. konnte der Zeuge konkrete Lieferungen
weder bestätigen noch ausschließen.
Zeugen
WoL und
HuK
Der UFS befragte den erstgenannten
Zeugen auf Antrag der Bw. Dieser war als Depotleiter des Auslieferungslagers
OrtA der B-AG tätig. Er verweigerte die Aussage.
HuK konnte aufgrund seiner ausschließlichen
Tätigkeit als Ferialhilfskraft keine zweckdienlichen Angaben
machen.
Anzeige
Familie P
Der Vollständigkeit halber
sei hier noch erwähnt, dass die Bw. anlässlich des Termins für
die mündliche Verhandlung am 11. Mai 2004, bei der sie ihre
Verhandlungsunfähigkeit vorbrachte, außer Protokoll darauf hinwies,
dass sie Mitte 1990 Anzeige gegen eine Familie P erstattet habe. Diese Familie
habe im Umkreis ihres Gastbetriebes umfangreiche Festlichkeiten veranstaltet,
bei denen Getränke abgegeben worden seien. Dort sei ähnlich einem
Gasthaus eine Dauerausschank eingerichtet gewesen. Das ganze sei 1994 bis 1995
gewesen.
Der UFS versuchte diesem Hinweis nachzugehen. Das
zuständige Finanzamt teilte auf Anfrage mit, dass die erwähnte Anzeige
dort nicht auffindbar sei.
e) Formalmängel der
Aufzeichnungen
Solche wurden von der Betriebsprüfung über die
nicht erfassten Getränkelieferungen hinaus nicht festgestellt.
f) Zusammenfassung
Beweiswürdigung und Schätzungsberechtigung
Gem. § 184 BAO hat die Abgabenbehörde
die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, wenn sie diese
nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind alle Umstände zu
berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu
schätzen ist dabei unter anderem, wenn Bücher oder Aufzeichnungen, die
nach den Abgabenvorschriften zu führen sind, sachlich unrichtig sind.
Solche sachlichen Unrichtigkeiten (schwerwiegende sachliche Mängel) hat die
Abgabenbehörde in einem einwandfreien Verfahren nachzuweisen (Ritz,
Bundesabgabenordnung,
Kommentar2, Tz 2 zu
§ 163).
Nach § 167 Abs. 2 BAO hat die
Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse
des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Zentrales Element ist im konkreten Fall die Frage, ob die
behaupteten "Schwarzlieferungen" tatsächlich stattgefunden haben oder
nicht. In freier Beweiswürdigung kommt der UFS aufgrund der nachstehenden
Umstände zur Überzeugung, dass dies der Fall ist.
Der UFS hält die Existenz des oben dargestellten
Belieferungssystemes für unbestritten. Gastwirte erhielten dabei
Getränkelieferungen von der B-AG gegen Barzahlung. Aus den zugehörigen
Belegen ist diese Übergabe dabei nicht ersichtlich, weil der wahre
Empfänger der Getränke dadurch verschleiert wurde, dass als Adressat
"diverse Letztverbraucher" angegeben wurde.
Zu beurteilen ist nun in einem ersten Schritt, ob dieses
Liefersystem im konkreten Fall dazu benutzt wurde, dass auch die Bw. solche
"inoffiziellen" Getränkelieferungen erhielt. Dies muss in freier
Beweiswürdigung bejaht werden.
Die vom UFS gezogenen Stichprobenbelege weisen einen derart
auffälligen Zusammenhang auf, dass dies kein Zufall sein kann. Die Waren,
die aufgrund des Lieferscheines "Letztverbraucher" geliefert wurden, entsprechen
sowohl hinsichtlich der Getränkeart als auch hinsichtlich der Menge in
auffälliger Weise den Lieferungen, die mittels "offiziellem" Lieferschein
erfolgten und deren Übergabe an die Bw. unbestritten ist.
Diese Übereinstimmung ist nur dadurch erklärbar,
dass es einen eindeutigen Zusammenhang zwischen diesen beiden Lieferscheinen
gibt und es sich deshalb um Bestellungen handelt, die von der selben Person in
Auftrag gegeben wurden und die somit zwei Teile einer gemeinsamen Lieferung
darstellten. Bei dieser Auftraggeberin der Gesamtlieferung handelt es sich nach
Überzeugung des UFS eindeutig um die Bw. oder einen ihr unterstellten
Erfüllungsgehilfen, dessen Verhalten ihr zuzurechnen ist. Dies deshalb, da
sie selbst im Wareneingangsbuch den Empfang des "offiziellen" Teils der
Lieferung dokumentiert hat. Wenn es also nach dem Gesagten sowohl für den
offiziellen als auch für den inoffiziellen Teil der Lieferung einen
gemeinsamen Empfänger gibt, kann es sich dabei nur um die Bw.
handeln.
Der UFS hält es somit für erwiesen, dass die Bw.
Getränkelieferungen erhielt, die sie nicht in die Bücher bzw.
Aufzeichnungen aufnahm. Es entspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens,
dass Gastwirte Getränke zum Wiederverkauf erwerben. Da keine gegenteiligen
Fakten bekannt sind, muss deshalb davon ausgegangen werden, dass auch die
mittels inoffiziellem Einkauf erworbenen Getränke dieser Bestimmung
zugeführt wurden und im Lokal der Bw. zum Verkauf gelangten.
Gem. § 128 BAO sind in das Wareneingangsbuch
(§ 127 BAO) alle Waren einzutragen, die der Unternehmer zur gewerblichen
Weiterveräußerung auf eigene oder auf fremde Rechnung erwirbt. Waren,
die nach der Art des Betriebes üblicherweise zur gewerblichen
Weiterveräußerung erworben werden, sind auch dann einzutragen, wenn
sie für betriebsfremde Zwecke verwendet werden. Diese Aufnahme in das
Wareneingangsbuch fehlt für die "inoffiziell" erworbenen Getränke
naturgemäß.
Für die Frage, ob der Abgabepflichtige seine
Verpflichtung nach § 127 Abs. 1 BAO verletzt hat, kommt es nun
nicht nur darauf an, ob das Wareneingangsbuch vorhanden ist. Entscheidend ist
vielmehr, dass das Wareneingangsbuch im Streitzeitraum tatsächlich den
Bestimmungen des § 128 BAO entsprechend geführt wird und dieses - im
Hinblick auf die Schätzungsberechtigung gemäß
§ 184
Abs. 3 BAO - im Verwaltungsverfahren, das auch das Berufungsverfahren
erfasst, vorgelegt wird (VwGH 27.5.2003, 98/14/0072). Das war mangels Aufnahme
der "Schwarzlieferungen" nicht der Fall.
Zweck der Aufbewahrung der Belege ist die verlässliche
Prüfung der Richtigkeit von Buchungen im Interesse der Abgabenerhebung (so
etwa VwGH 25.11.1986, 84/14/0109). Im Hinblick auf diesen Zweck begründet
eine unterbliebene Erfassung und Aufbewahrung von Lieferscheinen und
Eingangsrechnungen die Schätzungsberechtigung der Abgabenbehörden
(Hinweis VwGH 23.5.1990, 89/13/0281).
Der UFS hält deshalb die Schätzungsberechtigung
eindeutig für gegeben.
Daran vermögen auch die Ausführungen der Bw.
nichts zu ändern, die den Empfang der "Schwarzlieferungen" vehement
bestreitet. Die Bw. kann nicht schlüssig erklären, warum jemand
anderer als sie am selben Tag immer unmittelbar vor oder nach ihr
Getränkebestellungen aufgeben sollte, die ihren eigenen Bestellungen exakt
entsprechen. Der UFS hält deshalb die Tatsache, dass diese
"Schwarzbestellungen" in einem einheitlichen Vorgang mit den offiziellen
Bestellungen durch die Bw. selbst erfolgten, für die Erklärung, die
die größte Wahrscheinlichkeit für sich hat.
Was den Hinweis der Bw. auf die Anzeige gegen die Familie P
betrifft, der nicht verifizierbar war, kann festgestellt werden, dass ihn der
UFS im Zusammenhang mit den konkret zu beurteilenden Bierlieferungen nicht
für relevant hält. Es wurde von der Bw. nämlich auch nicht
ansatzweise erklärt, wieso gerade diese Familie immer wieder exakt die
gleichen Getränke und Mengen bestellt haben sollte wie sie. Deshalb ist es
für den UFS nicht ersichtlich, in welcher Weise diese Anzeige eine
Auswirkung auf das konkrete Rechtsmittel haben sollte. Weitergehende
Ermittlungen konnten deshalb unterbleiben.
C) Schätzungsmethode
und Schätzung - Sicherheitszuschlag
Der Abgabenbehörde steht im Fall einer gegebenen
Schätzungsberechtigung die Wahl der Schätzungsmethode frei. Dabei ist
jene Methode zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den
tatsächlichen Gegebenheiten (den tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen)
möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint (VwGH 22.2.1995,
95/13/0016).
Die Betriebsprüfung rechnete den bis dahin
erklärten Besteuerungsgrundlagen die zuordenbaren "Schwarzlieferungen"
inklusive Umsatzsteuer als Wareneinsatz und die daraus erzielbaren
Nettoumsätze als Einnahmen hinzu. Diese Nettoerlöse wurden im Wege
einer Berechnung ermittelt, wobei die "schwarz" eingekauften Waren mit den
Verkaufspreisen laut Preisliste multipliziert wurden.
Die Umsätze wurden der Umsatzsteuer mit dem
Normalsteuersatz unterzogen. Von den bisher nicht erklärten Lieferungen bis
ATS 2.000 wurde ein Vorsteuerabzug berücksichtigt, der gleichzeitig
als Verringerung des zugerechneten Wareneinsatzes erfasst wurde.
Die dabei angewendete Methode wird von der Bw. nicht
kritisiert und auch vom UFS durchaus als geeignet angesehen, der Wirklichkeit
möglichst nahe zu kommen.
Zusätzlich zu den Lieferungen laut Kontrollmaterial
wurde vom Finanzamt ein Sicherheitszuschlag von 2% der bisher erklärten
Nettoeinnahmen hinzugerechnet. Der Sicherheitszuschlag wurde sowohl dem Umsatz
(20%) wie auch dem Gewinn in gleicher Höhe hinzugerechnet (siehe Tz 20 des
Betriebsprüfungsberichtes).
[Grafik]
[Grafik]
Ein Sicherheitszuschlag gehört zu den Elementen der
Schätzung, weil davon auszugehen ist, dass bei mangelhaften Aufzeichnungen
nicht nur nachgewiesenermaßen nicht aufgezeichnete, sondern auch weitere
Einnahmen nicht aufgezeichnet worden sind (vgl. VwGH 26.11.1996, 92/14/0212
oder VwGH 25.2.2004, 2003/13/0147).
Im konkreten Fall bestehen für den UFS keine Zweifel
daran, dass Warenlieferungen bisher nicht aufgezeichnet worden sind. Er kann
nicht ausschließen, dass das auch für weitere - bislang nicht
bekannt gewordene - Warenlieferungen zutrifft. Aus diesem Grunde ist die
Verhängung eines Sicherheitszuschlages gerechtfertigt. Die
Bemessungsgrundlagen sind deshalb unverändert für die weitere
Beurteilung heranzuziehen.
D) IFB-WT-Verlust
1994
Es wurden folgende nicht ausgleichsfähige Verluste aus
der Bildung eines Investitionsfreibetrages bescheidmäßig
festgestellt, die 1994 die Einkünfte mindern, was bisher nicht
berücksichtigt wurde:
[Grafik]
Der für die Einkommensteuer 1994 maßgebliche
Gewinn sowie das Einkommen sind der Anlage
2 zu entnehmen.
E) Nichtfestsetzung
gem. § 206 BAO
a)
Sachverhalt
Die Bw. ist im Zeitpunkt der Entscheidung 62 Jahre alt.
Zwei nervenärztliche "Bestätigungen" (vom 16. März 2004 und
25. Mai 2004) bzw. ein aktueller nervenärztlicher Befund vom
13. September 2004 attestieren der Bw. nicht nur vorübergehende
massive gesundheitliche Probleme.
In den letzten Jahren haben sich am Abgabenkonto der Bw.
die folgenden Rückstände angesammelt, wobei sich die
Abgabennachforderungen aus den hier zu beurteilenden Bescheiden in Aussetzung
befinden.
[Grafik]
Aus der Stellungnahme des Finanzamtes vom 2. Juni 2004
geht hervor, dass der Bw. zur Bezahlung von Abgabenschulden nur ihre Pension in
Höhe von aktuell € 620 bis € 650 zur Verfügung
steht. Der aktuelle, anlässlich der mündlichen Verhandlung am
17. November 2004 vorgelegte Bezugszettel der Sozialversicherung der
gewerblichen Wirtschaft für Oktober 2004 weist einen Nettoauszahlungsbetrag
von € 617 aus. Vermögen ist nicht vorhanden.
Bis auf die Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse
sind keine Einbringungsmaßnahmen gesetzt worden, da deren
Aussichtslosigkeit evident war (Vermögenslosigkeit, Pension unterhalb des
pfändungsfreien Betrages).
Das Finanzamt verneinte eine vorhersehbare Durchsetzbarkeit
des Abgabenanspruches. Die Abgabenbehörde 1. Instanz führte
weiters aus, dass der Grundsatz der Zweckmäßigkeit für die
Nichtvorschreibung der strittigen Abgaben spräche, da nach dem derzeitigen
Verfahrensstand mit einem erheblichen Aufwand im Zusammenhang mit der
Berufungserledigung gerechnet werden müsse. Im Hinblick auf die vom
Abgabenverfahren losgelöste Ermittlung und Würdigung des Sachverhaltes
im Finanzstrafverfahren bestünden auch in dieser Hinsicht keine Bedenken
gegen eine Nichtfestsetzung. Eine solche würde auch dem Grundsatz der
Billigkeit entsprechen, da das Unterbleiben der Weiterführung des
Verfahrens im Interesse der Berufungswerberin liege.
Auf telefonische Anfrage hin wies der Vertreter des
Finanzamtes weiters darauf hin, dass eine Einbringlichkeit wohl auch im Hinblick
auf die Haftungsbestimmung des § 11 BAO faktisch ausgeschlossen
werden könne. Dafür spreche die Höhe der gesamten
Abgabennachforderungen aufgrund der Aktionsprüfung der sogenannten
"Bierfälle". Diese Aussage wurde in der mündlichen Verhandlung
bekräftigt.
Der Bundesminister für Finanzen bezifferte die Summe
der Abgabennachforderungen in einer parlamentarischen Anfragebeantwortung vom
25. Mai 2004 mit ATS 870 Mio (€ 63,23 Mio) und gab an, dass davon
auszugehen ist, dass eine komplette Entrichtung nicht vorliege. Dies lässt
auch darauf schließen, dass selbst eine allfällige
Haftungsinanspruchnahme aufgrund der Größenordnung der
Gesamtnachforderungen nicht erfolgsversprechend erscheint.
b) Rechtliche
Würdigung
Gem. § 206 lit. b BAO kann die
Abgabenbehörde von der Festsetzung von Abgaben ganz oder teilweise Abstand
nehmen, soweit im Einzelfall auf Grund der der Abgabenbehörde
zur
Verfügung stehenden Unterlagen und
der
durchgeführten Erhebungen
mit Bestimmtheit
anzunehmen ist, dass der Abgabenanspruch nicht
durchsetzbar sein wird.
Aus der Aktenlage und den konkreten Ermittlungen der
Abgabenbehörde ergeben sich keine Hinweise darauf, dass mit der
Einbringlichkeit einer allfälligen Abgabennachforderung gerechnet werden
kann. Im Gegenteil weist alles darauf hin, dass ein Abgabenanspruch nicht
durchsetzbar sein wird. Dafür sprechen insbesondere das Alter, die
Einkommens- und Vermögensverhältnisse und der Gesundheitszustand der
Bw..
Für die Prüfung der Durchsetzbarkeit muss nach
Ansicht des UFS auch die Möglichkeit der Inanspruchnahme Dritter im
Haftungswege beurteilt werden. Im konkreten Fall kommt nur die Haftung eines
Dritten als Beteiligungstäter (§ 11 BAO) in Frage.
Diese Bestimmung setzt die rechtskräftige Verurteilung
eines Dritten wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens voraus und
unterliegt darüber hinaus der Ermessensübung. Dabei ist auch der Grad
des Verschuldens des Haftenden zu berücksichtigen und darauf Bedacht zu
nehmen, wer durch das Delikt tatsächlich bereichert wurde
(Ritz, aaO, Tz 1 ff
zu § 11).
Es liegt im konkreten Fall keine Verurteilung eines
Beteiligungstäters vor. Aus den vorliegenden Unterlagen und aufgrund der
durchgeführten Ermittlungen sind insbesondere im Hinblick auf die
Zeugenaussagen vor dem UFS im Zeitpunkt der Entscheidung auch keine
Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass ein Dritter an der Begehung eines
Finanzvergehens im Bezug auf die nicht erfassten Getränkelieferungen an die
Bw. vorsätzlich beteiligt gewesen wäre. Es liegt kein Hinweis auf die
Bereicherung eines Dritten durch die Nichterfassung der Getränkelieferungen
an die Bw. vor. Auch wenn all diese Voraussetzungen gegeben wären, liegen
aufgrund des gewaltigen Hinterziehungspotentiales der "Bierfälle" keine
Umstände vor, die die faktische Einbringlichkeit wirklich erwarten
ließen.
Der UFS hat somit festzustellen, dass mit Bestimmtheit
anzunehmen ist, dass der Abgabenanspruch nicht durchsetzbar sein
wird.
Der UFS ist davon überzeugt, dass es
unzweckmäßig ist und der Verfahrensökonomie abträglich
wäre, im konkreten Fall Abgaben vorzuschreiben, die nicht einbringlich
sind. Allfällige Einbringungsmaßnahmen müssten ins Leere gehen
und wären mit zusätzlichen verlorenen Kosten für die
Abgabenbehörde verbunden. Das gilt im selben Maße für die
Abwicklung eines weitergehenden - allenfalls höchstgerichtlichen -
Verfahrens.
Daran mag nichts zu ändern, dass es für den UFS
unzweifelhaft ist, dass die behaupteten Getränkelieferungen an die Bw.
erfolgten und von dieser im Rahmen ihres Betriebes entgeltlich
weiterveräußert wurden.
Da auch die Abgabenbehörde 1. Instanz davon
überzeugt ist, dass die Nichtvorschreibung dem Gebot der
Zweckmäßigkeit entspricht, und keine Gründe vorliegen, die gegen
die Billigkeit einer solchen Maßnahme sprechen, war von der Festsetzung
der Abgabennachforderung unter Beachtung der Vorschrift des
§ 206 lit. b BAO im
Ausmaß der Uneinbringlichkeit
abzusehen.
Die Nichtvorschreibung ist deshalb mit dem Betrag begrenzt,
dessen Durchsetzbarkeit mit Bestimmtheit nicht gegeben ist. Im konkreten Fall
ist das - nach Adaptierung des Einkommensteuerbescheides 1994 - der
Betrag, der derzeit gem. § 212a BAO ausgesetzt ist (siehe
Anlage 2).
Beilagen: Anlage 1: Übersicht
Stichprobe UFS Anlage 2: Berechnungsblatt Einkommen- und
Umsatzsteuer
Salzburg, am
17. November 2004
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Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 127 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 128 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0525-S/02
- Stammnummer
- 13611
- Gültig
- 17.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF