Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0747-S/06
1)doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten 2)Unterhaltsleistungen für im Ausland lebende volljährige Kinder
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0747-S/06vom 19.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Salzburg-Stadt betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.), der aus Bosnien stammt, bezieht
in Österreich Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Er
ist verheiratet und hat zwei volljährige Kinder, wobei seine Gattin und die
Kinder in Bosnien leben. In seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung
für das Jahr 2005 beantragte er Aufwendungen für Familienheimfahrten
und Kosten für doppelte Haushaltsführung sowie
"Kindergeld/Studentengeld", jeweils ohne dazu
betragsmäßige Angaben zu machen. Bereits in den Vorjahren hatte der
Bw. ebensolche Aufwendungen beantragt, die für die Jahre 1998 - 2003
vom Finanzamt auch anerkannt wurden.
Die für 2004 beantragten Kosten für
Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung wurden vom Finanzamt
nicht anerkannt. Diesbezüglich wurde bereits ein Berufungsverfahren
durchgeführt, welches mit einer abweisenden Berufungsentscheidung des
Unabhängigen Finanzsenates endete (BE vom 9.1.2007, RV/0096-S/06). In
diesem Berufungsverfahren wurde der Bw. vom Finanzamt aufgefordert, darzulegen,
warum seine Gattin ihren Wohnsitz nicht nach Österreich verlegt habe.
Seiner Antwort ist zu entnehmen, dass die Verlegung des Wohnsitzes nach
Österreich für seine Gattin aus familiären Gründen und
Verpflichtungen in Bosnien leider nicht möglich sei, insbesondere nach dem
Tod seines Vaters im Jahr 2004. Konkretere Angaben enthalten die diversen
Eingaben des Bw. nicht, lediglich beharrliche Verweise darauf, dass sich seine
Lebensumstände seit den Vorjahren nicht geändert hätten und er
sich daher höhere Einkommensteuergutschriften erwarte.
Die für 2005 beantragten Aufwendungen wurden vom
Finanzamt ebenfalls nicht anerkannt, wogegen sich die streitgegenständliche
Berufung richtet. Diese Berufung ist praktisch wortgleich mit einer der Eingaben
das Jahr 2004 betreffend. Wieder führt der Bw. an, dass der Wohnsitz in
Bosnien der "Erste Hauptwohnsitz" sei, weil seine Familie
"seit Ewig dort Leben" und dass seine Gattin diesen ersten
Hauptwohnsitz aus familiären Gründen nicht nach Österreich
verlegen könne. Er stelle auch fest, dass die Unterhaltsleistungen für
seine in Bosnien lebenden Kinder nicht anerkannt worden seien.
Mit Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die
Berufung als unbegründet ab, Dagegen richtet sich der Vorlageantrag des
Bw., der keine weitere Begründung sowie keine näheren Angaben zum
Sachverhalt enthält. Der Bw. bringt darin zum Ausdruck, dass er nicht
verstehe, warum in den Jahren 1998 - 2003 die Aufwendungen für
doppelte Haushaltsführung und die Unterhaltsleistungen anerkannt wurden und
bei gleichbleibenden Familienverhältnissen ab 2004 nicht mehr anerkannt
würden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach Einsichtnahme in die Akten des Finanzamtes die Jahre
ab 1998 betreffend wurde folgender entscheidungsrelevante Sachverhalt
festgestellt:
Der Bw. arbeitet seit mehr als zehn Jahren in
Österreich - aktenkundig ist der Zeitraum ab 1994 -, während
seine Gattin und seine zwei in den Jahren 1979 bzw. 1983 geborenen Kinder in
Bosnien leben. Beide Kinder gehen in Bosnien einem Studium nach. Laut einer
behördlichen Bestätigung und gemäß dem Vorbringen des Bw.
erhält dieser mit seinem Einkommen die ganze Familie, weil seine Gattin
nicht berufstätig ist. Die Gattin des Bw. verlegte ihren Wohnsitz nach den
Angaben des Bw. deshalb nicht nach Österreich, weil sie in ihrer Heimat
familiäre Verpflichtungen habe. Der Bw. bezeichnet den Wohnort in Bosnien
auch als "ersten Hauptwohnsitz", weil seine Familie seit
Generationen dort lebe. Im Akt erliegt noch eine weitere amtliche
Bestätigung, derzufolge der im Jahr 2003 verstorbene Vater des Bw.
über keinen Grundbesitz verfügte.
1) Zu den Kosten der doppelten Haushaltsführung und
Familienheimfahrten
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie
erwachsen sind.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z. 1 EStG
dürfen bei den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des
Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen
aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z. 2
lit. e EStG dürfen bei den einzelnen Einkünften Kosten der
Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeitsort und Familienwohnsitz nicht abgezogen
werden, soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen Tätigkeit
bezogenen höchstens in § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. c angeführten Betrag
(€ 2.100,-) übersteigen.
Aufwendungen für Familienheimfahrten eines
Arbeitnehmers vom Wohnsitz am Arbeitsort zum Familienwohnsitz sind im Rahmen der
durch § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. e EStG gesetzten Grenzen Werbungskosten, wenn
die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung
vorliegen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt
ausgesprochen hat, ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht
einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem
Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern
immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser
Erwerbstätigkeit liegen. Berufliche Veranlassung der mit der doppelten
Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und
deren daraus resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegen nach
ständiger Rechtsprechung nur dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die
Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht
zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit ihre Ursachen sowohl in der privaten
Lebensführung, als auch etwa in der Erwerbstätigkeit der Ehegattin
sowie in der erforderlichen Pflege naher Angehöriger (VwGH vom 27. Mai
2003, Zl. 2001/14/0121) liegen kann. Solche Ursachen müssen aus
Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven Gewicht sind. Momente
bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des
Familienwohnsitzes reichen nicht aus (VwGH vom 3. August 2004, Zl. 2000/13/0083
sowie vom 15. 11. 2005, Zl. 2005/14/0039).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
die Frage, ob einem Arbeitnehmer zuzumuten ist, seinen Wohnsitz in den
Nahbereich seiner Arbeitsstätte zu verlegen, nach den Umständen des
Einzelfalles zu beurteilen. Dabei ist die Abgabenbehörde nicht
verpflichtet, die behauptete Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung unter
Gesichtspunkten zu prüfen, die der Abgabepflichtige trotz gebotener
Gelegenheit nicht vorgetragen hat (VwGH vom 15. 11. 2005, Zl.
2005/11/15).
Der Bw. lebt und arbeitet seit über zehn Jahren in
Österreich. Er hat somit eine doppelte Haushaltsführung nicht nur
vorübergehend, sondern auf Dauer angelegt. Seine Familienheimfahrten
begründet er damit, dass sein Wohnort in Bosnien der erste Hauptwohnsitz
sei, weil seine Familie schon sehr lange dort lebe. Seine Gattin könne
ihren Wohnsitz aus familiären Gründen und wegen familiärer
Verpflichtungen nicht nach Österreich verlegen. Eine Berufstätigkeit
der Gattin in Bosnien wurde nicht behauptet und ist auch nicht aktenkundig.
Vielmehr dokumentiert der Bw., dass die Beibehaltung des Familienwohnsitzes in
Bosnien aus privaten Gründen erfolgt. Damit liegen aber gegenständlich
keine Gründe vor, welche die Verlegung des Familienwohnsitzes ins Inland
als unzumutbar erscheinen ließen. Somit sind die Kosten der auf Dauer
angelegten doppelten Haushaltsführung und damit verbunden die Aufwendungen
für Familienheimfahrten steuerlich nicht als Werbungskosten absetzbar,
sondern den nichtabzugsfähigen Aufwendungen und Ausgaben des § 20
EStG zuzuordnen. Als Werbungskosten gelangt folglich nur der Pauschbetrag in der
Höhe von € 132,- zum Ansatz.
2) Zu den Unterhaltsleistungen für Kinder
Nach § 34 Abs. 7 EStG 1988 gilt für
Unterhaltsleistungen Folgendes:
1. Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die
Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a und c abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der
Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender
(Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3 EStG 1988) Anspruch auf diese Beträge hat.
4. Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur
insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt
werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche
Belastung darstellen würden.
5. (Verfassungsbestimmung) Unterhaltsleistungen an
volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird,
sind außer in den Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege
eines Kinder-oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer
außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen.
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 4. Dezember
2001, B2366/00, wird angeführt, dass der Gesetzgeber der
verfassungsrechtlichen Pflicht zur steuerlichen Berücksichtigung von
Unterhaltslasten auch dann gerecht wird, wenn er hiefür nicht den Weg der
Gewährung von Transferzahlungen wählt, sondern die
Berücksichtigung im Wege des Steuerrechts ermöglicht. Ein solcher Weg
ist aber nach der geltenden Rechtslage nicht schlechthin versperrt. Nach der
geltenden Rechtslage ist nach Auffassung des Gerichtshofes nicht von vornherein
ausgeschlossen, Unterhaltsleistungen an sich ständig im Ausland aufhaltende
haushaltszugehörige Kinder nach den allgemeinen Regeln des § 34
EStG 1988 als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
§ 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 steht dem nicht entgegen, weil
diese Vorschrift auch bloß als Aussage über das Ausmaß der
steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen für die
vorstehend geregelten Fallgruppen interpretiert werden kann. Für diese
Deutung spricht auch die Verfassungsbestimmung des § 34 Abs. 7
Z 5 EStG 1988, derzufolge Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder,
für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, grundsätzlich weder im
Wege von Absetzbeträgen noch im Wege einer außergewöhnlichen
Belastung zu berücksichtigen sind.
Aus den Ausführungen des
Verfassungsgerichtshoferkenntnisses ergibt sich, dass Unterhaltsleistungen an im
Ausland lebende Kinder nach den allgemeinen Regeln des § 34 EStG 1988
berücksichtigt werden können. Für die steuerliche
Berücksichtigung ist daher zu unterscheiden, ob die Unterhaltsleistungen an
minderjährige-oder an volljährige Kinder erbracht werden. Wann die
Volljährigkeit eintritt, richtet sich nach der jeweiligen
Staatsangehörigkeit des unterhaltberechtigten Kindes (vgl. § 9
Abs. 1 IPRG BGBL. Nr. 304/1978). Das Volljährigkeitsalter in Bosnien liegt
sowohl bei Männern als auch bei Frauen bei 18 Jahren.
Die beiden Kinder des Bw. wurden in den Jahren 1979 bzw.
1983 geboren. Beide Kinder sind im Streitzeitraum somit volljährig. Daher
können Unterhaltsleistungen an sie gemäß der oben zitierten
Verfassungsbestimmung nicht berücksichtigt werden.
Dem Einwand des Bw., er erwarte sich die Anerkennung der
Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und der
Unterhaltsleistungen an seine Kinder, weil diese auch in den Vorjahren anerkannt
worden seien, ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
entgegenzuhalten. Danach kann die Partei aus einer bestimmten Vorgangsweise der
Behörde in anderen Jahren oder in anderen Fällen keine Rechte für
sich ableiten (VwGH 28.9.2000, 98/16/0085 ua).
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Salzburg, am
19. März 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0747-S/06
- Stammnummer
- 27374
- Gültig
- 19.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF