Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0201-K/05
Unterhaltsleistungen im Zusammenhang mit der Berufsausbildung eines Kindes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0201-K/05vom 16.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., wohnhaft in Adr.1., vom
4. Jänner 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land, vom
7. Dezember 2004 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist verheiratet, lebt mit ihrem
Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt und bezieht als Teilzeitarbeiterin
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In ihrer Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003 vom
27. September 2004 machte sie ua. unter der Rubrik Werbungskosten und
unter dem Titel "Fortbildungs- und abzugsfähige Ausbildungskosten,
Umschulung (KZ 722)" einen Betrag in Höhe von 1.751,40 €
geltend.
Im Einkommensteuerbescheid 2003 vom
18. Oktober 2004 berücksichtigte das Finanzamt die von der Bw.
geltend gemachten "Werbungskosten" (KZ 722) in Höhe von
1.751,40 € erklärungsgemäß.
Das Finanzamt nahm in der Folge das Verfahren betreffend
die Einkommensteuer für das Jahr 2003 gemäß
§ 303
Abs. 4 Bundesabgabenordnung (BAO) wieder auf und erließ gleichzeitig
einen neuen Sachbescheid hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 2003
(Ausfertigungsdatum 7. Dezember 2004). In der Bescheidbegründung
dazu führte das Finanzamt aus, dass die Absetzbarkeit von Ausbildungskosten
für Kinder im Gesetz klar definiert sei. Nach § 34 Abs. 8
Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 seien nur Aufwendungen für eine
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als
außergewöhnliche Belastung absetzbar, wenn im Einzugsbereich des
Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit bestehe. Eine
darüber hinausgehende Absetzbarkeit bestehe nicht, weshalb die Aufwendungen
in Höhe von 1.751,40 € steuerlich nicht anzuerkennen
seien.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom
3. Jänner 2005 verwies die Bw. auf das beim Finanzamt anhängige
Berufungsverfahren ihres Ehegatten H.S. zur St.Nr. xxx., welches
gleichfalls die steuerliche Nichtanerkennung von Berufsausbildungskosten des
Sohnes K.S., geb. xx.xx.xx., für das Veranlagungsjahr 2003 betreffen
würde.
Auf das Wesentliche reduziert vertritt der Ehegatte der Bw.
in seiner Berufungsschrift gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 vom 31.
Oktober 2004 und im Vorlageantrag seiner Berufung an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz vom 11. Dezember 2004, ebenso wie die Bw. die Auffassung,
dass sie als Eltern verpflichtet gewesen seien, für die Kosten der
Berufsausbildung und zwar für Universitätslehrgangskosten
(5.254,10 €) ihres Sohnes anteilsmäßig aufzukommen. Die Bw.
beantragte daher den anteilsmäßigen Betrag in Höhe von
1.751,40 € als außergewöhnliche Belastung im Zuge der
Berechnung der Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2003
anzuerkennen.
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vor. Im Vorlagebericht vom 15. Juni 2005 an den
Unabhängigen Finanzsenat stellte das Finanzamt ua. unter Verweis auf die
Norm des § 34 Abs. 7 EStG 1988 den Antrag, die Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 (Ausfertigungsdatum
7. Dezember 2004) möge als unbegründet abgewiesen
werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vor dem Unabhängigen Finanzsenat ist allein die Frage
strittig, ob die von der Bw. für ihren Sohn K.S. im Kalenderjahr 2003
verausgabte Universitätslehrgangsgebühr in Höhe von
1.751,40 € im Zusammenhang mit dessen Teilnahme an einem
Universitätslehrgang für Wirtschaftsjuristen einer steuerlichen
Absetzbarkeit in Form einer außergewöhnlichen Belastung im Sinne des
§ 34 EStG 1988 zugänglich ist oder nicht.
Vorweg gilt darauf hinzuweisen, dass aus den nachstehend
zitierten Gesetzespassagen des § 20 EStG 1988 klar
hervorgeht, dass eine steuerliche Berücksichtigung von
"Unterhaltsleistungen an unterhaltsberechtigte Personen" grundsätzlich nur
als "außergewöhnliche Belastung" im Sinne des § 34
EStG 1988 in Betracht kommen kann.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG
1988 gelten die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den
Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge als
nichtabzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben. Nach dieser Bestimmung
können Unterhaltsleistungen weder als Werbungskosten noch als
Betriebsausgaben abgesetzt werden.
§ 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 spezialisiert
die Generalnorm der Z 1 und ordnet an, dass freiwillige Zuwendungen und
Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen auch dann nicht
abzugsfähig sind, wenn diese Zuwendungen auf einer verpflichtenden
Vereinbarung beruhen.
§ 20 Abs. 3 EStG 1988 bestimmt, dass
Aufwendungen und Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 4 auch nicht unter dem
Sonderausgabentitel (§ 18 EStG 1988) abzugsfähig
sind.
Die für den Streitfall relevanten gesetzlichen
Bestimmungen des § 34 EStG 1988 lauten folgendermaßen:
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988
sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen
nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen
abzuziehen, wobei die Belastung folgende Voraussetzungen erfüllen
muss: 1. Sie muss außergewöhnlich sein (§ 34 Abs. 2 EStG
1988). 2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (§ 34 Abs. 3
EStG 1988). 3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen (§ 34 Abs. 4 EStG 1988).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten
noch Sonderausgaben sein.
Nach § 34 Abs. 2 EStG 1988 ist die Belastung
außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl
der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher
Vermögensverhältnisse erwächst.
Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen
gemäß
§ 34 Abs. 3 EStG 1988 zwangsläufig, wenn er sich
ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht
entziehen kann.
In § 34 Abs. 4 EStG 1988 wird normiert,
dass die Belastung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigt, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen
(§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der
außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt
übersteigt.
Nach § 34 Abs. 7 Z 1 EStG 1988 sind
Unterhaltsleistungen für ein Kind durch die Familienbeihilfe sowie
gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3
lit. a und c EStG 1988 abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der
Steuerpflichtige selbst sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender
(Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3 EStG 1988) Anspruch auf diese
Beträge hat.
Gemäß
§ 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988
sind Unterhaltsleistungen darüber hinaus nur insoweit abzugsfähig, als
sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim
Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung
darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs. 4) auf Grund eigener
Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu
berücksichtigen.
Weiters wird durch die Bestimmung des § 34 Abs. 8
EStG 1988 angeordnet, dass Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines
Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche
Belastung gelten, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende
Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung
wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der
Berufsausbildung berücksichtigt.
Im vorliegenden Berufungsfall steht an Sachverhalten
fest,
dass
der Sohn K.S., geb. xx.xx.xx., der Bw. im Streitjahr 2003 in
universitärer Berufsausbildung (Universität Salzburg) gestanden ist,
dass
der Sohn der Bw. im Kalenderjahr 2003 über keine eigenes Einkommen
verfügte,
dass
die Bw. im Kalenderjahr 2003 für ihren Sohn infolge dessen Teilnahme an
einem Universitätslehrgang für Wirtschaftsjuristen in Salzburg an
Lehrgangs- und Prüfungsgebühren einen anteilsmäßigen Betrag
von 1.751,40 € verausgabt hat,
dass
die Bw. für den haushaltszugehörigen Sohn K.S., geb. xx.xx.xx.,
für den Zeitraum vom 1.1. bis 31.12.2003 sowohl die Familienbeihilfe als
auch den Kinderabsetzbetrag bezogen hat und
dass
der Wohnort der Bw. (Adr.1.) innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Studienort
(Salzburg) liegt und weiters "Koppl" als Gemeinde in der Verordnung des
Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit
von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz (StudFG) 1992, BGBl.
Nr. 605/1993, genannt ist, von der die tägliche Hin- und Rückfahrt zum
und vom Studienort "Salzburg" zeitlich noch zumutbar ist.
Für den Unabhängigen Finanzsenat ergibt sich aus
den Inhalten des vorgelegten Verwaltungsaktes daher unzweifelhaft, dass die Bw.
im streitverfangenen Zeitraum für ihren Sohn K.S. unterhaltsverpflichtet
war. Die Tragung der strittigen Universitätslehrgangskosten in Höhe
von 1.751,40 € (Berufsausbildungskosten) durch die Bw. erfolgte somit
im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtung nach
§ 140 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB).
Nach übereinstimmender Auffassung von Lehre und
Rechtsprechung werden nämlich Aufwendungen von Elternteilen für eine
Berufsausbildung eines Kindes aus dem Titel der Unterhaltsverpflichtung
(§ 140 ABGB) getragen. Die Berücksichtigung atypischer
Aufwendungen für den Kindesunterhalt ist neben dem nach § 34
Abs. 7 Z 1 EStG 1988 steuerrechtlich abgegoltenen Unterhalt -
zufolge des Bezuges von Familienbeihilfe und Gewährung des
Kinderabsetzbetrages - zusätzlich nur in den durch § 34
EStG 1988 gezogener Grenzen (Spezialregelungen) als
außergewöhnliche Belastung möglich. Unterhaltsleistungen
(Berufsausbildungskosten) an Kinder, die die steuerliche Leistungsfähigkeit
in einem über das durch die Familienbeihilfe und die
Kinderabsetzbeträge abgedeckten Ausmaß
übersteigen, finden
einkommensteuerrechtlich keine Berücksichtigung (vgl.
Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar (Fuchs), zu § 34
Abs. 3 EStG 1988, Stichwort: "Unterhaltsleistungen" Tz 6 sowie zu
§ 34 EStG 1988 Einzelfälle, Stichwort: "Auswärtige
Berufsausbildung - Kinder" und die dort zitierte Judikatur).
Auf Grund der Tatsachenfeststellung, dass von der Bw. im
Jahr 2003 sowohl die Familienbeihilfe als auch der Kinderabsetzbetrag für
den Sohn K.S., geb. xx.xx.xx., bezogen worden ist, ergibt sich, dass
sämtliche "Unterhaltsleistungen" für den Sohn und damit auch die in
Streit stehenden anteiligen Kosten für den Universitätslehrgang nach
der Bestimmung des § 34 Abs. 7 Z 1 EStG 1988 als steuerlich
abgegolten anzusehen sind.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ist es
daher nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass das Finanzamt die in Rede
stehenden "Universitätslehrgangskosten" nicht als
außergewöhnliche Belastung anerkannt hat.
Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass auch
die Voraussetzungen für die Gewährung des Pauschbetrages für eine
auswärtige Berufsausbildung nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 nicht
vorliegen, da die Berufsausbildung des Sohnes K.S. der Bw. im Kalenderjahr 2003
innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes erfolgte (vgl. § 2 Abs. 2
der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. Nr. 624/1995,
iVm § 7 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und
Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem
Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 605/1993).
Auf Grund der eindeutigen Sach- und Rechtslage konnte dem
Berufungsbegehren nicht stattgegeben werden und es war die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Salzburg, am
16. März 2006
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 7 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0201-K/05
- Stammnummer
- 21417
- Gültig
- 16.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF