Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1921-W/06
Vermietung einer Eigentumswohnung an die unterhaltsberechtigten Kinder und an einen fremden Studenten.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1921-W/06vom 12.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei Vermietung einer Wohnung zu je 1/3 an die beiden unterhaltsberechtigten Kinder und an einen fremden Studenten dient in Hinblick auf das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 1 EStG nur der an einen Fremden vermietete Teil der Erzielung von Einkünften.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Rudolf Wanke und die weiteren
Mitglieder Hofrätin Dr. Barbara Straka, Mag. Anton Bubits und Franz Seckel
über die Berufung des Mag. G., Adr., vertreten durch Kojnek & Partner
WTH GmbH, 7400 Oberwart, Linke Bachgasse 26, vom 11. Mai 2006 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, vertreten durch
Oberrätin Mag. Edith Hanel-Schmidt, vom 11. April 2006 betreffend
Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2004 nach der am 9. Juni 2008 am Finanzamt
Bruck Eisenstadt Oberwart in Oberwart durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Des weiteren hat der Unabhängige Finanzsenat
beschlossen:
Die Berufung vom 11. Mai
2006 gegen die Bescheide vom 11. April 2006 betreffend Aufhebung des
Umsatzsteuer- und des Einkommensteuerbescheides 2004 gemäß
§ 299 Bundesabgabenordnung (BAO) wird gemäß
§ 256
Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber Mag. G. (Bw.) erwarb im Dezember 2004
in Graz eine Eigentumswohnung. In der Beilage zur Umsatzsteuervoranmeldung
Dezember 2004 erläuterte er, dass er die Wohnung durch Eigenmittel und
einen Kredit in Höhe von 130.000 € finanziert habe. Die Wohnung werde
ab 2005 vermietet, wobei laut Prognoserechnung ab 2006 mit einem
Jahresüberschuss und ab 2018 mit einem steuerlichen Totalgewinn zu rechnen
sei. Für beiliegende fünf Teilrechnungen über insgesamt
149.968,12 € netto für die Anschaffungskosten der Wohnung seien
im Dezember 2004 Vorsteuern von 29.993,62 € angefallen.
Mit Schreiben vom 1. März 2005 legte der Bw. eine
verbindliche Erklärung zum Abschluss eines Mietvertrages für die
Wohnung in Graz vor. Darin ist festgehalten, dass der Bw. seinem Sohn, seiner
Tochter und einem weiteren Mieter, Christian R., die Vermietung der Wohnung zu
einer Monatsmiete von brutto 750,00 € inklusive Betriebskosten ab März
2005 zusichert. Vereinbart ist die Benützung jeweils eines eigenen Zimmers
durch jeden Mieter sowie die gemeinsame Benützung von Vorraum, Bad, WC,
Küche und Aufenthaltsraum. Die Mieter verpflichten sich zum Abschluss eines
Mietvertrages ab März 2005.
In der Beilage zur Einkommensteuererklärung gab der
Bw. die im Jahr 2004 angefallenen Anschaffungskosten der Wohnung mit Adaptierung
und Kücheneinrichtung in Höhe von netto 162.658,09 € an.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärte der Bw. in Höhe
eines Verlustes von 4.882,94 €. Die Vorsteuer für die Wohnung wurde
2004 in Höhe von 31.244,87 € geltend gemacht.
Der Einkommen- und der
Umsatzsteuerbescheid 2004 ergingen am 13. April 2005
erklärungsgemäß.
In der Folge führte das Finanzamt beim Bw. eine
abgabenbehördliche Prüfung der
Jahre 2002 bis 2004 durch. Neben Feststellungen hinsichtlich der Tätigkeit
des Bw. als Tierarzt hielt der Betriebsprüfer im
Betriebsprüfungsbericht vom 7. April 2006 zur Wohnung in Graz fest, dass
die Wohnung ab Jänner 2005 an die beiden in Graz studierenden Kinder und
einen Studienkollegen vermietet werde. Grundlage der Vermietung sei eine
verbindliche Erklärung über den Abschluss eines Mietvertrages. Einen
schriftlichen Mietvertrag gebe es nicht. Im September 2005 sei die Tochter aus
Studiengründen nach Frankreich übersiedelt. Das frei werdende Zimmer
werde ebenfalls an einen fremden Dritten vermietet.
Die Miete der Kinder werde nach Auskunft des Bw. bar
bezahlt, die Zahlung der Miete des fremden Dritten erfolge mittels
Überweisung.
Wenn Unterhaltsleistungen betreffend eine Wohnversorgung
der Kinder in das äußere Erscheinungsbild von Einkünften
gekleidet werden, sei dies nach den Einkommensteuerrichtlinien und der
Rechtsprechung des VwGH (VwGH 16.12.1998, 93/13/0299) steuerlich
unbeachtlich.
In einem weiteren Erkenntnis habe der VwGH ausgeführt,
dass die Möglichkeit der Kinder, auf Grund ihrer Dispositionsfreiheit das
von den Eltern entgegengenommene Geld auch anderweitig für eine
entsprechende Wohnversorgung auszugeben, nichts an der tatsächlichen
Nutzung von Wohnflächen durch die Kinder des Steuerpflichtigen ändere.
Auf die fremdübliche Gestaltung der mit den Kindern abgeschlossenen
Mietverträge komme es dabei ebenso wenig an wie auf die Überlegung zum
seinerzeitigen Ankauf des Mietobjektes (VwGH 22.11.2001, 98/15/0057).
Nach Meinung des Betriebsprüfers sei daher auch im
vorliegenden Fall weder die Vermietung als Einkunftsquelle anzuerkennen noch ein
Vorsteuerabzug zu berücksichtigen.
Weiters stellte der Betriebsprüfer laut Vermerk im
Arbeitsbogen durch Einsichtnahme in Belege fest, dass ab Jänner 2005
für Sohn und Tochter Bareinzahlungen von je 250 € auf das Konto des
Bw. sowie ab März 2005 von Christian R. Überweisungen von 280 €
monatlich erfolgten. Die Zahlungen der Tochter endeten im August 2005. Ab
September 2005 wurden daraufhin durch Irene L. Überweisungen von monatlich
280 € durchgeführt.
Das Finanzamt folgte den Feststellungen des
Betriebsprüfers, hob den Umsatz- und den Einkommensteuerbescheid 2004
gemäß
§ 299 BAO auf und erließ am 11. April 2006 unter
Hinweis auf den Betriebsprüfungsbericht einen
neuen Umsatz- und Einkommensteuerbescheid
2004.
Der Bw. brachte wegen der Nichtanerkennung des Verlustes
und der Vorsteuern in Zusammenhang mit der Vermietung gegen die
Aufhebungsbescheide und die neuen Sachbescheide eine
Berufung ein. Der Bw. führte aus,
er habe die Eigentumswohnung in Graz mit Vertrag vom 2. Dezember 2004 im
Ausmaß von 92,7 m2 mit Kellerabteil und Tiefgaragenstellplatz von der
Bauträgerin um 162.656,09 € (Nettoanschaffungskosten inklusive
Adaptierungen) angeschafft.
Aus der Prognoserechnung gehe hervor, dass bereits ab 2006
positive steuerliche Ergebnisse zu erwarten seien und der Verlust der ersten
beiden Jahre bereits im 14. Jahr ausgeglichen sein werde.
Wie schon in der Stellungnahme vom 28. März 2006
dargelegt, habe sich der Bw. zu einer Wohnung als Vermögensanlage
entschlossen. Die erworbene Wohnung liege in guter Lage, was eine dauerhafte
Vermietung zu günstigen Konditionen sichere. Laut Prognoserechnung liege
keine Liebhaberei vor. Die angesetzte Miete könne bei objektiver
Betrachtung mit Sicherheit erreicht werden. Geplant sei die Vermietung an eine
Familie oder Einzelperson. Vorübergehend sei im Hinblick auf die
Optimierung der Auslastung an drei Studenten vermietet worden, wobei es sich
derzeit um den Sohn und zwei fremde Studenten handle. Die Tochter sei von
März bis Juni 2005 Mieterin eines Wohnungsanteiles gewesen und sei derzeit
im Ausland. Auch der Sohn werde voraussichtlich ab September 2006 sein Studium
in London fortsetzen. Die Wohnung werde dann jedenfalls zur Gänze an Fremde
vermietet sein. Wegen der leichteren Auflösbarkeit eines Mietvertrages gebe
es zur Zeit nur mündliche Mietverträge.
Das Motiv des Bw. für die Anschaffung der Wohnung sei
keineswegs eine kurzfristige Wohnversorgung seiner Kinder während des
Studiums gewesen, sondern die Erzielung von Einnahmen über den
Werbungskosten. Er plane sogar eine oder mehrere weitere Wohnungen zu erwerben.
Bezüglich Umsatzsteuer sei bei kleiner Vermietung eine
Einkunftsquelle erforderlich, unerheblich sei jedoch, an wen vermietet werde.
Eine Einkunftsquelle liege jedenfalls vor.
Der Betriebsprüfer habe sich mit diesen schon in der
Stellungnahme vorgebrachten Argumenten in keiner Weise auseinandergesetzt. Den
Ausführungen im Betriebsprüfungsbericht sei entgegenzuhalten, dass die
Aussagen der Rz 4702a EStR in Zusammenhang mit nicht abzugsfähigen
Aufwendungen für Haushalt und Unterhalt zu sehen seien und dass der
Sachverhalt in den zitierten Erkenntnissen des VwGH nicht mit dem vorliegenden
Sachverhalt vergleichbar sei.
Im Erkenntnis 98/15/0057 sei 15,3% eines
bereits bestehenden Mietobjektes von den
beiden Kindern des Beschwerdeführers genutzt worden und die mietrechtlichen
Vereinbarungen hätten keinen
wirtschaftlichen Gehalt aufgewiesen.
Auch das Erkenntnis 93/13/0299 sei mit dem vorliegenden
Fall nicht vergleichbar, da ein im Alleineigentum des Beschwerdeführers
bereits bestehendes Mietwohnhaus von
diesem an seine Ehegattin als gemeinsame
Wohnung vermietet worden sei.
Der Bw. habe dem gegenüber nicht ein bestehendes
Objekt in eine Vermietung gekleidet, sondern ein Objekt neu und zur Nutzung als
Einkunftsquelle erworben. Die Mieten seien fremdüblich und von
wirtschaftlichem Gehalt. Die Kinder seien nur zur besseren Auslastung bis zum
Finden geeigneter Mieter vorübergehend als Mieter in der Wohnung gewesen
und es bestehen sehr wohl mündliche Mietverträge.
Der Betriebsprüfer habe sich mit der Frage, ob die
Vermietung tatsächlich zu einem Einnahmenüberschuss führen werde,
nicht beschäftigt. Im Vergleich zur abgegebenen Prognoserechnung sei sogar
mit noch besseren Ergebnissen zu rechnen. Für 2005 sei ein Verlust von
1.367,77 € geplant gewesen. Tatsächlich habe der Verlust nur 1.104,71
€ betragen. Nach dem derzeitigen Stand werden die Einnahmen 2006 ebenfalls
rund 300 €
über der Prognose liegen. Diese beiden positiven
Abweichungen würden erkennen lassen, dass ein Gesamtüberschuss schon
früher erreicht werde. Es werde daher beantragt, die Vorsteuer und den
Verlust aus Vermietung und Verpachtung anzuerkennen.
In der Entscheidung des VwGH vom 16.2.2006, 2004/14/0082,
hinsichtlich einer Vermietung, die zu dauerhaften Verlusten geführt habe,
sei festgehalten, dass die Einkunftsquelleneigenschaft danach zu beurteilen sei,
ob die Tätigkeit in der tatsächlich betriebenen Art und Weise objektiv
Aussicht habe, sich lohnend zu gestalten. Im Bereich der Umsatzsteuer habe der
Gesetzgeber die nicht verlustträchtige Vermietung von Grundstücken zu
Wohnzwecken als zwingend steuerpflichtig geregelt. Unter welchen Voraussetzungen
umsatzsteuerlich Liebhaberei anzunehmen sei, sei nach den Grundsätzen zur
Einkommensteuer zu beurteilen. Es komme also darauf an, ob in der konkret
gewählten Bewirtschaftungsart die Erwirtschaftung eines Überschusses
innerhalb eines absehbaren Zeitraumes möglich sei.
Zusammenfassend sei daher vom Bw. festzustellen, dass bei
Erzielung eines Einnahmenüberschusses innerhalb des im § 2 Abs. 4 LVO
festgelegten Zeitraumes weder einkommensteuerlich noch umsatzsteuerlich
Liebhaberei vorliegen könne.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 19. Juni
2006 wies das Finanzamt die Berufung hinsichtlich Einkommen- und Umsatzsteuer
ab. In der gesonderten Begründung verwies das Finanzamt auf § 20 Abs.
1 Z 1 EStG, wonach Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Haushalt und
Unterhalt seiner Familienangehörigen bei den einzelnen Einkunftsarten nicht
abgezogen werden dürfen. Damit sei zum Ausdruck gebracht, dass auch
rechtliche Gestaltungen, die derartige Aufwendungen in das äußere
Erscheinungsbild von Einkünften kleiden sollen, steuerlich unbeachtlich zu
bleiben haben. Dies auch dann, wenn sie einem Fremdvergleich standhalten
sollten. Demgemäß sei nach dem Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 16.12.1998, 93/13/0299) die Vermietung einer
Wohnung an die Ehefrau im Bereich der Einkommen- und Umsatzsteuer nicht
anzuerkennen.
Entscheidend sei, ob der Steuerpflichtige einen Aufwand als
Abzugspost geltend mache, der mit der Befriedigung seines Wohnbedürfnisses
oder dem seiner Familienangehörigen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehe.
Es komme nicht darauf an, ob dieser Aufwand im Rahmen der gewählten
rechtlichen Konstruktion (ganz oder teilweise) von dritter Seite ersetzt
werde.
Unbestritten sei, dass der Bw. gesetzlich zur
Unterhaltsleistung an seine beiden Kinder verpflichtet sei. Zum Unterhalt
gehöre auch die Befriedigung des Wohnbedürfnisses. Zivilrechtlich
haben beide Elternteile nach ihren Kräften zum Unterhalt der Kinder
beizutragen. Der mütterliche Unterhalt werde im vorliegenden Fall durch die
Waisenrente ersetzt.
Trotz der gegenteiligen Argumentation des Bw. gehe das
Finanzamt davon aus, dass im vorliegenden Fall die Befriedigung des
Wohnbedürfnisses naher Angehöriger im Vordergrund stehe. Die
Wohnversorgung der Kinder habe gemäß dem zitierten Erkenntnis
steuerlich unbeachtlich zu bleiben. Auch wenn die Kinder des Bw. auf Grund ihrer
Dispositionsfreiheit und der mütterlichen Waisenrente die Möglichkeit
gehabt hätten, das von den Eltern entgegengenommene Geld auch anderweitig
für eine Wohnung auszugeben, ändere dies nichts an der
tatsächlichen Nutzung der Eigentumswohnung des Bw. durch seine
Kinder.
Auf die fremdübliche Gestaltung der vom Bw. mit seinen
Kindern abgeschlossenen Mietverträge komme es für die
gegenständliche Beurteilung ebenso wenig an, wie auf die Überlegungen
des Bw. zum seinerzeitigen Ankauf des Mietobjektes.
Die Einwendungen des Bw. ändern nichts daran, dass die
Wohnung tatsächlich zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses der Kinder
genutzt werde und der Bw. im Rahmen seiner Unterhaltspflicht seinen Kindern eine
entsprechende Wohnmöglichkeit zur Verfügung stellen müsse.
Der Bw. führte in seinem
Vorlageantrag aus, dass die vom
Finanzamt herangezogenen VwGH-Erkenntnisse auf den vorliegenden Fall nicht
anwendbar seien. Das Finanzamt habe zur Gänze übersehen, dass zwei
Drittel der Wohnung ab 1. März 2005 um monatlich 560 € an
Christian R. und nur ein Drittel um 280 € an den Sohn vermietet seien.
Die Tochter habe nur von März bis Mai 2005 in der Wohnung gewohnt und auch
Miete bezahlt.
In § 140 AGBG sei zur Unterhaltspflicht der Eltern
festgelegt, dass sich der Anspruch auf Unterhalt insoweit mindere, als das Kind
eigene Einkünfte habe oder unter Berücksichtigung seiner
Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig sei. Es sei also nicht
festgelegt, wie einzelne Bedürfnisse vorrangig zu decken seien. Mit den
eigenen finanziellen Mitteln des Sohnes in Form der Waisenrente von 2.517,06
€ und der Familienbeihilfe von 2.443,20 € sei die Miete auf das Konto
eingezahlt worden. Der Wohnungsaufwand werde also vom Sohn selbst bestritten und
sei wegen der eigenen Einkünfte nicht Teil der Unterhaltspflicht des
Vaters. Dieser komme seiner Unterhaltspflicht durch Zurverfügungstellen von
Lebensmitteln, Verpflegung am Wochenende und ein bescheidenes Taschengeld
nach.
Eine Berufungsentscheidung des UFS, RV/3523-W/02,
hinsichtlich einer Vermietung an die Eltern habe die Abweisung damit
begründet, dass die Vermietung isoliert betrachtet zu einem Verlust
geführt habe und einem Fremdvergleich nicht standgehalten habe.
Im vorliegenden Fall sei die Prognoserechnung für die
gesamte Wohnung - und nicht nur für zwei Drittel - positiv, da sich die
Mieten jeweils äquivalent verhalten.
Zusammenfassend sei festzustellen, dass von vornherein zwei
Drittel der Wohnung an einen Dritten und ein Drittel an den Sohn vermietet
gewesen seien, dass die Prognoserechnung zu marktkonformen Bedingungen positiv
sei, dass der Sohn die Miete für das Wohnungsdrittel aus eigenen
Einkünften bestritten habe, dass nunmehr auch schriftliche
Mietverträge vorliegen, dass seit 29. März 2006 auch die polizeiliche
Meldung erfolgt sei und dass ab 1. Juli 2006 Christian R. die Wohnung zu
einer Monatsmiete von 840 € zur Gänze gemietet habe. Der Sohn wohne
derzeit beim Bw. und werde ab Herbst 2006 sein Studium in London
fortsetzen.
Abschließend verweist der Bw. auf folgende
Fachliteratur: - Renner, SWK
11/2006, S 391ff: Nur kleine Vermietungen mit hohen Dauerverlusten seien vom
Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Eine steuerlich relevante Betätigung liege
dann vor, wenn sich ein Einnahmenüberschuss nach 20 bzw. 23 Jahren
ergebe. - Beiser, SWK
16/17/2006, S 490ff: Entscheidend für den Vorsteuerabzug sei das
marktkonforme Verhalten. Werde der Vorsteuerabzug in einem solchen Fall von
einem Höchstgericht verweigert, ohne eine Vorabentscheidung des EuGH nach
Art. 234 EGV einzuholen, sei die daraus entstehende Staatshaftung nach Art. 137
B-VG beim VfGH einzuklagen. -
Sarnthein, SWK 16/17/2006, S 503ff: Der
Vorsteuerabzug sei nur bei "verlustträchtiger kleiner Vermietung"
auszuschließen.
In der am 9. Juni 2008 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde
ergänzend ausgeführt:
Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage erklärte
der steuerliche Vertreter, die Berufung gegen die Aufhebungsbescheide
gemäß
§ 299 BAO betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2004
zurückzuziehen. Die Berufung hinsichtlich der Sachbescheide Umsatz- und
Einkommensteuer 2004 bleibe weiter aufrecht.
Der Bw. erläuterte, dass die Einnahmen aus den
Bioresonanzbehandlungen in den erklärten Einkünften aus
selbständiger Arbeit enthalten seien.
Herr R. sei ein Studienkollege des Sohnes des Bw. und kein
Angehöriger der Familie des Bw.
Die Vertreterin des Finanzamtes führte aus, dass unter
der Voraussetzung einer Fremdvermietung gegen die Richtigkeit der vorgelegten
Prognoserechnung kein Einwand bestehe.
Der steuerliche Vertreter führte im Wesentlichen aus
wie in den bisherigen Schriftsätzen im Rechtsmittelverfahren und verwies
ergänzend auf die Liebhabereirichtlinien, wonach nach Punkt 17 nach
Beispiel 2 eine Änderung der Wirtschaftsführung im zweiten Jahr
einer Betätigung bereits auf den Beginn der Tätigkeit zurückwirke
und daher zu keiner Teilung in zwei verschiedene Beurteilungsperioden
führen könne.
De Familienbeihilfe und die Waisenrente werde in Kukmirn
vom Briefträger bar ausgezahlt und in weiterer Folge auf das eigens
für die Verrechnung der Miete eingerichtete Bankkonto entrichtet.
Der Berufungswerber erläuterte, dass der
Briefträger am 31. oder 1. komme und dann gemeinsam mit seiner eigenen
Witwenpension auch die Waisenpension und die Familienbeihilfe auszahle. Der
Berufungswerber lege in weiterer Folge die entsprechenden Geldbeträge
für die Kinder zurecht, die dann damit weiter verfahren.
Über Befragen, warum Herr R. nicht von Anfang an die
Wohnung allein gemietet hat, gab der Berufungswerber an, dass die Tochter
zunächst noch in Graz bei Berlitz das Viersprachenstudium absolviert und
erst später in Eisenstadt studiert habe. Der Sohn sei auch erst im Jahr
2006 nach London gegangen. Jetzt seien zwei weitere Studenten in der Wohnung;
weiterhin Hauptmieter sei Herr R., der auch die gesamte Miete zahle.
Die Vertreterin des Finanzamtes führte in rechtlicher
Hinsicht im Wesentlichen aus wie im bisherigen Verfahren und verwies darauf,
dass aus der Sicht des Finanzamtes nicht die Frage einer Liebhaberei im
Vordergrund gestanden habe, sondern ob die Vermietung an die Kinder anzuerkennen
sei. Möglicherweise könne hinsichtlich der Vermietung an Herrn R. die
anteilige Vorsteuer gewährt werden.
Es sei für das Finanzamt unverständlich, dass die
Kinder aus Mitteln der Waisenrente den anteiligen Mietzins gezahlt haben. Offen
sei allerdings, ob nicht vielleicht Herr R. bereits seit Anfang an Hauptmieter
gewesen sei und an die beiden Kinder weitervermietet habe.
Der Berufungswerber stellte auch anhand der "Verbindlichen
Erklärung zum Abschluss eines Mietvertrages" klar, dass die
ursprünglichen Mieter sowohl Herr R. als auch die beiden Kinder jeweils
anteilig gewesen seien.
Der Berufungswerber führte zur Motivation zur
Anschaffung der Wohnung in Graz aus, dass die Kreditrückzahlungen für
sein Haus ausgelaufen seien und er nach einer Möglichkeit zur
Vermögensanlage gesucht habe. Diese Frage sei auch im Familienkreis
entsprechend diskutiert worden. Sein Sohn habe zu diesem Zeitpunkt bereits in
Graz studiert und gemeinsam mit zwei weiteren Studenten jeweils
€ 300,00 für eine alte Altbauwohnung gezahlt. Dem Berufungswerber
sei es daher interessant erschienen, in Graz eine Wohnung zu erwerben und zu
vermieten.
Es sei nicht geplant gewesen, dass auch die Tochter in Graz
studiere.
Zur Einkunftsquelle sei auszuführen, dass das Ende des
Studiums des Sohnes absehbar gewesen sei. Der Sohn sei deshalb in die Wohnung
des Bw. gezogen, da hier eine neue Wohnung günstiger angeboten werden
konnte als die vorangegangene alte Wohnung.
Die Vertreterin des Finanzamtes hielt die Auffassung, dass
hinsichtlich der beiden Kinder kein steuerlich anzuerkennender Mietvertrag
vorliege, aufrecht. Hinsichtlich der Vermietung an Herrn R. könnten
anteilige Vorsteuern gewährt werden, wobei der Umfang zu klären
wäre.
Klargestellt wurde, dass Herr R. zunächst ein Drittel
der Wohnung gemietet habe, nach dem Auszug der Tochter des Bw. habe er dann ein
weiteres Drittel dazugemietet, dort sei dann seine Lebensgefährtin
eingezogen.
Der steuerliche Vertreter beantragte abschließend
seiner Berufung Folge zu geben und verwies nochmals auf Punkt 17 der
Liebhabereirichtlinien, wonach eine Änderung der Bewirtschaftung im
Folgejahr bereits auf das erste Jahr zurückwirke.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Berufung gegen die
Aufhebungsbescheide
Auf Grund der Ergebnisse der Betriebsprüfung hob das
Finanzamt den Einkommen- und den Umsatzsteuerbescheid 2004 vom 13. April 2005
mit Bescheiden gemäß
§ 299 BAO auf. Der Bw. wandte sich in
seiner Berufung nicht nur gegen die in der Folge ergangenen Sachbescheide,
sondern auch gegen die Aufhebungsbescheide, alle vom 11. April 2006, ohne
eigenständige Ausführungen hinsichtlich der Aufhebungsbescheide
vorzubringen.
Da der Bw. in der Berufungsverhandlung vom 9. Juni 2008 die
Berufung vom 11. Mai 2006 betreffend die Aufhebungsbescheide gemäß
§ 299 BAO zurückgenommen hat, erklärt die Abgabenbehörde die
Berufung gemäß
§ 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos.
Berufung gegen den
Einkommen- und Umsatzsteuerbescheid 2004
Strittig ist, ob die im Dezember 2004 angeschaffte
Eigentumswohnung für das Veranlagungsjahr 2004 eine steuerlich relevante
Einkunftsquelle darstellt und ob diesbezüglich ein Vorsteuerabzug
zusteht.
Fest steht, dass laut einer "Erklärung zum Abschluss
eines Mietvertrages" vom 24. Februar 2005 die gegenständliche Wohnung an
den Sohn, die Tochter und an Christian R. (einen fremden Studenten) zu einer
Monatsmiete von brutto 750 € inklusive Betriebskosten ab März 2005
vermietet wurde. Nach den Angaben des Bw. wurden in der Folge die
Mietverträge nur mündlich abgeschlossen. Die Bezahlung der Miete
erfolgte durch Christian R. mittels Überweisung. Die Miete der Kinder sei
bar auf das Konto des Bw. eingezahlt worden. Ein Zahlungsfluss von den Kindern
zum Bw. ist daher nicht durch Belege nachweisbar. Wegen Fortsetzung des Studiums
im Ausland zog die Tochter bereits im Laufe des Jahres 2005, der Sohn im Jahr
2006 aus der Wohnung wieder aus, sodass ab Juli 2006 die Wohnung zur Gänze
an Christian R. vermietet war.
Im strittigen Zeitraum 2004 erklärte der Bw. aus der
Vermietung einen Verlust von 4.882,94 € und machte Vorsteuern von 31.244,87
€ geltend. Einnahmen flossen 2004 (noch) nicht zu, die Werbungskosten
bestehen aus Gebühren und Spesen in Zusammenhang mit dem Wohnungskredit.
Für das Folgejahr 2005 ist den Steuererklärungen ein Verlust von
1.104,71 € und für das Jahr 2006 ein Überschuss von 524,06
€ zu entnehmen. Laut Prognoserechnung vom Februar 2005 erwartet der Bw. im
Jahr 2018, also im 14. Jahr der Vermietung, ein positives Gesamtergebnis von 515
€ und im 20. Jahr einen kumulierten Einnahmenüberschuss von 8.358
€.
Die Waisenrente der Tochter und des Sohnes betrug 2004
jeweils 2.517,06 €.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG dürfen bei
den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen
und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten
Beträge nicht abgezogen werden.
Aufwendungen im Zusammenhang mit künftigen
Mieteinnahmen können unter bestimmten Voraussetzungen als vorweggenommene
Werbungskosten berücksichtigt werden. Im gegenständlichen Fall wurde
die Wohnung im Dezember 2004 gekauft und bereits ab März 2005 den Kindern
und einem fremden Studenten zu jeweils einem Drittel zur Verfügung
gestellt. Letzteres ergibt sich eindeutig aus der vom Bw. vorgelegten
Vereinbarung ("verbindlichen Erklärung zum Abschluss eines Mietvertrages")
vom 24. Februar 2005 und aus dem Vorbringen während der
Berufungsverhandlung. Auf Grund des nahen zeitlichen Zusammenhangs ist davon
auszugehen, dass die Nutzungsabsicht im Zeitpunkt der Anschaffung der Wohnung
der tatsächlichen anfänglichen Nutzung der Wohnung laut genannter
Erklärung entspricht.
Somit steht im Zeitpunkt der Entstehung der strittigen
Kosten von 4.882,94 € für den Wohnungskredit jedenfalls ein Drittel
der Wohnung, welches von einem fremden Studenten bewohnt wurde, nicht mit dem
Unterhalt von Familienangehörigen, sondern mit der Vermietung in
Zusammenhang.
Hinsichtlich der Nutzung von vorerst zwei Drittel der
Wohnung durch die Kinder des Bw. stellt sich jedoch in Hinblick auf § 20
Abs. 1 Z 1 EStG die Frage, ob der Bw. die Wohnung im Rahmen seiner
Unterhaltspflicht zur Verfügung gestellt hat.
Vom Bw. wurde diesbezüglich eingewendet, dass er zwar
grundsätzlich gegenüber seinen Kindern unterhaltspflichtig sei, dass
die Wohnungsmiete jedoch von der Waisenrente (2.517,06 €) und der
Familienbeihilfe (2.443,20 €), die er seinen Kindern weitergebe, an ihn
entrichtet werde.
Dazu ist festzustellen, dass die Familienbeihilfe 2004 an
den Bw. ausbezahlt wurde und gemäß
§ 12a FLAG nicht als eigenes
Einkommen der Kinder gilt. Die Waisenrenten stellen hingegen eigene
Einkünfte der Kinder dar. Die finanziellen Mittel für die Bezahlung
des Mietentgelts stammen somit zum Teil vom Bw. selbst.
Die zivilrechtliche Unterhaltspflicht des Bw. nach §
140 ABGB wird durch die Waisenrente gemindert. Nichts desto trotz ist der Bw.
zweifellos unterhaltspflichtig, wenn auch in verringertem Ausmaß.
Auf Grund des vergleichbaren Sachverhalts ist das
Erkenntnis des VwGH 22.11.2001, 98/15/0057, welches bereits im Verfahren vor der
Abgabenbehörde erster Instanz herangezogen wurde, auf den vorliegenden Fall
durchaus anwendbar. In jenem Fall hat der Verwaltungsgerichtshof zur Vermietung
einer Wohnung an die unterhaltsberechtigten Kinder des Steuerpflichtigen die
Meinung vertreten, dass eine Unterhaltsleistung durch eine entsprechende
Wohnversorgung der Kinder in Hinblick auf § 20 Abs. 1 Z 1 EStG steuerlich
unbeachtlich zu bleiben hat, auch wenn dies in das äußere
Erscheinungsbild von Einkünften gekleidet wird. Auf die fremdübliche
Gestaltung der Mietverträge mit den Kinder und auf die Überlegungen
beim Ankauf des Mietobjektes komme es nicht an.
Der Einwand des Bw., der Fall des zitierten
VwGH-Erkenntnisses sei nicht vergleichbar, weil es im vorliegenden Fall um die
Nutzung eines neu erworbenen und nicht eines bereits bestehenden Mietobjektes
gehe, ist nicht nachvollziehbar, da diesem Umstand keine Relevanz zukommt. Der
Verwaltungsgerichtshof stützt sich im zitierten Erkenntnis auch keineswegs
darauf, dass - wie der Bw. weiters behauptet - die mietrechtlichen
Vereinbarungen keinen wirtschaftlichen Gehalt aufgewiesen hätten.
Das Erkenntnis des VwGH vom 16.12.1998, 93/13/0299,
betrifft die Vermietung der gemeinsamen Wohnung an die Ehegattin. Auch diese
Entscheidung ist insofern für den gegenständlichen Fall von Bedeutung,
als die Aussage getroffen wird, dass für das Abzugsverbot des § 20
Abs. 1 Z 1 EStG entscheidend ist, ob der Steuerpflichtige Aufwendungen geltend
machen möchte, die mit der Befriedigung seines Wohnbedürfnisses oder
mit dem Wohnbedürfnis seiner Familienangehörigen in wirtschaftlichen
Zusammenhang stehen. Dies unabhängig davon, ob der Aufwand (ganz oder
teilweise) von dritter Seite ersetzt wird, also auch bei Mietzahlungen. Aus der
Formulierung "...oder mit dem Wohnbedürfnis seiner
Familienangehörigen..." lässt sich ableiten, dass diese Feststellungen
auch für Fälle gelten, in denen der Steuerpflichtige die Wohnung nicht
selbst nutzt.
Im Erkenntnis vom 30.3.2006, 2002/15/0141, dem die
Vermietung einer Wohnung an den studierenden unterhaltsberechtigten Sohn zu
Grunde liegt, der auch geringe eigene Einkünfte erzielte, hat der
Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die geltend gemachten Aufwendungen
für die Wohnung der Beschwerdeführer im selben Ausmaß angefallen
wären, wenn sie die Wohnung dem Sohn nicht "vermietet" hätten, sondern
ihm unentgeltlich zur Verfügung gestellt und dafür um die "Miete"
verringerte Unterhaltsbeträge geleistet hätten. Der Standpunkt der
Beschwerdeführer, sie hätten ihre Unterhaltspflicht gegenüber
ihrem Sohn durch andere Leistungen erfüllt, weshalb sie keine weitere
Verpflichtung mehr getroffen hätte, dem Sohn eine Wohnung zur
Verfügung zu stellen, wurde vom Verwaltungsgerichtshof verworfen.
Dem Argument des Bw., er komme seiner Unterhaltpflicht
durch zur Verfügung Stellen von Verpflegung und Taschengeld nach, der
Wohnungsaufwand werde hingegen von den Kindern selbst bestritten, ist daher
keine entscheidungswesentliche Bedeutung zuzumessen.
Soweit die Aufwendungen des Bw. die von den Kindern zu
Wohnzwecken genutzten Teile der Wohnung betreffen, handelt es sich in Hinblick
auf die genannte höchstgerichtliche Rechtsprechung um
nichtabzugsfähige Ausgaben für den Unterhalt von
Familienangehörigen im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 EStG. Im Jahr 2004
haben daher zwei Drittel der Aufwendungen für die Wohnung nicht der
zukünftigen Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
gedient.
Da durch die Vermietungstätigkeit im Jahr 2004
Verluste entstanden, ist in Bezug auf die Vermietung eines Wohnungsanteiles an
einen Fremden eine Liebhabereiprüfung vorzunehmen.
Bei Entstehung von Verlusten ist die Vermietung einer
Wohnung eine Betätigung iSd § 1 Abs. 2 LVO 1993. Bei diesen
Betätigungen liegt Liebhaberei gemäß
§ 2 Abs. 4 LVO 1993
dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in
einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über
die Werbungskosten erwarten lässt, wobei als absehbar ein Zeitraum von 20
Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 23 Jahren ab
dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen, gilt.
Auch wenn man im gegenständlichen Fall die
anfängliche teilweise private Nutzung durch Ausscheiden des darauf
entfallenden Anteiles berücksichtigt, ist an Hand der Prognoserechnung des
Bw. davon auszugehen, dass die Vermietung der Wohnung geeignet ist, innerhalb
von 20 Jahren einen Gesamteinnahmenüberschuss zu erzielen. Von Seiten des
Finanzamtes wurden gegen die Richtigkeit der Prognoserechnung keine Einwendungen
erhoben. Es ist somit das Vorliegen einer Einkunftsquelle anzunehmen, wobei
jedoch im Jahr 2004 nur ein Drittel der Aufwendungen als Werbungskosten iSd
§ 16 EStG berücksichtigt werden können.
Da die Tätigkeit nicht als Liebhaberei zu beurteilen
ist, erübrigt es sich, auf den Hinweis des steuerlichen Vertreters
hinsichtlich Punkt 17, Beispiel 2, der Liebhabereirichtlinien zum Thema
"Änderung der Bewirtschaftung" einzugehen.
Ergänzend sei zu den geltend gemachten Gebühren
und Spesen des Wohnungskredits vermerkt, dass Kreditkosten im Jahr der
Entstehung abzuziehen sind. Eine Verteilung der Geldbeschaffungskosten auf die
Laufzeit des Kredits ist im außerbetrieblichen Bereich nicht
vorgesehen.
Im Bereich der Umsatzsteuer ist für das Jahr 2004
ebenso von einer privaten Nutzung der Wohnung im Ausmaß von zwei Drittel
und einer unternehmerischen Nutzung von einem Drittel auszugehen. Auch für
die Unternehmereigenschaft sind Vorbereitungshandlungen ausreichend, wobei die
Absicht der künftigen Vermietung durch objektive Anhaltspunkte belegbar
sein muss.
Für gemischt (unternehmerisch und nicht
unternehmerisch) genutzte Gebäude ist
für Dezember 2004 folgende Rechtslage zu beachten:
§ 12 Abs. 3 Z 4 UStG normiert den Ausschluss des
Vorsteuerabzuges hinsichtlich der Steuer für Lieferungen und sonstige
Leistungen (sowie für die Einfuhr von Gegenständen), soweit sie im
Zusammenhang mit der Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten
Grundstückes für die in § 3a Abs. 1a Z 1 UStG genannten Zwecke
steht.
Durch § 3a Abs. 1a Z 1 UStG werden einer sonstigen
Leistung gegen Entgelt die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten
Gegenstandes gleichgestellt, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug
berechtigt hat, durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des
Unternehmens liegen. Die Bestimmung der Z 1 gilt nicht für die Verwendung
eines dem Unternehmen zugeordneten Grundstückes.
Für den Zeitraum ab 2000 bis 31.1.2005 erfolgt bei
Gebäuden grundsätzlich eine 100%-ige Zuordnung zum Unternehmen
unabhängig vom Ausmaß der unternehmerischen Nutzung
(Ruppe, UStG, § 12, Tz 94).
Die Leistung gilt in vollem Umfang als für das
Unternehmen ausgeführt. Mit der ab 1.5.2004 geltenden Ergänzung des
§ 3a Abs. 1a UStG wird normiert, dass die Verwendung eines dem Unternehmen
zugeordneten Grundstückes für unternehmensfremde Zwecke (insbesondere
private Wohnzwecke) nicht mehr als Verwendungseigenverbrauch nach § 3a Abs.
1a Z 1 UStG gilt und daher nicht steuerbar ist. Andererseits wird durch die dem
§ 12 Abs. 3 UStG angefügte Z 4 der Vorsteuerabzug für eine
solche Verwendung ausgeschlossen. Daraus folgt im Ergebnis, dass auch ab dem 1.
Mai 2004 für gemischt genutzte Gebäude ein Vorsteuerabzug nur im
Ausmaß der tatsächlichen unternehmerischen Nutzung zusteht, nunmehr
allerdings nicht wegen des Zusammenhangs mit steuerfreien Umsätzen
(Eigenverbrauch), sondern wegen des Zusammenhanges mit nicht steuerbaren
Vorgängen (Ruppe, UStG,
§ 12, Tz 95/3, siehe auch
Scheiner/Kolacny/Caganek, UStG,
§ 12, Tz 438/359,
Kanduth-Kristen in
Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig,
UStG-Kommentar, § 12, Tz 265, UStR Rz 2004).
Das bedeutet im vorliegenden Fall, dass der Vorsteuerabzug
2004 nur für den in der Folge unternehmerisch genutzten, also an einen
Fremden vermieteten Teil der Wohnung zu gewähren ist. Die Vorsteuer, die
auf Wohnzwecke von Familienangehörigen entfällt, ist nicht abziehbar,
da sich die Überlassung der Wohnung diesbezüglich als Gewährung
des Unterhalts und nicht als wirtschaftliche Tätigkeit zur Erzielung von
Einnahmen darstellt. In Hinblick auf Liebhaberei gelten die Ausführungen
zur Einkommensteuer auch im Bereich der Umsatzsteuer.
Der Vollständigkeit halber wird hinsichtlich der
Folgejahre - die allerdings nicht berufungsgegenständlich sind - darauf
verwiesen, dass wegen der Änderung der Verhältnisse in den Folgejahren
(Ausdehnung der unternehmerischen Nutzung) jeweils eine Berichtigung des
Vorsteuerabzugs gemäß
§ 12 Abs. 10 UStG vorzunehmen sein
wird.
Der Berufung gegen den Einkommen- und den
Umsatzsteuerbescheid 2004 war daher teilweise stattzugeben.
Berechnung:
|
Einkommensteuer
|
|
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
laut Erklärung
|
-4.882,94 €
|
davon ein Drittel: Eink. aus Vermietung u. Verp.
lt. Berufungsentscheidung
|
-1.627,65 €
|
Umsatzsteuer
|
|
geltend gemachte Vorsteuer Vermietung
|
31.244,87 €
|
davon ein Drittel
|
10.414,96 €
|
zuzüglich Vorsteuer selbständige
Arbeit
|
14.528,26 €
|
Gesamtbetrag Vorsteuer laut
Berufungsentscheidung
|
24.943,22 €
Beilagen:
2 Berechnungsblätter
Wien, am 12.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3a Abs. 1a Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 3 Z 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1921-W/06
- Stammnummer
- 35338
- Gültig
- 12.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF