Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1838-W/03
Schätzung eines Transportunternehmers aufgrund festgestellter Kassenfehlbeträge
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1838-W/03vom 07.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen die Bescheide des FA
betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 2000
und 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Neben Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit
und aus Vermietung und Verpachtung erzielte der Berufungswerber (Bw.) auch
gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelte Einkünfte aus
Gewerbebetrieb als Transportunternehmer.
Im Zuge einer u. a. die Jahre 2000 und 2001 betreffenden
Betriebsprüfung wurde in den Tz. 12 und 13 des Bp-Berichtes die
Feststellung getroffen, dass infolge der formellen und materiellen Mängel
die Aufzeichnungen nicht ordnungsgemäß im Sinne des § 131 BAO
seien und die Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 2000 und 2001
gemäß
§ 184 BAO zu schätzen seien. In den Tz. 14 bzw. 18
wurde vom Betriebsprüfer in diesem Zusammenhang Folgendes
festgehalten:
Vom Pfl. wurden im
Transportunternehmen auf dem Buchhaltungskonto
"S270000 Kassabestände Inlandswährung" die
Bareinnahmen und Barausgaben, Privateinlagen und Privatentnahmen, Bankabhebungen
und Bankeinlagen (Bewegungen zwischen Kassa und Bank) verbucht. Dabei ergaben
sich Kassenfehlbeträge, die von der Bp dem Umsatz und Gewinn hinzugerechnet
wurden.
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2000
Bruttoverr.
|
2001
Bruttoverr.
|
Betrieb
|
Transporterlöse
0%
|
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211.952,03
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Betrieb
|
Transporterlöse
20%
|
|
3.278.307,65
|
Betrieb
|
vereinnahmte
Mehrwertsteuer
|
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655.661,53
|
Betrieb
|
Gesamteinnahmen
brutto
|
|
4.145.921,21
|
|
|
|
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Betrieb
|
Transporterlöse
20%
|
|
3.278.307,65
|
Betrieb
|
Vereinnahmte
Mehrwertsteuer
|
|
655.661,53
|
Betrieb
|
Einnahmen
mit 20% USt brutto
|
|
3.933.969,18
|
Betrieb
|
Einnahmen
mit 20% USt brutto in % von Gesamteinnahmen
|
|
95
|
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Betrieb
|
Buha-Konto
Kassafehlbetrag brutto
|
9.436,31
|
443.838,18
|
Betrieb
|
Transporterlöse
20%
|
95%
|
95%
|
Betrieb
|
Transporterlöse
20% brutto
|
8.964,49
|
421.646,27
|
|
|
1,20
|
1,20
|
Betrieb
|
Transporterlöse
20% netto
|
7.470,41
|
351.371,89
|
Betrieb
|
USt
Transporterlöse 20%
|
20%
|
20%
|
Betrieb
|
USt
Transporterlöse 20%
|
1.494
|
70.274
Das Finanzamt folgte im wiederaufgenommenen Verfahren den
Feststellungen der Betriebsprüfung und erließ diesen entsprechende
Steuerbescheide.
In der gegen die Bescheide betreffend Umsatz- und
Einkommensteuer für die Jahre 2000 und 2001 erhobenen Berufung brachte der
Bw. wie folgt vor:
"Im Bericht
gemäß
§ 151 Abs. 3 BAO über das Ergebnis der Prüfung
der Aufzeichnungen vom 23.5.2003 wird in Tz 18 eine Umsatzzuschätzung wegen
angeblicher Kassenfehlbeträge in Höhe von ATS 358.842,30 netto
durchgeführt.
Da ich meine
steuerpflichtigen Ergebnisse im Wege der Einnahmen-Ausgabenrechnungen gem.
§ 4 Abs. 3 ermittle, bin ich nicht dazu verpflichtet Bestandskonten zu
führen, bzw. zur Gewinnermittlung heranzuziehen.
Allein die Tatsache, dass
meine Aufzeichnungen von einer Buchhalterin in einer EDV-Anlage erfasst werden,
und das Buchungsprogramm ein Gegenkonto erfordert, um den Geschäftsfall
verbuchen zu können, rechtfertigt meiner Meinung nach keine
Umsatzhinzuschätzung. Auch der Umstand, wenn ich einen Spesenverteiler
händisch erstellt hätte, oder das Gegenkonto nicht die Bezeichnung
"Kassabestände" sondern "Verrechnungskonto"
hätte, würde lt. Auskunft des Prüfungsorganes bei der
Schlussbesprechung keine Umsatzhinzuschätzung auslösen. Auch der
Umstand, dass ich laufend Gelder aus meinen Einkünften aus
nichtselbständiger Tätigkeit für meine Betriebsausgaben verwende,
fanden in der Betrachtung des Betriebsprüfers keinen
Niederschlag.
Aufgrund dieser
Ausführungen ersuche ich die Veranlagung lt. Bp zu stornieren und beantrage
die Neuveranlagung Umsatzsteuer 2000 + 2001 sowie Einkommensteuer 2000 + 2001
ohne Umsatzzuschätzung Tz. 18 des Berichtes gemäß
§ 151
Abs. 3 BAO....".
In der zur Berufung abgegebenen Stellungnahme wies der
Prüfer darauf hin, dass für § 4 Abs. 3
Gewinnermittler zwar keine Verpflichtung zur Führung eines Kassabuches -
sei es händisch oder mittels EDV - bestehe, jedoch wenn ein solches
freiwillig geführt werde, so hätten diese Aufzeichnungen auch
ordnungsgemäß zu sein. Würden Aufzeichnungen geführt, die
den Charakter eines Kassabuches erfüllen, also die Bareinnahmen und
Barausgaben, Privateinlagen und Privatentnahmen, Bankabhebungen und Bankeinlagen
(Bewegungen zwischen Kassa und Bank) enthalten, so sei von Kassaaufzeichnungen
auszugehen. Dabei sei es unerheblich, wie diese Aufzeichnungen bezeichnet
würden, ob als Kassabuch, Kassabestand, etc. Ob tatsächlich noch
weitere Gelder aus den Einkünften aus nicht selbständiger
Tätigkeit für Betriebsausgaben verwendet worden seien, habe von der Bp
nicht festgestellt werden können, da keine Einzahlungen in die Kassa des
Transportunternehmens erfolgt seien. Deshalb habe die Bp angenommen, dass
Zahlungen in Höhe der Kassafehlbeträge aus nicht erklärten
Einnahmen stammten.
In der Gegenäußerung zur Stellungnahme des
Prüfers führte der Bw. wie folgt aus:
"Wenn ich gewusst
hätte, dass bei einer Betriebsprüfung eines § 4 Abs. 3
Gewinnermittlers die gleichen Grundlagen wie eines § 5 Bilanzierers gelten,
hätte ich sämtlichen Ausgaben die ich mit meinen Einkünften aus
nicht selbständiger Tätigkeit bestritten habe, über ein in der
Buchhaltung angelegtes Privatkonto gebucht, sodass bei dem hier zur Diskussion
stehenden Kassakonto kein Negativsaldo entstanden wäre. Ich war jedoch der
Meinung, dass ein sogenannter Spesenverteiler zur Gewinnermittlung nach § 4
Abs. 3 ausreichend wäre. Es wurde weder von mir noch von meiner
Buchhalterin jemals ein Kassabuch geführt und wie schon in meiner Berufung
ausgeführt dieses Buchhaltungskonto lediglich als Gegenkonto zur
EDV-mäßigen Erstellung eines Spesenverteilers
verwendet.
Ich kann Ihnen
versichern, dass 85-90% meiner Einkünfte aus nichtselbständiger
Tätigkeit zur Bestreitung von Betriebsausgaben verwendet
wurden,....."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Fall ermittelt der Bw. den Gewinn
seines Transportunternehmens gemäß
§ 4 Abs. 3
EStG 1988 durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung.
Im Zuge einer abgabenbehördlichen Betriebsprüfung
wurde festgestellt, dass der Bw. ein Konto mit der Bezeichnung
"S270000 Kassabestände
Inlandswährung" geführt hat und auf diesem Bareinnahmen
und Barausgaben, Privateinlagen und Privatentnahmen, Bankabhebungen und
Bankeinlagen (Bewegungen zwischen Kassa und Bank) verbucht hat. Die sich in den
Jahren 2000 und 2001 auf diesem Konto ergebenden Kassenfehlbeträge
(7.470,41 S netto / 9.436,31 S brutto bzw.
351.371,89 S netto / 443.838,18 S brutto) hat der
Prüfer den Umsätzen und Gewinnen hinzugerechnet.
Aus den im Arbeitsbogen der Bp befindlichen Ausdrucken des
Kontos "S270000 Kassabestände
Inlandswährung" geht hervor, dass sich auf dem Kontoblatt
betreffend den Zeitraum 27.6. bis 9.8. 2000 ein Negativsaldo iHv.
9.436,31 S ergibt. Die Kontoblätter des Jahres 2001 weisen folgende
Negativsalden (in Schillingbeträgen) aus:
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Kontoblatt
|
Zeitraum
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Saldo
|
Seite 7
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23.7.-6.8.2001
|
- 24.420,18
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Seite 8
|
6.8.-30.8.2001
|
- 12.623,01
|
Seite 9
|
30.8.-17.9.2001
|
- 6.928,91
|
Seite 10
|
17.9.-11.10.2001
|
- 63.501,39
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Seite 11
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11.10.-6.11.2001
|
- 59.188,06
|
Seite 12
|
6.11.-30.11.2001
|
- 85.835,63
|
|
|
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Seite 13
|
3.12.-19.12.2001
|
- 104.265,51
|
Seite 14
|
19.12.-31.12.2001
|
- 443.858,18
Dass Negativsalden in vorangeführter Höhe in den
Jahren 2000 und 2001 auf dem vorerwähnten Konto aufgetreten sind, wird vom
Bw. nicht in Abrede gestellt, diese sind weder dem Grunde noch der Höhe
nach strittig.
Das Wesen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG 1988 besteht darin, den Gewinn bzw. Verlust eines
Kalenderjahres durch Gegenüberstellung der betrieblichen Einnahmen und
Ausgaben zu ermitteln.
§ 126 Abs. 1 BAO enthält eine allgemeine
Verpflichtung, Aufzeichnungen zu führen. Im Abs. 2 wird insbesondere
die Aufzeichnung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben für Zwecke der
Einkommensteuer angeordnet. Die Vorschriften über die
Ordnungsmäßigkeit der Führung von Aufzeichnungen sind in
§ 131 BAO festgelegt. Abgesehen von der Ordnungsvorschrift des
§ 126 Abs. 2 BAO (Verpflichtung zur Aufzeichnung der Betriebseinnahmen
und Betriebsausgaben) im Zusammenhang mit § 131 Abs. 1 Z 2 BAO
(Verpflichtung zum täglichen Festhalten der Bareinnahmen und Barausgaben)
dient das Kassabuch zur Erfassung von Teilen der Besteuerungsgrundlagen für
die Umsatzsteuer und die Einkommensteuer.
Ein Kassabuch mit laufender Verrechnung des
Bargeldbestandes - Erfassung aller Eingänge und Ausgänge -
muss grundsätzlich nur der Buchführungspflichtige
führen.
Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnung wird ein Kassabuch mit
Bestandverrechnung entweder freiwillig - etwa zu Kontrollzwecken -
geführt oder wenn die Tageslosung durch Rückrechnung ermittelt wird.
Wird allerdings von einem Einnahmen-Ausgaben-Rechner ein derartiges Kassabuch
geführt, so muss dieses - auch wenn an sich zu dessen Führung keine
Verpflichtung besteht - ordnungsgemäß geführt
werden.
In einem ordnungsgemäß geführten Kassabuch
kann sich kein sog. "Minussaldo" ergeben, d.h. die Summe der
Ausgaben kann nie höher sein als die Summe der Einnahmen zuzüglich des
Anfangsbestandes. Ergibt sich buchmäßig dennoch ein
"Minussaldo", so stellt dies - insbesondere wenn sich solche
Minussalden wiederholt ergeben - einen schwerwiegenden Mangel der
Kassenführung dar, welcher die Ordnungsmäßigkeit der
Kassenführung in Frage stellt und zur Verwerfung der Aufzeichnungen sowie
zur Schätzung führen kann.
Nur Bücher und Aufzeichnungen, die eine
zuverlässige Ermittlung des tatsächlichen Umsatzes und Gewinnes
ermöglichen, sind geeignet, der Abgabenerhebung zu Grunde gelegt zu werden
(VwGH 30.9.1998, 97/13/0033).
Wie bereits vorstehend ausgeführt, wurde das Auftreten
von Negativsalden auf dem Konto
"S270000 Kassabestände Inlandswährung" in den
Jahren 2000 und 2001 vom Bw. weder dem Grunde noch der Höhe nach
bestritten. Auch hat der Bw. im vorliegenden Verfahren keine anderen als die
streitgegenständlichen Aufzeichnungen vorgelegt bzw. behauptet, solche
geführt zu haben. Damit bestehen aber an der Mangelhaftigkeit der vom Bw.
geführten Aufzeichnungen und somit an der Schätzungsberechtigung keine
Zweifel.
Gemäß
§ 184 Abs. 3 BAO hat die
Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung insbesondere
dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder
Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht
vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind
oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche
Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu
ziehen.
Zu schätzen ist stets dann, wenn sich die Grundlagen
für eine Abgabenerhebung nicht durch einwandfreie Unterlagen,
Aufzeichnungen und sonstige Beweise zuverlässig ermitteln und berechnen
lassen (vgl. VwGH 30.9.1998, 97/13/0033).
Weisen die Bücher oder Aufzeichnungen schwerwiegende
Mängel auf, die von vorneherein ein falsches Ergebnis vermuten lassen, so
berechtigen diese zur Schätzung. Dies ist bei offensichtlichen
Unvollständigkeiten und Unrichtigkeiten der Geschäftsaufzeichnungen,
bei Fehlern, die über bloße Formalverstöße, über
geringfügige Verletzungen der Ordnungsvorschriften hinausgehen, Fehlern
sohin, die eine einigermaßen zuverlässige Ermittlung der
tatsächlichen Ergebnisse unmöglich machen, der Fall.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (20.1.2000, 95/15/0015, 0019) steht der
Abgabenbehörde grundsätzlich die Wahl der Schätzungsmethode frei,
wobei allerdings jene Methode zu wählen ist, die im Einzelfall zur
Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe
zu kommen, am geeignetsten erscheint (vgl. zB. VwGH vom 22.2.1995, 95/13/0016).
Das gewählte Verfahren muss stets auf das Ziel
gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die die
größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich
haben.
Der Prüfer hat im gegenständlichen Fall die sich
auf dem Konto
"S270000 Kassabestände
Inlandswährung" ergebenden Negativsalden von netto
7.470,41 S/brutto 8.964,49 S (2000)und netto 351.371,89 S/brutto
421.646,27 S(2001) jeweils dem
Umsatz/Gewinn hinzugerechnet.
Der unabhängige Finanzsenat bezweifelt nicht, dass
diese Methode geeignet ist, den tatsächlichen Gegebenheiten Rechnung zu
tragen, zumal es am Bw. gelegen wäre, das Zustandekommen der Negativsalden
konkret aufzuklären bzw. begründete Überlegungen und
zielführende Anhaltspunkte vorzubringen, die eine tauglichere
Schätzungsmethode und damit ein richtigeres Ergebnis
gewährleisten.
Die allgemein gehaltenen Ausführungen des Bw. im
Rechtsmittelverfahren vermögen den unabhängigen Finanzsenat jedenfalls
nicht von der Richtigkeit der von ihm geführten Aufzeichnungen zu
überzeugen. So beschränkt sich das Vorbringen des Bw. im Wesentlichen
darauf, er sei einerseits nicht verpflichtet, Bestandskonten zu führen und
sei andererseits der Umstand, dass er laufend Gelder aus seinen Einkünften
aus nichtselbständiger Tätigkeit für seine Betriebsausgaben
verwendet habe, nicht berücksichtigt worden. Mit diesem allgemein
gehaltenen Vorbringen zeigt der Bw. weder die sachliche Richtigkeit der von ihm
geführten Aufzeichnungen, noch werden dadurch die Negativsalden, die vor
allem im Jahr 2001 in nicht unbeträchtlicher Höhe und über einen
längeren Zeitraum hindurch auftraten, aufgeklärt.
Auch fällt in Anbetracht verfügbarer
Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit im Umfang von
rd. 310.000,00 S [steuerpflichtige Einkünfte (319.001,00 S)
zuzüglich steuerfreie (6.360,00 S) und sonstige Bezüge (64.552,00 S)
abzüglich SV-Beiträge für sonstige Bezüge (10.748,00 S)
und anrechenbare Lohnsteuer (69.497,00 S)], die lt. Bw. zu 85 bis 90% -
sohin mit etwa 248.000,00 S bis 279.000,00 S - zur Begleichung von
Betriebsausgaben verwendet worden sein sollen, auf, dass selbst bei
Berücksichtigung dieser Beträge der vom Prüfer im Jahr 2001
festgestellte Minussaldo von rd. 443.000,00 S nur zum Teil abgedeckt
wäre. Davon abgesehen ist der Bw. aber auch jegliche Erklärung
dafür schuldig geblieben, wie er mit den verbleibenden 10-15% seiner
nichtselbständigen Einkünfte sowie negativen Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung seinen Lebensunterhalt bestritten hat und seinen
Unterhaltsverpflichtungen nachgekommen ist.
Der unabhängige Finanzsenat folgt dem
Betriebsprüfer in Bezug auf das Vorliegen nicht ordnungsgemäßer
Aufzeichnungen und der daraus resultierenden Schätzungsberechtigung. Doch
selbst wenn man die Verhängung eines Sicherheitszuschlages für
geeigneter erachten sollte, den tatsächlichen Gegebenheiten Rechnung zu
tragen, führt dies im gegenständlichen Fall zu keinem für den Bw.
günstigeren Ergebnis.
Bei der Verhängung eines Sicherheitszuschlages handelt
es sich um eine Methode, die der korrigierenden Ergänzung der
Besteuerungsgrundlagen, von denen anzunehmen ist, dass sie zu niedrig
ausgewiesen sind, dient. Es liegt im Wesen eines Sicherheitszuschlages, dass er
pauschal dem Umstand Rechnung trägt, dass das Abgabenermittlungsverfahren
zur Annahme berechtigt, der Abgabepflichtige habe nicht sämtliche Einnahmen
erklärt. Mit Hilfe des Sicherheitszuschlages soll ein
Schätzungsergebnis erreicht werden, das den tatsächlichen
Verhältnissen möglichst nahe kommt.
Dabei hat sich ein allfälliger Zuschlag als das
Ergebnis von Überlegungen, die sich an einen bestimmten Tatbestand
knüpfen, ganz nach den Besonderheiten des Schätzungsfalles zu richten.
Im Ergebnis muss ein Sicherheitszuschlag den Umständen, aus denen er
abgeleitet wird, angemessen sein.
Solche Sicherheitszuschläge können sich
beispielsweise an den Gesamteinnahmen, an den Einnahmenverkürzungen oder
auch an den Umsätzen orientieren (vgl. VwGH vom 18.2.1999,
96/15/0050).
Ausgehend von den 20%igen Transporterlösen laut
Erklärung in Höhe von 3,850.527,27 S entspricht die Zurechnung
des Prüfers im Jahr 2000 (netto 7.470,41 S) einem Sicherheitszuschlag
von rd. 0,2%. Der unabhängige Finanzsenat vermag nicht zu erkennen, dass
die Verhängung eines Sicherheitszuschlages in dieser - moderaten -
Höhe unangemessen wäre, vielmehr stellt dieser die äußerste
Untergrenze dar.
Was das Jahr 2001 betrifft, so entspricht die Zurechnung
des Betriebsprüfers (netto 351.371,89 S) einem
Sicherheitszuschlag von rd. 10% zu den 20%igen Transporterlösen (lt.
Erklärung 3,278.307,65 S), was vor allem im Hinblick darauf, dass der
Bw. in Bezug auf die Höhe des vom Prüfer festgestellten - und in
weiterer Folge zugeschätzten - Fehlbetrages kein substantiiertes Vorbringen
erstattet hat, nicht als überschießendes Ergebnis bezeichnet werden
kann. Unter Bedachtnahme auf vorstehende Ausführungen bewegt sich nach
Auffassung des unabhängigen Finanzsenates auch ein 10%iger
Sicherheitszuschlag gerade in Anbetracht der Höhe und der dauernden
Folgewirkung des Minussaldos durchaus in dem für eine Schätzung
zulässigen Spielraum.
Das Berufungsvorbringen erweist sich somit insgesamt als
unbegründet und war daher die Berufung abzuweisen.
Wien, am 7.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1838-W/03
- Stammnummer
- 19280
- Gültig
- 07.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF