…die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Berufliche Veranlassung der mit einer doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und deren daraus resultierenden Qualifizierung als Werbungskosten liegt nach der ständigen Rechtsprechung nur dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten…
…Bf. mit den Tankrechnungen aus 201 4 nicht nachgewiesen und auch nicht glaubhaft gemacht, dass er 2013 einen Mehraufwand für Familienheimfahrten iHv EUR 2.664,00 hatte. Auf dem Zahlschein für die KFZ – Versicherung steht der Name A. Der Zahlschein ist daher der Beweis dafür…
…Berufung wurde erwogen: Gemäß § 1 Abs. 1 des Tiroler Pflegegeldgesetzes ist das Pflegegeld ein pauschalierter Betrag zur Abgeltung pflegebedingter Mehraufwendungen mit dem Zweck, Pflegebedürftigen so weit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie ihnen zu helfen, möglichst lange in der gewohnten Umgebung…
…43, kein gemeinsamer Familienwohnsitz mit Frau KL bestehe und durch die Anmietung der Wohnung am Beschäftigungsort keine Mehraufwendungen entstanden seien. Auch auf dieses Schreiben erfolgte keine Reaktion seitens des Bw.. Über die Berufung wurde erwogen: Die Behörde nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen an: Der Bw…
…Summe der pflegebedingten Geldleistungen übersteigen. Die zu dieser gesetzlichen Regelung ergangene Verordnung (VO) über außergewöhnliche Belastungen idF BGBl II 2001/416 normiert in § 5 Abs. 1, dass Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für unterhaltsberechtigte Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird…
…und Selbstbehalte waren, ist eine Schätzung mit 30,00 € pro Jahr eine durchaus zu Gunsten des Berufungsführers hohe Schätzung. Die geltend gemachten Fahrtkosten zu Ärzten waren als behinderungsbedingter Mehraufwand anzuerkennen. Die mit Selbstbehalt berücksichtigten Krankheitskosten konnten mangels Belegen nicht anerkannt werden, zumal der UFS…
…Rechtsprechung des VwGH, vgl. das Erkenntnis vom 23.5.2000, 95/14/0096, nur unvermeidbare Mehraufwendungen in Betracht kämen, die dem Steuerpflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen müsse. Das Finanzamt erachtete die Kosten für eine zweckentsprechende Wohnung - für den Bw. allein eine Kleinwohnung…
…auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung von der Bw. zurückgezogen. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 können Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige selbst pflegebedingte Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält…
…dass eine steuerliche (!) Berücksichtigung des über die sozialversicherungsrechtlich gedeckten Kosten hinausgehenden Mehraufwandes nur im Falle des Vorliegens triftiger medizinischer Gründe zulässig ist. Das Vorliegen derartiger triftiger medizinischer Gründe konnte jedoch im Beschwerdefall weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Zur Unzulässigkeit…
…des Bundesfinanzgerichtes vom 10. September 2018 wurde der Bf gebeten, die angebotenen Betriebskostenabrechnungen zu besorgen und vorzulegen. Zur Feststellung des iZm einer doppelten Haushaltsführung notwendigen Mehraufwandes wurde der Bf ersucht, die von ihm in der Untermietzeit geleisteten Mietzahlungen für die deutsche Wohnung bekanntzugeben; weiters wurde…
…wurde festgehalten, dass Rechtsgrundlage für die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen im Zusammenhang mit Behinderungen in den meisten Fällen § 34 Abs. 6 sechster Teilstrich EStG bilde, wonach Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung abgezogen werden könnten, wenn der Steuerpflichtige pflegebedingte Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld bzw. –zulage…
…die Anerkennung von pauschalen Tagesgeldern (Diäten) als Werbungskosten im Zusammenhang einer beruflich veranlassten Reise ist, dass einerseits eine Reise (Reisetatbestand) und andererseits ein in typisierender Betrachtungsweise anzunehmender Verpflegungsmehraufwand (Mehraufwandstatbestand) gegenüber den ansonsten am jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und gemäß § 20 EStG nicht abzugsfähigen üblichen Verpflegungsaufwendungen vorliegt…
…auf die Fassung, EUR 59,90 jeweils auf die Gläser und EUR 30,00 auf die Brillenversicherung entfallen würden. Der Mehraufwand für die optische Sonnenbrille gegenüber einer nicht-optischen Brille habe daher EUR 119,00 betragen. Für den Entfall der nicht-optischen Gläser, die im…
…die vom Bw. getragene Belastung als eine außergewöhnliche Belastung zu qualifizieren, da durch die Unterbringung bei Pflegeeltern ein Mehraufwand entsteht, der die Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse nicht trifft. Die Waisenpension ist eine Leistung, die dem hinterbliebenen Kind nach dem Tod eines versicherten Elternteiles eine…
…der in den Streitjahren nichtselbständig erwerbstätig war, machte in seinen Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2007 und 2008 unter anderem durch eine doppelte Haushaltsführung sowie Familienheimfahrten bedingte Mehraufwendungen in Höhe von insgesamt 7.329,89 € bzw. 7.856,80 € als Werbungskosten geltend…
…VwGH aus: "Soweit das Bundesfinanzgericht Aufwendungen in Bezug auf ein Wärmekissen als außergewöhnliche Belastung anerkannt hat, zeigt die Revision zutreffend auf, dass dem angefochtenen Erkenntnis eine Begründung für einen mit der Behinderung zusammenhängenden Mehraufwand fehlt." Im fortgesetzten Verfahren erging ein Vorhalt. Der Bf. sollte bekanntgeben…
…daraus Verpflegungsmehrkosten, welche im Rahmen der gesetzlichen Pauschalsätze für Diäten zu berücksichtigen seien. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 16 sind Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen Werbungskosten. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit…
…Erkenntnis vom 21. Dezember 1994, 93/13/0047). Soweit durch die konkrete berufliche Tätigkeit nachgewiesene Mehraufwendungen im Vergleich zur üblichen Gebisssanierung unmittelbar notwendig sind, können somit Werbungskosten vorliegen. Da die belangte Behörde dies verkannt hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Die…
…Implantaten und Kronen beruflich veranlasst. Dafür, dass die Mehraufwendungen hierfür gegenüber einer abnehmbaren Teilprothese auch aus nicht in der Berufsausübung gelegenen Gründen notwendig waren, finden sich keine Anhaltspunkte. Diese Auffassung teilen auch die Parteien des zweitinstanzlichen Abgabenverfahrens, sodass sich eine diesbezüglich ergänzende Frage an den…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 22. Dezember 2008, gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 5. Dezember 2008, betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung des Kindes, für den Zeitraum vom…