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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/3690-W/02

Betriebsausgaben/Werbungskosten eines Bildungsmanagers/Lehrers

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3690-W/02vom 08.11.2006Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

eine Anerkennung der Absetzbarkeit. Aufgrund des Werkvertrages des Bw aus 1995 mit dem alterVerein (BP-Arbeitsbogen Bl 81f) bestanden die Tätigkeiten des Bw bis 1998 aus der konzeptionellen und organisatorischen Gestaltung eines Bildungs- und Kulturprogrammes sowie dessen werbemäßiger Aufbereitung. Hinsichtlich werbemäßiger Aufbereitung werden die umfangreichen EDV-Ausgaben des Bw ohnehin anerkannt. Für die umfangreichen Video-, Audio- und Fotoaufwendungen des Bw ist im geltend gemachten Ausmaß kein Zusammenhang mit der durch den Werkvertrag geregelten Tätigkeit für den alterVerein zu erkennen. Als glaubwürdig betriebsbedingt veranlasst erscheinen nur Fotos von Kursen zur Illustration des Vorlesungsverzeichnisses (vgl Frühjahr/Sommer 1997 und Frühjahr/Sommer 1998 im BP-Arbeitsbogen), die allerdings nur einen untergeordneten Teil der geltend gemachten Kosten ausgemacht haben können (vgl auch Vorhalt Punkt III./I.). Eine Veranlassung der beträchtlichen Ausgaben für Video durch die nichtselbständige Unterrichtserteilung erscheint nicht glaubwürdig, höchstens das vereinzelte Vorspielen von aufgezeichneten Fernsehsendungen (laut Vorbringen in der mündlichen Berufungsverhandlung), was jedoch ebenfalls nur einen untergeordneten Teil der geltend gemachten Kosten verursacht haben kann, denn das Abhalten des Schulunterrichtes in wesentlichem Umfang durch Abspielen von Videokassetten wäre dem Sinn einer Unterrichtserteilung durch einen körperlich anwesenden Lehrer entgegengesetzt und soll dem Bw nicht unterstellt werden. Es ist daher davon auszugehen, dass die geltend gemachten Kosten für Video, Audio und Fotografie - mit Ausnahme des erwähnten, untergeordneten Ausmaßes, dessen betragsmäßige Berücksichtigung durch die nachfolgend dargestellte Schätzung erfolgt - privat veranlasst und daher gemäß § 20 EStG 1988 nicht absetzbar sind. Für die Tätigkeit des Bw ab 1998 für den Verein neuerVerein ist einerseits keine diesbezügliche Änderung erkennbar. Die Annahme einer Änderung, wonach der Bw zusätzlich für die audiovisuelle Ausstattung der Bildungseinrichtung zuständig geworden wäre, wäre auch nicht im Sinn des Bw, weil eine derartige, für den Bw wirtschaftlich nachteilige Änderung der Betätigung wohl die Nichtanerkennung der Einkunftsquelle ab Sommer 1998 - gleichbedeutend mit der Nichtabsetzbarkeit aller Betriebsausgaben - zur Folge hätte (vgl auch Vorhalt Pkt II./I.). Die erstinstanzliche Anerkennung eines Teiles der Kosten für Fotoausarbeitung und Kassetten kann wegen des Fotografierens von Kursveranstaltungen (laut vom Bw in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotoalben bzw einige Bilder in den Kursprogrammen) und vereinzelte Videoaufnahmen von Fernsehsendungen für den Schulunterricht als Schätzung absetzbarer Kosten akzeptiert werden. Die bei der selbständigen Arbeit für 1999 und 2000 geltend gemachten Kosten für Kassetten und die in den Sommerferien 1999 und 2000 geltend gemachten Fotokosten werden nicht anerkannt, weil für letztere aufgrund der zeitlichen Lage eine betriebliche Veranlassung äußerst unwahrscheinlich ist und für erstere keine betriebliche Veranlassung glaubhaft scheint (siehe oben). Mit der verbleibenden Anerkennung von betrieblichem Fotoaufwand wird die o.a. Schätzung fortgesetzt. Dem Vorbringen des Bw laut Verhandlungsniederschrift S. 11f, wonach seine Audio- und Videounterstützung (inkl Gerätebeistellung) für die Bildungseinrichtung, die im Werkvertrag nicht angeführt worden ist, dennoch erfolgt sei, kann auch deshalb nicht gefolgt werden, weil ein Teil der Belege auf andere Käufer als ihn ausgestellt war und weil die zeitliche Lagerung diverser Elektronikgeräteankäufe (insb am 24. Dezember 1996) und des Fotoapparatkaufes samt Zubehör am 1. Juli 1997 Bedenken an der Glaubwürdigkeit auch der diesbezüglichen (zumindest 50%igen) betrieblichen Veranlassung wecken muss. Daher war es nötig, sich für die vorliegende Entscheidung auf die Angaben im Werkvertrag zu stützen. 3.3.4) Die Kosten für Jahresplaner (Organizer) bzw Nachfüllung hierzu wurden erstinstanzlich teilweise anerkannt und teilweise nicht anerkannt (vgl Vorhalt, Anm e). Nach Ansicht der Berufungsbehörde sind diese Positionen inhaltlich gleich zu beurteilen, und zwar sind sie als absetzbar anzuerkennen, weil die betriebliche und berufliche Veranlassung glaubwürdig ist. 3.3.5) Der als erstes - nämlich am 19. November 1996 - angeschaffte (Akten)Koffer ist glaubwürdig betrieblich veranlasst (daher diesbezüglich Anerkennung der Absetzbarkeit), was für die weiteren angeschafften Koffer und Koffersets nicht der Fall ist (daher diesbezüglich keine Anerkennung der Absetzbarkeit). Eine Brieftasche ist in der ggstdl Branche nicht betrieblich veranlasst, zumal die Einnahmen nicht kleinweise einkassiert werden und ein beträchtlicher Teil der als betrieblich geltend gemachten Ausgaben seinerseits nicht betrieblich veranlasst ist. Weiters ist - zum Vorteil des Bw - laut Pkt 3.3.18 nicht vom Vorliegen einer betrieblichen Bargeldkassa auszugehen. 3.3.6) In den Streitjahren bestand eine Abzugsfähigkeit von Spenden an die in § 4 Abs 4 Z 6 EStG 1988 idF vor BGBl I 2002/155 angeführten Einrichtungen und von Spenden zur Durchführung von Forschungsaufgaben oder von der Erwachsenenbildung dienenden, wissenschaftlichen/künstlerischen Lehraufgaben (jeweils inkl. wiss. Publikation und Dokumentation) an einerseits in § 4 Abs 4 Z 5 lit a bis c EStG 1988 genannte Einrichtungen und an andererseits gemäß § 4 Abs 4 Z 5 lit d und e EStG 1988 anerkannte (=im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung veröffentlichte) Einrichtungen. Die D ist die ausgeschriebenerName (vgl Verhandlungsniederschrift S. 18), welche nicht unter die oa Einrichtungen zu subsumieren ist, weshalb keine Absetzbarkeit der Spenden an sie besteht. Der E ist ein Sportverein und nicht unter die oa Einrichtungen zu subsumieren, weshalb keine Absetzbarkeit der Spenden an ihn gegeben ist. Auch wenn die Zahlungen an den E - im Sinne des Vorbringens des Bw laut S. 18 der Verhandlungsniederschrift - ein Entgelt für das Infoblatt des Sportvereines dargestellt hätten, so hätte dieses keine absetzbare Fachliteratur dargestellt. 3.3.7) Diese Bücher sind von allgemeinem Interesse bzw für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsstand bestimmt, weshalb nichtabzugsfähige Kosten der Lebensführung vorliegen (vgl Doralt, EStG4, § 20 Tz 163 "Literatur") 3.3.8) Bewirtungsausgaben sind - selbst bei betrieblicher Veranlassung - als Repräsentationsaufwand gemäß § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988 grundsätzlich überhaupt nicht absetzbar. Nur bei der nachweislichen Bewirtung von "Geschäftsfreunden", deren Bewirtung der Werbung dient und wenn die betriebliche / berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, ist die Hälfte der Ausgaben abzugsfähig. Es ist daher die erstinstanzliche Kürzung der Absetzbarkeit auf die Hälfte bei den Geschäftsfreundebewirtungen vom 24. November 1996 und 22. Oktober 1997 zu bestätigen bzw eine solche Kürzung bei jenen vom 27. Mai 1999 und 25. Oktober 2000 vorzunehmen. Da Mitarbeiter und Hilfskräfte nicht unter den Begriff "Geschäftsfreunde" fallen, sind deren Bewirtungen vom 10. September 1996 und 3. Juni 2000 zur Gänze nicht absetzbar. (Da betr 10. September 1996 bereits erstinstanzlich eine Kürzung um 50% vorgenommen worden ist, ist diese einerseits zu bestätigen und zusätzlich eine Kürzung um die restlichen 50% vorzunehmen.) 3.3.9) Hierbei handelt es sich um die Kosten der Feier des xx.. Geburtstages des Bw, die als Ausgaben für die Lebensführung gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 nicht absetzbar sind. 3.3.10) Kosten für Bälle und kulturelle Veranstaltungen sind - selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung der Tätigkeit dienen - als Aufwendungen für die Lebensführung gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 nicht absetzbar. Dies gilt auch für das Insektarium. 3.3.11) Gesundheitsausgaben im weiteren Sinne: Berufsspezifische Schutzausrüstung ist bei der Einkünfteerzielung abzugsfähig, was für den Gehörschutz in dem Turnsaal mit ungedämmtem Hallenboden (vgl Verhandlungsniederschrift S. 14) zutrifft. Sonstiges (Ausgaben für Nackenkissen, Erste-Hilfe-Kasten, Apotheke, Sonnencreme) stellt Einkommensverwendung dar und ist daher bei der Einkünfteermitlung nicht abzugsfähig; eine allfällige Absetzbarkeit als Krankheitskosten im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen ist schon wegen des Nichtüberschreiten des Selbstbehaltes gemäß § 34 Abs 4 EStG 1988 belanglos, sodass sich eine Untersuchung, ob die ggstdl Ausgaben überhaupt außergewöhnlich iSd § 34 Abs 2 EStG 1988 sind, erübrigt. Der Selbstbehalt beträgt bei der Einkommenshöhe des Bw gemäß § 34 Abs 4 EStG 1988 - aufgrund Kinderzahl und abhängig vom Alleinverdienerabsetzbetrag im jeweiligen Jahr - in den Streitjahren zwischen 8% und 10% vom Einkommen, was jeweils ein Vielfaches der ggstdl Ausgaben im Jahr ergäbe. 3.3.12) Bei diesen Positionen handelte es sich laut Vorbringen des Bw (Verhandlungsniederschrift S. 18f) nicht um Geschenke an die (für Hilfsdienste vom Bw entlohnten) Familienangehörigen, sondern um Geschenke an das Putzpersonal, den Hausmeister und das Anmeldepersonal der Bildungseinrichtung, um mit diesen ein gutes Einvernehmen zu haben, um sich für ihre Tätigkeit zu bedanken und ihnen wenigstens zu Weihnachten die Anerkennung zu zeigen. Es handelt sich daher um freiwillige Zuwendungen des Bw an die Bedachten und nicht um Lohnbestandteile der vom Bw für Hilfsdienste entlohnten Familienangehörigen mit den daraus resultierenden Problemen hinsichtlich Fremdüblichkeit. Jedoch sind die ggstdl freiwilligen Zuwendungen gemäß § 20 Abs 1 Z 4 EStG 1988 bei der Einkünfteermittlung nicht abzugsfähig. 3.3.13) Die AfA für den Fotokopierer, der laut Vorbringen des Bw im Jahr 1994 gekauft worden war, wurde erstinstanzlich nicht anerkannt, weil keine Rechnung hierfür vorhanden war. Die betriebliche Verwendung des Fotokopierers erscheint jedoch unstrittig, sodass die hierfür geltend gemachte AfA zweitinstanzlich anerkannt wird. Die Höhe der AfA ist unbedenklich, denn sie wird für 1995 bis 1997, also für drei Jahre, in einem Ausmaß von jeweils einem Viertel geltend gemacht. Dies entspricht einer Nutzungsdauer von vier Jahren, wobei das erste AfA-Viertel aus 1994 richtigerweise nicht "nachgeholt" wurde. 3.3.14) Zum Arbeitszimmer und Haushaltsartikeln: Mit Wirkung ab 1. Jänner 1996 - und daher ohne Anwendbarkeit für das Streitjahr 1995 - wurden durch § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988 die Vorschriften zur Absetzbarkeit von Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung dahingehend verschärft, als die Absetzbarkeit voraussetzt, dass das im Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Für dieses Kriterium reicht nach der Rechtsprechung des VwGH aus - entgegen der ursprünglichen Fassung von RZ 328ff der LStR 1999 und wie auch in den ergänzenden Schriftsätzen des Berufungswerbers vom 9. November 2002 vorgebracht wird -, dass der Mittelpunkt der gegenständlichen selbständigen Einkuntsquelle im Arbeitszimmer liegt. Die Erfüllung dieses Kriteriums reicht jedoch nicht aus, um die Nichterfüllung anderer notwendiger Kriterien zu ersetzen. Als zusätzliche Kriterien in den Streitjahren 1996ff und als einzige Kriterien im Streitjahr 1995 zu erfüllen sind die schon vor der im Jahr 1996 normierten Verschärfung maßgeblichen Kriterien: Notwendigkeit eines Arbeitszimmers; ausschließliche oder nahezu ausschließliche betriebliche bzw berufliche Nutzung und entsprechende Einrichtung. (Vgl Zorn in Hofstätter/Reichel, § 20 Tz 5 "Arbeitsraum(zimmer)", Tz 6.1). Unstrittig erscheint, dass für die selbständige Tätigkeit des Bw zumindest die betriebliche Mitnutzung des ggstdl - jedoch nach Ansicht der Berufungsbehörde (s unten) gemischt privat/betrieblich genutzten Arbeitszimmers - notwendig war. Das Arbeitszimmer des Bw wurde auch für die Audio- und Videotätigkeiten des Bw verwendet (vgl Verhandlungsniederschrift S. 11ff und Schriftsätze vom 9. November 2002, zu Tz 13), die im Wesentlichen als privat einzustufen sind (siehe Pkt 3.3.3) und wegen des dargestellten hohen Aufwandes keine untergeordnete Bedeutung dargestellt haben. Schon damit ist das Arbeitszimmer gemischt privat und betrieblich genutzt worden, was einer steuerlichen Anerkennung der Arbeitszimmerausgaben wegen des Aufteilungsverbotes gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 entgegensteht. Zum selben Ergebnis der Nichtanerkennung der Arbeitszimmerausgaben führt im ggstdl Fall die Geltendmachung von zahlreichen Gegenständen zur Ausgestaltung (Heimtextilien, Bilderhalter, Bilderrahmen, Seidenblumen, Holzrahmen, Ölbild, Bild, Zimmerbrunnen, Bildkalender), was darauf hindeutet, dass das Arbeitszimmer wohnlich ausgestattet worden ist, was beim häuslichen Arbeitszimmer gegen die ausschließliche oder nahezu ausschließliche betriebliche bzw berufliche Nutzung spricht. Der Bw hat in den Schriftsätzen vom 9. November 2002 u.a. auf VwGH 88/14/0204 verwiesen. Rechtssatz 3 zu VwGH 17.10.1989, 88/14/0204, lautet: "Soll ein Raum (der nicht in den Verband der dem Abgabepflichtigen als Haushalt dienenden Wohnung eingegliedert ist) Betriebsvermögen darstellen, ist zu fordern, daß die betriebliche Verwendung des Raumes ein Ausmaß erreicht, das das Vorhandensein eines (betrieblichen) Arbeitszimmers unbedingt notwendig erscheinen läßt. Die Notwendigkeit eines eigenen Arbeitsraumes muß sich nicht nur auf Grund schriftlicher Arbeiten ergeben. Sie kann auch in der Aufbewahrung betrieblicher Unterlagen begründet sein (Hinweis auf E 23.4.1985, 84/14/0119)." Die Lagerung umfangreicher betrieblicher Unterlagen neutralisiert aber nicht die Mischverwendung des ggstdl Raumes. Die weiters geltend gemachten diversen Haushaltsaufwendungen können gemäß § 20 Abs 1 Z 1 EStG 1988 nicht abgesetzt werden, wie Thermoskanne, Ventilator, Haus- und anteilige Küchengeräte, Gläser, Handwerkszeug, Schuhabtropftasse, Gartenartikel (Dichtzaun), Reinigung etc. 3.3.15) Die EDV-Betriebsausgaben wurden erstinstanzlich für die Jahre 1995 bis 1998 mit einer Ausnahme anerkannt, und zwar der AfA für einen PC-BMX Minitower (am 2. Februar 1998 um 10.791 öS angeschafft). Die Nichtanerkennung erfolgte laut BP-Arbeitsbogen (vgl Vorhalt, Anm p) mit der Begründung "Radio". Nach Ansicht der Berufungsbehörde ist beim ggstdl Gerät - auch aufgrund des Anschaffungspreises - nicht von einem Radio, sondern von einem - per AfA absetzbaren - Computer auszugehen, wie es den Beilagen zur Steuererklärung für die Jahre 1998 bis 2000 entspricht. 3.3.16) Die vom Bw geltend gemachten Kilometergelder wurden laut Tz 14 im BP-Bericht nicht anerkannt, weil das vorgelegte Fahrtenbuch nicht den Anforderungen entspreche, indem km-Stand-Angaben, Privatfahrten und Monatssummen fehlten. Nach Ansicht der Berufungsbehörde erlauben die vom Bw den Steuererklärungen beigelegten Aufzeichnungen über die betrieblichen und beruflichen Fahrten die Kontrolle des betrieblichen/beruflichen Zweckes und der zurückgelegten Strecke und sind somit grundsätzlich für den Nachweis von Fahrtkosten geeignet - allerdings sind einige Fahrten mangels betrieblichen oder beruflichen Zweckes nicht absetzbar und die geltend gemachten Kilometergelder daher um folgende Positionen zu vermindern: Betriebsausgaben: Die Fahrten am 24. Februar 1997 und 11. März 1997 betreffen (u.a.) die Videowriter-Reparatur. Da es sich hierbei um Aufwendungen für ein nicht-betrieb/beruf/liches, sondern ein privates Gerät handelt (siehe Pkt. 3.3.3), sind die diesbezüglichen Fahrtkosten privat veranlasst. Der am 11. März 1997 zusätzlich angegebene Reisezweck Besprechung kann diese Fahrt nicht zu einer betrieblichen machen, weil auch eine gemischt privat/betrieblich veranlasste Fahrt nicht absetzbar ist. Die Fahrten am 23. Jänner 1998 zum Ball des Sports, am 19. September 1998 zur Festveranstaltung Volkskultur, am 21. Oktober 1999 betr Theater/Insektarium und am 27. Dezember 2000 zur Vorstellung Meisterklasse sind jeweils durch Angelegenheiten veranlasst, die gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 nicht absetzbar sind (siehe Pkt. 3.3.10). Die Nichtabsetzbarkeit gilt auch für die diesbezüglichen Fahrtkosten. Die Fahrten am 25. März 1999 (Schönbrunn), 25. Juni 2000 (Nat. Museum) und 14. Oktober 2000 (Carnuntum) betreffen Angelegenheiten, deren sonstige Kosten als Fortbildungskosten bei den Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht, jedoch nicht absetzbar sind (siehe dort). Die Nichtabsetzbarkeit gilt auch für die diesbezüglichen Fahrtkosten. Werbungskosten: Die Fahrten am 31. März 1999 hinsichtlich Bildungsreise Riegersburg und vom 12. bis 28. Juli 1999 hinsichtlich Bildungsreise Avignon betreffen nichtabzugsfähige Angelegenheiten von allgemeinem Interesse (siehe Pkt. 3.3.31), weshalb auch die diesbezüglichen Fahrtkosten nicht absetzbar sind. Die Fahrt am 5. August 1999 hinsichtlich Einkauf Sportausrüstung betrifft nichtabzugsfähige Artikel (siehe Pkt. 3.2.1/5.8.1999 iVm 3.3.22), weshalb auch die diesbezüglichen Fahrtkosten nicht absetzbar sind. Die Fahrten vom 15. bis 22. April 2000 betreffen den nicht als Fortbildung anerkannten Aufenthalt in Porec (siehe Pkt. 3.3.27), weshalb auch die diesbezüglichen Fahrtkosten nicht absetzbar sind. Die Fahrten zur Schuleröffnung am 8. November 2000 ("Transport Anl.") und am 11. November 2000 ("Abholung") sind als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gemäß § 16 Abs 1 Z 6 EStG durch Verkehrsabsetzbetrag und Pendlerpauschale abgegolten. 3.3.17) Wegen des Anschaffungsdatums, das jahreszeitenbedingt für mehrere Monate eine Nutzung für betriebliche Fahrten nicht erwarten ließ, und nach dem Gesamtbild der Verhältnisse wird davon ausgegangen, dass mit dem am 11. Dezember 1999 gekauften Fahrrad kein betriebliches Fahrzeug angeschafft wurde. Mangels betrieblichen Fahrrades zum Reifen-Anschaffungszeitpunkt und nach dem Gesamtbild der Verhältnisse wird davon ausgegangen, dass die am 23. Juli 1997 angeschafften Fahrradreifen nicht für ein betriebliches Fahrzeug angeschafft wurden. 3.3.18) Die unter dem Titel "Sonderausgaben" für das Jahr 2000 geltend gemachten Betriebsausgaben iZm eine Spende an H iHv 100 öS erging zwar an eine auf der Liste der begünstigten Spendenempfänger eingetragene Organisation, jedoch ist der Betriebsausgabenabzug von derartigen Spenden gemäß § 4 Abs 4 Z 5 EStG 1988 auf 10% des Vorjahresgewinnes begrenzt. Da der Bw im Jahr 1999 keinen Gewinn erzielt hat, kann er im Jahr 2000 keine derartigen Spenden als Betriebsausgaben absetzen. Wohl aber kann die ggstdl Spende im Jahr 2000 als Sonderausgabe gemäß § 18 Abs 1 Z 7 EStG 1988 abgesetzt werden (siehe Berechnungsblatt für 2000), da keine Anhaltspunkte für eine betriebliche Bargeldkassa des Bw mit entsprechender Kassabuch-Führung oder ein abgesondertes betriebliches Bankkonto vorliegen. Die ggstdl Geldspende ist somit nicht aus dem Betriebsvermögen geleistet worden; da sie weiters unterhalb von 10% der Summe der Einkünfte des Jahres 1999 nach Verlustausgleich liegt, ist § 18 Abs 1 Z 7 EStG 1988 anwendbar. 3.3.19) Nur der als erstes - nämlich am 24. Jänner 1995 - angeschaffte Schulrucksack ist glaubwürdig beruflich veranlasst (daher diesbezüglich Anerkennung), was für die weiteren angeschafften Reise-, Sport-, Schul und sonstigen Taschen und Behältnisse nicht gilt, zumal dem Bw laut Pkt. 3.3.5 auch ein absetzbarer Aktenkoffer zur Verfügung stand. 3.3.20) Die vom Bw angeschafften (laut Beilagen zur Steuererklärung offenbar speziellen) Musikträger für Gymnastik und Stretching sind nicht unbedingt von allgemeinem Interesse. Diese Anschaffungen sind direkt für den Turnunterricht von Nutzen. Diesbezüglich wird die Eigenschaft als Werbungskosten zweitinstanzlich anerkannt. Die (laut Beilagen zur Steuererklärung) nicht derart spezifischen Musikträger sind nicht absetzbar, weil - auch bei beruflicher Mitverwendung - bei derartigen typischen Wirtschaftsgütern des Privatbereiches eine Nichtabsetzbarkeit gemäß § 20 EStG 1988 gegeben ist. Dies gilt auch für Kinderlieder, die überdies für die vom Bw unterrichteten Gymnasiasten nicht mehr altersgemäß sind. 3.3.21) Zur Bekleidung inkl Schuhe und Brillen: Soweit derartige Artikel nur bei der Sportausübung getragen werden können (zB Badehose, Schwimmbrille), sind sie steuerlich wie Sportzubehör zu behandeln (siehe Pkt. 3.3.22) und daher grundsätzlich nicht absetzbar. Soweit derartige Artikel nicht nur bei der Sportausübung getragen werden können (zB Sonnenbrille, Trainingsanzug, Unterwäsche, Trachtenhemd, vgl Tz 19 im Prüfungsbericht), ist nach nunmehriger Rechtsprechung (VwGH 23.4.2002, 98/14/0219; Doralt, EStG9, § 16 Tz 220) wegen der heutigen Mitverwendbarkeit als Straßenkleidung auch bei Sportkleidung keine typische Berufskleidung für Turnlehrer mehr gegeben. Die vom Bw geltend gemachten Ausgaben für Bekleidung sind gemäß § 20 Abs 1 Z 1 und Z 2 lit a EStG 1988 daher mit folgender Ausnahme nicht absetzbar: Die nur in der Turnhalle getragenen Hallensportschuhe stellen glaubhaft Berufskleidung dar, weil deren Tragen außerhalb der Turnhalle zu Verschmutzungen führen würde, die den Turnhallenbelag durch Abrieb ("Fahrer") verunstalten würde, sodass dem Bw nicht unterstellt werden kann, die 1996 und 2000 angeschafften Hallensportschuhe außerhalb getragen zu haben. Da bei den ggstdl Hallensportschuhen somit - zwecks Schonung des Turnhallenbelages - nicht von sogenannter gewöhnlicher bürgerlicher Kleidung (Straßenkleidung), wozu heutzutage grundsätzlich auch Sportschuhe gehören, auszugehen ist, handelt es sich diesbezüglich um Berufskleidung gemäß § 16 Abs 1 Z 7 EStG 1988, deren Absetzbarkeit nicht von § 20 EStG 1988 eingeschränkt wird. 3.3.22) Sportgeräte und -zubehör sind typische Wirtschaftsgüter des privaten Lebensbereiches. Auch wenn bei einem Turnlehrer die berufliche Mitverwendung nicht auszuschließen ist, ist jedenfalls keine ausschließlich berufliche Verwendung glaubhaft. Eine einkünftemindernde Absetzung ist daher gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 nicht möglich. 3.3.23) Musikinstrumente und Noten sind typische Wirtschaftsgüter des privaten Lebensbereiches. Auch wenn bei einem Lehrer, der Klassen auf Schikurse und Schulsportwochen begleitet, die berufliche Mitverwendung einer Gitarre nicht auszuschließen ist, ist jedenfalls keine auschließlich berufliche Verwendung - wie sie etwa bei der zu 60% geltend gemachten Trompete auch gar nicht behauptet wird - glaubhaft. Eine einkünftemindernde Absetzung ist daher gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 nicht möglich. 3.3.24) Die Anschaffung des Bw für die Schulapotheke und die Stiftung des Preises für die Siegerehrung auf dem Schulschikurs zielen direkt auf einen Nutzen für unterrichtete Schüler (durch Eigentumsübergang auf den Gewinner) und somit auf die berufliche Tätigkeit des Bw ab bzw wird eine Ausgabe des Arbeitgebers für die Schulapotheke substituiert, weshalb Absetzbarkeit als Werbungskosten gegeben ist. 3.3.25) Unterrichtsmaterial; Papier- und Schreibmaterial udgl sind glaubhaft für die Unterrichtsvorbereitung nützlich, weshalb Absetzbarkeit als Werbungskosten gegeben ist. 3.3.26) Literatur für Geschichte (nicht aber Reiseführer und -zeitschriften sowie von allg Interesse), zu pädagogischen Themen und Literatur zur Gestaltung des Turnunterrichtes werden als absetzbare Fachliteratur anerkannt. Andere Literatur (auch Noten, Video Shakespeare und Sportzeitschriften) kann mangels Bezuges zu den vom Bw unterrichteten Fächern Geschichte und Turnen bzw weil sie von allgemeinem Interesse ist, nicht als absetzbare Fachliteratur anerkannt werden. 3.3.27) Nur bei den Tennis-Fortbildungskursen im Universitätssportinstitut auf der Schmelz wurde die spezifische Fortbildung als Lehrer glaubhaft gemacht, nicht jedoch bei den anderen Tennisreisen in der Karwoche 1995 und in der Karwoche 2000 (vgl auch Vorhalt Anm zf und BP-Arbeitsbogen Bl 76: Buchungsbestätigung für Tenniscamp Porec betr Bw, Gattin und Kind, 2 x Tennispaket Sunny, 1 x Tennispaket Ambition. Hierzu hat der Bw seinen Teil der Reisebürorechnung sowie die Fahrtkosten - hierzu Pkt. 3.3.16 - geltend gemacht). 3.3.28) Typischerweise privat veranlasste Ausgaben für Spiele, für Mitgliedschaft zu einem Sportverein und für Platzgebühr sowie für den Reisepass können auch bei beruflicher Mitverwendung wegen des Aufteilungsverbotes nicht - auch nicht anteilig - abgesetzt werden. 3.3.29) Absetzposten ohne erkennbaren Zusammenhang mit der Berufstätigkeit des Bw (Bankspesen, Globus, Sprachkassetten) sind nicht als Werbungskosten absetzbar. 3.3.30) Ein Geschenk an den Gastgeber für die Sportwoche ist gemäß § 20 Abs 1 Z 4 EStG 1988 als freiwillige Zuwendung bei der Einkünfteermittlung nicht absetzbar. 3.3.31) Angelegenheiten von allgemeinem Interesse - wie Studienreisen/Bildungsreisen nach Prag und Avignon, Besuche von Carnuntum, Riegersburg, Schönbrunn, Eislaufplatz, Museum - führen zu nichtabzugsfähige Ausgaben der Lebensführung gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 mit Aufteilungsverbot, sodass auch ein allfälliger beruflicher Nutzen für die Tätigkeit als Geschichte- und Turnlehrer nicht absetzbar ist. Die Nichtabsetzbarkeit betrifft auch damit verbundene Nebenkosten wie Museumsführer, Essen und Reisekosten (Pkt. 3.3.16). 4.) Darstellung der Auswirkungen auf die Bemessungsgrundlagen: 4.1) betreffend Selbständige Einkünfte: | 1995 | | öS | | selbständige Einkünfte laut angefochtenem Bescheid | 111.937,00 | abzüglich | zweitinstanzlich zusätzlich anerkannte Betriebsausgaben: | | | Ausgabenkategorie Büro (Pkt. 3.1.3) | -2.247,00 | | Ausgabenkategorie Fahrtkosten (Pkt. 3.1.6) | -4.830,00 | zuzüglich | zweitinstanzlich zusätzlich nicht anerkannte Betriebsausgaben: | | | Ausgabenkategorie ´Betriebsausgaben´ (Pkt. 3.1.2) | 6.311,80 | | selbständige Einkünfte laut Berufungsentscheidung | 111.171,80 | | umgerechnet in Euro | 8.079,17 € | | | | 1996 | | öS | | betriebliche Einkünfte laut angefochtenem Bescheid | 120.268,00 | abzüglich | zweitinstanzlich zusätzlich anerkannte Betriebsausgaben: | | | Ausgabenkategorie Arbeitsmittel (Pkt. 3.1.1) | -1.202,60 | | Ausgabenkategorie Büro (Pkt. 3.1.3) | -2.247,00 | | Ausgabenkategorie Fahrtkosten (Pkt. 3.1.6) | -10.938,00 | zuzüglich | zweitinstanzlich zusätzlich nicht anerkannte Betriebsausgaben: | | | Ausgabenkategorie ´Betriebsausgaben´ (Pkt. 3.1.2) | 111,00 | | Ausgabenkategorie ´Entlohnung für Hilfsdienst´ (Pkt. 3.1.5) | 753,00 | | selbständige Einkünfte laut Berufungsentscheidung | 106.744,40 | | umgerechnet in Euro | 7.757,42 € | | | | 1997 | | öS | | selbständige Einkünfte laut angefochtenem Bescheid | 110.356,00 | abzüglich | zweitinstanzlich zusätzlich anerkannte Betriebsausgaben: | | | Ausgabenkategorie Büro (Pkt. 3.1.3) | -2.247,00 | | Ausgabenkategorie Fahrtkosten (Pkt. 3.1.6) | -12.606,80 | zuzüglich | zweitinstanzlich zusätzlich nicht anerkannte Betriebsausgaben: | | | Ausgabenkategorie ´Betriebsausgaben´ (Pkt. 3.1.2) | 6.315,00 | | selbständige Einkünfte laut Berufungsentscheidung | 101.817,20 | | umgerechnet in Euro | 7.399,34 € | | | | 1998 | | öS | | selbständige Einkünfte laut angefochtenem Bescheid | 98.159,00 | abzüglich | zweitinstanzlich zusätzlich anerkannte Betriebsausgaben: | | | Ausgabenkategorie Büro (Pkt. 3.1.3) | -128,10 | | Ausgabenkategorie Computer (Pkt. 3.1.4) | -2.697,75 | | Ausgabenkategorie Fahrtkosten (Pkt. 3.1.6) | -17.454,30 | zuzüglich | zweitinstanzlich zusätzlich nicht anerkannte Betriebsausgaben: | | | Ausgabenkategorie ´Betriebsausgaben´ (Pkt. 3.1.2) | 800,00 | | selbständige Einkünfte laut Berufungsentscheidung | 78.678,85 | | umgerechnet in Euro | 5.717,82 € | | | | 1999 | zweitinstanzlich anerkannte Betriebsausgaben: | öS | | Ausgabenkategorie Arbeitsmittel (Pkt. 3.1.1) | 10.715,20 | | Ausgabenkategorie ´Betriebsausgaben´ (Pkt. 3.1.2) | 5.389,10 | | Ausgabenkategorie Büro (Pkt. 3.1.3) | 7.547,79 | | Ausgabenkategorie Computer (Pkt. 3.1.4) | 18.329,75 | | Ausgabenkategorie ´Entlohnung für Hilfsdienst´ (Pkt. 3.1.5) | 21.170,00 | | Ausgabenkategorie Fahrtkosten (Pkt. 3.1.6) | 14.180,60 | | Summe Betriebsausgaben (Begriff laut EStG) | 77.332,44 | | Betriebseinnahmen | 0,00 | | selbständige Einkünfte laut Berufungsentscheidung | -77.332,44 | | umgerechnet in Euro | -5.619,97 € | | | | 2000 | zweitinstanzlich anerkannte Betriebsausgaben: | öS | | Ausgabenkategorie Arbeitsmittel (Pkt. 3.1.1) | 3.175,80 | | Ausgabenkategorie ´Betriebsausgaben´ (Pkt. 3.1.2) | 5.721,60 | | Ausgabenkategorie Büro (Pkt. 3.1.3) | 16.508,36 | | Ausgabenkategorie Computer (Pkt. 3.1.4) | 21.052,15 | | Ausgabenkategorie ´Entlohnung für Hilfsdienst´ (Pkt. 3.1.5) | 19.400,00 | | Ausgabenkategorie Fahrtkosten (Pkt. 3.1.6) | 10.682,00 | | Ausgabenkategorie ´Sonderausgaben´ (Pkt. 3.1.7) | 200,00 | | Summe Betriebsausgaben (Begriff laut EStG) | 76.739,91 | | Betriebseinnahmen | 0,00 | | selbständige Einkünfte laut Berufungsentscheidung | -76.739,91 | | umgerechnet in Euro | -5.576,91 € 4.2) betreffend Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (nsA): | 1995 | | öS | | erstinstanzlich (lt. BP) anerkannte Werbungskosten | 0,00 | zuzüglich | zweitinstanzlich zusätzlich anerkannte Werbungskosten: | | | aus Kategorie Arbeitsmittel (Pkt. 3.2.1) | 825,90 | | aus Kategorie Fachliteratur (Pkt. 3.2.2) | 548,00 | | aus Kategorien Fahrtkosten und Reisekosten (Pkt. 3.2.6) | 4.940,50 | | Werbungskosten laut Berufungsentscheidung | 6.314,40 | | umgerechnet in Euro | 458,89 € | | | | 1996 | | öS | | erstinstanzlich (lt. BP) anerkannte Werbungskosten | 1.353,20 | zusätzlich | zweitinstanzlich zusätzlich anerkannte Werbungskosten: | | | aus Kategorie Arbeitsmittel (Pkt. 3.2.1) | 1.419,90 | | aus Kategorie Fachliteratur (Pkt. 3.2.2) | 445,00 | | aus Kategorien Fahrtkosten und Reisekosten (Pkt. 3.2.6) | 4.238,00 | | Werbungskosten laut Berufungsentscheidung | 7.456,10 | | umgerechnet in Euro | 541,86 € | | | | 1997 | | öS | | erstinstanzlich (lt. BP) anerkannte Werbungskosten | 1.945,00 | zuzüglich | zweitinstanzlich zusätzlich anerkannte Werbungskosten: | | | aus Kategorie Arbeitsmittel (Pkt. 3.2.1) | 576,40 | | aus Kategorie Fachliteratur (Pkt. 3.2.2) | 548,00 | | aus Kategorie Fortbildung (Pkt. 3.2.3) | 750,00 | | aus Kategorien Fahrtkosten und Reisekosten (Pkt. 3.2.6) | 9.006,00 | | Werbungskosten laut Berufungsentscheidung | 12.825,40 | | umgerechnet in Euro | 932,06 € | | | | 1998 | | öS | | erstinstanzlich (lt. BP) anerkannte Werbungskosten | 400,00 | zuzüglich | zweitinstanzlich zusätzlich anerkannte Werbungskosten: | | | aus Kategorie Fachliteratur (Pkt. 3.2.2) | 1.363,00 | | aus Kategorie Fortbildung (Pkt. 3.2.3) | 750,00 | | aus Kategorien Fahrtkosten und Reisekosten (Pkt. 3.2.6) | 7.621,50 | | Werbungskosten laut Berufungsentscheidung | 10.134,50 | | umgerechnet in Euro | 736,50 € | | | | 1999 | | öS | | erstinstanzlich (lt. BP) anerkannte Werbungskosten | 1.721,60 | zuzüglich | zweitinstanzlich zusätzlich anerkannte Werbungskosten: | | | aus Kategorie Fachliteratur (Pkt. 3.2.2) | 985,00 | | aus Kategorien Fahrtkosten und Reisekosten (Pkt. 3.2.6) | 7.665,50 | abzüglich | zweitinstanzlich zusätzlich nicht anerkannte Werbungskosten: | | | aus Kategorie ´Sonderausgaben´ (Pkt. 3.2.5) | -120,00 | | Werbungskosten laut Berufungsentscheidung | 10.252,10 | | umgerechnet in Euro | 745,05 € | | | | 2000 | | öS | | erstinstanzlich (lt. BP) anerkannte Werbungskosten | 1.169,60 | zuzüglich | zweitinstanzlich zusätzlich anerkannte Werbungskosten: | | | aus Kategorie Arbeitsmittel (Pkt. 3.2.1) | 3.053,80 | | aus Kategorie Fachliteratur (Pkt. 3.2.2) | 940,80 | | aus Kategorien Fahrtkosten und Reisekosten (Pkt. 3.2.6) | 2.624,50 | abzüglich | zweitinstanzlich zusätzlich nicht anerkannte Werbungskosten: | | | aus Kategorie ´Sonderausgaben´ (Pkt. 3.2.5) | -150,00 | | Werbungskosten laut Berufungsentscheidung | 7.638,70 | | umgerechnet in Euro | 555,13 € 5.) Abschluss Bei der Einkommensteuerberechnung für die vorliegende Berufungsentscheidung - dh die Erstellung der Berechnungsblätter ausgehend von den angefochtenen Bescheiden - ist aufgefallen, dass im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1998 vom 19. März 2002 (ebenso wie schon in demjenigem vom 15. Juni 1999) nur der Pauschbetrag für Sonderausgaben iHv 819 öS (umgerechnet 59,52 €) berücksichtigt worden ist statt jeweils 4.500 öS (umgerechnet 327,03 €) als Viertel der sogenannten Topfsonderausgaben (für Personenversicherungen gemäß § 18 Abs 1 Z 2 EStG 1988 etc) in den Jahren 1997 und 1999. Dies rührt daher, dass die ggstdl 18.000 öS (=4 x 4.500) in der Steuererklärung nicht bei der dafür bestimmten Kennzahl 455, sondern bei der Kennzahl 489 (betreffend Vorsorge für Abfertigungen und Pensionen gemäß § 14 EStG 1988, dh Pensionsrückstellungen für Betriebspensionen etc) - einem Feld mit rein statistischer Bedeutung - eingetragen worden sind. Es ist jedoch eine geeignete Versicherungsbestätigung des Bw über Prämienbeträge iHv 18.000 öS im Jahr 1998 an eine Er- und Ablebensversicherung aktenkundig, die § 18 Abs 1 Z 2 EStG 1988 enspricht (ESt-Akt Bl 9/1998 iVm Bl 9f/1996). Daher wird in der vorliegenden Berufungsentscheidung ein Viertel der 18.000 öS, somit 4.500 öS bzw umgerechnet 327,03 €, von Amts wegen gemäß § 289 Abs 2 BAO auch für das Jahr 1998 berücksichtigt. Für alle Streitjahre ergibt sich eine Verminderung der Einkünfte, des Einkommens und der festgesetzten Einkommensteuer (die größeren Negativbeträge der Festsetzungen für 1999 und 2000 bedeuten höhere Gutschriften). Da dem Berufungsbegehren jedoch nicht voll entsprochen wird, ist die vorliegende Entscheidung eine teilweise Stattgabe. Ergeht auch an Finanzamt X zu St.Nr. Z Beilage: 6 Berechnungsblätter Wien, am 8. November 2006

Normen und Schlagworte

Mischaufwand

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/3690-W/02
Stammnummer
24851
Gültig
08.11.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF