Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0274-W/03
Außergewöhnliche Belastung durch pflegebedingten Mehraufwand
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0274-W/03vom 10.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden, soweit eine vom Steuerpflichtigen selbst bezogene pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) zu deren Abdeckung nicht ausreicht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
die Treuhand- und Revisionsgesellschaft m.b.H., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 23. Bezirk in Wien betreffend Einkommensteuer für
das Jahr 1999
entschieden: Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Einkommensteuer 1999
beträgt € 28.909,40 (S 397.802,00).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. hat als Erbe nach Dr.
Hans S. in der Einkommensteuererklärung 1999 Aufwendungen für ein
Pflegeheim in Höhe von S 465.671,75 als außergewöhnliche
Belastungen geltend gemacht. Die geltend gemachten Aufwendungen wurden in einer
Beilage zur Einkommensteuererklärung zwar aufgegliedert waren aber vorerst
nicht belegt.
Mit Bescheid vom 26. Februar
2001 hat das Finanzamt die Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 1999
durchgeführt. Der Bescheid erging gemäß
§ 200 (1) BAO
vorläufig und wich von der eingereichten Abgabenerklärung insoweit ab,
als die begehrte außergewöhnliche Belastung nicht berücksichtigt
wurde. Die Abweichung wurde damit begründet, dass die Bw. dem Ersuchen, die
geltend gemachte außergewöhnliche Belastung durch Vorlage von
Eingangsrechnungen und Zahlungsbelegen nachzuweisen, nicht nachgekommen sei. In
der Bescheidbegründung wurde zudem ausgeführt, dass Aufwendungen
für ein Alters- bzw. Pflegeheim um öffentliche Zuschüsse zu
kürzen seien, soweit durch diese Zuschüsse Aufwendungen im
Zusammenhang mit der Pflege- und Hilfsbedürftigkeit abgedeckt werden
sollen. Weiters wurde der Bw. mitgeteilt, dass Aufwendungen für ein
Pflegeheim dann keine außergewöhnliche Belastung darstellen
würden, wenn die Unterbringung in einem Pflegeheim lediglich aus
Altergründen erfolgt sei. Laut Bescheidbegründung seien Aufwendungen
für ein Pflegeheim zudem um eine Haushaltsersparnis zu kürzen, wenn
der Pflegebedürftige über keinen eigenen Haushalt verfügen
sollte.
Mit Schriftsatz vom 28.
März 2001 hat die Bw. gegen den vorläufigen Einkommensteuerbescheid
vom 26. Februar 2001 das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Die Berufung
wurde damit begründet, dass der am 7.4.2000 verstorbene Dr. Hans S.
Pflegegeld der Pflegestufe 1 in Höhe von monatlich S 3.688,00 bezogen
habe und als Pflegefall auf einer Pflegestation untergebracht gewesen sei. Dr.
Hans S. habe zudem über einen eigenen Haushalt verfügt. Der Berufung
lagen Eingangsrechnungen des Pflegeheimes über insgesamt S 465.671,75
samt den dazugehörigen Zahlungsbelegen bei.
Am 3. September 2001 wurde vom
Finanzamt eine Berufungsvorentscheidung betreffend die
Einkommensteuerveranlagung 1999 erlassen. Die von der Bw. begehrte
außergewöhnliche Belastung wurde wiederum nicht berücksichtigt.
Die Berufungsvorentscheidung wurde damit begründet, dass von den
vorgelegten Eingangsrechnungen des Pflegeheimes lediglich eine Rechnung
über S 75.378,00 auf Dr. Hans S. ausgestellt sei, wobei sich bei
Berücksichtigung nur dieser einen Rechnung zuzüglich der insgesamt
verrechneten Sonderleistungen von S 2.872 und abzüglich des im Jahr
1999 bezogenen Pflegegeldes von S 41.428,00 für das Jahr 1999 eine
außergewöhnliche Belastung ergeben würde, welche den
Selbstbehalt nicht übersteigt.
Von der Bw. wurde mit Schreiben
vom 3. Oktober 2001 die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz begehrt und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Im Vorlageantrag wurde ausgeführt, dass die irrtümlich nicht auf Dr.
Hans S. ausgestellten Rechnungen des Pflegeheimes berichtigt und die
entsprechenden Belege umgehend nachgereicht werden würden. Die berichtigten
Pflegeheimrechnungen wurden am 10. Oktober 2001 vorgelegt.
Am 5. Dezember 2002 wurde das
Finanzamt von der Finanzlandesdirektion Wien angewiesen, eine stattgebende
zweite Berufungsvorentscheidung zu erlassen, da nunmehr auf Dr. Hans S.
ausgestellte Rechnungen vorliegen würden und der Abzug des im Jahr 1999
bezogenen Pflegegeldes von den insgesamt angefallenen Pflegekosten unstrittig
sei.
Mittels einer zweiten
Berufungsvorentscheidung vom 27. November 2002 wurde dem Berufungsbegehren
insoweit entsprochen, als bei der Einkommensteuerveranlagung 1999
außergewöhnliche Belastungen in Höhe von S 424.244,00
abzüglich eines Selbstbehaltes von S 115.319,00 berücksichtigt
wurden.
Gegen die zweite
Berufungsvorentscheidung hat die Bw. am 12. Dezember 2002 einen Vorlageantrag
eingebracht und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Der
Vorlageantrag vom 12. Dezember 2002 wurde damit begründet, dass die im
Bescheid vom 27. November 2002 ausgewiesene außergewöhnliche
Belastung von S 424.244,00 ohne Abzug eines Selbstbehaltes zu
berücksichtigen sei, wodurch sich für das Jahr 1999 eine
Einkommensteuerbemessungsgrundlage von S 397.802,00 ergeben
würde.
Mit Schreiben
vom 9. Juli 2003 wurde der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen
Verhandlung von der Bw. zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs.
6 EStG 1988 können Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne
Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden, wenn der
Steuerpflichtige selbst pflegebedingte Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage,
Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, soweit sie die Summe dieser
pflegebedingten Geldleistungen übersteigen.
Dr. Hans S. hat
gemäß den vorliegenden Unterlagen im Jahr 1999 Pflegegeld von
insgesamt S 41.428,00 bezogen und war beginnend mit 5.3.1999 in einem
Pflegeheim untergebracht. Die Aufwendungen für das Pflegeheim haben
gemäß den vorgelegten Eingangsrechnungen im Jahr 1999 insgesamt
S 465.671,75 betragen. Dieser Betrag wurde gemäß den ebenfalls
vorgelegten Einzahlungsbestätigungen 1999 an das Pflegeheim überwiesen
und damit nachweislich entrichtet.
Wie bereits ausgeführt
können gemäß
§ 34 Abs. 6 EStG 1988 Mehraufwendungen aus dem
Titel der Behinderung ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen
werden, soweit eine vom Steuerpflichtigen selbst bezogene pflegebedingte
Geldleistung zu deren Abdeckung nicht ausreicht, wobei bei Zuerkennung von
Pflegegeld von einer mindestens 25%igen Erwerbsunfähigkeit (Grad der
Behinderung) auszugehen ist, sodass in diesen Fällen ein
diesbezügliche gesonderter Nachweis nicht erforderlich ist (siehe auch LStR
Tz 839). Da Dr. Hans S. im Jahr 1999 Pflegegeld bezogen hat stehen der Bw.
die das Pflegegeld übersteigenden Aufwendungen für das Pflegeheim in
voller Höhe als außerordentliche Belastung zu. Die das Pflegegeld
übersteigenden Pflegeheimkosten sind auch nicht um eine Haushaltsersparnis
zu kürzen, da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Dr. Hans S. im
Jahr 1999 keinen eigenen Wohnsitz mehr innegehabt hat. Es war daher
Spruchgemäß zu entscheiden. Die Bemessungsgrundlage für die
Berechnung der Einkommensteuer 1999 ermittelt sich wie folgt:
|
|
1999
|
Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit
|
833.700,00
|
Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung
|
-5.014,00
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
|
828.686,00
|
Steuerberatungskosten
|
-5.640,00
|
Kirchenbeitrag
|
-1.000,00
|
Außergewöhnliche
Belastungen
|
-424.244,00
|
Einkommen
|
397.802,00
Wien, 10.
Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0274-W/03
- Stammnummer
- 4884
- Gültig
- 10.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF