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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1533-W/05

Mehraufwendungen infolge berufsbedingter Sanierung des Gebisses eines Hornisten

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1533-W/05vom 01.12.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

erachteten Sachverhaltes allein nicht ausreichend sind und der Referent des Unabhängigen Finanzsenates nicht über die entsprechenden medizinischen Fachkenntnisse verfügt, wurde vom Unabhängigen Finanzsenat gemäß § 177 BAO ein Sachverständiger bestellt. Auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Universitätsprofessor Primarius Medizinalrat Dr.P. vom 24. April 2006, des Gutachtens von o.Univ.-Prof. Mag.G.W. vom 25. September 2001, der Schreiben des behandelnden Facharztes Medizinalrat Dr.W.P. vom 3. Mai 2001 und vom März 2006, der Stellungnahmen der Parteien des zweitinstanzlichen Abgabenverfahrens vom 20. und vom 26. Juni 2006 sowie der Nichtbeantwortung der Vorhalte des Unabhängigen Finanzsenats vom 11. Juli 2006 und vom 27. September 2006, steht fest: Dem Bw. wurden im Berufungszeitraum, dem Jahr 1999, zwei Implantate (4 - 6) und drei Kronen (4 5 12/2 6) im Unterkiefer links eingesetzt, wofür ihm im Jahr 1999 bezahlte Aufwendungen von 40.200 S entstanden sind. Die berufliche Tätigkeit des Bw. als Hornist bedingte die Sanierung seines Gebisses in dieser Form, da zufolge der spezifischen Belastungen beim Blasen eines Musikinstruments im Mundraum Implantate mit einer festsitzenden Suprastruktur Stand der medizinischen Wissenschaft sind. Es war daher die Gebisssanierung mittels Implantaten und Kronen beruflich veranlasst. Dafür, dass die Mehraufwendungen hierfür gegenüber einer abnehmbaren Teilprothese auch aus nicht in der Berufsausübung gelegenen Gründen notwendig waren, finden sich keine Anhaltspunkte. Diese Auffassung teilen auch die Parteien des zweitinstanzlichen Abgabenverfahrens, sodass sich eine diesbezüglich ergänzende Frage an den Sachverständigen, wie vom Bw. mit Schreiben vom 26. Juni 2006 beantragt, erübrigt. Zur Frage der Höhe der Mehraufwendungen sind Finanzamt und Berufungswerber dem Gutachter, der Mehraufwendungen von ca. 75% auf Grund der Implantate und Kronen im Unterkiefer gegenüber einer teilprothetischen Versorgung festgestellt hat, nicht entgegengetreten. Auch diesbezüglich ist dem schlüssigen Gutachten zu folgen. Von den im Jahr 1999 durch den Bw. getragenen Gesamtkosten von 40.200 S sind daher 10.000 S an Aufwendungen, die auch bei einer üblichen, den normalen Aufwendungen für die Lebensführung Rechnung tragenden Gebisssanierung angefallen wären, abzuziehen, sodass an Werbungskosten im Jahr 1999 ein Mehraufwand von 30.200 S zu berücksichtigen ist. Was die Frage von Kostenersätzen durch den zuständigen Sozialversicherungsträger anlangt, geht der Unabhängige Finanzsenat davon aus, dass es sich bei den vorgenannten Aufwendungen um die vom Bw. zu tragenden bzw. zu Tragen gewesenen Nettoaufwendungen unter Berücksichtigung allfälliger Kostenersätze bzw. Sachleistungen des zuständigen Sozialversicherungsträgers handelt. Der Bw. hat die Vorhalte vom 11. Juli 2006 und 27. September 2006 nicht beantwortet. Es ist notorisch, dass einerseits auch bei der Kassenleistung einer teilprothetischen Versorgung durch die für den Bw. zuständige Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) ein Selbstbehalt zu entrichten bzw. eine Zuzahlung zu leisten ist, andererseits von der BVA auch Zuschüsse zu festsitzendem Zahnersatz gewährt werden. Darüber hinaus wird auch die "übliche Gebisssanierung" durch abnehmbaren Zahnersatz - samt medizinisch-technisch notwendiger Halteelemente - nicht unbedingt der vom Sozialversicherungsträger übernommenen (Minimal)Sachleistung des "unentbehrlichen Zahnersatzes" entsprechen, sodass Zuzahlungen auch bei abnehmbarer Prothetik im Rahmen der Lebensführung üblich sind. Der Unabhängige Finanzsenat geht daher von der Richtigkeit der vom Sachverständigen genannten Relation der Kosten als vom Patienten zu tragende Nettoaufwendungen sowie der Richtigkeit der Angaben des Bw., ihn habe im Jahr 1999 eine Nettobelastung aus der Gebisssanierung von 40.200 S getroffen, aus. Dem Antrag des Bw., hier ein ergänzendes Sachverständigengutachten einzuholen, war nicht zu entsprechen, da es dem Bw. ein Leichtes gewesen wäre, von der BVA die in den Vorhalten vom 11. Juli 2006 und vom 27. September 2006 genannten Bestätigungen beizubringen. Der Unabhängige Finanzsenat war auch nicht gehalten, anstelle der Mitwirkung des Bw. die entsprechenden Erhebungen selbst zu pflegen. Den Abgabepflichtigen trifft grundsätzlich die Beweislast für Tatsachen, die Begünstigungen, Steuerermäßigungen u.a. begründen bzw. die den Abgabenanspruch einschränken oder aufheben (vgl. Doralt/Ruppe, Grundriss des österreichischen Steuerrechts, Band II, 4. Auflage, Tz. 526 m.w.N.). In Entsprechung der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist somit eine unmittelbare Notwendigkeit der durch die vorgenommene Gebisssanierung gegenüber einer üblichen Gebisssanierung im Jahr 1999 verursachten Mehraufwendungen von 30.200 S festzustellen und liegen in diesem Umfang Werbungskosten vor. Die Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sind daher um 28.400 S auf 30.2000 S zu erhöhen. Hinsichtlich des Differenzbetrages von 10.000 S liegt grundsätzlich eine von Amts wegen zu berücksichtigende außergewöhnliche Belastung vor, die allerdings - da sie den Selbstbehalt nicht übersteigt - steuerlich nicht zum Tragen kommt. Beilage: 2 Berechnungsblätter (in S und €). Wien, am 1. Dezember 2006

Normen und Schlagworte

GebissschädenZahnbehelfMehraufwand

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1533-W/05
Stammnummer
25254
Gültig
01.12.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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