Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4069-W/02
Anwendung eines Sicherheitszuschlages bei Fehlen eines Wareneingangsbuches
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4069-W/02vom 02.02.2006Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Am Anfang der Betriebsprüfung habe die Bp die für das Jahr 2000 vorhandene Buchhaltung nicht akzeptiert, weil es sich um eine doppelte Buchhaltung gehandelt habe. Da eine Erfolgsrechnung (zum Übergang auf die doppelte Buchhaltung) bereits für 1999 zwingend erfolgen hätte müssen und eine solche nicht vorhanden gewesen sei, habe ein Übergangsgewinn oder - Verlust nicht festgestellt werden können. Die Bp habe den Bw. genötigt, wie bisher auch für 2000 eine einfache Buchhaltung zu erstellen; letzteres sei unter großem Zeitdruck während des Prüfungszeitraumes erfolgt. Auch in diesem Zeitraum seien die fehlerhaften Auflistungen (Journalseiten) erstellt worden. Die Erstellerin A habe die von der Prüferin gewünschten Unterlagen neben der schweren Heimhilfetätigkeit und trotz erheblicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen jeweils am Abend und in der Nacht, zwischen den einzelnen Prüfungsterminen, erstellt. Bei diesen Fehlern, die bei solchen, unter großer Beeinträchtigung und Zeitdruck erfüllten Leistungen passiert seien, handle es sich um die angeführten fehlenden Buchungen wie: 31. Dezember 1997 Entnahme S 280.000; 17. Dezember 1998 Entnahme S 5.000, 27. Dezember 1998 Entnahme S 10.000 und der Eingabe vom 18. August 1997: S 20.000 statt S 200.000 an Einlage. Da der Bw. den von der Bp beanstandeten fehlenden Entnahmebetrag von S 108.000 im Jahr 2000 mangels genaueren Angaben nicht nachvollziehen könne, bitte der Bw. um detaillierte Aufklärung darüber, "wie sie zur Ansicht gelangten, dass eine solche Buchung fehle".
In diesem Zusammenhang beantragte der Bw. die Zeugeneinvernahme von Fr. A in der mündlichen Verhandlung.
Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung gab die in Entsprechung des unter dem Punkt 5 angeführten Beweisantrags als Zeugin einvernommene Fr. A zu Protokoll, für die Erfassung der Buchhaltungsbelege, für die Ablage derselben, fürs Rechnungen schreiben, für die Erfassung der Stundenlisten der Arbeitnehmer, für alle Tätigkeiten, die in einem Büro anfallen, zuständig gewesen zu sein. Im gesamten Zeitraum seien die Umsatzsteuervoranmeldungen nicht von der Zeugin bzw. vom Computerprogramm erstellt worden, weil die Zeugin zu Prüfungsbeginn ab dem Jahr 2000 nicht mehr für die Buchhaltung zuständig "sein sollte"; vor dem Jahr 2000 sei das die Tätigkeit der Zeugin gewesen. Ab dem Jahr 2000 "sollte" Fr. B die Buchhaltung und alle Agenden, die mit dem Büro zusammenhängen, machen. Hr. M, der in der E Kanzlei arbeite - glaube die Zeugin -, sei für die Lohnverrechnung zuständig gewesen und (habe) mit beraterischen Auskünften (gedient). Die Abgabenerklärungen für die Jahre 1997, 1998, 1999 seien von der Zeugin erstellt worden. Soweit erinnerlich "sollte Ende 1999 auf das Jahr 2000 auf Bilanzierung umgestellt werden"; diese Erklärungen habe die Zeugin nicht erstellt.
Die Zeugin, welche die Abgabenerklärungen unmittelbar nach Jahresende erstellt habe, könne sich nicht erinnern, ob Fristverlängerungsanträge eingereicht worden seien. Im Konzept seien die Abgabenerklärungen von der Zeugin erstellt worden; nach Vorlage der Konzepte habe die Zeugin mit dem Bw. Rücksprache gehalten und je nach den Fragen des Bw. gewisse Konten angeschaut und abgeklärt. "Die Erklärung wurde unterschrieben und unterfertigt." Über Frage des UFS nach dem Grund für das Treffen mit jener Person im Juli 2000 in Donaurast antwortete die Zeugin, "Ich sollte Unterlagen erhalten". Ab dem Jahr 2000 habe Fr. B die Agenden übernommen. Wie es zur Prüfung gekommen sei, sollte die Zeugin sich kümmern, die Unterlagen zu beschaffen bzw. übernehmen, um sie auf Vollständigkeit für die Prüfung überprüfen zu können.
Bei den auswärtigen Tätigkeiten (Transporttätigkeiten, Handel, Deichgräberei) habe es einen Personalmangel im Betrieb im Jahr 2001 gegeben; in diesem Zeitraum habe der Bw. vieles selber machen müssen.
In Anwesenheit des Bw. beantwortete die Zeugin die Frage des UFS, ob der Bw. die Buchhaltung kontrolliert habe bzw. ob er in der Lage "wäre", die Buchhaltung selbständig zu führen? mit "Nein, er ist nicht in der Lage die Buchhaltung selbständig zu führen. Er muss sich bei den Kontrolltätigkeiten auf die Informationen verlassen, die er von mir bekommt."
An Gründen dafür, dass Fr. B die Buchhaltung ab dem Jahr 2000 geführt habe, nannte die Zeugin, eine Stelle als Heimhelferin angenommen zu haben und 170 Stunden im Schnitt bei den Patienten unterwegs gewesen zu sein.
Zum Grund der Zeugenladung gab Fr. A zu Protokoll: Die Frage bezüglich der Geldmittel und der Geldherkunft sei gegen Ende der Betriebsprüfung bzw. Mitte der Betriebsprüfung aufgekommen; damals habe sie nur soviel sagen können: Der Bw. "hatte
die Gewohnheit, das Geld bzw. die Einnahmen der Firma statt auf die Bank zu tragen privat bei sich zu behalten." Die Zeugin wisse nur, dass in diesen Zeitraum ein Sparbuch existiert habe, zu dem sie keinen Zugriff gehabt habe und habe. Nachdem dieses Sparbuch aber im Laufe der Zeit in ein Sparkonto umgewandelt worden sei, sei das Guthaben auf ein Konto übertragen worden, das in der Buchhaltung aufliege. Dieses Buch sei zum Zeitpunkt der Prüfung nicht griffbereit gewesen; gegen Ende der Betriebsprüfung sei es gefunden worden. Der Bw. habe gewollt, es der Bp zu zeigen; die Bp habe gesagt: "Sie interessiert das nicht mehr."
Zur Liste betreffend Abweichung der Beträge gab Fr. A im Wesentlichen zu Protokoll, diese erwähnte Listung sei im Zuge der Betriebsprüfung erstellt worden; sämtliche Abweichungen seien eindeutige Eingabefehler der Zeugin, welche zum Zeitpunkt der Erstellung der Listung schon krank gewesen sei; diese Erkrankung gehe bis zum heutigen Tag.
Des Weiteren bestätigte die Zeugin die Richtigkeit, ein extriges Wareneingangsbuch nicht geschrieben zu haben, und gab in Anwesenheit des Bw. zu Protokoll, der Bw. habe lieber die Belege, Rechnungsbelege, - kopien, Durchschläge oder Anbote in der Hand, wenn er auspreise, Anbote erstelle oder Ausschreibungen oder irgendwelche Kalkulationen ausstellen müsse. In den Jahren habe es immer einen Ordner gegeben, wo alle Rechnungen drinnen gewesen seien und seien. Gleichzeitig parallel seien diese Belege verbucht. Weil alles in einen Ordner abgelegt sei und gewesen sei, sei kein Buch geschrieben worden. Die Frage nach diesen Ordnern habe sich während der Prüfung nicht gestellt, weil sich die Bp klar ausgedrückt hat: "Ich will ein Buch, alles andere interessiert mich nicht." Durch diese Aussage der Bp hätte sich die Zeugin nicht mehr getraut, diese Ordner vorzulegen, weil im Zeitpunkt der Betriebsprüfung so viele Ordner in Benützung gewesen seien. Die Bp habe immer diese Aussage wiederholt: "Ich will ein Buch, alles andere interessiert mich nicht."
Zur Abgabenerklärung für das Jahr 1999 und das Folgejahr sagte die Zeugin im Zuge der Berufungsverhandlung im Wesentlichen aus, dass der Bw. die Umstellung von Einnahmen-Ausgabenrechnung auf Bilanzierung vorgehabt habe bzw. dass die Unterlagen für das Jahr 2000 schon für die Bilanz vorbereitet, geschlichtet und aufgebucht gewesen seien. Für das Jahr 1999 und 2000 seien Erklärungen vorgelegen, die einer Bilanz zugrunde liegen würden oder zugrunde gelegen seien; doch das habe der Bp nicht gefallen. Die Bp habe gesagt: "Das kann man mit ihr nicht machen. Man kann nicht die Gewinnermittlungsart umstellen"; sie wolle die Buchhaltung so haben, wie die Zeugin sie vorher gemacht habe. So habe die Zeugin die gesamten Belege auf Einnahmen-Ausgaben-Rechnung umbuchen müssen, damit die Betriebsprüfung weitergehen habe können.
An Daten zur eigenen Person und zum Verhältnis der Zeugin zum Bw. in den Streitjahren teilte die Zeugin dem UFS im Wesentlichen mit, die Handelsschule (absolviert), beim Steuerberater gearbeitet, an Kursen einen Lohnverrechnungskurs sowie einen Bilanzbuchhalterkurs - letzteren irgendwann in den achtziger Jahren - besucht zu haben sowie ausgebildete Heimhilfe zu sein. Die Zeugin sei ab 1995 selbständig an selbiger Adresse tätig gewesen, habe das Gewerbe wegen Krankheit im Jahr 2001 ruhend gemeldet und wegen Anhaltung der Krankheit im Jahr 2002 zurückgelegt. Zwischenzeitlich sei die Zeugin beim Bw. angestellt gewesen; das Arbeitsverhältnis sei wegen Pensionierung gelöst worden.
Über Frage nach Angaben zur Person C gab die Zeugin dem UFS bekannt, C stehe immer mit Informationen und seinem Wissen zur Verfügung; seinerzeit sei er Fr. B zur Seite gestanden.
Auf die Frage nach der Person, welche die Abgabenerklärung 1999 effektiv erstellt hätte, antwortete die Zeugin: Die von ihr mit dem Bw. erstellte Erklärung sei übernommen worden.
Zum Abschluss der Einvernahme gab die Zeugin unter Bezugnahme auf das UFS-Schreiben vom 31. August 2005, zum Anhang aus diesem Schreiben, Konto 25 LKW aus dem Jahr 1999, zu Protokoll: Das sei ein Eingabefehler der Zeugin gewesen. Die Zeugin habe sich beim Lkw vertan und habe das falsche Fahrzeug genommen; dieser Zettel (mit Mausabdruck), diese Aufzeichnungen seien ihre privaten Aufzeichnungen betreffend der Bilanzkonten gewesen; Unterlagen, die von der Betriebsprüfung nicht akzeptiert worden seien.
Im Anschluss an die Zeugeneinvernahme beantwortete die Bp in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 28. Oktober 2005 die Frage des UFS nach den neuen Tatsachen im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO sinngemäß mit dem in den Wiederaufnahmebescheiden enthaltenen Verweis auf den BP-Bericht (mit dessen Tz 16, 24, 25 und 27 PB) und die in der Tz 16 PB getroffenen Feststellungen, von denen jede (einzelne Feststellung) - die ungeklärte Geldherkunft; die nachweisliche Nichterklärung von Einnahmen; die ungeklärte Preisreduzierung von Anbot zu Rechnung; die Nichterfüllung von diversen Aufzeichnungsverpflichtungen; die Vorlage von Unterlagen, die sowohl formelle, als auch schwerwiegende sachliche Mängel aufweisen; die Nichterteilung von erforderlichen Auskünften zur Sachverhaltsaufklärung - eine neue Tatsache und daher einen tauglichen Wiederaufnahmegrund darstellen würde, und brachte unter Bezugnahme auf die herrschende Lehre und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, Ritz (Ritz, BAO², Tz 8 zu § 303) zitiere als eine Tatsache u. a. das Unterbleiben von Aufzeichnungen; laut Verwaltungsgerichtshof (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. November 2002, 99/15/0175) seien in einem BP-Bericht festgestellte Umsatzdifferenzen als Wiederaufnahmegrund geeignet. Dieser wäre mit dem Wiederaufnahmegrund - ungeklärte Geldherkunft - qualitativ gleichzustellen. Genüge es, wenn der Wiederaufnahmegrund in der Begründung genannt werde, so sei diesem Erfordernis durch den Verweis auf den BP-Bericht mit seiner Tz 16 genüge getan. Zum Nachweis des tatsächlichen Vorliegens der Wiederaufnahmegründe seien keine besonderen Verfahrensvorgänge vorgesehen.
Nach Zitierung von Ritz, BAO², Tz 3 zu § 303 betreffend Vorrang der Rechtsrichtigkeit brachte die Bp vor, dass das Betriebsprüfungsverfahren ein näherungsweise richtigeres Ergebnis erbracht habe, und führte zu den neuen Tatsachen nach Zitierung von § 303 BAO ins Treffen, sich betreffend des Wiederaufnahmegrundes "ungeklärte Geldherkunft" auf die Zeugenaussage vom heutigen Tag zu beziehen. Die neue Tatsache betreffend diesen Punkt würden Zahlungen, die als Zugang beispielsweise im Kassabuch 1997 Kto Nr. 200 betitelt mit Kassa als Zugänge mit dem Text Einlage bzw. privat verbucht worden seien, darstellen. Woher diese Geldmittel stammen, habe bis zur Beendigung der Betriebsprüfung nicht geklärt werden können; derselbe Sachverhalt liege bei Bareinzahlungen auf das laufende Bankkonto vor.
Von der Bp sei das vorgelegte Sparbuch dahingehend, dass die Auszahlungen auf dem Sparbuch als mögliche Geldherkunft diene, berücksichtigt worden; allerdings habe sich herausgestellt, dass (diese) trotz Berücksichtigung aller möglichen Abhebungen vom Sparbuch sowie Entnahmen aus dem Bankkonto nicht geeignet gewesen seien, die entsprechenden Eigenerläge zur Gänze abzudecken.
Als Beispiel dafür nannte die Bp S 400.000, die insgesamt als Zugänge in Form von Einlagen in das Kassabuch im Zeitraum vom 3. Jänner bis 24. März 1997 verbucht worden seien. Im Zeitraum 18. März bis 24. Juni 1997 seien Bareinzahlungen in der Bank gewesen; die Entnahmen aus der Bank sowie eine Abhebung von Sparbuch, die in diesem Zeitraum stattgefunden hätten, seien diesen Einlagen Kassa/Bank zur Gänze gegenüber gestellt worden. Die erste Abhebung vom Sparbuch am 16. Juli 1997 heiße: Vor diesem Tag seien keine Abhebungen gewesen, die die Geldherkunft der Einlagen von S 400.000 in die Kassa bzw. S 600.000 auf das Bankkonto erklären könnten.
Von den gehorteten, privaten Geldmitteln auf der Seite 2 der Vorhaltsbeantwortung vom 23. September 2005 sei der Bp nichts bekannt gewesen; auch das in dieser Vorhaltsbeantwortung angeführte Sparkonto sei der Bp nicht vorgelegen und liege der Bp (auch) nicht vor.
Bei dem der Bp bekannten Wechseldarlehen in Höhe von S 300.000 handle es sich um ein Kundenkonto mit einer Buchung per 27. Dezember 1995, der Darlehensstand per 31. Dezember 1996 sei nicht vorliegend. Sei das Journal, auf das in der Vorhaltsbeantwortung Bezug genommen werde, zugegebenermaßen fehlerhaft, diene es nach Ansicht der Bp nicht dem Nachweis der Richtigkeit der bisherigen Angaben.
Dem Vorhandensein von flüssigen Mittel von rd. S 200.000 könne die Bp mangels Nachvollziehbarkeit nicht folgen.
Den obigen Ausführungen der Bp hielt Fr. A , was das Sparkonto, von dem die Bp nichts gewusst habe, betrifft, entgegen: An einem der wenigen Tage, bei denen der Bw. bei der Bp anwesend gewesen sei, habe er die Bp persönlich vom Übergang des Sparbuchs auf das Sparkonto informiert und die Bp auf die höhere Verzinsung hingewiesen; bei einem Telefonat am 16. Oktober 2001 habe die Bp Fr. A nach den Kontoständen gefragt, der Stand des Sparkontos sei der Bp auch mitgeteilt worden.
Auf die Frage des Referenten, was Fr. A mit Privatgeld meine, wenn diese den Satz "Was das Privatgeld anlangt, hat" der Bw. "das Geld selbst verwaltet." zu Protokoll gebe, antwortete Fr. A im Beisein des Bw., der Bw. sei ein sparsamer Mensch, die Bp sei von dem Sparkonto informiert worden.
Im Anschluss daran brachte der Bw. vor, ein Transportunternehmen mit 3 Autos im Jahr 1997 gegründet zu haben, wobei er der Behörde pro Auto S 200.000 als finanzielle Leistungsfähigkeit nachweisen habe müssen. Nachdem der Bw. das Konto überzogen, den Betrag auf das Sparbuch überwiesen und (das Sparbuch) der Behörde vorgelegt habe, habe er das Geld nach Vorlage bei der Behörde vom Sparbuch auf das Konto transferiert.
Nach dem Verweis der Bp auf Seite 359 des Arbeitsbogens bzw. zur Konkretisierung des Sachverhalts auf die Seiten 121ff, 88, 366, 386 und 387 des Arbeitsbogens stellte Fr. A die rhetorische Frage "Kann ich oder der Bw. sicher sein, dass alles berücksichtigt worden ist, weil bei einem Telefonat am 15. Oktober 2001, 10:46 Uhr, die Bp zu mir gesagt hat: "Sie schaut sich diese Liste und Aufzeichnungen gar nicht an."" und bezeichnete die Erbringung des Nachweises dafür, dass das Geld im Haus gewesen sei und schon zu früheren Zeiten und Vorperioden und bei Bedarf für den Betrieb verwendet worden sei, heute für schwierig (und bei der Betriebsprüfung 2001 schwierig gewesen sei).
Zur Entkräftung der Aussage, die Bp hätte oder habe die Einsichtnahme in Listen, Aufzeichnungen verweigert, brachte die Bp vor:
Beim Prüfungsabschluss sei das angesprochene Journal (Listen) vorgelegt worden, das intensiv als Glaubhaftmachung bzw. Nachweiserbringung überprüft worden sei; sonst "hätte" die Bp nicht die Möglichkeit gehabt, zu den Feststellungen kommen" zu können, zu denen der Bw. in der Vorhaltsbeantwortung vom 23. September 2005 auf Seite 2 Stellung nehme. Der Umstand, "dass die Bp sich geweigert hätte, in das Sparbuch Einsicht zu nehmen", sei auch früher und wiederholt in der Vorhaltsbeantwortung angesprochen worden; die Bp habe diese Zahlungsvorgänge auf dem Sparbuch bereits im Zuge des Prüfungsabschlusses sehr wohl in voller Höhe berücksichtigt.
Zum Wiederaufnahmegrund "Nachweisliche Nichterklärung von Einnahmen" führte die Bp ins Treffen, dass dieser Punkt laut Seite 3 der Vorhaltsbeantwortung vom 23. September 2005 nicht strittig sei; allerdings obliege es dem Bw. bei der Aussage, die nichtverbuchten Erlöse seien einem Programmfehler oder Stromausfall als Ursache zuzuordnen, bzw. Fr. A "Betrifft den Zeitraum 2. bis 29. Dezember 1997".
Zum Wiederaufnahmegrund "Ungeklärte Preisreduzierungen von Anbot zu Rechnung" führte die Bp ins Treffen: Die letzte Frageliste, die die Bp an Fr. A übermittelt hätte, Punkt 3, Kunde D, beinhalte den Versuch, den Geschäftsfall von Anbot bis zur Schlussrechnung zu klären. Bei diesem Versuch habe die Bp festgestellt: Auf dem OEG Bankkonto sei eine Überweisung von einem Hrn. D in Höhe von S 100.000 erfolgt, ohne dass der Beleg bzw. die diesbezgl. Ausgangsrechnung eingesehen werden habe können; auf dem Erlöskonto der OEG finde sich keine erlösmäßige Erfassung. Nachdem dieser Geschäftsfall aber der Einzelfirma zuzuordnen sei (Einsichtnahme, Anbot, Rechnung: Bp), habe dieser Geschäftsfall (bei) der Frage, wie man von Anbot zur Ausgangsrechnung auf eine Preisminderung von S 180.000 komme, letztlich nicht zur Gänze rekonstruiert werden können. Zur Beantwortung dieser Frage habe Fr. A Zahlen angegeben, die eine Überzahlung ergeben, die nie rückgefordert worden sei. Wenngleich auch die Bp eine laut dem Bw. gerechtfertigte Ausführung der Leistungen gegenüber dem Angebot keinesfalls anzweifle, seien der Bp allerdings keine Angaben dazu gemacht worden, die zu einer restlosen Klärung des Sachverhalts dienen hätten können. Der Bp sei die Konstruktion von Geschäftsfällen über zwei Firmen nicht vorgegeben.
Auf die in der Ladung angeführten Beweismittel angesprochen legte der Bw. dem UFS drei Aktenordner sowie einen Wechsel in Kopie vor, woraufhin die Bp zur Protokoll gab:
Für den Fall, dass kein Wareneingangsbuch geführt werde, genüge die Führung entsprechender Unterlagen bzw. Aufzeichnungen, die den Formerfordernissen bzw. dem Inhalt eines Wareneingangsbuches widerspiegeln. Bei Einbuchung von Sammelbuchungen in derartigen Aufzeichnungen würden dazu auch Einzelaufzeichnungen, eben das angesprochene Wareneingangsbuch gehören; eine Sammlung der Belege werde nicht als ausreichend betrachtet. Während der Prüfung habe die Bp hinsichtlich der Betriebsausgaben festgestellt: Der überwiegende Teil der Belege sei nicht nummeriert, diese Belegnummern seien nicht mit den teilweise vorhandenen Nummerierungen ident. Das Wareneinkaufskonto beinhalte überwiegend nur die Bezeichnung der Firma, aber nicht der Ware selbst. Weiters seien Sammelbuchungen vorhanden, insbesondere BLA, wo auf das Erfordernis hinsichtlich Grundaufzeichnungen, zu denen auch das Wareneingangsbuch zähle, nicht entsprochen werde.
Im Zuge einer stichprobenartigen Überprüfung des Wareneingangskonto habe die Bp eine Doppelbuchung festgestellt, die laut Stellungnahme vom Bw. auch unbestritten sei; hinsichtlich der Summe des Wareneinkaufskonto Nr. 530 habe sich zwischen dem Einkaufskonto und dem Betrag in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung eine Differenz von S 1.115 ergeben.
Während der Prüfung sei der Versuch, die angesprochene Doppelbuchung, zu der es eine Aufstellung des Materials gebe, die der Bp nicht vorliege, mittels einer Buchung vom 23. Juli 2001, zu korrigieren, zwar erfolgt, allerdings ergebnislos, was einem Programmfehler zugeordnet worden sei.
Der auf Seite 348 des Arbeitsbogens ersichtliche Wareneinkauf vom 17. Februar 1997 sei anstelle von wie im Beleg ausgewiesen S 16.705,92 mit S 19.705,92 eingebucht; diese Fehlbuchung werde einem Eingabefehler zugeordnet.
Nach Ansicht der Bp sei den Erfordernissen der Aufzeichnungen, dass sie vollständig, richtig und nicht irreführend seien, nicht genüge getan, weshalb diese Form der Aufzeichnungen den Mangel der Nichtvorlage von Wareneingangsbüchern nicht beseitigen könne. "Wenn die Bp sich geweigert hätte, die Wareneinkaufsrechnungen einzusehen, hätte sie die Feststellungen betreffend der Differenz zwischen Faktura und eingebuchten Betrag nicht treffen können."
Im Anschluss daran bestätigte Fr. A die Korrektheit, dass auf die Firmen Bezug genommen worden sei, mit der Begründung, dass diese Firma für den Bw. oder für Fr. A, wenn etwas gebraucht werde, leichter zum orientieren gewesen seien; auf dem Warenkonto seien aber zwei Buchungen, die mit Kennzeichen und mit Textkettengehänge versehen seien und (auf) dem Konto nichts zu suchen hätten: eindeutige Arbeitsmaterialen für die LKW. Beim Bezug auf das Diebstahlsmaterial laut Aufstellung liege die genaue Aufstellung beim Polizeibericht im Buchhaltungsordner Juli 1997.
Auf die Frage "Wo ist dieser Ordner?" folgte die Wertung der Bp hinsichtlich der Aussage von Frau A - diese beiden Buchungen betreffend der Kettengehänge wären von der Bp zu beanstanden gewesen - als Bestätigung für die Aussagen der Bp, diese Aufzeichnungen seien in mehrfacher Weise fehlerhaft, und der an den Bw. gerichtete Vorhalt, dass eine mögliche Vorlage der Aufstellung des besagten Diebstahls betreffend der Doppelbuchung kein Anlass (dafür) sei, die Feststellung der Bp betreffend der fehlerhaften Aufzeichnungen abzuändern. "Ein noch möglicherweise aufzuklärender Sachverhalt würde nicht dazu beitragen, dass die Feststellung der Bp, dass derartige Aufzeichnungen ein Wareneingangsbuch ersetzen könnten, widerrufen werden könnte."
Nach Ergänzung der Ausführungen der Bp durch die Vertreterin des Finanzamts mit dem Satz "Ein noch zu klärender Sachverhalt würde in seiner ermittelten Form auch nicht dazu führen, dass die Feststellung der Bp in diesen Punkt abgeändert werden würde." verwies der Bw. auf drei Ordner, führte zu dem Ordner EK für das Jahr 1998 aus, dass in der Aufstellung vom 12. Jänner 1999 sämtliche Positionen, anhand der der Bw. in Verbindung mit den entsprechenden Belegen den Verwendungsort, Baustelle etc. feststellen könne, angeführt seien und wertete die drei Ordner für dreimal genauer als ein Wareneingangsbuch.
Daraufhin nahm die Bp Bezug auf die Auskunft von Fr. A (Seite 81 des AB), derzufolge Kunden- und Lieferantenkonten für den Betrieb erst ab dem Jahr 2000 von wem auch immer geführt würden, und hielt fest, die Monatslisten und die Listen mit Bezeichnung "offen" im Ordner "EK 99", welche der Bp nicht bekannt seien, in dieser Form nicht gesehen zu haben. Habe Fr. A zu diesen vorgelegten Rechnungen in Form der mehreren Ordnern in ihrer Stellungnahme von heute ausgesagt, dass die Frage nach den Ordnern seitens der Bp nie gestellt worden sei, und sich die Vorlage dieser Ordner nicht mehr getraut zu haben, so widerspreche diese Aussage nach Ansicht der Bp der Tatsache, dass eine Rechnungskopie für eine der Feststellungen zum Wareneinkaufskonto für das Jahr 1997 angefertigt worden sei.
Nach der Erklärung, Kopien vorgelegt zu haben, damit Fr. Musil die Echtheit der Originale nicht anzweifle (die Bp habe Fr. A 100 Sachen zum Kopieren gegeben), gab Fr. A abschließend zu Protokoll: Es sei nie angezweifelt worden, dass man ein Wareneingangsbuch schreiben müsse. "Wir waren der Meinung, wenn die Rechnungen chronologisch in Kopie abgelegt werden, dass man aus diesen Kopien mehr entnehmen kann, als aus einem Eintrag in das Wareneingangsbuch "Installationsmaterial"".
|
Rechtliche Würdigung
Einkommensteuer für die Jahre 1997 bis 1999, Umsatzsteuer für die Jahre 1997 bis 2000
Gemäß
§ 126 Abs. 1 BAO haben die Abgabepflichtigen jene Aufzeichnungen zu führen, die nach Maßgabe der einzelnen Abgabenvorschriften zur Erfassung der abgabepflichtigen Tatbestände führen. Gemäß Abs. 2 des letztzitierten Paragrafen haben insbesondere Abgabepflichtige, soweit sie weder nach §§ 124 oder 125 leg. cit. zur Führung von Büchern verpflichtet sind, noch ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher führen und soweit Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Ertrag ihre Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufzuzeichnen und zum Ende eines jeden Jahres zusammenzurechnen.
Gemäß
§ 127 Abs. 1 leg. cit. sind gewerbliche Unternehmer verpflichtet, für steuerliche Zwecke ein Wareneingangsbuch zu führen. Von der Verpflichtung zur Führung eines Wareneingangsbuches (Abs. 1) sind gemäß Abs. 2 leg. cit. gewerbliche Unternehmer befreit,
|
a)
|
die nach §§ 124 oder 125 zur Führung von Büchern verpflichtet sind;
|
b)
|
die Bücher ohne gesetzliche Verpflichtung führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse machen;
|
c)
|
die durch eine gesetzliche Vorschrift zur Führung von dem Wareneingangsbuch im wesentlichen entsprechenden Aufzeichnungen verpflichtet sind.
Gemäß
§ 128 Abs. 1 leg. cit. sind in das Wareneingangsbuch (§ 127) alle Waren (einschließlich der Rohstoffe, Halberzeugnisse, Hilfsstoffe und Zutaten) einzutragen, die der Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung, sei es in derselben Beschaffenheit, sei es nach vorheriger Bearbeitung oder Verarbeitung, auf eigene oder auf fremde Rechnung erwirbt. Waren, die nach der Art des Betriebes üblicherweise zur gewerblichen Weiterveräußerung erworben werden, sind auch dann einzutragen, wenn sie für betriebsfremde Zwecke verwendet werden.
Gemäß Abs. 2 des letztzitierten Paragrafen muss das Wareneingangsbuch für die im Abs. 1 bezeichneten Waren folgende Angaben enthalten:
|
a)
|
fortlaufende Nummer der Eintragung;
|
b)
|
Tag des Wareneinganges oder der Rechnungsausstellung;
|
c)
|
Name (Firma) und Anschrift des Lieferanten;
|
d)
|
Bezeichnung, wobei eine branchenübliche Sammelbezeichnung genügt;
|
e)
|
Preis;
|
f)
|
Hinweis auf die dazugehörigen Belege.
Gemäß Abs. 3 des letztzitierten Paragrafen sind die Eintragungen in richtiger zeitlicher Reihenfolge vorzunehmen; die Beträge sind monatlich und jährlich zusammenzurechnen. Die Eintragungen sind zeitgerecht im Sinne des § 131 Abs. 1 Z 2 zweiter Unterabsatz, bezogen auf den Zeitpunkt des Bekanntwerdens der eintragungspflichtigen Angaben, vorzunehmen. Gleichzeitig mit der Eintragung ist auf dem Beleg, wenn ein solcher erteilt worden ist, die fortlaufende Nummer, unter der die Ware im Wareneingangsbuch eingetragen ist, zu vermerken. Gemäß Abs. 4 des letztzitierten Paragrafen kann das Finanzamt unter Abweichung von den Bestimmungen des § 127 und der Abs. 1 bis 3 für einzelne Fälle Erleichterungen bewilligen, wenn die übrigen Bücher und Aufzeichnungen des gewerblichen Unternehmens die Gewähr für eine leichte Überprüfbarkeit des Wareneinganges bieten.
Mit dem § 131 BAO, welcher für alle auf Grund von Abgabenvorschriften zu führenden Bücher und Aufzeichnungen gilt, bestimmt der Gesetzgeber im Absatz 1, Ziffer 2, dass die Eintragungen sollen der Zeitfolge nach geordnet, vollständig, richtig und zeitgerecht vorgenommen werden sollen. Die Vornahme von Eintragungen für einen Kalendermonat in die für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Umsatz, Einkommen und Ertrag, ausgenommen Abzugssteuern zu führenden Bücher und Aufzeichnungen ist zeitgerecht, wenn sie spätestens einen Monat und 15 Tage nach Ablauf des Kalendermonats erfolgt. An die Stelle des Kalendermonats tritt das Kalendervierteljahr, wenn dieses auf Grund umsatzsteuerrechtlicher Vorschriften für den Abgabepflichtigen Voranmeldungszeitraum ist.
Soweit nach §§ 124 und 125 eine Verpflichtung zur Führung von Büchern besteht oder soweit ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher geführt werden, sollen Bareingänge und Barausgänge, in allen übrigen Fällen die Bareinnahmen und Barausgaben täglich in geeigneter Weise festgehalten werden.
Von den Ziffern 4 bis 6 des § 131 Abs. 1 BAO lautet die Ziffer 4: "Soweit Bücher oder Aufzeichnungen gebunden geführt werden, sollen sie nach Maßgabe der Eintragungen Blatt für Blatt oder Seite für Seite mit fortlaufenden Zahlen versehen sein. Werden Bücher oder Aufzeichnungen auf losen Blättern geführt, so sollen diese in einem laufend geführten Verzeichnis (Kontenregister) festgehalten werden.";
die Ziffer 5: "Die zu Büchern oder Aufzeichnungen gehörigen Belege sollen derart geordnet aufbewahrt werden, dass die Überprüfung der Eintragungen jederzeit möglich ist.";
die Ziffer 6: "Die Eintragungen sollen nicht mit leicht entfernbaren Schreibmitteln erfolgen. An Stellen, die der Regel nach zu beschreiben sind, sollen keine leeren Zwischenräume gelassen werden. ... Es soll nicht radiert und es sollen auch solche Veränderungen nicht vorgenommen worden, deren Beschaffenheit ungewiss lässt, ob sie bei der ursprünglichen Eintragung oder später vorgenommen worden sind."
Gemäß
§ 132 Abs. 1 leg. cit. sind Bücher und Aufzeichnungen sowie die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörigen Belege sieben Jahre aufzubewahren; darüber hinaus sind sie noch so lange aufzubewahren, als sie für die Abgabenerhebung betreffende anhängige Verfahren von Bedeutung sind, in denen diejenigen Parteistellung haben, für die auf Grund von Abgabenvorschriften die Bücher und Aufzeichnungen zu führen waren oder für die ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher geführt wurden. Soweit Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen für die Abgabenerhebung von Bedeutung sind, sollen sie sieben Jahre aufbewahrt werden. Diese Fristen laufen für die Bücher und die Aufzeichnungen vom Schluss des Kalenderjahres, für das die Eintragungen in die Bücher oder Aufzeichnungen vorgenommen worden sind, und für die Belege, Geschäftspapiere und sonstigen Unterlagen vom Schluss des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen; bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr laufen die Fristen vom Schluss des Kalenderjahres, in dem das Wirtschaftsjahr endet.
Gemäß
§ 163 BAO haben Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften des § 131 entsprechen, die Vermutung ordnungsmäßiger Führung für sich und sind der Erhebung der Abgaben zugrunde zu legen, wenn nicht ein begründeter Anlass gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen.
Wenn der Abgabenpflichtige Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Aufzeichnungen schlicht unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen, ist gemäß
§ 184 Abs. 3 BAO zu schätzen.
Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. März 1984, 83/14/0173 beruhen die Bestimmungen über die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit der Ermittlung oder Berechnung. Sie gelten für jedermann und erfahren durch die etwaige berufliche Verschwiegenheitspflicht eines Steuerpflichtigen keinerlei Einschränkung. Was die Grundsätze der Ordnungsmäßigkeit des Aufbewahrungswesens anbelangt, verlangen diese, dass Bücher, Aufzeichnungen und sonstige Unterlagen grundsätzlich im Original (vgl. das VwGH-Erkenntnis vom 7. Oktober 1960, 2237/59) nach einer zeitlichen und sachlichen Ordnung derart abgelegt werden, dass sie ohne zumutbaren Zeitaufwand an Hand bei der Ablage zu beobachtenden Ordnungsprinzipien auffindbar sind. Da vollständig und wahrheitsgemäß offen legen im Sinne des § 119 BAO heißt, der Abgabenbehörde ein richtiges, vollständiges und klares Bild von den für die Abgabenerhebung maßgeblichen Umständen zu verschaffen, hat der Abgabepflichtige auch bei der Ermittlung des Sachverhaltes aktiv mitzuwirken und die für Bestand und Umfang der Abgabepflicht bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß darzulegen, ungeachtet der amtswegigen Ermittlungspflicht des § 115 BAO.
Nach Ritz, BAO², Tz 1 zu § 127, und dem dort zitierten VwGH-Erkenntnis vom 22. Jänner 1960, 502/59 dient das Wareneingangsbuch primär zur Kontrolle (Verprobung) des Betriebsergebnisses zB der Nachkalkulation durch die abgabenbehördliche Prüfung. Nach dem letztgenannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ist das Wareneingangsbuch - abgesehen von dem Falle, dass der Steuerpflichtige von dessen Führung befreit ist- nicht nur ein Bestandteil einer ordnungsmäßigen Buchführung, sondern es kommt ihm auch für die Beurteilung der materiellen Richtigkeit der Geschäftsaufzeichnungen eine besondere Bedeutung zu. Wurden die Aufzeichnungen im Wareneingangsbuch unvollständig geführt, dann sind die Voraussetzungen für eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gegeben.
Auch wenn der Bw. in der Berufung behauptet, dass die Ergebnisse der Bp teilweise unrichtig und teilweise nicht nachvollziehbar erscheinen und die von der Bp festgestellten Mängel entweder geringer oder unbedeutender Natur oder überhaupt nicht gegeben seien, war es aufgrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Beantwortung der Frage, ob der Bw. seine Verpflichtung nach § 127 Abs. 1 BAO verletzt hatte, entscheidend, dass ein Wareneingangsbuch im Streitzeitraum tatsächlich (den Bestimmungen des § 128 leg. cit. entsprechend) geführt wird und dieses - im Hinblick auf die Schätzungsberechtigung gemäß
§ 184 Abs. 3 leg. cit. - im Verwaltungsverfahren (das auch das Berufungsverfahren erfasst) vorgelegt wird (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 27. Mai 2003, 98/14/0072). Sind die Voraussetzungen für eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen bereits bei unvollständig geführten Aufzeichnungen im Wareneingangsbuch gegeben (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 22. Jänner 1960, 0502/59), so hatte die Bp im gegenständlichen Prüfungsfall keine andere Möglichkeit als die Grundlagen für die Abgabenerhebung des Bw. betreffend der Streitjahre gemäß
§ 184 Abs. 3 BAO zu schätzen, wenn ihr überhaupt kein Wareneingangsbuch im Betriebsprüfungsverfahren vorgelegt wurde. Dass der Bw. kein Wareneingangsbuch in den Jahren 1997, 1998 und 1999 geführt hatte, hatte der Bw. dem UFS bereits mit seinem Schreiben vom 23. September 2005 bestätigt.
Obwohl der Bw. die Anwendung der Schätzungsmethode bestreitet, geht diese Schätzungsmethode davon aus, dass es bei mangelhaften Aufzeichnungen wahrscheinlich ist, dass nicht nur nachgewiesenermaßen nicht verbuchte Vorgänge, sondern auch weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden, (vgl. die VwGH-Erkenntnisse vom 17. Dezember 1993, 91/17/0196; 26. November 1996, 92/14/0212). Die Tatsache, dass der Bp die Wahl der Schätzungsmethode grundsätzlich frei gestanden war (vgl. z.B. die VwGH-Erkenntnisse vom 27. April 1994, 92/13/0011, 94/13/0094; 15. Mai 1997, 95/15/0093; 22. April 1998, 95/13/0191, und 15. Juli 1998, 95/13/0286), ändert nichts an der Tatsache, dass die Bp jene Methode zu wählen hatte, die ihr im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten (der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage) möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erschienen war (vgl. die VwGH-Erkenntnisse vom 2. Juni 1992, 87/14/0160; 22. Februar 1995, 95/13/0016, und 25. Juni 1998, 97/15/0218). Gehört ein Gefährdungs- bzw. oder Risikozuschlag zu den Elementen einer Schätzung (vgl. die VwGH-Erkenntnisse vom 15. September 2003, 02/13/0004, und 26. November 1996, 92/14/0212), so war für den UFS die Anwendung eines Sicherheitszuschlages im gegebenen Anlassfall schlüssig.
Auch wenn der Bw. die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide behauptet, war die Verletzung von Aufzeichnungspflichten aus der Begründung (in der Berufung) für die unterlassene Erstellung der Auflistung der eingekauften Waren - die einzelnen Waren seien aus den wenigen Einkaufsrechnungen jederzeit und ohne vermehrten Aufwand zu ermitteln gewesen - abzuleiten. Mit der Berufung bestätigte der Bw. nicht nur den Bestand zumindest eines Teils der von der Bp festgestellten Mängel, in dem er diese als solche geringer oder unbedeutender Natur wertete, sondern auch die Richtigkeit der Feststellung der BP, dass ein das Jahr 1997 betreffender Bankeingang über drei Rechnungen in Höhe von insgesamt S 66.061 (inkl. 20% USt) weder der Umsatzsteuer unterworfen, noch als Einnahme verbucht worden war. Dieser formelle Fehler der Aufzeichnungen in Verbindung mit den übrigen Ausführungen des Bw. im Rahmen des Betriebsprüfungs- und Berufungsverfahren, insbesondere das in der Gegenäußerung des Bw. enthaltene Zugeständnis des Bw., keine Wareneingangsbücher in den Jahren 1997 bis 1999 geführt zu haben, und den drei dem UFS in der Berufungsverhandlung vorgelegten Ordnern, welche lose Rechnungen beinhaltet hatten, gab Anlass zu Zweifeln an der sachlichen Richtigkeit der "Aufzeichnungen" und berechtigte die Abgabenbehörde prinzipiell, die Abgabenbemessungsgrundlagen gemäß
§184 BAO zu schätzen. Da das Fehlen des Wareneingangsbuches und die Mangelhaftigkeit der "Aufzeichnungen" es fragwürdig erschienen ließ, ob der Bw. alle seine Einnahmen steuerlich erfasst (und nicht nur die nachgewiesenermaßen nicht verbuchten Vorgänge, sondern auch noch weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet) hatte, war die Abgabenbehörde berechtigt, diesem Umstand durch einen Sicherheitszuschlag Rechnung zu tragen.
Trotz des Vorbringens des Bw., demzufolge ihm Personen, was finanzrechtliche Angelegenheiten betrifft, behilflich gewesen wären, und der Tatsache, dass die Finanzbehörde dem Bw. nachgewiesen hatte, Einnahmen in seinen Erklärungen verschwiegen zu haben, konnte der Bw. zur Klärung des Umfangs seiner Steuerpflicht nur wenig beitragen (, was für die Glaubwürdigkeit der von Fr. A auf die Frage "Hat" der Bw. "die Buchhaltung kontrolliert und wäre er in der Lage, die Buchhaltung selbständig zu führen?" anlässlich der Berufungsverhandlung protokollierten Antwort "Nein, er ist nicht in der Lage, die Buchhaltung selbständig zu führen" und "sich bei den Kontrolltätigkeiten auf die Informationen verlassen muss, die er von mir bekommt." sprach).
Der vom Bw. selbst noch in der Berufungsverhandlung offensichtlich vertretene Standpunkt, seine Geschäfte in der von der Bp festgestellten Form führen zu müssen und durch die Inanspruchnahme von Leistungen der Fr. A, Fr. B und Hr. C seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen auf die für ihn kostengünstigste Art und Weise nachgekommen zu sein, somit die Unterlassung, einen Steuerberater, Wirtschaftstreuhänder oder Rechtsanwalt mit der Vertretung in abgabenrechtlichen Angelegenheiten zu beauftragen, die Nichtabgabe von Steuererklärungen für das Jahr 1999, die Abgabe von vier (!) Variationen von Umsatzsteuervoranmeldungen für das Jahr 2000 sowie die Ausführungen des Bw. betreffend des Gesundheitszustands von Fr. A in der Gegenäußerung vom 31. Juli 2002 und dem an den UFS adressierten Schreiben vom 23. September 2005 ("erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen") sprachen dafür, dass sich der Bw. trotz der Möglichkeit einer abgabenbehördlichen Betriebsprüfung des Unternehmens zu der von der Bp im Betriebsprüfungsbericht dargestellten Verhaltensweise gegenüber den Vertretern des Finanzamts entschlossen hatte, weil er auch einen solchen wie im Betriebsprüfungsbericht dargestellten Ablauf der Ereignisse hinzunehmen gewillt war. Hatte der Bw. die aus dieser undurchsichtigen Form der "Buchführung" resultierenden Fragen der Bp im Betriebsprüfungsverfahren nicht durch eine lückenlose Beweisführung zu beantworten vermocht, so hatte er das damit verbundene steuerliche Risiko selbst zu tragen.
Auch wenn die Ablage von losen Rechnungen in Ordnern wie jene drei Ordner, die dem UFS als Beweismittel in der Berufungsverhandlung vorgelegt worden waren, dem Bw. für den Erhalt der für die Führung des Einzelunternehmens erforderlichen Übersicht zweifellos zweckdienlich ist, konnten die dem UFS im Zuge der Berufungsverhandlung als Beweismittel vorgelegten Ordner die Funktion eines Wareneingangsbuches nicht ersetzen, geschweige denn die von der Bp festgestellten Verletzungen jener Bestimmungen in der BAO, die den gewerblichen Unternehmer zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen verpflichten, rechtfertigen. Ist jeder Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit immanent (vgl. die VwGH-Erkenntnisse vom 15. Mai 1997, 95/16/0144; 23. April 1998, 97/15/0076, und 26. November 1998, 95/16/0222), so konnte der Bp bei diesem Verhalten des Bw. nicht entgegengetreten werden, wenn sie den Umfang der nicht ermittelten Umsätze in Höhe von (nur) 5 % der festgestellten Umsätze angenommen hatte.
Aufgrund der obigen Ausführungen waren die Einwendungen der Berufung gegen den Sicherheitszuschlag dem Grunde und der Höhe nach samt all die übrigen Vorbringen des Bw. inkl. des als Beweismittel angebotenen Wechsels im gegenständlichen Berufungspunkt daher nicht begründet.
Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2000
Im Gefolge der abgabenbehördlichen Prüfung der Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum 1. Jänner 2000 bis 31. März 2001 verwies die Bp in der Tz 14 PB auf die in der Tz 16 PB angeführten Feststellungen, die sich bei der Prüfung der UVAs ergeben hätten.
Mit dem gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufigen Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2000 wurde die Umsatzsteuer in Höhe von S 315.126 gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufig festgesetzt. Dies mit der Begründung, dass die Veranlagung unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen seien, erfolgt sei.
|
rechtliche Würdigung
Gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist. Für den Fall, dass die Ungewissheit beseitigt ist, ist gemäß
§ 200 Abs. 2, 1. Satz BAO die vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine endgültige Festsetzung zu ersetzen. Gibt die Beseitigung der Ungewissheit zu einer Berichtigung der vorläufigen Festsetzung keinen Anlass, so ist gemäß
§ 200 Abs. 2, 2. Satz BAO ein Bescheid zu erlassen, der den vorläufigen zum endgültigen Abgabenbescheid erklärt.
Gemäß
§ 279 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden zweiter Instanz im Berufungsverfahren die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden erster Instanz auferlegt und eingeräumt sind. Gemäß
§ 280 BAO ist auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde im Laufe des Berufungsverfahren zur Kenntnis gelangen, Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Berufungsbegehren geändert oder ergänzt wird.
Sowohl nach der Lehre, als auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfen Abgabenbescheide nur vorläufig erlassen werden, wenn eine "zeitlich bedingte" Ungewissheit über das Bestehen bzw. den Umfang der Abgabepflicht besteht. Da es sich um Ungewissheiten im Tatsachenbereich handeln muss, rechtfertigt beispielsweise die Ungewissheit, wie eine Rechtsfrage von der Berufungsbehörde oder den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts im Verfahren eines anderen Abgabepflichtigen gelöst werden würde, nicht (vgl. Ritz, BAO³, Tz 1 zu § 200, Seite 554, und die dort zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Oktober 1993, 93/14/0123; 21. Mai 1997, 96/14/0084; 29. Juli 1997, 95/14/0117; 16. November 1998, 94/17/0197; 30. August 1999, 99/17/0239; 10. Juni 2002, 2002/17/0039). Da § 289 Abs. 2 BAO die Abgabenbehörde zweiter Instanz berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen, war der vorläufige Abgabenbescheid insofern, als dem Prüfungsbericht die Erwägungen, aus denen die Behörde zur Einsicht gelangt war, dass noch "Ungewissheit" bestehe, gefehlt hatten, durch einen endgültigen Abgabenbescheid zu ersetzen.
|
2) Wiederaufnahme der Verfahren gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich der Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1997 und 1998
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Nach Ritz, BAO², Tz 7ff. zu § 303, Seite 727, und der dort zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Tatsachen ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände (vgl. beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. September 1998, 98/16/0158); also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis (als vom Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt hätten, etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften (vgl. beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Mai 1994, 93/16/0096; 12. August 1994, 91/14/0018, 0042, und 23. April 1998, 95/15/0108). Solche Tatsachen im Sinne des § 303 BAO sind beispielsweise das Unterbleiben von Aufzeichnungen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 24. September 1996, 95/13/0018, und 26. Mai 1998, 93/14/0233) oder etwa ein Mangel der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Jänner 1989, 88/13/0075, 88/13/0077).
Wie schon in seiner Berufung, rügte der Bw. auch in der Berufungsverhandlung, dass dem Bericht über die abgabenbehördliche Prüfung keine Gründe für die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich der Einkommen- und Umsatzsteuer für die Jahre 1997 und 1998 zu entnehmen seien. Da die angefochtenen Wiederaufnahmebescheide gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO vom 14. Dezember 2001 mit ihrer Begründung "Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gem. § 303 (4) BAO aufgrund der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind. Daraus ist auch die Begründung für die Abweichungen vom bisherigen Bescheid zu ersehen." auf jenen Prüfungsbericht (vom 6. Dezember 2002) verwiesen hatten, in dem unter der Tz 34 hinsichtlich der Feststellungen betreffend der Umsatzsteuer und der Einkommensteuer jeweils für die Jahre 1997 bis 1999, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO erforderlich machten, die Tz 16 bzw. 24, 25 und 27 genannt worden waren, war schon allein "die Nichterfüllung von diversen Aufzeichnungsverpflichtungen" als neue Tatsache im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO zu werten, die durch die Beschreibung der Führung der Aufzeichnungen mit den Schlagworten "Gesetzlicher Verpflichtung zur Führung eines Wareneingangsbuches nicht nachgekommen; fehlende Bankkontoauszüge; Vorlage von nachträglich mehrmals geänderten Unterlagen; Nichtvorlage von Unterlagen" in der Tz 12. PB und durch die Nennung der Umstände, wie a) der ungeklärten Herkunft von Geldern, b) der nachweislichen Nichterklärung von Einnahmen, c) ungeklärten Preisreduzierungen von Anbot zu Rechnung, d) der Nichterfüllung von diversen Aufzeichnungsverpflichtungen, e) der Vorlage von Unterlagen, die sowohl formelle als auch schwerwiegende sachliche Mängel aufweisen, sowie f) der Nichterteilung von erforderlichen Auskünften zur Sachverhaltsaufklärung, unter der Tz 16 PB näher ausgeführt wurde.
Die Feststellung der Bp., der gesetzlichen Verpflichtung zur Führung eines Wareneingangsbuches nicht nachgekommen zu sein, wurde durch die Erklärung von Fr. A im Beisein des Bw. anlässlich der Berufungsverhandlung "Wir waren der Meinung, wenn die Rechnungen chronologisch in Kopie abgelegt werden, dass man aus diesen Kopien mehr entnehmen kann, als aus einem Eintrag in das Wareneingangsbuch "Installationsmaterial"". bestätigt.
Die drei Ordner, auf welche sich der Bw. berief, wurden dem durch die Bp vertretenen Finanzamt erstmals zu einem Zeitpunkt vorgelegt, als die Veranlagungsverfahren der Jahre 1997 und 1998 bereits abgeschlossen waren. Ist erst (und schon allein) mit der Feststellung des Fehlens eines Wareneingangsbuches anlässlich der abgabenbehördlichen Prüfung eine Tatsache neu hervorgekommen, die das Finanzamt daran hinderte, bereits in den abgeschlossenen Verfahren zum gleichen Ergebnis wie in den wieder aufgenommenen Verfahren zu gelangen, und ist anlässlich der Veranlagung zur Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1997 und 1998 der Umstand des Fehlbestand eines Wareneingangsbuches nicht bekannt gewesen, kann keine Rede davon sein, dass die Vorbringen des Bw. einer Feststellung des Fehlbestands eines Wareneingangsbuches in den Jahren 1997 und 1998 als neu hervorgekommene Tatsache entgegenzustehen geeignet wären. Da die Prüfungsfeststellungen, auf welche sich die Wiederaufnahme der Verfahren stützte, schon - nämlich durch einen Verweis auf die entsprechenden Textziffern - im Prüfungsbericht konkret angeführt waren und das Finanzamt anlässlich der Erlassung der Wiederaufnahmebescheide für die Jahre 1997 und 1998 auf den Prüfungsbericht verwiesen hatte, liegt auch der in der Berufung behauptete Begründungsmangel nicht vor. Im Übrigen sei auf die Ausführungen im vorangegangenen Punkt verwiesen.
Aufgrund der obigen Ausführungen war daher die Berufung gegen die gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ergangenen Wiederaufnahmebescheide hinsichtlich der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer jeweils für die Jahre 1997 und 1998 gemäß
§ 289 Abs. 2 als unbegründet abzuweisen.
|
3) Korrektur der Gewinnermittlung
In der Anlage zur Berufung vom 17. November 2000, die u. a. gegen den Einkommensteuerbescheid und Umsatzsteuerbescheid jeweils für das Jahr 1999 gerichtet gewesen war, wurde dem Finanzamt ein Jahresabschluss für das Jahr 1999 mit einer Überschussrechnung übermittelt, in der "die Betriebseinnahmen netto" den "netto Betriebsausgaben" gegenübergestellt wurden.
Unter der Tz 25 PB stellte die Bp fest, antragsgemäß - ausgehend von der Erklärungsbeilage (insoweit sei dem Berufungsbegehren stattgegeben worden) - die Ermittlung des Gewinnes für 1999 nach der Bruttomethode vorgenommen zu haben:
|
Einnahmen lt. BP
Erl. GWH
Erl. Transport
Erl. Anz. GWH
Erl. Handel
Gesamt
|
S
1.233.630,61
2.051.675,00
20.000,00
82.000,00
3.387.305,61
|
Ausgaben laut Bp
|
|
Warenbezug
Warenbezug Handel
Werkzeug
Instandhaltung
Büromaterial
Porto, Telefon
Rechtskosten
Bewirtung
So. Aufwand
GWG
Zinsen
Reisespesen
Sozialversicherung der gew. Wirtschaft
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4069-W/02
- Stammnummer
- 20661
- Gültig
- 02.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF