Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1533-W/05
Mehraufwendungen infolge berufsbedingter Sanierung des Gebisses eines Hornisten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1533-W/05vom 01.12.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
erachteten Sachverhaltes allein nicht ausreichend sind und der Referent des
Unabhängigen Finanzsenates nicht über die entsprechenden medizinischen
Fachkenntnisse verfügt, wurde vom Unabhängigen Finanzsenat
gemäß
§ 177 BAO ein Sachverständiger
bestellt.
Auf Grund des Gutachtens des
Sachverständigen Universitätsprofessor Primarius Medizinalrat Dr.P.
vom 24. April 2006, des Gutachtens von o.Univ.-Prof. Mag.G.W. vom 25. September
2001, der Schreiben des behandelnden Facharztes Medizinalrat Dr.W.P. vom 3. Mai
2001 und vom März 2006, der Stellungnahmen der Parteien des
zweitinstanzlichen Abgabenverfahrens vom 20. und vom 26. Juni 2006 sowie der
Nichtbeantwortung der Vorhalte des Unabhängigen Finanzsenats vom 11. Juli
2006 und vom 27. September 2006, steht fest:
Dem Bw. wurden im
Berufungszeitraum, dem Jahr 1999, zwei Implantate (4 - 6) und drei Kronen
(4 5 12/2 6) im Unterkiefer links eingesetzt, wofür ihm im Jahr 1999
bezahlte Aufwendungen von 40.200 S entstanden sind.
Die berufliche Tätigkeit
des Bw. als Hornist bedingte die Sanierung seines Gebisses in dieser Form, da
zufolge der spezifischen Belastungen beim Blasen eines Musikinstruments im
Mundraum Implantate mit einer festsitzenden Suprastruktur Stand der
medizinischen Wissenschaft sind.
Es war daher die
Gebisssanierung mittels Implantaten und Kronen beruflich
veranlasst.
Dafür, dass die
Mehraufwendungen hierfür gegenüber einer abnehmbaren Teilprothese auch
aus nicht in der Berufsausübung gelegenen Gründen notwendig waren,
finden sich keine Anhaltspunkte.
Diese Auffassung teilen auch
die Parteien des zweitinstanzlichen Abgabenverfahrens, sodass sich eine
diesbezüglich ergänzende Frage an den Sachverständigen, wie vom
Bw. mit Schreiben vom 26. Juni 2006 beantragt, erübrigt.
Zur Frage der Höhe der
Mehraufwendungen sind Finanzamt und Berufungswerber dem Gutachter, der
Mehraufwendungen von ca. 75% auf Grund der Implantate und Kronen im Unterkiefer
gegenüber einer teilprothetischen Versorgung festgestellt hat, nicht
entgegengetreten.
Auch diesbezüglich ist dem
schlüssigen Gutachten zu folgen.
Von den im Jahr 1999 durch den
Bw. getragenen Gesamtkosten von 40.200 S sind daher 10.000 S an
Aufwendungen, die auch bei einer üblichen, den normalen Aufwendungen
für die Lebensführung Rechnung tragenden Gebisssanierung angefallen
wären, abzuziehen, sodass an Werbungskosten im Jahr 1999 ein Mehraufwand
von 30.200 S zu berücksichtigen ist.
Was die Frage von
Kostenersätzen durch den zuständigen Sozialversicherungsträger
anlangt, geht der Unabhängige Finanzsenat davon aus, dass es sich bei den
vorgenannten Aufwendungen um die vom Bw. zu tragenden bzw. zu Tragen gewesenen
Nettoaufwendungen unter Berücksichtigung allfälliger
Kostenersätze bzw. Sachleistungen des zuständigen
Sozialversicherungsträgers handelt.
Der Bw. hat die Vorhalte vom
11. Juli 2006 und 27. September 2006 nicht beantwortet.
Es ist notorisch, dass
einerseits auch bei der Kassenleistung einer teilprothetischen Versorgung durch
die für den Bw. zuständige Versicherungsanstalt öffentlich
Bediensteter (BVA) ein Selbstbehalt zu entrichten bzw. eine Zuzahlung zu leisten
ist, andererseits von der BVA auch Zuschüsse zu festsitzendem Zahnersatz
gewährt werden. Darüber hinaus wird auch die "übliche
Gebisssanierung" durch abnehmbaren Zahnersatz - samt
medizinisch-technisch notwendiger Halteelemente - nicht unbedingt der vom
Sozialversicherungsträger übernommenen (Minimal)Sachleistung des
"unentbehrlichen Zahnersatzes" entsprechen, sodass Zuzahlungen auch
bei abnehmbarer Prothetik im Rahmen der Lebensführung üblich sind.
Der Unabhängige
Finanzsenat geht daher von der Richtigkeit der vom Sachverständigen
genannten Relation der Kosten als vom Patienten zu tragende Nettoaufwendungen
sowie der Richtigkeit der Angaben des Bw., ihn habe im Jahr 1999 eine
Nettobelastung aus der Gebisssanierung von 40.200 S getroffen, aus.
Dem Antrag des Bw., hier ein
ergänzendes Sachverständigengutachten einzuholen, war nicht zu
entsprechen, da es dem Bw. ein Leichtes gewesen wäre, von der BVA die in
den Vorhalten vom 11. Juli 2006 und vom 27. September 2006 genannten
Bestätigungen beizubringen. Der Unabhängige Finanzsenat war auch nicht
gehalten, anstelle der Mitwirkung des Bw. die entsprechenden Erhebungen selbst
zu pflegen. Den Abgabepflichtigen trifft grundsätzlich die Beweislast
für Tatsachen, die Begünstigungen, Steuerermäßigungen u.a.
begründen bzw. die den Abgabenanspruch einschränken oder aufheben
(vgl. Doralt/Ruppe, Grundriss des
österreichischen Steuerrechts, Band II, 4. Auflage, Tz. 526
m.w.N.).
In Entsprechung der
Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist somit eine unmittelbare
Notwendigkeit der durch die vorgenommene Gebisssanierung gegenüber einer
üblichen Gebisssanierung im Jahr 1999 verursachten Mehraufwendungen von
30.200 S festzustellen und liegen in diesem Umfang Werbungskosten vor. Die
Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sind
daher um 28.400 S auf 30.2000 S zu erhöhen.
Hinsichtlich des
Differenzbetrages von 10.000 S liegt grundsätzlich eine von Amts wegen
zu berücksichtigende außergewöhnliche Belastung vor, die
allerdings - da sie den Selbstbehalt nicht übersteigt -
steuerlich nicht zum Tragen kommt.
Beilage:
2 Berechnungsblätter (in S und €).
Wien, am 1.
Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1533-W/05
- Stammnummer
- 25254
- Gültig
- 01.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF