Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0203-W/05
Sicherheitszuschlag bei Mängel der Losungsaufzeichnungen und des Kassabuches
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0203-W/05vom 31.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Ansatz eines Sicherheitszuschlages (im gegebenen Fall in Höhe von 5% der Gesamteinnahmen) ist gerechtfertigt, wenn
- der Steuerpflichtige, der als Einnahmen-Ausgabenrechner mangels einzelner Erfassung der Betriebseinnahmen ein Kassabuch benötigt und keine End- und Anfangsbestände, Barausgänge und nicht erfolgswirksame Bareingänge erfasst, sondern lediglich einen Losungsbetrag pro Tag in einem nicht aufbewahrten Kalender festgehalten hat (dessen Berechnung nicht ersichtlich ist) und diesen in eine Jahreslosungsliste übertragen hat,
- die vorgelegte Jahreslosungsliste eine Reihe von Überschreibungen enthält, wobei in allen Fällen der zuvor eingetragene Betrag vermindert wurde.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw. gegen die Bescheide des
Finanzamtes X. betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2002
sowie Festsetzung der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den Zeitraum
Jänner bis März 2003 entschieden:
Den Berufungen
wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe und dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Beim Berufungswerber (Bw.), der ein
Lebensmittelgeschäft betreibt, in dem hauptsächlich Geflügel
verkauft wird, führte das Finanzamt eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung
durch.
Zuvor hatte der Bw. eine Umsatzsteuererklärung
eingereicht, die eine Zahllast von € 1.874,48 ausweist und eine
Einkommensteuererklärung, die einen Gewinn von € 13.356,67
ausweist.
Den Erklärungen war ausschließlich nachstehend
wiedergegebene Aufstellung beigelegt:
Umsatzsteuer 2002
|
Bier
|
341,90
|
|
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|
|
Wein
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480,84
|
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|
|
|
Limonaden
|
1.829,30
|
|
Brutto
|
Netto
|
|
Einkaufspreis
|
2.652,04
|
Verkaufspreis
|
4.773,67
|
3.978,06
|
20%
|
|
|
Eigenverbrauch
|
1.000,00
|
909,09
|
10%
|
|
|
Losung
|
77.533,00
|
|
|
|
|
|
71.759,33
|
65.235.75
|
10%
|
3.978,06 x
20%
|
795,61
|
|
|
|
909,09 x
10%
|
90,91
|
|
|
|
65.235,75 x
10%
|
6.523,58
|
|
|
|
Umsatzsteuer
|
7.410,10
|
|
|
|
Vorsteuer
|
5.535,62
|
|
|
|
Umsatzsteuer
ans FA
|
1.874,48
|
|
|
Einnahmen - Ausgaben
Rechnung 2002
|
Losung +
Eigenverbrauch
|
78.533,00
|
Ausgaben
|
65.176,33
|
Gewinn
|
13.356,67
In der über das Ergebnis
der Prüfung aufgenommenen Niederschrift wurden vom Prüfer folgende
Feststellungen getroffen: "Tz. 1 Allgemeines Die UVA´s
für die Kalendermonate 1/2002 - 2/2003 wurden erst nach mehreren
Urgenzen - nicht rechtzeitig - am 2.5.2003 persönlich
übergeben, und zwar quartalsmäßig: 1. - 4. Quartal 2002 und
1. Quartal 2003. Weiters wurden folgende Mängel festgestellt: Für
den gesamten Prüfungszeitraum wurden keine Grundaufzeichnungen
bezüglich Ermittlung der Tageslosungen beigebracht. Die der BP vorgelegte
Jahresaufstellung 'Losung 2002' weist pro Tag einen Losungsbetrag auf, dessen
Berechnung jedoch nicht ersichtlich ist. Für 2003 wurde keine
Losungsaufstellung vorgelegt. Gemäß dem
Durchführungserlass zu den §§ 126 ff der
Bundesabgabenordnung ist bei der Ermittlung der Tageslosung durch
Rückrechnung folgende Vorgangsweise zu wählen: Werden die
Betriebseinnahmen eines Tages also nicht einzeln erfasst, sondern durch
Rückrechnung aus End- und Anfangsbestand ermittelt, dann sind End- und
Anfangsbestand, alle Barausgänge sowie nicht erfolgswirksame
Bareingänge täglich zu erfassen (vgl. hiezu FLD Tirol, 9.4.1996,
70.253-7/96). Weiters wurden in der Jahresaufstellung 'Losung 2002'
mehrmals (mind. 15 x) Tageslosungsbeträge korrigiert,
überschrieben und durch andere Beträge ersetzt. Bei
rechnerischer Überprüfung der Monatssummen ergaben sich Differenzen in
den Monaten 1., 2. und 12/2002. Die Verminderung des Rohaufschlages bei
den Getränken im Jahr 2002 gegenüber den Vorjahren konnte nicht
plausibel erklärt werden. Auf die Einhaltung folgender
Verpflichtungen wird daher hingewiesen: - Aufzeichnungspflicht
gemäß
§ 18 UStG - Verpflichtung zur Abgabe von
monatlichen Voranmeldungen gemäß
§ 21 Abs. 1
UStG
Tz. 2: Aufgrund o.a. Mängel wird von der
BP den erklärten Erlösen ein Sicherheitszuschlag in folgender
Höhe hinzugerechnet:
|
2002
|
Losung 1 - 12
lt. Erklärung
|
brutto
|
77.533,00
€
|
|
Hinzurechnung
- lt. BP
|
|
7.753,30
€
|
|
Losungen
- lt. BP
|
brutto
|
85.286,30
€
[Die anschließenden Aufstellungen beinhalten die
Aufteilung auf die 10%igen und 20%igen Umsätze.]"
Das Finanzamt folgte den Feststellungen der BP und
erließ dementsprechende, von den Erklärungen des Bw. abweichende
Bescheide.
Die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid für 2002
und den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für die Monate Jänner bis
März 2003 lautet wie folgt:
Der Bw. habe in seiner Buchhaltung keine gröberen
Mängel. Wenn er etwas überschreibe, sei das kein buchhalterischer
Rechenfehler. In seinem Geschäft könne er keine Linien-Liste
machen. Er schreibe täglich die Tageslosung auf einen Kalender im
Geschäft und übertrage sie zu Hause auf einen Zettel. Die
Monatssummen ergäben die Differenz vom Jänner 2002 und Dezember 2002
von zusammen € 40,00. Die Summe des Monats Feber sei
korrekt. Da er die Preise der Getränke Anfang 2002 erhöht habe,
ergebe sich automatisch, dass sich der Rohaufschlag für das Jahr 2003
gegenüber dem Vorjahr erhöht hat. Da er mit dem Prüfer
bei der Umsatzsteuerprüfung buchhalterisch keinen Fehler festgestellt habe,
halte er den Sicherheitszuschlag von 10% für ungerecht und hoch. Die
Vorgangsweise habe den Reingewinn um 100% erhöht.
Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für
2002 lautet folgendermaßen:
Mit seinem Lebensmittelgeschäft habe der Bw. im Jahr
2002 einen Gewinn von € 13.356,67, nicht mehr und nicht weniger.
Beim Einkommensteuerbescheid sei ein Betrag von € 20.344,86
erfunden worden. Falls seine Einkommensteuererklärung für 2002
nicht glaubwürdig ist, bitte er um eine Betriebsprüfung.
Das Finanzamt begründete die erlassene, abweisende
Berufungsvorentscheidung wie folgt:
"Gemäß
§ 184 BAO hat die
Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebungen zu
schätzen, wenn diese Grundlagen nicht ermittelt (berechnet) werden
können, insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige keine ausreichenden
Aufklärungen zu geben vermag oder die Bücher und Aufzeichnungen, die
er zu führen hat nicht vorlegt, diese unrichtig sind oder solche formelle
Mängel aufweisen, die geeignet sind, an der sachlichen Richtigkeit der
Aufzeichnungen zu zweifeln. Laut BP, Niederschrift vom 08.05.2003, wurden
Mängel der Aufzeichnungen festgestellt: keine Grundaufzeichnungen
bezüglich der Ermittlung bzw. der Berechnung der Tageslosungen sowie
rechnerische Differenzen. Aufgrund dieser Feststellungen wurde ein
Sicherheitszuschlag zugeschätzt, da bei mangelhaften Aufzeichnungen
wahrscheinlich ist, dass nicht nur nachgewiesenermaßen nicht verbuchte
Vorgänge, sondern auch weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden.
Da auch in der Berufung die Zweifel an der Richtigkeit der
Aufzeichnungen nicht ausgeräumt werden konnten, war die Berufung als
unbegründet abzuweisen. Die Differenz der Einkünfte ergibt sich
aus der Erhöhung der Umsätze (Einnahmen) aufgrund der 10%igen
Zuschätzung laut der Umsatzsteuersonderprüfung."
In der am 9. Mai 2005 mit dem Bw.
aufgenommenen Niederschrift wurde Folgendes festgehalten:
Zu den Einnahmen- Ausgabenrechnungen:
Die Einnahmen- Ausgabenrechnungen für die Jahre 2002
und 2003 lege ich vor.
Die von mir selbst handgeschriebene Einnahmen-
Ausgabenrechnung "Auflösung" für das Jahr 2002 hatte ich damals, als
der Prüfer geprüft hat, ganz sicher. Nur anhand dieser Auflösung
konnte ich die aufliegende und dem Prüfer zur Verfügung gestandene
Zusammenfassung erstellen. Ich habe keine Erinnerung mehr, ob er mich nach
dieser Detailaufstellung gefragt hat.
Den Kalender, in welchem erste Tageslosungseintragungen
(eine Summe pro Tag) zu ersehen sind, kann ich für das Jahr 2003 vorweisen.
Jenen für das Jahr 2002 habe ich nicht mehr. Ich habe diese Kalender nach
Übertragung in die Listen immer weggeworfen. Mir war nicht bewusst, dass
das Aufbewahren von Bedeutung ist. Diesen Kalender für das Jahr 2003 habe
ich nur deshalb, weil mir das der Prüfer gesagt hat. Das war im April 2003.
Zu den Preislisten:
Ich kann nur die aktuelle Preisliste vorlegen. Die alten
Preislisten habe ich nicht mehr, ich habe sie nach Ablauf weggeworfen. Die
aktuelle Preisliste stammt aus dem Jahr 2005. Mir war nicht bewusst, dass das
Aufbewahren von Bedeutung ist.
Zur Umsatzsteuer:
Die rechnerische Überprüfung - unter
Außerachtlassung der Überschreibungen! - der Monatssumme
Jänner 2002 ergibt eine Differenz von € 10,00, der Monatssumme
Februar keine Differenz und der Monatssumme Dezember eine Differenz von
€ 50,00. Diese Differenzen sind absolut und auch relativ gesehen als
geringfügig zu bezeichnen.
Zur Feststellung des Prüfers, wonach in der
Jahresaufstellung 'Losung 2002' mehrmals Tageslosungsbeträge korrigiert,
überschrieben und durch andere Beträge ersetzt wurden, ist Folgendes
auszuführen:
Überschreibungen wurden insgesamt im Ausmaß von
€ 1.380,00 vorgenommen.
Laut Prüfer habe die Verminderung des Rohaufschlages
bei den Getränken im Jahr 2002 gegenüber den Vorjahren nicht plausibel
erklärt werden können. Ich habe dem Prüfer meiner
Erinnerung nach ganz sicher gesagt, dass die Rohaufschläge bei den
einzelnen Getränke-Warengruppen stark variieren. Wenn viele Kunden
beispielsweise sagen, dass ein bestimmtes Getränk zu teuer sei, so habe ich
auf diese Kundenangaben bei nächster Gelegenheit reagiert und die Preise
entsprechend angepasst. Zum Nachweis meines Vorbringens möchte ich auch
darauf hinweisen, dass sich in den einzelnen Jahren die Getränke
unterschiedlich gut verkaufen haben lassen. Etwa hat sich Wein im Jahr 2000 und
auch noch 2001 recht gut verkaufen lassen, nicht mehr jedoch im Jahr 2002
(vorletzte Spalte der Aufstellung). Das Gleiche gilt auch hinsichtlich der
übrigen Waren. Insbesonders kommt in dem Zusammenhang entscheidende
Bedeutung dem Umstand zu, wo ich eingekauft habe (höherer Aufschlag bei
Einkäufen bei Metro oder Geko; niedrigerer bei Direktzustellung ins
Geschäft etwa durch die Fa. Coca-Cola). Außerdem ergaben sich ferner
nicht unerhebliche Rohaufschlagsschwankungen durch das Ausnutzen von Aktionen.
Zur Einkommensteuer:
Die hinzugeschätzten Erlöse waren auf Basis der
offengelegten Wareneinsätze nicht erzielbar. Bei Aufrechterhalten der
Umsatzhinzuschätzungen ist daher ein entsprechender Wareneinsatz
anzusetzen."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zur Feststellung des Prüfers, wonach in der
Jahresaufstellung 'Losung 2002' mehrmals Tageslosungsbeträge korrigiert,
überschrieben und durch andere Beträge ersetzt wurden, und zur
diesbezüglichen Meinung des Bw., es sei kein buchhalterischer Rechenfehler,
wenn er etwas überschreibe, ist Folgendes auszuführen:
Betreffend nachstehende Tage nahm der Bw. Überschreibungen wie
folgt vor (€-Beträge):
|
|
vorher
|
nachher
|
|
|
vorher
|
nachher
|
1.
Februar
|
388,-
|
188,-
|
|
10.
Mai
|
361,-
|
261,-
|
8.
Februar
|
408,-
|
208,-
|
|
18.
Oktober
|
460,-
|
360,-
|
13.
Februar
|
303,-
|
203,-
|
|
25.
Oktober
|
406,-
|
306,-
|
18.
Februar
|
292,-
|
202,-
|
|
14.
November
|
485,-
|
385,-
|
21.
Februar
|
304,-
|
204,-
|
|
5.
Dezember
|
421,-
|
321,-
|
20.
März
|
366,-
|
266,-
|
|
10.
Dezember
|
295,-
|
205,-
|
Verminderung
|
790,-
|
|
Verminderung
|
590,-
|
Verminderung
insgesamt
|
1.380,-
In allen Fällen wurde somit
der zuvor eingetragene Tageslosungsbetrag vermindert, und zwar - bis auf zwei
Ausnahmen - um € 100 oder € 200. Kein einziges Mal hat der
Bw. den zuvor eingetragenen Betrag erhöht.
Dieser Umstand belegt, dass die Eintragungen aus
Steuerersparniszwecken nach unten hin korrigiert wurden.
Der Feststellung des Prüfers betreffend die sich bei
rechnerischer Überprüfung der Monatssummen ergebenden Differenzen in
den Monaten 1., 2. und 12/2002 hielt der Bw. entgegen, dass die Monatssummen die
Differenz vom Jänner 2002 und Dezember 2002 von zusammen € 40,00
ergäben und dass die Summe des Monats Feber korrekt sei.
Die Überprüfung ergibt Folgendes:
Die rechnerische Überprüfung - unter
Außerachtlassung der obigen manipulativen Korrekturen ! - der
Monatssumme Jänner 2002 ergibt eine Differenz von € 10,00, der
Monatssumme Februar keine Differenz und der Monatssumme Dezember eine Differenz
von € 50,00. Diese Differenzen sind absolut und auch relativ gesehen
als geringfügig zu bezeichnen. In dem Zusammenhang ist hinsichtlich des
Vorbringens, die Summe des Monats Feber sei korrekt, nochmals festzuhalten, dass
es gerade jener Monat ist, in welchem die höchste Korrektur nach unten
(€ 690,00) durchgeführt wurde.
Vom Prüfer wurde die Verminderung des Rohaufschlages
bei den Getränken im Jahr 2002 gegenüber den Vorjahren angesprochen.
Würde man die Vorjahresaufschläge auch betreffend das Jahr 2002
anwenden, wirkte sich das rechnerisch mit folgendem Betrag (brutto) aus:
|
Summe
Getränkeeinkauf 2002 € 2.652,04 x RAK 2,1 = errechn.
Erlöse
|
5.569,28
€
|
- Erlöse
laut Erklärung
|
-
4.773,67 €
|
Erlöse-Differenz
|
795,61
€
Die Feststellungen, dass
für den gesamten Prüfungszeitraum keine Grundaufzeichnungen
bezüglich Ermittlung der Tageslosungen beigebracht wurden, die der BP
vorgelegte Jahresaufstellung 'Losung 2002' pro Tag einen Losungsbetrag aufweist,
dessen Berechnung jedoch nicht ersichtlich ist, blieben unbestritten. Hiermit
wurde jedoch vom Prüfer ein zweiter Aufzeichnungsmangel aufgezeigt.
Der Einnahmen-Ausgabenrechner benötigt nur dann ein
Kassabuch, wenn er die Betriebseinnahmen eines Tages nicht einzeln erfasst,
sondern durch Rückrechnung aus End- und Anfangsbestand ermittelt. Diesfalls
hat er täglich den End- und Anfangsbestand, die Barausgänge und die
nicht erfolgswirksamen Bareingänge zu erfassen (sogenanntes Kassabuch mit
Bestandsfeststellung) (Ritz, BAO-Kommentar², Tz. 13 zu
§ 131).
Angesichts der Tatsache, dass Aufzeichnungen bezüglich
Ermittlung der Tageslosungen beigebracht wurden nicht beigebracht wurden, die
der BP vorgelegte Jahresaufstellung 'Losung 2002' pro Tag einen Losungsbetrag
aufweist, dessen Berechnung jedoch nicht ersichtlich ist, weshalb die
darüber angelegten Aufzeichnungen (z.B. "Kassaberichte") jedenfalls als
Grundaufzeichnungen zu beurteilen und damit aufbewahrungspflichtig waren, ist
schon aus diesem Grund die Nichtordnungsmäßigkeit der
Buchführung gegeben. Die Eintragung der durch Kassasturz ermittelten
Tageslosung ohne Aufzeichnung des täglichen Kassaanfangs- und endbestandes
berechtigt die Behörde zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen (VwGH
20.10.1999, 93/13/0063; 18.7.2001, 98/13/0061; 31.3.1998, 93/13/0035; 30.9.1998,
97/13/0033;2.7.2002, 2002/14/0003; 21.5.1997, 96/14/0086).
Aufgrund der systematischen Gestaltung des
Aufzeichnungssystems und des Endzustandes der Aufzeichnungen selbst war eine
Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Aufzeichnungsinhalte
nicht möglich, weshalb die Richtigkeit der Aufzeichnungen bereits vor der
Durchführung jeglicher Überprüfungs- und Verprobungshandlungen
sachlich in Frage stand (Huber, Zur passiven Prüfungsfähigkeit von
Einnahmen- bzw. Erlösaufzeichnungen, ÖStZ 9/2005, S 189ff).
§ 184 BAO bestimmt:
Abs. 1: Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen
für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese
zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die
für die Schätzung von Bedeutung sind.
Abs. 2: Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn
der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden
Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände,
verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich
sind.
Abs. 3: Zu schätzen ist ferner, wenn der
Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den
Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher
oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel
aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder
Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Gemäß
§ 119 BAO sind die für den
Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände vom
Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die
Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
Gemäß
§ 167 Abs. 2 BAO hat die
Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse
des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, welche
Tatsachen als erwiesen anzunehmen sind. Bei der Beweiswürdigung handelt es
sich um die Prüfung der Frage, ob die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens
die volle Überzeugung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen einer behaupteten
oder von Amts wegen zu erhebenden Tatsache vermitteln. Die Beweiswürdigung
der Abgabenbehörde, die zur Feststellung des Sachverhaltes geführt
hat, ist vom Verwaltungsgerichtshof in der Richtung überprüfbar, ob
der Denkvorgang der Abgabenbehörde zu einem den Denkgesetzen entsprechenden
Ergebnis geführt hat bzw. ob der Sachverhalt, der im Denkvorgang
gewürdigt worden ist, in einem ordnungsgemäßen Verfahren
ermittelt worden ist.
Leugnet eine Partei im Abgabenverfahren eine für sie
nachteilige Tatsache, so ist es der Abgabenbehörde nicht aufgegeben, im
naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn den Bestand der in Abrede
gestellten Tatsache nachzuweisen. Es genügt vielmehr, von mehreren
Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen
anderen möglichen Ereignissen eine überragende Wahrscheinlichkeit
für sich hat und alle anderen Möglichkeiten mit Wahrscheinlichkeit
ausschließt.
Es trägt zwar die Abgabenbehörde die
Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen
Abgabenanspruch geltend machen zu können, doch befreit dies die Partei
nicht von der Verpflichtung, ihrerseits zur Klärung des maßgebenden
Sachverhaltes beizutragen und die für den Bestand und Umfang einer
Abgabenpflicht bedeutsamen Umstände vollständig und
wahrheitsgemäß iSd § 119 Abs. 1 BAO offenzulegen (vgl zB
für viele E 19.5 1992, 91/14/0089 bis 0091, ÖStZB 1992,
900).
Die Abgabenbehörde hat von jenem Sachverhalt ausgehen,
der nach den Lebenserfahrungen die höchste Wahrscheinlichkeit aufweist.
Zu schätzen ist stets dann, wenn sich die Grundlagen
für eine Abgabenerhebung nicht durch einwandfreie Unterlagen,
Aufzeichnungen und sonstige Beweise zuverlässig ermitteln und berechnen
lassen (vgl. VwGH 30.9.1998, 97/13/0033).
Zu schätzen ist schließlich, wenn die
Bücher oder Aufzeichnungen schwerwiegende Mängel aufweisen, die von
vorneherein ein falsches Ergebnis vermuten lassen. Offensichtliche
Unvollständigkeiten und Unrichtigkeiten der Geschäftsaufzeichnungen,
Fehler, die über bloße Formalverstöße, über
geringfügige Verletzungen der Ordnungsvorschriften hinausgehen, Fehler
sohin, die trotz entsprechender Hilfsrechnungen, Ergänzungen und
Teilkorrekturen eine einigermaßen zuverlässige Ermittlung der
tatsächlichen Ergebnisse unmöglich machen, berechtigen zur
Schätzung.
Formelle Mängel von Büchern oder Aufzeichnungen
berechtigen nur dann zu einer Schätzung, wenn sie derart schwerwiegend
sind, dass das Ergebnis der Bücher bzw. Aufzeichnungen nicht mehr
glaubwürdig erscheint (VwGH 19.3.2003, 2002/16/0255).
Nur Bücher und Aufzeichnungen, die eine
zuverlässige Ermittlung des tatsächlichen Umsatzes und Gewinnes
ermöglichen, sind geeignet, der Abgabenerhebung zu Grunde gelegt zu werden
(VwGH 30.9.1998, 97/13/0033).
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (20.1.2000, 95/15/0015, 0019) steht der
Abgabenbehörde grundsätzlich die Wahl der Schätzungsmethode frei,
wobei allerdings jene Methode zu wählen ist, die im Einzelfall zur
Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe
zu kommen, am geeignetsten erscheint (vgl. zB. das Erkenntnis vom
22.2.1995, 95/13/0016, mwN, ÖStZB 1995, 577).
In der Folge sind die (allenfalls ermittelten
einschließlich der teilweise) geschätzten Bemessungsgrundlagen der
Abgabenbemessung zugrunde zu legen (VwGH vom 30.11.1999, 94/14/0173).
Im Erkenntnis vom 15.7.1998, 95/13/0286, hat der
Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass das Schätzungsverfahren
einwandfrei abgeführt werden muss, die zum Schätzungsergebnis
führenden Gedankengänge schlüssig und folgerichtig sein
müssen und das Ergebnis, das in der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen
besteht, mit der Lebenserfahrung im Einklang stehen muss.
Das gewählte Verfahren muss stets auf das Ziel
gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die die
größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben.
Hierbei muss die Behörde im Rahmen des
Schätzungsverfahrens auf alle vom Abgabepflichtigen substantiiert
vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen eingehen
(vgl. für viele etwa E 19.3.1998, 96/15/0005, ÖStZB 1999, 72, und
24.2.1998, 95/13/0083, ÖStZB 1999, 69, jeweils mwN).
Zu den zulässigerweise anzuwendenden
Schätzungsmethoden gehört die mit Hilfe eines Sicherheitszuschlages.
Eine Methode, die der korrigierenden Ergänzung der Besteuerungsgrundlagen,
von denen anzunehmen ist, dass sie zu niedrig ausgewiesen sind, dient.
Die Schätzung muss zum Sicherheitszuschlag greifen,
wenn der Behörde keine andere Methode anwendbar erscheint. Dabei hat sich
ein allfälliger Zuschlag als das Ergebnis von Überlegungen, die sich
an einen bestimmten Tatbestand knüpfen, ganz nach den Besonderheiten des
Schätzungsfalles zu richten. Im Ergebnis muss ein Sicherheitszuschlag den
Umständen, aus denen er abgeleitet wird, angemessen sein.
Solche Sicherheitszuschläge können sich
beispielsweise an den Gesamteinnahmen, an den Einnahmenverkürzungen oder
auch an den Umsätzen orientieren (vgl. VwGH vom 18.2.1999, 96/15/0050).
Die oben angeführten Umstände haben ein
Ausmaß, welches nur im Weg einer Schätzung durch Sicherheitszuschlag
ein dem Ziel einer möglichst richtigen Abgabenerhebung nahekommendes
Ergebnis ermöglichten. Die Nichtvorlage von Grundaufzeichnungen
bezüglich der Ermittlung bzw. der Berechnung der Tageslosungen lässt
in Verbindung mit den Überschreibungen die Anwendung eines
Sicherheitszuschlages von 5 Prozent der erklärten Umsätze
gerechtfertigt erscheinen. Damit errechnet sich ein Hinzurechnungsbetrag
für das Jahr 2002 statt in Höhe von € 7.753,30 in Höhe
von € 3.876,65. Bei Bedachtnahme auf die Schwere der zwei
Aufzeichnungsmängel bzw. die betragsmäßigen Auswirkungen der
getroffenen Feststellungen, kann mit einem Sicherheitszuschlag von 5%
(die Überschreibungsbeträge beliefen sich in Summe auf
€ 1.380,00, die vom Prüfer angesprochene
Rohaufschlagsverminderung würde sich auf € 795,61 belaufen) das
Auslangen gefunden werden.
In einkommensteuerrechtlicher Hinsicht ist unter
Berücksichtigung der getroffenen Feststellungen dem Vorbringen des Bw. zu
folgen, wonach bei Aufrechterhalten der Umsatzhinzuschätzungen ein
entsprechender Wareneinsatz anzusetzen ist. Feststellungen in die Richtung, dass
die hinzugeschätzten Erlöse auf Basis der offengelegten
Wareneinsätze zu erzielen waren, wurden nicht getroffen.
In dem Zusammenhang ist insbesondere darauf zu verweisen,
dass der Bw. der Feststellung des Prüfers, die Verminderung des
Rohaufschlages bei den Getränken im Jahr 2002 gegenüber den Vorjahren
habe nicht plausibel erklärt werden können, im zweitinstanzlichen
Verfahren konkretisierte Angaben entgegenzusetzen vermochte.
Bezüglich der Umsatzhinzuschätzungen ist daher
ein entsprechender Wareneinsatz anzusetzen.
|
2002
|
Losung 1 - 12 lt.
Erklärung
|
brutto
|
77.533,00
€
|
|
Hinzurechnung
- lt. BE
|
|
3.876,65
€
|
|
Losungen
- lt. BE
|
brutto
|
81.409,65
€
Aufteilung 2002 (€-Beträge):
|
brutto
|
netto
|
%
|
Umsatzsteuer
|
5.316,05
|
4.430,04
|
20
|
886,01
|
1.000,00
|
909,09
|
10
|
90,91
|
75.093,60
|
68.266,91
|
10
|
6.826,69
|
81.409,65
|
73.606,04
|
|
7.803,61
Umsätze Jänner bis
März 2003:
|
2003
|
Losung lt.
Erklärung
|
netto
|
19.914,00
€
|
|
Hinzurechnung
- lt. BE
|
|
995,70
€
|
|
Losungen
- lt. BE
|
netto
|
20.909,70
€
Aufteilung 2003:
|
|
netto
|
%
|
Umsatzsteuer
|
|
1.756,41
€
|
20
|
351,28
|
|
19.153,29
€
|
10
|
1.915,33
|
|
20.909,70
€
|
|
2.266,61
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb:
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb für 2002 lt. Erklärung
|
13.356,67
€
|
+
Hinzurechnungsbetrag lt. BE abzüglich Wareneinsatz
|
+
1.741,57 €
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb für 2002 lt. BE
|
15.098,24
€
Umsatzsteuer für 2002:
|
Lieferungen,
sonstige Leistungen und Eigenverbrauch
|
73.606,04
€
|
Davon sind zu
versteuern mit:
|
|
20%
Normalsteuersatz: 4.430,04 €
|
886,01
€
|
10%
ermäßigter Steuersatz: 69.176,00 €
|
6.917,60
€
|
Summe
Umsatzsteuer
|
7.803,61
€
|
Gesamtbetrag
der Vorsteuern
|
5.535,62
€
|
Zahllast
|
2.267,99
€
Umsatzsteuer für den
Zeitraum Jänner bis März 2003:
|
Lieferungen,
sonstige Leistungen und Eigenverbrauch
|
20.909,70
€
|
Davon sind zu
versteuern mit:
|
|
20%
Normalsteuersatz: 1.756,41 €
|
351,28
€
|
10%
ermäßigter Steuersatz: 19.153,29 €
|
1.915,33
€
|
Summe
Umsatzsteuer
|
2.266,61
€
|
Gesamtbetrag
der Vorsteuern
|
1.402,89
€
|
Zahllast
|
863,72
€
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 31.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0203-W/05
- Stammnummer
- 16153
- Gültig
- 31.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF