Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0170-F/03
Anerkennung von Gehaltszahlungen eines Versicherungsvertreters an die Exgattin für Hilfstätigkeiten als Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0170-F/03vom 09.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Gehaltszahlungen eines Versicherungsvertreters an die Exgattin für Hilfstätigkeiten sind als Werbungskosten anzuerkennen, wenn die erbrachten Leistungen eindeutig im Zusammenhang mit dessen Tätigkeit stehen.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat 2 am
27. November 2003 über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid
des Finanzamtes Bregenz, vertreten durch Dr. Walter Blenk, betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2002 nach in Feldkirch durchgeführter
mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist als Versicherungsvertreter im Außendienst
bei der UV angestellt und bezieht hiedurch Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit. Zudem bezieht er Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung. Seiner Einkommensteuererklärung für 2002 hat der Bw.
einen Antrag auf Anerkennung von Werbungskosten betreffend seiner
unselbstständigen Tätigkeit in Höhe von insgesamt
12.794,73 € beigelegt. Dieser Betrag hat sich zusammengesetzt aus
Anbahnungsspesen/Bewirtung, Arbeitsmittel, Betriebsumlage,
Büromaterial/Postgebühren, Entlohnung für Fremdleistungen,
Gewerkschaftsbeiträge, Subprovision an Dritte, KfzKosten, Telefonkosten,
Werbegeschenken/Inseratskosten, Fehlgeldentschädigung/Kulanzzahlungen und
einem Organmandat. Weiters wurde vom Bw. eine Absetzung für Abnutzung
betreffend der Einkunftsquelle Vermietung und Verpachtung geltend
gemacht.
Das Finanzamt hat in weiterer Folge 8.013,61 € an
Werbungskosten betreffend der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
anerkannt und mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 vom
9. Mai 2003 dem Bw. 1.171,19 € gutgeschrieben. Die
Gehaltszahlungen an die Exgattin, die Aufwendungen für die Bewirtung, die
Werbegeschenke, die Kulanzzahlungen und das Organmandat wurden zu Gänze
nicht als Werbungskosten anerkannt, bei den Aufwendungen für Arbeitsmittel
wurde ein 40%iger Privatanteil ausgeschieden. Zu den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung wurde dargelegt, dass bei Gebäuden, bei denen
ein Afa-Satz von 1,5% angesetzt werde, der Anteil von Grund und Boden, ohne
Nachweis durch ein entsprechendes Gutachten, 20 % von den gesamten
Anschaffungskosten betrage. Zu den Anschaffungskosten zählten auch die
Nebenkosten, die jährliche Afa betrage daher 1.151,96 €.
Gegen diesen Bescheid hat der Bw. Berufung erhoben, welche
er im Wesentlichen damit begründete, dass seine Exgattin seit Beginn seiner
Tätigkeit als Versicherungsvertreter bei ihm im Büro mitarbeite und
Zustelldienste erledige. Seit Mai 2001 sei er von ihr geschieden, wobei sie ab
diesem Zeitpunkt nicht mehr bereit gewesen sei, unentgeltlich zu arbeiten.
Deshalb sei eine Lohnzahlung vereinbart worden. Bei den Aufwendungen für
Betriebsmittel sei der Eigenanteil bereits abgezogen worden, bei den
Aufwendungen für Arbeitsmittel werde der Stand PC privat und beruflich
genutzt, ob zu 60 % oder 70 % könne er nicht genau beurteilen, der Laptop
werde zu 99 % beruflich genutzt. Bei den Werbegeschenken sei der Gutschein mit
dem Namen des Bw. und der UV versehen gewesen, welcher Gutschein anlässlich
der Eröffnung einer Diskothek übergeben worden sei, welche dann durch
ihn bei der UV versichert worden sei. Bei den Kulanzzahlungen handelte es sich
um Beträge, die vom Bw., um Geschäftsverbindungen aufrecht zu erhalten
und auszubauen, und nicht von der UV bezahlt worden seien. Das Organmandat sei
während eines Kundenbesuches angefallen. Betreffend der Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung sei der Bw. nach dem Kauf der Wohnung mit dem Plan
beim Finanzamt gewesen, man habe sich dann auf einen Grundanteil von 15 % der
Anschaffungskosten geeinigt.
Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom
12. Juni 2003 wurden hinsichtlich der unselbständigen
Tätigkeit nunmehr 9.525,73 € als Werbungskosten anerkannt, wobei
betreffend der Aufwendungen für Arbeitsmittel, Werbegeschenke und
Kulanzzahlungen der Berufung stattgegeben wurde, was zu einer
Einkommensteuergutschrift in Höhe von insgesamt 1.927,23 €
führte.
Als Werbungskosten wiederum nicht anerkannt wurden die
Gehaltszahlungen an die Exgattin in Höhe von 3.094,00 €, die
Aufwendungen für Bewirtung in Höhe von 168,00 € und das
Organmandat in Höhe von 7,00 €. Begründet wurde dies vom
Finanzamt damit, dass der Bw. seine Arbeitsleistung höchstpersönlich
zu erbringen habe und daher Gehaltszahlungen an Dritte nicht statthaft seien.
Nachdem die diesbezüglichen Dienstleistungen wie Zustelldienste und
Büromitarbeit bislang von der Gattin im Rahmen der ehelichen
Beistandspflicht erbracht worden seien, wolle der Bw. nunmehr ein monatliches
Gehalt von 221,00 € hiefür bezahlen. Derartige Zahlungen seien
nicht fremdüblich und hätten den Charakter von nicht
abzugsfähigen Unterhaltszahlungen. Bei den Aufwendungen für Bewirtung
sei es irrelevant, ob der Eigenanteil bereits abgezogen worden sei oder nicht.
Nach § 20 Abs. 1 Z 3 EStG seien
Repräsentationsaufwendungen nicht abzugsfähig. Darunter würden
auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von
Geschäftsfreunden fallen. Weise der Steuerpflichtige nach, dass die
Bewirtung der Werbung diene und die betriebliche oder berufliche Veranlassung
weitaus überwiege, könnten derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur
Hälfte abgezogen werden. In Umkehr der Beweislast habe der Steuerpflichtige
die Voraussetzungen eines etwaigen Abzuges zur Hälfte nachzuweisen, eine
Glaubhaftmachung genüge nicht. Ein solcher Nachweis sei jedoch vom Bw.
nicht erbracht worden. Weiters seien Strafen wie hier ein Organmandat, möge
es auch für Falschparken bei einem Kundenbesuch ausgestellt worden sein,
grundsätzlich im Bereich der nichtabzugsfähigen Lebensführung
anzusiedeln, da es nicht einsichtig wäre, dass Sanktionen für
rechtswidriges Verhalten im Straßenverkehr durch die steuerliche
Absetzbarkeit vermindert und damit teilweise auf die Allgemeinheit
überwälzt würden.
Bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit wurde
gleich wie im Erstbescheid von einem Grundanteil von 20 % der Anschaffungskosten
und nicht wie vom Bw. beantragt 15% ausgegangen. Begründet wurde dies von
der Behörde wiederum damit, dass nach der Verwaltungspraxis bei
Eigentumswohnungen ohne gutachterlichen Nachweis von einem Grundanteil von 20 %
der Anschaffungskosten auszugehen sei, wobei auch die Nebenkosten aufzuteilen
seien, da diese genauso anteilsmäßig auf Grund und Gebäude
entfallen würden. Dass in den Vorjahren dies fälschlicherweise anders
gehandhabt worden sei, vermöge der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung hat der Bw. mit Datum
20. Juni 2003 einen Vorlageantrag an den unabhängigen Finanzsenat
eingebracht, womit die Berufung wieder als unerledigt gilt. Der Bw. hat im
Vorlageantrag ausschließlich den Antrag gestellt, die Lohnaufwendungen an
seine Exgattin in voller Höhe zu berücksichtigen. Bei diesen Zahlungen
handle es sich um Gehaltszahlungen für Bürotätigkeiten wie
Archivierung, Kundenablage, Schreibarbeiten, Telefondienste und Zustelldienste
wie z.B. von Kfz-Kennzeichen. Da ca. 4/5 des Gehaltes des Bw. sich aus
Provisionszahlungen und Erfolgsvergütungen zusammensetzten, sei es für
seinen Erfolg sehr wichtig, dass Büro- und Zustelltätigkeiten, die
kein oder nur sehr wenig versicherungstechnisches Fachwissen erforderten, von
einer anderen Person ausgeführt würden. Dadurch habe der Bw. mehr Zeit
für seine Verkaufstätigkeit im Außendienst. Seine Exgattin habe
seit Beginn seiner Tätigkeit als Versicherungsvertreter bei ihm im
Büro mitgearbeitet und Zustelldienste erledigt. Seit Mai 2001 seien sie
geschieden, ab diesem Zeitpunkt sei sie nicht mehr bereit gewesen, diese
Tätigkeit unentgeltlich auszuführen. Deshalb sei die Lohnzahlung
vereinbart worden. Da die Exgattin dies schon viele Jahre gemacht habe und
bereit gewesen sei, dies weiterzuführen, habe der Bw. keine neue Person
anlernen und einstellen müssen. Zur Behauptung des Finanzamtes, dass die
Lohnzahlung den Charakter von einer Unterhaltszahlung habe, habe der Bw. zu
entgegnen, dass seine Exgattin eine neue Beziehung eingegangen sei, die Kinder
bei ihm wohnten und er für alle Kosten alleine aufzukommen müsse. Er
habe keinerlei Verpflichtung zur Leistung einer Unterhaltszahlung an seine
Exgattin, es gebe hiezu auch keinen moralischen Grund, da alle Ansprüche an
seine Exgattin laut dem Scheidungsurteil abgegolten worden seien.
In der am
27. November 2003 abgehaltenen mündlichen
Berufungssenatsverhandlung wurde vom Bw. über Befragung im Wesentlichen
ergänzend vorgebracht, dass die Exgattin sechs bis sieben Stunden in der
Woche für ihn arbeite. Die Exgattin arbeite hauptberuflich halbtags am
Vormittag, dann sei sie am Nachmittag bei den Kindern und mache nebenbei das
Büro, wobei sie je nachdem eine oder zwei Stunden arbeite. Bei einem
monatlichen Nettobezug von 182,00 € der Exgattin mache dies etwa
sieben Euro pro Stunde aus. Diese 7,00 € seien sicher gerechtfertigt,
auch sei das Kilometergeld darin inkludiert. Es handle sich bei den
182,00 € um keine versteckten Unterhaltszahlungen an die Exgattin. Der
Bw. müsse für die Kinder komplett aufkommen. Weiters wurde die
zwischen dem Bw. und seiner Exgattin getroffene Vereinbarung gemäß
§ 55a Abs. 2 Ehegesetz vom 21. Mai 2001 vorgelegt. In
dieser Vereinbarung ist unter Punkt "Unterhalt der Ehegatten"
angeführt: Beide Vertragsteile verzichten
gegenseitig auf Unterhalt; dies auch für den Fall der Not, der
geänderten Verhältnisse oder geänderter
Gesetzeslage.
Der Vertreter
des Finanzamtes hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass
solche Dienstverhältnisse im Rahmen einer unselbständigen
Tätigkeit der Finanzverwaltung, zudem wenn es sich um Zahlungen an nahe
Angehörige handelte, eben suspekt seien.
Der
Senat hat erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1
Einkommensteuergesetz 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder
Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Strittig ist nunmehr, ob die vom Bw. als Gehaltszahlungen
titulierten Zahlungen an die Exgattin, wie das Finanzamt vermeint, deswegen
nicht als Werbungskosten anzuerkennen sind, weil das Dienstverhältnis des
Bw. als Angestellter einer Versicherungsgesellschaft ein
Dauerschuldverhältnis darstelle, bei dem der Arbeitnehmer verpflichtet ist,
die Arbeitsleistung grundsätzlich persönlich zu erbringen und kein
Werkvertrag vorliege, bei welchem es sich um ein Zielschuldverhältnis
handelte, das auch durch Stellung eines Vertreters oder durch Beiziehung von
Hilfskräften erbracht werden könne. Zudem hat der Senat zu
überprüfen, ob es sich bei den Zahlungen an die Exgattin um nicht
abzugsfähige bzw. verdeckte Unterhaltszahlungen handelt. Dem gegenüber
steht die Behauptung des Bw., dass es sich hiebei um Lohnzahlungen an seine
Exgattin handle, welche sie für ihre Hilfstätigkeiten erhalte.
Der Verwaltungsgerichtshof stellt in seinem Erkenntnis vom
25. Jänner 1983, Zl. 82/14/0081, fest, dass es dem Wesen eines
Dienstverhältnisses im einkommensteuerrechtlichen Sinn, bei dem der
Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet, entspricht, dass der
Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitsleistung grundsätzlich
persönlich erbringt. Bedient sich eine Person bei einer Leistung einer
Hilfskraft, so stellt dies ein gewichtiges Indiz gegen die Annahme dar, dass die
Person die Leistung im Rahmen eines Dienstverhältnisses erbringt.
Nichtsdestoweniger schließt dieses Indiz die Annahme eines
Dienstverhältnisses nicht in jedem Fall aus, nämlich dann, wenn nach
dem Gesamtbild der Verhältnisse dennoch die für ein
Dienstverhältnis sprechenden Merkmale überwiegen, wobei es dann keinen
Unterschied macht, ob der Arbeitnehmer selbst die Hilfskraft im Rahmen eines
Dienstverhältnisses oder auf anderer Rechtsgrundlage beschäftigt.
Weiters stellt der VwGH in diesem Erkenntnis fest, dass auch Aufwendungen, die
der Dienstnehmer für eine Hilfskraft tätigt, Werbungskosten bilden
können. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn der Hilfskraft die
Hilfeleistung im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht obliegt. Auch
Aufwendungen, die der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer nicht verlangt und ihm nicht
ersetzt, sind Werbungskosten, wenn die Aufwendungen eindeutig und
ausschließlich im Zusammenhang mit der Erzielung der jeweiligen Einnahmen
stehen.
In seinem Erkenntnis vom 27. Juni 1989, Zl.
88/14/0112, stellt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass bei einem
Dienstverhältnis grundsätzlich davon auszugehen ist, dass
allfälliges Hilfspersonal, das für die Ausübung einer gehobenen
nichtselbständigen Tätigkeit erforderlich ist, wie z.B.
Schreibkräfte, Sekretärin etc., vom Dienstgeber beigestellt wird. Dies
gilt besonders für ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis. Es
ist dem Arbeitnehmer in der Regel verwehrt, sich zur Erfüllung seiner
Aufgaben dritter Personen zu bedienen bzw. sich durch solche vertreten zu
lassen. Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, welche Qualifikation der
Arbeitnehmer aufweisen muss, wobei Ausnahmen möglich sind. Der für die
Anerkennung als Werbungskosten notwendige unmittelbare wirtschaftliche
Zusammenhang mit der Erzielung von Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit
kann nur bei Aufwendungen angenommen werden, die dem Arbeitnehmer durch die
persönliche Ausübung seiner Tätigkeit erwachsen oder die mit
dieser persönlich ausgeübten Tätigkeit im unmittelbaren
wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Aufwendungen, die einem Arbeitnehmer
dadurch erwachsen, dass er einen Teil seiner dienstlichen Obliegenheiten von
einer dritten Person erfüllen lässt, hängen hingegen mit der
Erfüllung der dienstlichen Obliegenheiten grundsätzlich nicht
unmittelbar, sondern nur mittelbar zusammen. Ausnahmen sind bei einer
Annäherung an eine selbständige Erwerbstätigkeit möglich.
Der unabhängige Finanzsenat stellt vorerst fest, dass
es sich beim Dienstverhältnis des Bw. als angestellter
Versicherungsvertreter im Außendienst bei der UV unbestrittenermaßen
um eine im einkommensteuerrechtlichen Sinne nichtselbständige
Tätigkeit handelt. Diese Tätigkeit ist jedoch auf Grund der
vorliegenden Umstände deutlich einer selbständigen Tätigkeit
angenähert. Dies deshalb, weil der Bw. den weitaus überwiegenden Teil
seines Einkommens von der UV, nämlich 4/5, aus Provisionszahlungen und
Erfolgsvergütungen bezieht. Dies bedeutet aber auch, dass der
Großteil des Einkommens des Bw. mit Ausnahme des Fixums unmittelbar von
der unabhängigen und unabgesicherten persönlichen
Leistungsfähigkeit bzw. dem höchstpersönlichen Verkaufs- und
Überzeugungsgeschick des Bw., ähnlich einem selbständig
Tätigen, abhängig ist.
Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates steht bei
der Tätigkeit eines Versicherungsvertreters im Außendienst als dem
Arbeitgeber unmittelbar geschuldete Leistung der erfolgreiche Abschluss von
Versicherungsverträgen aller Art sowie die persönliche Kundenbetreuung
in Schadens- und in sonstigen Anlassfällen dominierend im Vordergrund. Bei
den von der Exgattin ausgeübten Hilfstätigkeiten wie Büroarbeiten
in Form von Archivierung, Kundenablage, Schreibarbeiten und Telefondiensten
sowie Zustelldiensten von Kfz-Kennzeichen kann hievon nicht gesprochen werden.
Dies liegt einerseits darin, dass bei derartigen Tätigkeiten davon
ausgegangen werden kann, dass diese in kurzer Zeit erlernbar sind und von jeder
vernunftbegabten Person ohne irgendwelche fachspezifische, in diesem Falle
versicherungsspezifische, Kenntnisse ausgeübt werden können.
Andererseits schuldet der Bw. diese Dienste nicht unmittelbar seinem
Arbeitgeber, sondern gehen diese Leistungen nach Meinung des unabhängigen
Finanzsenates eher in Richtung eines individuell gestalteten Zusatzservices,
welches dem Halten und Erweitern des Kundenstockes und der besseren und
effizienteren Betreuung desselben dient, insgesamt also den
höchstpersönlichen beruflichen Erfolg des Arbeitnehmers zu
fördern geeignet ist. Es handelt sich auch bei der Tätigkeit eines
Versicherungsvertreters im Außendienst nicht um eine derart gehobene
Tätigkeit, dass für eine Erfolgsoptimierung notwendiges Dienstpersonal
vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt wird.
Wenn das Finanzamt vermeint, dass die Gehaltszahlungen an
die Exgattin den Charakter von nichtabzugsfähigen Unterhaltszahlungen
hätten und nicht fremdüblich seien, so kann der unabhängige
Finanzsenat dem nicht folgen. Betreffend Unterhaltszahlungen ist auf die vom Bw.
vorgelegte Scheidungsvereinbarung vom 21. Mai 2001 zu verweisen, in
welcher, wie bereits angeführt, beide Vertragsteile unwiderruflich
gegenseitig auf Unterhalt verzichten. Die Bezahlung des Unterhaltes hat wie in
der Vereinbarung festgelegt durch den Kindesvater, den Bw., zu erfolgen. Zudem
hat die Exgattin eine einmalige hohe Ausgleichszahlung erhalten. Es sind somit
durch diese Scheidungsvereinbarung alle Ansprüche der Exgattin an den Bw.
abgegolten und ist durchaus der Argumentation des Bw. zu folgen, dass für
ihn kein moralischer Grund einer Unterhaltszahlung gegenüber der Exgattin,
welche nunmehr mit ihrem neuen Lebensgefährten zusammenwohnt, mehr besteht.
Nach Lehre und Rechtsprechung (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch,
Tz 44 zu § 20 EstG und die dort angeführte Judikatur) sind
Verträge zwischen nahen Angehörigen daraufhin zu untersuchen, ob nicht
hinter einer nach außen vorgegebenen Leistungsbeziehung in Wahrheit eine
familienhafte Veranlassung besteht. Nahe Angehörige in diesem Sinne sind
nicht nur die im § 25 BAO aufgezählten Personen, sondern
schlechthin solche, zu denen besondere persönliche Beziehungen bestehen.
Dies deshalb, weil es zwischen solchen Personen an dem zwischen Fremden
bestehenden Interessensgegensatz fehlt. Nun ist im Berufungsfall zu bedenken,
dass gerade das Ergebnis des Scheidungsverfahrens belegt, dass zwischen dem Bw
und seiner Exgattin ein starker Interessensgegensatz besteht. Nach
Überzeugung des Senates kann jedenfalls ausgeschlossen werden, dass der
Exgattin, welcher vom Bw. eine hohe Ausgleichszahlung zugesichert worden ist,
auf einen möglichen bzw. zustehenden Unterhaltsanspruch zugunsten eines
unsicheren Hilfslohnes im steuerlichen Interesse ihres Exgatten verzichtet
hätte. Hinzu kommt, dass das Dienstverhältnis der Exgattin zum Bw.
ohne weiteres auch einem Fremdvergleich standhalten würde. Die Exgattin ist
als Angestellte mit Teilbeschäftigung mit ihrem vom Bw. erhalten Bezug
steuerlich korrekt beim Finanzamt erfasst. Die Gehaltszahlung von netto
182,00 € erfolgt monatlich, wobei bei einem durchschnittlichen
Nettoentgelt von nur 7,00 € pro Stunde wohl jede Überlegung, ob
dieses Entgelt allenfalls als überhöht erscheint, hintan gehalten
werden kann. Auch ist der Umfang der Hilfstätigkeiten eindeutig und
unbestritten definiert sowie liegt keinerlei Hinweis darauf vor, dass diese
Tätigkeiten etwa von der Exgattin gar nicht erbracht wurden, sondern wurde
vom Bw. überzeugend das Bestehen und der Nutzen der von der Exgattin
erbrachten Hilfstätigkeiten für den Erfolg seiner Tätigkeit
dargetan. Durchaus lebensnah ist auch, dass die Exgattin für die
erwähnten Hilfsdienste, die sie vorher jahrelang in Erfüllung ihrer
ehelichen Beistandspflicht freilich auch zu ihrem persönlichen finanziellen
Vorteil wegen der dadurch bewirkten Möglichkeit der Erhöhung des
Familieneinkommens geleistet hat, nach der Scheidung nicht mehr ohne Entgelt zu
leisten bereit war und der Bw. auf Grund der bisherigen erfolgreichen
beruflichen Zusammenarbeit mit ihr auf sie weder verzichten wollte noch konnte,
da er sonst entweder jemandem anderen anstellen und neu anlernen oder seine
lukrative Außendiensttätigkeit entsprechend reduzieren hätte
müssen.
Aus den o.a. Gründen und unter Berücksichtigung
der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erkennt der
unabhängige Finanzsenat daher auch die Gehaltszahlungen des Bw. an seine
Exgattin als Werbungskosten an. Es war der Berufung gegen den Erstbescheid vom
9. Mai 2003 gleich wie in der Berufungsvorentscheidung vom
12. Juni 2003 auch hinsichtlich der Werbegeschenke, der
Kulanzzahlungen und der Aufwendungen für Arbeitsmittel aus den in der
Berufung angeführten Gründen stattzugeben. Der unabhängige
Finanzsenat verweist hiezu auf die Entscheidung des Finanzamtes und
unterlässt diesbezügliche Ausführungen, zumal der Bw. hiedurch
nicht beschwert ist.
Betreffend die Nichtanerkennung der Aufwendungen für
die Bewirtung in Höhe von 168,00 € und für das Organmandat
in Höhe von 7,00 € als Werbungskosten bei der
nichtselbständigen Tätigkeit des Bw. sowie der Höhe des für
die Absetzung für Abnützung anzuerkennenden Betrages hinsichtlich
Vermietung und Verpachtung schließt sich der unabhängige Finanzsenat
der in dieser Entscheidung angeführten Rechtsmeinung des Finanzamtes
vollinhaltlich an und erhebt diese zur eigenen Begründung, zumal auch der
Bw. dazu nichts mehr vorgebracht hat.
Der Berufung war aus den hinreichend angeführten
Gründen teilweise stattzugeben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Feldkirch,
den 9. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0170-F/03
- Stammnummer
- 7083
- Gültig
- 09.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF