Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4069-W/02
Anwendung eines Sicherheitszuschlages bei Fehlen eines Wareneingangsbuches
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4069-W/02vom 02.02.2006Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., St.Nr. 0, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1997 bis 1999, Umsatzsteuer für die Jahre 1997 bis 1999, Wiederaufnahme der Verfahren gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 1997 und 1998 sowie gegen den gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufigen Bescheid des zuvor genannten Finanzamts betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2000 nach der am 28. Oktober 2005 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
1. Die Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1997 und 1998, Einkommensteuer für das Jahr 1998, Wiederaufnahme der Verfahren gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich der Umsatzsteuer und Einkommensteuer jeweils für die Jahre 1997 und 1998 wird als unbegründet abgewiesen. Diese angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
2. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1997 wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem gemäß
§ 295 BAO abgeänderten Einkommensteuerbescheid vom 7. Jänner 1999 zu entnehmen, die insoweit als Teil dieses Bescheidspruches gelten.
3. Der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid und den Umsatzsteuerbescheid jeweils für das Jahr 1999 wird teilweise Folge gegeben. Diese angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe dieser Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
4. Der angefochtene gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufige Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2000 wird insoweit abgeändert, als er gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO für endgültig erklärt wird.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist ein Einzelunternehmen mit dem Betriebsgegenstand Transport, Deichgräberei, Großhandel mit Waren aller Art, Installation von Gas-, Wasser- Heizung und sanitäre Anlagen.
Mit den ursprünglichen Abgabenbescheiden für die Jahre 1997 und 1998 wurden die Einkommensteuer und die Umsatzsteuer für die in Rede stehenden Jahre abgabenerklärungsgemäß festgesetzt; Mit Bescheid vom 07. Jänner 1999 wurde der ursprüngliche Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1997 gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO abgeändert.
Infolge Nichtabgabe der Steuererklärungen für das Jahr 1999 schätzte das Finanzamt die Bemessungsgrundlagen hinsichtlich der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer für das letztgenannte Jahr gemäß
§ 184 BAO und setzte die Abgaben mit Bescheiden vom 16. Oktober 2000 fest.
Mit der Berufung gegen die beiden oben genannten Bescheide für das 1999, welcher die Abgabenerklärungen für das Jahr 1999 beigelegt worden waren, beantragte der Bw. u. a. die abgabenerklärungsgemäße Festsetzung der Umsatz- und Einkommensteuer im Wesentlichen mit der Begründung, dass die angefochtenen Bescheide weder eine nachvollziehbare Begründung, noch einen Hinweis betreffend der Schätzungsart enthalten würden, womit die Bescheide zufolge erheblicher Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie mangels nachvollziehbarer Begründung inhaltlich rechtswidrig seien.
Im Gefolge einer Betriebsprüfung, deren Gegenstand die Umsatz- und die Einkommensteuer jeweils für die Jahre 1997 bis 1999 und die "Umsatzsteuernachschau 1/2000 bis 3/2001" beinhaltet hatte, wertete die Bp die Aufzeichnungen als mangelhaft und schätzte die Bemessungsgrundlagen gemäß
§ 184 BAO durch Anwendung eines Sicherheitszuschlages von 5 % auf die für die Streitjahre erklärten Umsätze.
Das Finanzamt schloss sich der Rechtsmeinung der Bp an und erließ auf Grundlage des Prüfungsberichts Bescheide, mit denen u. a. die Verfahren gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich der Umsatzsteuer und der Einkommensteuer jeweils für die Jahre 1997 und 1998 wieder aufgenommen und die Umsatzsteuer für die Jahre 1997, 1998 und 2000, die Einkommensteuer für das Jahr 1997 und 1998 festgesetzt und über die oben angeführte Berufung gegen die das Jahr 1999 betreffenden Abgabenbescheide in Form einer Berufungsvorentscheidung abgesprochen wurde. Auf den Vorlageantrag gemäß
§ 276 BAO betreffend der beiden letztgenannten Abgaben für das Jahr 1999 sowie die Berufung gegen die sonstigen - oben genannten - Bescheide folgte die Stellungnahme der Bp vom 12. Februar 2002, zu der sich der Bw. mit Schreiben vom 31. Juli 2002 äußerte. Der mit 31. August 2005 datierte Vorhalt der Abgabenbehörde zweite Instanz zu den Rechtsmitteln wurde vom Bw. mit jenem Schreiben vom 23. September 2005 beantwortet, dem anlässlich der Berufungsverhandlung vom 28. Oktober 2005 die Belegsammlung der Wareneingänge, die die Prüferin laut Meinung des Bw. nicht beachtet hatte, sowie ein Wechsel vom 27. Dezember 1995 hinzugefügt wurde.
Aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit werden in der vorliegenden Berufungsentscheidung die Prüfungsfeststellungen und die Stellungnahme der Betriebsprüfung, das Vorbringen der Bw., der entscheidungsrelevante Sachverhalt, die Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung jeweils zu den einzelnen Berufungspunkten zusammengefasst dargestellt:
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1) Schätzung unter Anwendung eines Sicherheitszuschlages
Mittels Aktenvermerks betreffend Termin per 15. Oktober 2001 hielt die Bp u. a. fest, per 16. Oktober 2001 ein Konvolut von Ausdrucken und Kopien postalisch erhalten zu haben, und führte als weitere Vorgangsweise die Würdigung
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a)
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der nachweislichen Nichterklärung von Einnahmen in Höhe von S 89.000 im Jahr 1999,
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b)
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der fehlenden Wareneingangsbücher,
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c)
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der teilweise ungeklärten Geldherkunft von rd. S 300.000 p.a.,
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d)
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der ungeklärten Preisreduzierung von Anbot zu Rechnung von rund S 180.000,
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e)
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der Vorlage von Unterlagen, die sowohl formelle als auch sachliche Unrichtigkeiten aufweisen,
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f)
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der vier "Variationen" von Umsatzsteuervoranmeldungen und dergleichen,
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g)
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der fehlenden Bankkontoauszüge,
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h)
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der Nachreichung von veränderten Unterlagen,
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i)
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Ausgaben, die der privaten Lebensführung zuzuordnen sind...)
in Form der Verhängung eines Sicherheitszuschlages von 5 % p. a. vom erklärten bzw. berichtigten Umsatz (unter Beibehaltung der Bruttomethode im Jahr 1999 lt. Antrag des Bw.) an.
Mit dem Prüfungsbericht vom 6. Dezember 2001 (=PB) beschrieb die Prüferin die Führung der Aufzeichnungen mit den Schlagworten "Gesetzlicher Verpflichtung zur Führung eines Wareneingangsbuches nicht nachgekommen; fehlende Bankkontoauszüge; Vorlage von nachträglich mehrmals geänderten Unterlagen; Nichtvorlage von Unterlagen" (vgl. Tz 12 PB) und würdigte ihre Feststellungen wie die ungeklärte Geldherkunft, die nachweisliche Nichterklärung von Einnahmen, die ungeklärten Preisreduzierungen von Anbot zu Rechnung, die Nichterfüllung von diversen Aufzeichnungsverpflichtungen, die Vorlage von Unterlagen, die sowohl formelle als auch schwerwiegende sachliche Mängel aufweisen, die Nichterteilung von erforderlichen Auskünften zur Sachverhaltsaufklärung in Form von Verhängung eines Sicherheitszuschlages von 5% p. a. vom erklärten Umsatz (vgl. zur Umsatzsteuer: Absatz 1 der Tz 16 PB, zur Gewinnermittlung: Tz 24). Mit Absatz 2 der Tz 16 PB teilte die Bp dem Bw. mit, dem Berufungsbegehren betreffend des Jahres 1999 insofern, als die Bemessungsgrundlage laut Erklärung von der BP herangezogen worden sei, entsprochen zu haben; für das Jahr 2000 sei eine vorläufige Veranlagung durch die BP erfolgt.
Gegen die obigen Ausführungen, die zur Hinzurechnung von Nettobeträgen in Höhe von S 156.410,12 für das Jahr 1997, S 166.838,37 für das Jahr 1998, S 141.113,90 für das Jahr 1999 sowie S 124.049,28 für das Jahr 2000 zu den erklärten Umsätzen in den angefochtenen Umsatzbescheiden für die Jahre 1997 bis 2000 bzw. von Bruttobeträgen in Höhe von S 187.692,14 für das Jahr 1997, S 200.206,04 für das Jahr 1998 und S 169.336,68 für das Jahr 1999 zu den erklärten Gewinnen in den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 1997 bis 1999 sowie zur Wiederaufnahme der Verfahren gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich der Einkommensteuer und Umsatzsteuer für die Jahre 1997 und 1998 geführt hatten, brachte der Bw. in der Berufung im Wesentlichen vor, seit vielen Jahren ein Einzelunternehmen, insbesondere ein Transportgewerbe, zu betreiben, bei dem er sich mit Subarbeiten und Erdbewegungen beschäftige. Diese Leistungen, die die Haupteinnahmequelle darstellen würden, würden an Auftraggeber, die diese Leistungen genau kontrollieren würden, verrechnet. Im Falle, dass ihm diesbezüglich ein Fehler unterlaufen sein sollte, werde von den Auftraggebern sofort reklamiert und nicht bezahlt. Weiters habe der Bw. auch Installationsarbeiten verrichtet und als Händler geringe Erlöse mit Materialverkäufen gehabt.
Bezüglich der Abweichungen der angefochtenen Steuerbescheide von den abgegebenen Erklärungen behauptete der Bw. das Fehlen einer Begründung in den Bescheiden, äußerte die Vermutung, dass sich diese auf den Betriebsprüfungsbericht vom 6. Dezember 2001 beziehen würde, und vermeinte, dass die im letztgenannten Bericht dargestellten Ergebnisse einer im Zeitraum vom 4. Juli 2001 bis 6. Dezember 2001 durchgeführten Betriebsprüfung über Umsatzsteuer 1997 bis 1999, Einkommensteuer 1997 bis 1999, Straßenverkehrsbeitrag 1997 bis 1999 und Kraftfahrzeugsteuer 1997 bis 1999 sowie eine Umsatzsteuernachschau Jänner/2000 bis März/2001 teilweise unrichtig erschienen und teilweise nicht nachvollziehbar begründet seien; so sei der Betrieb des Bw. als Klein- und nicht als Mittelbetrieb zu klassifizieren. Die von der Bp festgestellten Mängel seien entweder geringer oder unbedeutender Natur oder überhaupt nicht gegeben.
Weiters bestritt der Bw. den Fehlbestand eines Wareneingangskontos und erklärte, dass eine zusätzliche Aufstellung der eingekauften Waren bei dem geringen Geschäftsumfang nicht erstellt worden sei; die einzelnen Waren seien aus den wenigen Einkaufsrechnungen jederzeit und ohne vermehrten Aufwand zu ermitteln gewesen.
Bezüglich der Bankauszüge verneinte der Bw., dass solche gefehlt hätten bzw. fehlen würden, und gab an: Die Bankauszüge seien in verschiedenen Ordnern abgelegt worden; alle seien bei der BP vorgelegt worden. Nur Richtigstellungen, die materiell keine Veränderung bewirkt hätten, seien nachträglich gebucht worden. Entgegen der Prüfungsfeststellung seien der Prüferin alle gewünschten Unterlagen vorgelegt worden, die Bp habe die Einsichtnahme in manche Unterlagen (Sparbuch usw.) abgelehnt.
Der Feststellung der Bp betreffend des Bestands ungeklärter Geldzuflüsse bzw. des Vorkommens von ungeklärten Preisreduktionen widersprach der Bw. und brachte nach dem Verweis darauf, dass nur die bei ihm bestellten bzw. in Auftrag gegebenen Leistungen erfüllt und verrechnet werden könnten, im Wesentlichen vor, die Tatsache, wie die Prüferin zur Ansicht gelange, dass ein anderer Leistungsumfang eine Preisreduktion beinhalte, auch im Prüfungsbericht nicht begründet zu haben.
Die Bp habe die Nichterfüllung von Aufzeichnungsverpflichtungen bzw. die Vorlage von Unterlagen, die sowohl formelle als auch sachliche Mängel aufweisen, behauptet, ohne jedoch im Einzelnen solche Mängel anzuführen. Desgleichen sei die Nichterteilung von erforderlichen Auskünften behauptet worden, ohne die gewünschten Auskünfte näher zu bezeichnen. Seien dem Bw. bisher keine schwerwiegenden sachlichen Mängel taxativ aufgezählt worden, so könne eine Stellungnahme zu dieser unqualifizierten Feststellung nicht abgegeben werden.
Der Festsetzung des Sicherheitsvorschlages hielt der Bw. in der Berufung nach Zitierung des zweiten Absatzes der Tz 16 PB im Wesentlichen entgegen: Der einzige dem Bw. unterlaufene Irrtum betreffe das Jahr 1997. Bei einem irrtümlich nicht der Umsatzsteuer unterworfenen (und auch nicht als Einnahme verbuchten) Bankeingang über drei Rechnungen, welche insgesamt S 66.061 (inkl. 20 USt) ausmachen würden, habe die BP nur für dieses Wirtschaftsjahr eine Anhebung der Umsatzsteuer um S 11.010 und bei der Einkommensteuer um ca. S 18.000 vorzunehmen gehabt; bei einem Fehler im Jahr 1997 von unter 2 Prozent des Gesamtumsatzes sei lediglich diese Richtigstellung vorzunehmen. Mangels einer nachvollziehbaren Begründung sei die Festsetzung eines Sicherheitszuschlages für die Jahre 1998 bis 2000 rechtswidrig.
Mit der zur Berufung ergangenen Stellungnahme vom 12. Februar 2002 entgegnete die Bp dem Bw.: Fr. A habe der Bp bereits beim ersten Anmeldeversuch per 6. Juni 2001 mitgeteilt, dass eine Betriebsprüfung frühestens im Herbst stattfinden könne, da nicht alle Unterlagen zur Verfügung stünden. Um die Prüfung beginnen zu können, habe die Bp um einen früheren Termin - mit der Zusage, die vorhandenen Unterlagen zu überprüfen und für jene, die noch fehlten, eine ausreichende Frist zu deren Vorlage zu gewähren - ersucht. Fr. A habe angegeben: Nur Termine, die für sie einen ungestörten Dienst bei der EFLIH gewährleisten, könnten vereinbart werden. Der Bw. werde sich mit der Bp betreffend eines Termins in Verbindung setzen.
Nachdem kein Anruf des Bw. erfolgt sei, habe die Bp bis 11. Juni 2001 vergeblich (nur Mailbox) versucht, den Bw. zu erreichen. Per 13. Juni 2001 habe der Prüfungsbeginn für 4. Juli 2001 fixiert werden können. Bei Prüfungsbeginn sei der Bw. anwesend gewesen. Da sich der Bw. nach eigenen Angaben "damit" überhaupt nicht auskenne, sei die eigentliche Ansprechperson Fr. A (gewesen).
Bei Prüfungsbeginn seien von Fr. A - wie sich im Laufe der Bp herausgestellt habe - sehr widersprüchliche Angaben betreffend Führung der Aufzeichnungen u. dgl. geäußert worden, was für die Bp von Beginn an eine erhebliche Erschwernis für die Ermittlung des Sachverhalts und dessen Beurteilung dargestellt habe. Einmal habe es geheißen, Fr. A habe sämtliche Buchungen von 1997 bis Juli 2000 vorgenommen, für den laufenden Zeitraum sei Dr. M zuständig (keine Namhaftmachung gegenüber der Behörde), die Buchungen von Jänner 2000 seien von einer Fr. B - dies aber falsch - neu vorgenommen worden. Dann tauche ein Hr. C auf, der Fr. B berate - dies aber auch falsch-. Ein anderes Mal habe Fr. A angegeben, dass ihre Buchungen von einer E Treuhand Kanzlei (der Behörde gegenüber nicht namhaft gemacht) kontrolliert worden seien und sie die Korrekturempfehlungen umgesetzt habe. Am Freitag, den 27. Juli 2001 sei angeblich Fr. A in Donaurast gewesen, um Hr. C wegen Übergabe von Unterlagen zu treffen, habe aber nur alte unbrauchbare Ausdrücke erhalten. "Weiters sollte Hr. B Unterlagen, die sich angeblich in seinem Auto befanden, nicht herausgeben wollen " (Zitat Ende).
Laut den ursprünglichen Angaben von Fr. A seien die für das Jahr 1999 eingereichten Erklärungen samt Beilagen erstellt worden, die Bp habe aber festgestellt, dass die dazu gehörigen Aufzeichnungen nicht vorhanden gewesen seien. Die Aufzeichnungen hätten auch nicht vorgelegt werden können, da "diese Hr. C erstellt hätte" und sie nicht herausgebe. "Laut Angaben vom Bw. sei Hr. C nicht erreichbar." Fr. A habe dann Aufzeichnungen vorgelegt, die allerdings nach der Bruttomethode (wie auch die Jahre davor) und nicht wie lt. Beilagen zur Erklärung 1999 nach der Nettomethode erstellt gewesen seien. Letztendlich habe der Bw. entschieden, dass die Bruttomethode weiterhin beibehalten werden sollte, und dazu angegeben: Hr. C hätte die Ermittlungsmethode eigenmächtig geändert und dem Bw. die Information, ab 2000 bestünde Buchführungspflicht, erteilt.
Die Bp habe dann wieder längere Zeit darauf warten müssen, bis die entsprechenden Ausdrücke von Fr. A vorgelegt worden seien. Diese seien aber wieder teilweise nicht vollständig bzw. verändert oder in mehrfacher Variation vorhanden gewesen.
Nach Lage der Dinge sei es für die Bp äußerst schwierig bis unmöglich festzustellen gewesen, welche der unterschiedlichen Angaben und welches Zahlenmaterial als zutreffend einzustufen seien/sei. Ein kontinuierlicher Fortgang bzw. eine verfahrensökonomische Vorgangsweise sei einerseits durch Rücksichtnahme seitens der Bp auf den Dienstplan von Fr. A bei der Niederösterreichischen EFLIH, andererseits - hauptsächlich im Abschlussstadium - durch Nichterreichbarkeit des Bw. und Fr. A (das Telefon sei von Fr. A einfach auf Fax und das Handy des Bw. auf Mailbox umgeschaltet worden) mehrfach und intensiv verhindert worden.
In der Beilage 1 seien weitere Details über Terminverzögerungen, Terminverschiebungen sowie Nichterreichbarkeit und Nichtwahrnehmen von Terminen ersichtlich.
Aufgrund obiger Ausführungen hielt die Bp zusammenfassend fest, eine Kommunikationsbereitschaft des Bw. - zum Abschluss der Bp zu kommen - sei nur in geringstem Ausmaß vorgelegen; der Eindruck, den Abschluss der Bp zu verzögern, sei entstanden. Die lapidaren Aussagen des Bw. hätten immer wieder gelautet: "Das gibt es nicht, das kann nicht sein."
Die Bp habe dem Bw. immer wieder die Möglichkeit gegeben, Aufklärung über die von der Bp aufgeworfenen Fragen zu leisten. Der Bw. habe immer wieder versichert, er würde "etwas" bringen. Im Endeffekt habe die "Klärung" in wiederholten widersprüchlichen Aussagen bestanden.
Nachdem die Bp eine gewisse Aussichtslosigkeit betreffend der Klärung der aufgeworfenen Fragen zur Kenntnis nehmen habe müssen, habe sie das Prüfungsverfahren mit Verhängung eines Sicherheitszuschlages (5% der erklärten Umsätze) abgeschlossen.
Mit der Gegenäußerung vom 31. Juli 2002 brachte der Bw. in Ergänzung bzw. Berichtigung der Stellungnahme der Bp vor: Fr. A habe anlässlich der Vereinbarung des Prüfungsbeginnes mitgeteilt, dass die Betriebsprüfung frühestens im Herbst stattfinden könne. Dies deshalb, weil saisonbedingt erst ein Prüfungstermin im Herbst zweckmäßig sei, um die betriebliche Leistungserstellung nicht zu beeinträchtigen. In den Sommermonaten sei der Hauptgeschäftszweig Transporte und Erdarbeiten besonders unter Zeitdruck durchzuführen. So fänden auf den Straßen in den Sommermonaten die meisten Rohrverlegungen statt. Die Gemeinden seien bemüht, nach den Sommerferien die durchgehende Benützung der Straßen zu gewährleisten.
Darüber hinaus habe Fr. A ab dem 5. September einen Urlaub von der Dienstgeberin bewilligt erhalten. Ohne schwere Beeinträchtigung bei der betrieblichen Leistungserstellung habe daher die Möglichkeit bestanden, die Prüfung ab Oktober 2001 durchzuführen. Erschwerend für die am 4. Juli 2001 tatsächlich begonnene Prüfung sei der Personalmangel dazugekommen. Insbesondere seien zu wenige Kraftfahrer beschäftigt gewesen. Weitere Kraftfahrer hätten zufolge der zu Unzeit begonnenen Prüfung nicht gesucht und in ein Probeverhältnis aufgenommen werden können. Dass unbedeutend einzelne Unterlagen Anfang Juli 2001 nicht zur Verfügung gestanden seien und erst wieder beigeschafft werden hätten müssen, habe keinen Grund für eine Verschiebung des Termins für den Prüfungsbeginn dargestellt. Vielmehr seien es die existenzgefährdeten Beeinträchtigungen in der Hauptsaison gewesen, die zu einer Verschiebung Anlass gegeben hätten.
Der Bw. sei als Unternehmer auch für die abgabenrechtlichen Angelegenheiten voll verantwortlich. "Wäre der Prüfungsbeginn nicht zu Unzeit erfolgt, hätte" der Bw. "nahezu ununterbrochen der Prüfung beiwohnen und alle erforderlichen Auskünfte sofort erteilen können". Auch wenn er nicht mit der Datenverarbeitung umgehen könne, seien ihm doch die wesentlichen betriebswirtschaftlichen Angelegenheiten des Gewerbebetriebes gut bekannt. "Auch wäre" der Bw. "im Sinne" seiner "Verpflichtung zur Offenlegung jederzeit gerne bereit gewesen und hätte fast alle Vorteile sofort entkräften können. Somit hätte "der Bw. seiner "Mitwirkungspflicht entsprechen können".
Fr. A habe neben dem Büro des Bw. ursprünglich einen Büroraum, den sie als Schreibbüro nutzen habe dürfen, gehabt. Nachdem die enge Beziehung auseinander gegangen sei, habe sich Fr. A bereit erklärt, seinerzeitige Fehler, die der Abgabenbehörde aus einem Strafverfahren hinreichend bekannt seien, wieder gut zu machen. Nur der Umstand, dass der Bw. ihre unentgeltlich erbrachten Dienste für Datenverarbeitung gerne in Anspruch genommen habe, erkläre, dass die Prüferin vorwiegend mit Fr. A zu tun gehabt habe. Leider habe die Prüferin auf die Befindlichkeit von Fr. A nicht die geringste Rücksicht genommen; diese sei nämlich leider physisch und psychisch krank, ihre Behandler könnten dazu befragt werden. Die Prüferin, welche auch auf eine akute Erkrankung keine Rücksicht genommen habe, habe versucht, Fr. A in der Ordination des behandelnden Arztes telefonisch zu erreichen und zu befragen.
Zu den Aufzeichnungen brachte der Bw. im Wesentlichen vor: Fr. A habe hinsichtlich der Führung der Aufzeichnungen gegenüber der Prüferin die Wahrheit gesagt, womit es zu keinen widersprüchlichen Angaben gekommen sein könne. Bei der Buchhaltung der Einzelfirma für das Jahr 2000 und teilweise 1999, welche von der Familie B überarbeitet und teilweise neu anhand der vom Bw. übergebenen Unterlagen erstellt worden sei, sei auf Anraten des Werbeberaters C die Verrechnung auf die Nettomethode umgestellt worden, was von der Prüferin beanstandet worden sei. Der Grund für die Anhaltung der Fr. A , die Buchhaltung neuerlich nach der Bruttomethode zu erstellen, sei die Meinung der Prüferin gewesen, nicht zur Nachrechnung gewillt zu sein.
Nach wiederholter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei der Sachverhalt bis an die Grenzen der Zumutbarkeit ermittelnd festzustellen.
Trotzdem die Um- und Nachbuchungsliste für das Jahr 1999 bis heute nicht aufgetaucht sei, seien alle Geschäftsfälle auf Grund der vorgelegten Buchhaltung und des Abschlusses ohne besonderen Aufwand und ohne besondere Schwierigkeiten nachvollziehbar gewesen; auch sei die Eröffnung 2000 ausgehend vom Abschluss 1999 lückenlos aufgezeichnet. "Der Übergang auf die Nettomethode hätte nur eine temporäre Verschiebung von Umsatzsteuern ergeben". Leider sei es verabsäumt worden, bei Änderung der Gewinnermittlungsart, nämlich von Überschussrechnung auf Betriebsvermögensvergleich eine Übergangsgewinn- bzw. Verlustermittlung zu erstellen.
Darüber hinaus habe die Bp auch die Neubuchung von den ersten Monaten 2001 nach der Bruttomethode verlangt und gesagt, auch für 2001 keinen Wechsel für die Gewinnermittlungsart zu wünschen. "Zum Beginn 2001 wäre auch noch Zeit, einen Übergangsgewinn bzw. Verlust ordnungsgemäß zu ermitteln, gewesen."
Da Fr. A als Heimhelferin bei der EFLIH voll berufstätig gewesen sei und so nur zusätzlich zu Haushalt und Kinderbetreuung die von der Prüferin gewünschten Änderungsarbeiten durchführen habe können, hätten die entsprechenden Ausdrucke nicht von einem Tag auf den anderen vorgelegt werden können. Durch diesen besonderen Druck, der auf Fr. A gelastet habe, habe sich ihr Gesundheitszustand erheblich verschlechtert. Trotzdem seien ihr keine nennenswerten Fehler unterlaufen.
Inhaltlich seien weder vor der Änderung, noch danach unterschiedliche Angaben gemacht worden. Die Geschäftsfälle seien verhältnismäßig leicht nachvollziehbar und die Zahlenmaterialien zutreffend.
Die Prüferin sei zeitgerecht darüber, dass während der Urlaubszeit die Telefone umgestellt würden und die Kontaktaufnahme jederzeit und ungehindert mittels Fax erfolgen könne, informiert worden. Darüber hinaus habe die Prüferin Fr. A auf deren Diensthandy erreicht. Die Absicht, den Prüfungsabschluss zu verzögern, müsse entschieden zurückgewiesen werden. Auch eine weitere erhebliche Erkrankung von Fr. A ab 11. September habe bei der Prüferin keine Berücksichtigung gefunden.
In der allgemeinen Zusammenfassung der Stellungnahme der BP sei angeführt, dass der Bw. immer wieder Aufklärung zu aufgeworfenen Fragen in Aussicht gestellt habe, die sie jedoch nur in widersprüchlicher Art erfüllt habe und somit eine Klärung aussichtslos "sei". Die Auszählung, welche Fragen keiner ausreichenden Klärung zugeführt worden seien, scheine leider nicht auf.
Der besseren Verständlichkeit halber wird den in Punkten gegliederten Ausführungen der Bp die diesbezügliche Gegenäußerung des Bw. gegenübergestellt:
1. Betreffend des in der Stellungnahme der Bp angeführten Vorhalts, demzufolge von einem der Hauptauftraggeber (X & Y) vier (und nicht drei wie in der Berufung angegeben) Zahlungen an den Bw. geleistet worden seien, die aber nachweislich erlösmäßig nicht erfasst worden seien, was der Beilage ad 1.4 zu ersehen sei, bestätigte der Bw. in seiner Gegenäußerung, ein Auftraggeber (X & Y) habe tatsächlich irrtümlicherweise vier Rechnungen an den Bw. bezahlt. Dieser Fehler sei nie bestritten worden und liege weit unter der Geringfügigkeitsgrenze, sodass auf Grund dieses Fehlers ein Sicherheitszuschlag von 0,5 bis 1% begründbar "wäre". Nachdem nahezu sämtliche Leistungen für Großkunden und für öffentliche Aufträge erfolgen, sei eine weitere Fehlleistung bei der Umsatz- und Gewinnermittlung auszuschließen. Vielmehr seien von den Auftraggebern die Rechnungen und Auftragsscheine derart genau kontrolliert worden, dass sogar 0,25 Stunden manchmal herausreklamiert worden seien.
2. Dem Vorhalt der Bp in der Stellungnahme,
a) sämtliche Abweichungen gegenüber den abgegebenen Erklärungen mehrmals mündlich und letztendlich in der Niederschrift in schriftlicher (zusammengefasster) Form erläutert zu haben,
b) bereits bei der Ermittlung des Sachverhalts mehrmals auf die sich entsprechend der Feststellungen der Bp ergebenden Rechtsfolgen ausführlich hingewiesen zu haben, weshalb die Ergebnisse (der von der Bp festgestellte Sachverhalt führe zur Rechtsfolge in Form einer Verhängung eines Sicherheitszuschlages in Höhe von 5 % des erklärten Umsatzes) nach Ansicht der Bp richtig und ausreichend begründet seien,
c) die Klassifizierung des Unternehmens als Mittelbetrieb sei entsprechend den von der Bp ermittelten Gewinnen in den geprüften Jahren 1997 bis 1999 (rd. S 334.000; S 778.000; S 577.000) korrekt,
konterte der Bw. in seiner Gegenäußerung:
Es habe keine weiteren schwerwiegenden Mängel gegeben. Auch ein Hinweis auf Rechtsfolgen könne die Ermittlungspflicht der BP nicht ersetzen. "So hätte z.B. die BP hinsichtlich der Kraftfahrzeugsteuer 1999 die irrtümlich zu hoch erklärte Steuer herabsetzen müssen. Dies hätte auch der Besteuerungsmoral und der Verpflichtung, auch Tatbestände zu Gunsten des Steuerpflichtigen festzustellen, entsprochen".
3. In der Stellungnahme hielt die Bp dem Bw. vor:
Auf die Anforderung der Betriebsprüfung im Juli 2001 der Wareneingangsbücher sei handschriftlich "keine vorhanden" vermerkt worden.
Der Geschäftsumfang sei für die gesetzliche Verpflichtung zur Führung von Wareneingangsbüchern kein Kriterium; eine Bewilligung über Erleichterungen sei nicht vorgelegen. An den vorliegenden und im Zuge der Bp nachgereichten Unterlagen (verschiedene Variationen ohne dazugehörige Detailangaben) seien mindestens zwei bis fünf Personen in nicht bekanntem Zeitausmaß als Verfasser beteiligt gewesen, weshalb die Annahme, es könne von einer sachlichen Richtigkeit der Buchungen ausgegangen werden, für die Bp nach Lage der Dinge nicht gerechtfertigt gewesen sei. Allerdings sei gegenüber der Bp nur eine Person (Fr. A - im gemeinsamen Haushalt mit dem Bw. lebend) aufgetreten, welche sich als die ursprüngliche Verfasserin eines Teils der Unterlagen (Ausmaß sei nicht zur Gänze eruierbar) bezeichnet hätte. Bei stichprobenartiger Durchsicht der von Fr. A geführten Konten hätten diese u. a. Mängel wie überhöhte Buchung im Vergleich zu vorhandenen Beleg oder Verbuchung ein und desselben Betrages auf zwei verschiedenen Konten (doppelte Ausgabe) aufgewiesen; die Belegzuordnung sei teilweise nicht möglich gewesen.
Die Vorlage der Bankkontoauszüge sei erst nach mehrmaliger Urgenz und letztendlich nicht vollständig erfolgt, beispielsweise seien 20/97 und 116/99 nicht vorgelegt worden. Nachträgliche Buchungen seien von verschiedenen Personen in unterschiedlichster und mehrfacher Form vorgenommen worden - "laut Anlagen klar dokumentierte Änderungen, die sehr wohl eine erfolgsmäßige Auswirkung haben".
Betreffend Vorlage von Unterlagen und Ablehnung einer Einsichtnahme verweise die Bp auf die Anlagen.
Dem oben Gesagten erwiderte der Bw. in der Gegenäußerung: Aus dem Hauptgeschäftszweig Transport (für den keine Waren benötigt würden -solche würden allenfalls befördert-) ergebe sich, dass überhaupt nur geringste Warenmengen gekauft worden seien; diese Waren und Materialien seien zumindest einmal wöchentlich verbucht worden. Scheine auch in der Stellungnahme keine hinreichende Begründung dafür, dass die sachliche und inhaltliche Richtigkeit der Buchhaltung zu verwerfen wäre, auf, so erscheine das Waren- und Materialkonto lückenlos und richtig. Sämtlichen Waren und Materialbuchungen seien entsprechende Lieferscheine und Rechnungen zugrunde gelegen; letztere seien der Prüferin vorgelegt worden. Auch für mindestens zwei bis fünf Verfasser von betrieblichen Aufzeichnungen fehle jeder Hinweis.
Zur Behauptung betreffend überhöhter bzw. doppelter Buchungen hielt der Bw. fest: Das Buchhaltungsprogramm nehme wohl die negative Buchungen an, berücksichtige aber diese nicht. Seit einem neueren Up - Date sei ein solcher Fehler ab Beginn 2000 nicht mehr gegeben; diese Fehler seien ebenfalls nur geringfügig. Es habe sich im Wesentlichen um einen Sessel im Wert von ca. S 3.000 gehandelt, der ausgebucht werden "sollte".
Die Bankauszüge seien bei Prüfungsbeginn vorhanden gewesen und seien im Zuge der Betriebsprüfung wunschgemäß vorgelegt worden. Tatsache sei, dass die Kontoauszüge 20/97 und 116/99 nach wie vor nicht vorhanden seien; diese seien offensichtlich bei der Bank verloren gegangen. Die Anforderung von Duplikaten "hätte sich erheblich verzögert und wären dafür bedeutende Gebühren - mindestens ca. S 60 pro Auszug - zu entrichten. Die Anforderung sei auch deshalb nicht zweckmäßig gewesen, weil auch trotz dieser beiden fehlenden Auszüge die Buchhaltung lückenlos nachvollziehbar gewesen sei bzw. sei. So handle es sich beim Auszug 20/97 um einen Eingang von S 2.928 für die Rechnung 970005/20042. Die Kopien der Rechnung, des Buchungsjournals sowie der Kontoauszüge 19/97 und 21/97 werde zum Beweis beigelegt. Ebenso verhalte es sich beim fehlenden Kontoauszug 116/99, wo der Eingang von S 3.756 für die Rechnung 990130/20177 erfolgt sei. Auch hier werde die Journalseite 11/99, die Rechnung und die Kontoauszüge 115/99 und 117/99 zum Beweis beigelegt. Da diese Einnahmen sowohl umsatzsteuerrechtlich, als auch Einnahmen erhöhend verbucht worden seien, sei ein inhaltlicher Mangel klar auszuschließen.
Zur Behauptung, von nachträglichen Buchungen verschiedener Personen in unterschiedlichster Form brachte der Bw. vor: eine nähere Darstellung sei nicht vorhanden. Wie schon aus den fehlenden beiden Kontoauszügen ersichtlich hätten auch mögliche formelle Mängel keine erfolgsmäßige Auswirkung.
4. In der Stellungnahme brachte die Bp vor, bei der Bank- und Kassaüberprüfung (entsprechend den jeweils vorhandenen Unterlagen) Geldeingänge in Bank und Kassa festgestellt zu haben, deren Herkunft für die Bp nicht ersichtlich gewesen sei. Der Bw., welcher bei der Besprechung per 25. September 2001 in Anwesenheit des Gruppenleiters zum wiederholten Mal zu diesem Sachverhalt befragt worden sei, habe beispielsweise (auch zum wiederholten Mal) behauptet, sich Geld ausgeborgt zu haben (, ohne bereit gewesen zu sein, dazu nähere Angaben betreffend Geldgeber, Beträge und dergleichen zu machen). "Weiters, dass sich die Bp dabei etwas Schönes ausgedacht hätte (was aber alles falsch sei) und das auf keinen Fall so gehe. Die nach den vorhandenen Unterlagen von der Bp erstellte Berechnung betreffend Eigenerläge sei einfach falsch". Dazu habe der Bw. aber keine Angaben machen können, die eine Änderung der Berechnung gerechtfertigt hätten. Zur Preisreduktion hielt die Bp dem Bw. vor, zu zwei acto - Zahlungen (ges. S 143.000) von einem Kunden die entsprechenden Fakturen (Teil-, Schlussrechnung(en)) sowie das dazu gehörige Anbot abverlangt zu haben. Auf einem weiteren Bankkonto (A-OEG) sei eine Überweisung in Höhe von S 100.000 für Installationen, ohne die dazugehörige Erlösbuchung in der OEG, vom gleichen Kunden vorgefunden zu haben. Der Vergleich Anbot - SR (TR seien keine vorgelegt worden) habe ergeben, dass die Arbeiten offensichtlich laut Anbot durchgeführt worden seien, der Rechnungsbetrag vom Anbotsbetrag sei aber um rund S 180.000 niedriger gewesen. Laut Anbot seien Maurer-, Grabe-, Stemm-, Verputz- oder sonstige Neben- oder Professionistenarbeiten sowie Schuttabfuhr oder Transport noch nicht enthalten gewesen. Der im Anbot enthaltene Zahlungsmodus sei mit zwei acto-Zahlungen und einer Restzahlung festgelegt worden. Die Bp habe mehrmals - vergeblich - um Er-/ Klärung dieses Sachverhalts ersucht. Obwohl dieser Erlös in der OEG nicht aufscheine, sei ein Zusammenhang mit der Überweisung auf dem Bankkonto der OEG lediglich verneint worden. Eine genaue Darstellung über den Ablauf des Geschäftsfalles sei bis dato ausständig. Dem oben Gesagten erwiderte der Bw. in seiner Gegenäußerung, trotz Arbeitsüberlastung höchstmöglich bemüht gewesen zu sein, seiner Mitwirkungspflicht zu entsprechen. Zum Beweis dafür, auch über die Einlagen Auskunft erteilt zu haben, lege der Bw. sein Sparbuch vor, das später in ein Konto umgewandelt worden sei und aus diesem einige der Geldflüsse, die in den Betrieb des Bw. als Einlage nach Abhebung aufscheinen, ersichtlich gewesen seien. Ob der Bw. das abgehobene Geld einige Zeit bei sich gehabt habe und erst dann nach Notwendigkeit in seinen Betrieb einfließen habe lassen, sei der freien Disposition des Bw. anheim gestellt. "Diese Dispositionsmöglichkeit dürfte auch von der Abgabenbehörde dann nicht bezweifelt werden", wenn der Bw. auf der einen Seite über Geldvermögen verfüge und auf betrieblicher Seite Kredit und Überziehungszinsen bezahle. Da für weitere Einlagen, die aus privaten Wechseldarlehen stammen, ebenfalls Beweise angeboten worden seien, könne von einem ungeklärten Vermögenszuwachs keine Rede sein. Die Nichtaufnahme der entsprechenden Beweise über diese Geldzuflüsse sei als Zweckbehauptung zu qualifizieren, um einen Sicherheitszuschlag zu rechtfertigen. Zum Beweis, dass auch nach dem 25. September, nämlich am 15. Oktober und 16. Oktober 2001 keine weiteren Bemühungen zur Feststellung des tatsächlichen Sachverhaltes betreffend die Vermögenseinlagen erfolgt sei, legte der Bw. seine Aktennotizen in Kopie bei und erklärte sich zur Erbringung eines Nachweises der entsprechenden Geldflüsse jederzeit bereit. Was die auf die Preisreduktion Bezug habenden Ausführungen in der Stellungnahme der Bp anbelangt, bestritt der Bw in seiner Gegenäußerung, dass eine Preisreduktion erfolgt sei bzw. dass die von der Bp festgestellten zwei Zahlungen von zusammen S 143.000 Akontozahlungen gewesen seien und ein Schuldverhältnis begründet hätten, mit der Erklärung, dass es sich dabei um eine Teilzahlung und eine weitere Zahlung nach der Schlussrechnung gehandelt habe; der Kunde habe nur einen Auftrag in Gesamtbetrag von etwa S 143.000 an den Bw. erteilt. Ein weiterer Teilauftrag sei vom selben Kunden (D) an die A-OEG erfolgt, von der weitere Installationsarbeiten erbracht und dafür S 100.000 und S 80.000 bezahlt worden seien. Trotzdem diese S 180.000 fälschlicherweise nicht als Teil- bzw. Schlussrechnung, sondern als Akontozahlungen bezeichnet worden seien, seien diese Zahlungen ordnungsgemäß der Umsatzsteuer unterworfen und als Erlöse berücksichtigt worden. Es liege wie Eingangs erwähnt keine Preisreduktion vor, es sei der Auftrag geändert und teilweise an die Einzelfirma, andererseits an die OEG erteilt worden. Ob dazugehörige Buchungen vorgefunden worden seien, sei nicht Sache des zu Prüfenden, sondern Angelegenheit der BP. Da bei einiger Sorgfalt sofort und ohne zusätzlichen Aufwand eine Klärung durch die Bp erfolgen hätte können, werde zum Beweis das Bankjournal der OEG Seite 2 und 3 in Kopie beigelegt.
Auf den Vorhalt des UFS vom 31. August 2005 folgte das Schreiben des Bw. vom 23. September 2005. Der besseren Übersichtlichkeit halber werden die im Vorhalt genannten Punkte zitiert und die auf den jeweiligen Punkt bezügliche Antwort aus dem Schreiben vom 23. September 2005 zusammengefasst dargestellt:
1. UFS: "Nach Lehre und Rechtsprechung (des Verwaltungsgerichtshofes) dient das Wareneingangsbuch primär zur Kontrolle (Verprobung) des Betriebsergebnisses zB der Nachkalkulation durch die abgabenbehördliche Prüfung. Ihm kommt für die Beurteilung der materiellen Richtigkeit der Aufzeichnungen eine besondere Bedeutung zu (vgl. Ritz, BAO², Tz 1 zu § 127, samt dem dort zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Jänner 1960, 502/59). Die Verletzung der Verpflichtung des § 127 u.a. ist für § 184 BAO (Schätzungsberechtigung) bedeutsam (vgl. Ritz, BAO², Tz 6 zu § 128, samt dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6.März 1984, 83/14/0173). Nach dem letztzitierten Erkenntnis beruhen die Bestimmungen über die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit der Ermittlung oder Berechnung. Sie gelten für jedermann und erfahren durch die etwaige berufliche Verschwiegenheitspflicht eines Steuerpflichtigen keinerlei Einschränkung.
Was die Grundsätze der Ordnungsmäßigkeit des Aufbewahrungswesens anbelangt, verlangen diese, dass Bücher, Aufzeichnungen und sonstige Unterlagen grundsätzlich im Original (vgl. VwGH 7. Oktober 1960, 2237/59) nach einer zeitlichen und sachlichen Ordnung derart abgelegt werden, dass sie ohne zumutbaren Zeitaufwand an Hand bei der Ablage zu beobachtenden Ordnungsprinzipien auffindbar sind. Da vollständig und wahrheitsgemäß offen legen im Sinne des § 119 BAO heißt, der Abgabenbehörde ein richtiges, vollständiges und klares Bild von den für die Abgabenerhebung maßgeblichen Umständen zu verschaffen, hat der Abgabepflichtige auch bei der Ermittlung des Sachverhaltes aktiv mitzuwirken und die für Bestand und Umfang der Abgabepflicht bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß darzulegen, ungeachtet der amtswegigen Ermittlungspflicht des § 115 BAO.
Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Oktober 1960, 0502/59, ist das Wareneingangsbuch abgesehen von dem Falle, dass der Steuerpflichtige von dessen Führung befreit ist- nicht nur ein Bestandteil einer ordnungsmäßigen Buchführung, sondern es kommt ihm auch für die Beurteilung der materiellen Richtigkeit der Geschäftsaufzeichnungen eine besondere Bedeutung zu. Wurden die Aufzeichnungen im Wareneingangsbuch unvollständig geführt, dann sind die Voraussetzungen für eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gegeben!
Mit der Berufung vom 8. Jänner 2002 wurde unter Bezugnahme auf das vorhandene Wareneingangskonto vorgebracht, dass eine Auflistung der eingekauften Waren bei dem geringen Geschäftsumfang nicht erstellt worden sei, weil die einzelnen Waren aus den wenigen Einkaufsrechnungen jederzeit und ohne vermehrten Aufwand ermittelt werden könnten. Um Vorlage von Aufgliederungen, anhand dieser die Ihren "Wareneingangsbüchern" anhaftenden "Mängel" feststellbar wären, wird ersucht."
Mit dem an den UFS adressierten Schreiben vom 23. September 2005 bestätigte der Bw.: Es sei richtig, dass in den Jahren 1997, 1998 und 1999 kein Wareneingangsbuch geführt worden sei, und fügte in Ergänzung seiner Berufung hinzu, dass der Waren- und Materialeinkauf sehr wohl sorgfältig und vollständig im Warenkonto erfasst worden seien. Seien die wenigen Rechnungen, die in der jeweiligen Abschlussperiode nicht bezahlt worden seien, in einer eigenen Liste erfasst worden, die in der Belegsammlung der Wareneingänge beigelegt gewesen seien und seien, so sei auch eine Verprobung der Ergebnisse aus den Warenverkäufen bzw. der verwendeten Materialien in den Ausgangsrechnungen jederzeit ohne besonderen Aufwand möglich. Habe die Bp es trotz des Vorbringens des Bw., demzufolge die Belegsammlung über bezahlte Wareneingänge für das jeweilige Kalenderjahr und die wenigen noch nicht bezahlten, auf der zusätzlichen Liste ausgewiesenen Wareneingangsrechnungen vorhanden gewesen seien, unterlassen, die angebotenen Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen, so könne aus diesem formellen Gebrechen keine Schätzungsberechtigung abgeleitet werden, weil die materielle Richtigkeit gegeben erscheine.
Zu der als "gewünschte Aufgliederungen der Wareneingangsrechnungen" bezeichneten Beilage fügte der Bw. die Bitte hinzu, im Fall des Wunsches der Vorlage der von der Prüferin nicht beachteten Belegsammlung der Wareneingänge dies ehest möglich mitzuteilen.
2. UFS: "Die Seiten 160 und 162 des Arbeitsbogen dokumentieren, dass in Verbindung mit Zahlungen von S 62.226, S 64.404, S 52.000 und S 66.061, das sind insgesamt S 244.691, folgende Buchungen auf dem Konto 405 Erlöse Transporte feststellbar waren:
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Konto
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B-Nr
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Datum
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Buchungstext
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Zugang
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Abg.
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Mwst %
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Umsatzsteuer
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Vorst.
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200
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000689
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02.12.97
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X 970167
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16.800,00
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20,00
|
2.800,00
|
|
200
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000691
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02.12.97
|
X 970169
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21.417,00
|
|
20,00
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3.569,50
|
|
200
|
000769
|
16.12.97
|
X 970189
|
17.250,00
|
|
20,00
|
2.875,00
|
|
200
|
000770
|
16.12.97
|
X 970190
|
15.684,00
|
|
20,00
|
2.614,00
|
|
200
|
000811
|
29.12.97
|
X 970195
|
19.758,00
|
|
20,00
|
3.293,00
|
|
200
|
000812
|
29.12.97
|
X 970194
|
21.790,00
|
|
20,00
|
3.631,67
|
|
200
|
000838
|
31.12.97
|
X 970180
|
20.370,00
|
|
20,00
|
3.395,00
|
|
200
|
000839
|
31.12.97
|
X 970179
|
21.790,00
|
|
20,00
|
3.631,67
|
|
Erlösmäßig erfasst insgesamt
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154.859,00
|
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|
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Um Abgabe einer Erklärung zu dem sich nach Abzug der o.a. Erlösen (S 154.859) von den Zahlungen in Höhe von S 244.691 ergebenden Differenzbetrag in Höhe von S 89.832 samt Erbringung eines Nachweises dafür, dass die Einnahmen dem Finanzamt erklärt wurden, wird ersucht. Sämtliche Blätter zum Wareneingangskonto sowie alle Bankkontoauszüge sind vorzulegen."
Zu diesem Punkt brachte der Bw. im Schreiben vom 23. September 2005 vor: Die Erlösdifferenz von S 89.832 sei vermutlich zufolge Programmfehler oder Stromausfällen während der Buchungsarbeiten entstanden. Nur so sei es zu erklären, dass in einem einzigen Monat, nämlich Dezember 1997, bei der Buchung von vier Überweisungen jeweils eine Rechnung nicht mehr aufscheine; die Firma Z habe dieses Kassenprogramm offensichtlich wegen Fehlerhaftigkeit nicht mehr weiter vertrieben. Den Bw. treffe an der Minderumsatz- bzw. Minderertragserklärung kein Verschulden, weil die Bankauszüge vollständig und mit den richtigen Überweisungsbeträgen der Firma X + Y vorhanden und der Prüferin vorgelegt worden seien. Da sich die dazu gehörigen Ausgangsrechnungen in der Belegsammlung befunden hätten bzw. befänden und auch von der Bp eingesehen worden seien, ergebe sich folgendes Bild:
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2.12.1997
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BA 98
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ATS
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62.226,00
|
Eingang
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(ATS
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16.800,00)
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Re. 970167, hier wurde irrtümlich der Rechnungsbetrag, nicht aber
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ATS
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16.296,00
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der Zahlbetrag gebucht.
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ATS
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- 504,00
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Skonto, nicht berücksichtigt
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ATS
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24.513,00
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Re. 970168
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ATS
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21.417,00
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Re. 970169
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10.12.1997
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BA 101
|
ATS
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64.404,00
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Eingang
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|
ATS
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21.790,00
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Re. 970179
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|
ATS
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20.370,00
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Re. 970180
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ATS
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22.244,00
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Re. 970182
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16.12.1997
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BA 104
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ATS
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52.000,00
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Eingang
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ATS
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15.684,00
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Re. 970190
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ATS
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17.250,00
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Re. 970189
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ATS
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19.066,00
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Re. 970188
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29.12.1997
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BA 107
|
ATS
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66.061,00
|
Eingang
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ATS
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21.790,00
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Re. 970194
|
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ATS
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19.758,00
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Re. 970195
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ATS
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24.513,00
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Re. 970196
Bereits im Zuge der Bp habe der Bw. mit der Prüferin auch die Mangelhaftigkeit des Programms festgestellt und das Mehrergebnis von S 89.832 akzeptiert; Kopien dieser Bankauszügen und Ausgangsrechnungen würden nochmals vorgelegt. Habe es sich um reine Transportleistungen gehandelt, so habe es Wareneingänge im Zusammenhang mit diesen Ausgangsrechnungen nicht gegeben.
3. Auf das auf die Seite 205 des Arbeitsbogens Bezug nehmende Ersuchen des UFS um nähere Erläuterung der Notizen zum Punkt "Lieferanten" (BLA, BLB, A - Saustall, BLC Rechnung nicht eingebucht!!; LS in Höhe rd. S 200.000 gar nicht fakturiert (waren nicht vom betreffenden Monat!?), "Kontendrucke fehlen", "Kaution W?!) samt Vorlage von entsprechenden Dokumenten als Nachweis für die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Bw. folgte die Äußerung des Bw. in dessen Schreiben vom 23. September 2005: Nähere Ausführungen würden sich hier erübrigen, weil die Bp die doppelte Buchhaltung verworfen habe; diese aufgezählten Mängel würden aus der Arbeitsliste von Fr. A stammen, die im Zuge der Neuaufstellung der Buchhaltung erfolgt seien.
4. UFS: "Aus dem Arbeitsbogen Seite 57 ("Kassabuch 1999") ist die Verbuchung eines Teils des Anlagevermögens (LKW) zu ersehen. Der Inhalt dieser Seite steht in Widerspruch zu den Angaben (auf der Seite 55 des Arbeitsbogens) zum selben Sachkonto per 31.8.2000." Diesbezüglich bestätigte der Bw. mit dem Schreiben vom 23. September 2005, dass tatsächlich eine Verwechslung zweier LKWs erfolgt sei, und fügte dem Gesagten hinzu, dass diese vor Abschlusserstellung bemerkt und berichtigt worden sei, was sich aus den vom Bw. übersandten Kopien feststellen lasse. Somit handle es sich nicht um zwei Varianten, sondern lediglich um eine Richtigstellung der Anlagebuchungen.
5. UFS: "Aus dem Vermerk der Bp zur ersten schriftlichen Aufforderung, die Geldherkunft von "EE/ GS" per 18. Juli 2001 zu klären, indem sämtliche Bankkontoauszüge vorzulegen und der Nachweis über die Geldherkunft (mit dazugehörigen Belegen) zu erbringen wären (Arbeitsbogen (=AB), Seite 190 und 195), ist zu ersehen, dass es kein weiteres (Bankkonto) gebe und keine Wareneingangsbücher für die Jahre 1997 bis 1999 vorhanden seien. Das Schreiben der Bp vom 22. August 2001 (AB, Seiten 201 und 202), mit dem um Abgabe einer Stellungnahme zu diversen Punkten (samt Vorlage von entsprechenden Unterlagen als Nachweis der Richtigkeit der Ausführungen) ersucht worden war, von denen der Punkt 1 "Eigenerläge Bank + Kassa - Geldherkunft" lautete, blieb unbeantwortet. Mit der "letztmaligen" schriftlichen Aufforderung der BP per Fax vom 5.10.2001 (AB S 363 ff.), die Geldherkunft der Eigenerläge in Bank und Kassa nachzuweisen, führte die Bp aus, dass jene Kassa- und Bankeingänge aufzuklären seien, die weder einer Ausgangsrechnung/GS, noch einer Abhebung vom Bankkonto/ Sparbuch/ Abschöpfungskonto und im umgekehrten Fall einem Kassaausgang zuzuordnen seien. Dabei sei zu beachten, dass zwischen den Aus- und Einzahlungen der zeitliche Konnex gegeben sein müsse und dass die durch Barzahlungen nicht frei verfügbaren Geldmittel von den Bankabhebungen bzw. Kassaausgängen auszuscheiden seien. Als Nachweis würden nur Unterlagen akzeptiert, die für die Bp eindeutig und zweifelsfrei nachvollziehbar seien.
Im Gefolge des oben zitierten Fax wurden der Bp seitenweise Journalbuchungen vorgelegt, denen Angaben betreffend das Erstellungsdatum nicht zu entnehmen waren. In den der Bp vorgelegten Kassajournalen fehlten Buchungen wie "31.12.1997 - S 280.000", "17.12.1998 - S 5.000", 27. 12.1998 - S 10.000" und "2000 - S 108.000"; die Buchung "18.8.1997 S 200.000 lt. urspr. Kassajournal" stimmt mit dem Betrag S 20.000 nicht überein.
Um Abgabe einer Stellungnahme, anhand dieser die Herkunft der Gelder eindeutig geklärt werden könnte, sowie um Vorlage jener Beweismittel, die den Ausführungen zugrunde liegen, wird ersucht."
Zum o.a. Punkt des Vorhalts brachte der Bw. mit dem Schreiben vom 23. September 2005 im Wesentlichen vor, zu Jahresbeginn über flüssige Mittel von rund S 200.000,00 verfügt zu haben; von (diesem Betrag) seien aus vorherigen Entnahmen rund S 168.000 im Privatvermögen des Bw. gewesen. Die Herkunft dieser S 200.000 könne klar nachgewiesen werden. Infolge unzureichender Betriebserfolge in den Vorjahren habe der Bw. ein Wechseldarlehen in Höhe von S 300.000,00 aufnehmen müssen; darüber hinaus habe der Bw. nur kurzfristige Kontenüberziehungen benötigt.
Wann immer größere betriebliche Ausgaben beabsichtigt gewesen seien, habe der Bw., wenn notwendig aus den gehorteten privaten Mitteln (die vorher entnommen worden waren) Einlagen getätigt - ein zeitlicher Konnex zwischen den Einlagen für beabsichtigte oder notwendige Ausgaben sei klar gegeben. Dabei dürfe es sich um keinen unmittelbaren Zusammenhang handeln, nämlich, dass an dem Tag der beabsichtigten Ausgabe die Einlage erfolge, weil sonst die unternehmerische Dispositionsfähigkeit untergraben wäre. So seien auch ein Teil der privat gelagerten Geldmittel auf ein Sparbuch gelegt worden; letzteres sei der Prüferin zum Nachweis über Geldflüsse vorgelegt worden. Später sei dieses Sparbuch wegen höherer Verzinsung in ein Sparkonto umgewandelt worden; die Bewegungen auf diesem Sparkonto seien in der Buchhaltung erfasst worden.
Falls gewünscht, würde der Bw. den Wechselremittenten um eine Kopie des Wechsels vom 27. Dezember 1995 bitten, damit auch dieser Nachweise erbracht werden könne.
Da die Geldmittel im gesamten Prüfungszeitraum immer zur Verfügung gestanden seien, sei ein gesonderter Nachweis der Herkunft entbehrlich, womit für die Betriebsprüfung die Geldflüsse eindeutig und zweifelsfrei nachvollziehbar gewesen seien.
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4069-W/02
- Stammnummer
- 20661
- Gültig
- 02.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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