Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0520-L/03
Tagesgelder bei täglicher Rückkehr an den Ausgangsort, Unterhaltsabsetzbetrag bei gemeinsamen Haushalt, Pendlerpauschale bei fehlenden eigenen Kosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0520-L/03vom 10.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vom 25. Juni
2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 3. Juni 2002 betreffend
Einkommensteuer 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid wird abgeändert.
Entscheidungsgründe
Im Dauerakt des Finanzamtes findet sich
ein anlässlich der Neuaufnahme des Aktes des Berufungswerbers vorgelegter
Meldezettel vom 6. August 1996, aus welchem ersichtlich ist, dass sich der
Berufungswerber an der Adresse A - und zwar als Zweitwohnsitz - angemeldet hat.
Der Hauptwohnsitz des Berufungswerbers befand sich zu diesem Zeitpunkt noch in
B. Als Antwort auf das Ersuchen um Ergänzung vom 27. September 2001, in
welchem das Finanzamt zum Ausdruck brachte, dass es nicht klar wäre, wo der
Berufung zur tatsächlich wohne, legte der Berufungswerber einen weiteren
Meldezettel vom 9. Mai 2001 vor. Aus diesem ist ersichtlich, dass ab diesem
Zeitpunkt der einzige Wohnsitz des Berufungswerbers in A liegt.
Im
Rahmen der Einkommensteuererklärung 2001 hatte der Berufungswerber den
Unterhaltsabsetzbetrag für seine minderjährigen Kinder C und D geltend
und gemacht.
Darin
war auch eine Aufstellung der Dienstreisen des Berufungswerbers enthalten, aus
der ersichtlich ist, dass dieser jeden Tag um 5.50 Uhr die Abfahrt angesetzt hat
und die Fahrten jeweils zwischen 5 und 13 Stunden dauerten. Der Berufungswerber
ist jeweils zwischen 14.00 Uhr und 18.00 Uhr zurückgekehrt. Für diese
Dienstreisen hat der Berufungswerber S 61.200,00 an Tagesdiäten als
Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte geltend
gemacht.
Im Rahmen des
Einkommensteuerbescheides 2001 datiert vom 3. Juni 2002 wurde der
Unterhaltsabsetzbetrag für die Kinder Reitinger Elena und Reitinger Elisa
anerkannt. Allerdings blieben die S 61.200,00 an Werbungskosten für
Tagesgelder vollständig unberücksichtigt. Dies wurde damit
begründet, dass dem Berufungswerber aufgrund seiner langjährigen
Tätigkeit im Außendienst die günstigsten
Verpflegungsmöglichkeiten in dem von ihm bereisten Orten so gut wie einem
Ortsansässigen bekannt seien. Tagesgelder seien nur dann Werbungskosten,
wenn kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet werde. Dies sei
aber dann stets der Fall, wenn die Fahrtätigkeit regelmäßig in
einem lokal eingegrenzten Bereich oder auf nahezu gleich bleibenden Routen
erfolge.
In
der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung datiert vom 20. Juni 2002
wandte sich der Berufungswerber gegen das Streichen der Reisekosten in Höhe
von S 61.200,00 als Werbungskosten. Er übe erst seit 1999 diese
Tätigkeit als Lastkraftwagenfahrer aus. Er sei ständig zu anderen
Zielorten unterwegs und würden die Zielorte nicht andauernd wiederkehren.
Aus diesem Grund könne er die günstigsten
Verpflegungsmöglichkeiten an den Zielorten nicht kennen und habe gar nicht
die zeitliche Möglichkeit sich diese zu suchen.
In
einem Schreiben des Arbeitgebers des Berufungswerbers datiert vom 9. August 2002
gab dieser bekannt, dass der Berufungswerber in seinem Unternehmen als
Kraftfahrer beschäftigte sei und in Österreich wohne. Er habe
täglich im Raume Passau Be- und Entladestellen anzufahren und diverse
Lager- und Kommissionstätigkeiten zu erledigen. Ebenfalls würde er
Service- und Pflegearbeiten am LKW am Betriebsgelände in Deutschland
durchführen.
Mit
dem Ersuchen um Ergänzung datiert vom 4. Dezember 2002 wollte das
Finanzamt vom Berufungswerber wissen, ob er um 5.50 Uhr täglich von seinem
Wohnort oder vom Firmensitz in Deutschland abfahre und ob sich die Endzeit auf
den Wohnort oder den Firmensitz beziehe, ob er mit seinem privaten Pkw zum
Arbeitgeber fahre oder den LKW des Arbeitgebers nutze, ob der LKW bereits
beladen sei, wenn er ihn abhole und da in der Reisekostenaufzeichnung immer nur
ein Ort angeführt werde, ob er im Zuge einer Reise immer nur einen Ort
angefahren habe. Sollte der Berufungswerber mehrere Orte angefahren haben wurde
um deren Bekanntgabe und um Auskunft darüber ersucht.
Darauf antwortete der Berufungswerber mit dem Schreiben
datiert vom 22. Dezember 2002 eingelangt am 31. Dezember 2002, dass es
sich bei der Uhrzeit 5.50 tatsächlich um 5.30 Uhr handle, dem
Abfahrtszeitpunkt von seinem Wohnort zum Arbeitgeber in Deutschland. Auch bei
der Rückkehrzeit handle es sich um jene an den Wohnort. Für die
Fahrten zum Arbeitgeber und nach Hause verwende er den LKW des Arbeitgebers. Er
würde um 5.30 Uhr von zu Hause zum Arbeitgeber fahren, wo zwischen 6.30 bis
7.30 Uhr der LKW be- und entladen werde. Er fahre jeden Tag verschiedene Orte
an. In der Aufstellung sei nur der jeweils am weitesten Entfernte genannt
worden. In Deutschland führe er keine Auslieferungsfahrten durch.
In der Berufungsvorentscheidung vom
13. Februar 2003 wurden Reisekosten des Berufungswerbers in Höhe von
S 40.140,00 anerkannt. Dies wurde damit begründet, dass der
Mittelpunkt einer Tätigkeit nicht nur an einem einzelnen Ort liegen,
sondern auch ein mehrere Orte umfassendes Einsatzgebiet sein könne. Da der
Berufungswerber entsprechend der vorgelegten Reisekostenaufstellung
überwiegend die Bezirke E, F und G angefahren habe, sei damit jeweils ein
neuer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet worden. Diäten
würden für diese Mittelpunkt nur jeweils an den ersten fünf Tagen
zu. Für diese Bezirke könnten erst dann wieder Diäten
gewährt werden, wenn diese länger als sechs Monate nicht mehr bereist
würden.
Weiters
wurde der Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Unterhaltsabsetzbetrag
mit der Begründung, der Berufungswerber habe in gemeinsamen Wohnsitz mit
der Kindesmutter und das Pendlerpauschale mit der Begründung, dass dem
Berufungswerber für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitstätte
keine Kosten entstanden seien, nicht gewährt wurden.
Mit
dem als Berufung bezeichneten Schreiben vom 5. März 2003 begehrte der
Berufungswerber die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz. Er habe seinen Wohnsitz nachweislich erst am 9. Mai 2001 von seinem
Heimatwohnsitz B nach A verlegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
A) Tagesgelder
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 9 iVm. § 26 Z
4 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988) sind Werbungskosten
auch Reisekosten bei ausschließlich veranlassten Reisen. Diese
Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen,
soweit sie die sich aus § 26 Z 4 EStG 1988 ergebenden Beträge
nicht übersteigen. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht
zu berücksichtigen.
Demgegenüber bestimmt § 20 Abs. 1 Z 1 und 2 lit.
a EStG 1988, dass die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für
den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge und
Aufwendungen und Ausgaben für die Lebensführung, diese selbst wenn sie
die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit
sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen
werden dürfen.
Für die Möglichkeit der Berücksichtigung von
Werbungskosten im Zusammenhang mit Verpflegung im Rahmen beruflich veranlasster
Fahrten ist Voraussetzung, dass einerseits eine Reise (Reisetatbestand) und
andererseits ein in typisierender Betrachtungsweise anzunehmenden
Verpflegungsmehraufwand (Mehraufwandstatbestand) gegenüber den ansonsten am
jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und gemäß
§ 20 EStG nicht
abzugsfähigen üblichen Verpflegungsaufwendungen vorliegt.
Nach ständiger Rechtsprechung und Verwaltungspraxis
liegt eine Reise gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 vor, wenn sich
der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten oder sonst
aus beruflichem Anlass mindestens 25 km vom Mittelpunkt der Tätigkeit
(sogenannter Nahbereich um den Ort der Betriebsstätte, beziehungsweise
Dienststelle) entfernt und eine Reisedauer von mehr als drei Stunden bei
Inlandsreisen und mehr als fünf Stunden bei Auslandsreisen vorliegt und
kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird.
Die Rechtfertigung für die Annahme von Werbungskosten
im Zusammenhang mit Reiseverpflegung liegt in dem, in typisierender
Betrachtungsweise angenommenen, Mehraufwand gegenüber den ansonsten am
jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und gemäß
§ 20 EStG 1988
nicht abzugsfähigen üblichen Verpflegungsaufwendungen.
Mehraufwendungen für Gasthausverpflegung gehören grundsätzlich zu
den nichtabzugsfähigen Kosten der Lebensführung, zumal ein bedeutender
Teil der Erwerbstätigen darauf angewiesen ist, Mahlzeiten in
öffentlichen Speiselokalen einzunehmen. Verpflegungsmehraufwand im Sinne
des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 liegt daher nur dann vor, wenn durch eine
Reise zusätzliche Verpflegungskosten verursacht werden, die über die
in typisierender Betrachtungsweise zu beurteilenden üblichen
Verpflegungsausgaben der Erwerbstätigen am ständigen Arbeitsort
hinausgehen. Dabei können Erschwernisse anderer Art, die mit einer Reise
verbunden sind, nicht bei der rechtlichen Beurteilung, ob ein
Verpflegungsmehraufwand vorliegt, Berücksichtigung finden.
Im Erkenntnis 95/14/0156 vom 28.1.1997 vertrat der
Verwaltungsgerichtshof zu § 4 Abs. 5 EStG 1972 (im
Wesentlichen gleich lautend mit § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988) die
Rechtsauffassung, dass eine berufliche Tätigkeit, die an einem neuen
Tätigkeitsort aufgenommen wird, zu keinem steuerlich zu
berücksichtigenden Verpflegungsmehraufwand führt, wenn sich der
Berufstätige nur während des Tages am Tätigkeitsort aufhält.
Ein allfälliger, aus der anfänglichen Unkenntnis über die lokale
Gastronomie resultierender Mehraufwand könne in solchen Fällen durch
die entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten beziehungsweise die Mitnahme
von Lebensmitteln abgefangen werden. Soweit eine Nächtigung erforderlich
sei, wäre - für den ersten Zeitraum von ca. einer Woche - der
Verpflegungsmehraufwand zu berücksichtigen.
Mit dem Erkenntnis 95/14/0013 vom 30.10.2001 folgte der
Verwaltungsgerichtshof bei eintätigen Reisen eines Arbeitnehmers zu
Schulungszwecken dieser Rechtsprechung: "Einem
Steuerpflichtigen stehen nämlich keine Verpflegungsmehraufwendungen zu,
wenn er sich nur während des Tages an einer neuen Arbeitsstätte
aufhält. Allfällige aus der anfänglichen Unkenntnis über die
lokale Gastronomie resultierende Verpflegungsmehraufwendungen können in
solchen Fällen durch die entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten
bzw. die Mitnahme von Lebensmitteln abgefangen werden. Nur wenn eine
Nächtigung erforderlich ist, sind für den ersten Zeitraum von rund
einer Woche Verpflegungsmehraufwendungen zu berücksichtigen." Auch
im Erkenntnis 2000/15/0151 vom 7. Oktober 2003 wird im Zusammenhang mit der
eintägigen Reisetätigkeit eines Versicherungsvertreters auf die
Rechtsauffassung der vorstehenden Erkenntnisse ausdrücklich
hingewiesen.
Diese Rechtsauffassung wird auf von Vertretern der Lehre
geteilt: "Der auf einer beruflich veranlassten
Reise befindliche Steuerpflichtige ist hinsichtlich des Mittagessens mit einem
Steuerpflichtigen, der sich an seinem Dienstort verköstigt, vergleichbar.
In der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise wird ein
Verpflegungsmehraufwand auf Reisen erst durch die Nächtigung feststellbar,
weil der Steuerpflichtige dadurch verhalten ist, auch das Frühstück
und das Abendessen außerhalb seines Haushaltes einzunehmen (Doralt,
EStG4 zu
§ 16 RZ 176/1)".
Während der Verwaltungsgerichtshof in seiner
bisherigen Rechtsprechung den Mehraufwandstatbestand indirekt und integriert im
Reisetatbestand im Wege der Prüfung eines weiteren Mittelpunktes der
Tätigkeit beurteilt hat, nimmt die Judikatur zu eintägigen Reisen
nunmehr entweder eine getrennte Tatbestandsprüfung vor oder hat den
Reisetatbestand um das Merkmal der Nächtigung erweitert. Für die
Berücksichtigung von Reisediäten als Werbungskosten oder
Betriebsausgaben muss auch der Mehraufwandstatbestand erfüllt sein. Dabei
gelangt der Verwaltungsgerichtshof in Abkehr von der Rechtsansicht des
Erkenntnisses vom 27.6.1989, 88/14/0197 zu der Auffassung, dass nicht jede Reise
zu erheblich höheren als die üblichen Kosten der Verpflegung
führt, sondern bei bestimmten Arten von Reisen in der gebotenen
typisierender Betrachtungsweise ein Verpflegungsmehraufwand überhaupt nicht
vorliegt.
Die Rechtsauffassung, dass bei eintägigen Reisen
üblicher Weise kein Verpflegungsmehraufwand entsteht, führt zu einer
sachgerechten Differenzierung im Interesse der Gleichbehandlung der
Steuerpflichtigen hinsichtlich der Verpflegungskosten. Mit dieser
Rechtsauslegung wird auch den im Laufe der Jahre eingetretenen
Veränderungen im Erwerbsleben und im Konsumentenverhalten sowie den
geänderten Verpflegungsmöglichkeiten und Marktangeboten Rechnung
getragen.
Da die Aufstellung der beruflich veranlassten Fahrten des
Berufungswerbers ausschließlich eintägige Reisebewegungen (im
Ausmaß von fünf bis 13 Stunden) enthält, sind nach den oben
dargestellten Überlegungen im Einklang mit der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich keine Taggelder als Werbungskosten
zu berücksichtigen sein.
Weiters ergeben sich noch folgende
Überlegungen:
Höhere Verpflegungsausgaben entstehen bei der
Berufsausübung - unabhängig vom Vorliegen einer Reise - aus
verschiedenen Gründen. Zum Beispiel besteht für viele Steuerpflichtige
die Notwendigkeit sich in hochpreisigen Innenstadtlagen oder Touristenorten
verköstigen zu müssen, da ihnen die Zeit fehlt, für ihre
Mahlzeiten weiter entfernte billigere Verköstigungsmöglichkeiten in
Anspruch zu nehmen oder ihr Arbeitsort eben in solchen Tourismusorten gelegen
ist, was die Einnahme der Mahlzeiten dort unumgänglich macht. Es macht
somit keinen Unterschied, ob ein Steuerpflichtiger ständig an einem solchen
Ort (im Innendienst) arbeitet oder ein Außendienstmitarbeiter solche Orte
im Rahmen einer beruflichen Fahrt aufsucht.
In den meisten Fällen wird es auch nicht die
Ortsunkenntnis sein, die die Inanspruchnahme der günstigsten
Verpflegungsmöglichkeit verhindert, sondern werden vielmehr andere Ursachen
den Ausschlag geben, wie dies auch der Berufungswerber angibt. So kann die
beruflich zur Verfügung stehende Pausendauer zu kurz sein oder ein
Fahrmittel fehlen, um eine bekannte günstigere Verpflegungsmöglichkeit
wahrzunehmen. Vielfach ist es auch eine persönliche Wertentscheidung oder
Geschmacksfrage, ob günstige Verpflegungsmöglichkeiten (zB Mitnahme
von Speisen und Getränken, Einkauf von Fertiggerichten im
Lebensmittelhandel, Menükost oder Fastfood) in Anspruch genommen werden
oder aus Gründen der Qualität oder wegen der wirtschaftlichen oder
gesellschaftlichen Stellung, bewusst höhere Ausgaben für Verpflegung
in Kauf genommen werden.
Diese Kostenunterschiede der Verpflegung treffen
Steuerpflichtige an ihrer ständigen Arbeitsstätte genauso wie
Steuerpflichtige während einer Reise. Dabei hat es aber auch der
Tagesreisende in der Hand durch Erkundigung über die
Verpflegungsmöglichkeiten sowie durch entsprechende zeitliche Lagerung von
Mahlzeiten oder durch Mitnahme von Verpflegung Mehraufwendungen zu
vermeiden.
Ein Mehraufwand für Verpflegung liegt in typisierender
Betrachtungsweise jedenfalls dann nicht vor, wenn der Steuerpflichtige durch
regelmäßig oder unregelmäßig wiederkehrende oder
durchgehende Bereisung eines Einsatzortes oder Einsatzgebietes bzw. durch
bestimmte Fahrtätigkeiten Kenntnis der örtlichen
Verpflegungsmöglichkeiten hat.
Der Berufungswerber war im Streitjahr und auch in den
Vorjahren seit 1999 als Kraftfahrer eines Speditionsunternehmens tätig. Aus
den den Abgabenerklärungen beigelegten Aufstellungen ist ersichtlich, dass
sich seine - den Gegenstand dieses Verfahrens bildende - Reisetätigkeit
ganzjährig durchgehend auf einige, aneinander angrenzende, politische
Bezirke eines Bundeslandes beschränkte. Es ist somit offensichtlich, dass
der Berufungswerber bereits seit Jahren ein bestimmtes Einsatzgebiet
regelmäßig bereist und ihm dadurch zweifelsfrei die jeweiligen
Verpflegungsmöglichkeiten in diesem Gebiet bekannt sind. Zudem besteht -
wie bereist oben ausgeführt - auch die Möglichkeit, durch
entsprechende zeitliche Lagerung der Mahlzeiten und - in Einzelfällen -
auch Mitnahme von Verpflegung entsprechende reisebedingte Mehraufwendungen zu
vermeiden.
Dass dem Berufungswerbers tatsächlich reisebedingte
Mehraufwendungen entstehen würden oder er keine ausreichende Gelegenheit
gehabt hätte, sich über entsprechende Verpflegungsmöglichkeiten
zu informieren, wird weder in der Berufung noch im Vorlageantrag behauptet. Auch
wurden die Mehraufwendungen weder ihrer Art nach beschrieben noch deren
Höhe beziffert.
Vom Finanzamt wurde daher im angefochtenen Bescheid zu
Recht kein Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten angesetzt, dieser
Berufungspunkt abzuweisen war.
B) Pendlerpauschale
Dieses steht dem Arbeitnehmer gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 in unterschiedlicher Höhe je nach
Entfernung des Arbeitsplatzes vom Wohnort und Zumutbarkeit der Benutzung eines
öffentlichen Verkehrsmittels zu.
Voraussetzung dafür ist allerdings, dass dem
Arbeitnehmer dafür überhaupt Kosten anfallen (siehe auch
Doralt9, aaO. Rz
113/1, 56).
Wie es das Finanzamt bereits in der
Berufungsvorentscheidung vom 13. Februar 2003 dargelegt hat, sind dem
Berufungswerber jedoch durch das Nutzen des LKW seines Arbeitgebers für die
Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsplatz nach seinem eigenen Vorbringen keine
Kosten entstanden und war daher der Bescheid insofern wie in der genannten
Berufungsvorentscheidung abzuändern und ein Pendlerpauschale im Sinne des
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 nicht zuzuerkennen.
C) Unterhaltsabsetzbetrag
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3
lit. b EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das
nicht seinem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5
Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für das weder ihm noch seinem von
ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt
wird, den gesetzlichen Unterhalt leistet, ein Unterhaltsabsetzbetrag von
S 350,00 monatlich zu.
Ein Unterhaltsabsetzbetrag steht daher bei negativer
Formulierung dann nicht zu, wenn der Antragsteller in gemeinsamen Haushalt mit
seinen Kindern oder wenn er beziehungsweise der gemeinsam mit ihm lebende
Ehepartner oder Lebensgefährte Familienbeihilfe für diese Kinder
erhält.
Wie aus den oben beschriebenen Meldezetteln hervorgeht,
hatte der Berufungswerber bis 9. Mai 2001 einen Zweitwohnsitz bei der
Mutter seiner minderjährigen Kinder und ab dann dort seinen Hauptwohnsitz.
Aus den Aussagen, die der Berufungswerber im Rahmen der
Erhebung der Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensteuer 1997 am
12. März 1998 gemacht hat, geht hervor, dass er die Kindesmutter als
seine Lebensgefährtin sieht. Dies wird auch durch die niederschriftliche
Aussage des Onkels der Kindesmutter vom gleichen Datum bestätigt, der
angab, dass er die Wohnung, welche als Familienwohnsitz diene, an seine Nichte
und den Berufungswerber vermiete.
Dies lässt den Schluss zu, dass der Berufungswerber
das gesamte Jahr 2001 in gemeinsamen Haushalt mit seinen Kindern und der
Bezieherin der Familienbeihilfe gelebt hat, was jedoch das Geltendmachen eines
Unterhaltsabsetzbetrages ausschließt, weswegen auch dieser Berufungspunkt
abzuweisen war.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 10.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
TagesgeldTagesgeldertäglichHeimkehrDienstreiseUnterhaltsabsetzbetragPendlerpauschaleHaushaltgemeinsamKosten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0520-L/03
- Stammnummer
- 20234
- Gültig
- 10.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF