Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2313-W/02
Zuschätzung auf Basis von Kontrollmitteilungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2313-W/02vom 15.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Writzmann & Partner GmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den
23. Bezirk betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1996 bis
1998 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. betreibt seit Oktober 1996 das Gastgewerbe eines
Chinarestaurantbetriebes. Im Rahmen einer abgabenbehördlichen
Prüfung (BP) über den Zeitraum 1996 bis 1998 wurden gravierende
formelle und materielle Mängel der Aufzeichnungen festgestellt und auf
Basis sichergestellter und ausgewerteter EDV-Unterlagen bei der B. AG
Zuschätzungen zu Umsatz und Gewinn gemäß
§ 184 BAO
vorgenommen. Die wesentlichen Feststellungen lauten wie folgt: 1.
Zuschätzung) Im Rahmen von Hausdurchsuchungen bei der B. AG
wären EDV-Daten beschlagnahmt, ausgewertet und dabei festgestellt worden,
dass deren Kunden neben den Lieferungen, bei denen auf den Lieferscheinen als
auch Rechnungen die Namen aufschienen, auf Wunsch auch Lieferungen ohne Namen
erhielten. Durch Auswertung der EDV-Daten hätte in der Folge, eine
Verknüpfung zwischen "offiziellen" und "inoffiziellen" Lieferungen an die
Kunden hergestellt werden können. Bei dieser Überprüfung
wäre somit eindeutig und zweifelsfrei festgestellt worden, dass der Bw.
neben den offiziellen Lieferungen auch "inoffizielle" (für Letztverbraucher
bestimmte) Lieferungen bezogen hätte. Diese Lieferungen wären weder in
der Buchhaltung (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) des Bw. erfasst, noch die daraus
erzielten Erlöse bzw. Gewinne der Besteuerung unterzogen
worden. Zusätzlich zu diesen Sachverhalt wäre weiters
festgestellt worden, dass Grundaufzeichnungen wie insbesondere Standlisten vom
Bw. nicht aufbewahrt und somit nicht vorgelegt hätten werden
können. Weiters wäre ohne Zustimmung der Finanzbehörde
eine Trennung der Umsätze nach 10% und 20% gemäß
§ 18
Abs.7 UStG erfolgt, und hätten keine Grundaufzeichnungen die Erlöse
der Küche betreffend vorgelegt werden können. Auch hätten die
Umsatzschwankungen der einzelnen Monate sowie Mehrfachlosungen nicht bzw. nur
unzureichend aufgeklärt werden können, und sei daher davon auszugehen,
dass diese nachträglich frei erfunden oder geschätzt worden
wären.
Auf Grund dieser gemäß
§ 131 BAO nicht
ordnungsgemäßen Buchhaltung hätte die BP anhand der
Kontrollmitteilungen über inoffizielle Letztverbraucherlisten eine
Zuschätzung zu Getränkeumsätze als auch im Verhältnis
entsprechend eine Zuschätzung zu Essensumsätze (Weißumsatz zu
Schwarzumsatz) wie folgt vorgenommen:
|
|
1996
|
1997
|
1998
|
Nicht erfasste
Getränkeumsätze
|
81.881,00
|
307.340,00
|
172.748,00
|
Weißumsatz
Getränke netto
|
552.719,45
|
980.841,38
|
1.302.786,66
|
Verhältnis
Weiß- zu Schwarzumsatz
|
14,81%
|
31,33%
|
13,26%
|
erklärte
Erlöse Küche netto
|
692.124,55
|
1.687.777,27
|
2.005.348,19
|
Zuschätzung
%mäßig
|
102.504,00
|
528.728,00
|
265.909,00
2. Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung) Vom Bw. wären weiters Einkünfte aus der
Vermietung einer im gleichen Gebäude befindlichen Garage und Wohnung
erklärt werden. Den geringen Einkünften von durchschnittlich
S 30.000.00 jährlich wären eine hohe Absetzung für Abnutzung
(Afa) sowie hohe Fremdfinanzierungskosten gegenüber gestanden. Da jedoch
zwei Wohnungen nicht vermietet worden wären (lt. Schätzgutachten
230m² + 120m²), hätte dies zu jährlich (hohen) Verlusten
geführt. Lt. Feststellungen der BP würde es sich um Einkünfte aus
Gewerbebetrieb handeln, da nicht Wohnungen sondern einzelne Zimmer, d.h.
ehemalige Gästezimmer vermietet worden wären. Der Zustand dieser
Räume wäre sehr schlecht und daher eine sachgerechte Benutzung
unmöglich. Da weiters eine Restaurierung der Räumlichkeiten auch nicht
geplant wäre, sei lt. BP eine Zurechnung der Räumlichkeiten zum
Gewerbebetrieb des Bw. nicht vorzunehmen bzw. abzuerkennen.
Gegen die auf Grund der
Feststellungen der BP ergangenen Umsatz- und Einkommensteuerbescheide wurde form
und fristgerecht Berufung erhoben und wie folgt eingewendet.
1. Essensumsätze Die BP hätte bzgl. der
Essensumsätze unzulässigerweise eine Hinzuschätzung im gleichen
Verhältnis der Getränkeumsätze vorgenommen. Dadurch würden
sich unrealistische Gewinnerhöhungen ergeben. Bei den
Reingewinnschätzungen seien äußere Betriebsvergleiche
anzustellen, ob diese Gewinne in Anbetracht der erzielten Umsätze als zu
hoch anzusehen seien. Als taugliche Reingewinnzuschätzung sei lt. Bw. die
Pauschalierungs-Verordnung über das Gaststättengewerbe (BGBl. II
1999/227 ab 1.1.2000) anzusehen und würde vom Bw. auch beantragt.
Gemäß
§ 3 Abs.1 dieser Verordnung wären 5,5% der
Bruttobetriebseinnahmen bzgl. eines Sockelbetrages von S 150.000,00 mit
mindestens S 30.000,00 anzusetzen. Entsprechend dem zu dieser
Verordnung ergangenen Erlass, Pkt. 3.4. würden keine Bedenken bestehen,
Schätzungen durch die Finanzverwaltung in ähnlicher Art und Weise
vorzunehmen. Auch würden die Pauschalierungsverordnungen ein
sachgerechteres Abbild vergleichbarer Betriebe ergeben und somit dem
äußeren Betriebsvergleich einer Schätzung entsprechen. Vom Bw.
würde daher die Hinzurechnung bei Essensumsätzen beanstandet und sei
der daraus resultierende Rohertrag auszuklammern. 2. Gästezimmer und
notwendiges Betriebsvermögen) Mit Lokalaugenschein vom 16.
März 2000 wären alle Gasträumlichkeiten und Zimmer besichtigt
worden, ebenso die privaten Räumlichkeiten. Dabei hätte sich gezeigt,
dass die einzelnen Zimmer hotelmäßig ausgestattet seien. Lt. BP seien
diese Zimmer in einem derart schlechten Zustand, dass eine sachgerechte
Benutzung unmöglich, und somit auch eine Zurechnung zum notwendigen
Betriebsvermögen nicht möglich wäre. Dagegen würde
einwendet, dass der Bw. die gesamten Räumlichkeiten (Gasthof) als einen
einheitlichen Betrieb inkl. Zimmervermietung erworben hätte. Aus dem
Veranlagungsakt des Vorbesitzers würde ersichtlich sein, dass das gesamte
Gebäude als notwendiges Betriebsvermögen genutzt worden wäre.
Somit wären sämtliche (auch andere) Wirtschaftsgüter
zwangsläufig mit erworben worden, und würden auch zum notwendigen
Betriebsvermögen gehören. Ein Wirtschaftsgut wurde zudem auch dann zum
notwendigen Betriebsvermögen gehören, wenn es noch nicht betrieblich
verwendet, in der Zwischenzeit aber nicht anderen (privaten) Zwecken dienen
würde (VwGH 1.7.1981, Zl.82/23/0046). Würde somit die betriebl.
Nutzung von Wirtschaftsgütern vorübergehend oder auf die Dauer
eingestellt, bliebe das Wirtschaftsgut bis zu seinem tatsächl. Ausscheiden
notwendiges Betriebsvermögen, solange es nicht privat genutzt und entnommen
würde (VwGH 28.3.1989, Zl.89/13/0182). Unbrauchbar gewordene,
abgeschriebene oder veraltete Wirtschaftsgüter und auch nicht genutzte
Gegenstände würden bis zur Entnahme bzw. Veräußerung
Betriebsvermögen darstellen (VwGH 26.4.1952, 928/51, 28.3.1990,
Zl.86/13/0182). Notwendiges Betriebsvermögen wären jene
Wirtschaftsgüter, die objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im
Betrieb bestimmt seien und auch tatsächlich dienen (VwGH 30.10.1974,
1724/72). Das Wirtschaftsgut müsse seiner objektiven Beschaffenheit nach
zum Einsatz im Betrieb bestimmt sein. Maßgeblich für die Zuordnung
sei somit die Zweckbestimmung, die Besonderheiten des Betriebes und des
Berufszweiges sowie die Verkehrsauffassung. Es müsse jedoch nicht für
den Betrieb unentbehrlich sein und keine notwendige Grundlage des Betriebes
darstellen.
Die im ersten Stock des Gebäudes befindlichen
Fremdenzimmer hätten miterworben werden müssen, und sei eine
Privatnutzung und somit Entnahme ausgeschlossen. Der Bw. hätte im Zuge der
Betriebsbesichtigung die Absicht der betriebl. Nutzung der Zimmer
geäußert, und sei in Zweifelsfällen die Absicht des
Steuerpflichtigen entscheidend (VwGH 11.10.1997, 1176/54; 3.4.1990,
47/14/0122).
Nach Maßgabe vorhandener Mittel könne zudem ein
Gebäude mit höheren Investitionsaufwand nur sukzessive umgestaltet
werden. Das Gebäude des Bw. würde sich im Umbau befinden und wäre
erst kürzlich ein Wintergarten errichtet worden. Als nächster Schritt
würde die Adaptierung der Zimmer vorgenommen. Bislang wären die Zimmer
als berufliche Lagerflächen bzw./und Mitarbeiterumkleideräumlichkeiten
benutzt worden. Bei den streitggstdl. Gästezimmer würde es sich
um mehr als 10 Betten handeln und sei auch aus diesem Grund zur Einkunftsart
Gewerbebetrieb zuzurechnen. Der Bw. beantrage daher auch diese restlichen
Räumlichkeiten dem notwendigen Betriebsvermögen anzuerkennen, und
gemäß
§ 8 EStG die höhere AfA von 4% p.a.
anzusetzen. Auf Grund des vorliegenden Sachverhalts würden die
streitgegenstdl. Teile nicht zum notwendigen Privatvermögen gehören,
und auch nicht einem steuerl. unbeachtl. Bereich zuzuordnen sein. Insbesondere
bei Immobilien des Gastgewerbebetriebes hätte nur ein gesamtes Objekt
erworben werden können. Dies würde auch dem vorgelegten Gutachten des
gerichtl. beeideten Sachverständigen für Bau- und Liegenschaftswesen
Ing.Dkfm. S. vom 26. Februar 1996, Seite 6 entsprechen. Die betreffenden acht
Zimmer wären mit Waschtisch, Warm- und Kaltwasser mit einem Ertragswert von
S 5.500,00 bis S 6.000,00 monatlich berücksichtigt worden. Der
Gutachter wäre somit nicht von einer völligen Unbenutzbarkeit, sondern
bescheidenen Nutzung der Zimmer ausgegangen. Diese Nutzung wäre jedoch noch
nicht vorgenommen worden. Auch wäre der vom Voreigentümer gleichartig
genutzte Privatteil von ca. 80m² straßenseitiger Wohnung im ersten
Stock als notwendiger privater Vermögensbereich ausgeschieden worden. Der
Bw. beantrage somit das notwendige Betriebsvermögen mit 800m²
Nutzfläche, d.h. 92% der Gesamtfläche, anzuerkennen.
Der Bw. verweise weiters auf die Ansicht des
Rechtswissenschafters Doralt, Tz 50 zu § 4 EStG, 4. Aufl., wonach
anlässlich des Erwerbes von notwendigen Betriebsvermögen andere
Wirtschaftsgüter, die zwangläufig erworben würden, als
Sachgesamtheit zum notwendigen Betriebsvermögen gehören
würden.
Im vorliegenden Fall sei somit das Gesamtgebäude zu
100% als notwendiges Betriebsvermögen anzusehen, da dass notwendige
Privatvermögen unter 20%, d.h. nur 8% liegen würde. Der Bw. beantrage
den Kaufpreis des Gebäudes von S 5.312.862,28 zur Gänze als
Betriebsvermögen anzuerkennen und lediglich den Privatanteil von 8% als
Nutzungsentnahme auszuscheiden. Bei einem Gastgewerbebetrieb wären die
wesentlichen Grundlagen die Betriebsräumlichkeiten und Ausstattung, und
wäre diese durch Gesamterwerb dem Bw. übertragen worden. Daher
wäre auch kein Investitionsfreibetrag für das Gebäude betreffend
die übernommene Schankeinrichtigung von S 200.000,00 vorgenommen
worden. Der Bw. beantrage somit die Zinsen als auch Gebäude-AfA als
Betriebsausgaben anzuerkennen. Die AfA-Gebäude würde sich daher auf
S 212.515,00 statt S 110.508,00 belaufen. Ebenso würde die
Absetzung der Finanzierungskosten zu 100% beantragt abzüglich einer
Nutzungsentnahme von 8%.
Zur Berufung nahm die BP wie folgt Stellung:
ad Essensumsätze)
Der Bw. hätte keine Grundaufzeichnungen zu den
Losungen vorlegen können. Auch wäre eindeutig und zweifelsfrei von der
BP dargelegt worden, dass die Tageslosungen entweder frei erfunden oder erst
nachträglich durch Schätzung ermittelt worden wären. Auf Basis
dieser Tatsache wäre daher ein Schätzung vorzunehmen gewesen.
Die Argumente der Bw. bzgl. freie Beweiswürdigung ohne
schlüssige Gedankenfolge sei nicht nachvollziehbar. Der Betrieb wäre
im Oktober 1996 eröffnet worden. Im Zuge der BP wären monatliche
Losungslisten mit Tagesumsätzen vorgelegt worden, und gäbe es zu
diesen Tagesumsätzen keine Grundaufzeichnungen.
Die aufgezeichneten Tagesumsätze würden lt. BP in
sehr starkem Ausmaß schwanken, und wären diesbezüglich vom Bw.
keine Angaben gemacht worden. Auf Basis der Kontrollmitteilungen betreffend die
Getränkeumsätze wären die Schwarzumsätze im Bereich der
Getränke erwiesen und vom Bw. auch grundsätzlich nicht bekämpft
worden.
Auf Grund der vorgelegten Unterlagen und Informationen
wäre somit eine Schätzung vorgenommen worden, und diese höher
ausgefallen, wenn die BP die Schätzung auf Basis der Oktober-Umsätze
durchgeführt hätte. Die Schätzung wäre somit den
tatsächlichen Umsätzen angepasst worden, und hätte die Anwendung
der Pauschalierungsverordnung zu einer Verzerrung der tatsächlichen
Verhältnisse geführt.
ad notwendiges Betriebsvermögen)
Sämtliche vom Bw. vorgebrachten Judikate würden
im Zusammenhang mit einem "normalen" einzelnen Wirtschaftsgut stehen. Im
vorliegenden Fall würde es sich jedoch um den Erwerb einer Liegenschaft im
Zusammenhang mit der Beurteilung eines Anteiles auf notwendiges
Betriebsvermögen handeln. Nach ständiger Judikatur wäre beim
§ 4 Abs 3 Gewinnermittler nur der betrieblich genutzte Teil dem notwendigen
Betriebsvermögen zuzurechnen (VwGH 14.1.92, 91/14/0198; 18.1.83,
82/14/0100).
Neutrale Teile eines Gebäudes (weder betrieblich noch
privat genutzt) würden nicht zum notwendigen Betriebsvermögen
gehören (VwGH 13.6.89, 86/14/0129). Aufwendungen für neutrale Teile
eines Gebäudes dürften somit nicht als Betriebsausgaben verrechnet
werden. Der Bw. hätte zwar einen einheitlichen Betrieb (Gesamtobjekt)
erworben, sämtliche Räume des ersten Stockwerkes würden jedoch
weder betrieblich noch privat genutzt werden, noch wäre eine Absicht der
Sanierung erkennbar, die auf eine gewerbliche Nutzung schließen lassen
würden.
Ein Gastgewerbebetrieb (Chinarestaurant) könnte zudem
auch ohne Zimmervermietung betrieben werden, und hätte anderenfalls eine
ausführliche Dokumentation diese Absicht glaubhaft zu machen.
In der Gegenäußerung zur Stellungnahme der BP
wurde wie folgt ergänzend eingewendet:
ad Essensumsätze)
In Hinblick auf die Kontrollmitteilungen der B. AG
wäre die Schätzungsberechtigung zwar nicht in Zweifel zu ziehen,
jedoch sei ein Sicherheitszuschlag nicht als Strafe festzusetzen. Dagegen
würde die Anwendung des Pauschalierungserlasses als
Schätzungsrichtlinie ein taugliches Ergebnis (PauschalierungsVO BGBl
227/1999 vom 1.1.2000) in Höhe von S 150.000,-- für das Jahr 1996
ergeben, für die Jahre 1997 und 1998 entsprechend S 228.140,63 (S
3.602.556,96 Umsatz x 5,5 % + Sockelbetrag von S 30.000,--) und S
240.178,24.
Im Vergleich dazu würde die Finanzverwaltung (BP) zu
einem zweifachen Ergebnis gelangen (1996: S 359.081,--, 1997: S
628.610,--, 1998: S 927.842,--). Es würde sich somit die Schätzung der
BP im krassen Gegensatz zum pauschalierten Gewinn anhand eines
äußeren Betriebsvergleiches befinden. Dies hätte der
Verordnungs(gesetz)geber lt. Gesetzesmaterialien und Steuerreform 2000 nicht
gewünscht.
Im übrigen würde darauf hingewiesen, dass
Schätzungen aufgrund von Kontrollmitteilungen der B. AG und O. Brauerei bei
anderen BP zu Hinzurechnungen bei sonstigen Waren im Ausmaß von nur ca. 5
% vorgenommen worden wären, und würde die im Hinblick auf die
Gleichmäßigkeit der Besteuerung ebenso beantragt.
ad notwendiges Betriebsvermögen)
Die BP würde die Berufungseinwendungen nicht
berücksichtigen, und diesbzgl. lediglich auf das Erkenntnis vom 13.6.1989,
Zl. 86/14/0129 verweisen. Die Räumlichkeiten des Bw. würden jedoch
einen einheitlichen Betrieb (einschließlich Zimmervermietung) und
entsprechend der Judikatur notwendiges Betriebsvermögen darstellen, die
objektiv zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind und auch
tatsächlich dienen. Darüber hinaus hätte sich die BP nicht mit
dem Argument auseinandergesetzt, dass die Zimmer als Lagerflächen bzw./und
als Umkleideräumlichkeiten der Mitarbeiter benutzt
würden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
ad Zuschätzung) Gemäß
§ 184
Abs 3 BAO hat die Abgabenbehörde die Besteuerungsgrundlagen zu
schätzen, wenn die Bücher und Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind
oder formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche
Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen in Zweifel zu
ziehen.
Aufgrund dieser Bestimmung
ergibt sich, dass schon bloß formelle Buchführungsmängel, die
einen Zweifel an der sachlichen Richtigkeit der Bücher nach sich zu ziehen
vermögen, die Schätzungsbefugnis der Behörde begründen,
wobei es eines Nachweises der Behörde, dass die Aufzeichnungen
tatsächlich unrichtig sind, nicht bedarf. Dem Abgabepflichtigen steht die
Möglichkeit offen, die sachliche Richtigkeit seiner formell mangelhaften
Aufzeichnungen zu beweisen und damit der ansonsten bestehenden
Schätzungsbefugnis entgegenzuwirken. Im Falle der sachlichen Unrichtigkeit
von Büchern ist es für die Schätzungsbefugnis ohne Bedeutung, ob
die Bücher formell ordnungsgemäß geführt wurden.
Die Schätzungsmethode einer Zuschätzung
(Sicherheitszuschlag) ist nach ständiger Rechtsprechung und herrschender
Lehre anzuwenden, bei mangelhaften insbesondere unvollständigen
Aufzeichnungen, da anzunehmen ist, dass nicht nur die nachgewiesenermaßen
nicht verbuchten Vorgänge, sondern auch weitere Vorgänge gleicher Art
nicht aufgezeichnet worden sind. Die Höhe der Zuschätzung hat sich
nach den vermuteten Verminderungen des Ergebnisausweises zu richten und soll
insofern (wenn auch nicht exakt feststellbar) korrigierend wirken.
Die Schätzungsbefugnis aus dem Grund der materiellen
Mangelhaftigkeit liegt vor, wenn die Bücher oder Aufzeichnungen
schwerwiegende Mängel aufweisen, die (von vornherein) ein falsches Ergebnis
vermuten lassen. Offensichtl. Unrichtigkeiten, wie unvollständige Erfassung
des Wareneinkaufes sind sachliche Fehler und berechtigen zur Schätzung. Die
aufgedeckten Mängel sind jedenfalls im Ausmaß dieser Wirkungen
(fehlerhafter Buchführung) zu berichtigen.
Ziel der Schätzung ist es,
die Besteuerungsgrundlagen festzustellen, die die größte
Wahrscheinlichkeit für sich haben (VwGH 22.6.83, 83/13/0051). Die Wahl der
Schätzungsmethode steht dabei der Behörde im Allgemeinen frei, doch
muss das Verfahren einwandfrei abgeführt und die zum
Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge schlüssig und
folgerichtig sein. Ob eine Kombination von Schätzungsmethoden
(kalkulatorische Schätzung, Schätzung nach dem Vermögenszuwachs,
etc.) angewendet wird, hängt von den Gegebenheiten im Einzelfall ab und
wird von dem Ziel jeder Schätzung bestimmt, den tatsächlichen
Verhältnissen so nahe wie möglich zu kommen. Die
Schätzungsberechtigung als auch das Schätzungsergebnis sind zu
begründen.
Nach ständiger
Rechtsprechung hat weiters die Behörde unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung
zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (freie
Beweiswürdigung gem. §°167 Abs 2 BAO).
Die Bw. bekämpft die Zuschätzung bzgl. der
Essensumsätze sowohl der Höhe als auch dem Grunde nach als
unzulässig. Die Zurechnung im Verhältnis der Getränkeumsätze
(Prozentsatzverhältnis) sei durch äußeren Betriebsvergleich zu
ermitteln. Lt. Bw. sei als taugliche Schätzungsgrundlage die Verordnung
über die Gaststättengewerbe-Pauschalierung BGBl. II 1999/227
ab 1.1.2000 heranzuziehen. Danach wären 5,5 % der
Bruttobetriebseinnahmen zuzügl. eines Sockelbetrages von S 30.000,00,
somit S 150.000,00 als Gewinn anzusetzen. Dies würde ein
sachgerechteres Bild der Schätzung ergeben.
Dazu ist auszuführen, dass lt. ständiger
Rechtsprechung des VwGH bei nachgewiesenermaßen nicht verbuchten
Vorgängen davon auszugehen ist, dass weitere Vorgänge dieser Art nicht
aufgezeichnet wurden (Stoll, BAO, S. 1940, VwGH 25.3.1980, 1775/79). Der
Bw. hat diesen Mangel grundsätzlich nicht bestritten, jedoch der Höhe
nach die Heranziehung der Pauschalierungs-Verordnung beantragt. Die
Schätzungsberechtigung dem Grunde nach liegt somit vor.
Zum Schätzungsergebnis der Höhe nach ist
auszuführen, dass dieses auf Basis einer Verhältnisrechnung bzgl.
Getränkeumsätze nicht als unqualifiziert und unrichtig zu beurteilen
ist. Die Einwendung bzgl. Heranziehung der Pauschalierungsverordnung für
Gaststättenbetriebe der Höhe nach ist allein im Hinblick auf den
Anwendungszeitraum (erst ab dem Jahre 2000) nicht auf den im vorliegenden
Berufungsfall anzuwendenden Zeitraum von 1996 bis 1998 heranzuziehen, und
würde zudem die Anwendung der Pauschalierungsverordnung nicht den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechen.
Die Zuschätzung wurde somit um das Risiko
möglicher weiterer Unvollständigkeiten im Zusammenhang mit den
Aufzeichnungen auszugleichen, in Relation zum festgestellten Kontrollmaterial
betreffend Getränkeumsätze vorgenommen. Nach den Umständen des
Einzelfalles ist davon auszugehen, dass damit den tatsächlichen
Verhältnissen möglichst nahe gekommen wird. Die Zuschätzung im
Ausmaß des Verhältnisses betreffend inoffiziell gelieferte
Getränkeumsätze von 14,81% (S 102.504,--), 31,33% (S 528.728,--) und
13,26% (S 265.909,--) für die Streitjahre 1996 bis 1998 erfolgte somit
entsprechend dem Ausmaß der festgestellten Mängel als korrigierende
Zurechnung, um den zu vermutenden unterlassenen Buchungen Rechnung zu tragen. Es
liegt jedoch im Wesen jeder Schätzung, dass die auf solche Weise
ergänzten Besteuerungsgrundlagen die tatsächlich erzielten
Betriebsergebnisse nur bis zu einem mehr oder weniger großen
Genauigkeitsgrad erreichen können. Diese jeder Schätzung innewohnende
Unsicherheit muss aber der, der begründenden Anlass zur Schätzung
gibt, hinnehmen.
Die Schätzung erscheint zudem auch im Hinblick auf das
Eingeständnis im Zuge des bereits durchgeführten Strafverfahrens auch
der Höhe nach als angemessen und begründet, und sind die Einwendungen
des Bw. nicht geeignet, das Schätzungsergebnis der Höhe nach als auch
dem Grunde nach als glaubhaft zu bestreiten.
ad Betriebsvermögen)
Gebäude sind lt. ständiger Rechtsprechung des
VwGH beim § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 Gewinnermittler nur insoweit
Betriebsvermögen, als sie betrieblich genutzt werden (VwGH 15.2.1972,
2143/71; 18.1.83, 82/14/0100, 0103, 0104). Bei einem nur teilweise betrieblich
genutzten Grundstück gehört somit nur der betrieblich genutzte Teil
zum Betriebsvermögen, da neutrale d.h. weder betrieblich noch privat
genutzte Teile eines Gebäudes nicht zum notwendigen Betriebsvermögen
gehören (VwGH 13.6.1989, 89/14/0129). Sie könnten bei der § 5
Gewinnermittlung allenfalls als gewillkürtes Betriebsvermögen
behandelt werden.
Die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen beginnt
mit Betriebserwerb, Anschaffung, Klarstellung, unentgeltlichem Erwerb des
einzelnen Wirtschaftsgutes. Unbrauchbar gewordene oder bereits völlig
abgeschriebene Wirtschaftsgüter gehören bis zur völligen
Wertlosigkeit bzw. bis zur Entnahme zum Betriebsvermögen. Auch noch nicht
fertig gestellte Wirtschaftsgüter (z.B. in Bau befindliche Anlagen)
können zum Betriebsvermögen gehören, wobei im Zweifel die Absicht
des Unternehmers entscheidet. Eine zum Erwerb des betrieblich genutzten Teiles
eingegangene Verbindlichkeit ist Betriebsschuld, die auf den betrieblich
genutzten Teil eines Gebäudes entfallende AfA (Absetzung für
Abnutzung) ist Betriebsausgabe (Quantschnigg/Schuch, EStG-HB, Tz. 11.3.1. und
11.3.3. zu § 4).
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die vom Bw.
erworbenen Liegenschaftsanteile betreffend die ehemaligen Gästezimmer
Betriebsvermögen darstellen. Die objektive Beschaffenheit und
Zweckbestimmung würden im ggstdl. Fall grundsätzlich auf notwendiges
Betriebsvermögen verweisen, auch wenn diese nicht mehr bzw. noch nicht
betrieblich wiederverwendet werden könnten, jedoch auch nicht privaten
Zwecken dienen würden. Maßgeblich wäre lt. Bw. die
Zweckbestimmung des Betriebes, die Verkehrsauffassung bzw. im Zweifel die
Absicht des Unternehmers. Das Gebäude könnte nur nach Maßgabe
der vorhandenen Mittel adaptiert werden, und würden die Zimmer jedoch
derzeit als Lagerflächen bzw. Mitarbeiterumkleideräumlichkeiten
genutzt werden.
Ergänzend wird ausgeführt, dass im Zuge einer
nachfolgenden BP über die Jahre 2000 bis 2002 vom 12. Juli 2004 keine
Änderung bzw. Renovierung der Räumlichkeiten festgestellt werden
konnte. Die streitgegenständlichen Wohnräumlichkeiten würden nach
wie vor einen überaus desolaten und baufälligen Zustand aufweisen, die
Räume seien somit derzeit nicht benutzbar. Nach Ansicht der BP stellen
daher die nicht genutzten Gebäudeteile notwendiges Privatvermögen dar,
und wurden die geltend gemachten anteiligen Afa- und Kreditkosten entsprechend
gekürzt.
Dazu ist auszuführen, dass im vorliegenden Fall somit
betreffend dem Vorliegen von Betriebsvermögen nach § 4 Abs. 1 und
§ 5 EStG (Betriebsvermögensvergleich) die Zweckbestimmung bzw. Absicht
und Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen zu prüfen ist. Bei den
streitgegenständlichen Räumen handelt es sich lt. Aktenlage um
unbrauchbar gewordene und vom Voreigentümer bereits völlig
abgeschriebene und nicht mehr vermietbare Teile des Wirtschaftsvermögens.
Der Bw. hätte diese Liegenschaft insgesamt erworben, mit der Absicht diese
Räume sukzessive zu renovieren und wieder betrieblich zu
verwenden.
Der Bw. ist Einnahmen-Ausgaben-Rechner nach § 4 Abs. 3
EStG und sind daher nach ständiger Rechtsprechung des VwGH jene
Gebäudeteile, die weder betrieblich noch privat genutzt werden, nicht dem
notwendigen Betriebsvermögen zuzurechnen. Auch im Hinblick auf die
Feststellungen der nachfolgenden BP über die Jahre 2000 bis 2002 vom 12.
Juli 2004, dass die im ersten Stock gelegenen Wohnräume bzw. Zimmer einen
überaus desolaten und baufälligen Zustand aufweisen und derzeit nicht
benutzbar sind bzw. auch bisher keine Schritte zur Renovierung gesetzt wurden,
ist somit auszuführen, dass somit die Absicht des Bw. hinsichtlich der
Inbetriebnahme der Räumlichkeiten nicht als glaubhaft gemacht zu beurteilen
ist.
Betreffend die Einwendung der vorübergehenden Nutzung
als Lagerräume bzw. als Umkleideräumlichkeiten ist auszuführen,
dass lt. Betriebsbesichtigungen keine Lagerungen festgestellt und nach
ständiger Rechtsprechung auch die gelegentliche Nutzung der eigenen
Wohnräume nicht Betriebsvermögen begründet.
Bzgl. dem Einwand, dass nur das gesamte Objekt hätte
erworben werden können und dem Vorliegen eines einheitlichen Betriebes
sowie auch der Annahme einer bescheidenen Nutzung der Zimmer lt. Gutachten, ist
auszuführen, dass lt. ständiger Rechtsprechung des VwGH im Zuge des
Erwerbes aus einer Konkursmasse zwangsläufig miterworbene
Wirtschaftsgüter noch nicht zum notwendigen Betriebsvermögen
gehören müssen. Die streitgegenständlichen Räumlichkeiten
dienen weder dem unmittelbaren Betrieb des Restaurantbetriebes des Bw. noch
liegt lt. Aktenlage die Absicht der tatsächlichen betrieblichen Verwendung
bzw. Inbetriebnahme vor. Auf Grund des desolaten Zustandes der Wohnungen und
fehlenden Absicht der Renovierung sind die strittigen Räumlichkeiten somit
mangels tatsächlicher Nutzung sowie Nutzbarkeit (auch lt. Vorbesitzer) und
auch fehlender Inbetriebnahme in den Folgejahren insgesamt dem notwendigen
Privatvermögen zuzurechnen.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien,
15. Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2313-W/02
- Stammnummer
- 13169
- Gültig
- 15.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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