…m 2 lediglich 5,76 € verrechnet, obwohl die Wohnung um 1,526.500 ATS (= 50%-Anteil) adaptiert und auf den neuesten Stand gebracht worden ist. Ungeachtet dieser Tatsache spricht jedoch vorweg die bestehende Unterhaltsverpflichtung des Bw. gegenüber der Mieterin B für einen Aufwand…
…20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 die Frage, ob der Bw. die Wohnungen im Rahmen seiner Unterhaltspflicht zur Verfügung gestellt hat. Vom steuerlichen Vertreter wurde diesbezüglich eingewendet, hinsichtlich der Kinder lägen bereits im Jahr 2003 Arbeitseinkünfte, die Familienbeihilfe und auch gespartes Geldvermögen vor, um…
…nichtabzugsfähiger Zinsenaufwand hinzugerechnet worden, obwohl die Hinzurechnung ausschließlich den Gesellschafter Dipl.Ing. A beträfen, denn nach Ansicht der Betriebsprüfung beträfen die "Mehrentnahmen" ausschließlich Herrn Dipl.Ing. A. Nach der Bilanzbündeltheorie seien die Fremdmittel den beiden Gesellschaftern je zur Hälfte zuzurechnen. Sollte der eine Gesellschafter unverhältnismäßig…
…Lebensversicherungen in Höhe von S 57.530,00/€ 4.180,87 als Sonderausgaben keine Anerkennung, die Werbungskosten wurden zufolge in der Aufstellung des Bw. enthaltener nichtabzugsfähiger Aufwendungen für die Lebensführung (wie z.B. Ausgaben des Bw. für Arbeitsmittel und für seine Kinder/z.B…
…abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge abgezogen werden. Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit…
…erwartenden betraglichen Auswirkungen aufgrund der Kleinheit des Betriebes laut Aktenlage dafür gesprochen, keine Prüfung durchzuführen. Die vom Bw als Absetzposten laut Beilagen zu den Steuererklärungen zahlreich geltend gemachten Ausgaben mit einem Nahebezug zur Lebensführung (zB für Unterhaltungselektronik, Fotografie, Sport, Musik) stellen jedoch einen Grund dar…
…war, und die von der Bw dem Betriebsliegenschaftsanteil zugeordneten Anschaffungskosten eine private Komponente enthielten. Aufwendungen, die ihre Begründung in der Organisierbarkeit der Kinderbetreuung haben, gehören zu den nichtabzugsfähigen Kosten der Haushaltsführung bzw. zu den nichtabzugsfähigen Unterhaltsleistungen an Familienangehörige iSd § 20 Abs. 1 Z 1. Sie…
…den Charakter von nichtabzugsfähigen Unterhaltszahlungen hätten und nicht fremdüblich seien, so kann der unabhängige Finanzsenat dem nicht folgen. Betreffend Unterhaltszahlungen ist auf die vom Bw. vorgelegte Scheidungsvereinbarung vom 21. Mai 2001 zu verweisen, in welcher, wie bereits angeführt, beide Vertragsteile unwiderruflich gegenseitig auf Unterhalt verzichten…
…1.038,10 (Pflegegeld 7 Monate) - € 1.373,40 (anteilige Haushaltsersparnis) + € 135,10 (Heilmittel) = € 7.042,21 Behinderung der Gattin: Da im beantragten Heimkostenanteil (€ 18.734,36) auch die anteiligen Verpflegungskosten beinhaltet sind und Verpflegungsaufwand für Ehepartner nichtabzugsfähige Unterhaltsleistungen darstellen (…
…das Finanzamt aus, dass dem Bw. für seine nicht seinem Haushalt zugehörigen Kinder ein Unterhaltsabsetzbetrag zustehe. Zusätzliche Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Ausübung des Umgangs mit seinen minderjährigen Kindern stehen oder Anwaltskosten zur Durchsetzung des Umgangsrechtes seien nichtabzugsfähige Ausgaben gemäß § 20 EStG, die der…
…Aus diesem Grund seien sie gemäß § 20 EStG 1988 steuerlich nicht abzugsfähig. Die Studiengebühren und die Sprachreise seien Kosten der Berufsausbildung, die Unterhaltsleistungen darstellen würden. Diese seien daher durch die Familienbeihilfe abgegolten. Derartige Aufwendungen würden daher keine außergewöhnliche Belastung darstellen und blieben unberücksichtigt. Zusätzlich zu…
…Z 2a) dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden 1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge 2.a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich…
…Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 gelten die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge als nichtabzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben. Nach dieser Bestimmung können Unterhaltsleistungen weder als Werbungskosten noch als Betriebsausgaben abgesetzt werden. § 20 Abs. 1 Z…
…einzuzahlen bzw. zu überweisen. Im März 2006 vermerkte der steuerliche Vertreter des Bw. (Drittschuldnererklärung vom 29.03.2006): es gibt in Kürze neuen Scheidungsbescheid - dann für 2 Personen unterhaltspflichtig - daher eventuell Änderung des pfändbaren Teiles. Im April 2006 erteilte die Bank ... dem Bw. die Zusage…
…die vom Bw. im Berufungsjahr erzielten Bezüge (noch) unberücksichtigt, anerkannte die geltend gemachten Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten als Werbungskosten und setzte die beantragten Unterhaltsleistungen mit der Begründung, dass diese nur für Kinder außerhalb des EU-Raumes geltend gemacht werden könnten, nicht als außergewöhnliche…
…Verwaltungsgerichtshof verworfen worden. Soweit die Aufwendungen der Bw. die von den Kindern zu Wohnzwecken genutzte Wohnung betreffen, handle es sich im Hinblick auf die genannten höchstgerichtlichen Rechtsprechungen um nichtabzugsfähige Ausgaben für den Unterhalt von Familienangehörigen iSd § 20 Abs. 1 Z 1-5 EStG 1988. Ein…
…genannten "Unterhaltslasten" auch in den Gesetzespassagen des § 20 EStG 1988 geregelt ist. Nach § 20 Abs. 1 Z 1 leg.cit. gelten die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge als nichtabzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben. Nach dieser Bestimmung können Unterhaltsleistungen…
…Bedeutung zuzumessen. Soweit die Aufwendungen des Bw. die von den Kindern zu Wohnzwecken genutzten Teile der Wohnung betreffen, handelt es sich in Hinblick auf die genannte höchstgerichtliche Rechtsprechung um nichtabzugsfähige Ausgaben für den Unterhalt von Familienangehörigen im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 EStG…
…sondern den nichtabzugsfähigen Aufwendungen und Ausgaben des § 20 EStG zuzuordnen. Als Werbungskosten gelangt folglich nur der Pauschbetrag in der Höhe von € 132,- zum Ansatz. 2) Zu den Unterhaltsleistungen für Kinder Nach § 34 Abs. 7 EStG 1988 gilt für Unterhaltsleistungen Folgendes: 1. Unterhaltsleistungen für ein…
…ist ersichtlich, dass ab diesem Zeitpunkt der einzige Wohnsitz des Berufungswerbers in A liegt. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2001 hatte der Berufungswerber den Unterhaltsabsetzbetrag für seine minderjährigen Kinder C und D geltend und gemacht. Darin war auch eine Aufstellung der Dienstreisen des Berufungswerbers enthalten, aus…