Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0725-W/08
Heimkosten sind keine außergewöhnliche Belastung im Sinn des § 34 EStG, wenn ein Nachweis für die Ursächlichkeit dieser Kosten in einer Krankheit fehlt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0725-W/08vom 13.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. A. B.,
Steuerberater & Wirtschaftsprüfer, XXXX YYYY, A-Str.1, vom
3. Oktober 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19
Klosterneuburg, vertreten durch Ing. Mag. Martin König, vom 31. August
2007 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2002 bis 2005
entschieden:
1)
Der Einkommensteuerbescheid 2002 wird zugunsten des Bw. abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
2)
Die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2003 bis 2005
wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist ein verheirateter Pensionist und
Alleinverdiener.
Mit den beim
Finanzamt am 19. Juli 2007 eingelangten Erklärungen zur
Arbeitnehmerveranlagung für 2002 bis 2005 machte Dr. B. als steuerliche
Vertreterin des Bw. die nachfolgend genannten Kosten als
außergewöhnliche Belastung im Sinn des § 34 EStG 1988
geltend:
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2002
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Wegen
Pflegebedürftigkeit (Gattin Pflegestufe 4)
|
|
für
Gattin
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Pflegeheimkosten
(ab 1. August 2002 im Pflegeheim)
|
6.455,00 €
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abzüglich
Pflegegeld Stufe 4 (Gattin; nach dem Krankenhausaufenthalt ins Pflegeheim am
15. August 2002)
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-2.172,27 €
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4.282,73 €
|
Kosten
der Heilbehandlung
|
Krankenhauskosten
(vom 1.11.2001 bis 14.08.2002)
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12.597,92 €
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Heilmittel
|
158,50 €
|
|
12.756,42 €
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2003
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Wegen
Pflegebedürftigkeit (Gattin Pflegestufe 4)
|
|
Pflegeheimkosten
|
16.303,11 €
|
abzüglich
Pflegegeld Stufe 4 (Gattin)
|
-
7.426,99 €
|
|
8.876,12 €
Kosten
der Heilbehandlung
|
Apothekerkosten
|
1.093,58 €
|
Heilbehelfe
|
440,22 €
|
|
1.533,80 €
|
2004
|
Wegen
Pflegebedürftigkeit (Gehbehinderung bzw. Gattin Pflegestufe
4)
|
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Gattin
Pflegeheimkosten
|
16.585,54 €
|
abzüglich
Pflegegeld Stufe 4 (Gattin)
|
-
7.592,40 €
|
|
8.993,14 €
|
Bw.
Pflegeheimkosten
|
15.654,14 €
|
abzügl.
Haushaltsersparnis
|
196,20 €
|
-2.354,40 €
|
|
13.299,74 €
Kosten
der Heilbehandlung
|
Gattin
Apothekerkosten
|
1.277,69 €
|
Heilmittel
|
55,15 €
|
|
1.332,84 €
|
2005
|
Wegen
Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe 1 bzw. Gattin Pflegestufe 4)
|
|
Gattin
Pflegeheimkosten
|
18.734,36 €
|
abzüglich
Pflegegeld Stufe 4
|
-
7.295,68 €
|
|
11.438,68 €
|
Bw.
Pflegeheimkosten
|
15.974,71 €
|
abzügl.
Pflegegeld Stufe 1
|
-
1.038,10 €
|
abzügl.
Haushaltsersparnis
|
196,20 €
|
-2.354,40 €
|
|
12.582,21 €
Kosten
der Heilbehandlung
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Gattin
Heilmittel
Apothekerkosten
Rehabilitation
PVA Eigenanteil
Fahrtkostenanteil
PVA
|
2.564,40 €
1.274,61 €
354,42 €
44,76 €
|
|
4.238,19 €
|
Bw.
|
|
Heilmittel
|
135,10 €
Über Ergänzungsersuchen des Finanzamts vom
1. August 2007, hinsichtlich der tatsächlichen Kosten wegen
Behinderung den Bescheid über den Pflegegeldbezug von beiden Ehepartnern
vorzulegen sowie die Krankenhauskosten (2002) für die Ehegattin bzw. die
Pflegeheimkosten durch Vorlage einer
"Heimbestätigung 2002 - 2005 für
Gattin und 2004 - 2005 v. Ehepartner" belegmäßig nachzuweisen,
legte Dr. B. als rechtsfreundliche Vertreterin des Bw. ihrem Schreiben vom
23. August 2007 Belege über Krankenhauskosten bzw.
Bestätigungen betreffend die Anstaltspflege Magistrat Wien für die
Kalenderjahre 2002 und 2003 (Bestätigungen vom Fonds Soziales Wien), eine
Bestätigung der Pflegeheimkosten für die Jahre 2002 bis 2005 für
den Bw. und dessen Ehegattin sowie den Pflegegeldbescheid für den Bw. sowie
für dessen Ehegattin bei.
Auf Grund der Anregung der rechtsfreundlichen Vertreterin
des Bw. erließ das Finanzamt Bescheide, mit denen die Verfahren
hinsichtlich der Einkommensteuer für die Jahre 2002 bis 2005 gem.
§ 303 Abs. 4 BAO wiederaufgenommen und die Einkommensteuern
für die letztgenannten Jahre abweichend von den aktualisierten
Abgabenerklärungen für die Jahre 2002 bis 2005 mit nachfolgender
Begründung festgesetzt wurden.
2002:
"Bei den in Ihrer
Aufstellung als Krankenhauskosten bezeichneten Ausgaben handelt es sich laut
nachgereichten Belegen (ebenfalls) um Pflegeentgelte. Das Pflegegeld ist somit
für das gesamte Jahr anzusetzen. Weiters sind die Kosten um die
Haushaltsersparnis für Verpflegung zu kürzen. Somit ergibt sich
entsprechend Ihrer Aufstellung: 6.455 € Pflegeheim +
12.597,92 € + 158,50 € Heilmittel - 7.443,60 €
(Pflegegeld) - Haushaltsersparnis 1.883,52 € =
9.874,30 €
tatsächliche Kosten wegen Behinderung der Ehepartnerin."
2003:
"Die Aufwendungen
für außergewöhnliche Belastungen, von denen ein Selbstbehalt
abzuziehen ist, konnten nicht berücksichtigt werden, da sie den
Selbstbehalt in Höhe von 6.937,99 € nicht übersteigen. Die
von Ihnen als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten
Aufwendungen wurden um eine Haushaltsersparnis von 1.883,52 €
gekürzt."
2004:
"Ein Pflegegeldanspruch
wegen eigener Pflegebedürftigkeit besteht laut nachgereichtem Bescheid erst
ab 1. Juni 2005. Der eigene Anteil Beherbergung/Verpflegung in
einer Seniorenwohnanlage sind daher mangels Zwangsläufigkeit
(§ 34 EStG) keine außergewöhnliche Belastung. An
Stelle der von Ihnen angesetzten Haushaltsersparnis (€ 2.354,40) wird
vom Anteil für die Ehegattin eine Ersparnis für Verpflegung von
€ 1.883,52 in Abzug gebracht."
2005:
"Eigene Behinderung: Die
Kosten für Beherbergung/Verpflegung kann nur für 7 Monate (Anspruch
auf Pflegegeld, siehe Vorjahresbegründung) als zwangsläufig
erwachsener Aufwand im Sinne des § 34 EStG in Ansatz gebracht
werden.
€ 9.318,61
(anteilige Kosten von € 15.974,71) - € 1.038,10 (Pflegegeld
7 Monate) - € 1.373,40 (anteilige Haushaltsersparnis) +
€ 135,10 (Heilmittel) = € 7.042,21
Behinderung der Gattin:
Da im beantragten Heimkostenanteil (€ 18.734,36) auch die anteiligen
Verpflegungskosten beinhaltet sind und Verpflegungsaufwand für Ehepartner
nichtabzugsfähige Unterhaltsleistungen darstellen (§ 34
Abs. 7 EStG), ist eine Haushaltsersparnis für Verpflegung (= 8/10
des Sachbezugs für volle freie Station, daher € 1.883,52)
abzuziehen. Somit ergibt sich € 11.438,68 (lt. Ihrer Aufstellung) -
€ 1.883,52 + € 4.238,19 (Heilbehandlung) =
€ 13.793,35."
Mit der Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide
für die Jahre 2002 bis 2005 beantragte Dr. B. als steuerliche Vertreterin
des Bw. die Abänderung der angefochtenen Bescheide in Form der
steuermindernden Berücksichtigung der als Unterhaltsverpflichteter
beantragten Pflegeheimkosten ohne Kürzung der Haushaltsersparnis um
€ 1.883,52 jeweils für die Streitjahre und ohne Aliquotierung der
eigenen Pflegeheimkosten für das Jahr 2005 als außergewöhnliche
Belastung mit der Begründung: Die Ehegattin des Bw. sei ein halbes Jahr in
spitalsärztlicher Pflege gewesen. Da der Bw. seine Frau nicht mehr allein
versorgen habe können, sei er im August 2002 gezwungen gewesen, diese
in einem Pflegeheim unterzubringen.
Der Bw. habe als Alleinverdiener die Pflegeheimkosten
für seine Gattin als außergewöhnliche Belastung steuerlich
geltend gemacht. Die Finanzbehörde habe die vom Unterhaltsverpflichteten
getragenen und beantragten Pflegeheimkosten seiner Gattin um eine
Haushaltsersparnis von € 1.883,52 für die Streitjahre
gekürzt.
Das Steuerrecht sehe gemäß
§ 34 EStG
vor, dass eine Kürzung um die Haushaltsersparnis beim alleinverdienenden
Ehepartner nicht zu erfolgen habe, wenn dieser die Pflegeheimkosten als
Unterhaltsverpflichteter trage.
Der Bw. habe im Jahr 2005 mehrere Operationen erduldet;
einerseits sei ihm ein künstliches Knie eingesetzt worden, andererseits sei
ein Herzschrittmacher implantiert worden. Anlässlich der gesundheitlichen
Beeinträchtigungen sei ein Pflegegeld beantragt worden. Bei den im
Kalenderjahr 2005 steuerlich geltend gemachten Pflegeheimkosten für die
eigene Unterbringung habe die Finanzbehörde die Pflegeheimkosten
aliquotiert, dh erst ab dem Zeitpunkt des Pflegegeldbezuges anerkannt.
In den einkommensteuerrechtlichen Regelungen betreffend
außergewöhnliche Belastungen finde sich weder explizit, noch durch
Analogieschluss eine Bestimmung zur Aliquotierung. Im Gegenteil, die
Behindertenfreibeträge gem. § 35 EStG 1988 würden im
jeweiligen Ausmaß immer für das gesamte Kalenderjahr zuerkannt, auch
wenn die Behinderung unterjährig eingetreten sei.
Mit den abweisenden Berufungsvorentscheidungen betreffend
die Einkommensteuer für die in Rede stehenden Streitjahre hielt das
Finanzamt dem Bw. vor:
"Gemäß
§ 34 Absatz 7 Ziffer 4 EStG 1988 sind
Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von
Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine
außergewöhnliche Belastung darstellen würden.
Verpflegungsaufwendungen stellen auch beim Unterhaltsberechtigten keine
außergewöhnliche Belastung dar. Bei den beantragten Heimkosten
für Ihre Gattin sind die Kosten für Verpflegung enthalten, daher
erfolgte die Kürzung um eine Haushaltsersparnis in Höhe von jeweils
€ 1.883,52 für Verpflegungskosten der Jahre 2002 bis 2005 zu
Recht."
Mit der Berufungsvorentscheidung betreffend Einkommensteuer
2005 fügte das Finanzamt den obigen Ausführungen hinzu, dass ein
Pflegegeldanspruch wegen eigener Pflegebedürftigkeit erst ab
1. Juni 2005 bestehe. Der eigene Anteil Beherbergung/Verpflegung in
einer Seniorenwohnanlage sei daher mangels Zwangsläufigkeit
(§ 34 EStG) keine außergewöhnliche Belastung. Die
beantragten Kosten für Beherbergung/Verpflegung könnten nur für 7
Monate als zwangsläufig erwachsener Aufwand im Sinne des § 34
EStG in Ansatz gebracht werden.
Mit dem Vorlageantrag vom 29. Oktober 2007
konterte die rechtsfreundliche Vertreterin:
§ 34 EStG 1988 zufolge seien die Kosten der
Unterbringung in einem Alters- und Pflegeheim außergewöhnliche
Belastungen, wenn die Unterbringung aus Gründen der Krankheit, Pflege oder
Betreuungsbedürftigkeit geboten sei. Die Gattin des Bw. habe die
Pflegestufe 4 und sei auf die Betreuung in einem Pflegeheim angewiesen. Damit
seien die gesamten, durch den Pflegeheimaufenthalt verursachten Kosten
außergewöhnliche Belastungen.
Würden die Aufwendungen von Unterhaltsverpflichteten
bzw. vom alleinverdienenden Ehepartner getragen, dann würden die
steuerrechtlichen Bestimmungen ausdrücklich darauf hinweisen, dass
diesfalls eine Kürzung um die Haushaltsersparnis beim alleinverdienenden
Ehepartner nicht zu erfolgen habe.
In der Berufungsvorentscheidung vom 11. Oktober 2007
betreffend Einkommensteuer 2002 bis 2005 sei entgegen den steuerrechtlichen
Bestimmungen eine Haushaltsersparnis kürzend angesetzt worden. Dies sei ein
eindeutiger Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz sowie gegen den
Grundsatz von Treu und Glauben.
Mit Einkommensteuerbescheid 2005 vom
31. August 2007 seien die vom Bw. geltend gemachten eigenen
Pflegeheimkosten mit Hinweis auf den unterjährigen Pflegegeldbezug
aliquotiert worden.
Der Bw. sei zeitgleich mit seiner Gattin in das Pflegeheim
übersiedelt, da er sich außerstande gesehen habe,
"hinkünftig allein zu versorgen".
Seine Herz- und Gehprobleme hätten sich im Laufe der Zeit verschlimmert,
sodass Operationen im Jahr 2005 notwendig geworden seien. Die Pflege- oder
Betreuungsbedürftigkeit beginne nicht erst mit dem Bezug von Pflegegeld,
sondern mitunter schon viele Jahre zuvor. Das sei dem Gesetzgeber auch bekannt.
Dieser Sachverhalt habe auch Eingang in die Gesetzgebung gefunden, wo ein
Hinweis auf Aliquotierung gänzlich fehle.
Abschließend ersuchte die rechtsfreundliche
Vertreterin die Behörde, Ihr Ermessen unter Bedachtnahme auf Billigkeit im
Sinn von Angemessenheit in bezug auf die berechtigten Interessen des Bw.
auszuüben, dass sie in der Berufungsentscheidung dem Antrag, die
Einkommensteuerbescheide 2002 bis 2005 unter steuermindernder
Berücksichtigung der gesamten beantragten Pflegeheimkosten als
außergewöhnliche Belastung abzuändern, d.h. die vorgenommene
Kürzung um die Haushaltsersparnis sowie die Aliquotierung der
Pflegeheimkosten für das Jahr 2005 aufzuheben, stattgebe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 34 EStG 1988 BGBl. Nr. 400/1988
in den Fassungen der BGBl. I mit den Nummern 59/2001, 155/2002 und Nr. 71/2003
lautet:
|
"(1)
|
Bei der
Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18)
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende
Voraussetzungen erfüllen:
|
|
1.
|
Sie muss
außergewöhnlich sein (Abs. 2).
|
|
2.
|
Sie muss
zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
|
|
3.
|
Sie muss die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen
(Abs. 4).
|
|
Die Belastung
darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
|
(2)
|
Die Belastung
ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der
Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher
Vermögensverhältnisse erwächst.
|
(3)
|
Die Belastung
erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus
tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
kann.
|
(4)
|
...
|
...
|
...
|
(6)
|
Folgende
Aufwendungen können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen
werden:
|
|
-
|
...
|
|
-
|
Aufwendungen
im Sinne des § 35, die an Stelle der Pauschbeträge geltend
gemacht werden (§ 35 Abs. 5).
|
|
-
|
Mehraufwendungen
aus dem Titel der Behinderung, wenn der Steuerpflichtige selbst oder bei
Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag der (Ehe)Partner (§ 106
Abs. 3) oder bei Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag oder den
Unterhaltsabsetzbetrag das Kind (§ 106 Abs. 1 und 2)
pflegebedingte Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder
Blindenzulage) erhält, soweit sie die Summe dieser pflegebedingten
Geldleistungen übersteigen.
|
|
Der
Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen
Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der
Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach
§ 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte
Geldleistung zu berücksichtigen sind."
|
(7)
|
Für
Unterhaltsleistungen gilt folgendes:
|
|
1.
|
...
|
|
...
|
...
|
|
3.
|
Unterhaltsleistungen
für den (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) sind durch den
Alleinverdienerabsetzbetrag abgegolten.
|
|
4.
|
Darüber
hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur
Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten
selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein
Selbstbehalt (Abs. 4) auf Grund eigener Einkünfte des
Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen.
§ 35 EStG 1988 BGBl. Nr. 400/1988
in der Fassung der Bundesgesetzblätter I mit den Nummern 59/2001
lautet:
|
"(1)
|
Hat der
Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen
|
|
-
|
durch eine
eigene körperliche oder geistige Behinderung,
|
|
-
|
...
|
|
und
erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe)Partner noch sein Kind
eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage),
so steht ihm jeweils ein Freibetrag (Abs. 3) zu.
|
(2)
|
Die Höhe
des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der
Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der
Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
|
|
1.
|
in denen
Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür
maßgebenden Einschätzung,
|
|
2.
|
in denen keine
eigenen gesetzlichen Vorschriften für eine Einschätzung bestehen, nach
den §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
|
|
Die Tatsache
der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit
(Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese
Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle
ist:
|
|
-
|
Das Bundesamt
für Soziales und Behindertenwesen bei Kriegsbeschädigten, Personen,
die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten oder geleistet haben, Opfern
von Verbrechen und Invaliden nach dem Behinderteneinstellungsgesetz.
|
|
-
|
Der
Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2
des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).
|
|
-
|
Die
Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen
von Arbeitnehmern.
|
|
-
|
Das
Gesundheitsamt (im Bereich der Stadt Wien der Amtsarzt des jeweiligen
Bezirkspolizeikommissariates) oder das örtlich zuständige Bundesamt
für Soziales und Behindertenwesen durch Ausstellung eines Behindertenpasses
(§ 40 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes) in allen
übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen
verschiedener Art.
|
(3)
|
...
|
...
|
...
|
(5)
|
Anstelle des
Freibetrages können auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der
Behinderung geltend gemacht werden (§ 34 Abs. 6).
|
(6)
|
...
|
...
|
..."
Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 16.
Dezember 1987, 86/13/0084, sind die Kosten der Unterbringung keine
außergewöhnlichen Belastungen, wenn die Unterbringung lediglich aus
Altersgründen erfolgt. Außergewöhnliche Belastungen können
aber gegeben sein, wenn Krankheit-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit
Aufwendungen verursachen.
Ein Altersheim ist eine Wohneinrichtung zur Betreuung und
Pflege alter Menschen, deren Hilfebedarf bei einzelnen Verrichtungen des
täglichen Lebens meistens nur schwach ausgeprägt ist. Im Gegensatz zu
einem Altenpflegeheim, in dem die stationäre Pflege ausgeprägt
pflegebedürftiger Menschen in den Einrichtungen rund um die Uhr im
Vordergrund steht, besteht bei einem Altersheim eine (noch) geringere
Pflegebedürftigkeit, das selbstbestimmte Leben
überwiegt. Dienstleistungen wie Säubern und
Aufräumen im Zimmer, Speisenversorgung werden regelmäßig in
Anspruch genommen. Es wird kein eigener Haushalt geführt.
Aus der dem Finanzamt vorgelegten Bestätigung der
Leitung der in Rede stehenden Seniorenwohnanlage betreffend Kosten für
"Verpflegung und Beherbergung" für das Jahr 2002 war zu ersehen, dass der
Bw. und seine Gattin am 1. August 2000 in ein Appartement eingezogen
sind. Trägt der Bw. die Kosten selbst und verfügt über keinen
eigenen Haushalt, so war eine Haushaltsersparnis für ersparte Wohn- und
Verpflegungskosten anzusetzen. Seitens des Finanzamts wurde der Wert der
Haushaltsersparnis in Höhe von 80 % des Wertes der vollen freien
Station gemäß der Verordnung über die bundeseinheitliche
Bewertung bestimmter Sachbezüge, BGBl. II Nr. 416/2001 von
€ 196,20 angesetzt.
Allein der Einsatz eines künstlichen Knies sowie die
Implantation eines Herzschrittmachers beim Bw. waren nicht ausreichend, die den
Operationen des Bw. zugrunde gelegenen "Krankheiten" als Ursache für den
Einzug in das Pensionistenheim glaubhaft zu machen. Auch wenn § 35
Abs. 5 EStG 1988 darauf verweist, dass anstelle der Pauschbeträge
gem. Absatz 3 auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung
geltend gemacht werden können, ist in solchen Fällen allerdings ein
entsprechender Nachweis zu erbringen. Die bloße Glaubhaftmachung wird nur
in Ausnahmefällen zuzulassen sein, zumal die im Gesetz vorgesehenen
Pauschbeträge von langjährigen Erfahrungswerten ausgehen.
Was den Einkommensteuerbescheid 2002 betrifft, war die
Position "Außergewöhnliche
Belastungen: Tatsächliche Kosten aus der Behinderung des (Ehe)Partners von
€ 9.874,30" insofern zugunsten des Bw. zu berichtigen, als die
Summe der Kosten für das Pflegeheim
(6.455 €), Krankenhaus
(12.597,92 €) und Heilmittel (158,50 €) abzüglich des
Pflegegeldes von 7.443,60 € und einer Haushaltsersparnis von
1.883,52 € einen Differenzbetrag von 9.884,30 €
ergibt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 13.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0725-W/08
- Stammnummer
- 34668
- Gültig
- 13.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF