Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0670-L/04
Aufwendungen für Besuchsfahrten zu den Kindern bei getrennt lebenden Partnern stellen keine außergewöhnliche Belastung dar.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0670-L/04vom 18.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des R.M., vom 17. März 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 15. März 2004 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezieht Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit.
Die Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003 ist am 8. März 2004
elektronisch beim Finanzamt Linz eingelangt.
In dem vom Finanzamt Linz erlassenen
Einkommensteuerbescheid für 2003 vom 15. März 2004 wurde die
beantragte außergewöhnliche Belastung nicht anerkannt.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Aufwendungen für die
Besuchsfahrten zu den minderjährigen Kindern nach Deutschland sowie die
Kosten zur Durchsetzung des Umgangsrechtes weder aus tatsächlichen,
rechtlichen noch sittlichen Gründen zwangsläufig erwachsen seien und
daher keine außergewöhnliche Belastung im Sinne des
Einkommensteuergesetzes vorliege.
Gegen obigen Bescheid wurde mit Fax vom 17. März 2004
Berufung erhoben und angeführt, dass die Aufwendungen, die im Zusammenhang
mit der Ausübung des Umgangs mit seinen beiden in Karlsruhe lebenden
Söhnen erwachsen seien, entgegen der Auffassung des Finanzamtes eine
außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Die
Aufwendungen wurden wie folgt beziffert:
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Fahrtkosten Linz-Karlsruhe (einfache Strecke 620 km), 19 x
2 x 620 x 0,356
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8.387,36 €
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Nächtigungskosten
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27,00 €
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Anwaltskosten zur Durchsetzung des
Umgangsrechtes
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817,64 €
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Summe außergewöhnliche Belastung
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9.232,00 €
Der Berufung wurde unter anderem ein Beschluss des
Amtsgerichtes Karlsruhe beigefügt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 24. März 2004 wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen. Zusammenfassend führte das
Finanzamt aus, dass dem Bw. für seine nicht seinem Haushalt
zugehörigen Kinder ein Unterhaltsabsetzbetrag zustehe. Zusätzliche
Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Ausübung des Umgangs mit seinen
minderjährigen Kindern stehen oder Anwaltskosten zur Durchsetzung des
Umgangsrechtes seien nichtabzugsfähige Ausgaben gemäß
§ 20
EStG, die der privaten Lebensführung zuzurechnen seien.
Gegen die Berufungsvorentscheidung wurde mit Fax vom 20.
April 2004 erneut Berufung erhoben und
ausgeführt: "Meine Kinder K. und
L. leben in Karlsruhe in Deutschland. Ich unterliege somit der deutschen
Gesetzgebung. Gemäß
§ 1684 BGB bin ich nicht nur zum Umgang mit
den Kindern berechtigt sondern darüber hinaus sogar verpflichtet. Daraus
erwächst die Zwangsläufigkeit aus rechtlichen Gründen nach §
34 Abs. 2 EStG. Es ist auch eine Zwangsläufigkeit nach sittlichen
Gründen gegeben, denn die Übernahme der Kosten ist nach dem Urteil
billig und gerecht denkender Personen durch die Sittenordnung geboten. Nach
§ 20 EStG stellen Unterhaltsleistungen nichtabzugsfähige Kosten dar.
Kosten die jedoch bei der Ausübung des Umgangs anfallen sind keine
Unterhaltsleistungen. Fahrtkosten stellen nicht den Lebensunterhalt sicher. Es
handelt sich hierbei um Kosten, die zwangsläufig aus der rechtlichen
Verpflichtung nach § 1684 BGB erwachsen. Diese Kosten sind keine
Unterhaltsleistungen nach § 34 Abs. 7 EStG. Des Weiteren werden
außergewöhnliche Belastungen nach § 34 EStG durch § 20 EStG
grundsätzlich nicht eingeschränkt. Die bei mir anfallenden Kosten sind
außergewöhnlich, da sie allein auf Grund der Entfernung höher
sind als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommensverhältnisse und gleicher Vermögensverhältnisse
erwachsen. Zu den Kosten des Umgangsprozesses verweise ich auf das BFH Urteil
vom 4. Dezember 2001 An. III R 31/00. Die Umstände entsprechen voll und
ganz meiner Situation. Dieses Urteil ist von einem deutschen Gericht gesprochen
worden. Jedoch sind die deutschen und österreichischen Gesetze so
ähnlich, dass man es auch hier berücksichtigen
kann."
Die Berufung wurde am 16. Juli 2004 der Abgabenbehörde
zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 34 EStG 1988 sind bei der Ermittlung
des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der
Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung
muss folgende Voraussetzungen erfüllen: Sie muss
außergewöhnlich sein. Sie muss zwangsläufig
erwachsen. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen. Schon das Fehlen einer einzigen dieser
Voraussetzungen schließt die Anerkennung der geltend gemachten
Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung aus und die
Abgabenbehörde ist davon enthoben, zu prüfen, ob auch die anderen
Voraussetzungen zutreffen oder nicht (vgl. VwGH 18.2.1999,
98/15/0036).
Entsprechend den obigen Ausführungen erwächst dem
Steuerpflichtigen gemäß
§ 34 Abs. 3 EStG die Belastung
zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder
sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Die Zwangsläufigkeit
eines Aufwandes ist stets nach den Umständen des Einzelfalles zu
prüfen (VwGH 3.3.1992, 88/14/0011). Schon aus der Wortfolge "wenn er (der
Steuerpflichtige) sich ihr nicht entziehen kann" ergibt sich mit aller
Deutlichkeit, dass freiwillig getätigte Aufwendungen nach
§ 34 Abs. 3 EStG ebenso wenig Berücksichtigung finden
können wie Aufwendungen, die auf Tatsachen zurückzuführen sind,
die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt wurden, oder die
sonst Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien
Stücken entschlossen hat (VwGH 18.2.1999, 98/15/0036).
Im gegenständlichen Fall ist zu prüfen, ob die
Aufwendungen für die Besuchsfahrten zu seinen minderjährigen, nicht
ehelich geborenen Söhnen nach Deutschland als außergewöhnliche
Belastung zu berücksichtigen sind oder nicht.
Zunächst gilt es festzuhalten, dass in der
Verwaltungspraxis derartige Aufwendungen generell keine Berücksichtigung
finden und sowohl in den gängigen Kommentaren als auch in der Lehre eine
steuerliche Absetzbarkeit nicht gefordert wird.
Der Berufung ist ein Beschluss des Amtsgerichtes Karlsruhe
betreffend der Regelung des Umgangs mit den Kindern vom 22. November 2002
beigeschlossen, wobei im Folgenden auszugsweise Passagen wiedergegeben
werden:
"Die Parteien streiten
über den zeitlichen Umfang des Umgangsrechtes des Antragsstellers mit den
beiden nicht ehelich geborenen
Kindern.
Die Parteien leben seit
August 2001 getrennt.
Der
Kindesvater hatte in der Vergangenheit immer wieder, zum Teil auch über
längere Zeiträume Umgang mit seinen
Söhnen.
Die Kindesmutter
stellt das Recht des Kindesvaters seine Söhne regelmäßig zu
sehen, nicht in Frage und hat in der Vergangenheit sogar Umgang über
längere Zeiträume
ermöglicht.
Es bestehen
jedoch unterschiedliche Vorstellungen der Parteien über die zeitliche
Ausgestaltung der einzelnen Umgangskontakte."
Im Beschluss wurde eine überwiegend an die
gesetzlichen Schulferien in Baden-Württemberg orientierte Besuchsregelung
angeordnet. Aus dem Beschluss war weiters zu entnehmen, dass eine
Ausgestaltung der Umgangsrechte in dieser Form vor allem deshalb erforderlich
war, weil sich die Kindesmutter in persönlicher und wirtschaftlicher
Hinsicht vom Kindesvater im Stich gelassen und hintergangen
fühlte.
Betrachtet man nun den vorliegenden Berufungsfall
eingehend, so wird deutlich, warum dem Bw. die strittigen Aufwendungen im
Zusammenhang mit den Besuchsfahrten zu seinen bei der Kindesmutter in
Deutschland lebenden Kindern erwachsen sind. Der ständige Aufenthaltsort
des Bw. befindet sich in Linz, welcher auch gleichzeitig seinen Mittelpunkt der
Lebensinteressen darstellt. Der Bw. und die Kindesmutter leben seit August 2001
getrennt. Der unabhängige Finanzsenat geht davon aus, dass die Trennung von
der Mutter seiner Kinder auf Grund von Meinungsverschiedenheiten (Seite 5 des
Gerichtsbeschlusses) erfolgt ist.
Wie sich somit aus dem vorliegenden Sachverhalt ergibt,
beruhen die strittigen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausübung des
"Besuchsrechtes" zu den Kindern auf einem Verhalten, zu dem sich der Bw.
letztendlich aus freien Stücken entschlossen hat. Nach der vom
Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung
können nämlich Aufwendungen, die sich als Folge einer Auflösung
einer (eheähnlichen) Partnerschaft darstellen, dann keine
außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des § 34 EStG sein,
wenn sie auf ein Verhalten zurückgehen zu dem sich der betreffende Partner
ohne Zwang entschlossen hat (vgl. VwGH 18.2.1999, 98/15/0036).
Daran vermag auch der Umstand, dass nach deutschem Recht
jeder Elternteil zum Umgang mit den Kindern verpflichtet und berechtigt ist und
das Handeln des Bw. menschlich verständlich erscheint, nichts ändern.
Denn die Erfüllung einer rechtlichen Verbindlichkeit begründet iSd.
österreichischen Einkommensteuergesetzes für sich allein noch keine
Zwangsläufigkeit. Wenn ein Steuerpflichtiger Verbindlichkeiten
erfüllt, geschieht dies vielmehr nur dann zwangsläufig, wenn deren
Entstehungsgrund zwangsläufig war. Bei einer anderen Beurteilung würde
das Erfordernis der Zwangsläufigkeit gegenstandslos, weil es jeder
Steuerpflichtige in der Hand hätte, die steuerliche Berücksichtigung
seiner Aufwendungen dadurch herbeizuführen, dass er zuvor eine
entsprechende Rechtsverbindlichkeit - zB in der Form eines
Gerichtsbeschlusses - herbeiführt. (vgl. Hofstätter/Reichel, Die
Einkommensteuer - Kommentar, § 34, Tz 4). Ergänzend wird dazu
bemerkt, dass dem Beschluss des Amtsgerichtes Karlsruhe ein Antrag des Bw.
voranging.
Für den unabhängigen Finanzsenat handelt es sich
bei den Besuchsfahrten zu den Söhnen um nichtabzugsfähige Aufwendungen
der privaten Sphäre (Einkommensverwendung).
Weiters wurden die Kosten des Prozesses zur Durchsetzung
des Umgangsrechtes als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht.
Kosten eines Zivilprozesses erwachsen im Allgemeinen nicht
zwangsläufig. Jede Prozessführung ist mit dem Risiko verbunden, die
Kosten ganz oder teilweise selbst tragen zu müssen (vgl. VwGH 19.12.2000,
99/14/0294). Der Bw. hat den Prozess von sich aus angestrengt. Die Kosten sind
Folge eines Verhaltens, zu dem der Bw. sich aus freien Stücken entschlossen
hat. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Bw. anführt, dass der
deutsche Bundesfinanzhof (BFH) die Kosten eines Umgangsprozesses als
außergewöhnliche Belastung beurteilte. Der Bw. vertritt dazu die
Ansicht, dass bei ihm die gleichen Umstände vorliegen
würden. Der BFH hat aber entgegen der Ansicht des Bw. in seinem
Urteil vom 4. Dezember 2001, An. III R 31/00 ausgesprochen, dass die Kosten
eines Umgangsprozesses nur ausnahmsweise eine außergewöhnliche
Belastung darstellen würden:
"Aufwendungen für einen
Familienrechtsstreit über das Umgangsrecht eines Vaters für seine
nicht ehelichen Kinder können nur dann als außergewöhnliche
Belastung berücksichtigt werden, wenn die Mutter jeglichen Umgang des
Vaters mit den Kindern grundlos verweigert. Wird einem Elternteil der Umgang mit
seinen Kindern völlig versagt, kann dieser dem Prozess anders als bei
üblichen Zivilklagen nicht ausweichen, wenn er seinen und den Wunsch seiner
Kinder nach gegenseitiger Zuwendung und Umgang miteinander verwirklichen
will."
Genau dieser Sachverhalt ist aber beim Bw. nicht gegeben.
Aus dem Beschluss vom 22. November 2002 geht hervor, dass die Kindesmutter das
Recht des Vaters seine Kinder regelmäßig zu sehen, nicht in Frage
stellt. Strittig war lediglich die zeitliche Ausgestaltung der
Umgangskontakte. Die Ausgaben zur Durchsetzung des Umgangsrechtes waren
demnach nicht als außergewöhnliche Belastung zu
berücksichtigen.
Aus den angeführten Gründen war
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 18.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
BesuchsfahrtenUmgangUmgangsrechtKinderaußergewöhnliche BelastungZwangsläufigkeitAufwendungenEinkommensverwendung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0670-L/04
- Stammnummer
- 15981
- Gültig
- 18.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF