Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0267-G/03
Kostenrückerstattung von Waisenpension stellt keine außergewöhnliche Belastung dar
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0267-G/03vom 13.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Anerkennung der Kostenrückerstattung von einem bestimmten Prozentsatz der Waisenpension und auch eines Teiles der Lehrlingsentschädigung ist nicht möglich, weil diese Kosten (Aufwendungen der vollen Unterbringung bei den Pflegeeltern) im Sinne des § 20 Abs. 1 EStG 1988 den nichtabzugsfähigen Aufwendungen für den Haushalt des Steuerpflichtigen zuzuordnen sind.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn S.H. in X.Y., vom 19. Mai
2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldbach vom 2. Mai 2002 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erzielte im betreffenden
Streitjahr 2002 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie
Einkünfte aus einer Waisenpension und begehrte in seiner Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung die Anerkennung von außergewöhnlichen
Belastungen in der Höhe von 625, 36 €. Der Bw. ist bei
Pflegeeltern in X.Y. untergebracht. Die dabei entstehenden Kosten werden vom
Jugendwohlfahrtsträger Steiermark, vertreten durch die
Bezirkshauptmannschaft Weiz und dem Sozialhilfeverband Weiz getragen. Aufgrund
einer Legalzession, angeordnet in § 324 Absatz 3 Allgemeines
Sozialversicherungsgesetz (AVG), werden 80 % der Waisenpension an den
Jugendwohlfahrtsträger Steiermark abgeliefert. Im betreffenden Streitjahr
kam es laut einem Schreiben der BH Weiz vom 09.05.2003 somit zu einer
Überweisung von insgesamt 1.595,64 € (132, 97 € pro Monat). Die
Zahlung dient als Kostenrückersatz für die Aufwendungen der vollen
Unterbringung bei den Pflegeeltern. 20% der Waisenpension und
Sonderzahlungen verbleiben dem Bw. als Taschengeld. Zusätzlich zu
diesem Beitrag wurden vom Bw. insgesamt 381,01 € von seiner
Lehrlingsentschädigung als Kostenersatz an den Jugendwohlfahrtsträger
Steiermark überwiesen.
Aus dem Bescheid des Finanzamtes Feldbach vom 2. Mai 2003
geht hervor, dass die Behörde die Aufwendungen grundsätzlich als
außergewöhnliche Belastung anerkannte, doch hatte dies keine
Auswirkung auf die Steuerpflicht des Bw. zur Folge, da die Höhe der
Aufwendungen den vom Finanzamt Feldbach errechneten Selbstbehalt von 995,06
€ nicht überschritten.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. mit am 20. Mai 2003
eingelangten Schreiben das Rechtsmittel der Berufung. In dieser machte der Bw.
außergewöhnliche Belastungen nicht mehr in der Höhe von 625,36
€ sondern von nunmehr insgesamt 1.976, 65 € (1.595,64 € + 381,01
€) geltend.
Das Finanzamt Feldbach erließ in weiterer Folge am
10. Juli 2003 eine Berufungsvorentscheidung, in der die Anerkennung der
Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung versagt wurde. Das
Finanzamt stützte seine Vorgehensweise mit der Begründung, dass es
sich bei den an den Jugendwohlfahrtsträger geleisteten Zahlungen um
Aufwendungen für den Haushalt und Unterhalt des Bw. handle. Ein Abziehen
dieser Ausgaben sei gemäß
§ 20 Einkommensteuergesetz
1988 (EStG) ausgeschlossen.
Mit Schriftsatz vom 31. Juli 2003 begehrte der Bw. die
Entscheidung der Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Das Finanzamt Feldbach legte die Berufung mit Bericht vom
8. September 2003 zur Entscheidung an den unabhängigen Finanzsenat
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Einkommensteuergesetz 1988
(EStG) sind bei Ermittlung des Einkommens außergewöhnliche
Belastungen abzuziehen. Damit eine außergewöhnliche Belastung
vorliegt, müssen drei Voraussetzungen gegeben sein. Die Belastung
muss:
1. außergewöhnlich sein,
2. zwangsläufig erwachsen und
3. die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigen.
Die Belastung darf weder unter die Betriebsausgaben,
Werbungskosten noch Sonderausgaben fallen. Eine Belastung ist dann
außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl
der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher
Vermögensverhältnisse erwächst. Zwangsläufig ist die
Belastung dann, wenn der Steuerpflichtige sich ihr aus tatsächlichen,
rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Fraglich ist nun, ob die den Bw. treffende Belastung diese
Voraussetzungen erfüllt, wobei zu beachten ist, dass bereits bei
Nichterfüllen einer Voraussetzung keine außergewöhnliche
Belastung vorliegt und die übrigen Voraussetzungen nicht mehr zu
prüfen sind (Hofstätter/Reichel, Kommentar zum Einkommensteuergesetz,
§ 34 Abs. 1, Tz 1 mit Hinweis auf die die Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes).
Es ist grundsätzlich denkbar, die vom Bw. getragene
Belastung als eine außergewöhnliche Belastung zu qualifizieren, da
durch die Unterbringung bei Pflegeeltern ein Mehraufwand entsteht, der die
Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse nicht
trifft.
Die Waisenpension ist eine Leistung, die dem
hinterbliebenen Kind nach dem Tod eines versicherten Elternteiles eine soziale
Absicherung garantiert.
Die Waisenpension wird bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahres gewährt, bei Schul- oder Berufsausbildung oder bei
Erwerbsunfähigkeit des Kindes auch darüber hinaus.
Bei Tod einer/eines Pensionsversicherten muss eine
Mindestversicherungszeit der/des Verstorbenen in der Pensionsversicherung in
Abhängigkeit vom Alter vorliegen.
Die Höhe der Waisenpension ist abhängig vom
Waisenstatus und beträgt 24 % der Pension der/des Verstorbenen für
Halbwaisen bzw. 36 % der Pension der/des Verstorbenen für
Vollwaisen. Von der Bruttopension wird nur die Lohnsteuer abgezogen.
Die Auszahlung der Pension erfolgt monatlich im Nachhinein,
jeweils am 1. des Folgemonats. Im April und September wird die Pension in
doppelter Höhe (Pensionssonderzahlung) angewiesen.
Ein Anspruch auf eine Waisenpension besteht
grundsätzlich - unabhängig von eigenen Einkünften - ab dem Tod
der/des Versicherten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes.
Nach Vollendung des 18. Lebensjahres gebührt die
Waisenpension unter folgenden Voraussetzungen:
Bei einer Schul- oder Berufsausbildung, welche die
Arbeitskraft der/des Waisen überwiegend beansprucht, gebührt die
Waisenpension bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Das Studium muss
ernsthaft und zielstrebig betrieben werden.
Bei Erwerbsunfähigkeit des Kindes kann die
Waisenpension unbefristet (ohne Altersgrenze) bezogen werden. Das Gebrechen muss
allerdings vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder während der Schul- oder
Berufsausbildung eingetreten sein.
Die Waisenpension stellt im gegenständlichen Fall eine
Leistung der Pensionsversicherungsanstalt dar und ist aufgrund einer
Legalzession, gemäß
§ 324 Abs. 3 AVG, als
Kostenrückersatz für die Aufwendungen der vollen Unterbringung, an den
Jugendwohlfahrtsträger Steiermark rückzuerstatten.
Die Bestimmung des § 324 Abs. 3 ASVG geht auf die
Stammfassung dieses Bundesgesetzes zurück.
Im zugehörigen Ausschussbericht (613 BlgNr. VII. GP,
29) heißt es dazu:
......."Die
Regierungsvorlage hat die Beziehungen der Versicherungsträger zu den
Fürsorgeträgern im Anschluss an das derzeit geltende Recht geregelt.
Der Grundgedanke dieser Regelung geht dahin, dass den Fürsorgeträgern,
falls sie ihre Unterstützung sozialversicherten Personen zuteil werden
lassen, berechtigt sein sollen, hiefür von den
Sozialversicherungsträgern Ersatz zu erhalten. Da es sich bei der
Fürsorge um öffentliche Mittel handelt, müssen
Fürsorgeleistungen, die neben dem Anspruch auf
Sozialversicherungsleistungen gewährt werden, in einem gewissen Umfang
ersetzt werden. Allerdings - und das ist der zweite Grundgedanke - muss hierbei
darauf geachtet werden, dass der Ersatzanspruch im Interesse des Versicherten
beschränkt wird. Jedenfalls darf durch den Fürsorgeträger nicht
so weit auf die Versicherungsleistungen gegriffen werden, dass der Versicherte
- vor allem der Rentenbezieher - seinen Lebensunterhalt nicht mehr decken
kann und dann neuerlich auf die Fürsorge angewiesen wäre. Der
Ausschuss vermisste allerdings eine Bestimmung, welche den
Fürsorgeträgern das Recht gibt, dann auf die Rente zu greifen, wenn
der Rentenberechtigte in einer Anstalt auf Rechnung des
Fürsorgeträgers den vollen Unterhalt erhält. Das Verlangen der
Fürsorgeträger ist berechtigt, auch in diesen Fällen in gewissen
Grenzen die Rente, die gleichfalls zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmt
ist, beanspruchen zu können. Aus diesem Grunde wurde im §324 ein
dritter Absatz angefügt, der den Rückgriff des
Fürsorgeträgers auf die Rente in die Form einer Legalzession kleidet
und die Sicherung trifft, dass dem Rentenberechtigten je nach seinen
Unterhaltsverpflichtungen ein entsprechender Teil der Rente
verbleibt."
Aus den Bestätigungen (vom 9.5. und 14.5.2003) der
Bezirkhauptmannschaft Weiz geht hervor, dass im betreffenden Jahr 2002 insgesamt
1.976,65 € vom Bw. als Kostenrückersatz für die Aufwendung der
vollen Unterbringung bei den Pflegeeltern überwiesen wurden.
Eine Anerkennung der Kostenrückerstattung von 80 % der
Waisenpension (1.595,64 €) und auch einen Teil der
Lehrlingsentschädigung (381,01 €) als außergewöhnliche
Belastung ist nach Meinung des unabhängigen Finanzsenates nicht
möglich, weil diese Kosten (Aufwendungen der vollen Unterbringung bei den
Pflegeeltern) im Sinne des
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 den
nichtabzugsfähigen Aufwendungen für den Haushalt des Steuerpflichtigen
zuzuordnen sind.
Die Berufung war daher, wie im Spruch angeführt,
vollinhaltlich abzuweisen.
Graz, am 13.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 324 Abs. 3 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0267-G/03
- Stammnummer
- 20854
- Gültig
- 13.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF