Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1210-W/06
Sicherstellung auf Grund bestrittener Feststellungen der Betriebsprüfung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1210-W/06vom 31.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Karl Kittinger und die weiteren
Mitglieder HR Dr. Walter Mette, KomzlR Gottfried Hochhauser und Gerhard
Mayerhofer über die Berufung des AA, gegen den Bescheid des Finanzamtes
Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 21. Jänner 2005 betreffend
Sicherstellung gemäß
§ 232 BAO nach der am 31. Mai
2007 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Sicherstellungsauftrag vom
21. Jänner 2005 ordnete das Finanzamt zur Sicherstellung von
Abgabenansprüchen in Höhe von € 613.094,93 (Einkommensteuer
2000 bis 2002) die Sicherstellung in das Vermögen des Berufungswerbers
(Bw.) an.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
beantragte der Bw. die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Der Sicherstellungsauftrag beziehe sich auf die
kürzlich abgeschlossene Betriebsprüfung bei der S-KEG. Bei dieser KEG
fungiere der Bw. als haftender Gesellschafter. Die Betriebsprüfung habe
jedoch in der Größenordnung ein derart absurdes Ergebnis erbracht,
dass die dort festgelegten Werte nie und nimmer richtig sein könnten. Es
sei beabsichtigt, gegen die bisher noch nicht ergangenen Bescheide Rechtsmittel
einzulegen und werde nach positiver Erledigung dieses Rechtsbehelfes der sich
ergebende Rückstand wieder gutzuschreiben sein.
Andererseits sei durch die zeitweilige Beschränkung
des Bw. in seiner finanziellen Mobilität die äußerste Gefahr
einer Insolvenz gegeben, ohne dass wirtschaftlich gesehen eine solche Insolvenz
notwendig wäre. Es sei somit zu befürchten, dass allein durch die
Sicherungsmaßnahmen des Finanzamtes eine Existenz wirtschaftlich
vernichtet werde, ohne dass entsprechende zwingende wirtschaftliche Gründe
dahinter stünden.
Der Bw. beantrage die Ladung zur Verhandlung vor einem
gesamten Senat.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 23. Februar 2005 als unbegründet
ab.
In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz führte der Bw. im Wesentlichen ergänzend aus, dass er entgegen
den Behauptungen im bekämpften Bescheid sich sehr bemüht habe, die von
der Betriebsprüfung getroffenen Feststellungen zu entkräften, seine
Argumente seien jedoch nie auch nur ansatzweise einer Würdigung teilhaftig
geworden.
Während in dem vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH
20.12.2000, 99/13/0244) entschiedenen Fall der Zufluss zugerechneter
Beträge bewiesen und der Höhe nach konkretisiert gewesen sei, bestehe
im gegenständlichen Fall nur eine Klarheit, und die heiße, dass die
vorgeschriebenen Beträge nie und nimmer richtig sein könnten.
Der Bw. werde auf Basis einer Steuervorschreibung, welche
total unklar und strittig sei, in seinen künftigen Dispositionen derart
eingeengt, dass ein normales Wirtschaften für ihn nicht mehr möglich
sei. Es bestehe somit tatsächlich die Gefahr, dass er auf Grund von
Vorschreibungen, die nie und nimmer der Wahrheit entsprechen könnten, in
die Insolvenz getrieben werde.
In der am 31. Mai 2007 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt, dass aus Sicht
des Bw. eine viel zu hohe Schätzung durchgeführt, in der Folge der
Betrieb eingestellt und das Vermögen des Bw. verwertet worden sei
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§
232 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde, sobald der Tatbestand verwirklicht
ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, selbst bevor
die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der
Vollstreckbarkeit (§ 226) an den Abgabepflichtigen einen
Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen
Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen. Der Abgabepflichtige kann
durch Erlag eines von der Abgabenbehörde zu bestimmenden Betrages erwirken,
dass Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben
und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden.
Gemäß
§
232 Abs. 2 BAO hat der Sicherstellungsauftrag (Abs. 1) zu
enthalten:
a) die voraussichtliche
Höhe der Abgabenschuld;
b) die Gründe, aus
denen sich die Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung der Abgabe
ergibt;
c) den Vermerk, dass die
Anordnung der Sicherstellung sofort in Vollzug gesetzt werden
kann;
d) die Bestimmung des
Betrages, durch dessen Hinterlegung der Abgabepflichtige erwirken kann, dass
Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben und
bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden.
Von einer Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung
von Abgaben im Sinne dieser Bestimmung ist im Wesentlichen dann zu sprechen,
wenn aus der wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen und den besonderen
Umständen des Einzelfalles geschlossen werden muss, dass nur bei raschem
Zugriff der Behörde die Abgabeneinbringung gesichert erscheint.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH
7.2.1990, 89/13/0047) sind derartige Gefährdungen oder Erschwerungen u.a.
bei drohendem Konkurs- oder Ausgleichsverfahren, bei Exekutionsführung von
dritter Seite, bei Auswanderungsabsicht, bei Vermögensverschiebung ins
Ausland oder an Verwandte oder bei dringendem Verdacht einer
Abgabenhinterziehung gegeben. Auch schwerwiegende Mängel in den
Büchern und Aufzeichnungen, welche die Annahme begründen, dass sich
der Abgabepflichtige auch der Vollstreckung der noch festzusetzenden Abgaben zu
entziehen trachten wird, rechtfertigen ebenso wie eine erhebliche Verschuldung
des Abgabepflichtigen, die einen Zugriff anderer Gläubiger auf sein
Vermögen befürchten lässt, eine Maßnahme nach
§ 232 BAO.
Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung laut
Bericht vom 13. Dezember 2004 über das Ergebnis der
Außenprüfung bei der S-KEG, auf dessen Ausführungen verwiesen
wird, handelt es sich beim Betrieb der S-KEG um ein Taxiunternehmen, das im
Prüfungszeitraum (2000 bis 2002) bis zu 20 Fahrzeuge im Mehrschichtbetrieb
betrieben hat. Nach den Angaben des Bw. laut Niederschrift vom
6. September 2004 wird eine Abrechnung mit den Fahrern nur
wöchentlich vorgenommen, obwohl Erlöse laufend, das heißt
zumindest täglich, festzuhalten sind. Die dabei erstellten
Grundaufzeichnungen (Zettel, auf die der Kilometerstand aufgeschrieben wird und
von dem aus die Überträge in die Monatsliste vorgenommen werden)
werden weggeworfen.
Nach der zuvor erwähnten Niederschrift vom
6. September 2004 erwartet der Bw. von den Fahrern die Ablieferung
eines Euros für jeden gefahrenen Kilometer, wobei nicht gewährleistet
ist, dass es sich dabei um den tatsächlich eingefahrenen Umsatz oder
bereits um einen lohnreduzierten "Rohgewinn" handelt, zumal der Bw. bei diversen
Besprechungen anführte, dass die Fahrer die Fahrzeuge zu einem Fixbetrag
zur Verfügung gestellt bekommen, ohne jedoch dazu konkrete Angaben zu
machen. Jedenfalls sind die erwirtschafteten Umsätzen unabhängig vom
Abrechnungsmodus mit den Lenkern der S-KEG zuzurechnen, wobei schon aus den
vorstehenden Ausführungen ableitbar ist, dass die erklärten
Umsätze nicht den tatsächlichen Umsätzen entsprechen
können.
Weiters wurde von der Betriebsprüfung durch Erhebungen
bei Kfz-Werkstätten, Versicherungen und anhand von Kontollmitteilungen des
Erhebungsdienstes bei sechs Fahrzeugen festgestellt, dass die
Kilometerzähler rückläufige Stände ausweisen, sodass als
erwiesen gilt, dass die Kilometerzähler der Fahrzeuge manipuliert wurden.
So wurde etwa beim Fahrzeug W1 am 11. März 2003 in einem
Reparaturauftrag von der Werkstätte der Kilometerstand händisch mit km
31.914 angegeben, die Ablesung durch den Erhebungsdienst am
12. Mai 2003 ergab einen Kilometerstand von km 50.816 und am
23. Juli 2003 wurde von der AV ein Kilometerstand von km 40.879
abgelesen.
Außerdem wurde von der Betriebsprüfung anhand
von Versicherungsmeldungen (AE) bzw. Unfallberichten fünf Fahrzeuglenker
festgestellt, welche zum Zeitpunkt des Unfalls nicht als Arbeitnehmer gemeldet
waren, bzw. wurde auch festgestellt, dass der Bw. auch als Taxilenker unterwegs
war.
Auf Grund dieser Mängel sind weder die Einnahmen noch
die Ausgaben eindeutig nachvollziehbar und liegen für den gesamten
Prüfungszeitraum schwerwiegende Mängel der Aufzeichnungen
gemäß
§§ 131 ff BAO vor, die eine Umsatz-
und Gewinnzuschätzung nach § 184 BAO - deren Berechtigung
selbst von der S-KEG im Rahmen der Berufung vom 17. Mai 2005 gegen die
Bescheide vom 1. Februar 2005 nicht bestritten wurde - verpflichtend
nach sich ziehen.
Laut Beilage zur Erklärung der Einkünfte für
Personengesellschaften für die Jahre 2000 bis 2002 beträgt der Anteil
des Bw. am Ertrag der Gesellschaft 100%, daher sind die zugeschätzten
Einkünfte aus Gewerbebetrieb zur Gänze dem Bw. zuzurechnen.
Dem nicht näher konkretisierten Einwand, dass die
festgelegten Werte nie und nimmer richtig sein könnten, ist zu entgegnen,
dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 8.2.1989,
88/13/0154, 0155) aus dem Wortlaut des § 232 BAO hervorgeht, dass
die Ermittlung des genauen Ausmaßes der Abgabenschuld, wie sie nur durch
ein ordnungsgemäßes Festsetzungsverfahren gewährleistet und etwa
für die Vollstreckbarkeit einer Abgabenschuld iSd. § 226 BAO
Voraussetzung ist, für die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages nicht
erforderlich erscheint. Aus den zuvor angeführten Tatsachen kann jedenfalls
der Schluss gezogen werden, dass vom Bw. Tatbestände verwirklicht wurden,
an die das Gesetz die Abgabenpflicht knüpft, bzw. lagen auf Grund der
Feststellungen zumindest gewichtige Anhaltspunkte für die Entstehung des
Abgabenanspruches vor. Ob der Abgabenanspruch tatsächlich entstanden ist,
ist in einem Sicherstellungsverfahren nicht zu entscheiden (vgl.
VwGH 10.7.1996, 92/15/0115).
Die besonderen Umstände des Einzelfalles, die nach der
Lage des Falles eine Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung der
Abgaben befürchten lassen, sind in den in der Begründung des
Sicherstellungsauftrages, auf dessen Ausführungen verwiesen wird,
angeführten Umständen, insbesondere in dem dringenden Verdacht einer
Abgabenhinterziehung und der vom Bw. schon im Prüfungsverfahren
geäußerten Befürchtung einer Insolvenz zu erblicken. In Hinblick
auf die besonderen Umstände des Einzelfalles, die am
25. Jänner 2005 bekannt gegebene wirtschaftliche Lage (abgesehen
von der Eigentumswohnung ES kein Vermögen, Schulden in Höhe von
€ 250.000,00 bis € 300.000,00; Einkünfte als
Taxiunternehmer), auf welche nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.10.2001, 96/13/0055) gemäß
§ 280 BAO bei der Entscheidung über die Berufung gegen einen
Sicherstellungsauftrag als im Berufungsverfahren der Behörde zur Kenntnis
gelangte neue Tatsachen und Beweise - zumal diese im Zeitpunkt der
Erlassung des erstinstanzlichen Sicherstellungsauftrages objektiv gegeben
waren - Bedacht zu nehmen ist, bedurfte es zur Sicherung der Einbringung
der zu erwartenden - und mit Bescheiden vom 17. Februar 2005 auch
festgesetzten - Abgabenforderung in voraussichtlicher Höhe von
€ 613.094,93 des raschen Zugriffes der Behörde auf den einzigen
laut Feststellungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw. vom
25. Jänner 2005 vorhandenen Vermögenswert.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 31.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 232 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Betriebsprüfungschwerwiegende Mängel der AufzeichnungenSchätzungErmittlung des genauen AusmaßesVerdacht einer AbgabenhinterziehungBefürchtung einer Insolvenz
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1210-W/06
- Stammnummer
- 28711
- Gültig
- 31.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF