Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1069-W/04
Nichtanerkennung von Fremdkapitalzinsen; Erhöhung des Entnahmewertes eines Musterhauses und einer Eigentumswohnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1069-W/04vom 09.02.2009Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Forderung" handeln. Außer Streit stehe, dass das Verrechnungskonto aus
betrieblichen Mitteln finanziert worden sei, jedoch eine Kreditaufnahme nicht in
unmittelbarem Zusammenhang mit erfolgten Verrechnungen stehe. Durch diese
Verbuchung habe sich ein unterschiedlicher Stand auf den beiden
Gesellschafterverrechnungskonten ergeben, wobei die Gesellschafter vereinbart
hätten, diesen Unterschied mit Bezahlung von 50% des Verrechnungskontos des
einen Gesellschafters an den anderen Gesellschafter auszugleichen. Eine
diesbezügliche Vereinbarung sei dem Finanzamt im Zuge der BP vorgelegt
worden. Das Finanzamt gehe weiters davon aus, dass dieses Verrechnungskonto aus
Kreditaufnahmen finanziert worden sei. Dies sei nicht der Fall. Wie bereits in
der Berufung ausgeführt, sei die Forderung gegenüber der Architektur
zum Großteil 1991 bis 1996 entstanden, die vorherige BP habe den Bestand
dieser Forderung als betrieblich anerkannt und keinen Anlass gesehen,
Fremdkapitalzinsen als nicht abzugsfähig anzusetzen.
Der
Vollständigkeit halber müsse noch darauf hingewiesen werden, dass das
geprüfte Unternehmen erhebliche Umsätze in den Jahren 1991 bis 1996,
und auch ab 1996 bis 2000 erzielt habe, sodass beim Fremdkapital, dessen
Aufnahme in keinem direkten Zusammenhang mit der Verrechnungsforderung stehe,
eine revolvierende Inanspruchnahme vorliege und kein Zusammenhang mit dem
Verrechnungskonto gegeben sei. Der Ansicht der BP, die Verrechnungsforderung sei
ausschließlich im Zusammenhang mit Fremdkapital zu sehen, könne nicht
gefolgt werden, weil hier kein direkter Zusammenhang vorliege.
In Bezug auf
die Höhe der von der BP angesetzten Zinsen sei daher auf die Finanzierung
des Unternehmens einzugehen. Diese Finanzierung sei mit Lieferantenschulden,
unverzinslichem Fremdkapital sowie verzinslichem Fremdkapital (Bankkrediten)
erfolgt. Diese Berechnung sei in der Berufung dargestellt. Die von der
Betriebsprüfung errechneten Zinsen seien bei den Gesellschaftern zu je 50%
als nichtabzugsfähiger Zinsenaufwand hinzugerechnet worden, obwohl diese
Hinzurechnung ausschließlich den Gesellschafter Dipl.Ing. A beträfen
(die BP sei der Ansicht, dass die "Mehrentnahmen" ausschließlich Dipl.Ing.
A zuzurechnen seien).
Nach der
Bilanzbündeltheorie seien die Fremdmittel den beiden Gesellschaftern je zur
Hälfte zuzurechnen. Sollte der eine Gesellschafter
unverhältnismäßig hohe Fremdmittel in Anspruch genommen haben,
so sei sein jeweiliger Fremdkapitalzinsaufwand zu korrigieren. Das
Berufungsbegehren gehe dahin, im Falle des Ausscheidens von Fremdkapitalzinsen
diese Zinsen unter Berücksichtigung des unverzinslichen Fremdkapitals zu
berechnen und ausschließlich Herrn Dipl.Ing. A zuzurechnen. Selbst die
Verrechnungsforderung betreffe ausschließlich den Gesellschafter Dipl.Ing.
A.
Die BP
führe in der gegenständlichen Stellungnahme aus, dass die
Leistungsbeziehung nicht Gegenstand der BP gewesen sei, dieser Zeitraum sei
bereits durch die Vor-BP abgedeckt worden. Außer Streit stehe, dass das
Entstehen der Verrechnungsforderung ein betrieblicher Vorgang gewesen sei (laut
Vor-BP).
Die BP
führe ferner an, dass die Vereinbarung, die Forderung mit künftigen
Architekturleistungen zu verrechnen, nicht fremdüblich gewesen sei und
keinen klaren und eindeutigen Inhalt gehabt habe. Das sei unrichtig. Zum
Zeitpunkt der "Auseinandersetzung" der Gesellschafter mit dem Verrechnungskonto
seien sehr wohl Projekte in Aussicht gewesen, die den Gesellschaftern einen
absehbaren Zeitraum für die Gegenverrechnung mit Architekturleistungen
ermöglichen sollten. Die geprüfte Gesellschaft habe
Architekturleistungen in Anspruch genommen, die allerdings nicht reichten, die
Gegenverrechnung im erwarteten Umfang durchzuführen. Erst durch diese
Tatsache sei 1996 eine Vereinbarung geschlossen worden, die Verrechnung zwischen
den Gesellschaftern über die Gesellschafterverrechnungskonten zu
führen und schriftlich gegenseitig zu bestätigen. Ein weiterer Ausweis
als Forderung der Ges. nbR. an einen Gesellschafter, der ebenfalls der
Ges. nbR. angehöre, also eine Forderung an sich selbst, sei von den
Gesellschaftern abgelehnt worden. Eine Verzinsung der
Gesellschafterverrechnungskonten bei einer Ges. nbR. sei eher
ungewöhnlich und die fehlende Verzinsung eher gewöhnlich.
Zu der
Punktation der BP sei Folgendes zu sagen:
Es handle sich
um Projektübernahmen aus der Architektur in die gemeinsam gegründete
Gesellschaft nach bürgerlichem Recht, nicht um den Abfluss von Geldmittel
zur Abdeckung von Altlasten des Architekturbüros, es sei richtig, dass die
erwarteten Architekturleistungen nicht im erwarteten Umfang eingetreten
seien.
Es sei richtig,
dass die Forderung in der Form ausgebucht worden sei, dass diese mit dem
Gesellschafterverrechnungskonto zusammengefasst worden sei. Die verbleibende
Bankverbindlichkeit nach Einstellung der operativen Tätigkeit sei
irrelevant, weil die Aktiven unberücksichtigt geblieben seien und auch zum
Prüfungszeitraum beglichen worden seien.
Die beiden
letzten Punkte der BP gäben Auskunft über die Ernsthaftigkeit dieser
Forderung -hier kein Fremdvergleich? - die Einbringung seitens des
Gläubigers sei mit Wechselzahlungsauftrag betrieben worden.
Bei der
Entnahme des Musterhauses L sei die Wertberechnung der BP nicht schlüssig
und nicht nachvollziehbar, insbesondere das Fehlen eines Kellers, die Tatsache,
dass es sich um ein "Musterhaus" handle, bei welchem zusätzliche Einbauten,
Ausstattungen, Vorhänge etc. vorhanden seien, was im allgemeinen für
einen Erwerber keinen Wert darstelle. Das halbe Haus sei mittels Kaufvertrag von
dem Mitgesellschafter erworben worden, analog dazu sei die Entnahme zu gleichen
Wertverhältnissen erfolgt.
Bei dem
Kaufvertrag handle es sich um eine Bewertung zwischen den Gesellschaftern, die
zweite Hälfte des Hauses sei daher im Gegensatz zur Meinung der BP nur zu
50% eine Entnahme.
Obwohl seitens
der BP die Hinzurechnung der Fremdkapitalzinsen bei beiden Gesellschaftern
erfolgt sei, nur ein Gesellschafter die von der BP festgestellten
"Mehrentnahmen" getätigt habe, werde ein entstandener "Gesellschaftsgewinn"
anlässlich einer Entnahme nur einem Gesellschafter zugerechnet. Die o.a.
Ausführungen gälten sowohl für die Bewertung des Musterhauses L
als auch für die Bewertung der Eigentumswohnung I. Bei dieser "einseitigen"
Gewinnhinzurechnung handle es sich um einen Entnahmegewinn eines
Liegenschaftsanteiles durch einen Gesellschafter. Komme es zu einer
Erhöhung dieses Entnahmegewinnes seitens der BP, so sei diese
Erhöhung, wie das "Grundgeschäft" der Gesellschaft zuzurechnen und im
Beteiligungsverhältnis der Gesellschafter aufzuteilen.
M)
Mit Schreiben vom 21. Februar 2008 wurden die Bw. ersucht, die nachstehend
angeführten Fragen zu beantworten und die angesprochenen Unterlagen in
Kopie vorzulegen:
1)
nicht anerkannte Zinsaufwendungen lt. Tz 15 des BP-Berichtes vom 29. April
2004:
a) Zur
Prüfungsfeststellung der nicht anerkannten Fremdkapitalzinsen würden
die Bw. ersucht, die in der Berufung auf Seite 5, erster Absatz, angesprochenen
Überweisungen der damaligen M Ges. nbR. zur Finanzierung der Aufwendungen
des Architekturbüros von Dipl.Ing. A zu belegen. Es werde auch ersucht, die
Bankkonten bekanntzugeben, auf die diese Überweisungen erfolgt seien,
Kontoausdrucke dazu seien ebenfalls erforderlich.
b) Weiters
werde in der Berufung auf Seite 5, dritter Absatz, argumentiert, dass eine
50%ige Zurechnung der steuerlich nicht anerkannten Fremdkapitalzinsen beim
damaligen Gesellschafter Ing. F verfehlt gewesen wäre. Demgegenüber
stehe die Tatsache, dass die erklärten Fremdkapitalzinsen auch den
Gewinnanteil des Herrn Ing. F geschmälert hätten und daher im Zuge der
Betriebsprüfung zu korrigieren gewesen seien.
c) Im
Zusammenhang mit Punkt 1) b) sei darauf hinzuweisen, dass Herr Ing. B am 31.
Dezember 2000 (also bereits eineinhalb Jahre nach der Beendigung der Ges. nbR.)
von einem Konto 3210 (Verrechnung Architektur E) S 7,623.276,04 auf das
Kapitalkonto von Herrn Dipl.Ing. A gutgebucht habe [siehe AB I, 349]. Dadurch
sei der Sollsaldo des Kapitalkontos von Herrn Dipl.Ing. A auf
S 19,197.499,52 gesunken. Es werde um Beantwortung der Frage ersucht, warum
Herr Ing. B Herrn Dipl.Ing. A diese Kapitaleinlage bezahlt habe. Bemerkt werde,
dass Herr Dipl.Ing. A die drei Streitjahre zuvor nur Entnahmen getätigt
habe. Um Erklärung dieses Sachverhaltes unter Berücksichtigung der
Berufungsbehauptung laut Punkt 1 b) werde ersucht.
d) In der
Berufung werde auf Seite 4, vierter Absatz, behauptet, dass die
ursprüngliche Forderung der damaligen Ges. nbR. an Herrn Dipl.Ing. A auf
Drängen der Gläubiger, namentlich der Raiffeisenbank, die Aktivseite
der Ges. nbR. verkürzt worden sei, "um das Bilanzbild anzupassen". Diese
Forderung in Höhe von S 26,996.815,00 sei dem Kapitalkonto des
Dipl.Ing. A angelastet worden. Um eine diesbezügliche Bestätigung
dieser Berufungsbehauptung durch die damals maßgeblichen Gläubiger
werde ersucht. Außerdem werde ersucht, bekanntzugeben, welche
Forderungsabschreibung hätte vorgenommen werden müssen, wenn diese
Umbuchung auf das Kapitalkonto des Dipl.Ing. A nicht wäre vorgenommen
worden. Wie uneinbringlich sei diese Forderung der Ges. nbR. zum Zeitpunkt der
vorgenannten Umbuchung gewesen? Warum sei diese Forderung der Ges. nbR. nicht
als Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters Dipl.Ing. A eingebucht
worden? Sei diese Forderung fremdüblich zustandegekommen? Um
diesbezügliche Auskünfte und Unterlagen werde ersucht.
e) Laut dem
BP-Bericht vom 22. Juni 1999, Tz 20, sei das Kapitalkonto des Dipl.Ing. A
jedenfalls seit 1. Jänner 1994 negativ gewesen. Aus diesem BP-Bericht sei
zu ersehen, dass Dipl.Ing. A in den Jahren 1994 bis 1996 folgende Entnahmen
getätigt habe: 1994: S 1,070.255,08; 1995:
S 550.750,70; 1996:
S 22,108.796,36.
Es werde
ersucht, zu erklären und zu belegen, weshalb die Entnahmen im Jahr 1996
diese außerordentliche Höhe erreicht haben, sodass das Kapitalkonto
zum 31. Dezember 1996 den negativen Stand von S 24,324.351,06 aufgewiesen
habe. Seien diese Entnahmen durch Barabhebungen vom Konto verursacht worden
und/oder mittels einer Bankkarte? Um diesbezügliche Nachweisführung
werde ersucht.
Das
gegenständliche Kapitalkonto habe in den Folgejahren laut den beim
Finanzamt eingereichten Jahresabschlüssen folgende Sollsalden
aufgewiesen: 1997: S 25,957.402,65 (Entnahmen:
S 660.948,27); 1998: S 27,723.731,72 (Entnahmen:
S 1,222.232,39); 1999: S 28,213.055,76 (Entnahmen:
S 492.646,43).
f) In dem
Berufungsschreiben werde auf Seite 6, zweiter Absatz, behauptet, dass Herr
Dipl.Ing. A, seinen Pflichten in der gebotenen Weise nachgekommen sei. Warum sei
sein negatives Kapitalkonto nicht - wie vereinbart - durch Architekturleistungen
an die damalige Ges. nbR. ausgeglichen worden?
g) In einem
Aktenvermerk vom Juni 2000 habe Dipl.Ing. A bestätigt, dass er im Vergleich
zu Ing. B Mehrentnahmen in Höhe von S 19,975.847,00 getätigt habe
[siehe AB II, 539]. Die Betriebsprüfung habe bei ihrer
Prüfungsfeststellung unter Tz 15 Überentnahmen von
S 20,000.000,00 angenommen. Es werde ersucht, schriftlich zu
begründen, warum die diesbezügliche Feststellung der
Betriebsprüfung ungerechtfertigt gewesen sein solle.
h) In der
Beilage C zum Berufungsschreiben sind zur Berechnung der laut den Bw. begehrten
berichtigten Zinsenzurechnungen auch die Lieferantenverbindlichkeiten in die
Verhältnisrechnung betreffend die Überentnahmen des Dipl.Ing. A
miteinbezogen worden. Dazu sei festzuhalten, dass die damalige Ges. nbR. in den
Gewinn- und Verlustrechnungen für 1997 bis 2000 folgende Lieferantenzinsen
erklärt habe: 1997: S 1.233,85; 1998:
S 5.944,65; 1999: S 6.750,00; 2000:
S 14.067,54.
Werde
angesichts der geringfügigen Zinsaufwendungen für die damaligen
Lieferantenkredite - im Vergleich zu den Zinsaufwendungen für die damaligen
Bankverbindlichkeiten - weiterhin das Berufungsbegehren aufrechterhalten, die
Zinszurechnung bei der Gewinnermittlung der Ges. nbR. unter
Berücksichtigung der Lieferantenverbindlichkeiten zu ermitteln?
i) Um
Übermittlung des Aktenvermerkes vom 10. Juni 1999 werde ersucht.
2)
Musterhaus L Nr. X lt. Tz 16 des BP-Berichtes:
a) Dieses
Musterhaus sei mit 20. Jänner 1998 als Zugang im Anlagevermögen
gebucht worden. Die Anschaffungskosten seien mit S 1,578.256,00
erklärt worden. Im zweiten Halbjahr 1999 sei dieses Haus mit
S 1,420.432,00 als Restbuchwert ausgebucht worden. Die Absetzung für
Abnutzung (AfA) sei mit S 78.912,00 geltend gemacht worden, d.s. 5% der
Anschaffungskosten. Es werde darauf hingewiesen, dass gemäß
§ 8
Abs. 1 erster Teilstrich EStG 1988 bei Gebäuden - ohne Nachweis der
Nutzungsdauer - eine AfA von 4% zulässig sei, sofern dieses Gebäude
unmittelbar der Betriebsausübung eines Gewerbetreibenden diene. Eine
kürzere Nutzungsdauer des Gebäudes als 25 Jahre sei für die Dauer
der Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen der damaligen Ges. nbR. bis
dato nicht nachgewiesen worden.
Laut
Vereinbarung vom 19. Mai 1998 habe der Käufer Ing. B dieses Haus um
S 780.000,00 erworben und sich verpflichtet, dieses Wohnhaus bis zur
Fertigstellung der Wohnhausanlage H kostenlos und unentgeltlich als Musterhaus
zur Verfügung zu stellen [siehe AB I, 269]. Wann habe dieser Zeitraum, das
Haus als Musterhaus zur Verfügung zu stellen, geendet? Welche Verwendung
dieses Musterhauses sei für die Zeit danach beabsichtigt gewesen?
b) In der
Berufungsergänzung vom 5. August 2004 werde argumentiert, die
Betriebsprüfung habe das Gutachten zum Musterhaus L vom 23. Juli 2003
[siehe AB I, 313 ff.] verworfen, um in freier Beweiswürdigung beurteilen zu
können. Außerdem sei das Gutachten zum Entnahmezeitpunkt erstellt
worden.
Dem wäre
zu entgegnen, dass das Schätzgutachten für L zum Bewertungsstichtag
31. Mai 1998 erstellt worden sei; dies obwohl das gegenständliche
Musterhaus erst im zweiten Halbjahr 1999 dem Anlagevermögen entnommen und
an Ing. B übereignet worden sei. Nach Ansicht des unabhängigen
Finanzsenates könne das Schätzgutachten vom 23. Juli 2003 für das
Musterhaus in L wegen des falschen Bewertungsstichtages nicht mehr als
Beweismittel dienen [vgl. Prof. Dr. Thomas Keppert: Immobilienbewertungen
für ertragsteuerliche Zwecke - Teil 2, ÖStZ Nr. 11/2007, S. 248].
Überdies werde bemängelt, dass in diesem Gutachten die
Restnutzungsdauer des Gebäudes im Jahr der Errichtung mit 50 Jahren
angenommen worden sei, obwohl für Gebäude, die nicht im
Betriebsvermögen sind und allenfalls vermietet würden, eine
Gesamtnutzungsdauer von 67 Jahren anzunehmen sei (AfA-Satz 1,5%). Um
Vorlage eines richtigen Schätzgutachtens werde ersucht.
c) Bewohne Herr
Ing. B das Musterhaus in L Nr. X seit seiner Entnahme aus Betriebsvermögen
oder sei dieses Haus mittlerweile vermietet oder verkauft worden? Je nach
Sachlage werde um eine zutreffende Auskunft gebeten und um eine allfällige
Vorlage des Miet- oder Verkaufsvertrages sowie der dazugehörigen
Kontoauszüge ersucht. Habe es für Herrn Ing. B emotionale
Beweggründe gegeben, das Musterhaus in L Nr. X zu erwerben? Wenn ja,
würde dieser Umstand im neuen Schätzgutachten zu berücksichtigen
sein [vgl. Martin Pröll, Liegenschaftsbewertung im Steuerrecht ... . in:
UFS-Aktuell, Nr. 7-8/2004, S. 278, ad Sachwertverfahren].
d) Weiters
werde in der Berufungsergänzung behauptet, dass ein Gesellschafter, der die
Herstellungskosten dieses Gebäudes kenne, nicht mehr bezahlen werde, da er
als Fachkundiger das Objekt zu den gleichen Kosten errichten könnte. Es
werde ersucht, darzulegen, wie diese Argumentation betreffend den Hauserwerb
einem Fremdvergleich standhalte. Dies unter Berücksichtigung des Umstandes,
dass der Buchwert dieses Gebäudes beim Ausscheiden aus dem
Betriebsvermögen S 1,420.432,00 betragen habe.
3)
Eigentumswohnung in I laut Tz 17 des BP-Berichtes:
a) Im
Jahresabschluss für das Jahr 1997 seien unter der Position "Vorräte"
"I " von der M Ges. nbR. errichtete Wohnungen im Wert von S 5,354.097,87
ausgewiesen, die bis Ende 1998 verkauft worden seien. Mit Rechnung vom 16.
Jänner 1998 habe Herr Ing. B die Wohnung Top Z auf Stiege 2 in der
Nstraße Y in I um S 723.867,00 [siehe dazu AB II, 480] erworben. Wie
hoch seien die Herstellungskosten dieser Wohnung gewesen?
b) Bewohne Herr
Ing. B diese Eigentumswohnung oder sei sie mittlerweile vermietet oder verkauft
worden? Je nach Sachlage werde um eine zutreffende Auskunft gebeten und um
allfällige Vorlage des Miet- oder Kaufvertrages sowie der
dazugehörigen Kontoauszüge gebeten. Analog zu dem Musterhaus in L
[siehe Punkt 2) c)] werde gefragt, ob es für Herrn Ing. B emotionale
Beweggründe für den Erwerb dieser Eigentumswohnung gegeben habe. Wenn
ja, sei dies bekanntzugeben.
N)
Nach drei Fristverlängerungsansuchen vom 25. März 2008, 30. Mai 2008
und 30. Juni 2008 wurde das
Antwortschreiben zum
Ergänzungsersuchen laut Abschnitt M) am 30. Juli 2008 erstellt und
langte am 31. Juli 2008 beim Finanzamt ein.
ad
1): nicht anerkannte Zinsaufwendungen lt. Tz 15 des BP-Berichtes:
a) Die
Finanzierung der Aufwendungen des Architekturbüros sei nicht durch Aufnahme
eines oder mehrerer Darlehen, sondern durch Überweisung von den
Firmenkonten von den Firmenkonten der Ges. nbR. erfolgt. Die Überweisungen
seien unterjährig unter Angabe des Überweisungszweckes auf drei
Verrechnungskonten gegengebucht und endjährig auf einem Verrechnungskonto
zusammengefasst worden. Die Überweisungen der M Ges. nbR. zur Finanzierung
der Aufwendungen des Architekturbüros von Dipl.Ing. A sowie die
dazugehörigen Bankkonten seien bei bereits zwei Betriebsprüfungen
offengelegt worden. Den Bw. lägen derzeit diese Bankbelege nicht mehr vor,
Herr Ing. B werde diese allerdings ausheben und dem unabhängigen
Finanzsenat zur Verfügung stellen.
b) Aus der
Sicht des Herrn Ing. F sei die betriebliche Veranlassung des Zinsaufwandes
jedenfalls aufgrund folgender Darstellung gegeben. Eine Fortführung der
bislang im Rahmen des Architekturbüros ausgeübten Errichtungs- und
Koordinationstätigkeiten in der gegenständlichen Mitunternehmerschaft
sei an die Voraussetzung der Zwischenfinanzierung des Architekturbüros
über die nunmehr im Rahmen der Mitunternehmerschaft erwirtschafteten
Umsätze aus der Errichtungs- und Koordinationstätigkeit gebunden
gewesen. Es könne somit nicht davon ausgegangen werden, dass Herrn Ing. F
Zinsen, die in diesem Fall angefallen seien, der Privatsphäre zuzurechnen
seien. Die von der Betriebsprüfung errechneten Zinsen seien beiden
Gesellschaftern zu je 50% als nichtabzugsfähiger Zinsenaufwand
hinzugerechnet worden, obwohl die Hinzurechnung ausschließlich den
Gesellschafter Dipl.Ing. A beträfen, denn nach Ansicht der
Betriebsprüfung beträfen die "Mehrentnahmen" ausschließlich
Herrn Dipl.Ing. A.
Nach der
Bilanzbündeltheorie seien die Fremdmittel den beiden Gesellschaftern je zur
Hälfte zuzurechnen. Sollte der eine Gesellschafter
unverhältnismäßig hohe Fremdmittel in Anspruch genommen haben,
so sei sein jeweiliger Fremdkapitalzinsaufwand zu korrigieren. Somit seien im
Falle des Ausscheidens des Zinsaufwandes diese Zinsen unter
Berücksichtigung des unverzinslichen Fremdkapitals zu berechnen und
ausschließlich Herrn Dipl.Ing. A zuzurechnen. Selbst die
Verrechnungsforderung betreffe ausschließlich den Mitunternehmer Dipl.Ing.
A. Für Herrn Ing. F sei der Zinsaufwand in jedem Fall betrieblich
veranlasst und ein Abzug als Betriebsausgabe bei der Gewinnermittlung
vorzunehmen.
c) Im Jahr 2000
seien S 7,623.276,04 von dem Kapitalkonto des Herrn Ing. F auf das
Kapitalkonto des Herrn Dipl.Ing. A umgebucht worden. Dieser Betrag entspreche
den noch offenen Abrechnungen des Einzelunternehmens (Architekturbüro
Dipl.Ing. E). Diese Forderungen seien vereinfachend über die Kapitalkonten
der Gesellschafter verbucht worden, sodass sich diese Gutschrift auf dem
Kapitalkonto des Herrn Dipl.Ing. A ergeben habe. Bereits die ursprüngliche
Vereinbarung habe eine Verrechnung der Leistungen vorgesehen.
d) Die
Leistungsbeziehungen zwischen dem Betrieb des Mitunternehmers Dipl.Ing. E und
der M Ges. nbR. seien spiegelbildlich auf Verrechnungskonten der Ges. nbR. und
des Architekturbüros dargestellt worden. Das Verrechnungskonto zu dem
Einzelunternehmen habe sich unbestritten durch die Verrechnung und
Übernahme der offenen Bauprojekte ergeben. Daraus ein "Privatkonto" zu
unterstellen sei nicht die Ansicht der Bw.
Das
Einzelunternehmen Dipl.Ing. A, Architektur sei vor 1992 aufgrund seiner
Bautätigkeit als "Gewerbebetrieb" eingestuft gewesen, sodass eine
Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG als freier Beruf nicht
möglich gewesen sei. Anlässlich der Übernahme der
Bautätigkeit durch die Ges. nbR. sei (für Dipl.Ing. A) eine
Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 möglich geworden, sodass seitens
der Architektur im Jahr 1996 ein Wechsel der Gewinnermittlungsart
durchgeführt worden sei. Damit sei das Verrechnungskonto in dem
Einzelunternehmen (Architektur) aufgelöst worden. Die Gesellschafter der M
Ges. nbR. seien auf Anraten der Gläubiger (Raiffeisenbank)
übereingekommen, die Forderung an die Architektur (Einzelunternehmen
Dipl.Ing. A) auf das Privatverrechnungskonto von Dipl.Ing. A zu verbuchen. Zu
dieser Empfehlung des Gläubigers Raiffeisenbank bezüglich dieser
Bilanzanpassung gebe es keine schriftlichen Aufzeichnungen.
e) Laut BP-Bericht vom 22. Juni 1999, Tz 20, habe Herr
Dipl.Ing. A in den Jahren 1994 bis 1996 folgende Entnahmen
getätigt: 1994: S 1,070.255,08; 1995:
S 550.750,70; 1996: S 22,108.796,36.
Wie bereits unter Punkt d) erläutert, sei aufgrund der
Umstellung des Rechnungswesens des Architekturbüros auf
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung eine andere Darstellungsform des Verrechnungskontos
des Miteigentümers Dipl.Ing. E notwendig geworden. Es seien somit die
Verrechnungsforderungen von (wohl gemeint: an) Herrn Dipl.Ing. E auf das
Kapitalkonto übertragen worden. Das Verrechnungskonto habe sich wie folgt
dargestellt: 1991: S 6,747.000,00; 1992:
S 18,184.000,00; 1993: S 23,820.000,00; 1994:
S 25,612.000,00; 1995: S 26,996.815,00; 1996:
S 0,00.
Wie aus obiger Aufstellung ersichtlich sei, seien die
Verrechnungsforderungen 1996 gegen das Kapitalkonto umgebucht worden. Die hohe
Veränderung des Kapitalkontos 1996 sei aus diesem Grund nicht durch
außerordentlich hohe Entnahmen, sondern durch die Umbuchung zustande
gekommen.
f) In der Berufung auf Seite 6 besage zweiter Absatz: "Ein
nicht beweisbarer Sachverhalt, hier die Fremdfinanzierung der
Rechnungszahlungen, darf nicht zu Lasten des Abgabepflichtigen angenommen
werden, wenn er seinen Pflichten in der gebotenen Weise entsprochen hat". Die
Berufung beziehe sich in diesem Punkt auf Herrn Ing. F und besage somit, dass
dieser seinen Pflichten in der gebotenen Weise nachgekommen sei. Die von Herrn
Dipl.Ing. E erbrachten Architekturleistungen seien mit seinem Kapitalkonto bzw.
dem Verrechnungskonto verrechnet worden. Die erbrachten Architekturleistungen
hätten jedoch nicht das erwartete Volumen erreicht.
g) Im Berufungsschreiben vom 5. Juli 2004 werde nicht
beanstandet, dass S 20,000.000,00 als Überentnahmen angenommen worden
seien. Vielmehr sei bemängelt worden, dass die Betriebsprüfung
festhalte, dass in den Bilanzen der Ges. nbR. für die Jahre 1991 bis 1996
eine anwachsende Verrechnungsforderung gegenüber dem Mitunternehmer
Dipl.Ing. A mit einem Endbetrag in Höhe von S 26,996.815,00
ausgewiesen worden sei. Diese Forderung habe jedoch zum 31. Dezember 1996
S 20,946.698,46 betragen, die diesbezügliche Veränderung sei
seitens der Betriebsprüfung unberücksichtigt gelassen worden.
h) In Bezug auf die von der Betriebsprüfung
angesetzten Zinsen sei auf die Finanzierung des Unternehmens einzugehen. Diese
Finanzierung sei mit Lieferantenschulden und unverzinslichem sowie verzinslichem
Fremdkapital (Bankkrediten) erfolgt. Die Berechnung der Lieferantenzinsen sei
bereits im Zuge der Berufungserstellung dargestellt worden. Der Durchschnitt der
Bank- und Lieferantenzinsen im Verhältnis zu den Überentnahmen -
korrigiert um Entnahmen und Einlagen - ergebe für 1997:
S 966.914,21, 1998: S 765.779,44, 1999:
S 627.389,75, 2000: S 332.292,37.
Diese Werte differierten nach Ansicht der Bw. wesentlich
von den Ergebnissen aus der Berechnung der Betriebsprüfung.
In der Beilage werde der Aktenvermerk vom 10. Juni 1999
betreffend die mündliche Vereinbarung zur Rückzahlung der
Überentnahmen an Herrn Dipl.Ing. F durch Herrn Dipl.Ing. E
beigelegt.
ad 2): Musterhaus L
Nr. X lt. Tz 16 des BP-Berichtes:
a) Das Musterhaus Nr. X in der Wohnhausanlage "H " sei
kostenlos und unentgeltlich als Musterhaus zur Verfügung gestellt worden.
Nach der Fertigstellung dieses Wohnhauses sei dessen Vermietung geplant gewesen.
Die fehlende Verwertungsmöglichkeit durch die Nutzung als Musterhaus sei
daher bei der Preisgestaltung zu berücksichtigen gewesen.
b) Vom unabhängigen Finanzsenat werde bemängelt,
dass in dem vorgelegten Gutachten die Restnutzungsdauer des Gebäudes im
Jahr der Errichtung mit 50 Jahren angenommen worden sei, obwohl für
Gebäude, die nicht im Betriebsvermögen seien und allenfalls vermietet
werden, eine Gesamtnutzungsdauer von 67 Jahren anzunehmen sei. Im Zeitpunkt des
Gutachtens sei schon geklärt gewesen, dass das Haus in L Nr. X als
Musterhaus dienen werde und dadurch der Wertverlust höher sein werde als
bei einem anderen Haus. Ein neues Schätzgutachten sei aus diesem Grund
nicht erstellt worden. Ferner sei vom Referenten angeführt worden, dass
Herr Ing. F das Musterhaus in L um S 780.000,00 erworben habe, es sei
jedoch auch ein Grundanteil von S 300.000,00 übertragen worden, sodass
die gesamten Anschaffungskosten (für Herrn Ing. F) S 1,080.000,00
betrügen.
c) Das Musterhaus sei von Herrn Dipl.Ing. F nie bewohnt
worden. Es habe seitens dieses Bw. keine emotionalen Beweggründe für
den Erwerb dieser Liegenschaft gegeben. Das Haus in L Nr. X sei vermietet und
mit Kaufvertrag vom 23. Juli 2004 verkauft worden. Der H habe sich seit der
Entnahme der Liegenschaft aus der Ges. nbR. wider Erwarten außerordentlich
gut entwickelt (Infrastruktur, Wertsteigerung). Aus diesem Grund habe das Haus
im Jahr 2004 um € 104.000,00 (= S 1,431.071,00) verkauft werden
können. Der diesbezügliche Kaufvertrag werde als Beilage B
übermittelt.
d) Bei der Entnahme des Musterhauses L Nr. X sei die
Wertberechnung der Betriebsprüfung nicht schlüssig und
nachvollziehbar, insbesondere das Fehlen eines Kellers und die Tatsache, dass es
sich um ein Musterhaus handle, bei welchem zusätzliche Einbauten,
Ausstattungen, Vorhänge etc. vorhanden seien, was im allgemeinen für
einen Erwerber keinen Wert darstelle.
Das halbe Haus sei mittels Kaufvertrag von dem
Mitgesellschafter erworben worden, analog dazu sei die Entnahme zu gleichen
Wertverhältnissen erfolgt. Bei dem Kaufvertrag handle es sich um eine
Bewertung zwischen den Gesellschaftern, die zweite Hälfte des Hauses sei
daher im Gegensatz zur Meinung der Betriebsprüfung nur zu 50% eine
Entnahme.
ad 3):
Eigentumswohnung in I lt. Tz 17 des BP-Berichtes:
a) Laut dem Fragenvorhalt werde im Jahresabschluss für
das Jahr 1997 der M Ges. nbR. unter der Position "Vorräte I" ein Wert von
S 5,354.097,87 ausgewiesen. Dies sei nicht richtig, da die Position
"Vorräte" bereits ab 1997 mit Null ausgewiesen werde. Im Jänner 1998
sei die Schlussrechnung für den Erwerb der Wohnung Top Z in der N
straße Y in I an Herrn Ing. F gestellt worden. Die Rechnung sei nur
über S 723.867,00 ausgestellt worden, da Herr Ing. F
grundbücherlich bereits im Besitz der Hälfte dieser Wohnung gewesen
sei. Die Wohnung sei somit mit einem Wert von rund S 1,394.000,00 aus der M
Ges. nbR. entnommen worden. Die Anschaffungskosten dieser Wohnung für Herrn
Ing. F betrügen genau S 1,394.734,00, die Nettoherstellkosten dieser
Wohnung betrügen laut Angabe von Herrn Ing. F
S 1,180.794,58.
b) Diese Eigentumswohnung sei von Herrn Ing. F nie bewohnt
worden. Es habe ebenso wie bei dem unter Punkt 2 erwähnten Musterhaus in L
Nr. X keine emotionalen Beweggründe für den Erwerb dieser
Eigentumswohnung gegeben.
Seitens der Bw. wolle man nochmals darauf aufmerksam
machen, dass die Hinzurechnung des "Gesellschaftsgewinnes" nur bei Herrn Ing. F
durch die Betriebsprüfung nicht korrekt sei. Bei dieser "einseitigen"
Gewinnzurechnung handle es sich um einen Entnahmegewinn eines
Liegenschaftsteiles durch einen Gesellschafter. Komme es zu einer Erhöhung
dieses Entnahamegewinnes seitens der Betriebsprüfung, so sei diese
Erhöhung wie das "Grundgeschäft" der Gesellschaft zuzurechnen und im
Beteiligungsverhältnis der Gesellschaft aufzuteilen. Die o.a.
Ausführungen gälten sowohl für das Musterhaus L als auch für
die Eigentumswohnung I.
Diesem Antwortschreiben wurde als
Beilage A ein von Herrn Dipl.Ing. A am
10. Juni 1999 unterfertigter Aktenvermerk betreffend die M Ges. nbR. in
Kopie beigelegt. Dieser Aktenvermerk betrifft die Situation der
Eigenkapitalkonten zum 31. Dezember 1998 lt. Rechnungsabschluss. In diesem
Aktenvermerk wird ausgeführt:
Das Eigenkapital der M Ges. nbR. weise laut
Rechnungsabschluss zum 31. Dezember 1998 ein Minus in Höhe von
S 35,471.616,44 aus. Dieses Minus setze sich zusammen aus einem negativen
Kapital von Dipl.Ing. A in Höhe von S 27,723.731,72 und einem
ebensolchen negativen Kapital von Ing. B in Höhe von
S 7,747.884,72.
Dies bedeute, dass Dipl.Ing. A im Vergleich zu Ing. B
"Mehrentnahmen" in Höhe von S 19,975.847,00 getätigt habe.
Aufgrund dieses im Verhältnis zum zweiten Gesellschafter überzogenen
Kapitals um diesen Betrag schulde Herr Dipl.Ing. A faktisch die Hälfte
dieser "Mehrentnahmen" dem Mitgesellschafter Ing. B. Diese Schuld betrage
somit S 9,987.923,50.
Herr Dipl.Ing. A anerkenne ausdrücklich die Forderung
seines Mitgesellschafters Ing. B an seine Person aufgrund des
Rechnungsabschlusses zum 31. Dezember 1998 und werde bezüglich der
Rückführung dieses Kapitals eine besondere Vereinbarung getroffen
werden. Herr Dipl.Ing. A verpflichte sich, bis längstens 31. Dezember
2005 einen Abstattungsplan vorzulegen, damit die Rückführung des
Kapitals bis längstens 31. Dezember 2010 sichergestellt sei.
Als Beilage B wurde
eine Kopie des Kaufvertrages vom 23. Juli 2004 zwischen Herrn Ing. B als
verkaufende Partei sowie O, geboren 10.12.19XX, und P, geboren 12.4.19YY, als
kaufende Parteien dem unabhängigen Finanzsenat, Außenstelle Wien,
vorgelegt. Den Kaufgegenstand bildete der 154/3213-Anteil des Herrn Ing. B,
Wohnungseigentum seit 1997 am Reihenhaus Top Nr. X im Q in L, Grundbuchnummer
0xxxx, Einlagezahl XXX. Laut Punkt IV dieses Kaufvertrages betrug der
Verkaufspreis € 104.000,00 (= S 1,431.071,00).
O) Mit Schreiben
vom 25. September 2008 übermittelte das Finanzamt die
Stellungnahme der
Großbetriebsprüfung zum
Antwortschreiben der Bw. laut Abschnitt N).
ad 1): nicht
anerkannter Zinsenaufwand lt. Tz 15 des BP-Berichtes:
a) Die vom unabhängigen Finanzsenat angeforderten
Überweisungsbelege samt Beilagen betreffend die Jahre 1991 bis 1996 seien
bisher nicht vorgelegt worden.
b) In der Vorhaltsbeantwortung werde aus der Sicht des
Herrn Ing. B wiederholt auf die betriebliche Veranlassung des Zinsaufwandes
hingewiesen. Dem sei entgegenzuhalten, dass Herr Ing. B und Herr Dipl.Ing. A
eine Vereinbarung (schriftlich festgehalten in einem Aktenvermerk vom Juni 1999)
getroffen haben, dass die ursprünglich an das Architekturbüro
Dipl.Ing. A ausgewiesene Forderung, welche mit künftig zu erbringenden
Errichtungs- und Koordinationstätigkeiten gegenzuverrechnen gewesen
wäre, eine in den Büchern ausgewiesene Forderung gewesen sei, die nach
Ansicht der Betriebsprüfung jeder fremdüblichen Grundlage entbehre und
daher als Entnahme zu beurteilen gewesen sei.
Wie bereits mehrfach ausgeführt, fehle unter Hinweis
auf die Fremdvergleichsgrundsätze neben einer klaren und eindeutigen
Leistungsvereinbarung auch eine angemessene Verzinsung der offenen
Verrechnungsforderung. Weiters sei im schriftlichen Aktenvermerk festgehalten
worden, dass Herr Dipl.Ing. A die Hälfte der Mehrentnahmen, d. s.
S 9,987.923,50, seinem Mitgesellschafter Ing. B schulde. Bezüglich der
Rückfuhrung des Kapitals sei eine gesonderte Vereinbarung getroffen worden,
die der Betriebsprüfung nicht vorgelegt worden sei. Auch wenn die
Überentnahmen auf den ersten Blick durch Herrn Dipl.Ing. A getätigt
worden seien, dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass Herrn Ing.
B aufgrund der Vereinbarung ein Anspruch in Höhe von 50% dieser
Mehrentnahmen zustehe und damit auch ihm zuzurechnen seien. In diesem
Zusammenhang werde nochmals auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom
20. September 2004 sowie den darin aufgezeigten Indizien hingewiesen.
Aufgrund des Gesamtbildes des vorliegenden Sachverhaltes gehe die
Betriebsprüfung davon aus, dass die Zinsaufwendungen in Zusammenhang mit
den Überentnahmen der Gesellschafter stünden und daher nicht als
Betriebsausgaben abzugsfähig seien. Begründet werde dies damit, dass
liquide Mittel dem geprüften Unternehmen durch Herrn Dipl.Ing. A entzogen
und nicht mehr rückgeführt worden seien. Dadurch sei die Aufnahme von
Fremdkapital erforderlich gewesen.
c) Ergänzend zur Umbuchung in Höhe von
S 7,623.276,04 auf den Kapitalkonten werde ersucht, die Belege betreffen
die offenen Abrechnungen des Architekturbüros Dipl.Ing. A vorzulegen, um
den dargestellten Sachverhalt zu überprüfen.
d) Die im Fragenvorhalt abverlangten Auskünfte und
Unterlagen betreffend Einbringlichkeit und Werthaltigkeit der Forderung an
Dipl.Ing. A zum Zeitpunkt der Umbuchung im Jahr 1996 seien wiederholt
unbeantwortet geblieben.
e) Durch die Umbuchung der Verrechnungsforderung an das
Architekturbüro E auf das Kapitalkonto (Privatentnahme) des
Mitgesellschafters Dipl.Ing. A im Jahr 1996 sei zum Ausdruck gebracht worden,
dass für die aus dem geprüften Unternehmen entnommenen Geldmittel, die
bis 1996 als Forderung in der Bilanz ausgewiesen worden seien, nunmehr keinerlei
betriebliche Veranlassung bestanden habe und damit als privat veranlasst
anzusehen seien. Diese Annahme werde schlussendlich durch den vorliegenden
Aktenvermerk betreffend Überentnahmen bestätigt.
f) Wenn in der Vorhaltsbeantwortung nunmehr behauptet
werde, dass die erwarteten Architekturleistungen nicht das erwartete Volumen
erreicht hätten, so sei dem entgegenzuhalten, dass diese Vorgehensweise
über mehrere Jahre stattgefunden habe und daher keinem Fremdvergleich
standhalte.
h) Von der steuerlichen Vertretung werde die Berechnung der
Zinsen dahingehend bemängelt, dass die Finanzierung des Unternehmens mit
Lieferverbindlichkeiten bzw. unverzinslichem und verzinslichem Fremdkapital
erfolgt sei. Demzufolge wäre eine fiktive Aufteilung der Zinsen im
Verhältnis zu den Überentnahmen vorzunehmen.
Nach Ansicht der Betriebsprüfung entstünden, wenn
Geldmittel entnommen werden, die im Betrieb nicht vorhanden sind, keine
betrieblichen, sondern private (Bank-)Schulden, wobei die daraus resultierenden
Zinsen nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig seien. Der von der
steuerlichen Vertretung dargestellten Aufteilung unter Berücksichtigung der
Lieferantenschulden könne daher nicht gefolgt werden.
ad 2): Musterhaus L
Nr. X :
zu b): Vom steuerlichen Vertreter werde angemerkt, dass
neben dem Erwerb des Musterhauses auch die Übertragung des Grundanteiles in
Höhe von S 300.000,00 erfolgt sei. Ergänzend dazu werde bemerkt,
dass das Musterhaus mit Herstellungskosten von S 1,578.256,00 aktiviert
worden sei (Zugang 1. Jänner 1998). Im Zuge der Übertragung des
Musterhauses an Ing. B seien S 1,420.432,00 als Restbuchwert ausgeschieden
worden, während der Gesamterlös (50% Entnahmewert und 50% Kaufpreis)
für das Gebäude insgesamt S 780.000,00 betragen habe. Der
Grundanteil in Höhe von S 300.000,00 sei nicht im Anlagevermögen
der geprüften Gesellschaft bilanziert und daher auch nicht Gegenstand der
Übertragung gewesen. Der Veräußerungsverlust für den
Gebäudewert des Musterhauses im Jahr 1999 habe somit S 640.432,00
betragen.
Abschließend werde daher nochmals festgehalten, dass
der unterpreisige Verkauf und die damit verbundene Entnahme des Musterhauses
einem Fremdvergleich nicht standhielten, da die Verkaufspreise der
Reihenhäuser (ohne Grundanteil) bei S 1,700.000,00 bis
S 1,800.000,00 betragen haben. Darüberhinaus seien im Kaufvertrag die
Herstellungskosten als Kaufpreis angeführt.
ad 3):
Eigentumswohnung I:
Dazu werde auf die Ausführungen in der Stellungnahme
vom 24. September 2004 verwiesen. Zur Frage der Gewinnaufteilung im Zusammenhang
mit der Entnahme des Musterhauses und der Eigentumswohnung I werde ebenfalls auf
die Stellungnahme der Betriebsprüfung vom 24. September 2004 verwiesen,
wonach eine dem Beteiligungsverhältnis entsprechende Gewinnverteilung
denkmöglich erscheint.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig sind folgende Punkte: I) Nichtanerkennung
von Fremdkapitalzinsen; II) Erhöhung des Entnahmewertes des
Musterhauses L ; III) Erhöhung des Entnahmewertes der
Eigentumswohnung in I.
I)
Nichtanerkennung von Fremdkapitalzinsen:
1) Der
Sachverhalt ist durch folgende Umstände bestimmt:
a) Die
Kapitalkonten der beiden ehemaligen Gesellschafter der M Ges. nbR. wiesen in den
nachfolgend angeführten Jahren folgende Werte auf:
|
DI
E
|
1996
(in S)
|
1997
(in S)
|
1998
(in S)
|
1999
(in S)
|
2000
(in S)
|
Entnahmen
|
-
22,108.796,36
|
-
660.948,26
|
-
1,222.232,39
|
-
492.646,43
|
0,00
|
Einlagen
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
+
7,623.276,04
*)
|
Gewinn-/Ver-lustanteil
|
+
91.793,89
|
-1,440.143,87
|
-
544.096,68
|
+
489.234,98
|
+
1,392.280,20
|
Anpassung
lt. BP
|
---
|
---
|
---
|
-
485.912,59
|
---
|
Stand
am
31.12.
|
-
23,838.438,49
|
-
25,957.402,65
|
-
27,723.731,72
|
-
28,213.055,76
|
-
19,197.499,52
*) laut AB I,
349, wurde diese Einlage per 31.12.2000 auf das Konto "Verrechnung
Architektur E " (Gegenkonto 9000) verbucht.
|
DI
R
|
1996
(in S)
|
1997
(in S)
|
1998
(in S)
|
1999
(in S)
|
2000
(in S)
|
Entnahmen
|
-
1,259.803,14
|
-
1,261.966,29
|
-
6,177.644,98
|
0,00
|
0,00
|
Einlagen
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
+
1,300.110,44
|
+
1.757,59
|
Gewinn-/Ver-lustanteil
|
+
91.793,90
|
-
1,440.143,87
|
-
544.096,68
|
+
489.912,59
|
+
1,392.280,20
|
Anpassung
lt.
BP
|
---
|
---
|
---
|
-
485.912,58
|
---
|
Stand
am
31.12.
|
-
3,446.276,83
|
-
6,177.644,98
|
-
7,747.884,72
|
-
6,444.451,88
|
-
5,050.414,09
b) Die Jahresabschlüsse
1996 bis 2000 enthalten folgende Bestands- und Aufwandszahlen zu den
Verbindlichkeiten:
|
Beträge
in S
|
1996
|
1997
|
1998
|
1999
|
2000
|
Bankverbindlich-
keiten
|
34,188.851,94
|
58,828.680,57
|
61,191.137,72
|
18,556.745,08
|
16,891.262,70
|
Zinsenaufwand
|
698.592,07
|
3,203.134,34
|
2,915.158,81
|
1,806.671,25
|
953.070,63
|
Lieferantenverbind-
lichkeiten
|
17,090.089,22
|
22,367.551,06
|
23,290.997,49
|
14,921.137,23
|
12,641.100,49
|
Lieferantenzinsen
|
0,00
|
1.233,85
|
5.944,65
|
6.750,00
|
14.067,54
Bankguthaben weisen die Bw.
lediglich in der Jahresbilanz zum 31.12.1998 mit S 2,633.413,25 aus. In den
anderen Jahren seit 1995 werden keine Bankguthaben in den jeweiligen
Jahresabschlüssen angeführt.
c) Unter der
Position "Forderungen" der damaligen Mitunternehmerschaft werden im
Jahresabschluss zum 31. Dezember 1995 S 26,996.815,08 als "Verrechnung
Architektur E " ausgewiesen. Dieses Forderungskonto weist zum 31. Dezember 1996
den Wert S 0,00 aus.
d) Mit
Aktenvermerk vom 10. Juni 1999 [siehe Beilage A zu Abschnitt N) sowie AB II,
539] bestätigte der Bw. die oben unter a) für das Jahr 1998
ausgewiesenen negativen Endstände der Kapitalkonten von
S 27,723.731,72 (DI E) und S 7,747.884,72 (DI F). Daraus wird
seitens der Bw. gefolgert, dass Dipl.Ing. A im Verhältnis zu Ing. B
Mehrentnahmen von S 19,975.847,00 getätigt habe.
Die Hälfte
dieser Mehrentnahmen anerkannte Herr Dipl.Ing. A als Forderung seines
Mitgesellschafters Ing. S an seine Person aufgrund des Rechnungsabschlusses zum
31. Dezember 1998. Er hat angekündigt bezüglich der
Rückführung dieses Kapitals eine gesonderte Vereinbarung zu
treffen.
Herr Dipl.Ing.
A verpflichtete sich auch bis längstens 31. Dezember 2005 einen
Abstattungsplan vorzulegen, damit die Rückführung des Kapitals bis
längstens 31. Dezember 2010 sichergestellt ist.
e) Für die
Berechnung der nicht betrieblich veranlassten Fremdkapitalzinsen sind sowohl die
Betriebsprüfung als auch die Bw. von einer Endforderung an Dipl.Ing. A von
S 20,946.698,00, abgerundet auf S 20,000.000,00, ausgegangen [siehe
Abschnitt K), zu a), sowie Abschnitt N), g)].
2)
ertragsteuerliche Würdigung:
§ 4 Abs. 1
EStG 1988 normiert, dass Gewinn der durch doppelte Buchführung zu
ermittelnde Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des
Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen
Wirtschaftsjahres ist. Der Gewinn wird durch Entnahmen nicht gekürzt und
durch Einlagen nicht erhöht. Entnahmen sind alle nicht betrieblich
veranlassten Abgänge von Werten (z. B. von Bargeld, Waren, Erzeugnissen und
anderen Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens, von Leistungen, von
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens oder von Nutzungen solcher
Wirtschaftsgüter).
Eine Entnahme
im Sinne der zitierten Gesetzesstelle kann somit die Übertragung von
Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen in andere
Vermögensbereiche des Steuerpflichtigen wie z. B. der Geldentnahme sein
(vgl. Wiesner-Atzmüller-Grabner-Leitner-Wanke, EStG, Kommentar, 1. Bd.,
Anm. 23 zu § 4). Im Fall der Bw. ist davon auszugehen, dass der weitaus
größte Teil der Forderungen [siehe I), 1), c)], die die damalige M
Ges. nbR. an Dipl.Ing. A hatte, nämlich S 22,108.796,36, auf
dessen Eigenkapitalkonto als Entnahme gebucht worden ist. Dieser Umstand, dass
Forderungen der Mitunternehmerschaft gegenüber Dipl.Ing. A aus dem
Umlaufvermögen entnommen worden sind, ist weder dem Grund noch der
Höhe nach umstritten. Strittig ist in diesem Zusammenhang lediglich, in
welcher Höhe diese streitgegenständliche Entnahme fremdfinanziert
wurde und daher welcher Betrag der Fremdkapitalzinsen unter Anwendung von §
4 Abs. 4 EStG 1988 als nicht betrieblich veranlasster Aufwand zu beurteilen
ist.
Laut der
Beilage C zum Berufungsschreiben vom 5. Juli 2004 wird seitens der Bw. eine
Verringerung der Zurechnung von
Fremdkapitalzinsen um insgesamt S 1,502.864,23 begehrt. Dies vor allem
deshalb, weil seitens der Bw. die Lieferantenverbindlichkeiten in die Berechnung
des Zinsenaufwandes betreffend die Entnahme der Forderungen miteinbezogen
wurden. Wie aber aus der Sachverhaltsfeststellung b) ersehen werden kann, sind
seitens der Lieferanten der Mitunternehmerschaft nur sehr geringfügige
Zinsen in Rechnung gestellt worden. Dies bedeutet aber, dass seitens der Bw. die
von den Lieferanten eingeräumten Zahlungsfristen fast ausnahmslos
eingehalten und nur für wenige Lieferungen zu einem geringen Teil
überschritten worden sind und damit die streitgegenständliche Entnahme
zur Gänze mit Bankverbindlichkeiten finanziert worden sein muss. Denn das
Argument in der Vorhaltsantwort vom 30. Juli 2008, ad 1), h), dass die
Finanzierung des Unternehmens neben Lieferantenschulden auch mit unverzinslichem
Fremdkapital erfolgt sei, ist aus den vorgelegten Unterlagen nicht
nachvollziehbar. Es verbleibt deshalb als realistische Beurteilungsgrundlage nur
die Annahme, dass die streitgegenständliche Entnahme mit
Bankverbindlichkeiten finanziert worden ist. Dies gilt umso mehr, als in den
Jahresabschlüssen seit 1995 nur im Jahr 1998 bei zwei Bankkonten ein
Sollsaldo in Höhe von S 2,633.413,25 ausgewiesen wird, der aber nicht
annähernd als Finanzierungsquelle der von der Betriebsprüfung
ermittelten und seitens der Bw. zugestandenen "Überentnahmen" bezeichnet
werden kann. Deshalb geht der unabhängige Finanzsenat davon aus, dass die
von der Betriebsprüfung unter Tz 15 ermittelten, nicht abziehbaren
Fremdkapitalzinsen als prozentueller Anteil der Übernentnahmen an den
durchschnittlichen jährlichen Bankverbindlichkeiten
sachverhaltsentsprechend errechnet worden sind.
Auch die
Gründe, warum das Einzelunternehmen, "Architekturbetrieb Dipl.Ing. A", die
mit der M Ges. nbR. vereinbarten Leistungen nicht an diese erbrachte, wurde
seitens der Bw. bisher nicht erläutert. Eine diesbezügliche
Forderungsabwertung wäre daher für die J Ges. nbR. unabwendbar
gewesen. In welchem Umfang diese Forderungsabwertung erforderlich geworden
wäre, wurde trotz ausdrücklicher diesbezüglicher Frage in dem
Ergänzungsersuchen vom 21. Februar 2008, [siehe Abschnitt M), Punkt
1), d)] nicht dargelegt. Immerhin wird im Antwortschreiben vom 30. Juli 2008
[siehe Abschnitt N), Punkt ad 1), f)] zugegeben, dass die von Dipl.Ing. A
erbrachten Architekturleistungen nicht das erwartete Volumen erreicht
hätten. Dass seitens der Bw. in weiterer Folge die Empfehlung der
Gläubigerbank aufgegriffen wurde und die Forderung auf das Privatkonto des
Mitgesellschafters Dipl.Ing. A umgebucht wurde, kann das Berufungsbegehren, die
von der Betriebsprüfung als nicht betrieblich veranlasst beurteilten
Fremdkapitalzinsen als betrieblich veranlasst anzuerkennen, nicht stützen.
Soweit unter
Abschnitt N), ad 1), b), ausgeführt, dass nach der Bilanzbündeltheorie
die Fremdmittel den beiden Gesellschaftern je zur Hälfte zuzurechnen seien,
wird Folgendes erwidert: Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) vertritt in
ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass ein Betrieb, der
handelsrechtlich von einer Personengesellschaft geführt werde,
einkommensteuerlich unmittelbar den einzelnen Gesellschaftern zuzurechnen sei,
und zwar quotenmäßig aufgeteilt in so viele "Betriebe", als
Gesellschafter und somit Steuersubjekte vorhanden seien (vgl. VwGH vom 15.
Dezember 1992, 88/14/0093). Da im Gesetz als Mitunternehmerschaft neben der OHG
auch die KG sowie die OEG und EEG angeführt sind, kommt als
Mitunternehmerschaft auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes, die einen
Gewerbebetrieb unterhält, in Betracht (vgl. Doralt, EStG, Kommentar,
10. Aufl., Tz 226 zu § 23). Nach dieser Bilanzbündeltheorie wird
für den Fall, dass ein Gesellschafter Leistungsbeziehungen mit der
Gesellschaft unterhält, dieser wie ein Alleininhaber des Betriebes
behandelt. Doch werden diese Leistungsbeziehungen zwischen der Gesellschaft und
dem Gesellschafter nur dann anerkannt,
wenn sie zwischen dem selbstständigen Betrieb des Gesellschafters und der
Gesellschaft zu fremdüblichen Leistungen erfolgen (vgl. Doralt, EStG,
Kommentar, 10. Aufl., Tz 210 zu § 23).
Das bedeutet,
die den Entnahmen zugrunde liegenden Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
müssten folgende Kriterien kumulativ erfüllen: Sie müssten nach
außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizitätswirkung), einen
eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und sie
wären zwischen fremden Dritten unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen
worden (Fremdvergleich) (vgl. Doralt, EStG, Kommentar, 8. Aufl., Tz 160 ff. zu
§ 2).
Für eine
ausreichende Publizität ist die Schriftform nicht unbedingt erforderlich,
jedoch müssen die wesentlichen Vertragsbestandteile mit genügender
Deutlichkeit fixiert sein. Im Fall der Bw. wurde lediglich vorgebracht, dass
Dipl.Ing. A der M Ges.nbR. Architekturleistungen hätte erbingen sollen. Da
er diese Architekturleistungen aber nicht erbracht habe, sei es zur Umbuchung
der ausstehenden Forderungen aus Lieferungen und Leistungen auf dessen
Entnahmekonto gekommen. Darüber hinausgehende Informationen wurden auch der
Abgabenbehörde nicht mitgeteilt. Damit ist nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates das Kriterium der Publizität nicht
erfüllt.
Hinsichtlich
des eindeutigen, klaren und zweifelsfreien Vertragsinhaltes ist auf die
allgemeine Beweisregel zu verweisen, wonach bei unklaren Rechtsgestaltungen der
sich auf sie Berufende zu ihrer Aufklärung besonders beizutragen hat und
diese zu Lasten des Steuerpflichtigen gehen. Welche Rechtsgestaltung(en) bei den
vorgebrachten Architekturleistungen gewählt worden war(en), ist der
Abgabenbehörde bis dato nicht klargelegt worden. Damit wurde seitens der
Bw. auch dieses Kriterium nicht erfüllt.
Das Kriterium
des Fremdvergleiches meint, dass die im allgemeinen Wirtschaftsleben geübte
Praxis maßgeblich ist. Es ist der Abgabenbehörde nicht möglich
gewesen, zu überprüfen, ob die den eingebucht gewesenen Forderungen
aus Lieferungen und Leistungen, Vereinbarungen zugrunde lagen, die einen
angemessenen Leistungsaustausch vorsahen. Außerdem ist dazu festzuhalten,
dass es unter fremden Dritten die rechtliche Möglichkeit der Umbuchung von
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen auf das Entnahmekonto des
leistungsverpflichteten Mitgesellschafters nicht gegeben hätte. Vielmehr
wäre unter fremden Dritten der M Ges. nbR. ausschließlich die
außerordentliche Wertberichtigung der angesprochenen Forderungen aus
Lieferungen und Leistungen übrig geblieben. Das Kriterium des
Fremdvergleiches ist im vorliegenden Punkt nicht erfüllt.
Da unter
Beachtung der oben ausgeführten drei Kriterien die Leistungsbeziehungen
zwischen dem Einzelunternehmen "Architekturbetrieb Dipl.Ing. A" und der M Ges.
nbR. keine fremdüblichen waren, kann auch die Bilanzbündeltheorie der
Berufung in diesem Punkt nicht zum Erfolg verhelfen. Die nicht als betrieblich
veranlassten Fremdkapitalzinsen sind demgemäß nach dem zwischen den
beiden Gesellschaftern vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssel von 50 : 50
zuzurechnen. Dies deshalb, weil nach den vorgelegten Jahresabschlüssen die
von der Betriebsprüfung später nicht anerkannten Fremdkapitalzinsen -
ohne Eingehen auf die Bilanzbündeltheorie - ebenfalls im Verhältnis
50 : 50 erfolgswirksam gebucht worden sind.
Wenn
überdies unter ad 1), a), der vorangeführten Vorhaltsantwort
argumentiert wird, dass die dazugehörigen Bankbelege nicht mehr
vorlägen, Herr Ing. B werde sie aber ausheben und dem unabhängigen
Finanzsenat zur Verfügung stellen, so ist anzumerken, dass dies bis dato
nicht passiert ist. Überdies ist darauf zu verweisen, dass die
gegenständliche Betriebsprüfung im Dezember 2002 begonnen hat, sodass
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1069-W/04
- Stammnummer
- 39174
- Gültig
- 09.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF