Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0161-W/03
Nicht erklärte Warenzukäufe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0161-W/03vom 23.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch CONSULTATIO
Revisions- und TreuhandgesmbH & Co KG, 1210 Wien, Holzmeisterg. 9, vom
29. November 2001 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 21/22 vom
25. Oktober 2001 betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die
Jahre 1998 und 1999 im Beisein der Schriftführerin Monika Holub , nach der
am 14. Dezember 2005 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung,
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist die steuerliche Erfassung von nicht
erklärten Warenzukäufen sowie die Festsetzung eines
Sicherheitszuschlages aufgrund festgestellter mengenmäßiger
Wareneinsatzdifferenzen bei den Dauerwellenpräparaten und
Fixierungsmitteln.
Die Berufungswerberin (Bw.) betrieb einen Frisiersalon in
der Rechtsform eines Einzelunternehmens und ermittelte in den Streitjahren den
Gewinn gem. § 4 Abs. 1 EStG 1988.
Bei der Bw. fand für die Jahre 1997 bis 1999 eine
Buch- und Betriebsprüfung gem. §§ 147ff BAO statt, wobei für
die Streitjahre 1998 und 1999 u.a. folgende Feststellungen getroffen und im
Betriebsprüfungsbericht sowie in den Schriftsätzen vom 6. Dezember
2001 und 5. Februar 2002 ausführlich dargestellt
wurden:
Die
Geschäftsgebahrung der Bw. werde ausschließlich über das
Kassabuch geführt, da ein betriebliches Bankkonto nicht vorhanden sei.
Für
das Prüfungsjahr 1997 seien zwei Fehleintragungen (Doppelerfassung einer
Zahlung, Bareinnahme ohne Belegnummer) festgestellt worden.
Aufgrund
von Kontoauszügen div. Lieferanten sei weiters festgestellt worden, dass
Wareneinkäufe im Jahre 1998 von der Firma C i.H.v. 1.560,60 S (inkl. USt)
nicht in der Buchhaltung erfasst worden seien.
Der
Wareneinsatz für Dauerwellenpräparate und Fixierungen sei in
Abstimmung mit dem steuerlichen Vertreter wie folgt abgestimmt worden, wobei
für das Jahr 1998 durch nachträgliche Rechnungsvorlage der
WES-Fixierung von 6 auf 18 Liter korrigiert worden
sei:
|
|
1997
|
1998
|
1999
|
WES
DW-Präparat
|
22,02
Liter
|
34
Liter
|
14,85
Liter
|
WES
Fixierung
|
26
Liter
|
18
Liter
|
7
Liter
Das
Verhältnis DW-Präparat zur Fixierung betrage
erfahrungsgemäß 1:1.Das Missverhältnis in den Jahren 1998
und 1999 lasse sich nur mit nicht erfassten Wareneinkäufen
erklären.
Der
Einwand der Bw., wonach neuere Fixierungen verdünnt werden könnten,
sei für die Betriebsprüfung nicht nachvollziehbar, da lt.
Rückfrage beim Fachhandel die Fixierungen großteils überhaupt
nicht mehr verdünnt werden dürfen und wenn, dann maximal im
Verhältnis 1:1. Der Vertreiber der von der Bw. namhaft gemachten Produkte,
die Firma B, sei bereits in Konkurs.Von einer
Verdünnungsmöglichkeit sei daher nach Ansicht der Betriebsprüfung
jedenfalls nicht auszugehen.
In
der Inventur des Jahres 1999 werde ein Bestand an Wellotion der Firma A von 5
Packungen und Fixierung der Firma A von einem Liter angeführt. Diese
Artikel seien jedoch weder während des Jahres eingekauft worden noch seien
diese Bestände in der Inventur 1997 angeführt worden.
Der
Gesamtumsatz habe in den Streitjahren folgende Differenzen aufgewiesen (alle
Beträge in
Schilling):
|
|
1998
|
1999
|
Leistungserlös lt.
Bp
|
968.283
|
1.078.494
|
+ Handelswarenerlös
lt. Bp
|
121.683
|
78.712
|
Gesamtumsatz lt.
Bp
|
1.089.966
|
1.157.206
|
Gesamtumsatz lt.
Erkl.
|
1.116.083
|
1.025.283
|
= Differenz in
%
|
-
2 %
|
+
13 %
In
Anbetracht der o.a. Mängel und der Betriebsergebnisse des Unternehmens
erscheine ein Sicherheitszuschlag i.H.v. 3 % des Umsatzes als angemessen (alle
Beträge in
Schilling):
|
|
1998
|
1999
|
Umsatz lt.
Erkl.
|
1.116.083,00
|
1.025.112,00
|
+ 3 %
SiZ
|
33.482,00
|
30.753,00
|
+ 20 %
USt
|
6.696,40
|
6.150,60
|
=
Privatentnahme
|
40.178,40
|
36.903,60
Das Finanzamt verfügte in der Folge die
Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO und folgte in den
neu erlassenen Sachbescheiden den Feststellungen der
Betriebsprüfung.
Die Bw. erhob gegen die o.a. Bescheide Berufung und
begründet diese sowie im Schriftsatz vom 15. Jänner 2002 im
Wesentlichen folgendermaßen:
Lt.
Judikatur bestehe eine Schätzungsbefugnis erst bei Abweichungen der
Aufschreibungen von mehr als 10 % von der auf allgemeinen Erfahrungssätzen
aufgebauten Kalkulation.
Bei
den Beanstandungen betreffend Kassabuch des Jahres 1997 handle es sich um
Fehlbuchungen, die aber insgesamt die Ordnungsmäßigkeit des
Kassabuches für die Streitjahre 1998 und 1999 nicht in Frage stellen
können.Der negative Kassenstand vom 30. April 1997 könne nicht
mehr eindeutig geklärt werden.
In
der Beilage zur Berufung werden 3 Belege übermittelt, die den Ankauf von
weiteren Dauerwellenfixierungen im Jahre 1998 belegen würden.
Die
Präperate würden auch preislich große Unterschiede
aufweisen.Viele neuere Präperate könnten bei der Anwendung 1:1
mit Wasser verdünnt werden, wodurch mengenmäßig weniger
Dauerwellenfixierung als Dauerwellenpräparat benötigt werde und sich
die Differenzen in den Jahren 1998 und 1999 erklären ließen.
Die
Bw. beantrage daher die ersatzlose Streichung der Sicherheitszuschläge
für die Jahre 1998 und 1999.
Im Zuge der
mündlichen Verhandlung ergänzte der steuerliche Vertreter der Bw. die
Berufungsausführungen u.a. folgendermaßen:
Die
Buchführung für die Jahre 1998 und 1999 sei als
ordnungsgemäß zu betrachten, da die Fehlbuchungen in der Kassa des
Jahres 1997 keinen Einfluss auf die Streitjahre gehabt hätten.
Die
Differenzen im Wareneinsatz sei durch die Verwendung verdünnbarer
Präparate erklärbar.Aus diesem Grunde seien für die
Streitjahre keine Sicherheitszuschläge zulässig
gewesen.
Die Vertreterin des Finanzamtes hielt
dem entgegen, dass das Produkt Dulcia-Fix nicht verdünnbar, das Produkt
Perform-Schaum-Fix jedoch verdünnbar sei.
Über die Produkte der
Firma B habe aufgrund des Konkurses dieser Firma keine Auskünfte mehr
eingeholt werden können.
Für das Jahr 1998 seien 3 Liter jedenfalls nicht
verdünnbar und 3 Liter verdünnbar gewesen, der Rest von 12 Litern der
Firma B habe nicht zugeordnet werden können.
Über
die Berufung wurde nach mündlicher Verhandlung erwogen:
Schätzungsberechtigung:
Folgender
Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde
gelegt:
a)
Im Jahre 1998 sind Wareneinkäufe bei der Firma C in der Buchhaltung nicht
erfasst worden.
b)
In der Inventur zum 31. Dezember 1999 wird ein Bestand an Wellotion der Firma A
von 5 Packungen und Fixierung der Firma A von einem Liter angeführt, obwohl
diese Artikel weder während des Jahres eingekauft noch in der Inventur des
Jahres 1998 angeführt wurden.
c)
Die Bw. erklärte im Jahre 1998 einen höheren Umsatz als eine
kalkulatorische Verprobung der Betriebsprüfung ergab.
d)
Im Jahre 1999 wich der Gesamtumsatz lt. Erklärung um ca. 13 % von jenem lt.
kalkulatorischer Verprobung der Betriebsprüfung ab.
e)
Eine wesentliche Änderung bei den Kunden und verwendeten Produkten ist in
den Streitjahren nicht eingetreten.
f)
Im Gegensatz zum Prüfungsjahr 1997 weicht der mengenmäßige
Wareneinsatz der Dauerwellen-Präparate zu den Fixierungsmitteln um rd. die
Hälfte ab. Da somit nicht der gesamte Wareneinkauf in die
Buchhaltung aufgenommen wurde, ist von einer Wareneinsatzverkürzung in den
Streitjahren auszugehen.
Diese
Feststellungen ergeben sich aus folgenden Unterlagen:
zu
a,b,f) Dies ist dem Prüfungsbericht vom 29. Oktober 2001 unter Tz. 24b
sowie den Inventurlisten der Bw. zu entnehmen.
zu
c) Dies ist dem Kalkulationsblatt Nr. 120 des Arbeitsbogens der
Betriebsprüfung zu entnehmen.
zu
d) Dies ist dem Kalkulationsblatt Nr. 118 des Arbeitsbogens der
Betriebsprüfung zu entnehmen.
zu
e) Dies ist dem Prüfungsbericht vom 29. Oktober 2001 unter Tz. 24b bzw. dem
Schriftsatz vom 6. Dezember 2001 zu entnehmen.
Dieser
Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu würdigen:
Gem. § 184
Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die
Abgabenerhebung zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder
berechnen kann. Zu schätzen ist gem. § 184 Abs. 2 BAO
insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine
ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über
Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich
sind. Zu schätzen ist gem. § 184 Abs. 3 BAO ferner, wenn der
Abgabenpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den
Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher
oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel
aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder
Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Die Befugnis
(Verpflichtung) zur Schätzung beruht allein auf der objektiven
Voraussetzung der Unmöglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln
oder zu berechnen (vgl. Ritz, BAO Kommentar, 2. Auflage, § 184 Rz. 6 und
die dort zitierte Judikatur und Literatur).
Das Kriterium
der Ordnungsmäßigkeit ist nicht mit einer bestimmten
Buchführungsmethode oder einer bestimmten Organisation, einem bestimmten
System oder einer bestimmten Technik des Erfassens und Festhaltens der
Geschäftsvorfälle verbunden. Entscheidend ist, dass eine
vollständige und zeitgerechte Dokumentation der aufzeichnungspflichtigen
Sachverhalte unter Einhaltung der den von den Formvorschriften des § 131
BAO getragenen Prinzipien entsprechenden Grundsätze erfolgt.
Nur Bücher
und Aufzeichnungen, die eine zuverlässige Ermittlung des tatsächlichen
Umsatzes und Gewinnes ermöglichen, sind geeignet, der Abgabenerhebung
zugrunde gelegt zu werden (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 30.9.1998,
97/13/0033). D.h., dass sämtliche Geschäftsvorfälle der
zeitlichen Reihenfolge nach in zeitlicher Nähe zu ihrer Ereignung mit ihrem
richtigen und erkennbaren Inhalt festgehalten werden. Der Gebotenheit der
Zeitnähe und dem Prinzip der Belegsicherung dienen die Grundaufzeichnungen,
die ihrer Beschaffenheit und Führung nach gewährleisten müssen,
von der späteren Buchung bis zum Beleg zurück die
Geschäftsvorfälle feststellen zu können (vgl. VwGH-Erkenntnis vom
7.8.2001, 96/14/0118).
Wurden
Grundaufzeichungen vernichtet, so hat der Grund der Vernichtung keinen
Einfluß auf die Schätzungsbefugnis der
Abgabenbehörde.
Festgehalten
wird, dass § 184 BAO keine Ermessensbestimmung enthält (vgl.
VwGH-Erkenntnis vom 26. April 2000, 2000/14/0047).
Gem. § 131
Abs. 1 Z 5 BAO sind die zu den Büchern oder Aufzeichnungen gehörigen
Belege derart geordnet aufzubewahren, dass eine Überprüfung der
Eintragungen jederzeit möglich ist.
Bereits
formelle Buchführungsmängel, die einen Zweifel an der sachlichen
Richtigkeit der Bücher nach sich zu ziehen vermögen, begründen
die Schätzungsbefugnis der Abgabenbehörde. Eines Nachweises der
Abgabenbehörde, dass die Aufzeichnungen tatsächlich unrichtig sind,
bedarf es nicht (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 30. November 1999,
94/14/0173).
Fehlende bzw.
unrichtige Grundaufzeichnungen stellen jedenfalls derart schwerwiegende
Mängel (sachliche Unrichtigkeit der Aufzeichnungen, Unmöglichkeit der
genauen Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen) dar, die der
Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung entgegenstehen (für den
gegenständlichen Fall siehe auch die detailierten Darstellungen dazu unter
Tz. 24 des Bp-Berichtes - Mangelhaftigkeit des Kassabuches [falsche und
unrichtige Eintragungen] und des Wareneinsatzes) und es daher unumgänglich
war die Besteuerungsgrundlagen gem. § 184 BAO im Schätzungswege
zu ermitteln. Aufgrund der o.a. gravierenden Mängel kann von der
Ordnungsmäßigkeit der Buchführung nicht ausgegangen werden, da
keine Gewährleistung dahingehend besteht, dass tatsächlich alle
betrieblichen Geschäftsvorgänge erfasst wurden. Es kann daher
keine Rede davon sein, dass die im gegenständlichen Fall geführten
Bücher eine zuverlässige Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen
ermöglichen.
Unstrittig
wurden bezogene Warenlieferungen teilweise nicht als Wareneinkauf in der
Buchhaltung erfasst.
Hat der
Wareneinkauf jedoch nur teilweise Eingang in die Buchhaltung gefunden, so
begründet dieser Umstand bereits die Schätzungsbefugnis nach §
184 Abs. 3 BAO (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 19.3.1998, 96/15/0005).
Im
gegenständlichen Fall wurden von der Bw. in den Streitjahren
"Schwarzeinkäufe" getätigt, die in der Buchhaltung der
Betriebsstätte keinen Eingang fanden (vgl. Tz. 24 des Bp-Berichtes -
fehlender Wareneinkauf im Jahre 1998 und Inventurbestand 1999 ohne eines
nachgewiesenen Zukaufes während des Jahres).
Eine Aufnahme
in die Buchhaltung hätte somit in jedem Fall erfolgen
müssen.
Die
Schätzungsbefugnis (bzw. Verpflichtung zur Schätzung) ist daher
unstrittig gegeben.
Auch der
Einwand, dass die im gegenständlichen Fall festgestellten Mängel nur
geringfügig sind, geht ins Leere, da u.a. aus der
Kalkulationszusammenstellung für das Jahr 1999 eine Umsatzdifferenz i.H.v.
rd. 13 % zu ersehen ist, die nicht aufgeklärt werden konnte.
Schätzungsmethode:
Ist die
Schätzung zulässig, so steht die Wahl der anzuwendenden
Schätzungsmethode der Abgabenbehörde im Allgemeinen frei. Die
Wahlfreiheit der Anwendung der Schätzungsmethode dient dem Ziel, ohne
Bindung an starre Regeln dem wahrscheinlichen Betriebserfolg möglichst nahe
zu kommen, wobei jeder Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit immanent ist
und, wer zur Schätzung Anlass gibt, die mit jeder Schätzung verbundene
Ungewissheit hinnehmen muss (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 24.9.2003,
99/13/0094).
Sicherheitszuschlag:
Die Anwendung
eines Sicherheitszuschlages ist eine Schätzungsmethode, die davon ausgeht,
dass es bei mangelhaften Aufzeichnungen wahrscheinlich ist, dass nicht nur
nachgewiesenermaßen nicht verbuchte Vorgänge, sondern auch weitere,
nicht entdeckte Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden (vgl. VwGH-Erkenntnis
vom 21.10.2004, 2000/13/0043).
Dem Umstand,
dass im Hinblick auf die Vorgangsweise der Bw. davon ausgegangen werden muss,
dass es nicht nur bei den Dauerwellenumsätzen, sondern auch bei den
übrigen Umsätzen zu Umsatzverkürzungen gekommen ist, kann somit
am besten mit der Verhängung eines Sicherheitszuschlages Rechnung getragen
werden.
In diesem
Zusammenhang wird auch festgehalten, dass es die Bw. im gesamten
Verwaltungsverfahren nicht nachprüfbar zu begründen vermochte, weshalb
im Vergleich zum Jahre 1997 in den Streitjahren 1998 und 1999 es zu einer derart
unverhältnismäßig hohen mengenmäßigen
Wareneinsatzdifferenz gekommen ist, wo doch lt. Aussage der Bw. der Kundenstock
sich im Wesentlichen aus alten Stammkunden mit gleichbleibender
Leistungsnachfrage zusammensetzte.
Ob es
in den Streitjahren schließlich zu einer gravierenden Änderung der
Produktverwendung gekommen ist, d.h. inwieweit die Produkte nun verdünnt
werden konnten oder mussten, hat die Bw. auch nicht durch Vorlage von
Produktbeschreibungen der Herstellerfirmen nachgewiesen bzw. glaubhaft
gemacht.
Der von der
Betriebsprüfung gewählte Prozentsatz von 3 % erscheint im Hinblick
darauf, dass sich bei den Umsatzverkürzungen insbesondere im Jahre 1999
wesentlich höhere Verkürzungsfaktoren i.H.v. 13 % ergeben, als
keinesfalls zu hoch gewählt (vgl. obige Tabelle).
Gewinnermittlung:
Aufgrund der
o.a. Umsatzzuschätzung war auch ertragsteuerlich der Gewinn im gleichen
Ausmaß zu erhöhen (siehe Tz. 29 des Bp-Berichtes und o.a.
Tabelle).
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 23.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 131 Abs. 1 Z 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0161-W/03
- Stammnummer
- 20455
- Gültig
- 23.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF