Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0266-I/04
Keine Schätzungsberechtigung, wenn weder formelle noch materielle Mängel festgestellt wurden.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0266-I/04vom 20.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Den Bestimmungen des § 131 BAO entsprechende Aufzeichnungen sind der Erhebung der Abgaben zugrunde zu legen, wenn nicht begründeter Anlass besteht, die sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen. Die sachlichen Mängel sind in einem einwandfreien Verfahren nachzuweisen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 19. März 2003 gegen
die Bescheide des Finanzamtes vom 19. Februar 2003 betreffend Umsatz- und
Einkommensteuer 1999 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind
den angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin betrieb ein Gasthaus. Sie ermittelte
den Gewinn nach den Vorschriften des § 4 Abs. 1 EStG 1988. Anlässlich
einer die Jahre 1998 - 2000 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung
wurde folgende Feststellung getroffen (Tz. 13 des Prüfungsberichtes vom
17.2.2003, AbNr. 104012/02):
Ein durchgeführter innerer Betriebsvergleich
(verglichen wurden die Jahre 1998 und 1999) habe für 1999 insofern zu einem
"unplausiblen Ergebnis" geführt,
"als mit dem ausgewiesenen Wareneinsatz in
Verbindung mit den Verkaufspreisen lt. vorgelegter Speisekarten kein
Rohaufschlag von 365 % erzielbar" sei. Die Berufungswerberin habe
argumentiert, sie habe ab 1999
"höherwertige Speisen (Fischgerichte und
andere Spezialitäten)" angeboten und vermehrt
"Spezialitätenwochen (Piemontwochen,
Toskanawochen etc.)" veranstaltet und das erweiterte Speisenangebot
"angeblich" zu Preisen zwischen 180 S
bis 250 S verkauft. Eine Überprüfung dieser Angaben habe mangels
Vorlage der diesbezüglichen Speisekarten nicht erfolgen können. Die
erklärten Erlöse (Anm.: 2.370.543 S) und der erklärte Gewinn
(Anm.: 124.967 S) seien daher um einen Sicherheitszuschlag im Betrag von 150.000
S (zzgl. 10 % MWSt) zu erhöhen.
Das Finanzamt fertigte nach Wiederaufnahme der Verfahren
neue, dieser Feststellung entsprechende Bescheide betreffend Umsatz- und
Einkommensteuer aus. Die dagegen erhobene Berufung wurde als unbegründet
abgewiesen, worauf die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt wurde. Die Einwendungen der
Berufungswerberin lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Im Jahr 1998 habe das Speisenangebot vorwiegend aus Pizza
und Nudeln zu einem Verkaufspreis von durchschnittlich 98 S bestanden. Im Jahr
1999 sei das Angebot auf Fischgerichte und Spezialitäten mit Preisen
zwischen 180 S bis 250 S ausgeweitet worden. Es hätten auch wiederholt
Spezialitätenwochen statt gefunden. Weiters habe sich ein neu angelernter
Koch bei der Zubereitung einer Pizza strikt an die Mengenvorgaben gehalten. Der
Vorgänger habe die Teigrohlinge nie abgewogen und die deshalb viel zu
groß geratene Pizza zu üppig belegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 184 BAO lautet:
Abs. 1: Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen
für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese
zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die
für die Schätzung von Bedeutung sind.
Abs. 2: Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn
der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden
Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände,
verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich
sind.
Abs. 3: Zu schätzen ist ferner, wenn der
Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den
Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher
oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel
aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder
Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
§ 163 BAO bestimmt:
Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften des
§ 131 entsprechen, haben die Vermutung ordnungsgemäßer
Führung für sich und sind der Erhebung der Abgaben zugrunde zu legen,
wenn nicht begründeter Anlaß gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit
in Zweifel zu ziehen.
Der Bericht vom 17.2.2003, AbNr. 104012/02 trifft zur
Ordnungsmäßigkeit der Bücher keine Aussage. Die auf den
verwendeten Formularen hiefür vorgesehene Textziffer blieb leer. Auch die
Rubrik "Sonstige Feststellungen zur Führung der Bücher/Aufzeichnungen"
enthält keine Angaben. In der schriftlichen Stellungnahme vom 28.8.2003
führte der Prüfer aus, nicht eruiert haben zu können, ob
"Buchhaltungsfehler, beispielsweise
Inventur" vorliegen. Feststellungen, die die Ordnungsmäßigkeit
iSd § 131 BAO in Frage stellen würden, sind dem Prüfungsbericht
somit nicht zu entnehmen.
Entsprechen Bücher und Aufzeichnungen den Bestimmungen
des § 131, so besteht die (widerlegbare) Vermutung, sie seien auch
inhaltlich richtig. Diesfalls besteht ein Rechtsanspruch der Partei darauf, ihr
Ergebnis der Besteuerung zugrunde zu legen. Dies gilt nicht bei begründeten
Anlässen, die sachliche Richtigkeit der Aufschreibungen in Zweifel zu
ziehen. Solche sachlichen Unrichtigkeiten (schwerwiegende sachliche Mängel)
hat die Abgabenbehörde in einem einwandfreien Verfahren nachzuweisen (Ritz,
BAO, 3. Auflage, § 163, Tz 1 und 2 mit Hinweisen auf die
Rechtsprechung).
Die erfolgte Zuschätzung stützt sich einzig auf
die Feststellung, der für 1999 mit 365 % festgestellte Rohaufschlag der
Sparte Küche sei "nicht plausibel"
(Anm.: für das Vorjahr 1998 wurde der Rohaufschlag Küche mit 280 %
ermittelt). Die von der Berufungswerberin hiefür gelieferte Begründung
(s.o.) hielt die Betriebsprüfung mangels Vorlage der diesbezüglichen
Speisekarte für nicht nachprüfbar. Dazu ist festzustellen, dass sich
im Arbeitsbogen des Prüfers Ablichtungen von zwei Speisekarten befinden,
die mit dem Vermerk "98/99" bzw. "99/2000" versehen sind. Daraus sind sowohl neu
hinzugekommene Speisen (Fischsuppe, scaloppine al limone, bistecca alla
fiorentina) als auch Preissteigerungen bei bereits im Angebot enthaltenen
Speisen (Fischvorspeisenteller von 95 S auf 128 S, saltimbocca von 158 S auf 178
S, picata milanese von 148 S auf 178 S) ersichtlich. Zusammen mit den weiteren
Einwendungen der Abgabepflichtigen (Spezialitätenwochen, neuer Koch)
erscheint eine Steigerung im Rohaufschlag begründet. Insbesondere der
Umstand, dass 1999 für die Pizza einheitlich kleinere Teigmengen und
weniger Belag verwendet wurde als im Vorjahr, musste - auch bei gleichbleibendem
Wareneinsatz - zu einer Erhöhung des Rohaufschlages führen, machen
Nudelgerichte und Pizze laut Speisekarte doch den weitaus größten
Teil des Speisenangebotes aus. Auf dieses Argument der geänderten
Rezepturen ist das Finanzamt nicht eingegangen. Im übrigen ist auch nicht
ersichtlich, warum gerade die Verhängung eines Sicherheitszuschlages in der
Höhe von 150.000 S dem tatsächlich erwirtschafteten Ergebnis
entsprechen sollte. Hinweise, wie die Höhe dieser Zuschätzung
ermittelt wurde, ergeben sich aus den Unterlagen der Betriebsprüfung
nicht.
Zusammenfassend ergibt sich, dass formelle Mängel der
Buchführung nicht festgestellt wurden. Für die aufgezeigte Steigerung
im Rohaufschlag lieferte die Berufungswerberin eine Erklärung. Diese als
unglaubwürdig abzutun, weil eine Speisekarte nicht aufbewahrt bzw.
"die entsprechenden Unterlagen nicht
vorgelegt" (Stellungnahme der Betriebsprüfung vom 28.8.2003) worden
seien hält der Senat für nicht gerechtfertigt. Um die Beweiskraft
formell ordnungsmäßiger Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen, bedarf
es der Feststellung sachlicher Unrichtigkeiten (s.o.). Auf die bloße
Nichtvorlage (Nichtaufbewahrung) einer Speisekarte kann die
Schätzungsbefugnis nicht gestützt werden. Dies umso weniger, als sich
in den Arbeitsunterlagen der Betriebsprüfung Speisekarten für den
gesamten Berufungszeitraum befinden. Der Senat gelangte daher zur Ansicht, dass
das in der Buchführung ausgewiesene Ergebnis der Besteuerung zugrunde zu
legen ist. Gegenüber den am 7.11.2000 ausgefertigten Erstbescheiden ergaben
sich daher keine Änderungen.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Anlagen: 4
Berechnungsblätter (Umsatz- und Einkommensteuer 1999 jeweils in Schilling
und Euro)
Innsbruck,
am 20. April 2009
Normen und Schlagworte
- § 131 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 163 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0266-I/04
- Stammnummer
- 40430
- Gültig
- 20.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF