Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1533-W/05
Mehraufwendungen infolge berufsbedingter Sanierung des Gebisses eines Hornisten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1533-W/05vom 01.12.2006Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei einem Hornisten ist davon auszugehen, dass die Mehraufwendungen für eine Gebisssanierung mittels Implantaten und Brücken gegenüber einer "üblichen Gebisssanierung" mittels Teilprothese aus in der Berufungsausübung gelegenen Gründen geleistet wurden (im gegenständlichen Fall ging der Sachverständige von Mehraufwendungen von 75% bei einer Unterkiefersanierung und von 60% bei einer Oberkiefersanierung aus). Hinsichtlich dieser Mehraufwendungen liegen (hier) Werbungskosten vor, ansonsten ist eine außergewöhnliche Belastung gegeben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Prof. AH, Musiker, Adresse, vertreten
durch Dr. Robert Polka, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Opernring 9/6, und
durch Pittentaler Wirtschaftstreuhand Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., 2831
Scheiblingkirchen, Hauptstraße 13, und gegen den Bescheid des Finanzamtes
Neunkirchen, vertreten durch Amtsdirektorin Helene Huber, betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 1999 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind den beigeschlossen
Berechnungsblättern zu entnehmen, die einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches bilden.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber (Bw.) ist Hornist des Orchesters der A-Oper und machte in seiner
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 1999 Werbungskosten i.H.v. 40.200 S für Zahnimplantate
geltend.
Der bisherige
Verfahrensgang ist dem in dieser Sache ergangenen Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 22.12.2004, 2002/15/0011, zu
entnehmen:
"Das
Finanzamt beurteilte diese Aufwendungen als außergewöhnliche
Belastungen, die nicht berücksichtigt werden konnten, weil sie den
Selbstbehalt nicht überstiegen.
In seiner
Berufung führte der Beschwerdeführer aus, Krankheitskosten stellten
Werbungskosten dar, wenn es sich um eine typische Berufskrankheit handle oder
der Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Beruf eindeutig feststehe. Zur
Ausübung seines Berufes als Hornist bedürfe es entsprechender
Zähne bzw. Zahnersätze. Diese Notwendigkeit werde durch das
- nachträglich vorgelegte - Gutachten bestätigt. In
diesem Gutachten eines Facharztes für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde ist
zu lesen, der Beschwerdeführer habe durch Verlust im Seitenzahnbereich im
rechten Oberkiefer und im linken Unterkiefer eine "Freiendsituation" gehabt. Da
der Beschwerdeführer beruflich als Hornist in der Volksoper
beschäftigt sei - und in diesem Fall ein fest sitzender Zahnersatz
unbedingt notwendig sei - hätten im linken Unterkiefer zwei Implantate
und im rechten Oberkiefer ein Implantat gesetzt werden müssen, die mit drei
und zwei Kronen bestückt worden seien. Es sei speziell für einen
Musiker eines Blasinstrumentes eminent wichtig, geschlossene Zahnreihen zu
haben, da Lücken zu Ventilationsstörungen führen
könnten.
Das Finanzamt
wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 6. Juli 2001 als
unbegründet ab. Ein Musiker eines Blasinstrumentes benötige "für
den Ansatz" vollständige Vorderzähne, um das Instrument spielen zu
können. Nicht unbedingt erforderlich seien jedoch die beantragten
Implantate und Kronen.
Dies sei auf
Grund der Ermittlungen von Musikern von Blechblasinstrumenten bestätigt
worden.
Im
Vorlageantrag führte der Beschwerdeführer aus, der Charakter der
Aufwendungen als Werbungskosten werde durch ein (weiteres) Gutachten
nachgewiesen werden. In der Folge legte er ein Gutachten der Universität
für Musik und darstellende Kunst in Wien vor. In diesem Gutachten wird
unter dem Titel Schlussfolgerung ausgeführt, im Falle von
Sanierungsmaßnahmen im Bereich der seitlichen Zahnreihen bis hin zu den
Backenzähnen sei unter der Voraussetzung, dass die Berufsfähigkeit von
professionellen Blechbläsern erhalten bleiben solle, nach dem heutigen
Stand der Technik ausschließlich eine sorgfältig durchgeführte
Überkrönung bzw. das Einsetzen von Implantaten zielführend.
Internationale Studien und Untersuchungen an einer Vielzahl von Patienten
belegten, dass für den Amateurbereich durchaus billigere Lösungen
ausreichend sein könnten. Für einen Blechbläser in einem
professionellen Symphonie- oder Opernorchester könne jedoch nur eine
Überkrönung oder ein Implantat die Berufsunfähigkeit verhindern.
Dies gelte insbesondere für "tiefe" Bläser.
Mit dem vor
dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde
[die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland]
die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung stellte sie das
Verwaltungsgeschehen dar und gab die vorgelegten Gutachten wieder. Im
Erwägungsteil wurde dazu ausgeführt, dass Krankheitskosten
grundsätzlich Kosten der Lebensführung seien. Aufwendungen im
Zusammenhang mit Krankheiten kämen nur dann als Werbungskosten in Betracht,
wenn es sich um typische Berufskrankheiten handle oder ein unmittelbarer
Zusammenhang zwischen Beruf und Krankheit bestehe. Auf Grund des vorgelegten
Gutachtens sei erwiesen, dass ein im Sinne dieses Gutachtens saniertes Gebiss
wesentlich für die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers als
Hornist sei. Damit sei jedoch für den Beschwerdeführer noch nichts
gewonnen. Es sei wohl ebenfalls unstrittig und bedürfe keiner näheren
Ausführungen, dass die vorgenommene Gebisssanierung auch den privaten,
höchstpersönlichen Bereich des Beschwerdeführers betreffe. Ein
komplettes Gebiss beuge Schäden des Verdauungstraktes vor, ein schadhaftes
Gebiss berge die Gefahr weiterer Schädigungen bislang gesunder Zähne
in sich und die Artikulation beim Sprechen könne ebenfalls
beeinträchtigt sein. Eine Sanierung des Gebisses betreffe jedenfalls auch
den privaten Bereich. Bei Aufwendungen, die die Privatsphäre mitbetreffen,
sei das Aufteilungsverbot zu beachten. Diese Aufwendungen seien daher zur
Gänze nicht abzugsfähig. Eine andere Betrachtungsweise wäre
lediglich dann geboten, wenn sich die Gebisssanierung ausschließlich auf
einen Bereich beschränkte, der nur von beruflicher Bedeutung sei. Dies sei
etwa dann gegeben, wenn eine Beeinträchtigung des ansonsten in seiner
Kaufunktion intakten Gebisses nur beim beruflichen Mikrofonsprechen, nicht aber
bei der privaten Kommunikation auftrete. Eine Aufspaltung in einen beruflichen
und privaten Teil sei auch im Schätzungswege nicht
zulässig."
Der
Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 22.12.2004, 2002/15/0011,
die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland vom 19.12.2001, RV/417-17/02/2001, wegen
Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, und hierzu
ausgeführt:
"Der
Beschwerdeführer macht unter Hinweis auf die Gutachten geltend, die
Zähne eines Berufsmusikers seien enormen Belastungen ausgesetzt. Auch die
belangte Behörde gehe zutreffend davon aus.
Entgegen der
Argumentation der belangten Behörde sei jedoch die gegenständliche
Zahnbehandlung eine typische Folge dieser jahrzehntelangen Berufsausübung
und der damit einhergehenden übermäßigen Druckbelastung in der
Mundhöhle. Es handle sich daher um typische Folgen des von ihm
ausgeübten Berufes. Die gegenständlichen Aufwendungen seien auch
ausschließlich deshalb nötig gewesen, weil ansonsten - wie auch
die belangte Behörde richtig festhalte - die Beendigung der
Berufsausübung gedroht hätte.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen
oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Nach
§ 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 sind
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht
abzugsfähig, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Bei
Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen
können, ist ein strenger Maßstab anzulegen und eine genaue
Unterscheidung vorzunehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom
15. November 1995, 94/13/0142, m.w.N.). Soweit sich Aufwendungen
für die Lebensführung und Aufwendungen beruflicher Natur nicht
einwandfrei trennen lassen, ist entsprechend dem "Aufteilungsverbot" der gesamte
Betrag nicht abzugsfähig. Krankheitskosten sind nur dann als
Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzbar, wenn es sich um eine typische
Berufskrankheit handelt oder der Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem
Beruf eindeutig feststeht (vgl. auch hiezu das zitierte Erkenntnis vom
15. November 1995, 94/13/0142).
Soweit der
Beschwerdeführer geltend macht, es könne keine Rede davon sein, dass
die vorgenommene Gebisssanierung auch den privaten, höchstpersönlichen
Bereich betreffe, verkennt er die primäre Funktion des Gebisses. Die
Zähne dienen primär der Aufnahme der erforderlichen Nahrung; dies ist
aber dem Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen. Die belangte
Behörde ist auf Grund der von ihr berücksichtigten Gutachten davon
ausgegangen, dass ein durch Implantate saniertes Gebiss "wesentlich" für
die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers ist. Damit
schließt sie aber selbst eine Notwendigkeit der in Rede stehenden
Zahnbehandlung ausschließlich zur Ermöglichung der weiteren
Berufsausübung nicht aus. Ist aber eine solche Notwendigkeit der
Aufwendungen für die berufliche Tätigkeit gegeben, erfolgen die
Aufwendungen nicht nur zur "Förderung des Berufes des Steuerpflichtigen" im
Sinne des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988
(vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 1994, 93/13/0047).
Soweit durch die konkrete berufliche Tätigkeit nachgewiesene
Mehraufwendungen im Vergleich zur üblichen Gebisssanierung unmittelbar
notwendig sind, können somit Werbungskosten vorliegen.
Da die
belangte Behörde dies verkannt hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit
inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
Die belangte
Behörde wird im fortzusetzenden Verfahren zu prüfen haben, ob eine
solche unmittelbare Notwendigkeit von Zahnimplantaten allein für die
Berufsausübung des Beschwerdeführers als Hornist des A-Opernorchesters
vorlag und gegebenenfalls welche Mehraufwendungen im Vergleich zu einer
üblichen (den normalen Aufwendungen für die Lebensführung
Rechnung tragenden) Gebisssanierung anfielen.
Der
angefochtene Bescheid war daher gemäß
§ 42 Abs. 2
Z. 1 VwGG aufzuheben, wobei auf das im Wesentlichen erstmals in der
Beschwerde erstattete Vorbringen, es habe sich bei der Zahnbehandlung (auch) um
die Folge einer Berufskrankheit gehandelt, nicht weiter einzugehen
war.
Das Finanzamt
Neunkirchen Wr. Neustadt hat die ihm vom Verwaltungsgerichtshof
übermittelten Akten dem Unabhängigen Finanzsenat am 29. August 2005
vorgelegt.
Mit Bescheid
vom 3. Oktober 2005 wurde Universitätsprofessor Primarius Medizinialrat
Dr.P., allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger
für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde sowie für Mund-, Kiefer- und
Gesichtschirurgie, gemäß
§ 177 der Bundesabgabenordnung
(BAO) zum Sachverständigen bestellt und beauftragt, Befund aufzunehmen und
Gutachten zu erstatten, ob gemäß den Ausführungen des
Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 22. Dezember 2004,
2002/15/0011, die im Jahr 1999 beim Bw. vorgenommene Gebisssanierung durch
Implantate und Kronen
1.
allein für die Berufsausübung des Bw. als Hornist eines
Opernorchesters unmittelbar notwendig war oder auch nicht in der
Berufsausübung gelegene Gründe hierfür maßgebend
waren,
2.
gegebenenfalls (wenn eine berufliche Notwendigkeit gegeben war), welche
unmittelbar notwendigen Mehraufwendungen durch die konkrete berufliche
Tätigkeit gegenüber einer üblichen (den normalen Aufwendungen
für die Lebensführung Rechnung tragenden) Gebisssanierung angefallen
sind.
3.
Schließlich wäre darzulegen, ob die Gebisssanierung auch die Folge
einer Berufskrankheit war.
Im
gegenständlichen Berufungsverfahren sei strittig, ob - und
bejahendenfalls in welcher Höhe - Aufwendungen für eine im Jahr
1999 vorgenommene Gebisssanierung des Berufungswerbers steuerlich anzuerkennende
Werbungskosten darstellen.
Der
Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 22. Dezember 2004, 2002/15/0011,
den Abgabenbehörden die Prüfung aufgetragen, ob die unmittelbare
Notwendigkeit von Zahnimplantaten allein für die Berufsausübung des
Berufungswerbers als Hornist in einem Opernorchester vorlag, und gegebenenfalls,
welche Mehraufwendungen im Vergleich zu einer üblichen (den normalen
Aufwendungen für die Lebensführung Rechnung tragenden) Gebisssanierung
anfielen.
Da der Referent
des Unabhängigen Finanzsenates nicht über die entsprechenden
medizinischen Fachkenntnisse verfüge, sei ein
Sachverständigengutachten einzuholen gewesen.
Mit Schreiben
vom 23. November 2005 teilte der Sachverständige dem Unabhängigen
Finanzsenat mit, dass er den Bw. mit eingeschriebenem Brief vom 11. Oktober 2005
für 2. November 2005 um 18.00 Uhr in seine Ordination in Wien zur
Begutachtung und Erstellung des Gutachtens eingeladen habe. Am Nachmittag des
gleichen Tages (gemeint offenbar: 2. November 2005) habe er vom Bw. einen
Anruf erhalten, dass dieser verhindert sei und um einen neuen Termin
ersuche.
Der neue Termin
sei für 21. November 2005 um 19.30 Uhr wieder in der Ordination des
Sachverständigen vereinbart worden.
An diesem Tag
sei der Bw. im Wartezimmer der Ordination eine dreiviertel Stunde vor der
Vereinbarung zur Begutachtung erschienen und habe das Wartezimmer vor der
vereinbarten Zeit (etwa um 19.00 Uhr) ohne mit dem Gutachter gesprochen zu haben
wieder verlassen.
"Sein
Hinweis gegenüber einer Ordinationsassistentin, dass er auch zum
eingeschobenen Termin am 21. November 20005 keine Zeit gehabt hätte bis
19.30 Uhr (wie vereinbart) zu warten und schon vor 19.00 Uhr begutachtet werden
sollte, ist gegen die Vereinbarung und kann daher von mir nicht zur Kenntnis
genommen werden."
Mit Eingabe vom
29. November 2005 lehnte der Bw. durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter den
Sachverständigen als befangen ab und führte aus:
"Ablehnungsantrag
Mit Bescheid
des UFS vom 3. Oktober 2005, GZ RV/1533-W/05 wurde Herr Prim. Univ.-Prof.
MR Dr.P. gemäß
§ 177 BAO mit dem Auftrag bestellt, Befund
und Gutachten darüber aufzunehmen, ob gemäß den
Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom
22.12.2004 die vorgenommene Gebisssanierung durch Implantate alleine für
die Berufsausübung als Hornist des A-Opernorchesters unmittelbar nötig
war, oder nicht.
Entsprechend
diesem Auftrag hat der Sachverständige - wie er in seinem Schreiben
vom 23.11.2005 richtig ausführt - mich für den 2.11.2005 um
18:00 Uhr vorgeladen (im wahrsten Sinne des Wortes!).
Ich habe
daraufhin mit ihm Kontakt aufzunehmen versucht, was mir längere Zeit
telefonisch nicht möglich war. Von seiner Sekretärin wurde ich stets
damit vertröstet, dass sie selbst nichts entscheiden könne und ich mit
dem Sachverständigen persönlich sprechen müsse. Nach zahlreichen
Versuchen ist es mir endlich gelungen, zum Sachverständigen vorzudringen.
Ich habe darauf hingewiesen, dass Sinn und Zweck der Untersuchung meine
Berufsausübung ist und Gegenstand und einziger Zweck der Befundaufnahme
ist, den Umstand zu klären, dass die Art und Weise der Zahnsanierung meine
Berufsausübung, nämlich meine Tätigkeit im A-Opernorchester, ist.
Ich hätte zwar gedacht, dass dies eine notorische, nicht weiter zu
erörternde Tatsache ist, aber offensichtlich dürfte der
Sachverständige übersehen haben, dass Opernaufführungen und auch
die Vorstellungen der Oper - Vorstellungen am Nachmittag, Matineen, etc,
ausgenommen - zumeist in den Abendstunden stattfinden. Die Vorladung
für 18:00 Uhr war daher nicht möglich. Dies kollidierte mit
Verpflichtungen aus meinem Dienstverhältnis, die ich wahrzunehmen
habe.
Trotz meines
Ersuchens, mir nicht gerade einen Termin in den Abendstunden zu geben, hat der
Sachverständige erklärt: `Dann schreib´ ich eben, dass Sie
überhaupt nicht erschienen sind!´
Ich habe den
Sachverständigen darauf hingewiesen, dass davon absolut keine Rede sein
kann! Anstatt mir einen Termin zu geben, der mit meiner Berufsausübung in
Einklang zu bringen ist, habe ich abermals einen Termin diesmal noch später
(!), nämlich am 21.11.2005 um 19:30 Uhr zugeteilt
erhalten.
Ich habe
ausdrücklich darauf verwiesen, dass ich diesen Ausweichtermin
überhaupt nur dann einhalten kann, wenn ich wirklich pünktlich mit dem
Beginn der Behandlung rechnen kann und diese zügig abgeschlossen wird, da
ich danach meinen Dienst in der Volksoper anzutreten habe.
Als ich am
21.11.2005 in der Ordination erschien - hier sind die Ausführungen des
Sachverständigen zu korrigieren - hat man mich nicht darauf
hingewiesen, dass ich zu früh erschienen wäre, was auch den Tatsachen
nicht entsprechen würde, sondern ganz im Gegenteil, dass sich meine
Untersuchung verspäten würde. Außerdem hat man mir damals
erstmals eröffnet, dass die Untersuchung nicht bloß wenige Minuten,
sondern etwa eine Stunde dauern würde. Dies war - da ich dem
Sachverständigen unmissverständlich klar gelegt habe, dass ich danach
meinen Dienst in der Oper anzutreten hatte - weder zeitlich möglich,
noch mit den künstlerischen Anforderungen, die der Beruf an mich stellt, zu
vereinbaren. Es wäre wohl kaum möglich gewesen, nach einer
einstündigen Untersuchung einen klaglosen Betrieb im Orchester und ein
fehlerfreies Spielen während der Aufführung gewährleisten zu
können.
Ich stelle
daher folgende
Anträge:
1.) Ich
spreche mich gegen die Bestimmung der Sachverständigengebühr in jener
vom Sachverständigen angesprochenen Höhe aus. Die Einteilung eines
45-Minuten-Termins um 19:30 Uhr war von vornherein völlig verfehlt,
weil dieser Termin mit meinem Beruf und dem den Sachverständigen klar
genannten Terminplan sowie meinen Verpflichtungen aus dem Dienstverhältnis
von vornherein nicht in Einklang zu bringen war.
Aufgrund der
bereits bei meinem Eintreten gegebenen Verzögerungen und der
offensichtlichen Überlastung des Sachverständigen kann keine Rede
davon sein, dass es einen Entfall der Arbeitsleistung bzw. einen Stillstand
gegeben hätte. Die Kapazitäten wurden eben für andere Aufgaben
verwendet, sodass ein Gewinnentgang schon auch aus diesem Grund nicht gegeben
sein kann und auch der Gebührenanspruch aus diesem Grunde nicht zu Recht
besteht.
2.) Weiters
wird der bisher vom UFS bestellte Sachverständige, Herr Prim. Univ.-Prof.
MR Dr.P. gemäß
§ 179 BAO i.V.m. § 76 Abs. 1
lit. c) BAO abgelehnt.
Die Ablehnung
begründe ich damit, dass der Sachverständige offensichtlich
überhaupt nicht willens ist, unter Rücksichtnahme auf meine
Verpflichtungen aus dem Dienstverhältnis, auf welches ich immerhin zur
Bestreitung meines Lebensunterhaltes dringend angewiesen bin, einen
Untersuchungstermin zur Verfügung zu stellen. Auch die Art und Weise, wie
man mir von Seiten des Sachverständigen begegnete, lässt aufgrund
dieser absolut unhöflichen und für mich inakzeptablen Art und Weise
vermuten und mit hinreichendem Grund befürchten, dass der
Sachverständige im Sinne der vorgenannten Gesetzesstelle nicht vollkommen
und unbefangen ist. Es ergeht sohin der
Antrag,
einen anderen
Sachverständigen bestellen zu wollen."
Der
Sachverständige äußerte sich mit Schreiben vom 19. Dezember 2005
zu diesem Vorbringen dahingehend, dass er für seine Gutachtertätigkeit
nur Abendtermine in seiner Wiener Ordination vergeben könne. Dies habe er
auch dem Bw. erklärt und diesem angeboten, wenn er auf Grund seiner
beruflichen Tätigkeit einen Abendtermin nicht wahrnehmen könne,
ausnahmsweise in das Landesklinikum St. Pölten zu kommen, wo ihm der
Sachverständige auch einen Vormittagstermin zur Verfügung stellen
könne. Dies habe der Bw. aber abgelehnt, weswegen der Sachverständige
der Meinung sei, dass eine Begutachtung des Bw. durch ihn nicht möglich sei
und er ersuche, einen anderen Sachverständigen zu beauftragen.
Mit Note vom
29. Dezember 2005 wurde der Bw. vom Unabhängigen Finanzsenat gebeten, sich
innerhalb von vier Wochen insbesondere dazu zu äußern,
dass
es ihm innerhalb eines Zeitraumes von rund 3 Wochen ab der Ladung erst am Tag
des Begutachtungstermins, am 2. November 2005, möglich gewesen sein soll,
den Sachverständigen zwecks Terminabsage zu erreichen,
dass
er an dem mit dem Sachverständigen vereinbarten zweiten Begutachtungstermin
am 21. November 2005, 19.30 Uhr, zwar - nach dem Vorbringen des
Sachverständigen in seinem Schreiben vom 23. November 2005 -
früher erschienen sei, es aber zu keiner Befundung kam, da er die
Ordination vorzeitig verlassen habe
dass
laut dem im Internet (www1) veröffentlichten Spielplan der Oper am
21. November 2005 "keine Vorstellung" aufscheint
ob
es für ihn wochentags auch spielfreie Abende gab und bejahendenfalls, aus
welchen Gründen eine Terminvereinbarung hinsichtlich eines für ihn
spielfreien Abends nicht möglich gewesen sein sollte
dass
er nach dem Vorbringen des Sachverständigen im Schreiben vom
19. Dezember 2005 einen Begutachtungstermin am Vormittag im Landesklinikum
St. Pölten abgelehnt
habe.
Ferner
wurde der Bw. aufgefordert, eine Ablichtung des Dienstplanes für den Monat
November 2005 sowie eine Bestätigung des Dienstgebers vorzulegen, ob aus
zwingenden beruflichen Gründen die Termine am 2. und am 21. November 2005
an der Oper von ihm persönlich wahrzunehmen gewesen seien und
gegebenenfalls aus welchen Gründen eine Vertretung nicht möglich
gewesen sein sollte.
Mit Schreiben
und mit Fax vom 23. Jänner 2006 legte der Bw. den Probeplan für die
Zeit von 21. bis 27. November 2005 (nicht aber den für die restlichen Tage
des Monates November 2005) sowie eine Bestätigung der Oper Wien GmbH vom
19. Jänner 2006 vor und führte hierzu aus:
"Aus
beiden Urkunden geht hervor, dass ich am 21. November 2005 sowohl am Vormittag
als auch am Nachmittag die Agenden des ,Inspektionsdienstes'
während der Orchesterprobe vorzunehmen hatte. Bei dieser um 19.00 Uhr am
Montag, den 21.11.2005 angesetzten Probe für die Oper ,Notre
Dame' handelte es sich um eine der letzten Möglichkeiten für die
am Samstag, den 26.11.2005 angesetzte Premiere des vorgenannten
Theaterstücks zu proben. Nicht nur, weil ich zum Inspektionsdienst
eingeteilt war, sondern auch weil es eine der letzten Proben vor der Premiere
war, war meine Anwesenheit unumgänglich nötig".
Der
beigeschlossene Dienstplan enthält für Mo., 21. November 2005,
folgende Angaben:
Keine
Vorstellung, Orch 1, Chor G, Bühne bis 15.30 TE Zauber PB1 10 Notre Dame
OA, PB2 10 Wblut PB, PB3 10 Zauber, PB4 10 Fmaus; Orch V1, Bühne 15.30
- 18 BEL Zauber, 18 dz. Regieteam, PB1 19 Notre Dame OA, PB2 17 Wblut, PB3
17 Zauber, PB4 Fmaus, andere EnsPrRaum17-19 EnsPr Notre Dame.
Die
Bestätigung des Arbeitgebers vom 19. Jänner 2006 lautet:
"Die
Orchesterinspektion bestätigt, dass [der Bw.] am 21. November 2006 bei der
Orchesterprobe Vormittag und der Orchesterprobe am Abend
Inspektionsdienst hatte".
Die
Bestätigung wurde auf dem Briefpapier der Oper Wien ausgefertigt,
trägt den Stempelaufdruck "Oper Wien, Orchesterinspektion" samt
Adresse sowie die Unterschrift "Prof. H". Nach der Internetside der
Oper Wien (http://www1/Content.Node2/home/ensemble/3493.php) besteht die
Orchesterinspektion aus MM und dem Bw.; der Bw. hat sich hier offenkundig selbst
etwas bestätigt.
Mit Bescheid
vom 6. Feber 2006 gab der Unabhängige Finanzsenat dem Ablehnungsantrag
nicht Folge. Begründend wurde ausgeführt:
"Mit
Bescheid vom 3. Oktober 2005 wurde Universitätsprofessor Primarius
Medizinialrat Dr.P., allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter
Sachverständiger für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde sowie für
Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, ..., gemäß
§ 177 der
Bundesabgabenordnung (BAO) zum Sachverständigen bestellt und beauftragt,
Befund aufzunehmen und Gutachten zu erstatten, ob gemäß den
Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 22.
Dezember 2004, 2002/15/0011, die im Jahr 1999 bei AH vorgenommene
Gebisssanierung durch Implantate und Kronen
1. allein
für die Berufsausübung des AH als Hornist eines Opernorchesters
unmittelbar notwendig war oder auch nicht in der Berufsausübung gelegene
Gründe hierfür maßgebend waren,
2.
gegebenenfalls (wenn eine berufliche Notwendigkeit gegeben war), welche
unmittelbar notwendigen Mehraufwendungen durch die konkrete berufliche
Tätigkeit gegenüber einer üblichen (den normalen Aufwendungen
für die Lebensführung Rechnung tragenden) Gebisssanierung angefallen
sind.
3.
Schließlich wäre darzulegen, ob die Gebisssanierung auch die Folge
einer Berufskrankheit war.
Mit Schreiben
vom 23. November 2005 und vom 19. Dezember 2005 erklärte der
Sachverständige, diesem Auftrag des Unabhängigen Finanzsenates nicht
nachkommen zu können, da eine Befundung des Bw. nicht möglich gewesen
sei.
Mit
Ablehnungsantrag vom 29. November 2005 lehnte der Bw. den Sachverständigen
gemäß
§ 179 i.V.m. § 76 Abs. 1 lit. c BAO
ab.
Die Ablehnung
wurde damit begründet, dass der Sachverständige offensichtlich
überhaupt nicht willens sei, unter Rücksichtnahme auf die beruflichen
Verpflichtungen des Bw. einen Untersuchungstermin zur Verfügung zu stellen.
"Auch die Art und Weise, wie man mir von Seiten des Sachverständigen
begegnete, lässt auf Grund dieser absolut unhöflichen und für
mich inakzeptablen Art und Weise vermuten und mit hinreichendem Grund
befürchten, dass der Sachverständige im Sinne der vorgenannten
Gesetzesstelle nicht vollkommen unbefangen ist."
Auf Grund der
Schreiben des Sachverständigen vom 23. November 2005 und vom
19. Dezember 2005 sowie der Schreiben des Bw. vom 29. November 2005 und vom
23. Jänner 2006 steht für den Unabhängigen Finanzsenat
folgender Sachverhalt fest:
Der
Sachverständige lud den Bw. mit Schreiben vom 11. Oktober 2005 für den
2. November 2005, 18.00 Uhr, zur Befundung und Gutachtenserstellung in seine
Ordination in Wien.
Der Bw.
versuchte hierauf, von einer Mitarbeiterin des Sachverständigen einen
anderen Termin, der nicht mit seinen beruflichen Verpflichtungen kollidiert, zu
erhalten. Die Mitarbeiterin verwies darauf, dass eine derartige Entscheidung der
Sachverständige selbst treffen müsse.
Mit dem
Sachverständigen selbst sprach der Bw. erst an dem für die Befundung
und Gutachtenserstellung vorgesehenen Tag. In diesem Telefonat wurde über
den Zweck des Gutachtens und über den Umstand, dass der Bw. in den
Abendstunden berufstätig ist, gesprochen.
Da der Bw.
einen vom Sachverständigen angebotenen Vormittagstermin am Klinikum
St. Pölten ablehnte und der Sachverständige seine
Sachverständigentätigkeit in Wien nur in den Abendstunden ausüben
kann, wurde ein neuer Termin für 21. November 2005, 19.30 Uhr
vereinbart.
Der Bw. hatte
am 21. November 2005 in der Oper am Vormittag und am Abend Inspektionsdienst
während der Orchesterprobe. Die Orchesterprobe begann um
19.00 Uhr.
Der Bw.
erschien am 21. November 2005 bereits vor 19.00 Uhr in der Ordination und
verlies diese, ohne den Sachverständigen gesprochen zu haben, als ihm eine
Mitarbeiterin des Sachverständigen mitteilte, die Untersuchung würde
etwa eine Stunde dauern.
Es kann nicht
festgestellt werden, dass der Bw. sich an den beidem vom Sachverständigen
bereitgestellten Terminen bei seiner Arbeit nicht hätte vertreten lassen
können.
Die
vorstehenden Feststellungen stützen sich auf die Angaben des
Sachverständigen und des Bw. sowie die vom Bw. vorgelegten
Beweismittel.
Der Bw.
räumt ein, den Sachverständigen auch am für den 21. November 2005
vereinbarten Termin nicht gesprochen und vor Beginn der Befundung die Ordination
verlassen zu haben. Den Angaben des Sachverständigen, der Bw. sei etwa um
18.45 Uhr in der Ordination erschienen und habe diese um etwa 19.00 Uhr wieder
verlassen, wird im Ablehnungsantrag nicht konkret widersprochen. Dass der Bw.
nicht darauf hingewiesen worden sei, dass er zu früh erschienen sei,
schließt nicht aus, dass er tatsächlich zu früh gekommen ist.
Eine konkrete Uhrzeit des Erscheinens in der Ordination bzw. des Verlassens der
Ordination nennt der Bw. nicht.
Obwohl der
Bw. seinen eigenen Angaben zufolge am 2. November 2005 mit dem
Sachverständigen auch über die Gutachtenserstellung gesprochen hat,
will er erst am 21. November 2005 erfahren haben, dass die Untersuchung
"nicht bloß wenige Minuten, sondern etwa eine Stunde dauern"
werde. Selbst wenn tatsächlich am 2. November 2005 die Untersuchungsdauer
nicht erörtert worden sein sollte, liegt es auf der Hand, dass eine
ordnungsgemäße Befundung nicht in "wenigen Minuten"
durchgeführt werden kann.
Dem Bw. wurde
die Angabe des Sachverständigen, er habe dem Bw. auch eine Begutachtung an
einem Vormittag in St. Pölten angeboten, was dieser aber abgelehnt habe,
vom Unabhängigen Finanzsenat vorgehalten; der Bw. hat sich dazu jedoch
nicht geäußert. Selbst wenn der Bw. an beiden Tagen aus zwingenden
beruflichen Gründen an einer Begutachtung in Wien am Abend verhindert
gewesen sein sollte, ist kein Grund erkennbar (und wurde ein solcher vom Bw.
auch nicht vorgebracht), nicht die Begutachtung in St. Pölten vornehmen zu
lassen.
Der
Unabhängige Finanzsenat vermag auch nicht festzustellen, dass der Bw. aus
zwingenden beruflichen Gründen an den beiden vom Sachverständigen
bereit gestellten Terminen verhindert gewesen ist. Der Bw. wurde mit Vorhalt vom
29. Dezember 2005 aufgefordert, unter anderem eine Bestätigung des
Dienstgebers vorzulegen, ob aus zwingenden beruflichen Gründen die Termine
am 2. und am 21. November 2005 an der Oper von ihm persönlich wahrzunehmen
waren und gegebenenfalls aus welchen Gründen eine Vertretung nicht
möglich gewesen sein sollte.
Eine
derartige Bestätigung erfolgte nicht.
Die
"Arbeitsbestätigung" der Oper Wien vom 19. Jänner
2006 besagt lediglich, dass der Bw. "am 21. November 2006 bei der
Orchesterprobe Vormittag und der Orchesterprobe am Abend Inspektionsdienst
hatte". Dass sich der Bw. hierfür auf Grund des Termins bei dem im
Auftrag der Berufungsbehörde handelnden Sachverständigen nicht
hätte entschuldigen können, hat der Arbeitgeber nicht erklärt.
Hinzu kommt,
dass die Bestätigung auf dem Briefpapier der Oper Wien ausgefertigt wurde,
den Stempelaufdruck "Oper Wien, Orchesterinspektion" samt Adresse
trägt sowie die Unterschrift "Prof. H" lautet. Nach der
Internetsite der Oper Wien (http://www1/Content.Node2/home/ensemble/3493.php)
besteht die Orchesterinspektion aus MM und dem Bw.
Anstelle der
abverlangten Bestätigung eines Dritten, des Arbeitgebers, legte der Bw.
hier eine offenkundig vom ihm selbst erstellte Bestätigung
vor.
Darüber
hinaus ist das Vorbringen des Bw. nicht schlüssig: Hatte er am 21. November
2005 ab 19.00 Uhr in der Oper Dienst, wäre weder bei Einhalten des mit dem
Sachverständigen vereinbarten Termins um 19.30 Uhr noch bei einem
möglicherweise vom Bw. angenommenen (er selbst äußert sich hier
nicht präzise) Termin um 19.00 Uhr ein rechtzeitiger Dienstantritt
möglich gewesen. Die Behauptung, der Sachverständige habe sich
verspätet bzw. der Bw. habe nicht mit einer längeren Untersuchung
gerechnet, weswegen am 21. November 2005 eine Befundung nicht erfolgen konnte,
erweist sich daher als unglaubwürdig, wesentlich wahrscheinlicher ist, dass
der Bw. wie vom Sachverständigen angeboten um 18.45 Uhr in der nahe der
Oper gelegenen Ordination erschien.
Nach Ansicht
des Unabhängigen Finanzsenates ist die Nichterstattung des Gutachtens durch
den Sachverständigen auf das Verhalten des Bw.
zurückzuführen.
Wenngleich
eine Kollision beruflicher Verpflichtungen mit der sich aus dem
gegenständlichen Abgabenverfahren ergebenden Mitwirkungspflicht gegeben
sein kann, hat es der Bw. unterlassen, von sich aus geeignete Handlungen -
etwa Veranlassung einer Vertretung - zu setzen, um einen
Untersuchungstermin in Wien wahrnehmen zu können, bzw. sich nach
St. Pölten - die Landeshauptstadt für den in
Niederösterreich wohnhaften Bw. - an einem Vormittag zur Untersuchung zu
begeben.
Dass der Bw.
vom Arbeitgeber für eine Untersuchung in Wien nicht freigestellt worden
wäre, konnte nicht festgestellt werden.
Selbst wenn
am 21. November 2005 eine Anwesenheit aus beruflichen Gründen infolge der
bevorstehenden Premiere notwendig gewesen sein sollte, bedeutet das nicht, dass
der Bw. auch am 2. November 2005 unabkömmlich gewesen
wäre.
Es kann nicht
angehen, durch Boykottierung eines Sachverständigen, dessen fachliche
Kompetenz unbestritten ist, die Bestellung eines anderen Sachverständigen
herbeiführen zu wollen.
Da der Bw.
eine Befangenheit des Sachverständigen nicht glaubhaft zu machen vermochte,
war dem Ablehnungsantrag nicht Folge zu geben."
Mit Note vom 6.
Feber 2006 forderte der Unabhängige Finanzsenat die Parteien des
zweitinstanzlichen Abgabenverfahrens auf, allfälliges Vorbringen bis 27.
Feber 2006 zu erstatten bzw. bis daher neue Beweismittel
vorzulegen.
Mit Schreiben
vom 15. März 2006 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des Bw.
ein Schriftstück des die Gebisssanierung vorgenommenen habenden Facharztes,
in welchem dieser ausführt:
"Der
Ansatz eines Blasinstruments bedingt einen hohen Anpressdruck der
Wangenmuskulatur an den Zahnhalteapparat. Daher ist eine abnehmbare prothetische
Lösung für einen Berufsmusiker immer insuffizient.
Dem ist nur
mit einer festsitzenden prothetischen Lösung beizukommen.
Dadurch
wurden bei Herrn Prof. H Implantate und darauf befestigte Brücken
notwendig."
Hierzu
führte der rechtsfreundliche Vertreter aus:
Unter
ausdrücklicher Aufrechterhaltung der von mir dargelegten und den
beigezogenen Sachverständigen betreffenden Ablehnungsgründe gebe ich
hiermit aber die ausdrückliche Erklärung ab, mich nach terminlicher
Bekanntgabe einer Untersuchung durch Herrn Univ.Prof. Medizinalrat Dr.P. zu
unterziehen. Im Hinblick darauf, dass der Beschluss des unabhängigen
Finanzsenates vom 21. Februar 2006, mit welchem dem Ablehnungsantrag keine
Folge gegeben wurde, gemäß
§ 179 Abs. 2 letzter Satz
BAO nicht gesondert
anfechtbar ist, bin ich ungeachtet der geltend gemachten
Ablehnungsgründe ausdrücklich bereit, mich einer Untersuchung durch
diesen Sachverständigen zu unterziehen. Dass ich dies auch davor nie
verweigert habe, sei an dieser Stelle nochmals betont.
Zum Nachweis
dafür, dass die Anfertigung der konkreten Implantate
ausschließlich berufliche
Gründe hatte und darüber hinaus die Beeinträchtigung meiner
natürlichen Zähne ausschließlich durch die Berufsausübung,
vor allem durch den enormen Luftdruck, der beim Spielen von Blasinstrumenten
auftritt, herrührt, verweise ich nochmals auf das bereits vorgelegte
Universitätsgutachten vom 25. September 2001 durch o.Univ.Prof.
Mag.G.W..
Darüber
hinaus verweise ich darauf, dass eine Gebisssanierung, wie sie mir vom
Krankenversicherer ohne finanzielle Aufwendung meinerseits zur Verfügung
gestellt worden wäre, unter keinen Umständen ausgereicht hätte
und den Anforderungen, wie sei bei der berufsmäßigen Ausübung
des Spielens von Blasinstrumenten auftreten (bis zu 100 Newton Luftdruck!),
niemals entsprochen hätte. Soweit diese Tatsache nicht als notorisch einer
Beweisführung durch Sachverständige nicht bedarf, wird ein
diesbezügliches Gutachten, zu welchem meine Mitwirkung und Befundaufnahme
nicht nötig ist, einzuholen sein.
Der Umstand, dass ein derartiges einfaches künstliches Gebiss niemals
ausreicht, den vorgenannten Druckbelastungen Stand zu halten und daher
völlig ungeeignet wäre, den Anforderungen, wie sie an ein
Spitzenorchester bei dem ich engagiert bin, zu entsprechen ist, als notorische
Tatsache ohnehin offenkundig. Soweit sich die erkennende Behörde jedoch
diesem Standpunkt nicht anschließen und die vorgenannte Argumentation als
beweisbedürftig ansehen sollte, wird ausdrücklich die Einholung eines
Gutachtens beantragt.
Neben diesem
von der Behörde allenfalls einzuholenden Sachverständigengutachten zu
diesem Beweisthema lege ich das Privatgutachten von MR Dr.W.P., Facharzt
für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, zum Beweis dafür vor, dass es
für meine Berufsausübung unumgänglich nötig war, einen
festsitzenden Zahnersatz (Implantate) anzufertigen.
Es ergibt
sich daher klar, dass die vorliegende, im konkreten Fall verwirklichte
Gebisssanierung ausschließlich
wegen der beruflichen Anforderungen an die Festigkeit meiner Zähne
erforderlich war. Für das bloße Zerkleinern der Nahrung hätte
sicherlich auch ein einfacheres Gebiss hinreichende Dienste
geleistet.
Da somit die
Mehraufwendungen ausschließlich
durch meinen Beruf verursacht wurden und auch die zuvor gegebene Notwendigkeit
der Gebisssanierung auf die übermäßige Abnützung der
Zähne durch den extrem hohen Luftdruck beim Spielen von Blasinstrumenten
herrührt, wiederhole ich mein Begehren, meinem gestellten Antrag
vollinhaltlich stattzugeben.
Der Bw.
unterzog sich in weiterer Folge einer Untersuchung durch den
Sachverständigen, worauf dieser am 24. April 2006 folgendes
zahnärztlich-kieferchirurgisches Gutachten erstattete:
Das Gutachten
wird erstellt auf Basis der vom Unabhängigen Finanzsenat übermittelten
Unterlagen sowie einer klinischen Untersuchung am 21.4.2006.
Herr Prof. H
berichtet folgendes:
Seit vielen
Jahren ist Herr Dr.W.P., Facharzt für Zahnheilkunde in T., der behandelnde
Zahnarzt von Herrn Prof. H.
Nach
Zahnverlust im Oberkiefer rechts und im Unterkiefer links wurden bei Herrn
Prof. H im Jahr 1998 im Unterkiefer links zwei Implantate und im Oberkiefer
rechts ein Implantat gesetzt. Darauf wurde jeweils eine dreigliedrige
Kronenbrückenverbundkonstruktion im Oberkiefer von reg. 14 und 16 und im
Unterkiefer von reg. 34 auf 36 gesetzt.
Herr Prof. H
berichtet dazu, dass er mit der Konstruktion im Unterkiefer zufrieden ist,
während das Implantat im Oberkiefer links seit ca. sechs Monaten locker
ist. Dazu erklärt er, dass ihn dieser Zustand beim Blasen seines
Instrumentes (Horn) sehr stört bzw. beeinträchtigt. Er gibt dazu an,
dass sich im Bereich der Wange Lufttaschen bilden und falsche Luft in den oberen
Mundvorhof entweicht. Er befürchtet dadurch, als professioneller Musiker,
die Qualitätsanforderungen nicht erfüllen zu können. Deshalb hat
er demnächst eine Sanierung der Situation im Oberkiefer rechts geplant.
Herr Prof. H hat den Begutachtungstermin abgewartet und wird sich danach
umgehend wieder zu Herrn MR Dr.W.P. in Behandlung begeben.
Da Herr Prof.
H 58 Jahre alt ist, hat er in seinem Beruf noch einige Jahre die
Tätigkeit am Blasinstrument auszuüben und ist daher bestrebt, einen
entsprechenden Zahnersatz, der diese hohen Belastungen zulässt, zu
bekommen.
Klinische
Untersuchung:
Die
Mundöffnung ist normal weit möglich. Im Oberkiefer rechts sind die
Zähne 1, 2, 3, 4 und 5 vorhanden. Im Oberkiefer links sind die Zähne
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 vorhanden. Im Unterkiefer links sind die Zähne 1,
2, 3 vorhanden. Die dahinter befindliche Brückenkonstruktion von reg. 34
bis 36 befindet sich auf zwei Implantaten. Im Unterkiefer rechts sind die
Zähne 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 vorhanden.
Das
Zahnfleisch ist stellenweise gerötet, die übrige Mundschleimhaut ist
grob-klinisch unauffällig.
Die Okklusion
(der Biss) ist unauffällig. Beschwerden treten allerdings beim Kauen auf
der rechten Seite auf, da das Implantat im Oberkiefer rechts locker ist. Das
Implantat lockert sich in zunehmendem Maße, gibt Herr Prof. H
an.
Röntgenbegutachtung:
Herr Prof. H
gibt an, dass er die Röntgenbilder nachschickt. Am 2.5.2006 wurden zwei
Röntgenbildpapierkopien, eines Panoramaröntgenbildes, welches am
6.3.2006 in der Ordination des Herrn Dr.W.P. aufgenommen wurde, in meiner
Ordination abgegeben. Auf diesen Röntgenbildpapierkopien, die von der
Qualität ident sind, ist der Zahnstatus, wie oben angegeben, zu erkennen.
Weiters ist noch der retinierte und verlagerte Weisheitszahn in reg. 48 zu
sehen. Im Oberkiefer rechts ist das lockere Implantat zu sehen, welches in eine
Kronenverbundkonstruktion, zusammen mit dem Zahn in reg. 15, eingebunden ist.
Auch der Zahn in reg. 14 trägt eine Krone mit Stiftaufbauten. Der Zahn in
reg. 13, 14, 15 sowie in reg. 26 und 47 ist jeweils wurzelbehandelt. Ein
Knochenabbau findet sich im Bereich des Implantates im Unterkiefer in reg. 36.
Ein solcher ist auch im Bereich des Implantates in reg. 16 zu erkennen bzw.
spricht der klinische Befund dafür.
Eine weitere
nähere Beurteilung dieser Röntgenbildpapierkopien ist nicht
möglich, da die Qualität der Aufnahmen bzw. der Kopien als
mäßig zu bezeichnen ist.
Zusammenfassung:
Im Folgenden
sollen die drei Fragen des Unabhängigen Finanzsenates beantwortet
werden:
Die erste
Frage, ob allein für die Berufsausübung des Herrn H als Hornist eines
Opernorchesters die Gebisssanierung mittels Implantaten notwendig war oder auch
nicht in der Berufsausübung gelegene Gründe hiefür
maßgebend waren, ist dahingehend zu beantworten:
Grundsätzlich
kann gesagt werden, dass ein festsitzender Zahnersatz, wenn möglich, einem
abnehmbaren Zahnersatz vorzuziehen ist.
Ein
festsitzender Zahnersatz kommt in seiner Funktion, wie auch in der Anfertigung
(Implantat und Krone oder Brücke) den eigenen Zähnen im Kiefer
näher, als eine abnehmbare prothetische Versorgung. Dies gilt sowohl
für private wie auch berufliche Aspekte.
Denkt man an
die Tätigkeit eines professionellen Blasinstrumentenmusikers, dann ist
aufgrund der hohen Belastungen des Mundraumes (Luftdruckentwicklung) ein
festsitzender Zahnersatz einem abnehmbaren vorzuziehen.
Bei einem
festsitzenden Zahnersatz, der implantatgetragen ist, wird über die
Implantate nur der Knochen belastet. Hingegen wird bei einem abnehmbaren
Zahnersatz, im Fall einer Teilprothese, der oder die Nachbarzähne im
Bereich der Teilprothese, die von den Halteelementen der Prothese erfasst
werden, belastet. Zusätzlich kommt es noch zu einer
Schleimhautbelastung.
Es werden
also durch einen festsitzenden, ausschließlich implantatgetragenen
Zahnersatz, die entstehenden Kräfte und Drucke direkt in den Knochen
übertragen und nicht als Scherkraft auf Nachbarzähne einer
Teilprothese.
Ob Herr H die
Implantate nur aus in der Berufsausübung gelegenen Gründen
gewählt hat, kann ich zwar nicht mit Sicherheit sagen, aber mit hoher
Wahrscheinlichkeit annehmen.
Im Rahmen der
Gutachtenserstellung erklärte er mir, dass er die Wahl der Implantate aus
beruflichen Beweggründen getroffen hat und im Gespräch konnte ich
erkennen, dass er über die Vor- und Nachteile verschiedener
Zahnersätze gut informiert ist. Ob auch private Überlegungen auf die
Wahl eines implantatgetragenen Zahnersatzes einen Einfluss hatten, kann ich
nicht sagen, da dies eine Rechtsfrage ist.
Aus
gutachterlicher Sicht ist jedoch hervorzuheben, dass aus den bereits oben
genannten Gründen ein festsitzender implantatgetragener Zahnersatz aufgrund
der hohen Belastungen, die beim professionellen Blasen eines Musikinstrumentes
im Mundraum entstehen, Implantate mit einer festsitzenden Suprastruktur sicher
einem teilprothetischen Zahnersatz vorzuziehen sind, da dieser nicht so stabil
im Mund zu verankern ist, wie das eben bei Implantaten der Fall
ist.
Zur Frage 2)
gebe ich an, dass die notwendigen Mehraufwendungen gegenüber einer
üblichen Gebisssanierung (gemeint ist wahrscheinlich abnehmbare Prothese),
ein erheblicher Unterschied besteht. Dies bedeutet, dass im Oberkiefer die
Versorgung mit einer Teilprothese im konkreten Fall nur in etwa 40% der Kosten
verursacht hätte, als die derzeit getragene Versorgung mit Implantat und
Zahnkrone, welche mit der Nachbarkrone verblockt ist.
Für den
Unterkiefer der derzeit auf der linken Seite mit zwei Implantaten und einer
dreistelligen Brücke versorgt ist, ist bei einer teilprothetischen
Versorgung von ca. 25% dieser Kosten auszugehen.
Zur Frage 3)
erkläre ich, dass ich keinen Anhaltspunkt dafür habe, dass es sich bei
der Gebisssanierung um die Folge einer Berufskrankheit handelt.
Über Aufforderung des
Unabhängigen Finanzsenates gaben die Parteien des zweitinstanzlichen
Abgabenverfahrens hierzu folgende Stellungnahmen ab:
Das Finanzamt
gab am 20. Juni 2006 bekannt, dass es sich der Meinung des Sachverständigen
anschließe, die Implantate seien mit hoher Wahrscheinlichkeit aus in der
Berufsausübung gelegenen Gründen gewählt worden.
Hinsichtlich
der unmittelbar notwendigen Mehraufwendungen halte das Finanzamt die Ansicht des
Sachverständigen für annehmbar, die Mehraufwendungen hätten 60%
(Oberkiefer) bzw. 75% (Unterkiefer) betragen.
Der Bw.
beantragte durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schreiben vom 26. Juni
2006, dem Sachverständigen die Ergänzung seines Gutachtens wie folgt
aufzutragen:
1.) Zur Frage
3:
Wenn keine
Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass es sich bei der Gebisssanierung um
die Folge einer Berufskrankheit handelt, ist dann ein Zusammenhang zwischen der
Erkrankung der Zähne/des Gebisses, die die gegenständliche Sanierung
erforderte einerseits und der Belastungen der Berufsausübung
(überhöhter Druck in der Mundhöhle, etc.) andererseits
feststellbar?
Diese
ergänzende Frage ist deshalb wesentlich, weil auch der VwGH in seinem
Erkenntnis vom 22.12.2004, 2002/15/0015-6, auf Seite 4 klar dargelegt hat, dass
die Krankheitskosten dann als Betriebsausgabe oder Werbungskosten absetzbar
sind, wenn es sich entweder um eine typische Berufskrankheit handelt, oder doch
der Zusammenhang zwischen der Erkrankung einerseits und dem Beruf andererseits
feststeht. Wenn also jene Erkrankung, die zur Verschlechterung des Zahnbefundes
führte und letztendlich die in Rede stehende Zahnsanierung erforderlich
machte, im Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf steht, ist dies für
die Fallentscheidung wesentlich.
2.) Zur Frage
2:
Offensichtlich
geht der Sachverständige bei der Beantwortung dieser Frage davon aus, dass
die Gebisssanierung in Form einer abnehmbaren Prothese
bei einem Privatpatienten im
Oberkieferbereich etwa 40% und im Unterkieferbereich etwa 25% der in meinem Fall
aufgelaufenen Kosten betragen hätte. Damit sind die Mehrkosten wohl
eindeutig als ausschließlich beruflich bedingt dargelegt.
Zu
prüfen bleiben allerdings noch die Ansprüche aus der
Sozialversicherung. Eine "übliche Gebisssanierung", also die Anfertigung
einer abnehmbaren Prothese, wäre auch die Leistungspflicht meines
Sozialversicherungsträgers gewesen, sodass ich diesbezüglich
überhaupt keine Kosten selbst zu
tragen gehabt hätte. Der Mehraufwand für die gegenständliche
Gebisssanierung zu jener "üblichen Gebisssanierung" die ein normales Essen
und Zerkleinern der Nahrung ermöglicht hätte, beträgt daher 100%.
Der Sachverständige möge daher im Hinblick auf die Ansprüche aus
der Sozialversicherung prüfen, ob nicht die gesamten Kosten insoweit
Mehrkosten darstellen, zumal ich die "übliche Gebisssanierung" aus als
Geld-/Sachleistungsanspruch meines Sozialversicherungsträgers hätte
erhalten müssen.
Mit Vorhalt vom 11. Juli 2006, zugestellt am 19. Juli 2006,
teilte der Referent dem Bw. mit:
"Der Anamnese durch den Sachverständigen in
seinem Gutachten zufolge, wurden nach Ihren Angaben im Jahr
1998 im Unterkiefer links zwei
Implantate und im Oberkiefer rechts ein Implantat gesetzt, worauf jeweils eine
dreiteilige Brückenkonstruktion gesetzt wurde.
Aktenkundig ist eine Honorarnote von MR Dr.W.P. über
eine Behandlung vom 6.7. bis
3.11.99 betreffend zwei
Implantate (4 - 6) und drei Kronen (4 5 1/2 6) im Gesamtbetrag von
40.200,00 S. Dieser Betrag wurde auch als Werbungskosten geltend
gemacht.
Ist es zutreffend, dass im berufungsgegenständlichen
Jahr 1999 nur die Sanierung des Unterkiefers (und die gesamte Sanierung in den
Jahren 1998 und 1999) erfolgt ist, oder wurde übersehen, auch die Kosten
der Sanierung des Oberkiefers steuerlich geltend zu machen?
Dem Gutachten zufolge wären die Aufwendungen
für eine "übliche Gebisssanierung" des Unterkiefers rund
10.000,00 S, sodass als Mehraufwand vorerst - ohne
Berücksichtigung allfälliger Kostenersätze/Sachleistungen des
Sozialversicherungsträgers - 30.200,00 S
verblieben.
Unter Bezugnahme auf Ihre Stellungnahme vom 26. Juni 2006
werden Sie gebeten, innerhalb von acht Wochen eine Bestätigung Ihres
Sozialversicherungsträgers vorzulegen,
welche
Kostenersätze (netto, d.h. unter Abzug eines allfälligen von Ihnen zu
leistenden Selbstbehalts) für die im Jahr 1999 vorgenommene
Unterkiefersanierung geleistet wurden (oder geleistet worden wären, wenn
eine Antragstellung durch Sie unterblieben sein sollte)
welche
Kostenersätze (netto, d.h. unter Abzug eines allfälligen von Ihnen zu
leistenden Selbstbehalts) für die Anfertigung einer abnehmbaren Prothese
anstelle der Unterkiefersanierung mit Implantaten/Kronen geleistet worden
wären bzw. welche Kosten für Sie bei einer Sachleistung der Prothese
(Selbstbehalt) nach der damaligen Rechtslage angefallen
wären."
Da
dieser Vorhalt nicht beantwortet wurde, wurde der Bw. mit Schreiben vom
27. September 2006 ersucht, die Antwort bis zum 20. Oktober 2006
nachzuholen.
Sollten die erbetenen
Unterlagen nicht vorgelegt werden, werde davon ausgegangen, dass es sich bei dem
vom Bw. im Jahr 1999 als Werbungskosten geltend gemachten Betrag von
40.200,00 S um den bereits um Kostenersätze durch die
Sozialversicherung bereinigten Aufwand handelt und - ebenfalls um
Kostenersätze bzw. Sachleistungen der Sozialversicherung bereinigt -
die vom Bw. bei einer "üblichen Gebisssanierung" zu tragenden
Aufwendungen 10.000,00 S betragen hätten, sodass als Werbungskosten im
Jahr 1999 der Mehraufwand von 30.200,00 S zu berücksichtigen
wären.
Auch dieser am 3. Oktober 2006 zugestellte Vorhalt wurde
nicht beantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 63 Abs. 1 VwGG sind die Verwaltungsbehörden im Fall der
Stattgabe einer Beschwerde gemäß Art. 131 B-VG durch den
Verwaltungsgerichtshof verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu
Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des
Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Der
Verwaltungsgerichtshof hat den Abgabenbehörden in seinem Erkenntnis vom
22.12.2004, 2002/15/0011, zu prüfen aufgetragen, ob eine unmittelbare
Notwendigkeit von Zahnimplantaten allein für die Berufsausübung des
Bw. als Hornist des A-Opernorchesters vorlag und gegebenenfalls welche
Mehraufwendungen im Vergleich zu einer üblichen (den normalen Aufwendungen
für die Lebensführung Rechnung tragenden) Gebisssanierung
anfielen.
Da die bereits
in dem dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vorangegangenen
Verwaltungsverfahren vorgelegten Beweismittel - Gutachten des Facharztes
für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, der die Gebisssanierung am Bw.
vorgenommen hat, sowie Gutachten zur Rolle der Backenzähne beim
professionellen Blechblasinstrumentenspiel von o.Univ.-Prof. Mag.G.W.,
Universität für Musik und Darstellende Kunst Wien - zur
Feststellung des vom Verwaltungsgerichtshof für entscheidungserheblich
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1533-W/05
- Stammnummer
- 25254
- Gültig
- 01.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF