Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0200-K/05
Unterhaltsleistungen für die Berufsausbildung eines Kindes, für das von einem Elternteil Familienbeihilfe bezogen wird
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0200-K/05vom 16.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Berufsausbildungskosten von nicht selbsterhaltungsfähigen Kindern erwachsen den Eltern anteilig aus dem Titel ihrer zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtung (§ 140 ABGB). Bezieht einer der im gemeinsamen Haushalt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe für das in Berufsausbildung stehende Kind, so sind diese Unterhaltsleistungen durch die Bestimmung des § 34 Abs. 7 Z 1 EStG 1988 als steuerlich abgegolten anzusehen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Pensionist, wohnhaft in Adr.1.,
vom 2. November 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom
6. Oktober 2004 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist verheiratet, lebt mit seiner
Ehegattin in einem gemeinsamen Haushalt und bezieht als Pensionist
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In seiner Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003 vom
28. September 2004 machte er unter der Rubrik Werbungskosten und unter
dem Titel "Fortbildungs- und abzugsfähige Ausbildungskosten, Umschulung
(KZ 722)" einen Betrag in Höhe von 3.502,70 €
geltend.
Das Finanzamt verweigerte im Einkommensteuerbescheid 2003
vom 6. Oktober 2004 die Anerkennung der "Werbungskosten (KZ 722)
mit der Begründung, dass Fortbildungskosten lediglich bei einem Aktivbezug
(Arbeitsverhältnis) zulässig seien.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom
31. Oktober 2004 brachte der Bw. zur steuerlichen Nichtanerkennung des
Betrages von 3.502,70 € im Wesentlichen vor, dass der unter der
KZ 722 geltend gemachte Betrag seinen Sohn K.S. betroffen habe, der an der
Universität Salzburg sein Doktoratsstudium der Rechtswissenschaft
absolviere. Im Jahr 2003 sei an der Universität Salzburg von der Salzburg
Management GmbH ein Lehrgang für Wirtschaftsjuristen angeboten worden.
Für diesen in Österreich einmaligen Lehrgang habe sich eine
große Anzahl von Bewerbern aus ganz Österreich und auch Deutschland
ergeben, wobei zu diesem Universitätslehrgang jedoch nur 25 Teilnehmer
zugelassen worden seien. Um schlechten Berufsaussichten zu begegnen habe sein
Sohn sich um die Aufnahme zu diesem Lehrgang beworben. Auf Grund eines Hearings
und des Umstandes, dass sein Sohn bereits nach 7 Semestern den Mag.jur.
geschafft habe, sei dieser als Teilnehmer ausgewählt worden und dies,
obwohl dieser noch in keinem Dienstverhältnis gestanden sei und über
keine praktische Berufserfahrung verfügt habe. Sein Sohn habe durch den
Universitätslehrgangsbesuch eine beträchtliche Mehrarbeit neben dem
Doktoratsstudium auf sich genommen. Die damit verbundenen
Universitätslehrgangsgebühren von 5.254,10 € für seinen
Sohn seien von ihm aus seiner ASVG-Pension und von seiner Ehegattin aus deren
Arbeitslohn als Teilzeitarbeiterin aufgebracht worden. Laut Zeugnis vom
11. Mai 2004 habe sein Sohn diesen Universitätslehrgang mit der
Berufsbezeichnung "Akademischer Wirtschaftsjurist" abgeschlossen. Außer
seinem Sohn seien fast alle Lehrgangsteilnehmer berufstätig gewesen und
würden diese Gebühren steuerlich absetzen können. In jenen
Fällen, in denen von Dienstgebern diese Gebühren getragen worden
seien, würden diese ebenfalls steuerlich als Personalkosten
Berücksichtigung finden. Da sein Sohn noch keine eigenen Einkünfte
gehabt habe, sei er als Elternteil verpflichtet gewesen, für die Kosten der
Berufsausbildung seines Sohnes aufzukommen. Er beantrage daher den Betrag
von 3.502,70 € als außergewöhnliche Belastung im Zuge der
Berechnung der Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2003
anzuerkennen.
Das Finanzamt erließ eine abweisende
Berufungsvorentscheidung und führte dazu begründend aus, dass die
Absetzbarkeit von Ausbildungskosten für Kinder im Gesetz klar definiert
sei. Nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 seien nur Aufwendungen für eine
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als
außergewöhnliche Belastung absetzbar, wenn im Einzugsbereich des
Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit bestehe. Eine
darüber hinausgehende Absetzbarkeit bestehe nicht, weshalb die Berufung als
unbegründet abzuweisen sei.
Mit Schreiben vom 11. Dezember 2004 beantragte
der Bw. die Vorlage der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Ergänzend zu seinem bisherigen
Berufungsvorbringen wies der Bw. darauf hin, dass aus der beigelegten
Kursbesuchsbestätigung der Lehrgangsleitung vom
17. September 2004, die auch zur Vorlage beim Finanzamt bestimmt sei,
entnommen werden könne, dass auch diese der Ansicht sei, dass die in Rede
stehenden Lehrgangsgebühren steuerlich zu berücksichtigen
seien.
Im Vorlagebericht vom 15. Juni 2005 an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz stellte das Finanzamt unter Verweis auf die
Begründungsausführungen in der Berufungsvorentscheidung vom
23. November 2004 den Antrag, die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2003 möge als unbegründet abgewiesen werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vor dem Unabhängigen Finanzsenat ist allein die Frage
strittig, ob die vom Bw. für seinen Sohn K.S. im Kalenderjahr 2003
verausgabte Universitätslehrgangsgebühr in Höhe von
3.502,70 € im Zusammenhang mit dessen Teilnahme an einem
Universitätslehrgang für Wirtschaftsjuristen einer steuerlichen
Absetzbarkeit in Form einer außergewöhnlichen Belastung im Sinne des
§ 34 EStG 1988 zugänglich ist oder nicht.
Vorweg gilt festzuhalten, dass die steuerliche Behandlung
von so genannten "Unterhaltslasten" auch in den Gesetzespassagen des
§ 20 EStG 1988 geregelt ist. Nach § 20 Abs. 1 Z 1
leg.cit. gelten die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den
Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge als
nichtabzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben. Nach dieser Bestimmung
können Unterhaltsleistungen weder als Werbungskosten noch als
Betriebsausgaben abgesetzt werden. In § 20 Abs. 1 Z 4
EStG 1988 wird normiert, dass freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an
gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen auch dann nicht abzugsfähig sind,
wenn diese Zuwendungen auf einer verpflichtenden Vereinbarung beruhen.
§ 20 Abs. 3 EStG 1988 ordnet an, dass Aufwendungen und Ausgaben im
Sinne des Abs. 1 Z 4 auch nicht unter dem Sonderausgabentitel
(§ 18) abzugsfähig sind. Durch die zitierten Gesetzesstellen des
§ 20 EStG 1988 wird somit klargestellt, dass Unterhaltsleistungen an
unterhaltsberechtigte Personen grundsätzlich nur als
"außergewöhnliche Belastung" steuerlich Anerkennung finden
können.
Zur rechtlichen Beurteilung einer
"außergewöhnlichen Belastung" sind nachstehende gesetzliche
Bestimmungen (§ 34 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 71/2003)
maßgebend:
"§
34. (1) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines
unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§
18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muß
folgende Voraussetzungen erfüllen:
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1.
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Sie
muß außergewöhnlich sein (Abs. 2).
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2.
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Sie
muß zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
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3.
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Sie
muß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigen (Abs. 4).
Die
Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben
sein.
(2) Die
Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene,
die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse,
gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
(3) Die
Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich
ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht
entziehen kann.
(4)
Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem
Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug
der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt
übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen
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von
höchstens 7.300 Euro ..........................
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6%.
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mehr
als 7.300 Euro bis 14.600 Euro .........
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8%.
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mehr
als 14.600 Euro bis 36.400 Euro .......
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10%.
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mehr
als 36.400 Euro .................................
|
12%.
Der
Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt
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wenn
dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der
Alleinerzieherabsetzbetrag
zusteht,
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für
jedes Kind (§ 106).
(5)
Sind im Einkommen sonstige Bezüge im Sinne des § 67 enthalten, dann
sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der
Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, erhöht um die sonstigen
Bezüge gemäß
§ 67 Abs. 1 und 2, anzusetzen.
(6)
Folgende Aufwendungen können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes
abgezogen werden:
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Aufwendungen
zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere
Hochwasser-,
Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß
der
erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten.
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Kosten
einer auswärtigen Berufsausbildung nach Abs. 8.
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Mehraufwendungen
des Steuerpflichtigen für Personen, für die
gemäß
§
8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte
Familienbeihilfe
gewährt wird, soweit sie die Summe der pflegebedingten
Geldleistungen
(Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage)
übersteigen.
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Aufwendungen
im Sinne des § 35, die an Stelle der Pauschbeträge geltend
gemacht
werden (§ 35 Abs. 5).
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Mehraufwendungen
aus dem Titel der Behinderung, wenn der
Steuerpflichtige
selbst oder bei Anspruch auf den
Alleinverdienerabsetzbetrag
der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) oder bei
Anspruch
auf den Kinderabsetzbetrag oder den Unterhaltsabsetzbetrag das
Kind
(§ 106 Abs. 1 und 2) pflegebedingte Geldleistungen (Pflegegeld,
Pflegezulage,
Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, soweit sie die Summe
dieser
pflegebedingten Geldleistungen übersteigen.
Der
Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen
Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der
Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne
Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen
sind.
(7)
Für Unterhaltsleistungen gilt folgendes:
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1.
Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe sowie
gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3
lit. a und c abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der
Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender
(Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) Anspruch auf diese Beträge
hat.
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2.
Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind, das nicht dem Haushalt
des Steuerpflichtigen zugehört und für das weder der Steuerpflichtige
noch sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner Anspruch auf
Familienbeihilfe hat, sind durch den Unterhaltsabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. b abgegolten.
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3.
Unterhaltsleistungen für den (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) sind durch
den Alleinverdienerabsetzbetrag abgegolten.
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4.
Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als
sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim
Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung
darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs. 4) auf Grund eigener
Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu
berücksichtigen.
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5.
(Verfassungsbestimmung) Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder,
für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sind außer in den
Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder- oder
Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu
berücksichtigen.
(8)
Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des
Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im
Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit
besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines
Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung
berücksichtigt."
Aufgrund der im Verwaltungsakt des Finanzamtes befindlichen
Unterlagen und der Aus- und Beweisführungen der Verfahrensparteien im Zuge
des gegenständlichen Berufungsverfahrens steht an Sachverhalten
fest,
dass
der Sohn K.S., geb. xx., des Bw. im Streitjahr 2003 in universitärer
Berufsausbildung (Universität Salzburg) gestanden ist,
dass
der Sohn des Bw. im Kalenderjahr 2003 über kein eigenes Einkommen
verfügte,
dass
der Bw. im Kalenderjahr 2003 für seinen Sohn infolge dessen Teilnahme an
einem Universitätslehrgang für Wirtschaftsjuristen in Salzburg an
Lehrgangs- und Prüfungsgebühren einen anteilsmäßigen Betrag
von 3.502,70 € verausgabt hat,
dass
die Ehegattin (A.S.) des Bw. für den haushaltszugehörigen Sohn K.S.,
geb. xx., für den Zeitraum vom 1.1. bis 31.12.2003 sowohl die
Familienbeihilfe als auch den Kinderabsetzbetrag bezogen hat und
dass
der Wohnort des Bw. (Adr.1.) innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Studienort
(Salzburg) liegt und weiters "K." als Gemeinde in der Verordnung des
Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit
von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz (StudFG) 1992, BGBl.
Nr. 605/1993, genannt ist, von der die tägliche Hin- und Rückfahrt zum
und vom Studienort "Salzburg" zeitlich noch zumutbar ist.
Für den Unabhängigen Finanzsenat ergibt sich aus
den Inhalten des vorgelegten Verwaltungsaktes unzweifelhaft, dass der Bw. im
streitverfangenen Zeitraum für seinen Sohn K.S. unterhaltsverpflichtet war,
zumal dieser - wie aus dem Berufungsschreiben hervorgeht - mangels eigener
Einkünfte nicht selbsterhaltungsfähig war. Die Übernahme der
strittigen Universitätslehrgangskosten in Höhe von
3.502,70 € (Berufsausbildungskosten) durch den Bw. erfolgte somit im
Rahmen seiner zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtung nach
§ 140 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB).
In der Literatur wird zu § 34 EStG 1988 als
Verweis auf die Judikatur einhellig ausgeführt, dass gesetzliche
Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen
grundsätzlich in Betracht kommen können. Allerdings schließt das
Gesetz "Unterhaltsleistungen" im Wesentlichen als außergewöhnliche
Belastung aus. Nach der Bestimmung des § 34 Abs. 7 Z 1 EStG 1988
sind Unterhaltsleistungen für ein Kind durch die Familienbeihilfe sowie
gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3
lit. a und c EStG 1988 abgegolten und zwar auch dann, wenn nicht der
Steuerpflichtige selbst sondern sein mit ihm gemeinsam im Haushalt lebender
(Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3 EStG) Anspruch auf diese Beträge hat (zur
bestätigten Verfassungskonformität dieser Regelung vgl. das Erkenntnis
des Verfassungsgerichtshofs vom 27.6.2001, B 1285/00). Darüber hinaus
sind Unterhaltsleistungen nach § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 nur insoweit
abzugsfähig als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die
beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung
darstellen würden (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz Kommentar Band III,
4. Auflage, Stand 1.7.1999, Tz 56 ff zu § 34 und die dort
zitierte Judikatur). Darunter fallen in erster Linie Krankheitskosten oder
Kosten für die Beseitigung von Katastrophenschäden, nicht aber
Aufwendungen für die eigene Schul- bzw. Berufsausbildung.
Berufsausbildungskosten für nahe Angehörige
wären also nur dann eine außergewöhnliche Belastung, wenn sie
unter Bedingungen erfolgten, die auch beim Steuerpflichtigen selbst zu einer
außergewöhnlichen Belastung führten. Dies wäre
beispielsweise der Fall, wenn dem Steuerpflichtigen die Existenzgrundlage ohne
sein Verschulden entzogen worden wäre und die Berufsausbildung zur
künftigen Existenzsicherung notwendig gewesen wäre, oder wenn die
(neuerliche) Berufsausbildung durch Krankheit, Verletzung uä. erforderlich
geworden wäre (VwGH 20.12.1994, 94/14/0087 und 18.2.1999, 97/15/0047). Eine
diesen Ausnahmefällen entsprechende Sachverhaltskonstellation hat der Bw.
jedoch nicht behauptet und liegt - wie sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten
ergibt - im gegenständlichen Fall auch nicht vor. Durch die Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes wird klargestellt, dass Aufwendungen im Zusammenhang
mit einer "normalen", dh. einer auf einem freien Willensentschluss basierenden
Berufsausbildung nicht als außergewöhnliche Belastung zu
qualifizieren sind. Dass es sich im vorliegenden Fall um eine "normale" jedoch
ergänzende universitäre Berufsausbildung ("Akademischer
Wirtschaftsjurist") des Sohnes des Bw. gehandelt hat, manifestiert sich aus dem
Berufungsvorbringen des Bw. und der diesbezüglich beigebrachten
Bestätigungen (zB. Inskriptionsbestätigung,
Abschlussprüfungszeugnis, Kursbesuchsbestätigung).
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ist es
daher nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass das Finanzamt die in Rede
stehenden "Universitätslehrgangskosten" nicht als
außergewöhnliche Belastung anerkannt hat.
Entscheidungsrelevant ist gegenständlich weiters die
Tatsachenfeststellung, dass von der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin
des Bw. im Jahr 2003 sowohl Familienbeihilfe als auch der Kinderabsetzbetrag
für den Sohn K.S., geb. xx., bezogen worden ist, wodurch
grundsätzlich sämtliche "Unterhaltsleistungen" für den Sohn und
damit auch die in Streit stehenden anteiligen Kosten für den
Universitätslehrgang gemäß
§ 34 Abs. 7 Z 1 EStG
1988 als steuerlich abgegolten anzusehen sind.
Daran vermag auch das vom Bw. in den Vordergrund gestellte
Argument, dass sein Sohn durch die "Ausbildung zum Wirtschaftsjuristen" auf
Grund des in Rede stehenden Universitätslehrgangsbesuches die derzeit
allgemein sehr schlechten Berufsaussichten wesentlich verbessern könne,
nichts zu ändern. Denn nach § 140 ABGB haben nämlich die Eltern
zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des
Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen
und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen.
Nicht alles aber, wozu sich Eltern ihren Kindern gegenüber verpflichtet
fühlen, um diesen eine bestmögliche und die Berufschancen verbessernde
Ausbildung angedeihen zu lassen, ist als sittliche (oder gar rechtliche)
Verpflichtung im Sinne des § 34 Abs. 3 EStG 1988
anzusehen.
Im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut der Bestimmung des
§ 34 Abs. 7 Z 1 EStG 1988 ist weiters der Einwand des Bw.,
nämlich dass etwa andere Universitätslehrgangsteilnehmer oder deren
Dienstgeber auf Grund andersgesetzlicher Regelungen sehr wohl die
Möglichkeit hätten, die in Rede stehenden
Universitätslehrgangsgebühren steuermindernd geltend zu machen, nicht
von Relevanz für die steuerrechtliche Beurteilung des gegenständlichen
Streitfalles und geht daher insoweit ins Leere.
Ausgenommen von der "Abpauschalierung" des § 34 Abs. 7
Z 1 EStG 1988 sind "Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines
Kindes außerhalb des Wohnortes" im Sinne des § 34 Abs. 8 EStG 1988
idF. BGBl. Nr. 59/2001. Diese gelten dann als außergewöhnliche
Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende
Ausbildungsmöglichkeit besteht. Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof im
Erkenntnis vom 27.5.1999, 98/15/0100, die Nichtberücksichtigung über
den Pauschbetrag nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 hinausgehender Unterhaltslasten
bestätigt. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass
Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des
Wohnortes aus dem Titel der Unterhaltsverpflichtung getragen würden und
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 eine Regelung für jene
Mehraufwendungen im Rahmen der Unterhaltspflicht treffe, die durch die
auswärtige Berufsausbildung entstünden. Nach § 34
Abs. 8 EStG 1988 erfolge die steuerliche Berücksichtigung dieser
Mehraufwendungen - unabhängig davon, wann diese (allenfalls
fremdfinanzierten) Mehraufwendungen bezahlt würden - durch einen
Pauschbetrag pro Monat der Berufsausbildung. Eine einkommensmindernde
Berücksichtigung des laufenden Unterhaltes an das Kind, für das
Familienbeihilfe bezogen werde, erfolge nicht, und zwar im Hinblick auf die
durch § 34 Abs. 7 Z 1 EStG 1988 angeordnete Abgeltung im Wege der
Familienbeihilfe (und gegebenenfalls des Kinderabsetzbetrages).
Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass
für das Veranlagungsjahr 2003 beim Bw. auch die Voraussetzungen für
die Gewährung eines Pauschbetrages für eine auswärtige
Berufsausbildung nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 nicht vorliegen, da
die Berufsausbildung seines Sohnes K.S. im Kalenderjahr 2003 innerhalb des
Einzugsbereiches des Wohnortes erfolgte (vgl. § 2 Abs. 2 der
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. Nr. 624/1995, iVm
§ 7 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung
über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem
Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 605/1993).
Auf Grund der eindeutigen Sach- und Rechtslage konnte dem
Berufungsbegehren nicht stattgegeben werden, sodass die Berufung, wie im Spruch
geschehen, als unbegründet abzuweisen war.
Salzburg, am
16. März 2006
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 7 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Außergewöhnliche BelastungBerufsausbildungUnterhaltsverpflichtungUnterhaltsleistungenAbpauschalierungUniversitätslehrgangskosten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0200-K/05
- Stammnummer
- 21401
- Gültig
- 16.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF