Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3690-W/02
Betriebsausgaben/Werbungskosten eines Bildungsmanagers/Lehrers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3690-W/02vom 08.11.2006Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
eine Anerkennung der Absetzbarkeit.
Aufgrund des Werkvertrages des Bw aus 1995 mit dem
alterVerein (BP-Arbeitsbogen Bl 81f) bestanden die Tätigkeiten des Bw
bis 1998 aus der konzeptionellen und organisatorischen Gestaltung eines
Bildungs- und Kulturprogrammes sowie dessen werbemäßiger
Aufbereitung. Hinsichtlich werbemäßiger Aufbereitung werden die
umfangreichen EDV-Ausgaben des Bw ohnehin anerkannt.
Für die umfangreichen Video-, Audio- und
Fotoaufwendungen des Bw ist im geltend gemachten Ausmaß kein Zusammenhang
mit der durch den Werkvertrag geregelten Tätigkeit für den alterVerein
zu erkennen. Als glaubwürdig betriebsbedingt veranlasst erscheinen nur
Fotos von Kursen zur Illustration des Vorlesungsverzeichnisses (vgl
Frühjahr/Sommer 1997 und Frühjahr/Sommer 1998 im BP-Arbeitsbogen), die
allerdings nur einen untergeordneten Teil der geltend gemachten Kosten
ausgemacht haben können (vgl auch Vorhalt Punkt III./I.). Eine
Veranlassung der beträchtlichen Ausgaben für Video durch die
nichtselbständige Unterrichtserteilung erscheint nicht glaubwürdig,
höchstens das vereinzelte Vorspielen von aufgezeichneten Fernsehsendungen
(laut Vorbringen in der mündlichen Berufungsverhandlung), was jedoch
ebenfalls nur einen untergeordneten Teil der geltend gemachten Kosten verursacht
haben kann, denn das Abhalten des Schulunterrichtes in wesentlichem Umfang durch
Abspielen von Videokassetten wäre dem Sinn einer Unterrichtserteilung durch
einen körperlich anwesenden Lehrer entgegengesetzt und soll dem Bw nicht
unterstellt werden. Es ist daher davon auszugehen, dass die geltend
gemachten Kosten für Video, Audio und Fotografie - mit Ausnahme des
erwähnten, untergeordneten Ausmaßes, dessen betragsmäßige
Berücksichtigung durch die nachfolgend dargestellte Schätzung erfolgt
- privat veranlasst und daher gemäß
§ 20
EStG 1988 nicht absetzbar sind.
Für die Tätigkeit des Bw ab 1998 für den
Verein neuerVerein ist einerseits keine diesbezügliche Änderung
erkennbar. Die Annahme einer Änderung, wonach der Bw zusätzlich
für die audiovisuelle Ausstattung der Bildungseinrichtung zuständig
geworden wäre, wäre auch nicht im Sinn des Bw, weil eine derartige,
für den Bw wirtschaftlich nachteilige Änderung der Betätigung
wohl die Nichtanerkennung der Einkunftsquelle ab Sommer 1998 -
gleichbedeutend mit der Nichtabsetzbarkeit aller Betriebsausgaben - zur
Folge hätte (vgl auch Vorhalt Pkt II./I.).
Die erstinstanzliche Anerkennung eines Teiles der Kosten
für Fotoausarbeitung und Kassetten kann wegen des Fotografierens von
Kursveranstaltungen (laut vom Bw in der mündlichen Verhandlung vorgelegten
Fotoalben bzw einige Bilder in den Kursprogrammen) und vereinzelte
Videoaufnahmen von Fernsehsendungen für den Schulunterricht als
Schätzung absetzbarer Kosten akzeptiert werden. Die bei der
selbständigen Arbeit für 1999 und 2000 geltend gemachten Kosten
für Kassetten und die in den Sommerferien 1999 und 2000 geltend gemachten
Fotokosten werden nicht anerkannt, weil für letztere aufgrund der
zeitlichen Lage eine betriebliche Veranlassung äußerst
unwahrscheinlich ist und für erstere keine betriebliche Veranlassung
glaubhaft scheint (siehe oben). Mit der verbleibenden Anerkennung von
betrieblichem Fotoaufwand wird die o.a. Schätzung fortgesetzt.
Dem Vorbringen des Bw laut Verhandlungsniederschrift
S. 11f, wonach seine Audio- und Videounterstützung (inkl
Gerätebeistellung) für die Bildungseinrichtung, die im Werkvertrag
nicht angeführt worden ist, dennoch erfolgt sei, kann auch deshalb nicht
gefolgt werden, weil ein Teil der Belege auf andere Käufer als ihn
ausgestellt war und weil die zeitliche Lagerung diverser
Elektronikgeräteankäufe (insb am 24. Dezember 1996) und des
Fotoapparatkaufes samt Zubehör am 1. Juli 1997 Bedenken an der
Glaubwürdigkeit auch der diesbezüglichen (zumindest 50%igen)
betrieblichen Veranlassung wecken muss. Daher war es nötig, sich für
die vorliegende Entscheidung auf die Angaben im Werkvertrag zu
stützen.
3.3.4) Die
Kosten für Jahresplaner (Organizer) bzw Nachfüllung hierzu wurden
erstinstanzlich teilweise anerkannt und teilweise nicht anerkannt (vgl Vorhalt,
Anm e). Nach Ansicht der Berufungsbehörde sind diese Positionen
inhaltlich gleich zu beurteilen, und zwar sind sie als absetzbar anzuerkennen,
weil die betriebliche und berufliche Veranlassung glaubwürdig
ist.
3.3.5) Der
als erstes - nämlich am 19. November 1996 - angeschaffte
(Akten)Koffer ist glaubwürdig betrieblich veranlasst (daher
diesbezüglich Anerkennung der Absetzbarkeit), was für die weiteren
angeschafften Koffer und Koffersets nicht der Fall ist (daher diesbezüglich
keine Anerkennung der Absetzbarkeit). Eine Brieftasche ist in der ggstdl
Branche nicht betrieblich veranlasst, zumal die Einnahmen nicht kleinweise
einkassiert werden und ein beträchtlicher Teil der als betrieblich geltend
gemachten Ausgaben seinerseits nicht betrieblich veranlasst ist. Weiters ist
- zum Vorteil des Bw - laut Pkt 3.3.18 nicht vom Vorliegen einer
betrieblichen Bargeldkassa auszugehen.
3.3.6) In den
Streitjahren bestand eine Abzugsfähigkeit von Spenden an die in § 4
Abs 4 Z 6 EStG 1988 idF vor BGBl I 2002/155 angeführten Einrichtungen und
von Spenden zur Durchführung von Forschungsaufgaben oder von der
Erwachsenenbildung dienenden, wissenschaftlichen/künstlerischen
Lehraufgaben (jeweils inkl. wiss. Publikation und Dokumentation) an einerseits
in § 4 Abs 4 Z 5 lit a bis c EStG 1988 genannte Einrichtungen und an
andererseits gemäß
§ 4 Abs 4 Z 5 lit d und e EStG 1988
anerkannte (=im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung
veröffentlichte) Einrichtungen. Die D ist die ausgeschriebenerName
(vgl Verhandlungsniederschrift S. 18), welche nicht unter die oa
Einrichtungen zu subsumieren ist, weshalb keine Absetzbarkeit der Spenden an sie
besteht. Der E ist ein Sportverein und nicht unter die oa Einrichtungen
zu subsumieren, weshalb keine Absetzbarkeit der Spenden an ihn gegeben ist. Auch
wenn die Zahlungen an den E - im Sinne des Vorbringens des Bw laut
S. 18 der Verhandlungsniederschrift - ein Entgelt für das
Infoblatt des Sportvereines dargestellt hätten, so hätte dieses keine
absetzbare Fachliteratur dargestellt.
3.3.7) Diese
Bücher sind von allgemeinem Interesse bzw für einen nicht fest
abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsstand bestimmt,
weshalb nichtabzugsfähige Kosten der Lebensführung vorliegen (vgl
Doralt,
EStG4,
§ 20 Tz 163 "Literatur")
3.3.8)
Bewirtungsausgaben sind - selbst bei betrieblicher Veranlassung -
als Repräsentationsaufwand gemäß
§ 20 Abs 1
Z 3 EStG 1988 grundsätzlich überhaupt nicht absetzbar. Nur
bei der nachweislichen Bewirtung von "Geschäftsfreunden", deren Bewirtung
der Werbung dient und wenn die betriebliche / berufliche Veranlassung weitaus
überwiegt, ist die Hälfte der Ausgaben abzugsfähig. Es ist
daher die erstinstanzliche Kürzung der Absetzbarkeit auf die Hälfte
bei den Geschäftsfreundebewirtungen vom 24. November 1996 und
22. Oktober 1997 zu bestätigen bzw eine solche Kürzung bei jenen
vom 27. Mai 1999 und 25. Oktober 2000 vorzunehmen. Da
Mitarbeiter und Hilfskräfte nicht unter den Begriff "Geschäftsfreunde"
fallen, sind deren Bewirtungen vom 10. September 1996 und 3. Juni 2000
zur Gänze nicht absetzbar. (Da betr 10. September 1996 bereits
erstinstanzlich eine Kürzung um 50% vorgenommen worden ist, ist diese
einerseits zu bestätigen und zusätzlich eine Kürzung um die
restlichen 50% vorzunehmen.)
3.3.9)
Hierbei handelt es sich um die Kosten der Feier des xx.. Geburtstages des
Bw, die als Ausgaben für die Lebensführung gemäß
§ 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 nicht absetzbar
sind.
3.3.10)
Kosten für Bälle und kulturelle Veranstaltungen sind - selbst
wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des
Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung der Tätigkeit
dienen - als Aufwendungen für die Lebensführung gemäß
§ 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 nicht
absetzbar. Dies gilt auch für das Insektarium.
3.3.11)
Gesundheitsausgaben im weiteren Sinne: Berufsspezifische
Schutzausrüstung ist bei der Einkünfteerzielung abzugsfähig, was
für den Gehörschutz in dem Turnsaal mit ungedämmtem Hallenboden
(vgl Verhandlungsniederschrift S. 14) zutrifft. Sonstiges (Ausgaben
für Nackenkissen, Erste-Hilfe-Kasten, Apotheke, Sonnencreme) stellt
Einkommensverwendung dar und ist daher bei der Einkünfteermitlung nicht
abzugsfähig; eine allfällige Absetzbarkeit als Krankheitskosten im
Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen ist schon wegen des
Nichtüberschreiten des Selbstbehaltes gemäß
§ 34
Abs 4 EStG 1988 belanglos, sodass sich eine Untersuchung, ob die
ggstdl Ausgaben überhaupt außergewöhnlich iSd § 34
Abs 2 EStG 1988 sind, erübrigt. Der Selbstbehalt
beträgt bei der Einkommenshöhe des Bw gemäß
§ 34
Abs 4 EStG 1988 - aufgrund Kinderzahl und abhängig vom
Alleinverdienerabsetzbetrag im jeweiligen Jahr - in den Streitjahren
zwischen 8% und 10% vom Einkommen, was jeweils ein Vielfaches der ggstdl
Ausgaben im Jahr ergäbe.
3.3.12) Bei
diesen Positionen handelte es sich laut Vorbringen des Bw
(Verhandlungsniederschrift S. 18f) nicht um Geschenke an die (für
Hilfsdienste vom Bw entlohnten) Familienangehörigen, sondern um Geschenke
an das Putzpersonal, den Hausmeister und das Anmeldepersonal der
Bildungseinrichtung, um mit diesen ein gutes Einvernehmen zu haben, um sich
für ihre Tätigkeit zu bedanken und ihnen wenigstens zu Weihnachten die
Anerkennung zu zeigen. Es handelt sich daher um freiwillige Zuwendungen
des Bw an die Bedachten und nicht um Lohnbestandteile der vom Bw für
Hilfsdienste entlohnten Familienangehörigen mit den daraus resultierenden
Problemen hinsichtlich Fremdüblichkeit. Jedoch sind die ggstdl
freiwilligen Zuwendungen gemäß
§ 20 Abs 1 Z 4
EStG 1988 bei der Einkünfteermittlung nicht
abzugsfähig.
3.3.13) Die
AfA für den Fotokopierer, der laut Vorbringen des Bw im Jahr 1994
gekauft worden war, wurde erstinstanzlich nicht anerkannt, weil keine Rechnung
hierfür vorhanden war. Die betriebliche Verwendung des Fotokopierers
erscheint jedoch unstrittig, sodass die hierfür geltend gemachte AfA
zweitinstanzlich anerkannt wird. Die Höhe der AfA ist unbedenklich,
denn sie wird für 1995 bis 1997, also für drei Jahre, in einem
Ausmaß von jeweils einem Viertel geltend gemacht. Dies entspricht einer
Nutzungsdauer von vier Jahren, wobei das erste AfA-Viertel aus 1994
richtigerweise nicht "nachgeholt" wurde.
3.3.14) Zum
Arbeitszimmer und Haushaltsartikeln:
Mit Wirkung ab 1. Jänner 1996 - und daher ohne
Anwendbarkeit für das Streitjahr 1995 - wurden durch § 20
Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988 die Vorschriften zur Absetzbarkeit
von Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes
Arbeitszimmer und dessen Einrichtung dahingehend verschärft, als die
Absetzbarkeit voraussetzt, dass das im Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer
den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit
bildet. Für dieses Kriterium reicht nach der Rechtsprechung des VwGH aus
- entgegen der ursprünglichen Fassung von RZ 328ff der LStR 1999 und
wie auch in den ergänzenden Schriftsätzen des Berufungswerbers vom 9.
November 2002 vorgebracht wird -, dass der Mittelpunkt der
gegenständlichen selbständigen Einkuntsquelle im Arbeitszimmer liegt.
Die Erfüllung dieses Kriteriums reicht jedoch nicht aus, um die
Nichterfüllung anderer notwendiger Kriterien zu ersetzen.
Als zusätzliche Kriterien in den Streitjahren 1996ff
und als einzige Kriterien im Streitjahr 1995 zu erfüllen sind die schon vor
der im Jahr 1996 normierten Verschärfung maßgeblichen Kriterien:
Notwendigkeit eines Arbeitszimmers; ausschließliche oder nahezu
ausschließliche betriebliche bzw berufliche Nutzung und entsprechende
Einrichtung. (Vgl Zorn in
Hofstätter/Reichel,
§ 20 Tz 5
"Arbeitsraum(zimmer)", Tz 6.1). Unstrittig erscheint, dass für die
selbständige Tätigkeit des Bw zumindest die betriebliche Mitnutzung
des ggstdl - jedoch nach Ansicht der Berufungsbehörde (s unten)
gemischt privat/betrieblich genutzten Arbeitszimmers - notwendig
war.
Das Arbeitszimmer des Bw wurde auch für die Audio- und
Videotätigkeiten des Bw verwendet (vgl Verhandlungsniederschrift
S. 11ff und Schriftsätze vom 9. November 2002, zu Tz 13),
die im Wesentlichen als privat einzustufen sind (siehe Pkt 3.3.3) und wegen des
dargestellten hohen Aufwandes keine untergeordnete Bedeutung dargestellt haben.
Schon damit ist das Arbeitszimmer gemischt privat und betrieblich genutzt
worden, was einer steuerlichen Anerkennung der Arbeitszimmerausgaben wegen des
Aufteilungsverbotes gemäß
§ 20 Abs 1 Z 2
lit a EStG 1988 entgegensteht.
Zum selben Ergebnis der Nichtanerkennung der
Arbeitszimmerausgaben führt im ggstdl Fall die Geltendmachung von
zahlreichen Gegenständen zur Ausgestaltung (Heimtextilien, Bilderhalter,
Bilderrahmen, Seidenblumen, Holzrahmen, Ölbild, Bild, Zimmerbrunnen,
Bildkalender), was darauf hindeutet, dass das Arbeitszimmer wohnlich
ausgestattet worden ist, was beim häuslichen Arbeitszimmer gegen die
ausschließliche oder nahezu ausschließliche betriebliche bzw
berufliche Nutzung spricht.
Der Bw hat in den Schriftsätzen vom 9. November
2002 u.a. auf VwGH 88/14/0204 verwiesen. Rechtssatz 3 zu VwGH 17.10.1989,
88/14/0204, lautet: "Soll ein Raum (der nicht
in den Verband der dem Abgabepflichtigen als Haushalt dienenden Wohnung
eingegliedert ist) Betriebsvermögen darstellen, ist zu fordern, daß
die betriebliche Verwendung des Raumes ein Ausmaß erreicht, das das
Vorhandensein eines (betrieblichen) Arbeitszimmers unbedingt notwendig
erscheinen läßt. Die Notwendigkeit eines eigenen Arbeitsraumes
muß sich nicht nur auf Grund schriftlicher Arbeiten ergeben. Sie kann auch
in der Aufbewahrung betrieblicher Unterlagen begründet sein (Hinweis auf E
23.4.1985, 84/14/0119)." Die Lagerung umfangreicher betrieblicher
Unterlagen neutralisiert aber nicht die Mischverwendung des ggstdl
Raumes.
Die weiters geltend gemachten diversen
Haushaltsaufwendungen können gemäß
§ 20 Abs 1
Z 1 EStG 1988 nicht abgesetzt werden, wie Thermoskanne, Ventilator,
Haus- und anteilige Küchengeräte, Gläser, Handwerkszeug,
Schuhabtropftasse, Gartenartikel (Dichtzaun), Reinigung etc.
3.3.15) Die
EDV-Betriebsausgaben wurden erstinstanzlich für die Jahre 1995 bis 1998 mit
einer Ausnahme anerkannt, und zwar der AfA für einen PC-BMX Minitower (am
2. Februar 1998 um 10.791 öS angeschafft). Die Nichtanerkennung
erfolgte laut BP-Arbeitsbogen (vgl Vorhalt, Anm p) mit der Begründung
"Radio". Nach Ansicht der Berufungsbehörde ist beim ggstdl Gerät
- auch aufgrund des Anschaffungspreises - nicht von einem Radio,
sondern von einem - per AfA absetzbaren - Computer auszugehen, wie
es den Beilagen zur Steuererklärung für die Jahre 1998 bis 2000
entspricht.
3.3.16) Die
vom Bw geltend gemachten Kilometergelder wurden laut Tz 14 im BP-Bericht
nicht anerkannt, weil das vorgelegte Fahrtenbuch nicht den Anforderungen
entspreche, indem km-Stand-Angaben, Privatfahrten und Monatssummen
fehlten. Nach Ansicht der Berufungsbehörde erlauben die vom Bw den
Steuererklärungen beigelegten Aufzeichnungen über die betrieblichen
und beruflichen Fahrten die Kontrolle des betrieblichen/beruflichen Zweckes und
der zurückgelegten Strecke und sind somit grundsätzlich für den
Nachweis von Fahrtkosten geeignet - allerdings sind einige Fahrten mangels
betrieblichen oder beruflichen Zweckes nicht absetzbar und die geltend gemachten
Kilometergelder daher um folgende Positionen zu vermindern:
Betriebsausgaben: Die
Fahrten am 24. Februar 1997 und 11. März 1997 betreffen (u.a.)
die Videowriter-Reparatur. Da es sich hierbei um Aufwendungen für ein
nicht-betrieb/beruf/liches, sondern ein privates Gerät handelt (siehe Pkt.
3.3.3), sind die diesbezüglichen Fahrtkosten privat veranlasst. Der am
11. März 1997 zusätzlich angegebene Reisezweck Besprechung kann
diese Fahrt nicht zu einer betrieblichen machen, weil auch eine gemischt
privat/betrieblich veranlasste Fahrt nicht absetzbar ist. Die Fahrten am
23. Jänner 1998 zum Ball des Sports, am 19. September 1998 zur
Festveranstaltung Volkskultur, am 21. Oktober 1999 betr Theater/Insektarium
und am 27. Dezember 2000 zur Vorstellung Meisterklasse sind jeweils durch
Angelegenheiten veranlasst, die gemäß
§ 20 Abs 1
Z 2 lit a EStG 1988 nicht absetzbar sind (siehe Pkt. 3.3.10). Die
Nichtabsetzbarkeit gilt auch für die diesbezüglichen
Fahrtkosten. Die Fahrten am 25. März 1999 (Schönbrunn),
25. Juni 2000 (Nat. Museum) und 14. Oktober 2000 (Carnuntum) betreffen
Angelegenheiten, deren sonstige Kosten als Fortbildungskosten bei den
Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht, jedoch nicht
absetzbar sind (siehe dort). Die Nichtabsetzbarkeit gilt auch für die
diesbezüglichen Fahrtkosten.
Werbungskosten: Die
Fahrten am 31. März 1999 hinsichtlich Bildungsreise Riegersburg und
vom 12. bis 28. Juli 1999 hinsichtlich Bildungsreise Avignon betreffen
nichtabzugsfähige Angelegenheiten von allgemeinem Interesse (siehe Pkt.
3.3.31), weshalb auch die diesbezüglichen Fahrtkosten nicht absetzbar
sind. Die Fahrt am 5. August 1999 hinsichtlich Einkauf
Sportausrüstung betrifft nichtabzugsfähige Artikel (siehe Pkt.
3.2.1/5.8.1999 iVm 3.3.22), weshalb auch die diesbezüglichen Fahrtkosten
nicht absetzbar sind. Die Fahrten vom 15. bis 22. April 2000 betreffen
den nicht als Fortbildung anerkannten Aufenthalt in Porec (siehe Pkt. 3.3.27),
weshalb auch die diesbezüglichen Fahrtkosten nicht absetzbar
sind. Die Fahrten zur Schuleröffnung am 8. November 2000
("Transport Anl.") und am 11. November 2000 ("Abholung") sind als Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gemäß
§ 16
Abs 1 Z 6 EStG durch Verkehrsabsetzbetrag und Pendlerpauschale
abgegolten.
3.3.17) Wegen
des Anschaffungsdatums, das jahreszeitenbedingt für mehrere Monate eine
Nutzung für betriebliche Fahrten nicht erwarten ließ, und nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse wird davon ausgegangen, dass mit dem am
11. Dezember 1999 gekauften Fahrrad kein betriebliches Fahrzeug angeschafft
wurde. Mangels betrieblichen Fahrrades zum Reifen-Anschaffungszeitpunkt
und nach dem Gesamtbild der Verhältnisse wird davon ausgegangen, dass die
am 23. Juli 1997 angeschafften Fahrradreifen nicht für ein
betriebliches Fahrzeug angeschafft wurden.
3.3.18) Die
unter dem Titel "Sonderausgaben" für das Jahr 2000 geltend gemachten
Betriebsausgaben iZm eine Spende an H iHv 100 öS erging zwar an eine
auf der Liste der begünstigten Spendenempfänger eingetragene
Organisation, jedoch ist der Betriebsausgabenabzug von derartigen Spenden
gemäß
§ 4 Abs 4 Z 5 EStG 1988 auf 10% des
Vorjahresgewinnes begrenzt. Da der Bw im Jahr 1999 keinen Gewinn erzielt hat,
kann er im Jahr 2000 keine derartigen Spenden als Betriebsausgaben absetzen.
Wohl aber kann die ggstdl Spende im Jahr 2000 als Sonderausgabe gemäß
§ 18 Abs 1 Z 7 EStG 1988 abgesetzt werden (siehe
Berechnungsblatt für 2000), da keine Anhaltspunkte für eine
betriebliche Bargeldkassa des Bw mit entsprechender Kassabuch-Führung oder
ein abgesondertes betriebliches Bankkonto vorliegen. Die ggstdl Geldspende ist
somit nicht aus dem Betriebsvermögen geleistet worden; da sie weiters
unterhalb von 10% der Summe der Einkünfte des Jahres 1999 nach
Verlustausgleich liegt, ist § 18 Abs 1 Z 7 EStG 1988
anwendbar.
3.3.19) Nur
der als erstes - nämlich am 24. Jänner 1995 - angeschaffte
Schulrucksack ist glaubwürdig beruflich veranlasst (daher
diesbezüglich Anerkennung), was für die weiteren angeschafften Reise-,
Sport-, Schul und sonstigen Taschen und Behältnisse nicht gilt, zumal dem
Bw laut Pkt. 3.3.5 auch ein absetzbarer Aktenkoffer zur Verfügung
stand.
3.3.20) Die
vom Bw angeschafften (laut Beilagen zur Steuererklärung offenbar
speziellen) Musikträger für Gymnastik und Stretching sind nicht
unbedingt von allgemeinem Interesse. Diese Anschaffungen sind direkt für
den Turnunterricht von Nutzen. Diesbezüglich wird die Eigenschaft als
Werbungskosten zweitinstanzlich anerkannt. Die (laut Beilagen zur
Steuererklärung) nicht derart spezifischen Musikträger sind nicht
absetzbar, weil - auch bei beruflicher Mitverwendung - bei
derartigen typischen Wirtschaftsgütern des Privatbereiches eine
Nichtabsetzbarkeit gemäß
§ 20 EStG 1988 gegeben ist.
Dies gilt auch für Kinderlieder, die überdies für die vom Bw
unterrichteten Gymnasiasten nicht mehr altersgemäß sind.
3.3.21) Zur Bekleidung inkl Schuhe und
Brillen:
Soweit derartige Artikel nur bei der Sportausübung
getragen werden können (zB Badehose, Schwimmbrille), sind sie steuerlich
wie Sportzubehör zu behandeln (siehe Pkt. 3.3.22) und daher
grundsätzlich nicht absetzbar.
Soweit derartige Artikel nicht nur bei der
Sportausübung getragen werden können (zB Sonnenbrille, Trainingsanzug,
Unterwäsche, Trachtenhemd, vgl Tz 19 im Prüfungsbericht), ist
nach nunmehriger Rechtsprechung (VwGH 23.4.2002, 98/14/0219;
Doralt,
EStG9,
§ 16 Tz 220) wegen der heutigen Mitverwendbarkeit als
Straßenkleidung auch bei Sportkleidung keine typische Berufskleidung
für Turnlehrer mehr gegeben.
Die vom Bw geltend gemachten Ausgaben für Bekleidung
sind gemäß
§ 20 Abs 1 Z 1 und Z 2 lit a
EStG 1988 daher mit folgender Ausnahme nicht absetzbar:
Die nur in der Turnhalle getragenen Hallensportschuhe
stellen glaubhaft Berufskleidung dar, weil deren Tragen außerhalb der
Turnhalle zu Verschmutzungen führen würde, die den Turnhallenbelag
durch Abrieb ("Fahrer") verunstalten würde, sodass dem Bw nicht unterstellt
werden kann, die 1996 und 2000 angeschafften Hallensportschuhe außerhalb
getragen zu haben. Da bei den ggstdl Hallensportschuhen somit - zwecks
Schonung des Turnhallenbelages - nicht von sogenannter gewöhnlicher
bürgerlicher Kleidung (Straßenkleidung), wozu heutzutage
grundsätzlich auch Sportschuhe gehören, auszugehen ist, handelt es
sich diesbezüglich um Berufskleidung gemäß
§ 16
Abs 1 Z 7 EStG 1988, deren Absetzbarkeit nicht von § 20
EStG 1988 eingeschränkt wird.
3.3.22)
Sportgeräte und -zubehör sind typische Wirtschaftsgüter des
privaten Lebensbereiches. Auch wenn bei einem Turnlehrer die berufliche
Mitverwendung nicht auszuschließen ist, ist jedenfalls keine
ausschließlich berufliche Verwendung glaubhaft. Eine
einkünftemindernde Absetzung ist daher gemäß
§ 20
Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 nicht möglich.
3.3.23)
Musikinstrumente und Noten sind typische Wirtschaftsgüter des privaten
Lebensbereiches. Auch wenn bei einem Lehrer, der Klassen auf Schikurse und
Schulsportwochen begleitet, die berufliche Mitverwendung einer Gitarre nicht
auszuschließen ist, ist jedenfalls keine auschließlich berufliche
Verwendung - wie sie etwa bei der zu 60% geltend gemachten Trompete auch
gar nicht behauptet wird - glaubhaft. Eine einkünftemindernde
Absetzung ist daher gemäß
§ 20 Abs 1 Z 2
lit a EStG 1988 nicht möglich.
3.3.24) Die
Anschaffung des Bw für die Schulapotheke und die Stiftung des Preises
für die Siegerehrung auf dem Schulschikurs zielen direkt auf einen Nutzen
für unterrichtete Schüler (durch Eigentumsübergang auf den
Gewinner) und somit auf die berufliche Tätigkeit des Bw ab bzw wird eine
Ausgabe des Arbeitgebers für die Schulapotheke substituiert, weshalb
Absetzbarkeit als Werbungskosten gegeben ist.
3.3.25)
Unterrichtsmaterial; Papier- und Schreibmaterial udgl sind glaubhaft für
die Unterrichtsvorbereitung nützlich, weshalb Absetzbarkeit als
Werbungskosten gegeben ist.
3.3.26)
Literatur für Geschichte (nicht aber Reiseführer und -zeitschriften
sowie von allg Interesse), zu pädagogischen Themen und Literatur zur
Gestaltung des Turnunterrichtes werden als absetzbare Fachliteratur
anerkannt. Andere Literatur (auch Noten, Video Shakespeare und
Sportzeitschriften) kann mangels Bezuges zu den vom Bw unterrichteten
Fächern Geschichte und Turnen bzw weil sie von allgemeinem Interesse ist,
nicht als absetzbare Fachliteratur anerkannt werden.
3.3.27) Nur
bei den Tennis-Fortbildungskursen im Universitätssportinstitut auf der
Schmelz wurde die spezifische Fortbildung als Lehrer glaubhaft gemacht, nicht
jedoch bei den anderen Tennisreisen in der Karwoche 1995 und in der Karwoche
2000 (vgl auch Vorhalt Anm zf und BP-Arbeitsbogen Bl 76:
Buchungsbestätigung für Tenniscamp Porec betr Bw, Gattin und Kind, 2 x
Tennispaket Sunny, 1 x Tennispaket Ambition. Hierzu hat der Bw seinen Teil der
Reisebürorechnung sowie die Fahrtkosten - hierzu Pkt. 3.3.16 -
geltend gemacht).
3.3.28)
Typischerweise privat veranlasste Ausgaben für Spiele, für
Mitgliedschaft zu einem Sportverein und für Platzgebühr sowie für
den Reisepass können auch bei beruflicher Mitverwendung wegen des
Aufteilungsverbotes nicht - auch nicht anteilig - abgesetzt
werden.
3.3.29)
Absetzposten ohne erkennbaren Zusammenhang mit der Berufstätigkeit des Bw
(Bankspesen, Globus, Sprachkassetten) sind nicht als Werbungskosten
absetzbar.
3.3.30) Ein
Geschenk an den Gastgeber für die Sportwoche ist gemäß
§ 20 Abs 1 Z 4 EStG 1988 als freiwillige Zuwendung bei
der Einkünfteermittlung nicht absetzbar.
3.3.31)
Angelegenheiten von allgemeinem Interesse - wie
Studienreisen/Bildungsreisen nach Prag und Avignon, Besuche von Carnuntum,
Riegersburg, Schönbrunn, Eislaufplatz, Museum - führen zu
nichtabzugsfähige Ausgaben der Lebensführung gemäß
§ 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 mit
Aufteilungsverbot, sodass auch ein allfälliger beruflicher Nutzen für
die Tätigkeit als Geschichte- und Turnlehrer nicht absetzbar ist. Die
Nichtabsetzbarkeit betrifft auch damit verbundene Nebenkosten wie
Museumsführer, Essen und Reisekosten (Pkt. 3.3.16).
4.)
Darstellung der Auswirkungen auf die Bemessungsgrundlagen:
4.1) betreffend Selbständige
Einkünfte:
|
1995
|
|
öS
|
|
selbständige
Einkünfte laut angefochtenem Bescheid
|
111.937,00
|
abzüglich
|
zweitinstanzlich
zusätzlich anerkannte Betriebsausgaben:
|
|
|
Ausgabenkategorie
Büro (Pkt. 3.1.3)
|
-2.247,00
|
|
Ausgabenkategorie
Fahrtkosten (Pkt. 3.1.6)
|
-4.830,00
|
zuzüglich
|
zweitinstanzlich
zusätzlich nicht anerkannte Betriebsausgaben:
|
|
|
Ausgabenkategorie
´Betriebsausgaben´ (Pkt. 3.1.2)
|
6.311,80
|
|
selbständige
Einkünfte laut Berufungsentscheidung
|
111.171,80
|
|
umgerechnet
in Euro
|
8.079,17
€
|
|
|
|
1996
|
|
öS
|
|
betriebliche
Einkünfte laut angefochtenem Bescheid
|
120.268,00
|
abzüglich
|
zweitinstanzlich
zusätzlich anerkannte Betriebsausgaben:
|
|
|
Ausgabenkategorie
Arbeitsmittel (Pkt. 3.1.1)
|
-1.202,60
|
|
Ausgabenkategorie
Büro (Pkt. 3.1.3)
|
-2.247,00
|
|
Ausgabenkategorie
Fahrtkosten (Pkt. 3.1.6)
|
-10.938,00
|
zuzüglich
|
zweitinstanzlich
zusätzlich nicht anerkannte Betriebsausgaben:
|
|
|
Ausgabenkategorie
´Betriebsausgaben´ (Pkt. 3.1.2)
|
111,00
|
|
Ausgabenkategorie
´Entlohnung für Hilfsdienst´ (Pkt. 3.1.5)
|
753,00
|
|
selbständige
Einkünfte laut Berufungsentscheidung
|
106.744,40
|
|
umgerechnet
in Euro
|
7.757,42
€
|
|
|
|
1997
|
|
öS
|
|
selbständige
Einkünfte laut angefochtenem Bescheid
|
110.356,00
|
abzüglich
|
zweitinstanzlich
zusätzlich anerkannte Betriebsausgaben:
|
|
|
Ausgabenkategorie
Büro (Pkt. 3.1.3)
|
-2.247,00
|
|
Ausgabenkategorie
Fahrtkosten (Pkt. 3.1.6)
|
-12.606,80
|
zuzüglich
|
zweitinstanzlich
zusätzlich nicht anerkannte Betriebsausgaben:
|
|
|
Ausgabenkategorie
´Betriebsausgaben´ (Pkt. 3.1.2)
|
6.315,00
|
|
selbständige
Einkünfte laut Berufungsentscheidung
|
101.817,20
|
|
umgerechnet
in Euro
|
7.399,34
€
|
|
|
|
1998
|
|
öS
|
|
selbständige
Einkünfte laut angefochtenem Bescheid
|
98.159,00
|
abzüglich
|
zweitinstanzlich
zusätzlich anerkannte Betriebsausgaben:
|
|
|
Ausgabenkategorie
Büro (Pkt. 3.1.3)
|
-128,10
|
|
Ausgabenkategorie
Computer (Pkt. 3.1.4)
|
-2.697,75
|
|
Ausgabenkategorie
Fahrtkosten (Pkt. 3.1.6)
|
-17.454,30
|
zuzüglich
|
zweitinstanzlich
zusätzlich nicht anerkannte Betriebsausgaben:
|
|
|
Ausgabenkategorie
´Betriebsausgaben´ (Pkt. 3.1.2)
|
800,00
|
|
selbständige
Einkünfte laut Berufungsentscheidung
|
78.678,85
|
|
umgerechnet
in Euro
|
5.717,82
€
|
|
|
|
1999
|
zweitinstanzlich
anerkannte Betriebsausgaben:
|
öS
|
|
Ausgabenkategorie
Arbeitsmittel (Pkt. 3.1.1)
|
10.715,20
|
|
Ausgabenkategorie
´Betriebsausgaben´ (Pkt. 3.1.2)
|
5.389,10
|
|
Ausgabenkategorie
Büro (Pkt. 3.1.3)
|
7.547,79
|
|
Ausgabenkategorie
Computer (Pkt. 3.1.4)
|
18.329,75
|
|
Ausgabenkategorie
´Entlohnung für Hilfsdienst´ (Pkt. 3.1.5)
|
21.170,00
|
|
Ausgabenkategorie
Fahrtkosten (Pkt. 3.1.6)
|
14.180,60
|
|
Summe
Betriebsausgaben (Begriff laut EStG)
|
77.332,44
|
|
Betriebseinnahmen
|
0,00
|
|
selbständige
Einkünfte laut Berufungsentscheidung
|
-77.332,44
|
|
umgerechnet
in Euro
|
-5.619,97
€
|
|
|
|
2000
|
zweitinstanzlich
anerkannte Betriebsausgaben:
|
öS
|
|
Ausgabenkategorie
Arbeitsmittel (Pkt. 3.1.1)
|
3.175,80
|
|
Ausgabenkategorie
´Betriebsausgaben´ (Pkt. 3.1.2)
|
5.721,60
|
|
Ausgabenkategorie
Büro (Pkt. 3.1.3)
|
16.508,36
|
|
Ausgabenkategorie
Computer (Pkt. 3.1.4)
|
21.052,15
|
|
Ausgabenkategorie
´Entlohnung für Hilfsdienst´ (Pkt. 3.1.5)
|
19.400,00
|
|
Ausgabenkategorie
Fahrtkosten (Pkt. 3.1.6)
|
10.682,00
|
|
Ausgabenkategorie
´Sonderausgaben´ (Pkt. 3.1.7)
|
200,00
|
|
Summe
Betriebsausgaben (Begriff laut EStG)
|
76.739,91
|
|
Betriebseinnahmen
|
0,00
|
|
selbständige
Einkünfte laut Berufungsentscheidung
|
-76.739,91
|
|
umgerechnet
in Euro
|
-5.576,91
€
4.2) betreffend Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit (nsA):
|
1995
|
|
öS
|
|
erstinstanzlich
(lt. BP) anerkannte Werbungskosten
|
0,00
|
zuzüglich
|
zweitinstanzlich
zusätzlich anerkannte Werbungskosten:
|
|
|
aus
Kategorie Arbeitsmittel (Pkt. 3.2.1)
|
825,90
|
|
aus
Kategorie Fachliteratur (Pkt. 3.2.2)
|
548,00
|
|
aus
Kategorien Fahrtkosten und Reisekosten (Pkt. 3.2.6)
|
4.940,50
|
|
Werbungskosten
laut Berufungsentscheidung
|
6.314,40
|
|
umgerechnet
in Euro
|
458,89
€
|
|
|
|
1996
|
|
öS
|
|
erstinstanzlich
(lt. BP) anerkannte Werbungskosten
|
1.353,20
|
zusätzlich
|
zweitinstanzlich
zusätzlich anerkannte Werbungskosten:
|
|
|
aus
Kategorie Arbeitsmittel (Pkt. 3.2.1)
|
1.419,90
|
|
aus
Kategorie Fachliteratur (Pkt. 3.2.2)
|
445,00
|
|
aus
Kategorien Fahrtkosten und Reisekosten (Pkt. 3.2.6)
|
4.238,00
|
|
Werbungskosten
laut Berufungsentscheidung
|
7.456,10
|
|
umgerechnet
in Euro
|
541,86
€
|
|
|
|
1997
|
|
öS
|
|
erstinstanzlich
(lt. BP) anerkannte Werbungskosten
|
1.945,00
|
zuzüglich
|
zweitinstanzlich
zusätzlich anerkannte Werbungskosten:
|
|
|
aus
Kategorie Arbeitsmittel (Pkt. 3.2.1)
|
576,40
|
|
aus
Kategorie Fachliteratur (Pkt. 3.2.2)
|
548,00
|
|
aus
Kategorie Fortbildung (Pkt. 3.2.3)
|
750,00
|
|
aus
Kategorien Fahrtkosten und Reisekosten (Pkt. 3.2.6)
|
9.006,00
|
|
Werbungskosten
laut Berufungsentscheidung
|
12.825,40
|
|
umgerechnet
in Euro
|
932,06
€
|
|
|
|
1998
|
|
öS
|
|
erstinstanzlich
(lt. BP) anerkannte Werbungskosten
|
400,00
|
zuzüglich
|
zweitinstanzlich
zusätzlich anerkannte Werbungskosten:
|
|
|
aus
Kategorie Fachliteratur (Pkt. 3.2.2)
|
1.363,00
|
|
aus
Kategorie Fortbildung (Pkt. 3.2.3)
|
750,00
|
|
aus
Kategorien Fahrtkosten und Reisekosten (Pkt. 3.2.6)
|
7.621,50
|
|
Werbungskosten
laut Berufungsentscheidung
|
10.134,50
|
|
umgerechnet
in Euro
|
736,50
€
|
|
|
|
1999
|
|
öS
|
|
erstinstanzlich
(lt. BP) anerkannte Werbungskosten
|
1.721,60
|
zuzüglich
|
zweitinstanzlich
zusätzlich anerkannte Werbungskosten:
|
|
|
aus
Kategorie Fachliteratur (Pkt. 3.2.2)
|
985,00
|
|
aus
Kategorien Fahrtkosten und Reisekosten (Pkt. 3.2.6)
|
7.665,50
|
abzüglich
|
zweitinstanzlich
zusätzlich nicht anerkannte Werbungskosten:
|
|
|
aus
Kategorie ´Sonderausgaben´ (Pkt. 3.2.5)
|
-120,00
|
|
Werbungskosten
laut Berufungsentscheidung
|
10.252,10
|
|
umgerechnet
in Euro
|
745,05
€
|
|
|
|
2000
|
|
öS
|
|
erstinstanzlich
(lt. BP) anerkannte Werbungskosten
|
1.169,60
|
zuzüglich
|
zweitinstanzlich
zusätzlich anerkannte Werbungskosten:
|
|
|
aus
Kategorie Arbeitsmittel (Pkt. 3.2.1)
|
3.053,80
|
|
aus
Kategorie Fachliteratur (Pkt. 3.2.2)
|
940,80
|
|
aus
Kategorien Fahrtkosten und Reisekosten (Pkt. 3.2.6)
|
2.624,50
|
abzüglich
|
zweitinstanzlich
zusätzlich nicht anerkannte Werbungskosten:
|
|
|
aus
Kategorie ´Sonderausgaben´ (Pkt. 3.2.5)
|
-150,00
|
|
Werbungskosten
laut Berufungsentscheidung
|
7.638,70
|
|
umgerechnet
in Euro
|
555,13
€
5.) Abschluss
Bei der Einkommensteuerberechnung für die vorliegende
Berufungsentscheidung - dh die Erstellung der Berechnungsblätter
ausgehend von den angefochtenen Bescheiden - ist aufgefallen, dass im
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1998 vom 19. März 2002
(ebenso wie schon in demjenigem vom 15. Juni 1999) nur der Pauschbetrag
für Sonderausgaben iHv 819 öS (umgerechnet 59,52 €)
berücksichtigt worden ist statt jeweils 4.500 öS (umgerechnet
327,03 €) als Viertel der sogenannten Topfsonderausgaben (für
Personenversicherungen gemäß
§ 18 Abs 1 Z 2
EStG 1988 etc) in den Jahren 1997 und 1999. Dies rührt daher, dass die
ggstdl 18.000 öS (=4 x 4.500) in der Steuererklärung nicht bei
der dafür bestimmten Kennzahl 455, sondern bei der Kennzahl 489 (betreffend
Vorsorge für Abfertigungen und Pensionen gemäß
§ 14
EStG 1988, dh Pensionsrückstellungen für Betriebspensionen etc)
- einem Feld mit rein statistischer Bedeutung - eingetragen worden
sind. Es ist jedoch eine geeignete Versicherungsbestätigung des Bw
über Prämienbeträge iHv 18.000 öS im Jahr 1998 an eine
Er- und Ablebensversicherung aktenkundig, die § 18 Abs 1 Z 2
EStG 1988 enspricht (ESt-Akt Bl 9/1998 iVm Bl 9f/1996). Daher
wird in der vorliegenden Berufungsentscheidung ein Viertel der
18.000 öS, somit 4.500 öS bzw umgerechnet
327,03 €, von Amts wegen gemäß
§ 289 Abs 2
BAO auch für das Jahr 1998 berücksichtigt.
Für alle Streitjahre ergibt sich eine Verminderung der
Einkünfte, des Einkommens und der festgesetzten Einkommensteuer (die
größeren Negativbeträge der Festsetzungen für 1999 und 2000
bedeuten höhere Gutschriften). Da dem Berufungsbegehren jedoch nicht voll
entsprochen wird, ist die vorliegende Entscheidung eine teilweise
Stattgabe.
Ergeht auch an Finanzamt X zu St.Nr. Z
Beilage:
6 Berechnungsblätter
Wien, am 8.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3690-W/02
- Stammnummer
- 24851
- Gültig
- 08.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF