Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3690-W/02
Betriebsausgaben/Werbungskosten eines Bildungsmanagers/Lehrers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3690-W/02vom 08.11.2006Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung
des Bw, vom 17. April 2002 gegen die Bescheide des Finanzamtes Y vom
19. März 2002 betreffend Festsetzung der Einkommensteuer für die
Jahre 1995, 1996, 1997, 1998, 1999 und 2000, nach am 30. August 2006
durchgeführter Berufungsverhandlung, entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die jeweils festgesetzte Höhe der Abgaben sind den
als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden
einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
1.) Gegenstand und Ablauf des Verfahrens sowie
Allgemeines:
Der Berufungswerber (Bw) erzielte in allen Streitjahren
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als AHS-Lehrer in A sowie in
den Streitjahren 1995 bis 1998 - dem Grunde nach unstrittig -
Einkünfte aus selbständiger Arbeit; die Einkünfte des Bw aus
selbständiger Arbeit in den Streitjahren 1999 und 2000 sind schon dem
Grunde nach strittig.
Der Bw erklärte für die Streitjahre folgende
Werbungskosten (WK) aus nichtselbständiger Arbeit (nsA) sowie Einnahmen,
Betriebsausgaben und Einkünfte aus selbständiger Arbeit:
|
|
1995
|
1996
|
1997
|
1998
|
1999
|
2000
|
Einnahmen
|
160.000,00
|
180.000,00
|
180.000,00
|
180.000,00
|
0,00
|
0,00
|
abzügl.Ausgaben
|
-66.188,44
|
-113.222,63
|
-107.270,89
|
-139.853,54
|
-116.480,90
|
-99.156,08
|
Eink.aus
selb.Arbeit
|
93.811,56
|
66.777,37
|
72.729,11
|
40.146,46
|
-116.480,90
|
-99.156,08
|
|
|
|
|
|
|
|
WK
aus nsA
|
17.666,40
|
16.576,90
|
23.493,60
|
26.037,01
|
41.568,30
|
27.674,60
Mit Schreiben vom 16. Juni
2001 ersuchte der Bw um Berücksichtigung des großen Pendlerpauschales
für alle Streitjahre (ESt-Akt Bl 1f/2000; Anm: Der nunmehr zu
behandelnden Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1995
bis 2000 vom 19. März 2002 war ein Berufungsverfahren gegen den
Einkommensteuerbescheid für 1999 vom 20. November 2000 vorausgegangen,
in dem es u.a. um die Anerkennung des großen Pendlerpauschales gegangen
war. Formal ist dieses Berufungsverfahren durch einen Bescheid des Finanzamtes Y
vom 15. März 2002, UFS-Akt Bl 26, infolge Berufungszurücknahme
beendet. Nunmehr ist unstrittig, dass das sogenannte große
Pendlerpauschale für alle Streitjahre anzuerkennen ist.)
Das Finanzamt Y erließ nach einer - in den
Jahren 2001 und 2002 durchgeführten - Außenprüfung, bei
der die jetzt anhängigen Streitpunkte aufgegriffen worden sind
(Prüfungsbericht: ESt-Akt Dauerbelege Bl 9ff) - zum Teil in
wiederaufgenommenen Verfahren - die angefochtenen, mit 19. März 2002
datierten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1995, 1996, 1997, 1998,
1999 und 2000, in denen folgende Einkünfte aus selbständiger Arbeit
(1996 als Einkünfte aus Gewerbebetrieb bezeichnet) und Werbungskosten in
folgender Zusammensetzung bei den Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit berücksichtigt wurden:
|
|
1995
|
1996
|
1997
|
1998
|
1999
|
2000
|
Einkünfte
aus selbst.Arbeit
|
111.937
|
120.268
|
110.356
|
98.159
|
0
|
0
|
Werbungskosten
aus nsA:
|
|
|
|
|
|
|
Pendlerpauschale
|
28.800
|
28.800
|
28.800
|
28.800
|
28.800
|
28.800
|
sonstige
Werbungskosten
|
|
1.353
|
1.945
|
400
|
1.722
|
1.170
|
(Auffüllg.
auf) WK-Pausch
|
1.800
|
447
|
|
1.400
|
78
|
630
|
WK-Summe
|
30.600
|
30.600
|
30.745
|
30.600
|
30.600
|
30.600
Die sonstigen Werbungskosten
(d.h. ohne Pendlerpauschale) - zumeist auf das jährliche
Werbungskostenpauschale iHv 1.800 öS aufgefüllt - wurden
laut Tz 24 im Prüfungsbericht wie folgt gekürzt:
|
WK-Kategorie
*)
|
1995
|
1996
|
1997
|
1998
|
1999
|
2000
|
Arbeitsmittel
|
6.843,90
|
9.089,70
|
8.707,30
|
12.246,51
|
14.635,20
|
9.167,70
|
Fachliteratur
|
632,00
|
1.896,00
|
2.686,30
|
2.239,00
|
3.717,00
|
1.231,80
|
Gesundheitsbehelf
|
420,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
Sonderausgaben
|
1.088,00
**)
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
Fortbildung
|
4.830,00
|
0,00
|
750,00
|
785,00
|
403,00
|
6.376,00
|
Reisekosten
|
4.940,50
|
0,00
|
3.058,00
|
4.825,00
|
5.106,00
|
0,00
|
Fahrtkosten
|
0,00
|
4.238,00
|
6.347,00
|
5.541,50
|
15.985,50
|
9.729,50
|
Kürzungssumme
|
18.754,40
|
15.223,70
|
21.548,60
|
25.637,01
|
39.846,70
|
26.505,00
*)
Bezeichnung der Werbungskategorien laut Beilagen zu den
Steuererklärungen
**)
Laut Aktenlage (ESt-Akt Bl 8,
16f/1995) hat der Bw bereits selbst die zunächst auf einer Beilage zur
Steuererklärung ermittelten Werbungskosten des Jahres 1995 um
1.088 öS Kirchenbeitrag (Sonderausgabe) von 18.754,40 öS auf
17.666,40 öS gekürzt und den Kirchenbeitrag auf der letzten Seite
des Steuererklärungsformulares eingetragen, sodass die Kürzung laut
Tz 24 für 1995 dementsprechend auch nur 17.666,40 öS
betragen dürfte. => Beide Varianten führten aber zum gleichen
Ergebnis von WK iHv Null (= 1.800 öS WK-Pauschale laut angefochtenem
Bescheid).
Der Bw erhob mit Schreiben vom 17. April 2002 (ESt-Akt
Bl 59f, Postaufgabe 19. April 2002) unter dem Betreff
"Veranlagungsbescheid(e) vom 19. März
2002 betreffend 1995. 1996, 1997, 1998, 1999, 2000 ..." Berufung
gemäß
§ 243 BAO gegen den
"Bescheid vom 19. März 2002, mit dem
die Einkommensteuer für 1996, 1996, 1997, 1998, 1999 und 2000 festgesetzt
wurde".
Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid
wesentlich von der eingereichten Steuererklärung abweiche. Die
Bescheidbegründung beziehe sich auf die Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs 4 BAO, der eine Wiederaufnahme eines
Verfahrens von Amts wegen in Fällen zulässig mache, in denen Tatsachen
und Beweismittel neu hervorkämen. Alle Angaben über Einnahmen
und Ausgaben seien dem Finanzamt seit 1995 bekannt gewesen. Die Richtigkeit der
Angaben sei von der Betriebsprüferin unter Beisein des Finanzamtsvorstandes
bestätigt worden. Die Berufung richte sich des weiteren gegen die
Nicht- und teilweise Anerkennung von Werbungskosten als Selbständiger und
Nichtselbständiger (es folgt eine Aufzählung von
Ausgabenkategorien). Die Berufung richte sich des weiteren gegen die
Streichung sämtlicher Ausgaben der Selbständigentätigkeit
für 1999 und 2000. Der Bw ersuche neuerlich um
erklärungsgemäße Veranlagung Er stelle daher den Antrag,
die Einkommensteuer 1995, 1996, 1997, 1998, 1999, 2000 unter Zugrundelegung der
jeweils abgegebenen Steuererklärung rechtskonform neu
festzusetzen. Für den Fall der Erledigung der Berufung durch einen
Berufungssenat der Abgabenbehörde zweiter Instanz werde gemäß
§ 284 Abs 1 BAO der Antrag auf durchführung einer
mündlichen Verhandlung gestellt.
Die damalige Berufungsbehörde erließ an den Bw
einen mit 10. Oktober 2002 datierten Bescheid (Mängelbehebungsauftrag
iSd § 275 BAO); es fehle
"gemäß
§ 250 Abs 1
lit a bis d BAO eine Begründung (lit d), weswegen die
Ausgabenpositionen abzugsfähig" seien; außerdem sei aus den
Berufungsausführungen nicht eindeutig ersichtlich, ob nur gegen die
Einkommensteuerbescheide oder auch gegen die Wiederaufnahmebescheide - es
handle sich hiebei um jeweils getrennte Bescheide, die auch getrennt anfechtbar
seien - berufen werde; es wurde der Auftrag zur Behebung der Mängel
bis zum 11. November 2002 aufgetragen, ansonsten die Berufung als
zurückgenommen gelte (UFS-Akt Bl 52f).
Der Bw führte in Schriftsätzen vom
9. November 2002 (zu jedem Streitjahr einer; UFS-Akt Bl 55ff;
Bl 77: Postaufgabe 11. November 2002 und somit innerhalb der von der
damaligen Berufungsbehörde gesetzten Mängelbehebungsfrist)
zunächst jeweils aus, dass ihm kein Schriftstück mit der Bezeichnung
"Wiederaufnahmebescheid" zugegangen sei und es ihm daher nicht möglich sei,
dagegen zu berufen.
An dieser Stelle wird von der nunmehrigen
Berufungsbehörde festgehalten, dass zum jetzigen Zeitpunkt aus folgenden
Gründen keine unbehobenen Mängel und keine zu spät behobenen
Mängel der ggstdl Berufung vorliegen, sodass über diese meritorisch
(dh materiell bzw in der Sache und nicht formell) zu entscheiden
ist:
§ 250 Abs 1 BAO
normiert: "Die Berufung muß
enthalten:
a) die Bezeichnung
des Bescheides, gegen den sie sich
richtet;
b) die Erklärung,
in welchen Punkten der Bescheid angefochten
wird;
c) die Erklärung,
welche Änderungen beantragt
werden;
d) eine
Begründung."
Wenn eine Berufung sich gegen mehrere Bescheide richtet, so
ist § 250 Abs 1 lit a bis d BAO hinsichtlich jedes
angefochtenen Bescheides zu erfüllen, was im gegenständlichen Fall
auch erfüllt ist.
Die Einkommensteuer des Bw war für 1995 bereits
mit Bescheid vom 7. Oktober 1996 (UFS-Akt Bl 4ff), für
1996 bereits mit Bescheid vom 13. Jänner 1998 (UFS-Akt
Bl 10ff), für 1997 bereits mit Bescheid vom 8. Juli 1998
(UFS-Akt Bl 15ff), für 1998 bereits mit Bescheid vom
15. Juni 1999 (UFS-Akt Bl 19ff) und für 1999 bereits mit
Bescheid vom 20. November 2000 (UFS-Akt Bl 23ff) festgesetzt
worden. Um die Rechtskraft dieser Bescheide zu durchbrechen und damit die
Erlassung der angefochtenen (Sach-)Bescheide für die Jahre 1995 bis 1999 zu
ermöglichen, wurden - zusätzlich zu den Sachbescheiden -
mit 19. März 2002 datierte Bescheide gemäß
§ 303
Abs 4 BAO zur Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich
Einkommensteuer 1995 (UFS-Akt Bl 9), Wiederaufnahme des Verfahrens
hinsichtlich Einkommensteuer 1996 (UFS-Akt Bl 14), Wiederaufnahme
des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 1997 (UFS-Akt
Bl 18), Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer
1998 (UFS-Akt Bl 22), Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich
Einkommensteuer 1999 (UFS-Akt Bl 27) erlassen und -
ungünstigerweise EDV-mäßig vorgegeben - jeweils als
EINKOMMENSTEUERBESCHEID bezeichnet,
obwohl für derartige, die Wiederaufnahme von Verfahren verfügende (bzw
bewilligende) Bescheide in der Literatur
(Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz,
Anm 11 zu § 307 BAO;
Ritz,
BAO3,
§ 307 Tz 1ff) die Bezeichnung als Wiederaufnahmebescheid oder
Wiederaufnahmsbescheid üblich ist. Für die Beurteilung, ob es
sich bei einem Bescheid um einen Sachbescheid - dh ggstl um einen
Abgabenbescheid (auch: Veranlagungsbescheid), der gemäß
§ 198 BAO die Abgabe (Einkommensteuer für ein bestimmtes Jahr)
festsetzt - oder aber um einen Verfahrensbescheid - dh ggstdl
um einen Bescheid, der gemäß
§ 303 Abs 4 BAO die
Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens für ein bestimmtes Jahr
verfügt - handelt, ist sein Spruch und nicht seine Bezeichnung
entscheidend. Auch wenn hinsichtlich eines bestimmten Jahres - wie ggstdl
für 1995 bis 1999 - jeweils zwei, mit 19. März 2002
datierte Bescheide ergangen sind, die beide mit
EINKOMMENSTEUERBESCHEID bezeichnet
sind, so kann jeweils der eine wegen seines Spruches
("Das Verfahren hinsichtlich der
Einkommensteuer für das Jahr ... wird gem. § 303 (4) BAO
wiederaufgenommen.") als Wiederaufnahmebescheid (Verfahrensbescheid)
identifiziert werden und der andere wegen seines Spruches
("Die Einkommensteuer wird für das Jahr
... festgesetzt mit ...") als Sachbescheid (Abgabenbescheid)
identifiziert werden.
Nach Ansicht der nunmehrigen Berufungsbehörde sind
bereits durch die diesbezüglichen Formulierungen der Berufungsschrift vom
17. April 2002 (arg: "Betreff:
Veranlagungsbescheide(e) vom 19. März 2002 ..." und
"... gegen den Bescheid vom 19. März
2002, mit dem die Einkommensteuer für 1995, 1996, 1997, 1998, 1999 und 2000
festgesetzt wurde.") die Anfechtungsobjekte eindeutig bezeichnet und es
handelt sich hierbei um die Einkommensteuer(sach)bescheide für 1995, 1996,
1997, 1998, 1999 und 2000 vom 19. März 2002, welche Abgabenbescheide
gemäß
§ 198 BAO darstellen, mit denen eben die
Einkommensteuer für die Jahre 1995, 1996, 1997, 1998, 1999 und 2000
festgesetzt wurde. Der zitierte Wortlaut der Bezeichnung der angefochtenen
Bescheide in der Berufungsschrift läßt keinen Spielraum für eine
Interpretation, wonach es sich dabei um die Bescheide vom 19. März
2002 zur Verfügung der Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren für
die Jahre 1995 bis 1999 handeln könnte. Damit war bereits durch die
Berufungsschrift § 250 Abs 1 lit a BAO
erfüllt.
Auf den Wiederaufnahmebescheiden für die Jahre 1995,
1996, 1997, 1998 und 1999 befindet sich jeweils folgende Begründung:
Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte
gem. § 303 (4) BAO aufgrund der Feststellungen der
abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen
Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind. Daraus ist auch
die Begründung für die Abweichungen vom bisherigen Bescheid zu
ersehen. Tatsächlich befindet sich in den angefochtenen
Abgabenbescheiden (Sachbescheiden) für die Jahre 1995 bis 1999 (UFS-Akt
Bl 32ff, 35ff, 39ff, 42ff, 46ff) keine Begründung, die die
Abweichungen von den eingereichten Steuererklärungen auf eine formal dem
§ 93 Abs 3 lit a BAO entsprechende Weise erklären
würde, dh entweder mit Ausführungen innerhalb der Bescheidausfertigung
oder - im Sinne von § 245 Abs 1 Satz 2 BAO -
durch den Verweis auf ein anderes, die Begründung enthaltendes
Schriftstück (zB Prüfungsbericht). Der letzte Satz der zuvor zitierten
Begründung in den Wiederaufnahmebescheiden hinsichtlich 1995 bis 1999
erscheint zwar inhaltlich als Begründung der Sachbescheide gemeint;
§ 93 Abs 3 lit a BAO fordert formal aber die Begründung
innerhalb jedes Sachbescheides (arg: "Der
Bescheid hat ferner zu enthalten ...") bzw iVm § 245 Abs 1
Satz 2 BAO innerhalb des Sachbescheides die Ankündigung von (= den
Verweis auf) die zusätzliche Begründung. Derartige
Begründungsmängel sind aber durch eine entsprechende Begründung
in der Berufungsentscheidung sanierbar, da die Berufungsbehörde
gemäß
§ 289 Abs 2 Satz 2 BAO berechtigt ist,
"sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der
Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde
erster Instanz zu setzen...." Indem der Bw am Anfang der
Begründung der Berufungsschrift auf die Bescheidbegründung zur
Wiederaufnahme des Verfahrens eingeht, ist daraus zu schließen, dass ihm
die Bescheide vom 19. März 2002 zur Wiederaufnahme der
Einkommensteuerverfahren für die Jahre 1995 bis 1999 tatsächlich
zugekommen sind. Hingegen sind die Ausführungen des Bw in den
Schriftsätzen vom 9. November 2002, wonach ihm kein Schriftstück
mit der Bezeichnung "Wiederaufnahmebescheid" zugekommen sei, durch die -
bereits erläuterte - ungünstige Bezeichnung der
Wiederaufnahmebescheide zu erklären.
Auf dem angefochtenen Abgabenbescheid (Sachbescheid)
für das Jahr 2000 (UFS-Akt Bl 28ff) befindet sich ein - als
Begründung für die Abweichungen von der Steuererklärung
gemäß
§ 93 Abs 3 lit a iVm § 245
Abs 1 Satz 2 BAO ausreichender - Verweis auf den
Prüfungsbericht: Die Veranlagung
(Anm: das ist die Abgabenfestsetzung für ein Jahr)
erfolgte unter Zugrundelegung der
Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber
aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen
sind.
Indem der Bw in der Berufungsschrift vom 17. April
2002 unter Anfechtung der Nicht- bzw nur teilweisen Anerkennung von
Werbungskosten als Selbständiger und Nichtselbständiger sowie der
Streichung sämtlicher Ausgaben der Selbständigentätigkeit
für 1999 und 2000 das Begehren nach erklärungsgemäßer
Veranlagung stellte, lagen auch die beiden notwendigen Berufungsbestandteile
gemäß
§ 250 Abs 1 lit b und c mit der
Berufungsschrift hinsichtlich der Einkommensteuer(sach)bescheide für die
Jahre 1995 bis 2000 vor.
In den o.a. Schriftsätzen des Bw vom 9. November
2002 mit Postaufgabe 11. November 2002 und somit innerhalb der im Bescheid
vom 10. Oktober 2002 gesetzten Mängelbehebungsfrist brachte der Bw zur
lit d zunächst jeweils zur Begründung vor, dass die Niederschrift
des Prüfungsverfahrens in einigen Teilen Mängel aufweise, welche in
teils nicht rechtskonformer Auslegung des Steuerrechtes, unkorrekten
Zahlenangaben, subjektiver Interpretationen und Nichtbeachtung bzw
Berücksichtigung klärender, mündlicher Informationen seitens des
Bw bestünden.
Diese generalisierenden Vorbringen lassen keine konkreten
Angriffspunkte für eine behauptete Rechtswidrigkeit erkennen und wären
daher - für sich genommen - nicht zur § 250
Abs 1 lit d BAO entsprechenden Ausführung der Berufung geeignet.
Die in weiterer Folge zu einzelnen Textziffern des Prüfungsberichtes
geäußerten konkreten Vorbringen gehen über den
(sinngemäß zusammenzufassenden) generellen Vorwurf der Unrichtigkeit
hinaus, weshalb sie eine geeignete Begründung iSd § 250
Abs 1 lit d BAO darstellen (vgl auch
Ritz,
BAO3,
§ 250 Tz 14f), auf die in der vorliegenden Berufungsentscheidung
auch inhaltlich eingegangen werden kann. Nicht jedes der konkreten Vorbringen
betrifft alle Streitjahre, aber es wird für jedes Streitjahr zumindest ein
(bzw tatsächlich mehrere) Vorbringen zu Begründung erstattet, sodass
hinsichtlich aller angefochtenen Einkommensteuer(sach)bescheide für die
Jahre 1995 bis 2000 rechtzeitig innerhalb der Mängelbehebungsfrist
§ 250 Abs 1 lit d BAO erfüllt worden ist.
Konkret brachte der Bw zu Textziffern (Tz) im
Betriebsprüfungsbericht begründend vor:
(betr
1995 bis 1998; zu Tz 11) Die Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben sei
ordnungsgemäß, EDV-unterstützt erfolgt. Die sachliche
Richtigkeit aller Belege sei von der Betriebsprüferin unter Beisein des
Gruppenleiters am 17. Dezember 2001 und nochmals am 14. Jänner
2002 unter Beisein des Finanzamtsvorstandes bestätigt worden.
(betr
1995 bis 1998; zu Tz 13) Das Arbeitszimmer sei vom Erhebungsorgan des
Finanzamtes bei der Identitätsprüfung am 18. Juni 1996
aufgenommen und die technische Ausstattung vermerkt worden. Die
Betriebsprüferin habe während der Außenprüfung am
18. Juni 2001 das Arbeitszimmer begutachtet und anhand der Aufzeichnungen
die Richtigkeit der Angaben festgestellt. Computer, Drucker, Scanner,
Schneidegerät, Kopierer, Tonüberspieleinrichtung, Druckmaterial,
Arbeitstische, Lagerung umfangreicher beruflicher Unterlagen (VwGH-Erkenntnis
88/14/0204)Das Arbeitszimmer sei anzuerkennen mit Verweis auf (gleichen
Rechtssatz wie VwGH 27.5.1999, 98/15/0100 10):
"Eine verfassungskonforme Interpretation des
§ 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988 ergibt, dass jedenfalls dann, wenn eine
Einkunftsquelle den Aufwand für das Arbeitszimmer bedingt, die andere aber
nicht, der Mittelpunkt iSd § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988 nur aus der Sicht
der einen Einkunftsquelle zu bestimmen ist...."Der Mittelpunkt der
Tätigkeit (Betriebsbezeichnung) liege in zeitlicher Hinsicht bei weit mehr
als 50% im Arbeitszimmer, da Planung, Aufbereitung der Programme und
Druckvorlagen, Erstellung von Hilfsmitteln (Seminarmaterialien, Tonträger,
Ausstellungen, Dokumentationen), Führung der Aufzeichnungen von
Betriebsbezeichnung und Gestaltung der Werbemittel computerunterstützt
durchgeführt würden.
(betr
1995 bis 1998; zu Tz 14) Das vorgelegte Fahrtenbuch entspreche
§ 26 EStG. Es seien sowohl Ausgangsort, Zielort, Kilometerangabe,
Datum, Zweck und sogar erläuternde Bemerkungen eingetragen. Das Fahrtenbuch
sei seit 1995 jährlich dem Finanzamt vorgelegt und nie beanstandet worden.
Die Streichung der Fahrtkosten wäre selbst bei nicht vorgelegtem Fahrenbuch
nicht rechtens. Verweis auf Rechtssatz (6) zu VwGH 27.7.1994, 92/13/0175:
"Hat der Abgabenpflichtige im
Ermittlungszeitraum kein Fahrtenbuch geführt, so hat die
Abgabenbehörde den betrieblich veranlaßten Teil der
Kraftfahrzeugkosten gemäß
§ 184 BAO zu
schätzen."
(betr
1995 bis 1998; zu Tz 15) Spenden seien als Sonderausgaben absetzbar. Eine
Trägerliste werde jährlich vom Finanzministerium
veröffentlicht.
(betr
1995 bis 1998; zu Tz 15) d sei eine reine Fachzeitschrift für Tanz,
deren Inhalte für die Verfassung wissenschaftlicher Arbeiten verwendet
würden und die Beiträge enthalte, die im Unterricht eingesetzt
würden.
(betr
1995 bis 1998; zu Tz 15) Zu Entlohnung Hilfsdienste: Diese Ausgaben seien
als Weichnachtsgeschenke an Hilfspersonen gerichtet gewesen, welche diese
steuerfrei entgegennehmen hätten dürfen.
(betr
1995 bis 1998; zu Tz 15) Hifi-Anlage diene zum Aufbereiten von
Tonträgern für Kurse.
(betr
1995 bis 1998; zu Tz 15) Zimmerbrunnen sei Bestandteil der
Büroeinrichtung
(betr
1995 bis 1998; zu Tz 15) Das Kopiergerät sei 1994, vor der ersten
Veranlagung, gekauft worden und auf Hinweis durch das Erhebungsorgan aufgenommen
worden.
(betr
1995 bis 1998; zu Tz 15) Zu Mikrophon, Sony Mini Disc, ...: Der Beleg sei
von der Fa. B irrtümlich auf VaterdesBw. ausgedruckt worden. Nach
Bekanntmachung durch die Außenprüfung habe der Bw versucht, den Beleg
richtigstellen zu lassen, was jedoch nicht mehr möglich sei, da die Fa. B
nicht mehr existiere und das Nachfolgeunternehmen keine Richtigstellung
durchführen könne.
(betr
1995 bis 1998; zu Tz 15) Zu Sony Mikrophon: Dieses sei vom Bw bei der Fa. B
gekauft worden. Warum der sehr schlecht leserliche Computerausdruck auf C laute,
wisse er nicht.
(betr
1999 und 2000; zu Tz 17) Für 1999 bzw 2000 seien Einkünfte aus
unselbständiger Tätigkeit (gemeint wohl: Einnahmen aus
selbständiger Arbeit), ausbezahlt im Dezember 2001, erzielt worden. Daher
sei eine Streichung der Ausgaben, die sich auf Vermutungen stütze,
unzulässig, zumal selbst eine Durchrechnung gemäß
§ 2
Liebhabereiverordnung ein positives Einkommen ergebe.
(betr
1995 bis 2000; zu Tz 19) Die angeführten Positionen seien
Arbeitsmittel, die nur für Unterreicht, Schulveranstaltungen sowie Winter-
und Sommersportwoche verwendet würden, wobei es unerheblich sei wo diese
Gegenstände gekauft würden (Verweis auf Art 7 Abs 1 B-VG,
d.h. den Gleichheitsgrundsatz)
(betr
1995 bis 2000; zu Tz 20) Keines der angeführten Fachbücher sei
ein Lexikon. Es seien fachspezifische Bücher, die für einen
qualifizierten und interessanten Unterricht und für Schulveranstaltungen
verwendet würden.
(betr
1995 bis 2000; zu Tz 22) Der Bw habe den Kirchenbeitrag nie als
Werbungskosten geltend gemacht. Dieser Betrag könne daher auch nicht aus
den Werbungskosten gestrichen werden.
(betr
1995 bis 2000; zu Tz 23) Alle angeführten Fortbildungsausgaben -
es handle sich hier nicht um "private Ausflüge" - seien aus eigenen
Mitteln finanziert worden, hätten klare Lern- und Bildungsinhalte und
würden nicht vom Dienstgeber refundiert.
(betr
1995 bis 2000; zu Tz 23) Die Ausgaben für Dienstreisen (Fahrt und
Aufenthaltskosten für Sportwochen) seien nur zum Teil als
§ 26-EStG-Leistungen refundiert
worden.
Zum Vorbringen des Bw in Berufungsschrift
und Ergänzungen, wonach alle Angaben über Einnahmen und Ausgaben dem
Finanzamt seit 1995 bekannt gewesen seien und wonach die Richtigkeit der Angaben
von der Betriebsprüferin unter Beisein des Gruppenleiters und unter Beisein
des Finanzamtsvorstandes bestätigt worden seien, ist seitens der
Berufungsbehörde zu entgegnen:
- Dem Finanzamt
waren vor dem Prüfungsbeginn im Jahr 2001 die vom Bw bis dahin gemachten
Angaben über Einnahmen und Ausgaben der Streitjahre bekannt. Damit war aber
noch nicht der gesamte entscheidungsrelevante Sachverhalt bekannt, denn -
wie dem Prüfungsbericht zu entnehmen ist - wurden bei der
Prüfung weitere Tatsachen (Sachverhaltselemente) entdeckt, die gegen die
vorherige Anerkennung aller erklärten Werbungskosten und Betriebsausgaben
sprechen (vgl in diesem Sinne auch die dem Bw mit Schreiben vom 20. Juni
2002 vorgehaltene Stellungnahme der Betriebsprüferin, ESt-Akt
Bl 61f/2000, auf die der Bw mit Schreiben vom 9. Juli 2002, ESt-Akt
Bl 63/2000, mit dem Ersuchen um gesetzeskonforme Abwicklung der Berufung
antwortete). Im Übrigen wäre der Umfang der Kenntnis des
Sachverhaltes durch das Finanzamt vor Prüfungsbeginn nur bei der
Beurteilung der Verfügung der Wiederaufnahme von Belang, dh ob Tatsachen
oder Beweismittel neu hervorgekommen sind. Die Wiederaufnahmebescheide sind
jedoch nicht angefochten bzw ist zum Einkommensteuerverfahren 2000 kein
Wiederaufnahmebescheid ergangen, weil dieses bis zum 19. März 2002
noch nicht durch einen Abgabenbescheid (Veranlagungsbescheid,
Einkommensteuersachbescheid) abgeschlossen war und deshalb nicht
wiederaufgenommen werden konnte.
- Die
Berufungsbehörde ist gemäß
§ 289 Abs 2 BAO
berechtigt, in ihrer Berufungsentscheidung sowohl hinsichtlich des Spruches als
auch der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener des Finanzamtes zu
stellen. Eine Bindung der Berufungsbehörde an die behauptete
Bestätigung der Richtigkeit der Angaben des Bw durch den Vorstand des
Finanzamtes, die Betriebsprüferin und den Gruppenleiter besteht daher
nicht. Es würde aber auch jeder Lebenserfahrung widersprechen, wenn
diese Organwalter des Finanzamtes einerseits die Richtigkeit der Angaben des Bw
bestätigt hätten und dann einen Prüfungsbericht und Bescheide
erstellt hätten, die von den Erklärungen des Bw wesentlich abwichen.
(Vgl auch in der - schon zuvor angeführten - Stellungnahme der
Betriebsprüferin vom 20. Juni 2002:
"Bezüglich der Richtigkeit der Angaben
des Abgabepflichtigen ist zu sagen, dass die Höhe der Ausgaben richtig
waren, allerdings nicht die Bezeichnung der
Ausgaben.
Von einer Offenlegung
des tatsächlichen Aufwandinhaltes kann daher nicht ausgegangen werden (zB.
Angabe: Sportbekleidung; nach Überprüfung des Beleges: Hose, Leibchen
und Unterwäsche, etc.)."
Die nunmehrige Berufungsbehörde richtete ein mit
19. Mai 2006 datiertes Schreiben (UFS-Akt Bl 176ff, in Hinkunft
bezeichnet als: Vorhalt) an den Bw, in welchem aufgrund einer Auswertung des
Betriebsprüfungs-Arbeitsbogens für jede Ausgabenposition innerhalb
jeder Ausgabenkategorie im Detail angegeben wurde, ob sie erstinstanzlich
anerkannt oder nicht anerkannt wurde, und diverse Anmerkungen des Referenten der
Berufungsbehörde gemacht wurden (Punkte I. und III.).
Summenmäßige Zusammenfassung dieser
Ausgabenpositionen innerhalb jeweils einer Ausgabenkategorie pro Jahr, wobei zur
Bezeichnung der Ausgabenkategorien die im bisherigen Verfahren verwendeten
Begriffe verwendet wurden mit der Anmerkung, dass im Einkommensteuergesetz
einige dieser Begriffe in einem anderen Sinn gebraucht werden:
Ausgabenkategorie
"Arbeitsmittel" betr Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger
Arbeit:
|
Jahr
|
erstinstanzlich
nicht anerkannt
|
öS
|
erstinstanzlich
anerkannt
|
öS
|
1995
|
Summe
(=Kürzg.lt.Prüfbericht)
|
2.246,80
|
Summe
|
6.699,40
|
1996
|
Summe
(=Kürzg.lt.Prüfbericht)
|
5.055,10
|
Summe
|
8.043,90
|
1997
|
Summe
(=Kürzg.lt.Prüfbericht)
|
5.126,90
|
Summe
|
11.550,30
|
1998
|
Summe
(=Kürzg.lt.Prüfbericht)
|
5.251,20
|
Summe
|
7.589,10
Ausgabenkategorie
"Betriebsausgaben" betr Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger
Arbeit:
|
Jahr
|
erstinstanzlich
nicht anerkannt
|
öS
|
erstinstanzlich
anerkannt
|
öS
|
1995
|
|
0,00
|
Summe
|
6.311,80
|
1996
|
Summe
(=Kürzg.lt.Prüf.ber.)
|
2.159,00
|
Summe
|
993,00
|
1997
|
Summe
(=Kürzg.lt.Prüf.ber.)
|
1.840,15
|
Summe
|
13.823,26
|
1998
|
Summe
(=Kürzg.lt.Prüf.ber.)
|
14.560,00
|
Summe
|
3.801,00
Ausgabenkategorie "Büro"
betr Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit:
|
Jahr
|
erstinstanzlich
nicht anerkannt
|
öS
|
erstinstanzlich
anerkannt
|
öS
|
1995
|
Summe
(=Kürzg.lt.Prüf.ber.)
|
8.920,00
|
Summe
|
7.481,64
|
1996
|
Summe
(=Kürzg.lt.Prüf.ber.)
|
35.338,23
|
Summe
|
14.500,75
|
1997
|
Summe
(=Kürzg.lt.Prüf.ber.)
|
14.543,76
|
Summe
|
8.162,12
|
1998
|
Summe
(=Kürzg.lt.Prüf.ber.)
|
13.946,79
|
Summe
|
12.364,50
Ausgabenkategorie "Computer"
betr Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit:
|
Jahr
|
erstinstanzlich
nicht anerkannt
|
öS
|
erstinstanzlich
anerkannt
|
öS
|
1995
|
|
0,00
|
Summe
|
10.930,80
|
1996
|
|
0,00
|
Summe
|
16.621,65
|
1997
|
|
0,00
|
Summe
|
18.208,60
|
1998
|
Summe
(Kürzg.lt.Prüf.ber.)
|
2.697,75
|
Summe
|
37.285,90
Ausgabenkategorie "Entlohnung
für Hilfsdienst" betr Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger
Arbeit:
|
Jahr
|
erstinstanzlich
nicht anerkannt
|
öS
|
erstinstanzlich
anerkannt
|
öS
|
1995
|
Summe
(=Kürzg.lt.Prüf.ber.)
|
2.128,00
|
Summe
|
16.640,00
|
1996
|
|
0,00
|
Summe
|
19.573,00
|
1997
|
Summe
(=Kürzg.lt.Prüf.ber.)
|
2.221,00
|
Summe
|
17.900,00
|
1998
|
Summe
(=Kürzg.lt.Prüf.ber.)
|
2.238,00
|
Summe
|
20.800,00
Ausgabenkategorie "Fahrtkosten"
betr Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit:
|
Jahr
|
erstinstanzlich
nicht anerkannt
|
öS
|
erstinstanzlich
anerkannt
|
öS
|
1995
|
Summe
(=Kürzg.lt.Prüf.ber.)
|
4.830,00
|
|
0,00
|
1996
|
Summe
(=Kürzg.lt.Prüf.ber.)
|
10.938,00
|
|
0,00
|
1997
|
Summe
(=Kürzg.lt.Prüf.ber.)
|
13.894,80
|
|
0,00
|
1998
|
Summe
(=Kürzg.lt.Prüf.ber.)
|
19.319,30
|
|
0,00
Ausgabenkategorie
"Arbeitsmittel" betr Ermittlung der Einkünfte aus nsA:
|
Jahr
|
erstinstanzlich
nicht anerkannt
|
öS
|
erstinstanzlich
anerkannt
|
öS
|
1995
|
Summe
(Kürzung lt.Pfg.b.)
|
6.843,90
|
|
0,00
|
1996
|
Summe
(Kürzung lt.Pfg.b.)
|
9.089,70
|
Summe
|
1.353,20
|
1997
|
Summe
(Kürzung lt.Pfg.b.)
|
8.707,30
|
Summe
|
605,00
|
1998
|
Summe
(Kürzung lt.Pfg.b.)
|
12.246,51
|
Summe
|
120,00
|
1999
|
Summe
(Kürzung lt.Pfg.b.)
|
14.635,20
|
Summe
|
811,60
|
2000
|
Summe
(Kürzung lt.Pfg.b.)
|
9.167,70
|
Summe
|
601,60
Ausgabenkategorie
"Fachliteratur" betr Ermittlung der Einkünfte aus nsA:
|
Jahr
|
erstinstanzlich
nicht anerkannt
|
öS
|
erstinstanzlich
anerkannt
|
öS
|
1995
|
Summe
(Kürzung lt.Pfg.b.)
|
632,00
|
|
0,00
|
1996
|
Summe
(Kürzung lt.Pfg.b.)
|
1.896,00
|
|
0,00
|
1997
|
Summe
(Kürzung lt.Pfg.b.)
|
2.686,30
|
Summe
|
1.140,00
|
1998
|
Summe
(Kürzung lt.Pfg.b.)
|
2.239,00
|
|
0,00
|
1999
|
Summe
(Kürzung lt.Pfg.b.)
|
3.717,00
|
Summe
|
90,00
|
2000
|
Summe
(Kürzung lt.Pfg.b.)
|
1.231,80
|
Summe
|
418,00
Ausgabenkategorie "Fortbildung"
betr Ermittlung der Einkünfte aus nsA:
|
Jahr
|
erstinstanzlich
nicht anerkannt
|
öS
|
erstinstanzlich
anerkannt
|
öS
|
1995
|
Summe
(Kürzung lt.Pfg.b.)
|
4.830,00
|
|
0,00
|
1997
|
Summe
(Kürzung lt.Pfg.b.)
|
750,00
|
|
0,00
|
1998
|
Summe
(Kürzung lt.Pfg.b.)
|
785,00
|
|
0,00
|
1999
|
Summe
(Kürzung lt.Pfg.b.)
|
403,00
|
|
0,00
|
2000
|
Summe
(Kürzung lt.Pfg.b.)
|
6.376,00
|
|
0,00
Ausgabenkategorie
"Gesundheitsbehelf" betr Ermittlung der Einkünfte aus nsA:
|
Jahr
|
erstinstanzlich
nicht anerkannt
|
öS
|
erstinstanzlich
anerkannt
|
öS
|
1995
|
Summe
(Kürzung lt.Pfg.b.)
|
420,00
|
|
0,00
Ausgabenkategorie
"Sonderausgaben" betr Ermittlung der Einkünfte aus nsA:
|
Jahr
|
erstinstanzlich
nicht anerkannt
|
öS
|
erstinstanzlich
anerkannt
|
öS
|
1997
|
|
0,00
|
Summe
|
200,00
|
1998
|
|
0,00
|
Summe
|
280,00
|
1999
|
|
0,00
|
Summe
|
820,00
|
2000
|
|
0,00
|
Summe
|
150,00
Ausgabenkategorien
"Fahrtkosten" und "Reisekosten" betr Ermittlung der Einkünfte aus nsA
(zusammengefasst, weil nach der für die Streitjahre geltenden Fassung des
§ 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988 der Begriff der Reisekosten
noch als Überbegriff für die Fahrtkosten und sonstigen Reisekosten
aufgefasst werden konnte):
|
Jahr
|
erstinstanzlich
nicht anerkannt
|
öS
|
erstinstanzlich
anerkannt
|
öS
|
1995
|
Summe
(Kürzung lt.Pfg.b.)
|
4.940,50
|
|
0,00
|
1996
|
Summe
(Kürzung lt.Pfg.b.)
|
4.238,00
|
|
0,00
|
1997
|
Summe
(Kürzung lt.Pfg.b.)
|
9.405,00
|
|
0,00
|
1998
|
Summe
(Kürzung lt.Pfg.b.)
|
10.366,50
|
|
0,00
|
1999
|
Summe
(Kürzung lt.Pfg.b.)
|
21.091,50
|
|
0,00
|
2000
|
Summe
(Kürzung lt.Pfg.b.)
|
9.729,50
|
|
0,00
Weiters
erfolgten im zweitinstanzlichen Vorhalt vom 19. Mai 2006 Aussagen zu den
betrieblichen Einkünften der Jahre 1999 und 2000 - einerseites
hinsichtlich der grundsätzlichen Anerkennung oder Nichtanerkennung der
betrieblichen Einkunftsquelle (Punkt II./I.) und andererseits hinsichtlich der
allfälligen Abzugsfähigkeit der Betriebsausgabenpositionen für
den Fall der Anerkennung der Anerkennung der betrieblichen Einkunftsquelle
(Punkt II./II.).
Auf den zweitinstanzlichen Vorhalt erfolgte keine
schriftliche Reaktion des Bw.
Am 30. August 2006 wurde eine mündliche
Berufungsverhandlung abgehalten und darüber - unter Zuhilfenahme
eines Schallträgers - eine Niederschrift erstellt (UFS-Akt
Bl 277ff; in Hinkunft bezeichnet als Verhandlungsniederschrift). Soweit auf
das dort Vorgebrachte nicht an anderer Stelle eingegangen wird, ist hierzu
Folgendes festzuhalten:
Zur
Durchführung eines Prüfungsverfahren nach der Zurückziehung der
Punkte zwei und drei der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1999 vom
20. November 2000, sodass nur das große Pendlerpauschale verblieb,
wobei der Bw vom damaligen Referenten der früheren Berufungsbehörde
das Wort gehabt habe, dass die Sache erledigt sei (vgl Verhandlungsniederschrift
Seiten 4 bis 6):Das ggstdl Prüfungsverfahren wurde aufgrund eines
Prüfungsauftrages vom 31. Mai 2000 über die Einkommensteuer 1995
bis 1999 (am 9. August 2001 ausgedehnt auf Einkommensteuer 2000)
durchgeführt. Beim Bw als Einnahmen/Ausgaben-Rechner wurde eine
Prüfung der Aufzeichnungen gemäß
§ 151 Abs 1 BAO
(in der damals geltenden Fassung) durchgeführt. (Eine Prüfung der
Aufzeichnungen wurde nach der damaligen Rechtslage begrifflich von der "Buch-
und Betriebsprüfung" für bilanzierende Steuerpflichtige - die
"Bücher" im Sinne einer doppelten Buchführung führen -
unterschieden, wobei die geringen inhaltlichen Unterschiede zwischen den beiden
Prüfungsarten die nunmehrige Zusammenfassung der beiden zur
"Außenprüfung" gemäß
§ 147 Abs 1 BAO idF
BGBl I 2003/124 ermöglichten.)Der Bw hat seine
betrieblichen Gewinne laut Beilagen zu seinen Steuererklärungen nicht durch
Bilanzierung, dh doppelte Buchführung bzw Betriebsvermögensvergleich
gemäß
§ 4 Abs 1 EStG 1988, sondern durch
Einnahmen/Ausgaben-Rechnung ermittelt.Der Bw ist daher gemäß
§ 126 BAO - insb dessen Abs 2 - zur Führung von
Aufzeichnungen, und zwar in Form einer Einnahmen/Ausgaben-Rechnung,
verpflichtet.Damit wurde auch § 151 BAO (in der damals geltenden
Fassung) für die Durchführung der ggstdl Prüfung anwendbar, denn
dort wurde normiert:"(1) Die
Abgabenbehörde kann ferner bei jedem, der zur Führung von
Aufzeichnungen (§§ 126 bis 130) oder zur Zahlung gegen Verrechnung mit
der Abgabenbehörde verpflichtet ist, jederzeit die Vollständigkeit und
Richtigkeit der Aufzeichnungen oder der Zahlungen prüfen sowie hiebei alle
Umstände feststellen, die für die Erhebung von Abgaben von Bedeutung
sind.
(2) Für Prüfungen
nach Abs. 1 gilt § 148 sinngemäß...." (Damit wird das
"jederzeit" dahingehend eingeschränkt, dass Wiederholungsprüfungen nur
in ganz bestimmten Fällen durchgeführt werden
dürfen).Da beim Bw über
die Einkommensteuer 1995 bis 2000 vor der ggstdl Prüfung keine Prüfung
der Aufzeichnungen durchgeführt worden war und die ggstdl Prüfung
daher keine Wiederholungsprüfung war, entsprach die Tatsache der
Durchführung der ggstdl Prüfung dem Gesetz.Wenn den
Abgabenbehörden durch Gesetz ein Überprüfungsrecht zugestanden
wird, können Äußerungen eines einzelnen Organwalters - und
sei es auch eines der damaligen Oberbehörde - das gesetzlich
eingeräumte Überprüfungsrecht nicht beseitigen.
Zur
Verjährung (vgl Verhandlungsniederschrift Seite 7):Nach der
Rechtslage, die bei der Prüfung und bei der Erlassung der angefochtenen
Bescheide galt, dh vor StReformG 2005, BGBl I 2004/57, dauerte
die Verjährungsfrist grundsätzlich fünf Jahre
(Ritz,
BAO2,
§ 207 Tz 11). Sie begann für die veranlagte Einkommensteuer
- für jedes Jahr extra zu beurteilen - gemäß
§ 208 Abs 1 lit a iVm § 4 Abs 2 lit a
Z 1 und 2 BAO (auch hinsichtlich der vierteljährlichen
Vorauszahlungen, die für die Jahre 1997 bis 2000 festgesetzt worden waren),
erstmals mit Ablauf des jeweiligen Veranlagungsjahres zu laufen,
dh:
|
ESt
des Jahres:
|
1995
|
1996
|
1997
|
1998
|
1999
|
2000
|
Verjährungsbeginn:
|
31.12.1995
|
31.12.1996
|
31.12.1997
|
31.12.1998
|
31.12.1999
|
31.12.2000
Nach dem damals geltenden
§ 209 Abs 1 BAO wurde die Verjährungsfrist durch jede zur
Geltendmachung des Abgabenanspruches von der Abgabenbehörde unternommene,
nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen und begann mit Ablauf des
Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, neu zu
laufen: Durch den ESt-Bescheid für 1995 vom 7. Oktober 1996
begann die Verjährungsfrist hinsichtlich der Einkommensteuer 1995 am
31. Dezember 1996 (24:00) neu zu laufen. Durch die ESt-Bescheide
für 1996 vom 13. Jänner 1998 und für 1997 vom 8. Juli
1998 begannen die Verjährungsfristen hinsichtlich Einkommensteuer 1996 und
1997 am 31. Dezember 1998 um 24 Uhr neu zulaufen. Durch den
ESt-Bescheid für 1998 vom 15. Juni 1999 begann die
Verjährungsfrist hinsichtlich der Einkommensteuer 1998 am 31. Dezember 1999
(24:00) neu zu laufen. Durch den ESt-Bescheid für 1999 vom
20. November 2000 begann die Verjährungsfrist hinsichtlich
Einkommensteuer 1999 am 31. Dezember 2000 (24:00) neu zu laufen.
Der Prüfungsbeginn
(Aushändigung des Prüfungsauftrages an den Bw am 18. Juni 2001
lag somit innerhalb der mit Ablauf des 31. Dezember 2001 (=1996+5) endenden
Verjährungsfrist für die Einkommensteuer 1995 und innerhalb der
später endenden Verjährungsfristen für die anderen
Streitjahre.
Der Beginn sowie die
Durchführung der abgabenbehördlichen Prüfung unterbrachen die
Verjährung - insb hinsichtlich des Jahres 1995 - abermals,
sodass sie mit Ablauf des 31. Dezember 2001 neu zu laufen begann. Deshalb
wurden auch die angefochtenen Bescheide im Jahr 2002 innerhalb der
Verjährungsfrist erlassen, wobei die Bescheiderlassung hinsichtlich aller
Streitjahre die Verjährung unterbrach und diese am 31. Dezember 2002
neu beginnen ließ.
Die fünfzehnjährige
absolute Verjährung nach alter Rechtslage (§ 209 Abs 3 BAO)
wurde im ggstdl Fall ebenfalls nicht überschritten (1995 + 15 = 2010),
sodass nach alter Rechtslage die Verjährung der Durchführung der
ggstdl abgabenbehördlichen Prüfung und der Erlassung der angefochtenen
Bescheide nicht entgegenstand.
Der Erlassung der vorliegenden
- die Einkommensteuer für die Jahre 1995 bis 2000 festsetzenden
- Berufungsentscheidung stünde der Eintritt der Verjährung
gemäß
§ 209a Abs 1 BAO (nach alter und neuer
Rechtslage) nicht entgegen. Die theoretisch mögliche
Berufungsentscheidungsvariante der ersatzlosen Aufhebung eines angefochtenen
Bescheides, weil dieser erstinstanzlich nach Ende der Verjährungsfrist
erlassen worden wäre, kommt ggstdl nicht zur Anwendung, weil alle
angefochtenen Bescheide erstinstanzlich vor Ende der Verjährungsfrist
erlassen worden sind (s oben und unten).
Das Verfahrensrecht, zu dem auch
die Verjährungsregeln zählen, ist grundsätzlich nach den im
Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Normen anzuwenden, sodass die durch das
Steuerreformgesetz 2005, BGBl I 2004/57 und das
AbgÄG 2004, BGBl I 2004/180 geänderten
Verjährungsregeln in der vorliegenden Berufungsentscheidung auf die
Beurteilung der seinerzeitigen Rechtmäßigkeit der Erlassung der
angefochtenen Bescheide anzuwenden wären:
Auch nach den nunmehrigen
Verjährungsregeln wäre die Verjährung für die Streitjahre
1997 bis 2000 bei Prüfungsbeginn (2001) und bei Bescheiderlassung (2002)
schon deshalb nicht eingetreten gewesen, weil bereits die weitergeltende,
allgemeine Verjährungsfrist von fünf Jahren (§ 209
Abs 2 BAO) ab dem Ende des jeweiligen Veranlagungsjahres (§ 208
Abs 1 lit a iVm § 4 Abs 2 lit a Z 1
und 2 BAO) frühestens mit Ablauf des Jahres 2002 geendet
hätte. Für die Streitjahre 1995 bzw 1996 erfolgte durch die
Einkommensteuerbescheide vom 7. Oktober 1996 bzw vom 13. Jänner
1998 eine Verlängerung der Verjährungsfrist gemäß
§ 209 Abs 1 Satz 1 BAO idF BGBl I 2004/180 um ein
Jahr auf zunächst sechs Jahre, und somit eine Verschiebung des Endes der
Verjährungsfrist auf zunächst Ablauf des Jahres 2001 bzw Ablauf
des Jahres 2002. Bereits damit sind hinsichtlich 1996 keine
Verjährungsregeln verletzt worden. Durch die Amtshandlung im Jahre
2001 (Prüfungsbeginn innerhalb der nach neuer Rechtslage auf sechs Jahre
verlängerten Verjährungsfrist) wurde die Verjährungsfrist
hinsichtlich 1995 gemäß
§ 209 Abs 1 Satz 2 BAO
idF BGBl I 2004/180 auf (zunächst) sieben Jahre verlängert
und damit sind auch hinsichtlich 1995 keine Verjährungsregeln verletzt
worden, zumal auch die nunmehr auf zehn Jahre verkürzte absolute
Verjährungsfrist bei Erlassung der angefochtenen Bescheide noch nicht
abgelaufen war (1995 + 10 = 2005; für 1996ff entsprechend später). Der
Erlassung der vorliegenden Berufungsentscheidung steht gemäß
§ 209a Abs 1 BAO der nunmehrige Eintritt der absoluten
Verjährung hinsichtlich 1995 nicht entgegen (vgl
Ritz,
BAO3,
§ 209a Tz 5).
Zum selben Ergebnis führt
die Interpretation des vierten (vorletzten) Satzes des § 323
Abs 18 BAO (aus AbgÄG 2004, BGBl I 2004/180) durch
Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO,
§ 209 Anm 35 und § 209a Anm 8, wonach die
Verkürzung der Verjährungsfristen durch das StRefG 2005,
BGBl I 2004/57 keinen Einfluss auf die meritorische Erledigung von
Berufungen hat; dh auf die Erledigung einer Berufung unter Neufestsetzung (oder
Bestätigung der bisherigen Festsetzung) der betreffenden
Abgabe.
Zum
Ermessen und zum Missverhältnis beim ggstdl Abgabenverfahren zwischen
großem Aufwand und geringem Ertrag (vgl Verhandlungsniederschrift Seiten 7
bis 9, ):Im Regelfall betreffen gesetzliche Bestimmungen (viel) mehr als
einen einzigen Anwendungsfall und die dabei verwendete Sprache bietet keine
100%ige Exaktheit, sodass gesetzlichen Bestimmungen zu interpretieren sind und
der Sachverhalt - ggfs durch Schätzung unter den Voraussetzungen des
§ 184 BAO - zu ermitteln ist. Diese Vorgänge stellen keine
Ermessensentscheidungen im rechtlichen Sinne dar, weshalb die Ermittlung der
Bemessungsgrundlagen - auch in Details - für die Berechnung der
Einkommensteuer des Bw in den Streitjahren nicht aus Ermessensgründen
unterbleiben kann.Ermessensentscheidungen im rechtlichen Sinne sind
dadurch gekennzeichnet, dass eine gesetzliche Bestimmung nicht nur die
Voraussetzungen für den Eintritt einer bestimmten Rechtsfolge normiert,
sondern darüber hinaus einen Handlungsspielraum für die Behörde
für den Fall der Erfüllung der Voraussetzungen für die
Rechtsfolge.Die Normierung des Ermessens für die Behörde
geschieht zumeist durch eine Formulierung wie "kann", was im oben zitierten
§ 151 Abs 1 BAO aF der Fall ist:Der Bw ist zur Führung
von Aufzeichnungen verpflichtet; daher "kann"
die Abgabenbehörde "... die
Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen oder der Zahlungen
prüfen sowie hiebei alle Umstände feststellen, die für die
Erhebung von Abgaben von Bedeutung sind."Die grundsätzliche
Zulässigkeit der ggstdl Prüfung der Aufzeichnungen erforderte daher
auch eine Ermessensentscheidung, die an § 20 BAO und Art 130
Abs 2 B-VG gemessen werden kann: Obwohl eine Überprüfung durch
die Abgabenbehörde für den Geprüften unangenehm sein kann und
Verwaltungsaufwand verursacht, erfordert der Sinn der gesetzlichen Bestimmungen
über derartige Prüfungen, dass zur Sicherung der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung und der vollständigen
Einbringung der Abgaben derartige Prüfungen durchgeführt werden. Auch
wenn die Prüfung eines Falles nur geringe betragsmäßige
Auswirkungen erwarten lässt, erfordert die Sicherung der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung (§ 114 Abs 1 BAO),
dass die Wahrscheinlichkeit der Durchführung einer Prüfung auch
für einen solchen Fall nicht Null beträgt.Bei der Entscheidung
über die Durchführung der ggstdl Prüfung beim Bw hätten zwar
die geringen, zu erwartenden betraglichen Auswirkungen aufgrund der Kleinheit
des Betriebes laut Aktenlage dafür gesprochen, keine Prüfung
durchzuführen. Die vom Bw als Absetzposten laut Beilagen zu den
Steuererklärungen zahlreich geltend gemachten Ausgaben mit einem Nahebezug
zur Lebensführung (zB für Unterhaltungselektronik, Fotografie, Sport,
Musik) stellen jedoch einen Grund dar, aus Gründen der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung dennoch eine Prüfung
durchzuführen, sodass die tatsächliche Entscheidung zur
Durchführung der Prüfung nicht auf Ermessensfehler
hindeutet.
2.) Grundsätzliches zur
betrieblichen Einkunftsquelle
2.1) Einkunftsart im Jahr 1996 (vgl
Verhandlungsniederschrift S. 15):
Während in den angefochtenen Bescheiden für die
anderen Streitjahre die betrieblichen Einkünfte jeweils
(erklärungsgemäß) als solche aus selbständiger Arbeit
bezeichnet werden - wenngleich in Höhe von Null für die Jahre
1999 und 2000, werden die betrieblichen Einkünfte im angefochtenen Bescheid
für das Jahr 1996 als solche aus Gewerbebetrieb bezeichnet.
In der vorliegenden Berufungsentscheidung (auf den
beigefügten Berechnungsblättern) werden auch die betrieblichen
Einkünfte des Jahre 1996 als solche aus selbständiger Arbeit
bezeichnet, weil die Einnahmen des Bw im Streizeitraum in einem Zusammenhang mit
seinen Vereinsvorstandsfunktionen standen und seine Tätigkeit in einem
Werkvertrag (BP-Arbeitsbogen Bl 81f) geregelt wurde, der unstrittig nicht
als verdeckter Dienstvertrag zu qualifizieren ist, und weil laut herrschender
Meinung allfällige von Vereinsvorstandsmitgliedern außerhalb eines
Dienstverhältnisses erzielten Einkünfte solche aus selbständiger
Arbeit darstellen (vgl Doralt,
EStG8,
§ 22 Tz 119, § 29 Tz 41/1;
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
Anm 121 zu § 22 EStG).
Damit ist diesbezüglich jedenfalls Einheitlichkeit und
Erklärungsmäßigkeit für alle Streitjahre hergestellt; da
die Qualifikation als eine bestimmte Einkunftsart keinen Spruchbestandteil
darstellt und im ggstdl Fall keine Auswirkungen daraus zu erkennen sind,
erscheinen in ggstdl Verfahren weitere Erkundungsbeweise zum Thema der
Einkunftsart entbehrlich.
2.2)
Vorliegen einer betrieblichen Einkunftsquelle in den Jahren 1999 und 2000 (vgl
hierzu auch Vorhalt, Seiten 19 bis 21 und Verhandlungsniederschrift, Seiten 3,
10f):
Die einzelunternehmerische Tätigkeit des Bw war bis
zum Sommer 1998 durch die einnahmen- und gewinnbringende Tätigkeit für
die Bildungseinrichtung des alterVerein, dessen Obmann der Bw war,
gekennzeichnet. Danach (hier nur bis zum Ende des Streitzeitraumes von
Interesse) war die einzelunternehmerische Tätigkeit des Bw durch die
Leistungserbringung für die Bildungseinrichtung des Vereines neuerVerein,
dessen Obmann der Bw wurde, gekennzeichnet. Dass der Bw seine
einzelunternehmerische Tätigkeit unter der Bezeichnung Betriebsbezeichnung
auch an andere erbringen wollte - wie er es in einem Vorlesungsverzeichnis
nach dem Streitzeitraum inseriert hat (vgl Verhandlungsniederschrift Seite 11)
- hatte im Streitzeitraum noch keine erkennbaren Auswirkungen. Die
Tätigkeit des Bw für den Verein neuerVerein war bis zum Ende des
Streitzeitraumes, dh bis Ende 2000, einnahmenlos. Der Bw hat in der
mündlichen Berufungsverhandlung (vgl Verhandlungsniederschrift Seiten 3
und 9f) nachgewiesen, dass der Verein neuerVerein tatsächlich mit
seiner Bildungseinrichtung tätig geworden ist. Die Tätigkeit des Bw ab
Sommer 1998 erfolgte daher nicht für einen inaktiven Auftraggeber und
musste daher nicht als von vornherein dauerhaft einnahmenlos erscheinen. Es fand
daher im Sommer 1998 kein Wechsel der selbständigen Tätigkeit des Bw
zum Nichtabzielen auf steuerbare Einnahmen statt, wie es in
Punkt II./I./II. des Vorhaltes (Seite 20) erwähnt wurde. Daher
ist mit der Liebhabereiprüfung für die Verlustzeiträume -
dh 1999 und 2000 sowie genaugenommen auch die letzten Monate des Jahres 1998
- fortzufahren:
Die ggstdl Tätigkeit fällt nicht unter
§ 1 Abs 2 LiebhVO (die sogenannte Liebhabereivermutung), sodass
sie unter § 1 Abs 1 LiebhVO einzuordnen ist. Da trotz des
Wechsels des Vereines, an den der Bw seine Leistungen erbrachte, im Sommer 1998
der Bw - wie soeben festgestellt - das Abzielen auf
einkommensteuerbare Einnahmen beibehielt, stellten die Vorgänge im Sommer
1998 keinen "Beginn einer Betätigung"
iSd § 2 Abs 2 LVO dar. Der dreijährige Anlaufzeitraum
ab Betriebsbeginn 1995 war im Sommer 1998 bereits zu Ende, sodass eine
sogenannte Kriterienprüfung nach § 2 Abs 1 LiebhVO
vorzunehmen ist, welcher lautet:
"(1) Fallen bei
Betätigungen im Sinn des § 1 Abs. 1 Verluste an, so ist das Vorliegen
der Absicht, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuß der Einnahmen
über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, insbesondere anhand
folgender Umstände zu beurteilen:
1.
Ausmaß und Entwicklung der Verluste,
2.
Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen oder
Überschüssen,
3.
Ursachen, auf Grund deren im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben,
Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen kein Gewinn oder
Überschuß erzielt wird,
4.
marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf angebotene
Leistungen,
5.
marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die
Preisgestaltung,
6.
Art und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch
strukturverbessernde Maßnahmen (zB
Rationalisierungsmaßnahmen)."
Anwendung dieser 6 Kriterien auf den ggstdl
Fall: Die größenordnungsmäßig gleichbleibenden
Verluste der Jahre 1999 und 2000 stehen - nach Vornahme von Kürzungen
wegen nichtabzugsfähiger Ausgaben - in keinem Missverhältnis zu
den Gewinnen der Vorjahre laut vorliegender Berufungsentscheidung; daher deuten
die Kriterien 1 und 2 auf eine Einkunftsquelle hin. Die Ursache für
die Verluste liegt im Verlust des bisherigen Alleinauftraggebers (alterVerein)
ab Sommer 1998, was - vom Betrieb des Bw aus betrachtet - eine
äußere Ursache ist, die nicht auf Liebhaberei hindeutet (Kriterium
3). Die Erbringung der Leistungen an einen neuen Auftraggeber
(neuerVerein) erscheint zunächst (zumindest bis zum Ende des
Streitzeitraumes) als marktgerechtes Verhalten auf der Angebotsseite, denn ein
gewisser Zeitraum des einnahmenseitigen Misserfolges ist bei einer § 1
Abs 1 - Betätigung zuzubilligen (Kriterium 4). Die
einnahmenlose Erbringung von Leistungen stellt keine marktgerechte
Preisgestaltung dar, weshalb Kriterium 5 auf Liebhaberei hindeutet. Zum
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3690-W/02
- Stammnummer
- 24851
- Gültig
- 08.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF