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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/4069-W/02

Anwendung eines Sicherheitszuschlages bei Fehlen eines Wareneingangsbuches

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4069-W/02vom 02.02.2006Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Versicherung Energie Reisespesen Sozialversicherung der gew. Wirtschaft Versicherung Energie Personalkosten Werbung 10% Werbung 20% Kfz-Kosten Abgaben, Gebühren GWH Abgaben, Gebühren Transport Afa Schadensfälle/RBW ausgesch. AV Diäten Korunovic Diäten Holinka Gesamt Gewinn lt. BP Gewinn gerundet lt. BP Gewinn lt. Erklärung Gewinnerhöhung lt. BP | 1.406.665,50 87.724,94 7.346,72 11.141,39 4.533,46 13.801,25 5.300,00 3.414,00 3.089,00 5.578,00 4.432,98 22.112,00 33.007,40 26.087,00 10.435,58 22.112,00 33.007,40 26.087,00 10.435,58 772.759,61 6.128,01 26.202,33 476.367,23 18.967,18 1.556,57 99.696,00 28.458,00 42.143,75 16.187,50 3.133.135,40 254.170,21 254.170,00 17.267,00 236.903,00 Gegen die obigen Ausführungen brachte der Bw. in seiner Berufung vor, dass die Ermittlung des Gewinnes 1999 nach der Nettomethode grundsätzlich richtig sei und auch den abgabenrechtlichen Vorschriften entspreche. Auch bei Anwendung der Bruttomethode ergebe sich kein anderes Betriebsergebnis, ausgenommen der Hinzurechnung der noch nicht abgeführten Umsatzsteuern. Sei letztere allenfalls zu entrichten, so stelle sie zum Zeitpunkt ihrer Entrichtung eine Betriebsausgabe bei der Bruttomethode dar. Sei der einzige Unterschied eine Verschiebung der Betriebsausgabe in einen anderen Zeitraum, ergebe das bei Blick über mehrere Jahre keinen Unterschied in der Gesamtheit der Besteuerungsgrundlagen. Mit der zur Berufung ergangenen Stellungnahme hielt die Bp der Berufung unter Bezugnahme auf die ihr vorgelegene Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für 1999 entgegen, die Unterlagen, welche der Bp zu der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 1999 gefehlt hätten, angefordert zu haben. Laut Fr. A habe Hr. C diese Einnahmen-Ausgaben-Rechnung samt Unterlagen wie Sachkonten erstellt. Nachdem Hr. C die Unterlagen nicht vorlegen hätte können, habe Fr. A ihre "Version" (Bruttomethode) vorgelegt. Die Entscheidung, die Bruttomethode wie bisher beizubehalten, habe der Bw. selbst getroffen. Mit der Gegenäußerung erwiderte der Bw. der Stellungnahme der Bp: Die Entscheidung, die Bruttomethode beizubehalten, sei auf Drängen der Bp zurückzuführen. Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vom 28.Oktober 2005Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.ja folgte auf die von der Bp an Fr. A zum Zitat aus der Vorhaltsbeantwortung, Seite 2, "so hätte zwingend eine Erfolgsrechnung zur doppelten Buchhaltung ergehen müssen" gerichtete Frage: "Wie kommen Sie darauf?" die Antwort von Fr. A, dass ihr die Nettomethode notwendig erschienen sei. Die Nettomethode habe Fr. B, beraten von Hrn. C erstellt. Dass wieder bei der Bruttomethode weitergearbeitet worden sei, habe die Ursache in der Aussage der Bp. In Ergänzung dessen fügte der Bw. hinzu: Dadurch, dass die Zeugin bei der Heimhilfe gearbeitet habe, habe der Bw. Fr. B und Hrn. C mit der Übernahme dieser Tätigkeiten beauftragt. Hr. C, Betriebsberater und Verfasser der Berufung, habe Fr. B dem Bw. empfohlen. Fr. B habe auf Honorarbasis Tätigkeiten einer Buchhaltungsangestellten erbracht. | rechtliche Würdigung § 4 Abs. 3 EStG 1988 lautet: | " | Der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben darf dann als Gewinn angesetzt werden, wenn keine gesetzliche Verpflichtung zur Buchführung besteht und Bücher auch nicht freiwillig geführt werden. Durchlaufende Posten, das sind Beträge, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden, scheiden dabei aus. Der Steuerpflichtige darf selbst entscheiden, ob er die für Lieferungen und sonstige Leistungen geschuldeten Umsatzsteuerbeträge und die abziehbaren Vorsteuerbeträge als durchlaufende Posten behandelt. ... " Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Dezember 1999, 95/14/0005, hat der Einkommensteuergesetzgeber das Wahlrecht, hinsichtlich der Verbuchung der Betriebseinnahmen und der Betriebsausgaben in Zusammenhang mit der Umsatzsteuer die "Brutto- oder Nettomethode" anzuwenden, insofern an den Begriff des durchlaufenden Postens geknüpft, als dem Steuerpflichtigen freigestellt wurde, die geschuldeten Umsatzsteuerbeträge und die abziehbaren Vorsteuerbeträge als durchlaufende Posten zu behandeln. Ein derartiges Wahlrecht kann nur dann bestehen, wenn diese Beträge einkommensteuerneutral sind und insofern "durchlaufende Posten" vorliegen. Wenn der Beantwortung der Frage, ob der Gewinn nach der Brutto- oder nach der Nettomethode zu ermitteln ist, zwei einander widersprechende Aussagen gegenüberstehen, so genügt es nach ständiger Rechtsprechung, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. die beiden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Jänner 1995, 89/16/0186, und 25. April 1996, 95/16/0244). Aus der Niederschrift über den Verlauf der mündlichen Berufungsverhandlung vom 28. Oktober 2005 war die - im Beisein des Bw. getätigte - Erklärung von Fr. A, ihr sei die Nettomethode, welche die von Hr. C beratene Fr. B erstellt habe, notwendig erschienen; der Umstand, dass "wir wieder bei der Bruttomethode weitergearbeitet haben," habe "ihre Ursache in der Aussage" der Bp, und die Verneinung, die Nettomethode erstellt zu haben, ersichtlich. Mit der die Frage "Hat der Bw. die Buchhaltung kontrolliert und wäre er in der Lage, die Buchhaltung selbständig zu führen?" verneinenden Antwort von Fr. A war jene Feststellung im Betriebsprüfungsbericht, derzufolge die Ermittlung des Gewinns für das Jahr 1999 nach der Bruttomethode antragsgemäß vorgenommen worden sei, glaubhaft, wenn diese Feststellung mit der im Arbeitsbogen abgelegten handschriftlichen Notiz "lt." Bw. "p. 7. 8.01 entschieden, dass Bruttomethode beibehalten wird. Somit Var. 2, welche bereits vor Var. 1 erstellt wurde, maßgeblich" übereinstimmt. Ist der jährliche Wechsel von der Ermittlung des Gewinns nach der Bruttomethode zur Nettomethode und wieder zur Bruttomethode retour gesetzlich zulässig, mit anderen Worten: bestand kein einmaliges Wahlrecht, so war dem Berufungsbegehren insofern zu entsprechen, als die Ermittlung des Gewinns für das Jahr 1999 ausgehend von der Erklärungsbeilage nach der Nettomethode vorgenommen wurde. | 4) Verlustvortrag und sonstige Feststellungen Der von der Bp unter der Tz 27 PB getroffenen Feststellung, derzufolge der im Jahr 1998 geltend gemachte Verlustabzug in Höhe von S 1.246.683 mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der Höhe nach unzulässig sei und von der Bp als Sonderausgabe in Höhe von - S 744.188 berücksichtigt worden sei, hielt der Bw. in seiner auf Aufhebung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1998 im gegenständlichen Punkt gerichteten Berufung entgegen, dass der Verlustvortrag aus Zeiträumen vor 1997 in Höhe von S 1.246.683 resultiere; bei Abzug des Verlustvertrags sowohl bei der Veranlagung im Jahre 1998 als auch in den Folgejahren von den erzielten Einkünften verbleibe keine Bemessungsgrundlage, die zu einer Einkommensteuerbelastung führe. Bestehe mangels Vorlage schwerwiegender Mängel, die die Richtigkeit der betrieblichen Verrechnung in Frage stellen, keine Veranlassung, die Vortragsfähigkeit von Verlusten abzulehnen, so würden u. a. die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Jahre 1998 und 1999, die Umsatzsteuerbescheide 1997 bis 2000 und die Einkommensteuerbescheide 1997 und 1999 ihren Inhalt nach rechtswidrig erscheinen, weil sie auf offensichtlich unrichtigen und unbegründeten BP-Feststellungen beruhen. Auch würden die vorerwähnten angefochtenen Bescheide erheblich Verfahrensvorschriften verletzen, weil dem Bw. im zu Grunde liegenden Prüfungsverfahren keine Mängel schriftlich vorgehalten worden seien und dem Bw. auch keine Möglichkeit zu einer eventuellen Mängelbehebung gegeben worden sei. Lediglich einer anwesenden dritten, nicht betriebsangehörigen Person seien fallweise Mängel mitgeteilt worden. Unter Leitung und alleiniger Anwesenheit der Bp habe im Finanzamt am 30. November 2001 eine Schlussbesprechung stattgefunden, in deren Rahmen dem Bw. die erwähnten Beilagen über Sicherheitszuschlag 1997 bis 2000 zur Umsatzsteuer, den Sicherheitszuschlag 1997 bis 1999 zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb und die Korrektur Gewinnermittlung von Netto- auf Bruttomethode für das Jahr 1999 samt Niederschrift über die Schlussbesprechung ausgefolgt worden seien. Die angeführten Prüfungsfeststellungen seien nicht mehr gesondert erörtert worden. Für den Prüfungszeitraum vom 1. bis 6. Dezember 2000 seien dem Bw. bisher keine gesonderten Berichte vorgelegt worden. Am 27. November 2000 habe der Bw. mit Erlagschein die Kraftfahrzeugsteuer 1999 von S 38.080 und die Straßenbenützungsabgabe 1999 von S 38.490 bezahlt. Die Zahlung und diese Beträge seien lt. Verrechnungsanweisung von der Abgabenbehörde am 28. November 2000 gebucht worden und seien in der Mitteilung Nr. 15 vom 11. Dezember 2000 richtig aufgeschienen. Die selbe Straßenbenützungsabgabe 1999 (Fälligkeitsstichtag 17. Jänner 2000) sei dem Bw, zahlbar bis 21. Jänner 2002, neuerlich laut Buchungsmitteilung Nr. 43/1, vom 14. Dezember 2001 kontoblattmäßig zur Zahlung angelastet worden. Schon aus diesem abgabenbehördlichen Vorgehen sei zu vermuten, dass die Besteuerungsmoral klar verletzt worden sei und auch die Vermutung zulässig sei, dass nicht auch alle Feststellungen von der Bp getroffen worden seien, die zugunsten des Steuerpflichtigen notwendig gewesen wären. Mit der zur Berufung abgegebenen Stellungnahme hielt die Bp dem Bw. vor, dass der Verlustabzug für das Jahr 1998 im zulässigen Ausmaß als Sonderausgabe gewährt worden sei. Mit einer lediglich anwesenden dritten - nicht betriebsangehörigen - Person werde Fr. A, die laut eigenen Angaben die Lebensgefährtin vom Bw. sei, angesprochen. Da sie mit Kind im Haus vom Bw. bzw. dem Vater des Bw. wohne, sei sie es nach den Beobachtungen der Bp nach wie vor. Das Büro, in dem die Betriebsprüfung durchgeführt worden sei, befinde sich im Wohnungsverband, der Ansprechpartner für die Bp sei von Beginn an Fr. A gewesen. Laut eigenen Angaben habe der Bw. "von dem ganzen" überhaupt keine Ahnung gehabt und habe bei Frage den Bp immer auf Fr. A verwiesen, die beispielsweise betreffend Klärung der Geldherkunft wieder auf den Bw. und dieser wieder auf Fr. A verwiesen habe. Die bereits von der Bp erwähnten weiteren Personen (Fr. B und Hr. C) hätten beim Rechenwerk (in nicht feststellbarem Ausmaß) mitgewirkt, laut Angaben des Bw. und Fr. A Unterlagen zurückgehalten bzw. nicht retourniert. Laut Bw. bzw. Fr. A seien die von der Bp angeforderten Unterlagen (Belege, Konten, etc.) einmal bei Hr. C und dann wieder bei Fr. B gewesen. Die diesbezüglichen Angaben seien sehr widersprüchlich und absolut nicht nachvollziehbar gewesen. Die Bp habe nur aufgrund vom unterschiedlichen optischen Aussehen von Computerausdrucken erahnen können, dass diese von einer anderen Person als Fr. A stammen. Fr. A, welche angegeben habe, dass sowohl Hr. C als auch Fr. B "alles" falsch gemacht hätten, habe von der Bp Zeit gefordert, um eine Richtigstellung vorzunehmen. Die Bp habe "neue" Unterlagen bekommen, die wiederum zu überprüfen gewesen seien. Dann sei beispielsweise der Bp ein Konvolut an Unterlagen (angeblich von Hr. C) mit einem handschriftlichen Vermerk von Hr. C, diese entsprechend ihrer Zugehörigkeit einzuordnen, vorgelegt worden. Betreffend Kraftfahrzeugsteuer und Sonderausgaben 1999 habe die Bp eine erklärungsgemäße Veranlagung durchgeführt. Dem Gesagten entgegnete der Bw. in seiner Gegenäußerung, dass der den Gewinn des Wirtschaftsjahres 1998 übersteigende Verlustvortrag weiter zu rechnen, d.h. bei späteren Gewinnjahren abzuziehen sei, bestritt den Bestand einer Lebensgemeinschaft mit Fr. A und brachte zur Person A vor, diese mache die Computerarbeiten für den Bw. zur "Wiedergutmachung" bzw. lebe derzeit bittleihweise im Anwesen der Familie des Bw.. Die Darstellung, bei der Klärung der Geldherkünfte sei wechselseitig vom Bw. auf Fr. A und umgekehrt verwiesen worden, entspreche nicht der Wahrheit; nur der Bw. könne lückenlos Auskunft über die Geldflüsse erteilen. Zu den weiteren Ausführungen über am Rechenwerk Mitwirkende hielt der Bw. fest: Sämtliche Unterlagen seien bei Prüfungsbeginn vorgelegen. Über die Richtigkeit und inhaltliche Vollständigkeit habe die Bp zu befinden gehabt, dies allerdings nach sorgfältiger Prüfung. Zur Kraftfahrzeugsteuer brachte der Bw. vor: "Insbesondere der Kraftfahrzeugsteuer 1999 war eine erklärungsmäßige Veranlagung nicht durchzuführen, weil die Bp hätte ergeben müssen, dass die Kraftfahrzeugsteuer zu hoch erklärt worden war." | rechtliche Würdigung Gemäß § 18 Abs. 6 EStG 1988 sind als Sonderausgaben auch Verluste abzuziehen, die in einem vorangegangenen Jahr entstanden sind (Verlustabzug). Dies gilt nur, wenn die Verluste durch ordnungsmäßige Buchführung ermittelt worden sind und soweit die Verluste nicht bereits bei der Veranlagung für die vorangegangenen Kalenderjahre berücksichtigt wurden. Infolge der Übereinstimmung der Feststellung der Bp hinsichtlich des Fehlens eines Wareneingangsbuches mit der Erklärung des Bw. in dessen Gegenäußerung, keine Wareneingangsbücher in den Jahren 1997 bis 1999 geführt zu haben, waren zur Schätzung berechtigende "Aufzeichnungen", aber keine ordnungsgemäße Buchführung festzustellen. Insofern war dem mit der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1998 als Sonderausgabe geltend gemachten Verlustabzug in Höhe von S 1.246.683 die Anerkennung des Sonderausgabencharakters zu versagen und gemäß den Feststellungen im Betriebsprüfungsbericht zu entscheiden. Was das Vorbringen des Bw. betreffend der Kraftfahrzeugsteuer betrifft, ist generell auf die Abgabenformulare des Finanzamts zu verweisen, welche den nachfolgend zitierten, unmittelbar über dem für das Datum und die Unterschrift des Abgabepflichtigen vorgesehenen Feld abgedruckten Text beinhalten: "Ich versichere, dass ich die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Mir ist bekannt, dass die Angaben überprüft werden und dass unrichtige oder unvollständige Angaben strafbar sind. Sollte ich nachträglich feststellen, dass die vorstehende Erklärung unrichtig oder unvollständig ist, so werde ich meiner Anzeigepflicht gemäß § 139 BAO unverzüglich nachkommen." Fakt ist, dass der Bw. eine Berufung gegen den mit 14. Dezember 2001 datierten Bescheid über die (abgabenerklärungsgemäße) Festsetzung der Abgabe für die Benützung von Straßen für das Jahr 1999 nicht fristgerecht erhoben hat. Damit ist dieser Bescheid in formelle Rechtskraft erwachsen und hat Bindungswirkung für die Bp entfaltet. Hat der Bw. die Kraftfahrzeugsteuer 1999 aus wessen Verschulden auch immer zu hoch erklärt, so trifft ihn das Auswahlverschulden betreffend jener Person(en), die der Bw. mit der Erstellung der dem Bescheid zugrunde gelegenen Abgabenerklärung beauftragt hat. Damit war der Berufung gegen die angefochtenen Bescheide auch im gegenständlichen Punkt der Erfolg zu versagen. Aufgrund der obigen Ausführungen war daher die Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1997 und 1998, Einkommensteuer für das Jahr 1998, Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer jeweils für die Jahre 1997 und 1998 als unbegründet abzuweisen; der Berufung gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer für das Jahr 1999 teilweise Folge zu geben; der gemäß § 200 Abs.1 BAO vorläufige Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2000 insoweit, als er gemäß § 200 Abs. 2 BAO für endgültig erklärt wird, sowie der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1997 abzuändern. Beilage: 4 Berechnungsblätter Wien, am 2. Februar 2006

Normen und Schlagworte

SicherheitszuschlagSchätzungVerlustvortragWiederaufnahme

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/4069-W/02
Stammnummer
20661
Gültig
02.02.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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