Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1243-W/04
Schätzung einer GmbH wegen schwerwiegender Buchführungsmängel
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1243-W/04vom 13.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, vertreten durch Stb, vom
1. März 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 2. und
20. Bezirk vom 30. Jänner 2004 betreffend Umsatzsteuer und
Körperschaftsteuer 2000 und 2001 sowie gegen den Haftungs- und
Abgabenbescheid betreffend KEST für 2000 bis 2001 vom 2. Februar 2004
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
In einem Bericht des Finanzamtes (FA) gem § 150 BAO
über das Ergebnis der Buch und Betriebsprüfung in den Streitjahren
wurde ua festgestellt:
"Tz 10 Organe der Gesellschaft F R,
Liquidator
Tz 11 Eigentums- bzw Beteiligungsverhältnisse
F R - Alleingesellschafter Anteil 100%
Tz 12 Ermittlung des Gewinnes
§ 5
EStG
Tz 13 Beweiskraft der Buchführung Infolge der
formellen und materiellen Mängel sind die Aufzeichnungen nicht
ordnungsgemäß iSv § 131 BAO. Siehe Tz 16.
Tz 14 Rechtsfolgen Die Besteuerungsgrundlagen
mussten für die Jahre 2000 - 2002 geschätzt werden. S Tz
16.
Tz 15 Prüfungsablauf Es wurde am 23.1.2003 mit
Herrn Dr. X Y ein Prüfungsbeginn für 11.2.2003 vereinbart. Bei einem
Anruf vor Prüfungsbeginn stellte sich heraus, dass keine Unterlagen zur
Prüfung vorliegen. Aufgrund der fehlenden finanziellen Mittel des
Alleingesellschafters wird seitens der Steuerberatung keine Liquidationsbilanz
ab 2001 erstellt. Anfangs November 2003 gab Dr. Y in einem
Telefongespräch bekannt, dass Hr F R für etwaige Beratungskosten nicht
aufkommen kann und hat eine direkte Kontaktaufnahme mit Hrn F R
empfohlen. Es erging eine Prüfungsankündigung an die R Handels
GmbH iL zH Hrn F R ... Der Rsb-Brief kam mit dem Vermerk "Lt. Auskunft ist
Empf. an dieser Adresse nicht bekannt - daher retour"
zurück. Eine Zentralmeldeauskunft v 28.11.2003 ergab keine aufrechte
Meldung in Österreich. Bezüglich der Adresse ... erfolgte eine
amtliche Abmeldung im Juni 2003.
Tz 16 Schätzung Wegen Nichtvorlage der
Buchhaltung wurden die Bemessungsgrundlagen gem § 184 BAO geschätzt.
Da nicht mit Vorlage einer Liquidationsbilanz zu rechnen ist, umfasst der
Prüfungszeitraum die Jahre 2000 - 2002. Hinweis auf eine
nichtordnungsgem Buchhaltung: Lohnsteuerprüfung: Es wurden keine
Lohnkonten 2000 vorgelegt. Für das Jahr 2001 fehlte das Lohnkonto M B. Lt
Arbeits- und Sozialgericht Wien ... war Fr M B als Angestellte im Jahr 2001 bei
der R GmbH beschäftigt. Im Zuge einer Vorhaltsbeantwortung zur
Umsatzsteuererklärung 2000 wurden div Eingangsrechnungen und Sachkonten
vorgelegt. Die Eingangsrechnungen weisen nicht die korrekte Firmenanschrift auf
(meist "V C GmbH"). Es wurden Inserate ab Juni 2000 -
Erstinserat bei G- Verlag am 2.6.2000 ATS 19.800,00 netto - aufgegeben.
Dienstnehmer werden erst ab August 2000 beschäftigt. Unklar bleibt,
ob die Verbindlichkeiten bezahlt wurden und wie der Verlust finanziert wurde.
Bemessungsgrundlagen lt Bp:
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2000
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2001
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2002
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S
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S
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€
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Umsätze 20%
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800.000,00
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500.000,00
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0,00
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Steuer
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160.000,00
|
100.000,00
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0,00
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anzuerkennende Vorsteuer
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80.000,00
|
50.000,00
|
0,00
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Zahllast lt Bp
|
80.000,00
|
50.000,00
|
0,00
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Zahllast lt Erkl
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-91.252,00
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0,00
|
0,00
|
Mehrergebnis lt Bp
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171.252,00
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50.000,00
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0,00
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Gewinn
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100.000,00
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50.000,00
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0,00
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Verdeckte Gewinnausschüttung
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300.000,00
|
150.000,00
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0,00
|
Geschäftsführerbezug F R
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125.000,00
|
212.500,00
|
0,00
Die KESt trägt die GmbH. Eine
Prüferbilanz wurde aufgrund der groben Mängel nicht
erstellt.
Tz 17 Berechnung des Einkommens 2000: Gewinn ATS
100.000, KESt ATS 100.000, Zu versteuerndes Einkommen ATS 200.000 2001:
Gewinn ATS 50.000, KESt ATS 50.000, Zu versteuerndes Einkommen ATS
100.000
Tz 18 Berechnung der Steuer ...
Tz 19 Ermittlung der Kapitalertragsteuer Die unter
Tz 16 angeführten verdeckten Ausschüttungen sind der KESt zu
unterziehen. Sie betreffen ... F R ...
Das FA folgte diesen Feststellungen und erließ
für die Streitjahre entsprechende Steuerbescheide.
In der Berufung gegen den Umsatz- und
Körperschaftsteuerbescheid 2000 wird iw vorgebracht, Berufungsbegehren sei
die Durchführung der Veranlagung lt eingereichter Steuererklärungen.
Für die Schätzung der Betriebsprüfung bleibe kein Raum,
da die Gesellschaft zur Vermeidung eines Konkurses in Liquidation treten musste.
In der Berufung gegen den Umsatz- und
Körperschaftsteuerbescheid 2001 wird iw vorgebracht, Berufungsbegehren sei
die Durchführung der Veranlagung lt vorgelegter Umsatzsteuervoranmeldungen
bzw sei hinsichtlich der Körperschaftsteuer der Gewinn mit Null
festzusetzen. Die Firma hätte infolge mangelnden
Geschäftsganges und Verhinderung eines Konkurses in Liquidation treten
müssen. Die Schätzung von Umsätzen von ATS 500.000,-- bzw von
Gewinnen von ATS 50.000,-- sowie entsprechender verdeckter
Gewinnausschüttung sei natürlich rechtswidrig und auch den
wirtschaftlichen Verhältnissen widersprechend. Es werde daher beantragt die
Umsatzsteuer 2001 lt Veranlagung festzusetzen und die Körperschaftsteuer
2001 mit Null.
In der Berufung gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid
betreffend KESt von 2000 bis 2001 wurde iw vorgebracht, zur Begründung
werde angeführt, dass für das Kalenderjahr 2000
ordnungsgemäße Steuererklärungen vorgelegt wurden und keinerlei
Hinweis auf eine verdeckte Gewinnermittlung vorliege. Vielmehr sei nachzuweisen,
dass eine Liquidation durchgeführt werden musste, da keinerlei Gewinne
erzielt worden seien und ein Konkurs abzuwenden war. Es werde daher
beantragt, diesen Bescheid aus dem Rechtsbestand auszuscheiden.
In einem Vorhalt des FA vom 17.3.2004 betreffend die
Berufungen wird iw ausgeführt, in der Berufung werde lediglich vorgebracht,
dass für eine Schätzung kein Raum bliebe, weil die Firma in
Liquidation getreten wäre. Tatsache sei, dass dem Prüfer keine
Unterlagen vorgelegt worden seien und dass der Vermögensstand zum
31.12.2001 nicht habe ermittelt werden können. Die Bw werde daher
eingeladen, die entsprechenden Unterlagen bis 30.4.2004 vorzulegen. Jedenfalls
stehe die Tatsache, dass die Firma in Liquidation getreten sei, einer
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nicht entgegen.
Dieser Vorhalt blieb unbeantwortet.
Mit Berufungsvorentscheidungen vom 9.7.2004 wurden die
Berufungen betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 2000 und 2001 als
unbegründet abgewiesen. Als Begründung wurde iw ausgeführt, es
sei lediglich vorgebracht worden, dass einer Schätzung kein Raum bliebe, da
die Firma in Liquidation getreten sei. Der Umstand, dass der
Betriebsprüfung keine Unterlagen vorgelegt wurden, sei unbestritten
geblieben. Trotz Aufforderung seien auch im Berufungsverfahren keine Unterlagen
nachgereicht worden. Gemäß
§ 184 BAO habe die Behörde die
Besteuerungsgrundlage im Falle der Nichtvorlage der Unterlagen im
Schätzungswege zu ermitteln.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 9.7.2004 wurde die
Berufung gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid betreffend KESt für 2000
bis 2001 als unbegründet abgewiesen und iw ausgeführt, die
Einwendungen der Bw könnten nicht überprüft werden, da im Zuge
der Betriebsprüfung und auch im Zuge der Rechtsmittelverfahren keine
Unterlagen vorgelegt wurden.
Mit Schreiben vom 13.7.2004 stellte die Bw den Antrag, die
Berufungen der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen und führte iw
aus, zumal das gesamte Betriebsprüfungsverfahren sowie die entsprechenden
Schätzungen rechtswidrig seien und dem wahren wirtschaftlichen Sachverhalt
widersprächen, müsse beantragt werden, die Entscheidung der
Abgabenbehörde 2. Instanz zu übertragen. Im Hinblick auf den gegebenen
wirtschaftlichen Sachverhalt werde um vollinhaltliche Stattgebung der
Anträge ersucht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt steht fest.
Die Bw ist eine GmbH. Sie wurde mit Gesellschaftsvertrag
vom 29.6.2000 errichtet und am 14.7.2000 im Firmenbuch eingetragen.
Geschäftsführer war und Liquidator ist Hr F R . Er ist nunmehr auch
alleiniger Gesellschafter. Der Gegenstand des Unternehmens ist: Live-Sex-Show,
auch im Internet, Begleitagentur, Filmproduktion und der Handel mit Waren aller
Art. Das Stammkapital beträgt ATS 481.610,50,--. Am 4.3.2002 wurde der
Konkursantrag mit Beschluss des Handelsgerichts Wien mangels kostendeckenden
Vermögens abgewiesen.
Die Buchhaltung, Lohnkonten und weitere Unterlagen wurden
trotz Aufforderung nicht vorgelegt. Die Buchführung ist nicht
ordnungsgemäß und weist schwerwiegende formelle und materielle
Mängel auf. Die Besteuerungsgrundlagen wurden in richtiger und
angemessener Höhe geschätzt.
Die verdeckten Gewinnausschüttungen wurden dem Grunde
und der Höhe nach zu Recht festgesetzt und der KESt
unterzogen.
Dieser Sachverhalt beruht auf folgender
Beweiswürdigung.
Der Gesellschaftsvertrag und die entsprechenden
Firmenbuchauszüge befinden sich in den Steuerakten.
Dass die Buchhaltung, Lohnkonten und weitere Unterlagen
trotz Aufforderung nicht vorgelegt wurden, ist aus den Steuerakten ersichtlich
und unbestritten.
Dass die Buchführung nicht ordnungsgemäß
ist und schwerwiegende formelle und materielle Mängel aufweist, beruht auf
den unbestrittenen Feststellungen der Betriebsprüfung und blieb
unbestritten.
Gegen die Höhe der Schätzung wurden keine
beachtenswerten Einwendungen vorgebracht. Sie orientiert sich an der
Umsatzsteuererklärung 2000 mit entsprechenden Sicherheitszuschlägen,
die auf Grund der schwerwiegenden Mängel der Buchhaltung und des mangelnden
Nachweises der Vorsteuern und Betriebsausgaben auch in dieser Höhe
gerechtfertigt ist. Außerdem wurde die Bw wiederholt ersucht,
entsprechende Belege nachzureichen, auch im Berufungsverfahren vor dem FA, was
sie jedoch nicht getan ist; ein weiteres Indiz für die Richtigkeit der
durchaus maßvollen Schätzung.
Dass die Firma in Liqidation ging, ist, zumal es das
einzige Argument der Bw ist, noch nicht ausreichend, die
Schätzungsberechtigung und -höhe zu erschüttern.
Hinzuweisen ist auch darauf, dass gemäß den
Umsatzsteuervoranmeldungen bis Dezember 2001 Umsätze erzielt wurden, sodass
die Behauptung der rechtswidrigen Schätzung nicht nachvollzogen werden
kann.
Verdeckte Gewinnausschüttungen können sich nach
der Judikatur des VwGH auch aufgrund von Gewinnzuschätzungen infolge
abgabenbehördlicher Prüfungen ergeben. Derartige Mehrgewinne der
Kapitalgesellschaft, die im Betriebsvermögen der Gesellschaft keinen
Niederschlag gefunden haben, sind den Gesellschaftern nach den auch sonst
geltenden Gewinnverteilungsschlüsseln als zugeflossen zu werten (vgl VwGH
10.12.1985, 85/14/0080; VwGH 2.4.1994, 92/13/0011; VwGH 19.7.2000, 97/13/0241).
Die Beweislast des behaupteten Nichtzuflusses der durch Gewinnzuschätzungen
ermittelten Mehrgewinne trifft den Gesellschafter (VwGH 10.12.1985, 85/14/0080;
VwGH 21.12.1989, 89/14/0151; VwGH 25.3.1999, 97/15/0059). Auch die
Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung blieb unbekämpft und ist
in dieser Höhe gerechtfertigt. Die bloße Behauptung, es wären
keine verdeckten Gewinnausschüttungen erfolgt, ist nicht geeignet, der
Berufung zum Erfolg zu verhelfen. Aus rechtlicher Sicht ist
auszuführen.
"Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen
für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese
zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die
für die Schätzung von Bedeutung sind." (§ 184 Abs 1
BAO).
"Zu schätzen ist, ... wenn ... die Bücher
und Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel
aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder
Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen." (§ 184 Abs 3 BAO).
Auf Grund der unbestrittenen schwerwiegenden formellen und
materiellen Mängel (s oben Sachverhalt und Bp Bericht) ist die
Schätzungsberechtigung der Behörde gegeben.
Die Schätzung ist auch der Höhe nach
gerechtfertigt und wurde auch nicht substantiell bekämpft.
Der Grundsatz des Parteiengehörs iSd § 115 BAO
wurde gewahrt. Die Bw hatte ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Stellungnahme
und zur Beibringung der fehlenden Unterlagen.
Gemäß
§ 8 Abs 2 KStG 1988 sind verdeckte
Gewinnausschüttungen Vermögensminderungen oder verhinderte
Vermögensvermehrungen einer Kapitalgesellschaft, die durch das
Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, sich auf die Höhe des
Einkommens auswirken und in keinem Zusammenhang mit einer offenen
Ausschüttung stehen. Gemäß
§ 95 EStG haftet die Bw
als Schuldner der Kapitalerträge für die Einbehaltung und Abfuhr der
Kapitalertragsteuer.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 13.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1243-W/04
- Stammnummer
- 23280
- Gültig
- 13.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF