Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0106-W/02
Wareneinsatz- und Umsatzzuschätzung eines Gastronomiebetriebes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0106-W/02vom 18.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Hat der Bw. jegliche Angaben darüber unterlassen, warum gerade der von der Abgabenbehörde gewählte Hundertsatz des Sicherheitszuschlages zu einem rechtswidrigen Ergebnis geführt hätte, liegt keine Veranlassung für dessen Herabsetzung vor.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Roland Wagerer, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 21. und 22.
Bez. betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4
BAO hinsichtlich Umsatzsteuer, Abgabe von alkoholischen Getränken,
Einkommen- und Gewerbesteuer für die Jahre 1988 bis 1990 sowie
Umsatzsteuer, Abgabe von alkoholischen Getränken, Einkommen- und
Gewerbesteuer für die Jahre 1988 bis 1990 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen
Bescheide bleiben unverändert.
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|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
1988
|
steuerpflichtiger
Umsatz
|
289.673,70
€
(= 3.985.997,05
S)
|
Umsatzsteuer
Vorsteuer
Zahllast
|
41.023,44
€
(= 564.494,83
S)
-23.704,29
€
(= -326.178,14
S)
17.319,17
€
(= 238.317
S)
|
1989
|
steuerpflichtiger
Umsatz
|
303.719,94
€
(= 4.179.277,53
S)
|
Umsatzsteuer
Vorsteuer
Zahllast
|
42.141,46
€
(= 579.879,15
S)
-24.081,52
€
(= -331.368,95
S)
18.059,93
€
(= 248.510
S)
|
1990
|
steuerpflichtiger
Umsatz
|
331.668,56
€
(= 4.563.858,95
S)
|
Umsatzsteuer
Vorsteuer
Zahllast
|
44.472,81
€
(= 611.959,20
S)
-32.660,73
€
(= -449.421,41
S)
11.812,10
€
(= 162.538
S)
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
1988
|
Gesamtbetrag
der Entgelte
|
63.983,22
€
(= 880.428,31
S)
|
Alkoholabgabe
|
6.398,33
€
(= 88.043
S)
|
1989
|
Gesamtbetrag
der Entgelte
|
66.355,12
€
(= 913.066,41
S)
|
Alkoholabgabe
|
5.216,17
€
(= 71.776
S)
|
1990
|
Gesamtbetrag
der Entgelte
|
65.558,68
€
(= 902.107,13
S)
|
Alkoholabgabe
|
5.442,69
€
(= 74.893
S)
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
1988
|
Gesamtbetrag
der
Einkünfte
Einkommen
|
33.337,35
€
(= 458.732
S)
32.002,50
€
(= 440.364
S)
|
Einkommensteuer
Abgabenschuld:
|
12.947,68
€
(= 178.164
S)
12.947,68
€
(= 178.164
S)
|
1989
|
Gesamtbetrag
der
Einkünfte
Einkommen
|
47.070,92
€
(= 647.710
S)
46.320,57
€
(= 637.385
S)
|
Einkommensteuer
Abgabenschuld:
|
15.385,42
€
(= 211.708
S)
15.385,42
€
(= 211.708
S)
|
1990
|
Gesamtbetrag
der
Einkünfte
Einkommen
|
48.265,59
€
(= 664.149
S)
47.139,74
€
(= 648.657
S)
|
Einkommensteuer
Abgabenschuld:
|
15.730,33
€
(= 216.454
S)
15.730,33
€
(= 216.454
S)
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
1988
|
Gewerbeertrag
|
32.934,24
€
(= 453.185
S)
|
Gewerbesteuer
|
5.176,56
€
(= 71.231
S)
|
1989
|
Gewerbeertrag
|
46.917,58
€
(= 645.600
S)
|
Gewerbesteuer
|
7.009,51
€
(= 96.453
S)
|
1990
|
Gewerbeertrag
|
47.427,16
€
(= 652.612
S)
|
Gewerbesteuer
|
6.850,72
€
(= 94.268
S)
Rechtsbelehrung
Gegen diese
Entscheidung ist gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein
ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das
Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu
erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen
von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Strittig ist,
ob im Hinblick auf die mangelhafte Buchführung, eine 15 %ige
Wareneinsatz-zuschätzung und eine dementsprechende Umsatzzuschätzung
in den Jahren 1988 bis 1990 gerechtfertigt sind.
Beim Bw. fand
für die Jahre 1988 bis 1990 eine Buch- und Betriebsprüfung gem. den
§§ 147 ff BAO statt, wobei u.a. folgende Feststellungen
getroffen und im Betriebsprüfungsbericht sowie im Schriftsatz vom 24. Mai
1996 ausführlich dargestellt wurden:
1. Unstimmigkeiten/Unregelmäßigkeiten
im
Wareneingang/-einkauf
Speisekarten/Speisenangebot
(Tz. 23):
Die
Betriebsprüfung bezweifle, ob tatsächlich, wie seitens des Bw.
behauptet worden sei, des öfteren die in der Speisekarte angebotenen
Speisen nicht vorrätig gewesen seien.
Auch
die Verwendung alter Visitenkarten mit nicht aktuellem Speiseangebot als
Gutscheine werde von der Betriebsprüfung in Zweifel gezogen.
Die
im Rahmen der vorgelegten Unterlagen vorgefundene Speisekarte
"Sautanz" enthalte Speisen eines "Schlachtessens", das
lt. Bw. jedoch seit 1987 nicht mehr angeboten werde.Dass es sich hiebei um
eine alte Karte handeln solle, könne die Betriebsprüfung aufgrund des
gleichhohen Preises für ein Standardgericht (Schweinsbraten) nicht
nachvollziehen.
2. Unstimmigkeiten/Unregelmäßigkeiten
im
Wareneingang/-einkauf
Küche
- Resümee (Tz. 23):
Aufgrund
der Erhebungen der Betriebsprüfung sei festgestellt worden, dass der Bw.
Speisen verkauft habe, ohne dass ein zugehöriger Wareneingang nachgewiesen
hätte werden können.
Der
steuerliche Vertreter habe in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass
Rohprodukte in größerem Rahmen eingefroren worden seien.Ein
fallweiser Einkauf von bereits tiefgekühlter Ware sei seitens der
Betriebsprüfung nicht in Abrede gestellt worden, wohl aber das
regelmäßige Einfrieren von frisch gekaufter Ware, was auch gegen die
gegenständliche Unternehmenswerbung gesprochen hätte (siehe auch
Zeitungsinserat "Seit 95 Jahren Selitsch in Stadlau").
Betreffend
der markanten Differenzen beim Putenfleischeinkauf werde festgehalten, dass nach
den Erfahrungen des täglichen Lebens die Vermutung eines einigermaßen
gleichmäßigen Verbrauches von Putenfleisch weit mehr
Wahrscheinlichkeit für sich habe als ein drastisches Absinken des
Verbrauches.
Auch
seien Produkte (Hirn) angeblich "gratis" bezogen worden, was aber an
der Erfassungspflicht des Bw. nichts
ändere.
3. Unstimmigkeiten/Unregelmäßigkeiten
im Wareneingang/-einkauf
Betr.:
Preisel- und Moosbeeren (Tz. 23):
Der
mengenmäßige Einkauf habe im Jahre 1990 195 kg (= bei 384 Einheiten)
betragen, für 1988 hätten seitens des Bw. keine Angaben gemacht werden
können wieviele kg den festgestellten 78 Einheiten entsprochen
hätten.
4. Unstimmigkeiten/Unregelmäßigkeiten
im
Wareneingang/-einkauf
Spanferkel-
Einkauf (Tz. 23):
Die
Betriebsprüfung bezweifle weiters, dass Gäste, die ein Spanferkel
bestellt hätten, sich lediglich mit einem "Karree vom jungen
Schwein" zufriedengegeben hätten.
Der
Bw. habe den Nachweis für den Einkauf von "Spanferkelfleisch"
bis dato nicht erbringen
können.
5. Unstimmigkeiten/Unregelmäßigkeiten
im Wareneingang/-einkauf
Wein
(Tz. 23):
Die
Betriebsprüfung sehe es als unglaubwürdig an, dass es im
Streitzeitraum nur an zwei Tagen (16. und 17. Dezember 1988) einen
Flaschenweinverkauf gegeben habe, insbesondere wo beim Bw. laufend
größere Veranstaltungen stattgefunden hätten.
Die
Veranstaltungen selbst hätten mangels Aufbewahrung der
"Reservierungsbücher" (Terminkalender) von der
Betriebsprüfung nicht mehr nachvollzogen werden
können.
6. Unstimmigkeiten/Unregelmäßigkeiten
im Wareneingang/-einkauf
Kaffee
(Tz. 23):
Unstrittig
sei diesbezüglich, dass für den erklärten Verbrauch an Kaffee ein
zu hoher Umsatz erzielt worden sei.
Der
Einkauf von Kaffee Hag sei beim Bw. nicht verbucht
worden.
7. Grundaufzeichnungen,
Belege
Küchenlosung (Tz.
23.1):
Die
zur Summenbildung herangezogenen "Küchenzettel" seien nach dem
Eintrag der Küchenlosung in den Losungsbogen lt. Bw. nicht weiter
aufbewahrt worden, weshalb der Betriebsprüfung keine effektive Kontrolle
mehr möglich gewesen sei.
Es
liege somit ein schwerer formeller Mangel der Buchführung vor, da im Falle
dass Bareinnahmen nicht einzeln, sondern nach Ermittlung einer Tageslosung
aufgezeichnet worden seien, die Ermittlungsunterlagen dafür jedenfalls
für eine spätere Kontrolle aufzubewahren gewesen wären.
Der
Betriebsprüfung sei es somit nicht mehr möglich gewesen,
Rückschlüsse auf das tatsächliche Speisenangebot zu
ziehen.
8. Grundaufzeichnungen,
Belege
Nichtaufbewahrung der
Getränke-Stricherllisten (Tz. 23.1):
Dasselbe
Problem hätte sich bei den "Getränke-Stricherllisten"
ergeben, wo ebenfalls vom Bw. die Grundaufzeichnungen nicht weiter aufbewahrt
worden wären, weshalb der Losungsbogen nur als eine
"Zwischenaufzeichnung" angesehen werden könne.
Auch
in diesem Falle läge ein schwerer formeller Mangel der Buchführung
vor.
9. Grundaufzeichnungen,
Belege
Nichtaufbewahrung von
Belegen (Tz. 23.1):
Die
in den Streitjahren geführten "Reservierungsbücher"
wären nach Ansicht der Betriebsprüfung in ihrer Eigenschaft als
"Grundaufzeichnungen" ebenfalls aufbewahrungspflichtig
gewesen.
10. Grundaufzeichnungen,
Belege
Speisekarte mit Vermerk
"Wildbretwoche" (Tz. 23.1):
Eine
Verprobung des Wareneinganges mit dem Angebot bzw. Verkauf der Waren sei nur im
kleinsten Umfange möglich gewesen.Auf den
"Ausgangsrechnungen" sei auch nur die Sammelbezeichnung
"Speisen" und "Getränke" angeführt
gewesen.
Tatsache
sei aber, dass der Bw. im Herbst lt. Ausgangsrechnungen Wildgerichte verkauft
und auch Wild eingekauft habe, was auf "Wildwochen" schließen
lasse.
11. Inventuren
(Tz. 23.2):
Der
Bw. habe seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich gem. § 4 Abs.
1 EStG ermittelt.
Die
von der Betriebsprüfung aufgedeckten Inventurfehler seien auch vom Bw. als
unstrittig anerkannt
worden.
12. Unstimmigkeiten/Unregelmäßigkeiten
im
Wareneingang/-einkauf
Würdigung
der Erstaussage (Tz. 23.3):
Der
Bw. selbst habe stets gegenüber der Betriebsprüfung beteuert, dass er
stets Frischfleisch verwende und nur in Ausnahmefällen Fleisch
einfriere.
13. Schätzungsmethode
/ Begründung (Tz. 23):
Da
zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung Grundaufzeichnungen nicht mehr vorgelegt
werden hätten können, somit präzise Rückschlüsse auf
konkrete Betriebsabläufe (Zusammensetzung des Küchenumsatzes etc.)
nicht mehr möglich gewesen seien, wäre der Bereich der Anhanltspunkte,
aus denen schlüssige Folgerungen hätten gezogen werden können, in
hohem Maße eingeschränkt.
Da
Waren ohne nachweisbaren Wareneingang verkauft worden seien, habe die
Betriebsprüfung von einer Verkürzung des Wareneinsatzes ausgehen
müssen.Da aber der Gesamtumfang der Verkürzung des
Wareneinsatzes nicht vollständig festgestellt werden habe können, habe
eine griffweise Zuschätzung zum erklärten Wareneinsatz stattfinden
müssen, um zur Ermittlung des Umsatzes und des Ertrages des
gegenständlichen Unternehmens zu
gelangen.
14. Ordnungsmäßigkeit
der Bücher (Tz. 23):
Aufgrund
der Nichtaufbewahrung von Belegen, der Nichtverbuchung von Wareneinkäufen
sowie von Inventurmängeln könne nicht von einer
ordnungsgemäßen formellen und materiellen Buchführung
ausgegangen werden.
Auch
bei Einzelverbuchung auf dem Wareneingangskonto seien sämtliche
Geschäftsvorfälle zu erfassen
gewesen.
15. Hinzurechnungsprozentsatz
i.H.v. 15 % (Tz. 23):
Im
Hinblick auf die Art der festgestellten o.a. formellen und materiellen
Mängel sowie auf deren Häufigkeit und das Auftreten bei den
verschiedensten Warengruppen sei der zur Anwendung gebrachte Prozentsatz (=
Erhöhung des erklärten Wareneinsatzes um 15 % jährlich im Wege
der griffweisen Schätzung sowie Ermittlung des Umsatzes durch Anwendung
betriebsspezifischer Rohaufschläge) als angemessen zu betrachten
gewesen.
Da
die Betriebsprüfung bei der Nichtverbuchung von Eingangsrechnungen von
deren Ausstellung ausgegangen sei, stehe lt. Rechtsprechung dem Bw. auch ein
diesbezüglicher Vorsteuerabzug
zu.
16. Externer
Betriebsvergleich (Tz. 23):
Die
vorgenommene Schätzung sei griffweise erfolgt; ein externer
Betriebsvergleich habe nicht
stattgefunden.
Die
Zuschätzungsbeträge für den Wareneinsatz (WES) lt.
Betriebsprüfung errechneten sich daher wie folgt (Aufteilung analog des
bisherigen Verhältnisses, alle Beträge in Schilling):
|
|
1988
|
1989
|
1990
|
WES-Küche
lt. Erkl.
|
604.698
|
618.113
|
839.786
|
WES-Getränke
lt. Erkl.
|
387.028
|
380.039
|
346.490
|
Summe
lt. Erkl.
|
991.726
|
998.152
|
1.186.276
|
|
|
|
|
x
15 % (Zuschätzung lt. Bp
|
148.759
|
149.723
|
177.941
|
davon
für Küche
|
90.705
|
92.717
|
125.968
|
davon
für Getränke
|
58.054
|
57.006
|
51.973
Die
Zuschätzungsbeträge für den Umsatz lt. Betriebsprüfung
errechneten sich unter Berücksichtigung betriebsspezifischer
Rohaufschläge daher wie folgt (alle Beträge in
Schilling):
|
|
1988
|
1989
|
1990
|
Küche
(WES x 3,1)
|
281.186
(=
90.705 x 3,1)
|
287.423
(=
92.717 x 3,1)
|
390.501
(=
125.968 x 3,1)
|
Getränke
(WES x 3,55)
|
206.092
(=
58.054 x 3,55)
|
202.371
(=
57.006 x 3,1)
|
184.504
(=
51.973 x 3,55)
|
=
Umsatz-Zuschätz. lt. Bp
|
487.278
|
489.794
|
575.005
Das Finanzamt
verfügte in der Folge die Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303
Abs. 4 BAO betreffend der o.a. Abgaben und folgte in den gem. § 307 Abs. 1
BAO neu erlassenen Sachbescheiden den Feststellungen der
Betriebsprüfung.
Der Bw. erhob
gegen die o.a. Bescheide Berufung, beantragte die
erklärungsgemäße Veranlagung und begründet dies im Zuge
eines Mängelbehebungsverfahrens sowie im Schriftsatz vom 11. Juli 1996 im
Wesentlichen folgendermaßen:
1. Unstimmigkeiten/Unregelmäßigkeiten
im
Wareneingang/-einkauf
Speisekarten/Speisenangebot
(Tz. 23):
Entgegen
der Ansicht der Betriebsprüfung habe der Bw. bei Standardgerichten, wie
z.B. Schweinsbraten, vom 26. Dezember 1987 bis 31. Dezember 1990 keine
Preissteigerung vorgenommen.
Die
Betriebsprüfung bleibe jeglichen Beweis schuldig, wonach die Speisekarte
mit dem Schlachtessen nicht aus dem Jahre 1987 oder früher
stamme.
2. Unstimmigkeiten/Unregelmäßigkeiten
im
Wareneingang/-einkauf
Küche
- Resümee (Tz. 23):
Seit
Anfang 1988 seien Waren auch in größeren Mengen tiefgefroren
eingekauft und gelagert worden.
Der
Bw. halte es für unvertretbar eine Einzelposition aus Aufstellungen
herauszuziehen um damit den Bw. der Einsatzverkürzung zu beschuldigen.
In
welchem Verhältnis sich die verschiedenen Produkte zueinander verhalten,
müsse wohl der unternehmerischen Entscheidung des Bw. überlassen
bleiben.
3. Unstimmigkeiten/Unregelmäßigkeiten
im Wareneingang/-einkauf
Betr.:
Preisel- und Moosbeeren (Tz. 23):
Nach
Ansicht des Bw. habe er die Frage nach dem Mehrverbrauch bereits in der
Vorhaltsbeantwortung vom 19. August 1994 ausreichend dargelegt.
Der
Vergleichswert von 80 kg im Jahre 1988 sei nicht nachvollziehbar.Es liege
bei der Abgabenbehörde die Richtigkeit ihrer Feststellungen
darzutun.
4. Unstimmigkeiten/Unregelmäßigkeiten
im
Wareneingang/-einkauf
Spanferkel-
Einkauf (Tz. 23):
Entgegen
der Ansicht der Betriebsprüfung erfolge die Zubereitung eines Spanferkels
üblicherweise nicht am Spieß im Ganzen; auch wäre eine derartige
Vorrichtung im Betrieb gar nicht vorhanden.
Ein
Sachverständige möge klären unter welchen Begriffen für die
Herstellung von Spanferkel geeignetes Fleisch im Fachhandel verlangt werden
könne.
Das
Vorliegen von Tagesspeisekarten, weise nach Ansicht des Bw. eindeutig darauf
hin, dass das in der allgemeinen Speisekarte gegebene Angebot nicht ständig
im vollen Umfang vorhanden gewesen sei.
Es
sei unzulässig, aus einem allfälligen Fehlen eines passenden Einkaufes
eine Einkaufsverkürzung zu
konstruieren.
5. Unstimmigkeiten/Unregelmäßigkeiten
im Wareneingang/-einkauf
Wein
(Tz. 23):
Trotz
"mangelhafter Aufzeichnungen" habe die Betriebsprüfung eine
Mengenberechnung bei Bouteillen und Flaschenweinen durchführen
können.
Der
Rohaufschlag für Wein im Jahre 1988 betrage 199,36 % und im Jahre 1990
193,45 %.
Stricherllisten
seien lt. Bw. keine
Aufzeichnungen.
6. Unstimmigkeiten/Unregelmäßigkeiten
im Wareneingang/-einkauf
Kaffee
(Tz. 23):
Da
die fehlende Menge bei der Kalkulation durch die Betriebsprüfung nicht
berücksichtigt worden sei (trotz Vorhaltsbeantwortung), habe sich bei der
Durchschnittsberechnung ein falscher Wert ergeben.
Die
fehlerhaft erfolgte Verbuchung des Kaffeeeinkaufes ändere nichts an der
Ordnungsmäßigkeit der Bücher, die durch Umbuchung wieder
hergestellt worden
sei.
7. Grundaufzeichnungen,
Belege
Küchenlosung (Tz.
23.1):
Der
Losungsbogen stelle eine Form der "Aufzeichnungen" dar, die neben
den Büchern geführt worden seien und keinesfalls die Bedeutung
hätten, die Büchern zukomme.
In
der Vorhaltsbeantwortung vom 19. August 1994 sei bereits der genaue Ablauf der
Abrechnung und Losungsermittlung dargestellt worden, der auch mit den Aussagen
in der Niederschrift übereinstimme.
Die
vom Bw. als "Schmierzettel" bezeichneten Bestellzettel der
Kellnerinnen (im Prüfungsbericht "Küchenzettel" genannt)
seien zur Kontrolle der Geldabfuhr durch die Kellnerinnen verwendet
worden.
8. Grundaufzeichnungen,
Belege
Nichtaufbewahrung der
Getränke-Stricherllisten (Tz. 23.1):
Eine
Aufbewahrungspflicht der Getränke-Stricherllisten sei nach Ansicht des Bw.
im gegenständlichen Fall nicht gegeben gewesen, da die Eintragung der
Getränkelosung in das Kassabuch anhand des Losungsbogens erfolgt sei.
Durch
die Aufzeichnungen im Losungsbogen sei es der Betriebsprüfung erst
möglich gewesen Mengenberechnungen
anzustellen.
9. Grundaufzeichnungen,
Belege
Nichtaufbewahrung von
Belegen (Tz. 23.1):
Die
lt. Aussage vom 17. November 1993 auch im Prüfungszeitraum als
Reservierbücher verwendeten Terminkalender wären somit genauso wie die
Küchenzettel und Stricherllisten aufbewahrungspflichtig gewesen.
Die
von der Betriebsprüfung diesbezüglich vertretene Rechtsansicht
entspräche nach Ansicht des Bw. nicht der Gesetzeslage.Zur
Vergleichbarkeit gehöre auf jeden Fall die für das Unternehmen
typische Form des Inkassos, oder die Überprüfbarkeit der
erklärten Einnahmen anhand anderer Grundlagen (z.B. Kassastand,
Kalkulation).
10. Grundaufzeichnungen,
Belege
Speisekarte mit Vermerk
"Wildbretwoche" (Tz. 23.1):
Die
beiden Speisekarten, auf denen "Wildbretwochen" aufscheinen, seien
ohne Datum, weshalb nicht gesichert sei, ob sie dem Prüfungszeitraum
zuzuordnen seien.
Lt.
Betriebsprüfungsbericht habe der Bw. jedenfalls im Herbst Wildgerichte
verkauft und auch Wild eingekauft.
Die
im Bp-Bericht getroffenen Feststellungen betreffend Verkürzung des
Wareneinsatzes hätten sich im Wesentlichen auf den Vergleich des
erklärten Warenverbrauches mit datierten Ausgangsfakturen bzw. mit den
Inventuren, nicht aber auf Speise- und Getränkekarten ohne Datum
gestützt.
11. Inventuren
(Tz. 23.2):
Fehlerlosigkeit
könne nach Meinung des Bw. nirgends und von niemanden garantiert werden,
wofür der Bp-Bericht selbst den besten Beweis in Form der Tz. 44
liefere.
12. Unstimmigkeiten/Unregelmäßigkeiten
im
Wareneingang/-einkauf
Würdigung
der Erstaussage (Tz. 23.3):
Die
freie Beweiswürdigung sei aber nach Ansicht des Bw. nicht so zu verstehen,
dass vorliegende, von der Betriebsprüfung selbst genannte Belege, die der
sogenannten "Erstaussage" eindeutig widersprechen, nur deshalb weil
sie der Meinung der Betriebsprüfung nicht entsprechen, zur
Beweiswürdigung nicht herangezogen werden.
Die
Betriebsprüfung verweise selbst auf einen Beleg mit Tiefkühlware,
andererseits beharre sie auf der Feststellung, dass der Bw. ausschließlich
Frischfleisch verwendet habe.
Auch
die Betriebsbesichtigung am 14. April 1994 könne keine Schlussfolgerungen
diesbezüglich auf den Prüfungszeitraum 1998 bis 1990
zulassen.
13. Schätzungsmethode
/ Begründung (Tz. 23):
Die
von der Betriebsprüfung beanstandeten Unterlagen würden nach Ansicht
des Bw. nicht zu den "wesentlichen Unterlagen" zählen, weshalb
daraus keine für den Bw. negativen Folgen gezogen werden könnten.
Von
einer nachgewiesenen Verkürzung des Wareneinsatzes könne nicht
gesprochen werden. Die Betriebsprüfung gehe bloß von Annahmen und
Mutmaßungen aus.
Auch
seien dem Bw. die Unterlagen, aus denen die "branchenmäßigen
Erfahrungswerte" hervorgehen, nie zur Kenntnis gebracht worden.
Anläßlich
einer Akteneinsicht habe der steuerliche Vertreter außer einem Kontoauszug
des Spirituosenlieferanten keinerlei auf eine Prüfung des Wareneinganges
bei Lieferanten hinweisende Unterlagen vorfinden können.Und es
gäbe keinen Hinweis darauf, dass dieser Kontoauszug andere Werte aufweise,
als die Bücher des Steuerpflichtigen.
Die
Darstellungen im Betriebsprüfungsbericht seien nach Ansicht des Bw. nicht
schlüssig.Auch sei keine Darlegung der Berechnung des Wareneinsatzes
erfolgt.
Ergänzend
werde festgehalten, dass es sich bei den Spirituosen im Jahre 1988 um insgesamt
8 Sorten gehandelt habe und im Jahre 1999 um insgesamt 6 Sorten.
Obwohl
die Betriebsprüfung sehr ausführlich die Gründe für die
Schätzungsberechtigung und die Vornahme der Umsatz- und
Einsatzschätzung darlegt, sei sie trotz wiederholter Aufforderungen eine
Darlegung darüber schuldig geblieben, warum eine Einsatzzuschätzung in
genau dem gewählten Ausmaß vorgenommen worden sei, warum ein
einheitlicher Rohaufschlag für alle drei Jahre angenommen worden sei,
obwohl der vom Bw. erklärte (in den einzelnen Jahren nicht einheitliche
Aufschlag), im bisherigen Verfahren nicht beanstandet worden
sei.
14. Ordnungsmäßigkeit
der Bücher (Tz. 23):
Der
Bw. habe in den Streitjahren Bücher geführt.
Gem.
§ 128 BAO habe der Bw. somit kein Wareneingangsbuch führen
müssen.Die Vorschriften zur Führung eines Wareneingangsbuches
seien nach Ansicht des Bw. nicht analog auf die Führung von Büchern
anzuwenden.
Dadurch,
dass als Begründung an Stelle des § 128 BAO auf die Bestimmungen der
§ 126 ff BAO verwiesen werde, ergäbe keine Veränderung
bei den Inhalten der Begründungen.
Es
könne daher aus der Nicht-Führung eines Wareneingangsbuches keine
Schätzungsberechtigung abgeleitet
werden.
15. Hinzurechnungsprozentsatz
i.H.v. 15 % (Tz. 23):
Trotz
Anforderung sei von der Betriebsprüfung keine Aufgliederung über die
Berechnung des der Schätzung zugrundeliegenden Wareneinsatzes zu erhalten
gewesen.
Der
Bw. habe daher lt. den Berufungsbeilagen unter Ansatz der Hinzurechnungen zu
Wareneinsatz und Erlösen lt. Bp-Bericht eine Aufgliederung des
Wareneinsatzes und der Erlöse entsprechend der Jahresabschlüsse
vorgenommen.Aus diesen Aufstellungen sei ersichtlich, dass die
Hinzurechnung zum Wareneinsatz in keinem Jahr jenen 15 % der
Betriebsprüfung entspricht.
Die
Aufgliederung der Erlöse zeige, dass die "betriebsspezifischen
Rohaufschläge" ebenfalls nicht zur Anwendung gelangt seien.
Daher
gelangte die Betriebsprüfung zu falschen Bemessungsgrundlagen und
Abgabenvorschreibungen.
Der
Bw. bekämpft auch die pauschale Erhöhung des Vorsteuerbetrages durch
die Betriebsprüfung, da seiner Ansicht nach, da keine Rechnungen vorliegen
auch keine zusätzliche Vorsteuer zustehen könne.
Die
Betriebsprüfung hätte keinen Nachweis für nicht verbuchte
Eingangsrechnungen erbringen können, weshalb kein Vorsteuerabzug zustehen
könne.
16. Externer
Betriebsvergleich (Tz. 23):
Lt.
Bescheidbegründung seien die Zuschätzungen aufgrund eines externen
Betriebsvergleiches erfolgt.Die Grundlagen dieses Vergleiches (=
Vergleichswerte, denen die Umsätze und Gewinne lt. Betriebsprüfung in
einem externen Betriebsvergleich standhalten) seien aber dem Bw. nicht bekannt
gegeben worden.
Zum
Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides sei kein äußerer
Betriebsvergleich durchgeführt worden. Der Bw. bezweifle, ob überhaupt
ein äußerer Betriebsvergleich stattgefunden habe, da im Akt hiezu
keinerlei Unterlagen aufzufinden gewesen
seien.
17. Zusammenfassung:
Der
Betriebsprüfung sei es somit mit Ausnahme des Kaffeeeinsatzes nicht
gelungen, eine Wareneinsatzverkürzung nachzuweisen.Daran ändere
auch der, einen solchen Nachweis vortäuschende Ansatz von Vorsteuern
für den Einsatzhinzurechnungsbetrag nichts.
Dem
nichtverbuchten Einkauf an Kaffee stehe aber der vollständig erfasste
Verkauf gegenüber, sodass sich daraus keine Notwendigkeit einer
Umsatzzuschätzung ergäbe.
Die
Fehler bei der Erstellung der Inventuren habe der Bw. eingestanden.
Von
Aufzeichnungsmängel gem. § 128 BAO könne im gegenständlichen
Fall nicht gesprochen werden.
Von
der Betriebsprüfung seien keine von den Jahresabschlüssen abweichende
Feststellungen hinsichtlich der betriebsüblichen Rohaufschläge
getroffen worden. Ganz im Gegenteil seien die "betriebsspezifischen
Rohaufschläge" für die Berechnung der Umsatzzuschätzung
herangezogen worden.
Eine
Schätzungsbefugnis sei lt. Bw., wenn überhaupt, nur für die Jahre
1988 und 1990 gegeben.
Die
Höhe der Hinzuschätzungen sei von der Betriebsprüfung nicht
begründet
worden.
18. Abschluss
des Verfahrens, Antrag auf Abhaltung einer mündl.
Verhandlung:
Nach
Ansicht des Bw. könne das Verfahren aufgrund fehlender
Bescheidbegründungen nicht als abgeschlossen betrachtet werden.
Der
Bw. beantrage für den Fall der Vorlage der Berufung an die zweite Instanz
die Abhaltung einer mündlichen
Berufungsverhandlung.
19. Berufungsanträge:
Der
Bw. beantrage die ersatzlose Aufhebung der o.a. Wiederaufnahmebescheide für
das Jahr 1988.
Die
o.a. Sachbescheide für das Jahr 1988 mögen in der vor der
Wiederaufnahme bestehenden Form belassen werden.
Die
o.a. Sachbescheide für die Jahre 1989 und 1990 mögen
erklärungsgemäß veranlagt
werden.
Da
damit zu rechnen war, der Bw. werde auf eine abweisende Berufungsvorentscheidung
mit Vorlageantrag reagieren, wurde aus diesem Grunde vom Finanzamt eine
Berufungsvorentscheidung nicht erlassen. Gem. § 276 Abs. 3 BAO
(in der für die Streitjahre geltenden
Fassung) legte das Finanzamt die Berufung der Abgabenbehörde zweiter
Instanz direkt vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender
Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde
gelegt:
a) Im
Vorverfahren wurden die Bemessungsgrundlagen der strittigen Abgaben mangels
Vorlage von Abgabenerklärungen vom Finanzamt geschätzt.
b) Im
nachfolgenden Betriebsprüfungsverfahren wurden in zutreffender Weise
zahlreiche formelle und materielle Mängel der Buchführung
aufgezeigt.
c) Daraus
ergibt sich, dass zahlreiche Ein- und Verkäufe nicht erfasst wurden und
somit nicht mit den Inventuren übereinstimmen.
d) Eine
Schätzung des Wareneinsatzes und des Umsatzes ist in den Streitjahren
gerechtfertigt.
e) Die
vom Bw. erklärten Wareneinkäufe und - verkäufe stimmen daher
nicht mit der tatsächlichen Geschäftsgebarung
überein.
f) Die
schließlich von der Betriebsprüfung ermittelten Wareneinsatz- und
Umsatzziffern geben ein den tatsächlichen Gegebenheiten durchaus
entsprechendes Bild wieder.
g) Ein
zusätzlicher Vorsteuerabzug steht dem Bw. aufgrund der
Wareneinsatzzuschätzung zu.
Diese
Feststellungen wurden auf Grund folgender Umstände und Überlegungen
getroffen:
zu
a) Dies ist aus der Aktenlage des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens
ersichtlich.
zu
b) Die umfangreichen formellen und materiellen Mängel der Buchführung
sind u.a. sehr detailliert in Tz. 23 des Bp-Berichtes sowie im Vorhalt vom
19. Mai 1994 nachvollziehbar dargestellt worden.
zu
c) Diesbezüglich wird festgehalten, dass etwa für die Verkäufe
von Wildspeisen im Jahre 1988 kein dazugehöriger Wareneingang nachgewiesen
werden konnte, oder dass für den Verkauf an Leber kein diesbezüglich
zurechenbarer Einkauf vom Bw. trotz Vorhalt zweifelsfrei nachgewiesen werden
konnte, der auch die geringe Haltbarkeit berücksichtigt, oder dass der
Inventurstand von Kalbsnierenbraten den lt. Belegen höchstmöglichen
Stand um ca. 7 kg übersteigt, was mit der Fehleranfälligkeit bei
der Inventurerstellung begründet wurde, oder dass für den
erklärten Verbrauch an Kaffee ein zu hoher Umsatz erzielt wurde, was lt.
Bw. mit einer Überschätzung in den Jahren
1989 und 1990 zusammenhängt, oder dass
Inventurdifferenzen bei den Flaschenweinen "wahrscheinlich"
"einfache" Schreibfehler sind.
zu
d) Die Betriebsprüfung bediente sich bei der Schätzung, im Hinblick
auf die o.a. nichtordnungs-gemäße Buchführung und
Unmöglichkeit exakte Wareneinsatz- und Umsatzwerte aus den vorhandenen
Belegen zu ermitteln, eines für die Fülle an nachgewiesenen
Unregelmäßigkeiten geringfügigen Sicherheitszuschlages in den
Jahren 1988 bis 1990 i.H.v. 15 % des
erklärten Wareneinsatzes sowie eines betriebsspezifischen (in
annähernd gleicher Höhe, wie sie der Bw. angewandt hat; vgl. auch
Schriftsatz vom 19. Mai 1994) Rohaufschlages i.H.v. 210 (Küche)
bzw. 255 % (Getränke). Da diese Rohaufschläge dem Bw.
vorgehalten wurden und somit als bekannt angesehen werden, können die
diesbezüglichen Ausführungen des Bw. nicht nachvollzogen werden,
wonach die Zuschätzungen nicht plausibel sind.
Die
Umsätze in den Streitjahren (lt. Bw. und Betriebsprüfung) und den
Folgejahren stellen sich wie folgt dar (alle Beträge in
Schilling):
|
Jahr
|
Umsatz
lt.
Erkl.
|
Umsatzerhöhung
gegenüber Vorjahr:
|
Umsatz
lt.
Bp
|
Umsatzerhöhung
gegenüber Vorjahr:
|
1988
|
3.498.719,05
|
|
3.985.997,05
|
|
1989
|
3.689.483,53
|
+
5,5 %
|
4.179.277,53
|
+
4,8 %
|
1990
|
3.988.853,95
|
+
8,1 %
|
4.563.858,95
|
+
9,2 %
|
1991
|
4.282.399,11
|
+
7,4 %
|
|
|
1992
|
4.315.026,51
|
+
0,8 %
|
|
|
1993
|
4.632.484,64
|
+
7,4 %
|
|
Aus obiger
Übersicht ist daher zu ersehen, dass die vom Bw. als
"überhöht" bezeichneten Zuschätzungen in den
Streitjahren, annähernd den jährlichen Umsatzbeträgen, die der
Bw. in den Folgejahren selbst erklärt hat, entsprechen. Ein
Überschreiten der jeder Schätzung immanenten Bandbreite liegt somit
nicht vor.
zu
e) Durch die meist verwendete Sammelbezeichnung "Speisen" und
"Getränke" war es der Abgabenbehörde nicht möglich
nachzuprüfen, ob der Verkauf im deklarierten Wareneinsatz der jeweiligen
Speise- bzw. Getränkeart mengenmäßig Deckung gefunden
hat.
zu
f) Die von der Betriebsprüfung angewandte Zuschätzung stellt nach
Ansicht der Abgabenbehörde eine zulässige Methode dar, die der
korrigierenden Ergänzung von Besteuerungsgrundlagen dient, von denen
anzunehmen ist, dass sie von der Bw. zu niedrig ausgewiesen wurden (vgl.
VwGH-Erkenntnis vom 18. Februar 1999, 96/15/0050). Die Höhe
des verhängten Sicherheitszuschlages erscheint daher im Hinblick auf die
zahlreichen Unstimmigkeiten in der Buchführung des Bw. als sicherlich nicht
überhöht. Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass durch die
Zuschätzung eine den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe
kommende Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen erfolgt ist und im Hinblick auf
die Fülle der aufgedeckten Differenzen lt. obiger Ausführungen ein
Sicherheitszuschlag von 15 % keinesfalls als
überhöht angesehen werden kann, insbesondere auch deshalb, da ja der
Sicherheitszuschlag nicht nur den Zweck hat aufgedeckte Differenzen
auszugleichen, sondern auch den Zweck verfolgt, weitere mangels Vorlage an
Belegen oder sonstiger Nachweise unentdeckte Falschangaben über Erlöse
zu berichtigen (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 18.2.1999, 96/15/0050).
Im
Übrigen wird aber auch von der Bw. in keiner Weise dargelegt, weshalb die
Wahl eines geringeren Prozentsatzes zu einem den tatsächlichen
Besteuerungsgrundlagen näher kommenden Ergebnis führen könnte,
zumal die Angaben der Bw. keinerlei Hinweise auf die Höhe der von ihr zu
vertretenen Umsatz- und Gewinnverkürzungen zulassen.
zu
g) Zum Vorwurf des Bw., dass ihm keine zusätzlichen Vorsteuern aufgrund der
Zuschätzungen zustehen, wird festgehalten, dass lt. ständiger
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch im Fall einer Schätzung ein
Vorsteuerabzug zugelassen ist, wenn als erwiesen angesehen werden kann, dass dem
Unternehmer Vorsteuern in Rechnung gestellt wurden. Da im gegenständlichen
Fall kein Anhaltspunkt für etwaige Käufe von Privaten, die nicht
Unternehmer sind, vorliegt, ist von einer Rechnungslegung pro Einkauf
auszugehen, weshalb auch ein Vorsteuerabzug zu gewähren ist.
Dieser
Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu würdigen:
1. Wiederaufnahme
des Verfahrens:
Gem. § 303
Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den
Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig,
in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht
geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder
in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch
anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Wiederaufnahmsgründe
sind nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen, die später
hervorkommen (nova reperta). Später entstandene Umstände (nova
producta) sind keine Wiederaufnahmsgründe (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, 2.
Aufl, § 303 Rz. 13 und die zitierte Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes).
Das
Hervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln ist aus der Sicht des jeweiligen
Verfahrens zu beurteilen (vgl. Ritz, a.a.O., § 303 Rz. 14 und die zitierte
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Eine
Wiederaufnahme eines mit Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist unter anderem
dann ausgeschlossen, wenn der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden
Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie
schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im
wiederaufzunehmenden Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen
können (vgl. u.a. VwGH-Erkenntnis vom 18.1.1996, 94/15/0067).
Ein
behördliches Verschulden an der Nichtfeststellung der maßgeblichen
Tatsachen bzw. Beweismittel im Erstverfahren schließt die Wiederaufnahme
von Amts wegen nicht aus (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 14.5.1992,
91/16/0019).
Im
gegenständlichen Fall wurden erst im Rahmen der Betriebsprüfung
sämtliche für die Gewinnermittlung maßgeblichen Umstände
bekannt. Die Bw. behauptet auch nicht, dass diese Umstände bereits
vor Prüfungsbeginn der Abgabenbehörde im Veranlagungsverfahren bekannt
gewesen seien.
Es ist damit
unbestritten, dass erst im Zuge des Prüfungsverfahrens und somit nach
Erlassung der Erstbescheide für die Besteuerung der Bw. maßgebliche
Tatsachen und Umstände der Abgabenbehörde bekannt wurden. Dass
es für die Abgabenbehörde leicht möglich gewesen wäre,
bereits früher diesbezügliche Ermittlungen einzuleiten, dies aber
unterlassen wurde, ist für die Berechtigung, eine amtswegige Wiederaufnahme
des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO zu verfügen,
unerheblich (vgl. die o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Da bereits ein
tauglicher Wiederaufnahmegrund für die Durchbrechung der Rechtskraft
reicht, erweist sich die Wiederaufnahme der Verfahren für die
geprüften Jahre auch aus den im gem. § 150 BAO erstatteten Bericht
angeführten Gründen (so sind etwa die
Unstimmigkeiten beim Warenein- und Warenverkauf lt. Tz. 23 nicht aus den
Abgabenerklärungen ersichtlich gewesen, sondern erst durch umfangreiche
Ermittlungstätigkeit im Betriebsprüfungsverfahren
hervorgekommen) als zulässig (vgl. VwGH vom 16.9.2003,
98/14/0031).
Da die Kenntnis
der oben angeführten Umstände - wie den angefochtenen Sachbescheiden
zu entnehmen - zweifellos zu einem im Spruch anderslautenden Bescheiden
geführt hätte, ist die Verfügung der Wiederaufnahme des
Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO zulässig. Sie liegt im Ermessen der
Abgabenbehörde.
Von zentraler
Bedeutung für die Ermessensübung ist die Berücksichtigung des
Zweckes der Ermessen einräumenden Norm. Zweck des § 303 BAO
ist es, eine neuerliche Bescheiderlassung dann zu ermöglichen, wenn
Umstände gewichtiger Art hervorkommen.
Ziel ist ein
insgesamt rechtmäßiges Ergebnis.
Grundsätzlich
ist dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (= Gleichmäßigkeit der
Besteuerung) der Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit (= Rechtskraft)
zu geben.
Dies gilt
unabhängig davon, ob sich die Wiederaufnahme letztlich zu Gunsten oder zu
Ungunsten der Partei auswirken würde (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, 2. Aufl.,
§ 303 BAO, Rz. 38).
Wie der
Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat,
hindert es die amtswegige Wiederaufnahme von Verfahren nicht, wenn die
Abgabenbehörde bei den ursprünglichen Veranlagungen Ermittlungen
unterlassen hat, weil selbst ein Verschulden der Abgabenbehörde am
Unterbleiben der Feststellung der maßgeblichen Tatsachen und Beweismittel
in den ursprünglichen Verfahren eine Wiederaufnahme nicht ausschließt
(vgl. auch VwGH-Erkenntnis vom 27.4.2000, 97/15/0207).
Das Bestreben,
eine möglichst richtige und periodengerechte Ermittlung der Höhe des
vom Bw. erzielten Gewinnes herbeizuführen, erscheint grundsätzlich
nicht unbillig und im Hinblick auf die sich daraus ergebende abweichende
Verrechnung des ursprünglich erklärten geringen Gewinnes mit den
festgesetzten Gewinnen auch zweckmäßig.
Da somit die
steuerlichen Auswirkungen der Änderung in ihrem Gesamtausmaß
keineswegs als geringfügig bezeichnet werden können, zumal im
Gegensatz zum erklärten Gewinn i.H.v. 179.906,45 S (1988), 406.633,44 S
(1989) und 331.713,64 S (1990) nun ein Gewinn i.H.v. 458.732,45 S (1988),
651.147,44 S (1989) und 658.158,64 S (1990) in Ansatz zu bringen war, entspricht
die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens sowohl den Gesichtspunkten
der Zweckmäßigkeit als auch jenen der Billigkeit. Es besteht
somit kein rechtlich geschütztes Interesse des Bw. an der
Rechtsbeständigkeit der ursprünglichen Bescheide, da die ebenfalls
festgestellten o.a. Umsatzverkürzungen in seiner Sphäre
lagen.
Die
Verfügung der amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303
Abs. 4 BAO erfolgte daher unter Beachtung sämtlicher diesbezüglich
normierter Kriterien zu Recht.
Die Berufung
gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Umsatz-, Einkommen-,
Gewerbesteuer sowie Abgabe von alkoholischen Getränken für die Jahre
1988 bis 1990 war daher als unbegründet abzuweisen.
2. Schätzungsbefugnis:
Gem. § 184
Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die
Abgabenerhebung zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder
berechnen kann. Zu schätzen ist gem. § 184 Abs. 2 BAO
insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine
ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über
Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich
sind. Zu schätzen ist gem. § 184 Abs. 3 BAO ferner, wenn der
Abgabenpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den
Abgabenvorschriften zu führen hat (der Bw. hat
Bücher gem. § 125 BAO zu führen), nicht vorlegt oder wenn
die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle
Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der
Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Nur Bücher
und Aufzeichnungen, die eine zuverlässige Ermittlung des tatsächlichen
Umsatzes und Gewinnes ermöglichen, sind geeignet, der Abgabenerhebung
zugrunde gelegt zu werden (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 30.9.1998,
97/13/0033).
Wurden
Grundaufzeichungen vernichtet, so hat der Grund der Vernichtung keinen
Einfluß auf die Schätzungsbefugnis der Abgabenbehörde, weshalb
die Ausführungen des Bw., wonach die "Küchenzettel" aus
"hygienischen" Gründen nicht
aufbewahrt wurden (vgl. die diesbezüglichen Ausführungen im
Schriftsatz vom 19. August 1994) ins Leere gehen. Festgehalten wird, dass
§ 184 BAO keine Ermessensbestimmung enthält (vgl. VwGH-Erkenntnis vom
26. April 2000, 2000/14/0047).
Gem. § 131
Abs. 1 Z 5 BAO sind die zu den Büchern oder Aufzeichnungen gehörigen
Belege derart geordnet aufzubewahren, dass eine Überprüfung der
Eintragungen jederzeit möglich ist.
Bereits
formelle Buchführungsmängel, die einen Zweifel an der sachlichen
Richtigkeit der Bücher nach sich zu ziehen vermögen, begründen
die Schätzungsbefugnis der Abgabenbehörde. Eines Nachweises der
Abgabenbehörde, dass die Aufzeichnungen tatsächlich unrichtig sind,
bedarf es nicht (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 30. November 1999,
94/14/0173).
Fehlende
Grundaufzeichnungen, insbesondere mangelhafte Inventuren (wie vom Bw. selbst
zugegeben) stellen jedenfalls derart schwerwiegende Mängel dar, die der
Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung entgegenstehen (siehe auch die
detailierten Darstellungen dazu unter Tz. 23
des Bp-Berichtes) und es daher unumgänglich war die Besteuerungsgrundlagen
gem. § 184 BAO im Schätzungswege zu ermitteln. Schon vor
dem Hintergrund der vom Bw. selbst eingeräumten Mängel seiner
Bücher (fehlende Wareneingänge, Verbuchung von Losungen in einer
Summe, ohne Aufbewahrung der nachprüfbaren Grundaufzeichnungen) kann keine
Rede davon sein, dass die im gegenständlichen Fall geführten
Bücher eine zuverlässige Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen
ermöglichen. Auch die unvollständige Erfassung der
Bestände ist bei der Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich als sachliche
Unrichtigkeit im Sinne des § 184 Abs. 3 BAO zu werten.
3. Schätzungsmethode:
Ist die
Schätzung zulässig, so steht die Wahl der anzuwendenden
Schätzungsmethode der Abgabenbehörde im Allgemeinen frei. Die
Wahlfreiheit der Anwendung der Schätzungsmethode dient dem Ziel, ohne
Bindung an starre Regeln dem wahrscheinlichen Betriebserfolg möglichst nahe
zu kommen.
Da aufgrund der
festgestellten Wareneinsatzdifferenzen davon ausgegangen werden muss, dass dem
Bw. bei der Erstellung der Jahresinventuren Fehler unterlaufen sind, erscheint
es sinnvoll, die Schätzung mit Hilfe eines Sicherheitszuschlages
vorzunehmen. Eine Methode, die der korrigierenden Ergänzung der
Besteuerungsgrundlagen, von denen anzunehmen ist, dass sie zu niedrig
ausgewiesen sind, dient.
Da im
gegenständlichen Fall aufgrund der fehlenden Grundaufzeichnungen
nähere Anhaltspunkte für eine Schätzung nicht zu gewinnen sind,
hat die Betriebsprüfung somit zu Recht die griffweise Zuschätzung mit
Hilfe von Sicherheitszuschlägen angewandt.
Die
Schätzung muss zum Sicherheitszuschlag greifen, wenn der Behörde keine
andere Methode anwendbar erscheint. Dabei hat sich ein allfälliger Zuschlag
als das Ergebnis von Überlegungen, die sich an einen bestimmten Tatbestand
knüpfen, ganz nach den Besonderheiten des Schätzungsfalles zu richten.
Im Ergebnis muss ein Sicherheitszuschlag den Umständen, aus denen er
abgeleitet wird, angemessen sein. Solche Sicherheitszuschläge
können sich beispielsweise an den Gesamteinnahmen, an den
Einnahmenverkürzungen oder auch an den Umsätzen orientieren (vgl.
VwGH-Erkenntnis vom 18. Februar 1999, 96/15/0050).
Da angenommen
werden kann, dass bei mangelhaften Aufzeichnungen nicht nur die
nachgewiesenermaßen nicht verbuchten Vorgänge, sondern auch noch
weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden, erscheint es dem
Berufungssenat im gegenständlichen Fall durchaus zielführend, diese
nichtverbuchten Geschäftsvorfälle insgesamt unter Anwendung eines
Sicherheitszuschlages zu
berücksichtigen. 4. Mündliche
Berufungsverhandlung:
Der Bw.
beantragte im Schriftsatz vom 14. Dezember
1995 erstmals die Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung.
Die Berufung selbst erfolgte am 24. Oktober
1995.
Gem. § 284
Abs. 1 BAO, lt. der zum Zeitpunkt der Berufung geltenden Rechtslage, hat
über die Berufung eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es
der Vorsitzende des Senates für erforderlich hält, wenn es der Senat
auf Antrag eines Beisitzers beschließt oder wenn es eine Partei
beantragt. Dieser Antrag ist in der Berufung (§ 250 BAO), in der
Beitrittserklärung (§ 258 BAO) oder in einem Antrag gem. § 276
Abs. 1 BAO zu stellen.
Ein
Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung
besteht somit nur dann, wenn diese im Sinne des § 284 Abs. 1 BAO
rechtzeitig (d.h. in der Berufung, im Vorlageantrag oder in der
Beitrittserklärung) beantragt wurde. Wurde ein Antrag auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht im
Berufungsschriftsatz gestellt, kann der Bw. durch das Unterbleiben einer
mündlichen Verhandlung in keinem subjektiv öffentlichen Recht verletzt
sein (vgl. VwGH vom 20. Februar 1996, 94/13/0197).
Es genügt
somit nicht, wenn der Antrag erst in einem ergänzenden Schriftsatz, sei es
auch noch innerhalb der Rechtsmittelfrist, gestellt wird (vgl. VwGH-Erkenntnis
vom 2.2.2000, 97/13/0199).
Dem Antrag auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher nicht Folge
gegeben werden.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
18. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 131 Abs. 1 Z 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
WareneinsatzUmsatzzuschätzungBuchführungsmängelInventurmängelWiederaufnahmemündliche Berufungsverhandlung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0106-W/02
- Stammnummer
- 7290
- Gültig
- 18.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF