Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0123-F/08
Unterhaltsleistungen für unterhaltsberechtigte Kinder - außergewöhnliche Belastung bei einem beschränkt Steuerpflichtigen? Kosten für die doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten - Werbungskosten?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0123-F/08vom 11.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., L-Straße 34,
Gde A, Deutschland, vom 20. November 2006 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Innsbruck vom 10. November 2006 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2005 entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird
im Umfang der Berufungsvorentscheidung abgeändert.
Hinsichtlich der
Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe wird auf die
Berufungsvorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2005 vom 12.
Dezember 2007 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der beschränkt steuerpflichtige Berufungswerber (in
der Folge kurz: Bw.) erzielte im Berufungsjahr (vom 1. Jänner 2005 bis
2. April 2005, vom 12. Mai 2005 bis 2. Oktober 2005 sowie vom
7. Dezember 2005 bis 31. Dezember 2005) Einkünfte aus
nichtselbständiger Tätigkeit auf Grund seiner Beschäftigung bei
der Sch GmbH & Co KG (Hotel S in Gd Sd, I Straße xxx).
Mit Erklärung vom 9. Februar 2006 beantragte der
Bw. die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr
2005. Entsprechend dieser Erklärung machte der Bw. Kosten für doppelte
Haushaltsführung und Familienheimfahrten in Höhe von
1.800,00 € als Werbungskosten und Unterhaltsleistungen für seine
beiden unterhaltsberechtigten Kinder im Betrage von 3.600,00 € als
außergewöhnliche Belastung geltend.
Mit Einkommensteuerbescheid 2005 vom 10.
November 2006 wurde die Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt. Dabei
ließ das Finanzamt die vom Bw. im Berufungsjahr erzielten Bezüge
(noch) unberücksichtigt, anerkannte die geltend gemachten Kosten für
doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten als Werbungskosten und
setzte die beantragten Unterhaltsleistungen mit der Begründung, dass diese
nur für Kinder außerhalb des EU-Raumes geltend gemacht werden
könnten, nicht als außergewöhnliche Belastung an.
Gegen diesen Einkommensteuerbescheid 2005 erhob der
Bw. mit beim Finanzamt am 20. November 2006 eingelangten Schriftsatz
Berufung und brachte dazu im Wesentlichen Folgendes vor: Sein
tatsächliches Einkommen für das Jahr 2005 betrage
18.624,50 € (brutto). Wenn schon seine Kinder nicht
berücksichtigt würden, so solle wenigstens seine monatliche Heimfahrt
mit seinem Pkw V berücksichtigt werden. Die einfache Strecke Sd (A) nach Z
(D) betrage 495 km. Sein deutscher Nachbar arbeite während der
Saison in H; dieser habe fast dasselbe Einkommen, kein Auto, keine Kinder,
jedoch für das Jahr 2004 fast 800,00 € erstattet bekommen.
Er erhalte 0,00 €; dies sei für ihn nicht einsichtig.
Mit Schreiben vom 20. November 2006 wiederholte der
Bw. im Wesentlichen sein Berufungsvorbringen; gleichzeitig legte er die
Geburtsurkunden seiner Kinder sowie seine Lohnabrechnungen vor.
Nach entsprechenden Erhebungen
(vgl. diesbezüglichen Aktenvermerk vom 11. Dezember 2007, wonach
lt. telefonischer Auskunft der Arbeitgeberin und des Lohnbüros für den
Bw. Kost und Logis frei waren) erließ das Finanzamt die
Berufungsvorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2005 vom 12.
Dezember 2007. Dabei ermittelte das Finanzamt die Einkünfte des Bw.
aus nichtselbständiger Arbeit durch Ansatz seiner steuerpflichtigen
Bezüge (laut Lohnzettel) und Werbungskostenabzug in Höhe von
2.421,00 €. Begründend führte es dazu aus, dass die Kosten
für Fahrten zwischen der Wohnung am Arbeitsort und dem Familiensitz in
Deutschland (Familienheimfahrten) nur insoweit Werbungskosten darstellen
würden, als sie das höchstzulässige Pendlerpauschale nicht
überstiegen. Seien die Aufwendungen höher, so sei der
übersteigende Teil den nichtabzugsfähigen Aufwendungen des
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988
zuzurechnen. Das höchstzulässige Pendlerpauschale betrage
2.421,00 € und könne daher für diese Fahrten nur dieser
Betrag angesetzt werden. Die Kosten für die doppelte
Haushaltsführung in Höhe von 1.800,00 €, welche im
Erstbescheid berücksichtigt worden seien, hätten nachträglich
aberkannt werden müssen, da auf Grund von Ermittlungen beim ehemaligen
Arbeitgeber festgestellt worden sei, dass Kost und Logis frei gewesen sei und
dem Bw. daher hierfür kein Aufwand entstanden sei.
Mit als Vorlageantrag gewertetem Schreiben vom 27.
Dezember 2007 wandte sich der Bw. gegen diese Berufungsvorentscheidung vom
12. Dezember 2007, womit die Berufung wiederum als unerledigt galt. Dabei
erklärte der Bw. wie folgt: "Da
ich nicht der erste Gastarbeiter sein möchte, der Geld nach Österreich
mitbringen soll, werde ich die Sache an einen Rechtsanwalt übergeben".
Im Hinblick auf die Zuständigkeit zur Erledigung
dieses Rechtsmittels wird auf Seite 37 der im Internet abrufbaren
Geschäftsverteilung
(http://ufs.bmf.gv.at/Geschftsverteilung/20080101_GV.pdf) verwiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1)
Unterhaltsleistungen für unterhaltsberechtigten
Kinder: Abgesehen davon, dass beschränkt Steuerpflichtige
eine außergewöhnliche Belastung gemäß
§ 102 Abs. 2 Z 3 EStG 1988 gar nicht geltend
machen können, ist auch zu berücksichtigen, dass gemäß
§ 34 Abs. 7 EStG 1988 Unterhaltsleistungen für
Kinder grundsätzlich durch die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag
sowie den Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten werden. Nur Unterhaltsleistungen
für haushaltszugehörige Kinder im Ausland, bei denen der Anspruch auf
Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 5 FLAG ausgeschlossen
ist, können als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht
werden. Von dieser Ausnahmeregelung betroffen sind Unterhaltsleistungen von in
Österreich beschäftigten Steuerpflichtigen außerhalb des EWR
bzw. der Schweiz, deren Kinder sich ständig in einem Staat außerhalb
des EWR bzw. der Schweiz aufhalten (vgl. dazu
Doralt11,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, Tz 56 f zu § 34
EStG 1988; LStR 2002, Rz 865 f). Nachdem sich die Kinder des
Bw. nicht ständig in einem Staat außerhalb des EWR bzw. der Schweiz
aufhalten, konnten die geltend gemachten Unterhaltsleistungen zu Recht keine
Berücksichtigung finden.
2)
Kosten für doppelte
Haushaltsführung
: Voraussetzung
für den Abzug von Kosten eines zweiten Haushalts am Berufsort ist das
Vorliegen eines Mehraufwands. Ist die Beibehaltung der Wohnmöglichkeit an
einem auswärtigen Ort für den Steuerpflichtigen mit keinerlei Kosten
verbunden, so kann von Mehrkosten nicht gesprochen werden (vgl. dazu
Doralt11,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, Tz 358 zu § 4 EStG 1988
und die dort zitierte VwGH-Rechtsprechung; LStR 2002, Rz 351).
Angesichts der vom Finanzamt getätigten Erhebungen, wonach am
Berufsort (Hotel S in Sd) für den Bw. Kost und Logis frei waren, war daher
dem Finanzamt zustimmen, wenn es davon ausgegangen ist, dass dem Bw. am
Berufsort kein Mehraufwand entstanden ist, und damit unter diesem Titel keinen
Werbungskostenabzug vorgenommen hat.
3)
Kosten für Familienheimfahrten: Aufwendungen für
Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers vom Wohnsitz am Arbeitsort zum
Familienwohnsitz sind im Rahmen der durch
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988
gesetzten Grenzen Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich
veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen (vgl. dazu auch
Doralt/Kofler11,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, Tz 104/11 f zu § 20
EStG 1988; Sailer/Bernold/Mertens, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort,
Ausgabe 2006, Frage 16/57 zu § 16 EStG 1988).
Nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e
EStG 1988 dürfen Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am
Arbeits-(Tätigkeits-)Ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit
sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit
bezogenen höchsten in
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988
angeführten Betrag übersteigen, bei den einzelnen Einkünften
nicht abgezogen werden. Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben
Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 an
Stelle der Pauschbeträge nach lit. b leg. cit. im
Kalenderjahr 2005 folgende (jährliche) Pauschbeträge
berücksichtigt:
|
Einfache
Wegstrecke:
|
Pauschbeträge
(2005):
|
2
bis 20 km
|
243,00 €
|
20
bis 40 km
|
972,00 €
|
40
bis 60 km
|
1.692,00 €
|
über
60 km
|
2.421,00 €
Nachdem somit ein
Werbungskostenabzug unter dem Titel
"Familienheimfahrten" durch den
gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e
EStG 1988 limitierten Betrag (das höchste Pendlerpauschale) begrenzt
ist, kann sich der Bw. - gerade auch in Anbetracht des Umstandes, dass die
jährliche Höchstgrenze um jene Monatsbeträge zu vermindern
wäre, in denen keine auswärtige Berufstätigkeit erfolgte und
daher keine diesbezüglichen Kosten anfielen - nicht beschwert erachten,
wenn das Finanzamt diesbezüglich 2.421,00 € als Werbungskosten
berücksichtigt hat.
Informationshalber wird abschließend noch
erwähnt, dass sich die in der Berufungsvorentscheidung vom 12.
Dezember 2007 vom Finanzamt festgesetzte Einkommensteuer
(Abgabennachforderung) insbesondere auch auf Grund der gemäß
§ 102 Abs. 3 EStG 1988 vorgenommenen Hinzurechnung
ergibt. Nach § 102 Abs. 3 erster Satz EStG 1988
idF des Abgabenänderungsgesetzes 2004,
BGBl. I Nr. 180/2004 (erstmalig anzuwenden bei der Veranlagung
für das Kalenderjahr 2005), ist die Einkommensteuer bei
beschränkt Steuerpflichtigen - im konkreten Fall unterliegt der Bw.
unstrittig der beschränkten Steuerpflicht nach § 98
EStG 1988 mit seinen inländischen Einkünften - gemäß
§ 33 Abs. 1 mit der Maßgabe zu berechnen, dass dem
Einkommen ein Betrag von 8.000,00 € hinzuzurechnen ist. Der
Unabhängige Finanzsenat hat im Übrigen bereits mehrfach entschieden,
dass bezüglich der Hinzurechnung im Sinne des
§ 102 Abs. 3 EStG 1988 keine gemeinschaftsrechtlichen
Bedenken bestehen (vgl. dazu zB RV/0304-F/07).
Gesamthaft gesehen war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 11. April 2008
Normen und Schlagworte
- § 102 Abs. 2 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 102 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0123-F/08
- Stammnummer
- 34165
- Gültig
- 11.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF