Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0162-K/06
Sonderausgaben für Wohnhaus mit mehr als zwei Wohneinheiten, Nutzflächenbetrachtung, maßgebliche Verhältnisse im Streitzeitraum, Familienheimfahrten, Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr an den Familienwohnsitz
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0162-K/06vom 11.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Wohnhaus mit mehr als zwei Wohnungen entspricht nicht mehr der Legaldefinition eines Eigenheimes i.S. des § 18 EStG. Die vom Bw. ins Treffen geführte Nutzflächenbetrachtung (zwei Drittel der Gesamtnutzfläche für Wohnzwecke) käme nur dann Bedeutung zu, wenn eine klare Abgrenzung von Wohneinheiten (z.B. im Falle einer Privatzimmervermietung) nicht gegeben wäre. Die vom Bw. zur Untermauerung seines Vorbringens angeführten Rz 504 und 505 der Lohnsteuerrichtlinien sind in diesem Lichte zu sehen. Rz 505 setzt darüber hinaus durch die Formulierung "wenn bezogen auf den gesamten Raum die Eigenschaft eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung gegeben ist..." bei der Nutzflächenbetrachtung die grundsätzliche Qualifikation eines Gebäudes oder einer Wohneinheit als Eigenheim oder Eigentumswohnung voraus.
Bei der Beurteilung, ob die Qualifikation eines Wohnhauses als Eigenheim gegeben ist oder aber der Wohnzwecken dienende Teil der Gesamtnutzfläche mindestens zwei Drittel erreicht, ist in einem bestimmten Kalenderjahr auf die in diesem Zeitraum maßgebenden Verhältnisse abzustellen.
In Anbetracht des Umstandes, dass im Streitfall das Wohnhaus wegen des Vorhandenseins von mehr als zwei Wohnungen nicht mehr als Eigenheim anzusehen ist, können die vom Bw. angegebenen Ausmaße der Nutzflächen dahingestellt bleiben bzw. erübrigt sich die Aufklärung der Widersprüche zwischen den Angaben des Bw. und der aktenkundigen Dokumente.
Bei Zurücklegung einer Fahrtstrecke von 77 km zwischen dem Familienwohnsitz und dem Beschäftigungsort des Bw., die überwiegend auf Schnellstraßen zurückgelegt werden kann und laut Routenplaner bei normaler Fahrweise in 57 Minuten zu bewältigen ist, ist die tägliche Heimfahrt an den Familienwohnsitz dem Bw. zumutbar und ist eine berufliche Veranlassung der doppelten Haushaltsführung (im gegenständlichen Fall wurden lediglich die Fahrten geltend gemacht) nicht gegeben. Der Einwand des Bw., dass seine Gattin am Familienwohnsitz eine Appartementvermietung betreibe, ist, abgesehen davon, dass aus ihrer Tätigkeit keine nennenswerten Einkünfte erzielt werden (die Appartementvermietung wurde als Liebhaberei eingestuft), somit irrelevant.
Die Bestimmungen hinsichtlich des Pendlerpauschales sehen vor, dass dessen Voraussetzungen im Lohnzahlungszeitraum überwiegend gegeben sein müssen, d.h. dass die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung im Kalendermonat an mehr als 10 Tagen zurückgelegt werden muss. Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall nicht gegeben und kommt die Zuerkennung eines Pendlerpauschales nicht in Betracht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des G.E., Elektromeister, geb. xy,
W.,K104, vom 3. November 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Johann
im Pongau, vertreten durch Dr. Michaela Buchsteiner, vom 6. Oktober 2004
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 1999 entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die getroffenen
Feststellungen sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt entnehmen
und bildet dieses einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
G.E. (in der Folge Bw.) bezieht Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit auf Grund eines Dienstverhältnisses bei
einer Baufirma in Salzburg.
Mit Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1999 vom 7. Mai 2004 (beim Finanzamt
eingelangt am selben Tag) beantragte der Bw. die Berücksichtigung von
Sonderausgaben für Versicherungsbeiträge in Gesamthöhe von S
86.750,40/€ 6.304,40, für die Rückzahlung von Darlehen und Zinsen
zur Schaffung von Wohnraum in Gesamthöhe von S 111.000,00/€
8.066,68, für Kirchensteuer in Höhe von S 2.412,00/€ 175,29 sowie
von Werbungskosten in Gesamthöhe von S 61.545,28/€ 4.472,67. Seiner
Erklärung schloss der Bw. eine Aufstellung seiner beantragten Kosten an,
wobei sich unter den Werbungskosten u.a. Kosten für Familienheimfahrten in
Höhe von S 37.453,20/€ 2.721,83, Betriebsratsumlage von S
1.777,89/€ 129,20, Insassen und Rechtsschutzversicherung eines FirmenPKW in
Höhe von S 279,00/€ 20,28 bzw. S 845,90/€ 61,47,
Wirtschaftskammer Grundumlage von S 2.700,00/€ 196,22 und
Sozialversicherungsbeiträge Elektrogewerbe von S 1.025,00/€ 74,49
finden. In einer weiteren Beilage aufgeschlüsselt wurden vom Bw. noch die
von ihm zurückgelegten Fahrten zwischen seinem Heimatort Wagrain und seinem
Beschäftigungsort Salzburg (insgesamt 8.868 beruflich gefahrene Kilometer,
multipliziert mit dem amtlichen Kilometergeldsatz von S 4,90 abzüglich
eines Firmenanteils von S 6.000,00).
Aus der vom Bw. seiner Erklärung angeschlossenen
Beilage hinsichtlich die Zurücklegung der Wegstrecken zwischen seinem
Wohnort Wagrain und seinem Beschäftigungsort Salzburg geht hervor, dass er
die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung beruflich im Jänner 1999
4 mal (Mo 11.1. Wagrain-Salzburg, Fr 15.1. Salzburg-Wagrain, Mo 18.1.
Wagrain-Salzburg, Mi 20.1. Salzburg-Wagrain, Do 21.1. Wagrain-Salzburg-Wagrain,
Mo 25.1. Wagrain-Salzburg, Fr 29.1. Salzburg-Wagrain), im Februar 1999 4 mal, im
März 1999 4,5 mal, im April 1999 4 mal, im Juni 1999 7 mal, im Juli
1999 3,5 mal, im August 1999 4 mal, im September 1999 4 mal, im Oktober
1999 4,5 mal, im November 1999 6,5 mal und im Dezember 1999 4,5 mal
zurückgelegt hat.
Aktenkundig sind weiters vom Finanzamt aus dem Internet am
15. Juli 2004 beigeschaffte Unterlagen hinsichtlich des (von der Gattin des Bw.
betriebenen) Gästehauses Maria in Wagrain. In diesen Unterlagen werden in
diesem Gästehaus "zwei gemütliche geschmackvoll eingerichtete
Appartements in der Größe von je 55 m2" für zwei bis sechs
Personen angeboten. Das Appartement 1 (offensichtlich jenes im
Kellergeschoß) wird in der Folge darin als "bestehend aus einem
Wohnschlafraum, mit integrierter Wohnküche (Brötchenservice, E-Herd
und Backrohr, Geschirrspüler, Kühlschrank, Kaffeemaschine), Sitzgruppe
mit zusätzlicher Ausziehcouch, Telefon, Kabel-TV, Videorecorder,
Stereoanlage, Radiowecker, Bettwäsche und Handtücher, einem zweiten
Schlafzimmer mit Kinderbett sowie Bad/Dusche und WC und separatem WC", das
Appartement 2 (offensichtlich jenes im Dachgeschoß) als "bestehend aus
einem Wohnschlafraum, mit integrierter Wohnküche (Brötchenservice,
E-Herd und Backrohr, Geschirrspüler, Kühlschrank, Kaffeemaschine), 2
Einzelbetten, Sitzgruppe mit zusätzlicher Ausziehcouch, Telefon, Kabel-TV,
Videorecorder, Stereoanlage, Radiowecker, Bettwäsche und Handtücher,
einem zweiten Schlafzimmer mit Kinderbett sowie Bad/Dusche und WC, Panoramablick
auf Wagrain von den Balkonen" beschrieben.
Aktenkundig ist darüber hinaus ein Schreiben vom 29.
Juni 2004 des Bw. zu St. Nr. 260/6090 (jene der Gattin des Bw.), in dem er dem
Finanzamt mitteilt, dass seine Gattin im Jahr 1999 keine steuerpflichtigen
Einkünfte hatte. Mit einem am 20. August 2004 beim Finanzamt eingelangten
Schreiben legte der Bw. die Einnahmen- und Ausgabenrechnung seiner Gattin
für die Appartementvermietung 1999 vor und teilte darin mit, dass bis zum
Jahr 2000 die EA-Rechnung von einem Erhebungsorgan des Finanzamtes geprüft
und für in Ordnung befunden worden sei. In der angeschlossenen Einnahmen-
und Ausgabenrechnung vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember 1999 sind Einnahmen
von S 142.189,00 und Ausgaben von S 275.142,66 sowie ein Verlust von S
132.953,66 ausgewiesen.
Das Finanzamt berücksichtigte in seinem
Einkommensteuerbescheid vom 6. Oktober 2004 Sonderausgaben in Höhe von
S 29.220,40/€ 2.123,53 für Versicherungsprämien und
S 1.000,00/€ 72,67 (zulässiger Höchstbetrag) für
Kirchenbeitrag sowie Werbungskosten in Höhe von S 3.153,00/€ 229,14
(Betriebsratsumlage 1999/ S 1.777,89, Deutsche Rechtsprechung/S 250,00,
Insassenversicherung FirmenPKW/S 279,00 und Rechtschutzversicherung
FirmenPKW/845,90). Bei den Versicherungsprämien fanden Aufwendungen des Bw.
für zwei Lebensversicherungen in Höhe von S 57.530,00/€ 4.180,87
als Sonderausgaben keine Anerkennung, die Werbungskosten wurden zufolge in der
Aufstellung des Bw. enthaltener nichtabzugsfähiger Aufwendungen für
die Lebensführung (wie z.B. Ausgaben des Bw. für Arbeitsmittel und
für seine Kinder/z.B. Englischkurs) auf den o.a. Betrag gekürzt. Keine
Anerkennung fanden die vom Bw. geltend gemachten Kosten für
Familienheimfahrten. Den vom Bw. beantragten Rückzahlungen von Darlehen und
Zinsen für die Schaffung von Wohnraum versagte das Finanzamt ebenso zur
Gänze die Anerkennung als Sonderausgaben. Begründend wurde in diesem
Bescheid ausgeführt, dass für ab 1. Juni 1996 abgeschlossene
(Er)lebensversicherungen gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 nur
dann absetzbar seien, wenn eine auf die Lebensdauer ausbezahlte Rente vereinbart
werde (Lebensversicherungsverträge). Als Eigenheim im Sinne des § 18
Abs. 1 Z 3 EStG 1988 sei ein Wohnhaus mit nicht mehr als zwei Wohnungen
anzusehen, wenn mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche Wohnzwecken
des Steuerpflichtigen oder seinen Familienangehörigen dienen würden.
Laut Aktenlage würden zwei Wohnungen vermietet und stelle das Wohnhaus des
Bw. daher kein Eigenheim dar. Von den beantragten Aufwendungen des Bw.
wären jene für Arbeitsmittel auszuscheiden gewesen, da diese vom
Arbeitgeber zur Verfügung gestellt würden. Die Kosten für den
Besuch der Kinder des Bw. und diverse Aufwendungen für
Mitgliedsbeiträge seien Kosten der privaten Lebensführung.
Bezüglich der restlichen Abweichungen werde auf die Begründungen der
Vorjahre verwiesen.
Mit Eingabe vom 27. Oktober 2004, beim Finanzamt eingelangt
am 3. November 2004, erhob der Bw. gegen den Einkommensteuerbescheid 1999 das
Rechtsmittel der Berufung. Darin führte er an, dass die vom Finanzamt
aufgelisteten Punkte in der Berechnung zum Teil sachlich unrichtig seien. Eine
Nachvollziehbarkeit der anerkannten und nicht anerkannten Aufwendungen sei ohne
entsprechende Beilage nicht gegeben. Allein die Tatsache, dass nur S 3.153,00 an
Werbungskosten und ebenso die Sonderausgaben nicht mit einem Viertel
(S 20.000,00) berücksichtigt worden seien, sei laut seinen
Berechnungen unrichtig. Bei den vom Finanzamt durchgeführten Berechnungen
über den Anteil der Vermietung dürfte es sich um einen Irrtum handeln.
Bei dem Eigenheim handle es sich um ein Zweifamilienhaus, das er mit seiner
Familie und seinen Eltern bewohne. Bei dem zur Vermietung angeführten Teil
(Appartement) handle es sich eindeutig um weniger als 1/3 der
Gesamtnutzfläche. Dies gehe aus den geprüften Unterlagen der
EA-Rechnung seiner Gattin hervor, in der die anteilige Abschreibung von weniger
als 1/3 der Nutzfläche angesetzt worden sei. Da seine Gattin am Standort in
Wagrain eine Vermietung betreibe, seien auch die Kosten der Heimfahrten
(Familienheimfahrten bzw. Pendlerpauschale) oder der doppelten
Haushaltsführung zu berücksichtigen. Betriebsratsumlagen würden
Werbungskosten darstellen. Zur Erhaltung seiner Berufsqualifikation und
Ausübung seiner Tätigkeit als Elektromeister sei seine
Gewerbekonzession bei der Wirtschaftskammer angemeldet. Erst das ermögliche
ihm die laufende Information der gesetzlichen elektrotechnischen
Rahmenbedingungen und die Anwendung im Zuge seiner Tätigkeit. Die damit
zusammenhängenden Kosten würden eindeutig Werbungskosten darstellen,
welche vom Arbeitgeber nicht bezahlt würden. Die angeführte
Sozialversicherung sei eine Unfallpflichtversicherung für Gewerbetreibende,
welche in den Berechnungen ebenso zu berücksichtigen sei wie die
Wirtschaftskammer Grundumlage oder die angeführte Rechtsschutzversicherung
für die Lenkung von Firmen PKW. Bei den angegebenen Reparaturmaterialien
handle es sich um die Vorhaltung eines Messplatzes zu Prüf- bzw.
Instandhaltung von Arbeitsplatzgeräten und dazugehöriger
Überprüfungsdokumentation, welche mittels EDV zu protokollieren sei.
Ebenso würden damit an verschiedenen Maschinen seines Arbeitgebers, welche
SPS gesteuert seien, Fernwartungen durchgeführt bzw. Störungen behoben
werden.
Über Vorhalt des Finanzamtes vom 8. November 2004
legte der Bw. mit beim Finanzamt eingelangter Eingabe vom 7. Dezember 2004 hin
eine Bestätigung seines Arbeitgebers folgenden Inhaltes vor:
"...bestätigen wir, dass der Bw. in unserem Unternehmen für den
Betrieb und die Instandhaltung von Kommunikationseinrichtungen zuständig
ist. Diese umfassen die gesamte Vernetzung wie EDV, Festnetz und Mobiltelefonie
und die damit notwendige Routingvernetzung. Weiters werden von ihm SPS
Steuerungen unserer Großbaumaschinen betreut, welche weltweit eingesetzt
sind (z.B. Tunnelbohrmaschine in Hong Kong). Da es für uns von
größter Wichtigkeit ist, dass unsere Maschinen und
Kommunikationseinrichtungen im Störungsfall möglichst rasch wieder
funktionieren, werden solche Störungen außerhalb der Dienstzeiten des
Bw. behoben. Eine Bearbeitung vom Wohnort aus ist auch durch die zeitliche
Verschiebung zu diesen Auslandsbaustellen notwendig. Die Abgeltung solcher
Leistungen erfolgt gemäß Dienstvertrag mit der Firma und ist in
seinem Gehalt inkludiert. Da sich die dafür notwendigen Gerätschaften
im Eigentum des Bw. befinden, liegt es in seinem Ermessen diese entsprechend zu
verrechnen. Bis dato wurden jedoch keine Rechnungen gestellt, da es darüber
keine Vereinbarung gibt." Diesem Schreiben fügte der Bw. noch an, dass in
der IT-Branche die Zeit sehr schnelllebig sei. Dadurch seien laufende
Anpassungen dieser Medien und damit verbunden Lernprozesse unumgänglich.
Die damit verbundene Gerätschaft diene weiters zur Sicherstellung bzw.
Erhaltung seiner Berufsqualifikation.
Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 7.
Jänner 2005 wurden dem Bw. Werbungskosten für Arbeitsmaterial in
Höhe von weiteren S 2.130,48/€ 154,83 anerkannt und insgesamt S
5.283,00/€ 383,93 berücksichtigt. Bei den Sonderausgaben ergaben sich
keine Änderungen. In der Begründung wurde hiezu ausgeführt, dass
Aufwendungen für die Wohnraumbeschaffung nur absetzbar seien, wenn es sich
um ein Eigenheim im Sinne des § 18 EStG (Wohnhaus im Inland mit nicht
mehr als zwei Wohnungen) handle. Bezüglich der Familienheimfahrten werde
auf die Vorjahresbegründung verwiesen. Die Betriebsratsumlage sei bereits
bei der Erstantragserledigung unter dem Titel Werbungskosten anerkannt worden.
Die Beiträge an die Wirtschaftskammer und Sozialversicherungsbeiträge
für Gewerbetreibende würden keine Aufwendungen im Zusammenhang mit den
nichtselbständigen Einkünften darstellen und im Rahmen der
Arbeitnehmerveranlagung nicht anerkannt werden.
Mit beim Finanzamt am 4. Februar 2005 eingelangter Eingabe
beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz. Dieser richte sich gegen die (nicht anerkannten) Aufwendungen für
Wohnraumbeschaffung, die den Richtlinien gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 3
lit. b EStG 1988 entsprechen würden. Weiters richte sich der Antrag gegen
die Nichtanerkennung der Beiträge an die Wirtschaftskammer und die in
diesem Zusammenhang stehende Sozialpflichtversicherung, die der Erhaltung der
Berufsqualifikation des Bw. dienen würden. Auch seien die
Anspruchsvoraussetzungen für die Familienheimfahrten nach geänderter
Aktenlage gegeben. Begründend führte der Bw. aus, dass es sich bei dem
Eigenheim des Bw. um ein Zweifamilienhaus handle, in dem er mit seiner Familie
und seinen Eltern wohne. Bei dem zur Vermietung angeführten Teil
(Appartement) handle es sich eindeutig um weniger als 1/3 der
Gesamtnutzfläche. Dies gehe aus den geprüften Unterlagen der
EA-Rechnung seiner Gattin hervor, die anteilige Abschreibung sei mit weniger als
1/3 der Nutzfläche angesetzt worden. Gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 3
lit. b EStG 1988 sei bei einer betrieblichen Nutzung unter 1/3 der
Gesamtnutzfläche die Absetzbarkeit gegeben. Die entsprechende
Gesetzesauslegung könne den Lohnsteuerrichtlinien Rz 504 f entnommen
werden. Da der Bw. als Elektromeister bei seinem Arbeitgeber angestellt sei, sei
für die Ausübung seiner Tätigkeit eine Konzession erforderlich.
In diesem Zusammenhang sei auch die Konzession bei der Wirtschaftskammer
angemeldet worden. Ebenso sei dadurch auch die gesetzlich vorgeschriebene
Unfallversicherungspflicht gegeben. Die Richtigkeit dieser Angaben sei
gemäß Aktenlage bereits 1992 bestätigt worden. Bei der
Beurteilung der Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung sei die
neue Aktenlage nicht berücksichtigt worden. Auf Grund der Tätigkeit
der Gattin des Bw. in Wagrain seien auch die Kosten der Heimfahrten
(Familienheimfahrten und Pendlerpauschale) oder der doppelten
Haushaltsführung zu berücksichtigen. Weiters ersuche der Bw. nochmals
bekannt zu geben, welche Positionen mit dazugehörigem Betrag anerkannt
worden seien und welche nicht.
Die vom Bw. in seiner Eingabe zitierten
Lohnsteuerrichtlinien sehen in den Rzen 504 und 505 Folgendes vor: Rz 504: "Wird
ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung zu mehr als einem Drittel für
andere als eigene Wohnzwecke verwendet, dann liegt insgesamt kein
begünstigter Wohnraum vor. Schädlich ist beispielsweise die Nutzung
für betriebliche Zwecke, die Nutzung als Arbeitszimmer für berufliche
Zwecke oder die dauernde oder vorübergehende Vermietung für Wohnzwecke
(VwGH 27.8.1991, 90/14/0240). Wird ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung
hingegen zu weniger als einem Drittel für betriebliche oder berufliche
Zwecke verwendet, dann liegen nur hinsichtlich dieses Anteiles keine
Sonderausgaben vor. Bei der Beurteilung, ob der Wohnzwecken dienende Teil der
Gesamtnutzfläche mindestens zwei Drittel erreicht, ist in einem bestimmten
Kalenderjahr auf die in diesem Zeitraum maßgeblichen Verhältnisse
abzustellen (VwGH 7.8.1992, 91/14/0242)." Rz 505 (ohne Beispiele) "Im Falle
eines An- oder Zubaues an ein Wohnhaus bzw. an eine Eigentumswohnung ist die
Abziehbarkeit im Ausmaß der privaten Nutzung dann gegeben, wenn bezogen
auf den gesamten Raum die Eigenschaft eines Eigenheimes bzw. einer
Eigentumswohnung gegeben ist, also insbesondere die eigenen Wohnzwecken dienende
Nutzung nach dem An- oder Zubau mehr als zwei Drittel beträgt. Die
Errichtungskosten des An- und Zubaus sind daher auch dann anteilig als
Sonderausgaben abzugsfähig, wenn die neu errichtete Fläche isoliert
betrachtet zu weniger als zwei Drittel für eigene Wohnzwecke genutzt wird,
aber bezogen auf die Gesamtfläche das Zweidrittelausmaß erfüllt
ist. Auch für die weitere Behandlung von Darlehensrückzahlungen
für die Errichtung des "Altbestandes" sind die Nutzungsverhältnisse
der Gesamtfläche nach dem An- oder Zubau maßgebend."
Mit Eingabe vom 10. Februar 2006, beim Finanzamt eingelangt
am 14. Februar 2006, urgierte der Bw. die Bearbeitung seines Berufungsfalles.
Über Vorhalt des Finanzamtes legte der Bw. mit beim
Finanzamt eingelangtem Schreiben vom 28. Februar 2006 Unterlagen betreffend die
Wohnnutzflächenberechnung seines Wohnhauses vor. Darunter findet sich u.a.
eine Niederschrift des Finanzamtes vom 21. August 2002 über die
Erhebung/Nachschau anlässlich einer Neuaufnahme einer Appartementvermietung
(Gattin des Bw. und Mitbes., Adresse des Bw.), in der unter Sonstige (allgemeine
Informationen) Folgendes festgehalten ist: "Die Gattin des Bw. und Mitbes.
betreiben auf o.a. Adresse eine Appartementvermietung. Es wird ein Appartement
im KG und ein Appartement im DG vermietet. Der betriebliche Anteil des
Gebäudes beträgt ca. 30% (siehe Nutzflächenberechnung vom
Pflichtigen). Die EA-Rechnung wurde überprüft und zum
überwiegenden Teil für in Ordnung befunden, auf eine Abänderung
wurde verzichtet, da es sich bei der Vermietung um eine Liebhaberei handelt.
Nachdem derzeit hohe Verluste sind, mit Gewinnen auch in nächster Zeit
nicht zu rechnen ist, wären auch die Pflichtigen mit der Einstufung als
Liebhaberei einverstanden. Weiters wird in den nächsten Jahren ein
Appartement für die Eigennutzung (Kinder) benötigt, so dass dann nur
noch ein Appartement für die Vermietung zur Verfügung steht und
dadurch auch mit geringen Einnahmen zu rechnen ist. Die Vermietung wird
überwiegend nur in den Wintermonaten betrieben. Auf die Vorlage einer
Prognoserechnung wurde verzichtet." Dieser Niederschrift angeschlossen wurde
eine vom Bw. vorgenommene Wohnflächenermittlung des Bw. vom 28. Februar
2006, nach der das Wohnhaus des Bw. eine Gesamtwohnfläche von insgesamt
321,29 m2 aufweise,
wobei auf das Untergeschoß 52,58
m2 (Wohn-/Schlafraum,
Schlafzimmer, Bad, Abstellraum und Vorraum) und 16,37% der
Gesamtwohnfläche, auf das Erdgeschoß 105,41
m2 (Wohnzimmer,
Küche, Bad, WC, Abstellraum, Vorraum, Arbeitsraum, Schlafzimmer und
Gästezimmer) und 32,81% der Gesamtwohnfläche, auf das 1.
Obergeschoß 112,47
m2 (Wohnzimmer,
Küche, Speis, Bad, Kinderzimmer, Schlafzimmer, Schrankraum abzüglich
Schräge, Vorraum und Wirtschaftsraum/Büro) und 35,01% der
Gesamtwohnfläche, und auf das 2. Obergeschoß 50,83
m2 (Kinderzimmer
Süd-Ost, Kinderzimmer Nord-West, abzüglich Rücksprung und Kamin
sowie Bad) und 15,82% der Gesamtwohnfläche entfallen würden.
Dem vom unabhängigen Finanzsenat beigeschafften
Einheitswertakt ist zu entnehmen, dass das 1969 fertig gestellte Wohnhaus (des
Bw.) zufolge Baubewilligung vom 19. März 1991 eine Aufstockung und den
Zubau einer Garage erfahren hat. In der dort erliegenden Erklärung zur
Feststellung des Einheitswertes sind als Maße jene laut dem im Akt
aufliegenden Plan vermerkt und darin das Obergeschoß des Wohnhauses des
Bw. mit 119,16 m2 und
jene des Dachgeschoßes mit 55,36
m2 ausgewiesen. Das
gegenständliche Wohnhaus (als Mietwohngrundstück klassifiziert) steht
zufolge eines Übergabsvertrages vom 18. September 1992 je zur Hälfte
im Eigentum des Bw. und seiner Gattin.
In der Vorlage der Berufung an den unabhängigen
Finanzsenat beantragte das Finanzamt die Abweisung der Berufung in den Punkten
Sonderausgaben und Familienheimfahrten. Der Werbungskostencharakter der
Aufwendungen für die Wirtschaftskammer Grundumlage und
Sozialversicherungsbeiträge sei vom Bw. nachgewiesen worden und wurde die
Stattgabe der Berufung in diesem Punkt beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Rückzahlung von Darlehen und Zinsen für die Schaffung von Wohnraum
/Sonderausgaben
Auf Sachverhalt steht in diesem Punkt fest, dass an das im
Jahre 1969 von den Eltern des Bw. errichtete Wohnhaus im Jahre 1991 ein Zubau
(1. Obergeschoß und Dachgeschoß) sowie eine Garage errichtet wurde.
Der Bw. hat in diesem Wohnhaus in der Folge im Kellergeschoß und im
Dachgeschoß zwei abgeschlossene Wohnungen (Appartements), erreichbar
über das sich im Wohnhaus befindliche Stiegenhaus, geschaffen, die von der
Gattin des Bw. seit dem Jahre 1999 (vgl. hiezu Einnahmen- Ausgabenrechnung 1999)
vermietet werden.
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob die vom Bw.
in seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung zum
Ansatz gebrachten Aufwendungen für Darlehensrückzahlungen
(Wohnbaudarlehen der Bausparkasse Wüstenrot sowie der s- Bausparkasse) als
Sonderausgaben abzugsfähig sind.
Das Finanzamt vertritt hiezu den Standpunkt, dass das in
Rede stehende Wohnhaus nicht mehr als Eigenheim im Sinne des § 18 EStG 1988
anzusehen sei, weil sich darin mehr als zwei Wohnungen befinden und hat den
Abzug der vom Bw. beantragten Kosten als Sonderausgaben abgelehnt.
Demgegenüber vertritt der Bw. die Auffassung, dass
(nach der von ihm vorgenommenen Wohnflächenermittlung) mehr als zwei
Drittel der Gesamtnutzfläche seines Wohnhauses eigenen Wohnzwecken
(nämlich denen seiner Familie und seiner Eltern) diene, somit weniger als
ein Drittel der Gesamtnutzfläche anderen Zwecken (nämlich der
Fremdvermietung) zugeführt werde, sodass ein Abzug als Sonderausgaben aus
seiner Sicht jedenfalls zulässig sei. Zur Untermauerung seines Vorbringens
hat der Bw. die Lohnsteuerrichtlinien Rzen 504 und 505 bzw. die darin
angeführten Beispiele angezogen.
Gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 sind
Ausgaben zur Wohnraumschaffung u.a. Beträge, die zur Errichtung von
Eigenheimen oder Eigentumswohnungen verausgabt werden. Eigenheim ist ein
Wohnhaus im Inland mit nicht mehr als zwei Wohnungen, wenn mindestens zwei
Drittel der Gesamtnutzfläche Wohnzwecken dienen. Das Eigenheim kann auch im
Eigenheim zweier oder mehrerer Personen stehen. Das Eigenheim kann auch ein
Gebäude auf fremdem Grund und Boden sein. Eigentumswohnung ist eine Wohnung
im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, die mindestens zu zwei Dritteln der
Gesamtnutzfläche Wohnzwecken dient. Auch die Aufwendungen für den
Erwerb von Grundstücken zur Schaffung von Eigenheimen oder
Eigentumswohnungen durch den Steuerpflichtigen bzw. einen von ihm Beauftragten
sind abzugsfähig.
Nach Rz 509 der Lohnsteuerrichtlinien 2002 ist ein
Gebäude als Eigenheim im Sinne des § 18 EStG 1988 anzusehen, wenn
folgende Voraussetzungen vorliegen:
Wohnhaus
im Inland mit nicht mehr als zwei Wohnungen
Objektive
Eignung für ganzjährige Bewohnbarkeit. Dieses Erfordernis ist bei
Badebungalows, Bootshäusern, Gartenhäusern und Jagdhütten, die
nicht einmal bescheidene Wohnbedürfnisse erfüllen, nicht gegeben (vgl.
VwGH 19.9.1989, 88/14/0179). Wird die Benützungsbewilligung nur auf einige
Monate (zB Sommermonate) beschränkt erteilt, liegt kein Eigenheim vor (vgl.
VwGH 24.1.1990, 88/13/0243).
Baubehördliche
Bewilligung. Kein Eigenheim liegt vor, wenn ein Eigenheim zB in einem
Naturschutzgebiet entgegen einem Bauverbot errichtet wird (VwGH 22.1.1985,
84/14/0120).
Verwendung
von mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche für Wohnzwecke.
Im gegenständlichen Fall umfasst das im Eigentum des
Bw. und seiner Gattin stehende Wohnhaus insgesamt vier in sich abgeschlossene
Wohneinheiten auf mehreren Geschoßen (Wohnungen), von denen zwei Wohnungen
eigenen Wohnzwecken des Bw. und seiner Familie sowie seiner Eltern dienen.
Unbestritten steht auch fest, dass zwei in sich abgeschlossene und über ein
gemeinsames Stiegenhaus erreichbare Wohnungen der Fremdvermietung, also anderen
als eigenen Wohnzwecken dienen.
Bei der Beurteilung, ob die Qualifikation des
gegenständlichen Wohnhauses als Eigenheim gegeben ist oder aber der
Wohnzwecken dienende Teil der Gesamtnutzfläche mindestens zwei Drittel
erreicht, ist in einem bestimmten Kalenderjahr auf die in diesem Zeitraum
maßgebenden Verhältnisse abzustellen (vgl. Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 7. August 1992, Zl. 91/14/0242).
Das in Rede stehende Wohnhaus entspricht im Streitjahr
nicht (mehr) der Legaldefinition (eines Eigenheimes) des § 18 EStG 1988,
die ein Wohnhaus im Inland mit nicht mehr als zwei Wohnungen voraussetzt. Dass
ein Wohnhaus mit mehr als zwei Wohnungen kein Eigenheim i.S. der
angeführten Gesetzesbestimmung darstellt, findet sich auch im
Lohnsteuerprotokoll 2003, Punkt 1.5 (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz,
Kommentar, 4. Auflage, Tz 135 zu § 18). Der vom Bw. ins Treffen
geführten Nutzflächenbetrachtung käme nur dann Bedeutung zu, wenn
eine klare Abgrenzung durch Wohneinheiten (z.B. im Falle einer
Privatzimmervermietung) nicht gegeben wäre. In diesem Lichte sind auch die
vom Bw. zitierten Beispiele aus den Lohnsteuerrichtlinien 2002 (Rzen 504 und
505) zu sehen, sodass der Bw. daraus für seinen Standpunkt nichts gewinnen
kann. Rz 505 setzt darüber hinaus durch die Formulierung "wenn bezogen auf
den gesamten Raum die Eigenschaft eines Eigenheimes bzw. einer Eigentumswohnung
gegeben ist.." bei der Nutzflächenbetrachtung bereits die
grundsätzliche Qualifikation eines Gebäudes bzw. einer Wohneinheit als
Eigenheim bzw. als Eigentumswohnung voraus. Dahin gestellt bleiben können
somit die Ausmaße der im Wohnhaus des Bw. sich befindlichen Wohnungen und
war eine Aufklärung der Widersprüche zwischen den Angaben des Bw. und
den im Akt erliegenden Dokumenten entbehrlich.
Angemerkt wird noch, dass an der für das Streitjahr
vorgenommenen Betrachtung selbst der Umstand, dass die Kinder des Bw. in
weiterer Folge die Appartements zu bewohnen beabsichtigen (vgl.
Ausführungen in der Niederschrift vom 21. August 2002), nichts ändern
würde (vgl. hiezu auch Lohnsteuerprotokoll 2003, Punkt 1.5 bzw. oa.
Literaturhinweis).
Das Finanzamt hat daher zu Recht den vom Bw. beantragten
Kosten als Sonderausgaben die Abzugsfähigkeit versagt; die Berufung ist in
diesem Punkt daher nicht berechtigt.
2. Aufwendungen
für Arbeitsmaterialien und für die Wirtschaftskammer-Grundumlage und
die Beiträge an die Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen
Wirtschaft/Werbungskosten
Der Bw. hat im Zuge des Berufungsverfahrens glaubhaft
dargelegt, dass diese von ihm beantragten Aufwendungen zur Sicherung und
Erhaltung seiner Aufwendungen erforderlich sind. Dass den Aufwendungen für
die Wirtschaftskammer-Grundumlage und Sozialversicherungsbeiträge auf Grund
des Vorbringens des Bw. Werbungskostencharakter zukommt, wurde auch vom
Finanzamt in seiner Berufungsvorlage zum Ausdruck gebracht.
Der Berufung war in diesem Punkt daher Folge zu geben und
die vom Bw. beantragten Aufwendungen in Höhe von S 3.725,00/€ 270,71
(neben den vom Finanzamt bereits in der Berufungsvorentscheidung zuerkannten und
unbestrittenen Ausgaben für Arbeitsmaterialien in Höhe von
S 2.130,48/€ 154,82) als Werbungskosten bei seinen Einkünften zum
Abzug zuzulassen. An Werbungskosten sind daher insgesamt S 9.008,00/€
654,64 zu berücksichtigen.
3. Kosten
für die doppelte Haushaltsführung/Werbungskosten
Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die
Aufwendungen der Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Demgegenüber bestimmt § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988,
dass die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt
seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen
Einkünften ebenso wenig abgezogen werden dürfen, wie nach Z. 2 lit. a
dieser Gesetzesbestimmung Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Strittig ist, ob die vom Bw. beantragten Kosten für
die doppelte Haushaltsführung (im gegenständlichen Fall wurden vom Bw.
Aufwendungen für die Fahrten zwischen seinem Wohnort und seinem
Beschäftigungsort in Höhe des amtlichen Kilometergeldes geltend
gemacht) als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit in Abzug gebracht werden können.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer
Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz
ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit selbst, sondern
immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser
Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für die
doppelte Haushaltsführung dennoch als Werbungskosten bei den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Berücksichtigung finden
können, liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die
Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als dem Erwerbstätigen eine
Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit
nicht zugemutet werden kann. Dies bedeutet aber nicht, dass zwischen den
für eine solche Unzumutbarkeit sprechenden Gründen und der
Erwerbstätigkeit ein ursächlicher Zusammenhang bestehen muss. Die
Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung als
auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder einer
Erwerbstätigkeit seines (Ehe)Partners haben (vgl. VwGH vom 17. Februar
1999, Zl. 95/14/0059 und vom 22. Februar 2000, Zl. 96/14/0018).
Die Begründung eines eigenen Haushaltes am
Beschäftigungsort bei gleichzeitiger Beibehaltung des Familienwohnsitzes
(doppelte Haushaltsführung) ist in diesem Sinne beruflich veranlasst, wenn
der Familienwohnsitz
- vom Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen so weit
entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden
kann und - die Verlegung des Familienwohnsitzes an den
Beschäftigungsort nicht zugemutet werden kann.
Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung
können dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn sich der
Familienwohnsitz in einer solchen Entfernung zum Arbeitsort befindet, dass eine
tägliche Rückkehr zu diesem Familienwohnsitz nicht zumutbar ist. Dazu
wird in der Literatur (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch,
Tz 102 zu § 16, "Doppelte Haushaltsführung"; Doralt,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, 4. Auflage, Tz 348 zu § 4) in Anlehnung
an die Verwaltungspraxis die Ansicht vertreten, dass bei einer Entfernung von
120 km zwischen Wohnort und Arbeitsort eine tägliche Rückkehr
jedenfalls unzumutbar ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch in seinem
Erkenntnis vom 19. September 1995, Zl. 91/14/0227, bei einer
Entfernung zwischen Arbeitsstätte und Wohnort von 78 km und einer Fahrzeit
von einer Stunde die täglichen Rückkehr an den Wohnort für
zumutbar erachtet.
Die Fahrtstrecke zwischen dem Familienwohnsitz des Bw. in
Wagrain und seinem Beschäftigungsort in Salzburg beträgt rund 77 km,
wobei von dieser Entfernung 51 km auf Schnellstraßen (Autobahn A10)
entfallen. Bei normaler Fahrweise ist die angeführte Distanz laut
Routenplaner in 57 Minuten (davon 27 Minuten auf Schnellstraßen)
zurückzulegen.
In Anbetracht dieser Fahrtstrecke und der dabei
zurückzulegenden Zeit, die deutlich unter jenen Grenzen liegen, die der
Verwaltungsgerichtshof für die Unzumutbarkeit angenommen hat, geht der
unabhängige Finanzsenat in Anlehnung an die in der Literatur vertretene
Meinung davon aus, dass die tägliche Heimfahrt des Bw. an seinen
Familienwohnsitz jedenfalls zumutbar ist. Aus dem Akteninhalt und dem Vorbringen
des Bw. ergeben sich keine Anhaltspunkte, die dagegen sprechen würden, dass
die tägliche Heimfahrt des Bw. an seinen Familienwohnsitz unzumutbar
wäre. Auf Grund dieser Umstände ist auch das vom Bw. erstattete
Vorbringen, dass seine Ehegattin am Familienwohnsitz eine Vermietung betreibe
und aus diesem Grund seinem Begehren Berechtigung zukomme, irrelevant.
Hinzuzufügen ist noch, dass es sich bei den Einkünften der Ehegattin
des Bw. um keine solchen (nämlich "nennenswerte Einkünfte") handelt,
die den Ausschlag zu Gunsten einer doppelten Haushaltsführung geben
könnten.
Den vom Bw. beantragten Aufwendungen für die Fahrten
zwischen seinem Familienwohnsitz und seinem Beschäftigungsort hat das
Finanzamt daher zu Recht den Abzug unter dem Titel Werbungskosten versagt. Der
Berufung kommt in diesem Punkt daher keine Berechtigung zu.
Zu prüfen war im gegenständlichen Fall noch, ob
beim Bw. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Pendlerpauschales
vorliegen.
Hiezu ist auszuführen, dass nach § 16 Abs. 1
Z 6 lit. b EStG 1988 die Voraussetzungen für das (große und kleine)
Pendlerpauschale im Lohnzahlungszeitraum überwiegend gegeben sein
müssen (vgl. auch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. September
1995, Zl. 91/14/0227). Das BMF nimmt für den Kalendermonat 20
Arbeitstage an, so dass ein Pendlerpauschale nur dann zusteht, wenn im
Kalendermonat an mehr als 10 Tagen die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte -
Wohnung zurückgelegt wird (vgl. LStRL 2002, Rz 250 und 261 sowie Doralt,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, 4. Auflage, § 16 Tz 111).
Der Bw. hat die nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit.b EStG 1988
geforderten Voraussetzungen im Berufungszeitraum nicht erfüllt. Die
Zuerkennung eines Pendlerpauschales kommt somit im gegenständlichen Fall
nicht in Betracht.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind
dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Klagenfurt,
am 11. Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Wohnhaus mit mehr als zwei WohnungenQualifikation als EigenheimNutzflächenbetrachtungZumutbarkeit der täglichen Rückkehr an den Familienwohnsitz (Entfernung 77 kmgroßteils Schnellstraßen)
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0162-K/06
- Stammnummer
- 30791
- Gültig
- 11.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF