Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4293-W/02
Erlöszuschätzung in der Gastronomie
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4293-W/02vom 28.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., gegen die Bescheide des
Finanzamtes Wien 4/5/10 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303
Abs. 4 BAO hinsichtlich Körperschaftsteuer für die Jahre 1998 und 1999
und Sachbescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1998 bis 2001,
Körperschaftsteuer für die Jahre 1998 bis 2000 sowie
Kapitalertragsteuer für die Jahre 1998 bis 2001, entschieden:
a) Die
Berufung betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO
hinsichtlich Körperschaftsteuer für die Jahre 1998 und 1999 gilt gem.
§ 275 BAO als zurückgenommen. b) Die Berufungen gegen die
übrigen Bescheide werden als unbegründet abgewiesen. Die
angefochtenen Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2000 und 2001
sowie Körperschaftsteuer für das Jahr 2000 werden für
endgültig erklärt. Im Übrigen bleiben die o.a. Bescheide
unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig
ist die Erlöszuschätzung aufgrund von Abweichungen bei der
durchgeführten Nachkalkulation in den Sparten Fassbier, Spirituosen, Kaffee
und Küche.
Betriebsgegenstand
der Bw. ist das Gastgewerbe.
Geschäftsführer
(GF) war vom 4. April 1996 bis 16. September 1999 Herr A und seit 17. September
1999 Herr C.
An der
Gesellschaft waren im Streitzeitraum lt. Firmenbuch (FN 715k) folgende
Gesellschafter beteiligt:
|
Gesellschafter:
|
Stammeinlage bis
2/2001:
|
(%-Anteil)
|
Stammeinlage ab
3/2001:
|
(%-Anteil)
|
|
S
|
|
S
|
|
A
|
125.000
|
(=
25 %)
|
|
|
C
|
250.000
|
(=
50 %)
|
312.500
|
(=
62,5 %)
|
F
|
125.000
|
(=
25 %)
|
187.500
|
(=
37,5 %)
|
|
500.000
|
(=
100 %)
|
500.000
|
(=
100 %)
Bei der Bw.
fand für die Jahre1997 bis 1999 eine Buch- und Betriebsprüfung gem.
den §§ 147ff BAO sowie eine Umsatzsteuernachschau für
den Zeitraum April 2000 bis Oktober 2001 statt, wobei u.a. folgende
Feststellungen getroffen und im Betriebsprüfungsbericht sowie im
Schriftsatz vom 8. Mai 2002 ausführlich dargestellt wurden:
Die
Buchführung der Bw. stelle sich wie folgt dar:Eine Trennung der
Entgelte erfolge nachträglich unter Berücksichtigung des
Wareneinkaufs.Die Einkäufe der einzelnen Sparten seien auf getrennten
Einkaufskonten erfasst und die Summe des monatlichen Einkaufs mit dem
Sparten-Rohaufschlag hochgerechnet worden.Die Differenz zwischen den so
ermittelten Spartenumsätzen und den Monatslosungen stelle den
Küchenumsatz dar.Der Sparteneinkauf werde während des Jahres
nach Bezahlung ermittelt, mit Jahresende die offenen Eingangsrechnungen
nachgebucht und der neu ermittelte Spartenerlös gegen Erlöse
"Küche" umgebucht.Ebenfalls mit Jahresende werden die
"kalkulatorischen Erlöse" unter Berücksichtigung von Schwund,
Personalverbrauch und Einladungen etc. ermittelt, wobei es für diese
Positionen keinerlei Aufzeichnungen gegeben habe.Es läge somit nur
eine rechnerische Ermittlung der Erlöse ohne Grundaufzeichnungen
vor.Es habe somit für jeden Tag nur einen Handbeleg mit einem
Betrag "Losung" gegeben. Dieser Betrag habe sowohl die offenen Rechnungen als
auch Kreditkartenzahlungen und Barzahlungen enthalten.
Eine
kalkulatorische Erlösüberprüfung habe Differenzen bei Fassbier
und Spirituosen ergeben.
Der
Rohaufschlag bei Fassbier sei mit 250 % ermittelt worden, wobei bei Fassbier ein
Personalverbrauch i.H.v. 10 % sowie ein zusätzlicher Schwund bzw.
Einladungen i.H.v. 25 % berücksichtigt worden sei.
Der
Rohaufschlag bei Spirituosen sei mit 900 % ermittelt worden, wobei Einladungen
bzw. Schwund i.H.v. 50 % berücksichtigt worden seien.
Aufgrund
nicht aufklärbarer Differenzen sei folgende Zurechnung erfolgt (alle
Beträge in
Schilling):
|
Erlösdifferenzen:
|
1998
|
1999
|
Fassbier
|
40.000
|
40.000
|
Spirituosen
|
60.000
|
60.000
|
Summe:
|
100.000
|
130.000
Auch
bei Kaffee und "Küche" seien Differenzen festgestellt worden.Der
Rohaufschlag bei Kaffee sei mit 1000 % ermittelt und ein Personalverbrauch
i.H.v. 20 % berücksichtigt worden.Bei der Ermittlung des
Rohaufschlages für die Küche sei als Basis der Rohaufschlag des Jahres
1997 ds. 175 % herangezogen worden.Dass ab 1998 mehr viergängige
Menüs sowie mehr Fischspeisen verkauft worden seien, habe mangels
Aufbewahrung von Grundaufzeichnungen nicht nachvollzogen werden
können.Abfallquoten bei Fleisch i.H.v. 30 bis 60 % würden
jeglicher Erfahrung des täglichen Lebens widersprechen, weshalb in
Anlehnung an den für das Jahr 1997 erklärten Rohaufschlag für die
Jahre 1998 und 1999 ein Rohaufschlag i.H.v. 175 % herangezogen worden
sei.Aufgrund nicht aufklärbarer Differenzen sei folgende
Zurechnung erfolgt (alle Beträge in
Schilling):
|
Erlösdifferenzen:
|
1998
|
1999
|
Kaffee
|
50.000
|
30.000
|
Küche
|
550.000
|
420.000
|
Summe:
|
600.000
|
450.000
Die
o.a. Erlösdifferenzen würden mit ihren Bruttobeträgen verdeckte
Ausschüttungen an die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Beteiligung
darstellen.Die Kapitalertragsteuer i.H.v. 260.000 S (1998) und 217.000 S
(1999) werde von der Bw. getragen.
Für
den Nachschauzeitraum April 2000 bis Oktober 2001 seien folgende Feststellungen
getroffen worden:
Im
Zuge einer Selbstanzeige seien folgende Zahllasten ermittelt worden:April
bis Dezember 2000 : 165.202 SJänner bis Oktober 2001 : 181.643 S
Für
die "Küche" seien für die Jahre 2000 und 2001 folgende
Erlösdifferenzen festgestellt worden (alle Beträge in Schilling),
wobei von einem Basis-Rohaufschlag i.H.v. 175 % ausgegangen worden sei (lt. Bw.
hätte sich bei Fischspeisen allein ein Rohaufschlag i.H.v. 200 % und
bei Fleischspeisen i.H.v. 165 %
ergeben):
|
Erlösdifferenzen:
|
2000
|
2001
|
Küche
|
650.000
|
600.000
Die
o.a. Erlösdifferenzen würden mit ihren Bruttobeträgen verdeckte
Ausschüttungen an die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Beteiligung
darstellen.Die Kapitalertragsteuer i.H.v. 238.333 S (2000) und 220.000 S
(2001) werde von der Bw.
getragen.
Das
Finanzamt verfügte in der Folge die Wiederaufnahme des Verfahrens gem.
§ 303 Abs. 4 BAO und folgte in den neu erlassenen Sachbescheiden den
Feststellungen der Betriebsprüfung.
Die Bw. erhob
gegen die o.a. Bescheide Berufung und begründet diese im Wesentlichen
folgendermaßen:
Mit
Bescheid vom 21. Oktober 1996 sei der Bw. die nachträgliche Trennung der
Entgelte nach dem Wareneingang gem. § 18 Abs. 7 UStG 1994 bewilligt
worden.
Demnach
seien Grundaufzeichnungen sowie Durchschriften der an die Gäste
ausgestellten Rechnungen nicht erforderlich gewesen.
Im
Jahre 1997 sei die Betriebsprüfung trotz aufgedeckter Mängel bei der
Ordnungsmäßigkeit der Buchführung nicht von den Angaben lt.
Steuererklärung abgewichen.
Unbestritten
sei, dass der von der Bw. verwendete Rohaufschlag für Spirituosen mit
450 % zu niedrig angesetzt worden sei. Die Nachkalkulation habe einen Wert
von 900 % ergeben.
Bei
der Sparte Bier entspreche der von der Betriebsprüfung berücksichtigte
Schwund (Bierschaum aufgrund geringer Entnahmetätigkeit) nicht der
Realität, da im gegenständlichen Fall Bier nur ein Nebenprodukt
gewesen sei, das nur alle zwei bis drei Wochen nachgekauft worden sei. Der
Verbrauch liege bei ca. 8 Krügel am Tag.
Auch
der mit 20 % angesetzte Kaffeeverbrauch durch das Personal entspreche nicht der
tatsächlichen Konsumation. Vom Personal sei mindestens doppelt soviel
Kaffee konsumiert worden.
Die
Bw. habe der Betriebsprüfung Unterlagen vorgelegt, wonach sich ab 1998 ein
signifikanter Anstieg der Fischkonsumation und ein Rückgang bei der
Fleischkonsumation gezeigt habe (dies habe auch dem allgemeinen Trend in der
Gastronomie entsprochen).
Zur
Frage des "richtigen" Rohaufschlages halte die Bw. fest, dass sich auf der
Einkaufsseite bei Fleisch und Fisch Preiserhöhungen ergeben hätten,
die jedoch im Verkaufspreis nicht weitergegeben worden seien, was einen
dementsprechend niedrigen Rohaufschlag zur Folge gehabt habe.
Der
Menüpreis sei etwa 20 % unter der Summe der Einzelverkaufspreise
gelegen.
Die
Feststellungen der Betriebsprüfung hinsichtlich einer verdeckten
Ausschüttung, dass die Erlösdifferenzen an die Gesellschafter
ausgeschüttet worden sein sollen und dass die Kapitalertragsteuer von der
Gesellschaft getragen worden sein soll wurden im Betriebsprüfungsverfahren
nicht zur Diskussion gestellt, was eine Verletzung des Parteiengehörs bem.
§ 115 Abs. 2 und § 183 Abs. 4 BAO darstelle.Die Bw. beantrage
daher eine Akteneinsicht gem. § 90 Abs. 1 BAO.
Die
beiden Gesellschafter Herr C und Frau F hätten keine Tätigkeit im
operativen Geschäft entfaltet.Frau F habe von zu Hause aus die
Buchhaltung aufgrund der ihr übergebenen Belege erstellt,
darüberhinaus arbeitete sie noch in einem Teilzeitjob.Herr C, der
hauptberuflich einen 40-Stunden-Job in der EDV-Branche ausübe, sei für
die Vertretung der Gesellschaft nach außen verantwortlich gewesen (=
Unterfertigung von Zahlungsbelegen, Steuererklärungen etc.).
Die
Bw. beantrage die o.a. angefochtenen Bescheide ersatzlos aufzuheben.
Für
die Bescheide der Jahre 2000 und 2001 hinsichtlich der KESt-Festsetzungen habe
es keinerlei rechtliche Legitimation gegeben, da die Prüfungsjahre nur die
Jahre 1997 bis 1999 umfasst hätten.
Das
Finanzamt wies die Berufung mittels Berufungsvorentscheidung als
unbegründet ab und begründete dies u.a. wie folgt:
Da
in den Jahren 1998 und 1999 gegenüber dem Jahre 1997 keine Änderung im
Restaurantbetrieb erkennbar gewesen sei, die Erlöse bei Bier aber
signifikant abwichen, sei eine Zurechnung i.H.v. 40.000 S zu Recht erfolgt.
Ein
Personalverbrauch bei Kaffee i.H.v. 40 % sei für die Betriebsprüfung
unglaubwürdig gewesen.
Das
Argument der Bw., wonach der Menüpreis um 20 % unter dem
Einzelverkaufspreis liege, gehe ins Leere, da die Portionsgröße bei
a-la-carte Gerichten in der Regel größer sei und deshalb keinerlei
Auswirkung auf die Kalkulation habe.
Der
Bw. sei am 5. September 2002 Akteneinsicht gewährt worden.
Dass
die Gesellschafter der Bw. auch anderen beruflichen Tätigkeiten nachgehen,
sei für das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung
irrelevant.Auch im Nachschauzeitraum 2000 bis 2001 seien von der Bw. weder
Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben noch Zahlungen geleistet worden.
Da
die Gesellschafter auch mit der Erstellung der Buchhaltung und
Erklärungsabgabe betraut gewesen seien, seien somit Gelder mit Wissen der
Gesellschafter der Gesellschaft entzogen worden, was den Tatbestand einer
verdeckten Ausschüttung und deren Folgen (KESt-Vorschreibung)
bewirkte.Da die Kapitalertragsteuer nicht von den Gesellschaftern getragen
worden sei, sei diese der Bw. zuzurechnen
gewesen.
Die
Bw. stellte gegen den o.a. Bescheid einen Vorlageantrag an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und beantragte die Anberaumung einer
mündlichen Verhandlung.
Da die Bw. in
ihrem Schriftsatz vom 21. Juni 2002 auch gegen die Bescheide betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Körperschaftsteuer für die
Jahre 1998 und 1999 berufen hat, jedoch diese gem. § 250 Abs. 1 lit. b bis
d BAO nicht näher erläuterte, wurde der Bw. mit Schriftsatz vom 15.
Juli 2005 aufgetragen, die o.a. Mängel bis spätestens 12. August 2005
zu beheben.
Der Antrag auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde schließlich vom
GF C mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2005 zurückgenommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer für die
Jahre 1998 und 1999:
§ 275 BAO
normiert:
Entspricht
eine Berufung nicht den im § 250 Abs. 1 oder Abs. 2 erster Satz
umschriebenen Erfordernissen, so hat die Abgabenbehörde dem Berufungswerber
die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass
die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden
angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.
Da dem
nachweislich zugestellten Auftrag vom 15. Juli 2005, die Mängel der
Berufung vom 21. Juni 2002 zu beheben, innerhalb der gesetzten Frist nicht
entsprochen wurde, hatte die o.a. gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge
einzutreten.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
2.
Zurechnungsverfahren:
Folgender
Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde
gelegt:
a)
Das Finanzamt bewilligte ab 1. Jänner 1996 die nachträgliche Trennung
der Entgelte nach dem Wareneingang gem. § 18 Abs. 7 UStG 1994, wobei die
Entgelte für Umsätze gem. § 10 Abs. 1 UStG 1994 (20 von Hundert)
und § 10 Abs. 2 UStG 1994 (10 von Hundert) an Hand des Wareneinganges und
der tatsächlichen oder üblichen Aufschläge zu errechnen
sind.
b)
Die Einkäufe der einzelnen Sparten werden bei der Bw. auf getrennten
Einkaufskonten erfasst und die Summe des monatlichen Einkaufs mit dem
Sparten-Rohaufschlag hochgerechnet. Die Differenz zwischen den so
ermittelten Spartenumsätzen und den Monatslosungen stellt sodann den
Küchenumsatz dar. Der Sparteneinkauf wird während des Jahres
nach Bezahlung ermittelt, und mit Jahresende die offenen Eingangsrechnungen
nachgebucht und der neu ermittelte Spartenerlös gegen Erlöse
Küche umgebucht. Ebenfalls mit Jahresende werden die
"kalkulatorischen Erlöse" unter Berücksichtigung von Schwund,
Personalverbrauch und Einladungen etc. ermittelt, wobei es für diese
Positionen keinerlei Aufzeichnungen gibt. Es liegt somit nur eine
rechnerische Ermittlung der Erlöse ohne Grundaufzeichnungen vor. Es
existieren auch keine Durchschriften der an die Gäste ausgestellten
Rechnungen (mit Ausnahme der im nachhinein an Firmen ausgestellten Rechnungen
- A4 Format mit Summe von Speisen und Getränken - wobei auch
hier die Grundlagen, wie sich nämlich die Summenaus Speisen bzw.
Getränken zusammensetzen, nicht vorgelegt werden konnten). Es
existiert nur für jeden Tag ein Handbeleg mit einem Betrag -
"Losung". In diesem Betrag sind sowohl offene Rechnungen als auch
Kreditkartenzahlungen und Barzahlungen enthalten. Bei einer
stichprobenweisen Überprüfung der Losungen am 16. und 18. November
1998 ergab sich, dass die Erlöse aus den an diesen Tagen ausgestellten
Kreditkartenabrechnungen und offenen Rechnungen ohne Berücksichtigung von
Barzahlungen höher als die erklärten Erlöse sind. Weiters
liegt auch keine Ordnungsmäßigkeit bei der Nummerierung der
Rechnungen vor, da AR 127 nach AR 128 ausgestellt wurde.
c)
Mangels beanstandeter Abweichungen im Jahre 1997, wurde dieses Jahr als
Referenzjahr im Vergleich mit den Folgejahren herangezogen.
d)
Von der Betriebsprüfung wurden in den einzelnen Jahren nicht
aufgeklärte Erlösdifferenzen bei Fassbier, Spirituosen, Kaffee und
Küche festgestellt. Dies führte zu einer
Umsatzhinzuschätzung bei deren Berechnung sich die Betriebsprüfung
eines betriebsspezifischen Rohaufschlages i.H.v. 250 % (Fassbier), 900 %
(Spirituosen), 1000 % (Kaffee) und 175 % (Küche) lt.
Kalkulationsdifferenzaufstellung bediente (alle Beträge in
Schilling):
|
1998
|
Fassbier
|
Spirituosen
|
Kaffee,
Tee
|
Küche
|
Einkauf
lt. G+V
|
25.729,00
|
58.735,00
|
19.295,00
|
1.083.314,00
|
%
PV:
|
10
%
|
|
20
%
|
|
minus
Personalverbrauch
|
-2.572,00
|
|
-3.859,00
|
|
%
Einlad., Schwund:
|
25
%
|
50
%
|
|
|
minus Einlad.,
Schwund
|
-6.432,25
|
-29.367,50
|
|
|
Inventuranpassung
|
-531,00
|
-247,00
|
-464,00
|
-11.285,00
|
=
Einsatz
|
16.193,75
|
29.120,50
|
14.972,00
|
1.072.029,00
|
%
RA:
|
250
%
|
900
%
|
1000
%
|
175
%
|
+
Rohaufschlag
|
40.484,38
|
262.084,50
|
149.720,00
|
1.895.799,50
|
=
kalkulat. Erlöse
|
56.678,13
|
291.205,00
|
164.692,00
|
2.967.828,50
|
Erlöse
lt. G+V
|
7.037,00
|
223.443,00
|
119.630,00
|
2.417.532,00
|
=
Differenz (Zurechnung lt. Bp)
|
49.641,13
(40.000)
|
67.762,00
(60.000)
|
45.062,00
(50.000)
|
550.296,50
(550.000)
|
1999
|
Fassbier
|
Spirituosen
|
Kaffee,
Tee
|
Küche
|
Einkauf
lt. G+V
|
21.058,00
|
39.985,00
|
23.482,00
|
1.060.509,00
|
%
PV:
|
10
%
|
|
20
%
|
|
minus
Personalverbrauch
|
-2.105,00
|
|
-5.296,00
|
|
%
Einlad., Schwund:
|
25
%
|
50
%
|
|
|
minus Einlad.,
Schwund
|
-5.264,50
|
-19.992,50
|
|
|
Inventuranpassung
|
-149,00
|
3.335,00
|
-116,00
|
|
=
Einsatz
|
13.539,50
|
23.327,50
|
18.070,00
|
1.060.509,00
|
%
RA:
|
250
%
|
900
%
|
1000
%
|
175
%
|
+
Rohaufschlag
|
33.848,75
|
209.947,50
|
180.700,00
|
1.855.890,75
|
=
kalkulat. Erlöse
|
47.388,25
|
233.275,00
|
198.770,00
|
2.916.399,75
|
Erlöse
lt. G+V
|
2.659,00
|
138.211,00
|
164.406,00
|
2.473.231,00
|
=
Differenz (Zurechnung lt. Bp)
|
44.729,25
(40.000)
|
95.064,00
(90.000)
|
34.364,00
(30.000)
|
443.168,75
(420.000)
Für die
"Küche" ergeben sich für die Jahre 2000 und 2001 noch folgende
Erlösdifferenzen (alle Beträge in Schilling), wobei wie in den
Vorjahren von einem Basis-Rohaufschlag i.H.v. 175 % ausgegangen
wurde:
|
Erlösdifferenzen:
|
2000
|
2001
|
Küche
|
650.000
|
600.000
Diese
Feststellungen ergeben sich aus folgenden Schriftstücken:
zu
a) Dies ist dem Bescheid vom 21. Oktober 1996 zu entnehmen.
zu
b) Dies wurde der Bw. bereits in der Begründung vom 18. September 2002 zur
Berufungsvorentscheidung vom 17. September 2002 vorgehalten.
zu
c) Dies ist der Tz. 2 der Niederschrift vom 8. Mai 2002 sowie dem Schriftsatz
vom 21. Juni 2002 zu entnehmen.
zu
d) Dies ist der o.a. Übersicht sowie dem Arbeitsbogen Bl. 85 und 86 zu
entnehmen.
Dieser
Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu würdigen:
2.1
Schätzungsbefugnis:
Gem. § 184
Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die
Abgabenerhebung zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder
berechnen kann.
Zu
schätzen ist gem. § 184 Abs. 2 BAO insbesondere dann, wenn der
Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen
zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die
für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind.
Zu
schätzen ist gem. § 184 Abs. 3 BAO ferner, wenn der Abgabenpflichtige
Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu
führen hat (der Bw. hat Bücher gem. § 125 BAO zu führen),
nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig
sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die
sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu
ziehen.
Nur Bücher
und Aufzeichnungen, die eine zuverlässige Ermittlung des tatsächlichen
Umsatzes und Gewinnes ermöglichen, sind geeignet, der Abgabenerhebung
zugrunde gelegt zu werden (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 30.9.1998,
97/13/0033).
Wurden
Grundaufzeichungen vernichtet, so hat der Grund der Vernichtung keinen
Einfluß auf die Schätzungsbefugnis der Abgabenbehörde, weshalb
die Ausführungen der Bw., wonach lt. Bescheid vom 21. Oktober 1996 die
Spartenlosungen an Hand des Wareneinganges zu ermitteln sind und somit mit dem
Finanzamt vereinbart wurde und durch das Gesetz gedeckt ist, dass keine
Grundaufzeichnungen erforderlich sind (vgl. die diesbezüglichen
Ausführungen im Schriftsatz vom 21. Juni 2002), ins Leere
gehen.
Festgehalten
wird, dass § 184 BAO keine Ermessensbestimmung enthält (vgl.
VwGH-Erkenntnis vom 26. April 2000, 2000/14/0047).
Gem. § 131
Abs. 1 Z 5 BAO sind die zu den Büchern oder Aufzeichnungen gehörigen
Belege derart geordnet aufzubewahren, dass eine Überprüfung der
Eintragungen jederzeit möglich ist.
Bereits
formelle Buchführungsmängel, die einen Zweifel an der sachlichen
Richtigkeit der Bücher nach sich zu ziehen vermögen, begründen
die Schätzungsbefugnis der Abgabenbehörde.
Eines
Nachweises der Abgabenbehörde, dass die Aufzeichnungen tatsächlich
unrichtig sind, bedarf es nicht (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 30. November 1999,
94/14/0173).
Fehlende
Grundaufzeichnungen, u.a. fehlende Rechnungsdurchschriften (wie von der Bw.
selbst zugegeben) stellen jedenfalls derart schwerwiegende Mängel dar, die
der Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung entgegenstehen (siehe auch die
detailierten Darstellungen dazu unter Tz. 17 des Bp-Berichtes und in der
Begründung zur Berufungsvorentscheidung vom 17. September 2002) und es
daher unumgänglich war die Besteuerungsgrundlagen gem. § 184 BAO im
Schätzungswege zu ermitteln.
Schon vor dem
Hintergrund der von der Bw. unter einer vermeintlichen "gesetzlichen Deckung"
selbst eingeräumten Mängel ihrer Bücher kann keine Rede davon
sein, dass die im gegenständlichen Fall geführten Bücher eine
zuverlässige Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen
ermöglichen. Dass mit der behördlichen Bewilligung der Trennung
der Entgelte gem. § 18 Abs. 7 UStG 1994 auch ein Entfall der o.a.
gesetzlichen Buchführungspflicht verbunden ist, kann den Abgabengesetzen
oder einer bloß behaupteten "Vereinbarung mit dem Finanzamt" jedenfalls
nicht entnommen werden.
2.2.
Schätzungsmethode:
Ist die
Schätzung zulässig, so steht die Wahl der anzuwendenden
Schätzungsmethode der Abgabenbehörde im Allgemeinen frei. Die
Wahlfreiheit der Anwendung der Schätzungsmethode dient dem Ziel, ohne
Bindung an starre Regeln dem wahrscheinlichen Betriebserfolg möglichst nahe
zu kommen.
Bei der Sparte
"Spirituosen" räumt die Bw. selbst ein, dass der von ihr angewandte
Rohaufschlag i.H.v. 450 % zu niedrig angesetzt wurde und erhebt keine
Einwände gegen den Ansatz eines Rohaufschlages i.H.v. 900 %, wie dies die
Betriebsprüfung tat.
Bei der Sparte
"Bier" ist für die Abgabenbehörde ein "Erlöseinbruch" mangels
entsprechender Unterlagen und Nachweise nicht nachvollziehbar, insbesondere, da
weder eine wesentliche Änderung der Kundenschicht noch des Restauranttyps
erfolgte. Ist im Jahr 1997 bei einem Rohaufschlag von 250 % bei einem
Wareneinkauf i.H.v. 20.583 S noch ein Erlös i.H.v. 72.040 S zu vermerken
gewesen (und zwar ohne Berücksichtigung eines Personalverbrauches oder
Schwundes) ist dies in den Jahren 1998 und 1999 aus nicht nachweisbaren
Gründen nicht gegeben (vgl. u.a. Tabelle, wo 1998 einem WEK i.H.v.
25.729 S ein Erlös von bloß 7.037 S gegenübersteht und zwar
mit Berücksichtigung eines Personalverbrauches und eines
Schwundes).
Auch das
Argument der Bw. der nicht berücksichtigten erhöhten Schaumbildung (=
Schwund) geht mangels nachprüfbarer Nachweise oder Glaubhaftmachung ins
Leere, da auch die Bw. nicht erklären konnte, weshalb es diese
"erhöhte Schaumbildung" nicht auch im Jahre 1997 gegeben haben sollte, wo
noch weniger Bier verkauft wurde.
Ebenso
verhält es sich bei der Sparte "Kaffee". Auch bei dieser Sparte konnte im
Referenzjahr 1997 keine Kalkulationsdifferenz festgestellt werden und dies ohne
Berücksichtigung eines Personalverbrauches.
Eine von der
Bw. in diesem Zusammenhang geforderte Berücksichtigung eines
Personalverbrauches i.H.v. 40 % widerspricht den branchenüblichen
Prüfungserfahrungen und konnte auch von der Bw. weder nachprüfbar
nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden. Eine signifikante
Änderung der Bewirtschaftung gegenüber dem Referenzjahr 1997 kann
jedenfalls im gegenständlichen Fall nicht erkannt werden.
Hauptstreitpunkt
in den Jahren 1998 bis 2001 bei den kalkulatorischen Erlösen war die Sparte
"Küche". Wie aus dem Prüfungsbericht hervorgeht, ist die
Abgabenbehörde von einem Rohaufschlag i.H.v. 175 % (= erklärter
Rohaufschlag des Jahres 1997) ausgegangen.
Dieser
Prozentsatz ist als äußerst gering anzusehen, wo doch die Bw. selbst
ausführt, dass etwa bei Fisch von einem Rohaufschlag i.H.v. 200 %
ausgegangen wurde und zwar ohne Berücksichtigung von Beilagen und bei einem
Anstieg an Fischkonsum von 158 %.
Bei den um 35 %
gesunkenen Fleischspeisen ergibt sich ein Rohaufschlag i.H.v. 166 %, allerdings
unter Berücksichtigung von diversen Beilagen und bloß behaupteten
Abfallquoten von 30 bis 60 %.
Ob nun vermehrt
billige Menüs statt a-la-carte Speisen verkauft wurden, konnte mangels
Aufbewahrung von Grundaufzeichnungen nicht nachprüfbar nachgewiesen oder
glaubhaft gemacht werden.
Da im
gegenständlichen Fall aufgrund der fehlenden Grundaufzeichnungen
nähere Anhaltspunkte für eine Schätzung nicht zu gewinnen sind,
hat die Betriebsprüfung somit zu Recht die Erlösdifferenzberechnung an
Hand der oben dargestellten Rohaufschläge ermittelt.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
3.
Verdeckte Ausschüttung (Kapitalertragsteuer):
Folgender
Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde
gelegt:
a)
An der Gesellschaft sind bis 2/2001 Herr A zu 25 %, Herr C zu 50 % und Frau F zu
25 % beteiligt gewesen. Ab 3/2001 lautet das Beteiligungsverhältnis
wie folgt: 62,5 % hält Herr C und 37,5 % hält Frau F.
b)
Frau F war mit der Buchhaltung und Herr C mit der Vertretung der Gesellschaft
nach außen (weiters Unterfertigung von Zahlungsüberweisungen,
Steuererklärungen etc.) betraut.
c)
Von der Bw. wurde weder eine Anzeige gegen Dienstnehmer wegen Veruntreuung oder
Diebstahl eingebracht noch dargelegt, wem die nicht erklärten Gewinne
zugeflossen sein sollen. Auch eine von den Beteiligungsverhältnissen
abweichende Gewinnzuteilung wurde nicht behauptet.
d)
Eine Übernahme der Kapitalertragsteuer durch die Gesellschafter wurde der
Abgabenbehörde ebenfalls nicht bekanntgegeben.
Diese
Feststellungen ergeben sich aus folgenden Unterlagen:
zu
a) Dies ist dem Firmenbuch FN 715k zu entnehmen.
zu
b) Dies ist dem Schriftsatz der Bw. vom 21. Juni 2002 zu entnehmen.
zu
c + d) Dies ergibt sich aus dem Fehlen jeglichen Hinweises in sämtlichen
Schriftsätzen der Bw.
Dieser Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu
würdigen:
Gem. § 93
Abs. 1 EStG 1988 wird bei inländischen Kapitalerträgen die
Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer)
erhoben. Zu solchen Kapitalerträgen gehören gem. Abs. 2 Z 1
lit. a dieser Gesetzesstelle auch verdeckte Ausschüttungen (siehe Doralt
EStG-Kommentar, Band II, 4. Aufl., § 93 Tz 21).
Gem. § 95
Abs. 2 EStG 1988 ist Schuldner der Kapitalertragsteuer der Empfänger der
Kapitalerträge. Die Kapitalertragsteuer ist durch Abzug einzubehalten. Der
zum Abzug Verpflichtete (Abs. 3) haftet dem Bund für die Einbehaltung und
Abfuhr der Kapitalertragsteuer.
Gem. § 95
Abs. 3 Z 1 EStG 1988 ist bei inländischen Kapitalerträgen (§ 93
Abs. 2) der Schuldner der Kapitalerträge zum Abzug der Kapitalertragsteuer
verpflichtet.
Auch im
Hinblick auf verdeckte Ausschüttungen gilt das dem Steuerrecht immanente
Rückwirkungsverbot. Wurde daher eine verdeckte Ausschüttung einmal
bewirkt, kann sie grundsätzlich nicht mit steuerlicher Wirkung beseitigt
werden (siehe auch Berufungsvorentscheidung vom 17. Februar 2003).
Unter einer verdeckten Ausschüttung versteht man alle
nicht ohne weiteres als Ausschüttung erkennbaren Zuwendungen (Vorteile)
einer Körperschaft an die unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen,
die zu einer Gewinnminderung bei der Körperschaft führen und die
dritten, der Körperschaft fremd gegenüberstehenden Personen nicht
gewährt werden. Entscheidendes Merkmal einer verdeckten Ausschüttung
ist die Zuwendung von Vermögensvorteilen, die ihrer äußeren
Erscheinungsform nach nicht unmittelbar als Einkommensverteilung erkennbar sind
und ihre Ursache in den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen haben.
Subjektive Voraussetzung für eine verdeckte
Ausschüttung ist eine auf Vorteilsgewährung gerichtete
Willensentscheidung der Körperschaft, wobei sich die Absicht der
Vorteilsgewährung schlüssig aus den Umständen des Falles ergeben
kann, was etwa auch dann zu unterstellen ist, wenn die Gesellschaft nach
Kenntnis des vom Gesellschafter in Anspruch genommenen Vorteils nichts
unternimmt, um ihn rückgängig zu machen. Es bedarf somit zur
Verwirklichung einer verdeckten Ausschüttung rechtlich eines der
Gesellschaft zuzurechnenden Verhaltens des geschäftsführenden Organs,
welches, bestehe es auch in einem bloßen Dulden oder Unterlassen, den
Schluss erlaubt, dass die durch ihre Organe vertretene Gesellschaft die Entnahme
von Gesellschaftsvermögen durch den Gesellschafter akzeptiert habe (vgl.
VwGH vom 26. Mai 1999, 99/13/0039, 0072, und vom
27. Mai 1999, 96/15/0018, sowie die dort zitierten Vorerkenntnisse).
Entsprechend der wiedergegebenen ständigen Judikatur
des Verwaltungsgerichtshofes ist daher bei der Annahme einer verdeckten
Ausschüttung (vA) darauf abzustellen, ob dem Gesellschafter ein einem
Fremden nicht zugänglicher Vermögensvorteil gewährt werden
sollte, der überdies zu einer Gewinnminderung bei der Bw.
führte.
Bereits in der Begründung zur Berufungsvorentscheidung
vom 17. September 2002 wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall
sehr wohl von einem Wissen und Dulden durch die Gesellschafter auszugehen ist,
da diese über die finanziellen Gegebenheiten der Gesellschaft teils durch
die Verbuchung der Geschäftsfälle und teils durch Genehmigung von
Zahlungsüberweisungen bis hin zur Steuererklärung stets Bescheid
wussten.
Dass die Gesellschafter haupt- oder nebenberuflich anderen
Tätigkeiten nachgingen, ändert an diesem Wissen und Dulden
nichts.
Weiters hat die Bw. trotz gesetzlicher Verpflichtung
für den Zeitraum April 2000 bis Dezember 2001 weder
Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht noch diesbezügliche Zahlungen
geleistet. Da die offensichtlich erzielten Mehrgewinne
nachweislich in der Buchhaltung keinen Niederschlag fanden, ist davon
auszugehen, dass diese entweder den Gesellschaftern entsprechend deren Anteil an
der Bw. oder mit deren Wissen und Dulden anderen (z.B. Dienstnehmern)
zugeflossen sein müssen. In beiden Fällen wurde damit eine den
Gesellschaftern zuzurechnende verdeckte Ausschüttung bewirkt.
Ob nun die Kapitalertragsteuer als Ergebnis von
Prüfungshandlungen oder eines Veranlagungsverfahrens unter
Berücksichtigung der Ergebnisse einer UVA-Prüfung (siehe Niederschrift
vom 8. Mai 2002) festgesetzt werden, ändert nichts an der
Rechtmäßigkeit der Vorschreibung der Kapitalertragsteuer, wie dies
die Bw. in ihrem Schriftsatz vom 21. Juni 2002 vermeint.
Dass die Kapitalertragsteuer von den Gesellschaftern
getragen wurde, wurde trotz Vorhalt bis dato weder nachgewiesen noch glaubhaft
gemacht, weshalb davon auszugehen ist, dass die Kapitalertragsteuer vom
Unternehmen getragen wurde und wie folgt zu ermitteln war (alle Beträge in
Schilling; siehe auch Tz. 7 der Zusammenstellung in der Niederschrift vom 8. Mai
2002):
|
|
1998
|
1999
|
2000
|
2001
|
Erlösdiff.
für Fassbier u. Spirituosen (exkl. 20 % USt)
|
100.000
|
130.000
|
|
|
+ 20 %
USt
|
20.000
|
26.000
|
|
|
Erlösdiff.
für Kaffee und Küche (exkl. 10 % USt)
|
600.000
|
450.000
|
650.000
|
600.000
|
+ 10 %
USt
|
60.000
|
45.000
|
65.000
|
60.000
|
Zwischensumme:
|
780.000
|
651.000
|
715.000
|
660.000
|
+
25 % KESt
|
260.000
|
217.000
|
238.333
|
220.000
|
=
vA
|
1.040.000
|
868.000
|
953.333
|
880.000
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 28.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 131 Abs. 1 Z 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 8 Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4293-W/02
- Stammnummer
- 19634
- Gültig
- 28.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF