Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1791-W/04
Schätzung von Taxierlösen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1791-W/04vom 27.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Hofrätin Dr. Anna Maria Radschek und
die weiteren Mitglieder Hofrat Mag. Dr. Kurt Folk, Oswald Heimhilcher und Mag.
Robert Steier im Beisein der Schriftführerin Monika Holub über die
Berufungen der Bw., vertreten durch Hübner & Hübner,
Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH & Co KG, 1120 Wien,
Schönbrunnerstr. 222-228/7. OG, vom 29. Juni 2004 gegen die Bescheide
des Finanzamtes Wien 21/22 betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1998 bis
2001 und Einkommensteuer für die Jahre 1998 bis 2000 sowie
Umsatzsteuerfestsetzung für die Monate Jänner bis Juli 2002 und gegen
den Bescheid vom 27. Oktober 2004 betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2001, nach der am 19. Juni 2008 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße
7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung, entschieden:
a)
Die Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1998
und Umsatzsteuerfestsetzung für die Monate Jänner bis Juli 2002 wird
als unbegründet abgewiesen. Diese Bescheide bleiben
unverändert.
b)
Die angefochtenen Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1999 bis
2001 und Einkommensteuer für die Jahre 1998 bis 2001 werden
abgeändert.
c)
Die Umsatz- und Einkommensteuer 2001 wird gem. § 200 Abs. 2 BAO
endgültig festgesetzt. Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Berufungswerberin (Bw.) ist Frau X, die in den Streitjahren
u.a. das Taxigewerbe in Form eines Einzelunternehmens betrieb.
Der Gewinn wurde gem. § 4 Abs. 3 EStG 1988
(Einnahmen/Ausgaben-Rechnung) ermittelt.
Bei der Bw. fand für die Jahre 1998 bis 2000 eine
Prüfung der Aufzeichnungen gem. den §§ 147ff BAO statt,
wobei u.a. folgende Feststellungen getroffen und im Betriebsprüfungsbericht
ausführlich dargestellt wurden:
Im
Streitzeitraum habe die Bw. über zwei bis vier Taxi-Fahrzeuge verfügt,
wobei die Bw. auch zum Teil selbst als Fahrerin fungiert habe.
Lt.
Tz. 11a seien zahlreiche materielle Mängel bei der Buchführung
festgestellt worden.U.a. seien die erklärten km-Stände
wesentlich von jenen von den Versicherungen festgestellten abgewichen. Lt.
Aussage von Herrn G sei der Tachometer des Taxis von der Fa. H
"zurückgedreht" worden. Weiters seien Tageserlöse nicht verbucht
worden, obwohl diese tatsächlich erzielt worden seien (vgl.
Kreditkartenabrechnungen).Darüber hinaus habe die Bw. auch die
Herkunft von erheblichen Barmitteln nicht aufklären können.
Die
Bw. habe von den Fahrern keine Aufzeichnungen abverlangt. Sie habe lediglich die
ihr telefonisch mitgeteilten Erlöse in eine EDV-Tabelle
eingetragen.Die laufenden Kosten des Betriebes der Taxis würden von
den Fahrern von den Losungen bezahlt, die Rechnungen in einem Kuvert gesammelt
und mit dem verbleibenden Geld der Bw. übergeben.Ob die
Kreditkartenzahlungen in den mitgeteilten Erlösen enthalten gewesen seien,
habe nicht festgestellt werden können.
Im
Rahmen des Prüfungsabschlusses sei von der Bw. eingewandt worden, dass die
als Dienstnehmer ausgewiesenen Fahrer in Wahrheit selbständig tätig
seien und sie ihnen nur die Konzession zur Verfügung gestellt habe. Beweise
habe die Bw. diesbezüglich bis dato nicht vorgelegt.
Die
in der Buchhaltung erklärten km-Stände und jene aus div.
Versicherungsgutachten hätten erhebliche Differenzen aufgewiesen (vgl.
Beilagen 1 bis 6 zu Tz. 17 des Bp-Berichtes).Als Folge dieser
festgestellten Mängel der Aufzeichnungen sei eine Zuschätzung unter
Ansatz eines Nettoertrages von 10,90 S je km erfolgt (vgl. Beilage 7 zu Tz. 17
des Bp-Berichtes).Da unterstellt werden müsste, dass auch der
Treibstoffeinsatz verkürzt worden sei, habe ein aliquoter Aufwand in Abzug
gebracht werden müssen.Ein zusätzlicher Lenkerlohn sei nicht
geschätzt worden, da die Bw. vorerst die Nennung weiterer Fahrer
verweigerte bzw. behauptete, dass sämtliche Fahrten von den als
Dienstnehmern ausgewiesenen Fahrern erledigt worden seien. Diese seien
allerdings auf eigene Rechnung tätig gewesen.Auch im Zuge der
Umsatzsteuersonderprüfung für den Zeitraum Februar 1999 bis Oktober
2000 habe sich die Bw. als Unternehmerin und die Fahrer als Dienstnehmer
ausgegeben. Auch die niederschriftlichen Befragungen der Fahrer bestätigten
die Aussagen der Bw., wonach die Fahrer Dienstnehmer seien und laufend Lohn von
der Bw. erhalten hätten. Die Losungen seien von den Fahrern der Bw.
bekanntgegeben und abgeliefert worden.Aufgrund der nicht vorhandenen
Aufzeichnungen und aufgrund der Tatsache, dass im Jahre 2000 Lohnzettel für
neun Fahrer ausgestellt worden seien, habe für die Betriebsprüfung
keine Veranlassung bestanden, weitere Aufwendungen zu schätzen.
Die
Umsätze und Vorsteuern seien daher wie folgt zu schätzen gewesen
(Beträge 1998 bis 2001 in Schilling):
|
USt
|
KZ
022
(20
%)
Botendienste
|
KZ
029
(10
%)
Taxierlöse
|
KZ
060
(Vorsteuer)
|
USt-Zahllast
|
1998 / Lt. Erkl.
|
13.500,00
|
332.809,09
|
-37.329,18
|
|
1998 / + Zuschätzung lt. Bp
|
0
|
+248.251,00
|
-4.555,00
|
|
1998 / Summe lt. Bp (Bescheid v. 8.1.2004):
|
13.500,00
|
581.060,09
|
-41.884,18
|
18.922,00
|
|
|
|
|
|
1999 / Lt. Bescheid
|
54.610,01
|
1.046.437,28
|
-93.155,52
|
|
1999 / + Zuschätzung lt. Bp
|
0
|
+581.690,00
|
-10.673,20
|
|
1999 / Summe lt. Bp (Bescheid v. 8.1.2004):
|
54.610,01
|
1.628.127,28
|
-103.828,72
|
69.906,00
|
|
|
|
|
|
2000 / Lt. Erkl.
|
30.931,66
|
1.094.704,54
|
-103.497,83
|
|
2000 / + Zuschätzung lt. Bp
|
0
|
+898.411,00
|
-16.484,60
|
|
2000 / Summe lt. Bp (Bescheid v. 8.1.2004):
|
30.931,66
|
1.993.115,54
|
-119.982,43
|
85.515,00
|
|
|
|
|
|
2001 / Lt. Bescheid v. 8.1.2004
|
29.793,27
|
1.935.200,00
|
-174.372,37
|
25.106,00
|
|
|
|
|
|
1-7/2002 / Lt. Bescheid v. 8.1.2004
|
591,38
€
|
82.112,26
€
|
-7.262,90
€
|
1.066,61
€
Betreffend
Einkommensteuer ergaben sich lt. Betriebsprüfung folgende Änderungen
(vgl. Tz. 20 des Bp-Berichtes; alle Beträge in Schilling):
|
ESt
|
1998
|
1999
|
2000
|
vorl.
2001
|
Einzelunternehmen
lt. Bp
|
185.135
|
693.810
|
647.527
|
|
W KEG
|
5.503
|
69.153
|
12.034
|
|
C KEG
|
|
|
-6.770
|
|
E.a.GW lt.
Bp
|
190.638 (Bescheid
v. 8.1.2004)
|
762.963 (Bescheid
v. 8.1.2004)
|
652.791 (Bescheid
v. 8.1.2004)
|
|
E.a.GW lt.
Finanzamt (Schätzung)
|
|
|
|
660.000 (Bescheid
v. 27.10.2004)
|
|
|
|
|
|
E.a.GW lt.
Erkl.
|
-34.838 (=
-40.341 + 5.503) (Bescheid v. 2.7.1999)
|
161.493 (=
92.340 + 69.153) (Bescheid v. 2.4.2001)
|
-163.197 (=
-168.461 + 12.034 - 6.770) (Bescheid v. 14.3.2002)
|
keine
Erkl. abgegeben
|
=
Zuschätzung netto (Gewinnänderung)
|
+225.476
|
+601.470
|
+815.988
|
Die
Gewinnänderungen in den Jahren 1998, 1999 und 2000 errechneten sich (vgl.
Tz. 17 des Bp-Berichtes) demnach wie folgt (alle Beträge in
Schilling):
|
Taxi
|
1998
|
1999
|
2000
|
W-2..4TX
|
84.751
|
365.112
|
234.151
|
W-2..8TX
|
163.500
|
|
|
W-2..9TX
|
|
159.489
|
367.743
|
W-2..7TX
|
|
7.623
|
74.891
|
W-2..2TX
|
|
|
158.532
|
W-2..1TX
(Mercedes)
|
|
43.182
|
|
W-2..1TX
(Skoda)
|
|
6.284
|
63.094
|
Summe:
|
248.251
|
581.690
|
898.411
|
minus
Treibstoff (geschätzt)
|
-22.775
|
-53.366
|
-82.423
|
=
Gewinnänderung
|
225.476
|
528.324
|
815.988
Das Finanzamt verfügte in der Folge die
Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO betreffend Umsatz-
und Einkommensteuer für die Jahre 1998 bis 2000 und folgte in den neu
erlassenen Sachbescheiden, dem Umsatz- und Einkommensteuerbescheid 2001 sowie
dem Bescheid betreffend Umsatzsteuer für die Monate Jänner bis Juli
2002 den Feststellungen der Betriebsprüfung.
Die Bw. erhob gegen die o.a. Bescheide Berufung und
begründet diese in den Schriftsätzen vom 18. Jänner 2001, 20.
Oktober 2003, 30. Juni 2004, 20. September 2004 und 12. Oktober 2004 im
Wesentlichen folgendermaßen:
Die
Bw. habe von Oktober 1994 bis Mai 2003 ein Taxiunternehmen in Z betrieben.
Gem.
Niederschrift vom 18. Jänner 2001 sei die Bw. zu Beginn ihrer
Tätigkeit selbst mit einem Taxi gefahren. Anfang 2001 habe sie bereits vier
Taxis betrieben, die einfach besetzt gewesen seien.Die Bw. halte
ausdrücklich fest, dass sie mit den Fahrern einmal wöchentlich
abrechne, in dem diese der Bw. die Einnahmen bekannt geben, die
anschließend von der Bw. mit der Taxiuhr, den Treibstoffrechnungen und den
km-Ständen der Fahrzeuge verprobt würden. Diesbezügliche
Aufzeichnungen habe die Bw. jedoch nicht aufbewahrt.Grundaufzeichnungen
über die täglichen Einnahmen würden nur die Fahrer besitzen.
Die
Bw. habe mit ihren Vertragspartnern eine sogenannte "Schwarzpacht"
vereinbart.Dies bedeute, dass die Taxis zwar von der
Konzessionsberechtigten (= Bw.) betrieben werden, im Innenverhältnis aber
zwischen dem Konzessionsberechtigten und den "Dienstnehmern" vereinbart worden
sei, dass gegen die Leistung einer bestimmten "Schwarzpacht" der "Dienstnehmer"
auf seine Rechnung das Taxi betreiben könne.Konkret sei mündlich
(ausgenommen schriftliche Vereinbarung mit Herrn K) vereinbart worden,
dass- die Fahrer ein Fahrzeug zu ihrer ausschließlichen
Verfügung hätten, für welches sie auch die volle Verantwortung
sowie sämtliche damit zusammenhängende Kosten trügen;-
weiters hätten sie sämtliche mit der Anmeldung als Angestellte
verbundenen Kosten und Gebühren zu tragen gehabt;- vereinbart sei
gewesen, dass die Fahrer monatlich 3.500 S an die Bw. zu bezahlten hätten
(= Verdienst der Bw.). Diese Beträge seien im Wesentlichen an die Bw.
entrichtet worden;- die Abrechnung sei dergestalt erfolgt, dass die Fahrer
die mit dem Betrieb der Taxis verbundenen Kosten aus Eigenem bezahlt
hätten, die Rechnungen jedoch auf die Bw. ausgestellt worden seien und die
Bw. diese Rechnungen auch in ihre Steuererklärungen aufgenommen
habe;- hinsichtlich der Einnahmen der Bw. habe sie von den Fahrern
Abrechnungen erhalten, welche sie ihren jeweiligen Steuererklärungen zu
Grunde gelegt habe. Die daraufhin vorgeschriebenen Abgaben hätte die Bw.
stets pünktlich entrichtet;- erst im Zuge der im Jahre 2002
durchgeführten Betriebsprüfung habe sich herausgestellt, dass die
Fahrer der Bw. viel zu geringe Losungen mitgeteilt hätten.
Im
wirtschaftlichen Sinne sei somit der "Dienstnehmer" kein eigentlicher
Dienstnehmer, sondern ein selbständiger Unternehmer, der auf eigene
Rechnung das Taxi betreibe.
Der
Taxifahrer habe alle Kosten für das Auto (Leasingraten, Servicierung,
Betankung, Reparatur etc.) zu übernehmen und erhalte dafür auch alle
Einnahmen aus dem Taxibetrieb.D.h., dass sämtliche Einnahmen und
Ausgaben nicht der Bw., sondern den Taxifahrern zuzurechnen seien.
Die
Bw. erhalte aus dem Taxibetrieb, außer der "Schwarzpacht" i.H.v. 3.500 S
(monatlich pro Taxi) keinerlei Einkünfte.
Die
Bw. habe mit allen Taxifahrern einen Kooperationsvertrag abgeschlossen, wonach
der Taxifahrer alle anfallenden Kosten zu übernehmen habe und nach
Bezahlung der letzten Leasingrate das Recht habe, das Fahrzeug ohne weitere
Kosten zu übernehmen.
Diese
Kooperationsverträge seien vorwiegend mündlich abgeschlossen worden,
einzig jener mit Herrn K sei schriftlich am 30. Dezember 1996 verfasst
worden.
Herr
A habe bei einer Vernehmung am 25. Februar 2004 vor dem Landesgericht für
Strafsachen in Wien ausgesagt, dass er im Jahre 1999 Kontakt mit der Bw.
aufgenommen habe, da er selbst keine Taxi-Konzession erhalten habe.Herr A
habe das von ihm selbst geleaste Fahrzeug auf die Bw. angemeldet, damit er bei
der Bw. als Taxilenker habe angemeldet werden können.Für die
Zurverfügungstellung der Konzession habe Herr A der Bw. pro Monat ca. 6.000
S zu bezahlen gehabt.So seien die Leasingraten und die laufenden
Kosten für den Seat Alhambra zwar von Herrn A bezahlt worden, aber im Namen
der Bw., da ja das Fahrzeug bei ihrer Firma angemeldet gewesen sei.Der
vereinbarte Betrag, sei in unterschiedlich hohen Beträgen von Herrn A auf
ein Bankkonto überwiesen worden, bzw. wenige Male auch persönlich der
Bw. übergeben worden.Im Zeitraum Jänner 1999 bis Mai 2001
habe Herr A durchschnittlich brutto 22.000 S pro Monat an Einnahmen erzielt,
wobei davon noch sämtliche Kosten, wie Benzin, Autoreparatur etc.
hätten bezahlt werden müssen.Herr A habe jedenfalls die
Einnahmen an die Bw. nicht abgeführt, erhalten habe sie aber die auf die
Bw. ausgestellten Rechnungen, die das Fahrzeug von Herrn A
betrafen.Die Bw. habe insgesamt fünf Taxis angemeldet
gehabt.Herr A habe der Bw. monatlich seinen Gesamtumsatz bekannt
gegeben, die lt. Herrn A dafür die Steuern entrichtete.
Herr
C und Herr D hätten für ihr Taxi auf eigenen Namen und auf eigene
Rechnung einen Antrag auf Abschluss einer Kfz-Versicherung und einer
Rechtschutzversicherung abgeschlossen, wobei vermerkt worden sei, dass der
Zulassungsbesitzer aus konzessionsrechtlichen Gründen die Bw.
sei.Die Versicherungsprämien seien vom Konto der Bw.
überwiesen worden.
Sämtliche
Kosten, die die Bw. für ihre Taxilenker überwiesen habe, seien von
diesen durch Bareinzahlung auf dieses Konto ausgeglichen worden.Ab
Jänner 2002 seien zwei Konten auf den Namen der Bw. errichtet worden, bei
denen aber die beiden Taxilenker selbst zeichnungsberechtigt gewesen seien und
somit wirtschaftlich darüber hätten verfügen
können.Dies sei den vorgelegten Überweisungsbelegen von Herrn E
und Herrn C zu entnehmen.
Auch
eine Rechnung des Herrn R, Havariedienst, weise einen Vermerk auf, wonach die
Versicherung die Vergütung direkt auf das Privatkonto von Herrn C
überweisen solle.
Die
Bw. beantrage daher die Umsatzsteuer auf Null zu setzen, da die Bw. in den
Streitzeiträumen über die Kleinunternehmergrenze i.H.v. 300.000 S
nicht hinausgekommen sei.Hinsichtlich Einkommensteuer solle aus den
Einkünften aus "Schwarzpacht" ein Überschuss i.H.v. 30.000 S
jährlich bemessen werden.
Die
Bw. habe ohne Kenntnis der Konsequenzen falsche steuerliche Angaben gemacht,
indem sie ihre "Mitarbeiter" motiviert habe, falsche Angaben zu machen.In
Wahrheit seien die Taxilenker der Bw. selbständige Unternehmer, die auf
eigene Rechnung und eigene Gefahr die Taxis betrieben hätten.Ein
Dienstverhältnis habe daher nicht vorgelegen, da die Taxifahrer auf eigenes
Risiko gefahren und Träger aller Kosten und aller Einküfte gewesen
seien.Dies sei auch den Anträgen auf Abschluss einer Kfz-Versicherung
und einer Rechtsschutzversicherung der Herren C und D zu entnehmen, wo
ausdrücklich vermerkt worden sei, dass Zulassungsbesitzer aus
konzessionstechnischen Gründen die Bw. sei.
Der
Betrag von 3.500 S sollte monatlich pro Taxi von den Vertragspartnern der Bw.
bezahlt werden.
Im
Kooperationsvertrag vom 30. Dezember 1996 abgeschlossen zwischen der Bw. und
Herrn K habe sich Herr K verpflichtet, die anfallenden Kosten jeweils am letzten
des Vormonats in der voraussichtlichen Höhe an die Bw. zu
entrichten.Bei folgenden von Herrn K an die Bw. geleisteten Beträgen
handle es sich nicht um Abrechnungen, sondern um die Refundierung von durch die
Bw vorfinanzierten Kosten (Leasing, Versicherung, Funk und Wr.
Gebietskrankenkasse) für Herrn K (alle Beträge in
Schilling):
|
Zeitraum:
|
Betrag:
|
1/2000
|
20.000
|
5/2000
|
24.000
|
6/2000
|
25.000
|
7/2000
|
20.000
|
8/2000
|
20.000
|
9/2000
|
20.000
|
1/2001
|
25.000
|
2/2001
|
15.000
Die
Bw. habe die Versicherungsprämien vorfinanziert, um sicher zu gehen, dass
diese auch bezahlt wurden und gegen sie kein Schadenersatzanspruch entstehen
könne.
Die
Havarierechnung sei von der Versicherung direkt an Herrn C rückerstattet
worden.
Im
gegenständlichen Fall habe somit nur der einzelne Taxifahrer wirtschaftlich
über die Einkunftsquelle disponieren können.Die Bw. sollte nur
ein vom Erfolg der Einkunftsquelle unabhängiges Fixum i.H.v. 3.500 S
monatlich für die Zurverfügungstellung der Konzession
erhalten.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung ergänzte die
Bw. bzw. ihr steuerlicher Vertreter die Berufungsausführungen u.a.
folgendermaßen:
Die Bw. habe aufgrund zeitlicher Überlastung den
negativen Kontostand während des laufenden Betriebes übersehen. Nach
ihrer Scheidung habe sie 1994 als selbständige Unternehmerin mit einem Taxi
begonnen und nach und nach auf vier Taxis erweitert. Für eine "positive"
Außenwirkung sei es notwendig gewesen, dass für jedes Taxi zumindest
ein Fahrer angemeldet gewesen sei. Kaufverträge betreffend die auf ihren
Namen angemeldeten Fahrzeuge könne die Bw. nicht vorlegen.
Die Bw. und ihre Partner hätten ursprünglich, aus
Angst vor den gewerberechtlichen Folgen, die Sachlage vor der Behörde nicht
richtig dargestellt. Es sei in der Taxi-Branche unüblich, dass man ein
Taxigehalt beziehe, vielmehr sei es üblich zwischen 40 und 50 Prozent am
Umsatz beteiligt zu sein oder auf "Pauschale" zu fahren.
Die Bw. habe in ihre Buchhaltung jene Einnahmen
aufgenommen, die ihr die Schwarzpächter erklärt hätten, eine
Kontrolle seitens der Bw. habe nicht stattgefunden.
Der Antrag der Bw., wonach der Gewinn mit 30.000 S
jährlich geschätzt werden solle, bleibe aufrecht, könne jedoch
von ihr nicht näher erläutert werden.
Der Zeuge A gab an, dass er das Fahrzeug ausgesucht habe
und auf den Namen der Bw. polizeilich angemeldet habe. Sämtliche Kosten
für das Fahrzeug seien von ihm selbst getragen worden. Die Bw. habe ihn als
Arbeitnehmer für 15 Stunden pro Woche angemeldet. Abgerechnet sei in
unregelmäßigen Abständen worden. Er sei selbst der Leasingnehmer
des Taxis gewesen. Daher habe das Fahrzeug nur von der Bw. abgemeldet werden
müssen und habe auf seinen Namen wieder angemeldet werden können. Ein
diesbezüglicher Kaufvertrag liege nicht vor.
Der Zeuge L gab an, dass er im Jahre 2000 für Herrn K
als Urlaubsvertretung gefahren sei. Das in Abwesenheit von Herrn K eingenommene
Entgelt habe er der Bw. abgeliefert.
Er sei in Folge dann auch zwei Jahre lang bei der Firma M
angestellt gewesen.
Die Abrechnung sei derart erfolgt, dass er sich 40 bis 45
Prozent von dem am Taxameter aufscheinenden Umsatz zurück behalten durfte.
Den Restbetrag habe er nach Abzug sämtlicher Aufwendungen
ausschließlich an die Bw. weitergegeben. Herr K habe lediglich die
Wagenschlüssel von ihm erhalten.
Der
Senat hat über die Berufung nach mündlicher Verhandlung
erwogen:
1.
Zurechnung der Einnahmen und Ausgaben:
Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der
Entscheidung zu Grunde gelegt: Die Bw. betrieb lt. ihrer
niederschriftlichen Aussage vom 18. Jänner 2001 und 19. Juni 2008 von
Oktober 1994 bis Mai 2003 ein Taxiunternehmen mit maximal 4 Fahrzeugen.
Für die Bw. waren in den Streitjahren (siehe
Ausführungen der Betriebsprüfung unter Tz. 17 Beilage 7) folgende
Fahrzeuge zugelassen und nachfolgend angeführte Taxilenker waren von ihr
als Dienstnehmer gemeldet:
1.1
1998
1.1.1
Fahrzeuge:
|
Pol. Kennzeichen
|
Type
|
Fahrer
|
W-2..4TX
|
Ford Mondeo
|
F1
|
W-2..8TX (bis 13.7.1998)
|
Mercedes 300 D
|
einfach besetzt
1.1.2
Arbeitnehmer lt. ausgestellten Lohnzetteln (1998):
|
Name:
|
Vers.Nr.:
|
beschäftigt
von - bis:
|
F2
|
0001
|
17.3.-14.4
|
F3
|
0002
|
18.5.-12.7. 9.11.-31.12
|
F1
|
0003
|
1.1.-31.12.
|
F4
|
0004
|
18.12.-31.12.
1.2
1999
1.2.1
Fahrzeuge:
|
Pol. Kennzeichen
|
Type
|
Fahrer
|
Leasingnehmer
|
W-2..4TX (ab 26.1.1999)
|
Mercedes E 220
|
F1 doppelt besetzt
|
|
W-2..9TX (ab 16.6.1999)
|
Mercedes E 200
|
F5 (ab 1999) doppelt besetzt
|
|
W-2..7TX (ab 20.1.1999)
|
Seat Alhambra
|
F6 (einfach besetzt)
|
F6
|
W-2..1TX
|
Mercedes 280 E (5 Monate bis
30.9.1999) Skoda Octavia (ab 11.10.1999)
|
F7 einfach besetzt
|
1.2.2
Arbeitnehmer lt. ausgestellten Lohnzetteln (1999):
|
Name:
|
Vers.Nr.:
|
beschäftigt
von - bis:
|
F7
|
0006
|
1.6.-31.12.
|
F5
|
0005
|
1.6.-31.12.
|
F6
|
0007
|
20.1.-31.12.
|
F8
|
0008
|
9.12.-31.12.
|
F3
|
0002
|
1.1.-31.12.
|
F1
|
0003
|
1.1.-31.12.
|
F4
|
0004
|
1.1.-28.2.
1.3
2000
1.3.1
Fahrzeuge:
|
Pol. Kennzeichen
|
Type
|
Fahrer
|
Leasingnehmer
|
W-2..4TX (bis 3.7.2000 danach KEG)
|
Mercedes E 220
|
F1
|
|
W-2..9TX
|
Mercedes E 200
|
F5
|
|
W-2..7TX
|
Seat Alhambra
|
F6 (einfach besetzt)
|
F6
|
W-2..2TX (ab 8/2000)
|
Mercedes E 250 D
|
F9 doppelt besetzt
|
|
W-2..1TX
|
Skoda Octavia
|
F7
|
1.3.2
Arbeitnehmer lt. ausgestellten Lohnzetteln (2000):
|
Name:
|
Vers.Nr.:
|
beschäftigt
von - bis:
|
F11
|
0011
|
1.3.-2.5.
|
F12
|
0006
|
1.1.-31.12.
|
F5
|
0005
|
1.1.-31.12.
|
F13
|
0013
|
1.3.-2.5.
|
F6
|
0007
|
1.1.-31.12.
|
F8
|
0008
|
1.1.-31.12.
|
F14
|
0014
|
4.12.-31.12.
|
F1
|
0003
|
1.1.-7.7.
|
F15
|
0002
|
1.1.-17.3.
1.4
2001
1.4.1
Fahrzeuge:
|
Pol. Kennzeichen
|
Type
|
Fahrer
|
Leasingnehmer
|
W-2..9TX
|
Mercedes E 200
|
F5
|
|
W-2..7TX (bis 31.5.2001)
|
Seat Alhambra
|
F6 (einfach besetzt)
|
F6
|
W-2..2TX
|
Mercedes E 250 D
|
F16 (ab 9/2001) F9
|
|
W-2..1TX
|
Skoda Octavia
|
F7
|
1.4.2
Arbeitnehmer lt. ausgestellten Lohnzetteln (2001):
|
Name:
|
Vers.Nr.:
|
beschäftigt
von - bis:
|
F12
|
0006
|
1.1.-31.12.
|
F5
|
0005
|
1.1.-31.12.
|
F16
|
0016
|
19.9.-31.12.
|
F6
|
0007
|
1.1.-31.5.
|
F8
|
0008
|
1.1.-31.12.
|
F14
|
0014
|
1.1.-31.12.
1.5
2002
1.5.1
Fahrzeuge:
|
Pol. Kennzeichen
|
Type
|
Fahrer
|
W-2..9TX
|
Mercedes E 200
|
F5 F18 (ab 2/2002) doppelt besetzt
|
W-2..2TX
|
Mercedes E 250 D
|
F16
F9 (ab 2.8.2002)
|
W-2..1TX
|
Skoda Octavia
|
F7
1.5.2
Arbeitnehmer lt. ausgestellten Lohnzetteln (2002):
|
Name:
|
Vers.Nr.:
|
beschäftigt
von - bis:
|
F12
|
0006
|
1.1.-25.3.
|
F9
|
9890050548
|
2.8.-31.12.
|
F5
|
0005
|
1.1.-31.12.
|
LA
|
3232060759
|
1.2.-31.12.
|
MA
|
2528081265
|
5.11.-31.12.
|
MS
|
6967030159
|
15.10.-28.10.
|
F16
|
0016
|
1.1.-31.12.
|
F8
|
0008
|
1.1.-18.3.
|
F14
|
0014
|
1.1.-31.1.
|
F1
|
0003
|
5.8.-31.12.
Aufgrund der niederschriftlichen Aussagen als
Abgabenpflichtige vom 18. Jänner 2001, 19. Juni 2008 sowie der
Zeugenvernehmung vom 26. Februar 2004, kann davon ausgegangen werden, dass die
Bw. gegenüber Finanzamt, Wiener Gebietskrankenkasse, Magistrat der Stadt
Wien sowie anderen Unternehmen (Leasingfirma, Taxifunk) als selbständige
Taxi-Unternehmerin mit mehreren Fahrzeugen auftrat und für ihr
Taxiunternehmen rechtsgültige Verträge abgeschlossen hat.
Die Fahrer, denen es aus verschiedensten Gründen
darauf ankam, im Rahmen eines Dienstvertrages tätig zu werden, wurden von
der Bw. auf deren Betreiben in ihrem Unternehmen angestellt. Dies auch mit dem
Hintergrund, dass die Bw. nach außen hin als gut funktionierendes
Unternehmen dastehen wollte (siehe Niederschrift vom 19. Juni 2008).
Sämtliche Lohnabgaben wurden von der Bw. getragen.
Gefahren wurde auf "Pauschale", was heißt, dass der Bw., abzüglich
sämtlicher anfallenden Kosten ein Reingewinn pro Fahrzeug und Monat i.H.v.
3.500 S bleiben sollte. Ein Mehrgewinn sollte den Taxilenkern refundiert
werden. Zulassungsbesitzerin von den Fahrzeugen war die Bw., von der auch
die einzelnen Leasingverträge unterzeichnet wurden. Sämtliche Kosten,
wie Leasingraten, Reparaturen, Versicherungen etc. wurden von der Bw.
getragen.
Einige Fahrer hatten die Option, das jeweilige Fahrzeug zu
einem späteren Zeitpunkt von der Bw. erwerben zu können. Dies wurde
u.a. auch von den Herren F5 und F7 praktiziert. Das Fahrzeug von Herrn F9 wurde
an ein anderes Taxiunternehmen veräußert, für das dieser in der
Folge tätig wurde (vgl. Niederschrift vom 19. Juni 2008).
Die genannten Fahrer konnten der Bw. weitere Taxilenker
nennen, mit denen sie sich die Fahrzeuge teilen wollten oder die sie
während ihrer Abwesenheit vertreten sollten. Diese wurden dann ebenfalls
von der Bw. angestellt (vgl. die Aussage vom 19. Juni 2008 von Herrn L, der
Herrn K vertrat und für diese Zeit von der Bw. angestellt wurde).
Der Bw. wurden von den Fahrern sämtliche von ihnen
erzielten Erlöse gemeldet und (abzüglich der von ihnen getätigten
Aufwendungen) gemeinsam mit den Belegen für die in Abzug gebrachten
Betriebsausgaben für Treibstoff, Autowaschen, Fahrerlohn (vgl. Aussage F11
vom 19. Juni 2008) etc. übergeben. Dies entspricht sowohl den Angaben der
Bw., insbesondere im Zuge der mündlichen Verhandlung am 19. Juni 2008, als
auch den Aussagen der Zeugen F11 und F6 (beide vom 19. Juni 2008). Die
Bw. hatte den Fahrzeuglenkern nach Begleichung sämtlicher Rechnungen jenen
Anteil zu überlassen, der den monatlichen Betrag von 3.500 S
überstieg.
Diese Vorgehensweise wurde letztlich auch durch die
Einstellung des Gerichtsverfahrens beim Landesgericht für Strafsachen
bestätigt (siehe Schriftsatz vom 13. Jänner und 19. März
2004).
Die Bw. war Inhaberin der Taxikonzessionen und Halterin der
Fahrzeuge. Sie wäre daher jederzeit in der Lage gewesen, diese den Fahrern
zu entziehen und andere Fahrer zu beschäftigen (vgl. niederschriftliche
Aussage vom 19. Juni 2008 von Herrn L.
Ausschließlich Herr A konnte selbst über sein
Fahrzeug verfügen, da er Vertragspartner der Leasinggesellschaft war und
auch die Leasingraten selbst bezahlte. Zugelassen war sein Fahrzeug allerdings
auf die Bw., die ihn ebenfalls gegenüber der Wiener Gebietskrankenkasse
sowie gegenüber dem Finanzamt als ihren Dienstnehmer (vom
20. Jänner 1999 bis 31. Mai 2001) ausgab. Er wollte im Rahmen
der "Scheinanstellung" lediglich jene Zeit überbrücken, bis es ihm
möglich sein sollte, selbst eine Taxikonzession zu erwerben.
Herr A fuhr ohne Funk auf eigene Rechnung. Das Fahrzeug
gehört ihm, wobei er lediglich die Kosten (= Sozialabgaben) seiner
"Scheinanstellung" der Bw. ersetzte. Für die "Hilfe" bezahlte Herr A der
Bw. monatlich 3.500 S netto.
Dies ist seinen niederschriftlichen Aussagen als Zeuge vom
29. April 2003 und 19. Juni 2008 sowie der Vernehmung als Beschuldigter beim
Landesgericht für Strafsachen Wien vom 25. Februar 2004 zu
entnehmen.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den oben
dargestellten Aussagen und ist lediglich hinsichtlich der zwischen den
Taxilenkern und der Bw. getroffenen Vereinbarung strittig: So wird
seitens der Bw. die Überlassung der Taxis gegen eine "Schwarzpacht"
behauptet, hingegen weisen die Taxilenker stets auf ihre Anstellung und die
Überlassung des den Reingewinn von 3.500 S übersteigenden Gewinnes
hin.
Gegen die Variante der Bw. und somit für das Vorliegen
eines Dienstverhältnisses spricht, dass die Bw. nach außen hin als
Alleinverantwortliche aufgetreten, ihre Fahrzeuglenker ordnungsgemäß
angemeldet und das volle Risiko getragen hat, da sie die mit der Fahrzeughaltung
verbundenen Kosten und die Sozialabgaben der Fahrzeuglenker auch dann zu tragen
gehabt hätte, wenn mit dem Fahrzeug keine Erlöse erzielt worden
wären. Da sie jedoch die alleinige Verfügungsmacht über die
Fahrzeuge hatte, war es ihr aber auch jederzeit möglich einen Lenker, der
nicht den erforderlichen Umsatz brachte, durch einen erfolgreicheren zu
ersetzen. Im Übrigen wurden die Fahrzeuge nur von Fahrern gelenkt, die auch
im Unternehmen der Bw. angestellt waren. Dass einigen Lenkern auch die
Möglichkeit angeboten wurde, die Fahrzeuge käuflich zu erwerben,
stellt einen nicht fremdunüblichen Vorgang dar und spricht nicht gegen die
Dienstnehmereigenschaft dieser Fahrer.
Auch das Fahren auf "Pauschale" stellt in der Taxibranche
eine nicht unübliche Praxis dar (vgl. Aussage von Herrn F11 vom 19. Juni
2008). Der einzelne Taxifahrer hatte damit zwar die Chance, durch besonderen
Einsatz sein Einkommen zu erhöhen - quasi eine Erfolgsprämie zu
lukrieren - für den Fall seines Ausfalles infolge Krankheit etc. waren aber
weiterhin sämtliche Aufwendungen durch die Bw. zu tragen, die das Fahrzeug
in dieser Zeit auch einem anderen Taxifahrer überlassen konnte. Das
Unternehmerrisiko trug daher ausschließlich die Bw., während der
einzelne Taxilenker lediglich die Chance hatte, das ausverhandelte Grundgehalt
aufzubessern.
Auch die angesprochene Zeichnungsberechtigung mancher
Fahrer auf dem Konto der Bw. spricht für deren Dienstnehmereigenschaft, da
wohl kaum jemand einem fremden Unternehmer eine Zeichnungsberechtigung auf
seinem Firmenkonto einräumt.
Aus der Gesamtheit der genannten Umstände ist daher
ersichtlich, dass die von den Taxilenkern erzielten Erlöse im Rahmen der
mit der Bw. abgeschlossenen Dienstverträge und daher für das
Unternehmen der Bw. erzielt wurden.
Einzig bei Herrn A ist der Fall anders, da dieser alle
Aufwendungen (ausgenommen die Lohnabgaben) selbst trug, im eigenen Namen
(gehörte somit nicht dem Unternehmen der Bw. an) und ohne Funk fuhr. Auch
sind für sein Kfz im Unternehmen der Bw. keine weiteren Fahrer angemeldet
worden, sondern er konnte selbst jederzeit über sein Fahrzeug
verfügen. Er hat lediglich für das Entgegenkommen der Bw., dieser
monatlich 3.500 S netto bezahlt.
Dieser Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu
würdigen:
Gem. § 1 Abs. 1 Z 1
UStG 1994 unterliegen der Umsatzsteuer folgende Umsätze:
Die Lieferungen und
sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen
seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit wird nicht dadurch
ausgeschlossen, dass der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher
Anordnung bewirkt wird oder kraft gesetzlicher Vorschrift als bewirkt
gilt.
Lt. Ruppe UStG Kommentar, 3. Auflage, § 1 Rz. 253
verlangt der Leistungsaustausch einen Unternehmer einerseits, einen Abnehmer
oder Leistungsempfänger andererseits. Die persönliche Zurechnung
entscheidet über die Steuerschuldnerschaft, das Recht auf Vorsteuerabzug,
aber auch über die Frage, wie viele Umsätze zustande gekommen
sind.
Umsatzsteuerlich sind Leistungen nach der ständigen
Rechtsprechung jenem Unternehmer zuzurechnen, der sie im eigenen Namen erbringt,
unabhängig davon, ob der Unternehmer das unternehmerische Risiko aus dem
Geschäft trägt, ob er also auf eigene oder fremde Rechnung tätig
wird (Maßgeblichkeit des Außenverhältnisses).
Dem Unternehmer sind auch Leistungen zuzurechnen, die er
durch Arbeitnehmer erbringen lässt.
Wie oben dargestellt, erwirtschafteten die Taxilenker - mit
Ausnahme von Herrn A - die von ihnen erzielten Erlöse für das
Unternehmen der Bw. Es ist davon auszugehen, dass die Fahrzeuglenker im Auftrag
der Bw. tätig wurden und Auftragnehmerin jedes einzelnen
Beförderungsvertrages das Taxiunternehmen der Bw. war. Daraus
ergibt sich, dass sämtliche mit den einzelnen Fahrzeugen erzielten
Erlöse (mit Ausnahme jener von Herrn A, der auf eigene Rechnung fuhr) sowie
auch die damit verbundenen Ausgaben der Bw. zuzurechnen sind.
Schätzung der
Umsätze und Vorsteuern:
1.
Schätzungsberechtigung:
Die Schätzungsberechtigung ergibt sich schon aus der
Nichtaufbewahrung der Grundaufzeichnungen der einzelnen Tageslosungen. Weiters
haben die Erhebungen der Abgabenbehörde ergeben, dass die km-Stände
der Taxis manipuliert wurden. Aus diesem Grunde ist von
Erlösverkürzungen auszugehen. In diesem Zusammenhang wird auf die
ausführliche Darstellung unter Tz. 17 (und Beilagen 1-7) des Bp-Berichtes
vom 9. Jänner 2004 und in der Niederschrift vom 14. Mai 2003 (siehe
Beilagen zu Tz. 3) verwiesen, in denen nicht unwesentliche Differenzen zwischen
den km-Ständen lt. Buchhaltung und den vorgelegten Versicherungsprotokollen
aufgezeigt werden.
Gem. § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die
Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, soweit sie diese nicht
ermitteln oder berechnen kann.
Zu schätzen ist gem. § 184 Abs. 2 BAO
insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine
ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über
Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich
sind.
Zu schätzen ist gem. § 184 Abs. 3 BAO ferner,
wenn der Abgabenpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den
Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher
oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel
aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder
Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Wie bereits dargelegt wurde, steht aufgrund der
km-Differenzen fest, dass neben den erklärten Taxifahrten, die in die
Steuererklärungen Eingang gefunden haben, weitere Taxifahrten
durchgeführt wurden, die steuerlich nicht berücksichtigt wurden.
Weiters wurden die Grundaufzeichnungen (Tageserlösaufstellungen der Fahrer
etc.) nicht aufbewahrt. Fehlende Grundaufzeichnungen stellen jedenfalls
derart schwerwiegende Mängel dar, die der Ordnungsmäßigkeit der
Buchhaltung entgegenstehen (Unmöglichkeit der genauen Ermittlung der
Besteuerungsgrundlagen; siehe auch die detailierten Darstellungen dazu unter Tz.
17 Beilage 1-7 des Bp-Berichtes). Es war daher unumgänglich die
Besteuerungsgrundlagen gem. § 184 BAO im Schätzungswege zu ermitteln.
2. Höhe der
Schätzung:
Ist die Schätzung zulässig, so steht die Wahl der
anzuwendenden Schätzungsmethode der Abgabenbehörde im Allgemeinen
frei. Die Wahlfreiheit der Anwendung der Schätzungsmethode dient dem Ziel,
ohne Bindung an starre Regeln dem wahrscheinlichen Betriebserfolg möglichst
nahe zu kommen, wobei jeder Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit immanent
ist und, wer zur Schätzung Anlass gibt, die mit jeder Schätzung
verbundene Ungewissheit hinnehmen muss (vgl. VwGH vom 24.9.2003,
99/13/0094).
2.1
Umsatzsteuer:
Die Betriebsprüfung hat anhand der vorgefundenen
km-Stände lt. Buchhaltung bzw. lt. Versicherungsgutachten einen
Jahres-km-Stand hochgerechnet und mit dem von der Betriebsprüfung
herangezogenen branchenüblichen-km-Nettoertrag i.H.v. 10,90 S die
Taxi-Erlöse pro Fahrzeug im o.a. Streitzeitraum ermittelt. So wurde
etwa lt. Beilage 1 zu Tz. 17 für das Taxi W-0099TX am 15. April 1998 lt.
Buchhaltung ein km-Stand i.H.v. 110.565 und am 22. Juni 1998 lt. Versicherung
i.H.v. 116.959 festgestellt, was einer km-Leistung von rd. 6.400 km für 2
Monate bzw. 38.400 km für 12 Monate ergibt. Daraus ergibt sich ein
Jahreserlös für dieses Taxi i.H.v. 418.560 S, da aber bloß
333.809 S erklärt wurden, beträgt die Erlösdifferenz 84.751 S
(siehe Beilage 7 zu Tz. 17). Bei den übrigen Fahrzeugen wurde in
gleicher Weise die Erlösdifferenz ermittelt (auf die Berechnungen in den
Beilagen 2 bis 7 der Tz. 17 wird in diesem Zusammenhang verwiesen).
Bei der Schätzung der Höhe nach ist die
Abgabenbehörde somit von den nachgewiesenen km-Ständen (siehe Tz. 17
Beilage 1-7) der einzelnen Fahrzeuge lt. Buchhaltung bzw. Angabe der
Versicherung ausgegangen, und hat die Erlöse anhand von
branchenüblichen km-Erträgen ermittelt, was sachlich gerechtfertigt
und nachvollziehbar ist. Gegen dieses Schätzungsmethode wurde auch seitens
der Bw. kein Einwand erhoben.
Nach § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des
Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache
als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Der Grundsatz des Parteiengehörs im Sinne des §
115 BAO wurde gewahrt. Die Bw. hatte ausreichend Zeit und Gelegenheit zur
Stellungnahme. Die entsprechenden Daten bezüglich der km-Differenzen lt.
Tz. 17 Beilage 1-7 wurden ihr zur Stellungnahme zur Verfügung
gestellt.
Da auch den Ausführungen der Bw. keine stichhaltigen
Argumente gegen das Ergebnis der Schätzung entnommen werden können,
ist im Sinne der oben dargelegten Ausführungen davon auszugehen, dass die
von der Betriebsprüfung geschätzten Umsätze und Vorsteuern
durchaus plausibel sind und der Entscheidung zu Grunde gelegt werden
können.
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen sind von
diesen jedoch die von Herrn A erzielten Umsätze und die damit verbundenen
Vorsteuern als nicht dem Unternehmen der Bw. zugehörig auszuscheiden. Einer
Zurechnung unterliegen jedoch die monatlichen Zahlungen i.H.v. 3.500 S
netto an die Bw., die mit einem Umsatzsteuersatz von 20 % zu versteuern
sind.
Bei der Ermittlung der Umsatzsteuer für die Jahre 1999
bis 2001, werden daher die auf A entfallenden Umsätze von den lt.
Betriebsprüfung ermittelten Umsätze wegen seiner glaubhaft gemachten
Selbständigkeit als Taxiunternehmer in Abzug gebracht und dafür in den
Jahren 1999 und 2000 jeweils 42.000 S (= 3.500 x 12 Mo) und im Jahre 2001 17.500
S (= 3.500 x 5 Mo) als Umsatz hinzugerechnet. Desgleichen sind aber auch die auf
sein Fahrzeug entfallenden Vorsteuern auszuscheiden (BE = Berufungsentscheidung,
alle Beträge in Schilling):
|
USt
|
KZ
022
(20
%)
Botendienste
|
KZ
029
(10
%)
Taxierlöse
|
KZ
060
(Vorsteuer)
|
1999 / Lt.
Bescheid
|
54.610,01
|
1.046.437,28
|
-93.155,52
|
1999 / +
Zuschätzung lt. Bp
|
0
|
+581.690,00
|
-10.673,20
|
1999 / Summe
lt. Bp (Bescheid v. 8.1.2004):
|
54.610,01
|
1.628.127,28
|
-103.828,72
|
minus
Umsätze und Vorsteuern von Hrn.
A(W-9999TX)
|
-4.336,67
|
-287.790,91
|
19.804,83
|
= Umsatz und Vorsteuern ohne A
|
50.273,34
|
1.340.336,37
|
84.023,89
|
Zurechnung
lt. BE
|
42.000,00
|
|
|
Summe
lt. BE
|
92.273,34
|
1.340.336,37
|
|
USt:
|
18.454,67
|
134.033,64
|
-85.139,55
|
|
|
|
|
2000 / Lt. Erkl.
|
30.931,66
|
1.094.704,54
|
-103.497,83
|
2000 / + Zuschätzung lt. Bp
|
0
|
+898.411,00
|
-16.484,60
|
2000 / Summe lt. Bp (Bescheid v. 8.1.2004):
|
30.931,66
|
1.993.115,54
|
-119.982,43
|
minus
Umsätze und Vorsteuern von Hrn.
A(W-9999TX)
|
-8.765,83
|
-243.343,64
|
7.846,64
|
= Umsatz und Vorsteuern ohne A
|
22.165,83
|
1.749.771,90
|
-112.135,79
|
Zurechnung
lt. BE
|
42.000,00
|
|
|
Summe
lt. BE
|
64.165,83
|
1.749.771,90
|
|
USt:
|
12.833,17
|
174.977,19
|
-112.135,79
|
|
|
|
|
2001 / Lt. Bescheid v. 8.1.2004
|
29.793,27
|
1.935.200,00
|
-174.372,37
|
minus
Umsätze und Vorsteuern von Hrn.
A(W-9999TX)
|
-3.120,88
|
-86.047,12
|
7.846,64
|
= Umsatz und Vorsteuern ohne A
|
26.672,39
|
1.849.152,90
|
-166.525,73
|
Zurechnung
lt. BE
|
17.500,00
|
|
|
Summe
lt. BE
|
44.172,39
|
1.849.152,90
|
|
USt:
|
8.834,48
|
184.915,29
|
-166.525,73
2.2
Einkommensteuer:
Aufgrund der durchaus glaubhaften Aussagen der Bw., dass
ihr, wie mit den Fahrern vereinbart, pro Fahrzeug lediglich 3.500 S pro Fahrzeug
und Monat geblieben sind (nach Abzug der Aufwendungen, die die Bw. zu tragen
hatte, z.B. Lohnabgaben, Sozialversicherung) und ihr dieser Betrag auch von
Herrn A bezahlt wurde, ergibt sich ein geschätzter Jahresertrag i.H.v.
42.000 S pro Fahrzeug, wobei für der Bw. entstandene nicht mit den
Fahrern abgerechnete Aufwendungen (wie etwa der von der Bw. zu tragende
Manipulationsaufwand) ein schätzungsweise ermittelter Pauschalbetrag i.H.v.
2.000 S in Abzug gebracht wird, sodass von einem Reingewinn pro Fahrzeug
und Jahr i.H.v. 40.000 S ausgegangen wird.
Berechnung 1998 (2
Taxifahrzeuge):
40.000 S pro Jahr und Fahrzeug, insgesamt somit
für zwei Fahrzeuge 80.000 S.
Berechnung 1999 und 2000
(4 Taxifahrzeuge):
40.000 S pro Jahr und Fahrzeug, insgesamt somit
für vier Fahrzeuge 160.000 S.
Berechnung 2001 (4
Taxifahrzeuge):
40.000 S pro Jahr und Fahrzeug, da das Fahrzeug von
Herrn A mit Juni 2001 ausschied, ergibt sich somit eine Gesamtsumme i.H.v. rd.
136.000 S.
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (KZ 330) werden daher
wie folgt festgesetzt (alle Beträge in Schilling):
|
ESt
|
1998
|
1999
|
2000
|
2001
|
Einzelunternehmen lt. BE
|
80.000
|
160.000
|
160.000
|
136.000
|
W KEG
|
5.503
|
69.153
|
12.034
|
10.344
|
C KEG
|
|
|
-6.770
|
|
E.a.GW
lt. BE
(KZ
330)
|
85.503
|
229.153
|
165.264
|
146.344
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilagen:
14 Berechnungsblätter
Wien, am 27.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1791-W/04
- Stammnummer
- 37498
- Gültig
- 27.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF