Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RD/0089-W/04
Keine Betriebsausgaben waren hier: Hingabe eines Privatkredites, Arbeitszimmer, AfA von wertlosen Wirtschaftsgütern; Feststellung einer Einkunftsquelle
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RD/0089-W/04vom 14.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Die
Einkommensteuer für das Jahr 2003 wird mit € 662,64
festgesetzt.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Die
Fälligkeit ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Auf die zu den
Vorjahren 2000 bis 2002 ergangenen Entscheidungen des unabhängigen
Finanzsenates vom 5. Juli 2004, RV/4498-W/02, vom
19. Mai 2005, RD/0006-W/04, und vom 28. Oktober 2005,
RV/1789-W/03, wird verwiesen.
Am
28. April 2004 reicht die Abgabepflichtige ihre
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 beim zuständigen
Finanzamt ein. Mit Schriftsatz vom 12. November 2004 rügt die
Abgabepflichtige diesbezüglich die Verletzung der Entscheidungspflicht und
begehrt die Devolution. Das Finanzamt holt den Bescheid innerhalb der Frist des
§ 311 Abs. 3 BAO nicht nach, sodass die Entscheidungspflicht auf den
unabhängigen Finanzsenat übergeht.
Die
Abgabepflichtige erklärt für das Jahr 2003 einen gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelten Verlust aus selbständiger
Arbeit von € 29.415,88. Daneben bezieht sie eine Pension.
Das
Anlageverzeichnis weist per 31.12.2003 Buchwerte von € 185.597,81 und
eine Absetzung für Abnutzung von € 18.650,13 aus. Zu den in der
Berufungsentscheidung RV/4498-W/02 bereits dargestellten Gütern des
Anlagevermögens sind im Jahr 2003 hinzugekommen: ein IBM PC 300,
Monitor und Zubehör, um € 650,00 und eine AppleMac EDV-Anlage um
€ 2.378,33 am 29.12.2003. Die Betriebsausgaben werden insgesamt mit
€ 32.250,13 erklärt, darin neben der AfA enthalten u.a.: Miete
mit € 3.761,90, Kredit mit € 7.800,00 und Wiener
Städtische Versicherung mit € 879,00. An Betriebseinnahmen
erklärt sie € 2.834,25 von einer Tageszeitung, die Zeile
"Verwertungsrechte" weist keinen Betrag aus. Privatentnahmen werden nicht
erklärt.
Im Vorhalt vom
19. Mai 2005 wird die Abgabepflichtige darauf hingewiesen, dass die
Entscheidungen zu den Vorjahren im gegenständlichen Abgabenverfahren
Vorhaltscharakter haben. Unter Hinweis auf die zu den Vorjahren ergangenen
Entscheidungen sei beabsichtigt, als steuerliche relevante Tätigkeit nur
die Beratungstätigkeit für die bei der Tageszeitung beschäftigte
HK anzusehen. Die Abgabepflichtige wurde weiters aufgefordert, zu
sämtlichen Betriebsausgaben und -einnahmen die betriebliche Veranlassung zu
erläutern. Zum Kredit wurde mitgeteilt, dass nach bisherigem Kenntnisstand
davon auszugehen sei, dass es sich dabei um den LP hingegebenen Kredit handelt,
mit welchem dieser den Drucker angeschafft hat. Die Hingabe eines Kredites
führe aber nicht zu Betriebsausgaben. Lediglich die Zinsen von
Kreditrückzahlungen, dessen Aufnahme beim Schuldner betrieblich veranlasst
war, führen zu Betriebsausgaben. Die Tilgung des Kapitals führe in
keiner Gewinnermittlungsart zu Betriebsausgaben. Nach Aussage des LP erfolge die
Rückzahlung im Wege der Aufrechnung über das Kontokorrentkonto.
Zutreffendenfalls wird um Vorlage des Kontokorrentkontos dazu ersucht. Um
Bekanntgabe der Mittelherkunft wurde ebenso ersucht wie um Vorlage des
Kreditvertrags oder Erläuterung seines Inhaltes bei mündlicher
Vereinbarung, insbesondere Vereinbarungen zu Zinsen und
Rückzahlungsmodalitäten. Schließlich wurde gefragt, in welchem
Umfang und zu welchem Zweck die Abgabepflichtige und LP den neuen Drucker
benutzen, was der mit Herrn LP behauptete mündliche Mietvertrag seit
Veräußerung der Liegenschaft vorsehe und weshalb es im Jahr 2003
keine Betriebseinnahmen aus Verwertungsrechten gegeben habe.
Diesen Vorhalt
beantwortet die Pflichtige mit Schriftsatz vom 6. Juni 2005 wie
folgt: "1.) Meine Tätigkeit findet im Rahmen des Urheberrechtes
statt und ist gemäß
§ 28 Abs. 3 EStG 1988 zu
beurteilen. Selbstverständlich gehört auch meine
Forschungstätigkeit in diesen Rahmen und meine schriftstellerische Arbeit,
nicht nur meine Tätigkeit für die Tageszeitung. 2.) Im Jahre
2003 habe ich Einnahmen in der Höhe von Euro 2.834,25 aus
Verwertungsrechten von der Tageszeitung erhalten, wie ich in meiner
Einkommensteuererklärung angegeben habe. 3.) Das Darlehen, das ich
Herrn LP gab, um ihm den Kauf eines Drucker zu ermöglichen, ist
selbstverständlich eine Betriebsausgabe, da ein mittelbarer Zusammenhang
mit meiner Tätigkeit besteht. Ob die angesprochene Tilgung des Kapitals
eine Betriebsausgabe darstellt, ist für mich vollkommen belanglos. Zinsen
wurden keine vereinbart, die Tilgung erfolgt durch Gegenleistungen. Das
Kontokorrentkonto habe ich bereits vorgewiesen, ich lege es noch mal bei. Um das
Geld zu beschaffen, habe ich einen Bausparvertrag belehnt. Das ist dem
Finanzsamt bekannt, da es mit Hilfe eines Sicherstellungsauftrages
gepfändet hat. 4.) Ich nutze den Drucker zum Ausdruck von Werken,
die ich gerade in Arbeit habe, sowie für die Erstellung der
Kalenderunterlagen für die Tageszeitung, wie zB in der Beilage
ersichtlich. 5.) Seit Verkauf der Liegenschaft bin ich bei Herrn LP
Untermieterin und bezahle monatlich ein Pauschale von Euro 560,- inklusive
Umsatzsteuer. 6.) Alle Betriebsausgaben ermöglichen meine
Tätigkeit im Rahmen des Urheberrechts."
Nach dem im von
LP über die Abgabepflichtige geführten Kontokorrentkonto ist der in
der Spalte "Gutschrift" ausgewiesene Kredit in drei Teilbeträgen, und zwar
am 5.5.2003 mit Euro 1.000,00, am 1.7.2003 mit Euro 6.000,00 und am 22.12.2003
mit Euro 800,00 hingegeben worden. Eine weitere Gutschrift ist am 22.1.2003 mit
Euro 890,00 ausgewiesen, insgesamt sind für das Jahr 2003 Belastungen von
Euro 18.539,28 eingetragen.
Mit
Berufungsentscheidung vom 28.10.2005, RV/1789-W/03, wird zur Umsatzsteuer
für das Jahr 2002 entschieden. Zusätzlich auf diese Entscheidung
hinweisend ergeht mit Datum 7. November 2005, worin die
Abgabepflichtige wie bereits bezüglich der Einkommensteuer für das
Jahr 2002 unter Hinweis auf die zum Vorjahr dargestellten Rechtsgrundlagen
aufgefordert wird, ihre Betriebsergebnisse je Einkunftsquelle zu erklären,
ansonsten wie zur Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 eine
betragsmäßig bezeichnete Zwangsstrafe verhängt werden wird
(siehe AO 235/0001-WStL/05). Zum Kredit wird ihr die Rechtslage mitgeteilt
und wegen der gemeinsamen Nutzung des Druckers, den sie durch Hingabe von
Geldmitteln zur Gänze finanziert hat, während sie für die
Rückzahlung keine Geldmittel, sondern Sachleistungen erhält, werden
Fragen zum wirtschaftlichen Eigentum gestellt. Zur wie bereits in den Jahren
2000, 2001 und 2002 als Betriebsausgabe erklärten Prämie für eine
Lebensversicherung wird mitgeteilt, dass diese als Sonderausgabe
berücksichtigt werden wird und dass notorisch unrichtig ausgefüllte
Steuererklärungen als Finanzordnungswidrigkeit strafbar sind.
Schließlich wird gefragt, ob auch im Jahr 2003 Zahlungen direkt von Frau
HK an die Abgabepflichtige gegangen seien und wenn nicht, wird um Bekanntgabe
der Gründe ersucht.
Diesen Vorhalt
beantwortet die Abgabepflichtige mit Schriftsatz vom 25. November 2005
wie folgt: "Zu den Vorhalten bezüglich Einkommensteuer 2000, 2001,
2002 und 2003 verweise ich auf mein Beschwerdevorbringen beim VwGH, VH
2005/13/0033 und VH 2005/13/0048. Meine Einnahmen habe ich in meiner
Einkommensteuererklärung für 2003 deklariert. Ich habe bereits zu GZ.
RD/0089 W/04 mit Datum vom 06.06.2005 dem UFS mitgeteilt, dass ich von der
Tageszeitung aus der Verwertung meiner Urheberrechte Euro 2834,25 erhalten habe.
Eine weitere Unterteilung ist gar nicht möglich. Die schikanöse
Androhung einer Zwangsstrafe beweist, dass die Referentin parteiisch und
voreingenommen gegen mich agiert, da sie genau weiß, dass ich bloß
die Einnahmen den Ausgaben gegenüberzustellen habe und zu keiner
Buchführung verpflichtet bin. Die Hingabe eines zinsenlosen Darlehens ist
jedenfalls eine Ausgabe. Der UFS konnte mir kein Gesetz nennen, worin das
Gegenteil zu lesen ist. Ich kann nicht nachvollziehen, welcher Drucker gemeinsam
von mir und Herrn LP genutzt wird. Der Vorwurf der Scheinunternehmerschaft und
der Liebhaberei ist unbegründet, rechtswidrig und durch die Vorrangigkeit
der Eu Richtlinien nicht anwendbar. Ich kann nicht nachvollziehen, welcher
Drucker vom UFS auf ATS 7800.geschätzt worden ist. Dass meine
Tätigkeit für die Krone weit über eine beratende Tätigkeit
hinausgeht, ist dem UFS aus dem mir mit GZ RD/0089 W/04 zurückerstatteten
Kalenderunterlagen bekannt. Der UFS überschreitet seine Kompetenz, wenn er
mir einen Drucker im Werte von Euro 400,00 (ATS 5504,12) vergönnt aber
nicht einen, der ATS 7800,00 wert sein soll. Ich kann aber überhaupt nicht
nachvollziehen, um welchen Drucker es sich handeln soll. Ich bin auch keine
Lebensgefährtin und kann nicht nachvollziehen, was ein Drucker mit einer
Lebensgemeinschaft zu tun hat. Keinesfalls kann mir der UFS vorschreiben,
welchen Drucker ich für meine Tätigkeiten benützen darf. Da ich
nur Ausgaben und Einnahmen gegenüber zu stellen habe und dies auch getan
habe, obliegt es der Abgabenbehörde, die deklarierte Versicherung, die ja
auch eine Ausgabe darstellt, als Sonderausgabe zu verwerten. Die
Abgabenbehörde ist ja gemäß
§ 115 BAO verpflichtet, mir bei
der Steuererklärung zu helfen und nicht mit Finanzordnungswidrigkeiten zu
drohen, insbesondere deshalb, da die Einkommensteuer keine selbstberechnete
Abgabe darstellt. Die Referentin war offensichtlich unfähig, einen
Paragraph zu nennen, nach dem nicht Einnahmen sondern "einkunftsquellenbezogene
Einkünfte" deklariert werden müssen. Auch die Androhung einer
Zwangsstrafe ist rechtswidrig und schikanös, wenn dadurch die Deklaration"
einkunftsquellenbezogener Einkünfte" erzwungen werden soll, wobei die
Referentin nicht einmal erklärt, was sie sich darunter vorstellt. Ich habe
nur meine Einnahmen den Ausgaben gegenüberzustellen. Weder in § 4(3)
noch in § 44(4) EStG findet sich ein Hinweis auf einkunftsquellenbezogene
Einkünfte. Die Referentin hat hier offensichtlich Ausgaben mit
Einkünften verwechselt. Im Jahre 2003 habe ich keine Zuwendungen von Frau
HK erhalten. Über den Grund kann nur Frau HK Auskunft geben."
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Rechtsgrundlagen: Gemäß
§ 2 Abs. 3
EStG 1988 unterliegen der Einkommensteuer nur:
1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21), 2.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22), 3.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23), 4. Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit (§ 25), 5. Einkünfte aus
Kapitalvermögen (§ 27), 6. Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung (§ 28), 7. sonstige Einkünfte im Sinne des §
29.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung (LVO) liegen Einkünfte vor bei
einer Betätigung (einer Tätigkeit oder einem Rechtsverhältnis),
die - durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder einen
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu
erzielen, und - nicht unter Abs. 2 fällt.
Voraussetzung
ist, dass die Absicht anhand objektiver Umstände (§ 2 Abs. 1 und 3)
nachvollziehbar ist. Das Vorliegen einer derartigen Absicht ist für jede
organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit
ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen.
Gemäß
§ 1 Abs. 2 Z 2 LVO ist Liebhaberei bei einer Betätigung
anzunehmen, wenn Verluste aus Tätigkeiten, die typischerweise auf eine
besondere in der Lebensführung begründete Neigung
zurückzuführen sind.
Gemäß
§ 2 Abs. 4 EStG 1988 sind Einkünfte im Sinne des Abs.
3: 1. Der Gewinn (§§ 4 bis 14) bei Land- und Forstwirtschaft,
selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb. 2. Der Überschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 15 und 16) bei den anderen
Einkunftsarten.
Der
Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben darf
gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG 1988 dann als Gewinn angesetzt
werden, wenn keine gesetzliche Verpflichtung zur Buchführung besteht und
Bücher auch nicht freiwillig geführt werden. ...
Gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen
oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. ...
Gemäß
§ 7 Abs. 3 EStG 1988
müssen Steuerpflichtige, die den Gewinn gemäß
§ 4 Abs. 3
ermitteln, ein Verzeichnis (Anlagekartei) der im Betrieb verwendeten
Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens führen. Das
Verzeichnis hat unter genauer Bezeichnung jedes einzelnen Anlagegutes zu
enthalten:
-
Anschaffungstag, - Anschaffungs- oder Herstellungskosten, - Name
und Anschrift des Lieferanten, - voraussichtliche Nutzungsdauer, -
Betrag der jährlichen Absetzung für Abnutzung und - den noch
absetzbaren Betrag (Restbuchwert).
Gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 2 2. Teilstrich EStG 1988 sind bei
der Ermittlung des Einkommens Beiträge und Versicherungsprämien
ausgenommen solche im Bereich des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes -
BMVG und solche im Bereich der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge
(§ 108g) zu einer Lebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung),
ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b), als
Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten
sind.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen
Einkünften nicht die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und
für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten
Beträge abgezogen werden.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 dürfen bei
den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für ein im
Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für
Einrichtungsgegenstände der Wohnung nicht abgezogen werden. Bildet ein im
Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die
darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten
seiner Einrichtung abzugsfähig.
Gemäß
§ 23 Z 1 EStG 1988 sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die
mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird und die sich als Beteiligung am
allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder
als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige
Arbeit anzusehen ist.
§ 28 Abs.
1 EStG 1988 lautet: Folgende Einkünfte sind, soweit sie nicht zu den
Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 5 gehören,
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: ... Ziffer 3:
Einkünfte aus der Überlassung von Rechten auf bestimmte oder
unbestimmte Zeit oder aus der Gestattung der Verwertung von Rechten,
insbesondere aus
-
der Einräumung der Werknutzung (Werknutzungsbewilligung, Werknutzungsrecht)
im Sinne des Urheberrechtsgesetzes - der Überlassung von
gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen Erfahrungen und von
Berechtigungen.
Gemäß
§ 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde im Übrigen
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des
Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache
als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Gemäß
§ 184 Abs. 2 BAO sind die Grundlagen für die Abgabenerhebung
insbesondere dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine
Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere
Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der
Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
2.
Rechtliche Beurteilung: Es wurde in den Vorhalten
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die zu den Vorjahren ergangene
Entscheidung im gegenständlichen Verfahren Vorhaltscharakter hat. Auf der
Sachverhaltsebene wurde jedoch auch für das Jahr 2003 nichts vorgebracht,
wodurch eine von den eingangs angeführten, zu den Vorjahren ergangenen
Entscheidungen abweichende abgabenrechtliche Beurteilung Platz greifen
könnte.
2.1.
Bestimmung der Einkunftsart: Auch im Bereich der Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung gilt das Subsidiaritätsprinzip, d. h,
Einkünfte iSd § 28 liegen nur dann vor, soweit sie nicht zu den
Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 5 gehören. Der
Gesetzeswortlaut ist klar und eindeutig. Einkünfte aus der
Rechtsüberlassung sind daher nicht im Rahmen des § 28 zu
erfassen, soweit das Recht selbst Einkünften iSd § 2 Abs. 3 Z 1
bis 5 zuzuordnen ist
(Doralt9,
§ 28, Tz 67 und 74). Verwertet zB ein Schriftsteller sein
Urheberrecht, erzielt er mit der schriftstellerischen Tätigkeit
Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Einkünfte aus
Diensterfindungen wären den nichtselbständigen Einkünften iSd
§ 2 Abs. 3 Z 4 iVm § 25 EStG 1988 zuzuordnen.
§ 28 wird in erster Linie jene Fälle erfassen, in denen die
Einkünfte dem Erben aufgrund eines noch vom Erblasser abgeschlossenen
Vertrages zufließen. Die Abgabepflichtige erzielte daher als
Schriftstellerin betriebliche Einkünfte iSd § 22 EStG 1988,
sofern die Schriftstellerei als über eine persönliche Neigung
hinausgehend mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen würde. Eine
Forschungstätigkeit wurde für das Jahr 2003 ebenso wenig nachgewiesen
wie für die Vorjahre. Auf die rechtliche Beurteilung der eingangs
angeführten, zu den Vorjahren ergangenen Entscheidungen wird zur Vermeidung
von Wiederholungen verwiesen.
2.2.
Betriebsvermögen - Privatvermögen: Unter
Betriebsvermögen ist die Summe jener Wirtschaftgüter zu verstehen, die
dem Betrieb zu dienen bestimmt sind, deren Aufwendungen oder Ausgaben daher
betrieblich veranlasst sind. Nach dem Ermittlungsergebnis ist die betriebliche
Veranlassung der erklärten Betriebsausgaben nicht nachgewiesen oder
glaubhaft gemacht worden. Wie bereits in den Vorjahren sind im
Anlageverzeichnung daher Güter des Privatvermögens erfasst
(Blutsenkungsapparat, Werknutzungsrechte an Werken, Fahrnisse etc). Hiezu wurde
bereits mit RV/4498-W/02 entschieden, dass deren wahrer Wert ATS bzw. Euro Null
beträgt, womit sich die Abgabepflichtige nicht auseinandersetzt. Die
Mietzahlungen wurden in den Vorjahren als ihren Beitrag im Rahmen einer
Lebensgemeinschaft angesehen (s ausführlich in RV/4498-W/02 und
RV/1789-W/03). Dies ist für das Jahr 2003 nicht anders zu
beurteilen.
2.3.
Beratungstätigkeit für HK bzw.
an die Tageszeitung Nur diese Betätigung ist als eine
organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit
ausgestattete Einheit anzusehen, die neben den anderen Voraussetzungen auch das
wesentliche Erfordernis der Absicht, Gewinne zu erzielen, erfüllt, sodass
nur diese Betätigung eine steuerliche beachtliche Einkunftsquelle
darstellt. Der Einwand der Vorrangigkeit der EU-Richtlinien, wobei angenommen
wird, dass die Abgabepflichtige die 6. Richtlinie meint, geht zur
Einkommensteuer ins Leere. Bezüglich der behaupteten
Forschungstätigkeit und der Schriftstellerei zu anderen Werken als dem
Gedichtband "Peitschen tun doch weh" wird auf die eingangs angeführten, zu
den Vorjahren ergangenen Entscheidungen des unabhängigen Finanzsenates
verwiesen.
2.4.
Im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer Im Bereich der
Einkommensteuer gelten seit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 strengere
Kriterien für die steuerliche Anerkennung eines Arbeitszimmers als für
die Umsatzsteuer (s RV/1789-W/03). Im Wesentlichen verlangt § 20
Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 neben der betrieblichen oder
beruflichen Notwendigkeit, die auch das Umsatzsteuergesetz verlangt, dass das
Arbeitszimmer auch den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen
Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet. In wie weit für die
Ausübung einer Beratungstätigkeit mit jährlichen Einnahmen von
netto € 2.834,25 notwendig sein soll, macht die Abgabepflichtige nicht
einsichtig und ist auch nicht zu erkennen. Die Abzugsfähigkeit von
Aufwendungen und Ausgaben eines häuslichen Arbeitszimmers ist weiters nur
dann gegeben, wenn eine einwandfreie Trennung von betrieblichem bzw. beruflichem
Aufwand und privatem Aufwand möglich ist, ansonsten liegt
nichtabzugsfähiger Mischaufwand vor (VwGH vom 11.6.1986, 86/13/0017). Die
Behauptung, nur mit Estrich ausgestatteter Wohnraum mache Wohnraum automatisch
zu Betriebsräumen, ist nicht schlüssig und widerspricht den
Erfahrungen des täglichen Lebens. Mangels Notwendigkeit und mangels
Möglichkeit, betrieblichen Aufwand von privatem Aufwand einwandfrei trennen
zu können, ist keines der angemieteten Zimmer als Arbeitszimmer iSd
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 anzusehen.
2.5.
Privatkredit an
LP Gegenstand des
Betriebes der Abgabenpflichtigen ist die Ausübung einer
Beratungstägigkeit, nicht die Kreditgewährung. Die Hingabe eines
Kredites führt beim Kreditgeber zu einer Kapitalforderung, die nur im
Rahmen der Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 unter bestimmten
Voraussetzungen als Anlagevermögen zu erfassen ist, weil nur diese
Gewinnermittlungsart den Begriff des gewillkürten Betriebsvermögens
kennt. Die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988
erfasst wie auch der Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1
EStG 1988 nur notwendiges Betriebsvermögen. Die Hingabe eines Kredites
ist keine Betriebsausgabe oder stellt keine Werbungskosten dar, weil mit der
Hingabe des Kredites gleichzeitig die Rückzahlungsforderung entsteht. Die
Hingabe eines Kredites ist daher in jeder Art der Gewinnermittlung oder
Überschussermittlung eine steuerlich nicht erfassbare
Vermögensumschichtung, vergleichbar der Entnahme aus der Kasse und der
Einlage in auf ein Sparbuch. Nur die über den Vermögensstamm
hinausgehende Rückzahlung, in aller Regel daher Zinsen, werden
einkommensteuerlich erfasst. Gegenständlich wurden aber gar keine Zinsen
vereinbart, weshalb ein einkommensteuerlich relevanter Vorgang gar nicht
vorliegt und eine Auseinandersetzung mit der Einkunftsart unterbleiben
kann.
2.6.
Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbetrieb Wie bereits zu den
Vorjahren und wie im Vorhalt in Aussicht genommen, werden die erklärten
Betriebeinnahmen übernommen und die Betriebsausgaben mit 6 % der
Betriebseinnahmen, also mit € 170,00 gemäß
§ 184
BAO wegen mangelnder Aufklärung geschätzt. Die Abgabepflichtige ist
der Aufforderung zum Nachweis der betrieblichen Veranlassung nicht nachgekommen.
Der Gewinn aus Gewerbebetrieb beträgt daher € 2.664,19.
2.7.
Lebensversicherung: Die Prämie für die
Lebensversicherung ist keine Betriebsausgabe, sondern ist als erhöhte
Sonderausgabe iSd § 18 Abs. 1 Z 2 2. Teilstrich
EStG 1988 zu berücksichtigen. In Verbindung mit § 18 Abs. 3
Z 2 3. Teilstrich EStG 1988 ist von der Prämie iHv
€ 879,00 ein Viertel als Sonderausgabe abzusetzen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 14.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 28 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Einkunftsquelleorganisatorische EinheitBeweiswürdigungBetriebsausgabenArbeitszimmerKreditgewährungAbsetzung für AbnutzungAnschaffungskosten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RD/0089-W/04
- Stammnummer
- 21395
- Gültig
- 14.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF