Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1069-W/04
Nichtanerkennung von Fremdkapitalzinsen; Erhöhung des Entnahmewertes eines Musterhauses und einer Eigentumswohnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1069-W/04vom 09.02.2009Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung von Dipl.Ing. A und
Ing. B (vormals Ges. nbR.), C, D, vertreten durch Rudolf Peter,
1030 Wien, Esteplatz 3/9, vom 5. Juli 2004 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Baden Mödling vom 11. Mai 2004 betreffend einheitliche und
gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1997 bis 2000 entschieden:
Die
angefochtenen Bescheide für die Jahre 1997 und 1999 werden
abgeändert.
Die
getroffenen Feststellungen sind dem Ende der Entscheidungsgründe unter den
Abschnitten II), Punkt 2), und III), Punkt 2) zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die
Berufung wird hinsichtlich der Jahre 1998 und 2000 als unbegründet
abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
A) Die
Berufungswerber (= Bw.) betrieben seit Jänner 1992 das Gewerbe
"Realitätenhandel" (Schaffung von Wohnraum) in Form einer Gesellschaft nach
bürgerlichem Recht. Die beiden Anteilseigner waren jeweils zu 50% an dieser
Gesellschaft beteiligt.
B) Der
Jahresabschluss für das Jahr 1997
(OZ 6 ff./1997) langte am 3. Dezember 1999 beim Finanzamt ein. Als Bilanzverlust
wurden S 2,880.287,73 ausgewiesen (OZ 15/1997). Die Erklärung der
Einkünfte von Personengesellschaften (Gemeinschaften) für das Jahr
1997 (OZ 33 ff./1997) langte ebenfalls am 3. Dezember 1999 beim Finanzamt
ein. Als negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb (KZ 330) wurden seitens der
Bw. S 2,835.353,00 erklärt. Dieser Betrag errechnet sich aus dem
Bilanzverlust abzüglich Spenden von S 5.500,00, Bewirtungskosten
gemäß
§ 20 EStG 1988 von S 8.372,40 und PKW- Kosten
gemäß
§ 20 EStG 1988 von S 31.062,00 (OZ 36/1997). Die
Kapitalerträge aus endbesteuerungsfähigen Kapitalanlagen zum vollen
Steuersatz (KZ 366) wurden mit S 74.519,00 erklärt, die auf diese
Kapitalerträge entfallende Kapitalertragsteuer mit S 18.132,00 (KZ
364). Als Vorsorge für Abfertigungen (KZ 489) wurden S 68.919,00
erklärt.
Die Einkünfte der Bw. aus Gewerbebetrieb für das
Jahr 1997 wurden mit Bescheid vom 20. Juni 2000 (OZ 27 f./19097)
erklärungsgemäß gemäß
§ 188 BAO einheitlich und
gesondert festgestellt.
C) Der
Jahresabschluss für das Jahr 1998
(OZ 3 ff/2000/1), in dem ein Bilanzverlust von S 1,088.193,35 ausgewiesen
wird (OZ 12/2000/1), langte ebenso wie die Erklärung der Einkünfte von
Personengesellschaften (Gemeinschaften) für das Jahr 1998 (OZ 28
ff./2000/1) am 11. Februar 2000 beim Finanzamt ein. Als negative Einkünfte
aus Gewerbebetrieb wurden seitens der Bw. S 1,053.488,00 erklärt.
Dieser Betrag errechnet sich aus dem Bilanzverlust abzüglich Spenden von S
100,00, Bewirtungskosten gemäß
§ 20 EStG 1988 von
S 3.638,00 und PKW-Kosten gemäß
§ 20 EStG 1988 von
S 30.967,00 (OZ 32/2000/1). Die Kapitalerträge aus
endbesteuerungsfähigen Kapitalanlagen zum vollen Steuersatz (KZ 366) wurden
mit S 741.830,00 erklärt, die auf diese Kapitalerträge
entfallende Kapitalertragsteuer mit S 185.388,00 (KZ 364). Die Vorsorge
für Abfertigungen wurde für dieses Jahr mit S 173.402,00 dotiert.
Die Einkünfte der Bw. aus Gewerbebetrieb für das
Jahr 1998 wurden mit Bescheid vom 20. Juni 2000 (OZ 35 ff./2000/1)
erklärungsgemäß gemäß
§ 188 BAO einheitlich und
gesondert festgestellt.
D) Der
Jahresabschluss für das Jahr 1999
(OZ 1 ff./1999), in dem ein Bilanzgewinn von S 978.469,96 ausgewiesen wird
(OZ 10/1999), langte ebenso wie die Erklärung der Einkünfte von
Personengesellschaften (Gemeinschaften) für das Jahr 1999 (OZ 24 ff./1999)
am 30. Mai 2001 beim Finanzamt ein. Als positive Einkünfte aus
Gewerbebetrieb (KZ 330) wurden S 994.473,00 erklärt. Dieser Betrag
errechnet sich aus dem Bilanzgewinn zuzüglich Bewirtungskosten
gemäß
§ 20 EStG 1988 von S 3.270,50 und PKW-Kosten
gemäß
§ 20 EStG 1988 von S 20.067,00 (OZ 28/1999). Die
Kapitalerträge aus endbesteuerungsfähigen Kapitalanlagen zum vollen
Steuersatz (KZ 366) wurden mit S 315.331,00 erklärt, die auf diese
Kapitalerträge entfallende Kapitalertragsteuer (KZ 364) mit
S 78.833,00. Als Investitionsfreibetrag wurden S 3.884,00
erklärt, die Vorsorge für Abfertigungen wurde für dieses Jahr in
Höhe von S 349.259,00 aufgelöst.
Die Einkünfte der Bw. aus Gewerbebetrieb für das
Jahr 1999 wurden mit Bescheid vom 28. Juni 2001 (OZ 29 f./1999)
erklärungsgemäß gemäß
§ 188 BAO einheitlich und
gesondert festgestellt.
E) Der
Jahresabschluss für das Jahr 2000
(OZ 1 ff./2000/2), in dem Bilanzgewinn von S 2,784.560,39 ausgewiesen wird
(OZ 9/2000/2), langte ebenso wie die Erklärung der Einkünfte von
Personengesellschaften (Gemeinschaften) für das Jahr 2000 (OZ 21
ff./2000/2) am 5. Juli 2002 beim Finanzamt ein. Als positive Einkünfte aus
Gewerbebetrieb (KZ 330) wurden S 2,765.756,50 erklärt. Die
Kapitalerträge aus endbesteuerungsfähigen Kapitalanlagen zum vollen
Steuersatz (KZ 366) wurden mit S 3.584,00,44 erklärt, die auf diese
Kapitalerträge entfallende Kapitalertragsteuer (KZ 364) mit S 896,11.
Die Einkünfte der Bw. aus Gewerbebetrieb für das
Jahr 2000 wurden mit Bescheid vom 17. Juli 2002
erklärungsgemäß gemäß
§ 188 BAO einheitlich und
gesondert festgestellt.
F) Vom Dezember
2002 bis April 2004 wurde mit Unterbrechungen bei den Bw. eine
Betriebsprüfung hinsichtlich der Umsatzsteuer und der einheitlichen und
gesonderten Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1997 bis 2000 durchgeführt. Darüber
wurde der BP-Bericht vom 29. April 2004
(OZ 4 ff. /Dauerbelege) erstellt. Die für dieses Verfahren
relevanten Prüfungsfeststellungen, die auschließlich die einheitliche
und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb betreffen,
lauten wie folgt:
Tz 15: nicht
abzugsfähiger Zinsenaufwand:
In den Bilanzen der Jahre 1991 bis 1996 der Bw. sei eine
Verrechnungsforderung gegenüber dem Mitunternehmer Dipl.Ing. A in
nachstehender Höhe ausgewiesen:
|
|
Beträge
in S
|
1991
|
6,747.000,00
|
1992
|
18,184.000,00
|
1993
|
23,820.000,00
|
1994
|
25,612.000,00
|
1995
|
26,996.815,00
|
1996
|
Umbuchung
auf das Privatkonto
In der Bilanz 1996 sei die
Umbuchung dieser Forderung auf das Privatkonto (des Dipl.Ing. A bei der damals
noch bestehenden Ges. nbR.) als Entnahme erfolgt. Herr Dipl. Ing. E gebe im
Zuge der Zeugeneinvernahme bekannt, dass er während der Jahre 1991 bis 1996
Überentnahmen getätigt habe. Nach Beendigung der operativen
Tätigkeit in der Ges. nbR. sei mit Herrn Dipl.Ing. F mündlich
vereinbart worden, die Überentnahmen zurückzuzahlen. Der Inhalt dieser
mündlichen Vereinbarung sei in einem Aktenvermerk, datiert mit Juni 1998,
festgehalten und anlässlich der Zeugeneinvernahme nachgereicht
worden.
Aus den
Besprechungsunterlagen der Betriebsprüfung für den Zeitraum 1991 bis
1996 sei ersichtlich, dass der Gesellschafter Dipl.Ing. F aufgrund einer in der
Privatsphäre gelegenen Vereinbarung auf die Rückzahlung auf
betrieblicher Ebene verzichtet habe. Basierend auf dem oben dargestellten
Sachverhalt gelange die Betriebsprüfung zur Auffassung, dass Teile der
ursprünglich für betriebliche Zwecke aufgenommenen Kredite vom
Gesellschafter Dipl. Ing. A offensichtlich für die private
Lebensführung verwendet worden seien. Diese Annahme sei schließlich
dadurch bestätigt worden, dass nach Aufgabe der operativen Tätigkeit
Bankverbindlichkeiten in Höhe von rd. S 18 Mio. und
Lieferverbindlichkeiten im Betrag von rd. S 16 Mio. im geprüften
Unternehmen verblieben, denen Aktivposten in Höhe von rd. S 4 Mio.
gegenübergestanden seien. In den Jahren ab 1999 sei eine teilweise
Rückzahlung dieser Kredite durch die Gegenverrechnung der von Dipl.Ing. E
an Dipl.Ing. F erbrachten Architekturleistungen erfolgt.
Nach Ansicht
der Betriebsprüfung stünden die nunmehr aufgelaufenen Zinsaufwendungen
in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit jenen Entnahmen, die in den
Jahren 1991 bis 1996 für die private Lebensführung verwendet worden
seien. Die geltend gemachten Schuldzinsen stellten keine Betriebsausgaben dar
und würden im Schätzungswege in nachstehender Höhe dem Gewinn
außerbilanziell zugerechnet:
|
Ermittlung
der nicht abzugsfähigen Zinsen
|
1997
|
1998
|
1999
|
2000
|
|
(in
S)
|
(in
S)
|
(in
S)
|
(in
S)
|
Zinsenaufwand
lt. GuV (gerundet)
|
3,203.000,00
|
2,915.000,00
|
1,806.000,00
|
953.000,00
|
"Überentnahmen"
|
20,000.000,00
|
20,000.000,00
|
20,000.000,00
|
20,000.000,00
|
Bankverbindlichkeiten
zum 1. 1.
|
34,188.000,00
|
58,858.000,00
|
61,191.000,00
|
18,556.000,00
|
Bankverbindlichkeiten
zum 31. 12.
|
58,858.000,00
|
61,191.000,00
|
18,556.000,00
|
16,891.000,00
|
Zwischensumme
|
93,046.000,00
|
120,049.000,00
|
79,747.000,00
|
35,447.000,00
|
durchschnittlliche
Bankverbindlichkeiten
|
46,523.000,00
|
60,024.500,00
|
39,873.500,00
|
17,723.500,00
|
durch
"Überentnahmen" veranlasst (in %)
|
42,99
|
33,32
|
50,16
|
112,84
|
(in
% gerundet)
|
43,00
|
33,00
|
50,00
|
100,00
|
nicht
abzugsfähiger Zinsenaufwand lt. BP
|
1,377.290,00
|
961.950,00
|
903.000,00
|
953.000,00
Tz
16: Entnahme Liegenschaft Reihenhaus Nr. X, G
Die
Liegenschaft sei vom geprüften Unternehmen im Zuge des Bauvorhabens
Reihenhausanlage "H" errichtet worden. Das Reihenhaus Nr. X habe zunächst
als Musterhaus gedient und sei im geprüften Unternehmen mit den
Herstellungskosten in Höhe von S 1,498.344,00 im Jahre 1998 im
Anlagevermögen erfasst worden. Die AfA für die Jahre 1998 und 1999 sei
mit S 78.912,00 p. a. geltend gemacht worden. Nach Aufgabe der operativen
Tätigkeit habe der Gesellschafter Dipl.Ing. B das Musterhaus in sein
Einzelunternehmen übernommen. Dem Buchwertabgang in Höhe von
S 1,420.438,00 (richtig: S 1,420.432,00, OZ 13/1999) stünden
nunmehr Erlöse (aus Anlagenverkäufen) in Höhe von
S 780.000,00 in der Gewinn- und Verlustrechnung des Jahres
1999 (OZ 6/1999) gegenüber. Dies
bedeute einen Verlust von S 640.438,00 (richtig: S 640.432,00) (= mehr
als 50% der Herstellungskosten).
Im Zuge des
Betriebsprüfungsverfahrens sei ein Schätzgutachten vorgelegt worden,
das einen Verkehrswert zum Stichtag 31. Mai 1998 in Höhe von €
82.000,00 (= S 1,128.345,00) inklusive Grund und Boden aufweise. Nach
Ansicht der Betriebsprüfung sei das Gutachten in folgenden Punkten nicht
nachvollziehbar und schlüssig:
a) Beim
Vervielfältiger zur Ermittlung des Gebäudewertes sei der Gutachter von
einem Liegenschaftszinssatz von 5% ausgegangen. Laut Ansicht der
Betriebsprüfung errechne sich der Vervielfältiger aus dem
Liegenschaftszinssatz für Wohnliegenschaften in guter Lage
(lt. Fachliteratur durchschnittlich 4%) mit 21,48.
b) Abschlag
aufgrund von negativ wertbeeinflussenden Umständen: - die Annahme
einer Ertragslosigkeit von fünf Jahren sei nicht nachvollziehbar und daher
unbegründet; - die Instandhaltungskosten seien bereits bei der
Berechnung des Ertragswertes ausreichend berücksichtigt worden; -
der Verwertungsabschlag wegen der Holzkonstruktion sei unbegründet, da
diese ökologische Bauweise in der Regel bevorzugt werde.
c)
Verkehrswertermittlung lt. BP: Der Sachwert werde aus dem Schätzgutachten
übernommen und betrage für das Grundstück inklusive
Außenanlagen S 1,691.000,00.
d)
Ertragswertermittlung lt. BP:
|
|
Beträge
in S
|
Gebäuderohertrag
lt. Gutachten
|
137.000,00
|
abzüglich
10% Bewirtschaftungskosten
|
-
13.700,00
|
abzüglich
0,6 % Erhaltungskosten
|
-
11.400,00
|
Jahresreinertrag
|
111.900,00
|
abzüglich
Bodenwertverzinsung lt. Gutachten
|
-
15.700,00
|
Reinertrag
|
96.200,00
|
Vervielfältiger
bei einem Zinssatz von 4% und der Nutzungsdauer lt. Gutachter betrage
21,48
|
2,066.376,00
|
Sachwert
lt. Gutachten
|
1,691.000,00
|
Ertragswert
lt. Gutachten
|
2,066.000,00
|
Gewichtung
Sach- zu Ertragswert 1:1
|
1,878.500,00
|
Zwischensumme
gerundet
|
1,878.000,00
|
abzüglich
20% negativ wertbeeinflussende Umstände wegen fehlendem Keller und
Abnutzung als Musterhaus
|
-
375.000,00
|
Gesamtwert
lt. BP
|
1,502.400,00
|
Entnahmewert
bisher
|
780.000,00
|
Differenz
|
722.400,00
Tz
17: Eigentumswohnung I:
Die
Eigentumswohnung (Dachgeschoßwohnung, 71 m²) sei vom
Abgabepflichtigen aus der J Ges. nbR. im Jahre
1997 entnommen worden
(Hälfteanteil). Die andere Hälfte sei vom Miteigentümer Dipl.Ing.
A mittels Kaufvertrag mit insgesamt S 1,394.000,00 erworben worden. Von der
Betriebsprüfung sei festgestellt worden, dass der Kaufpreis und der
Entnahmewert den Fremdverhaltensgrundsätzen nicht standhielten. In der
Folge sei der Betriebsprüfung ein Schätzgutachten vorgelegt worden,
das in folgenden Punkten mangelhaft und daher nicht nachvollziehbar sei:
a) das
Mietausfallswagnis betrage bei Wohngebäuden lt. Fachliteratur 2% (Gutachten
5%).
b) die der
Betriebsprüfung vorliegenden Anschaffungskosten für Grund und Boden
betrügen lt. Mitteilung des geprüften Unternehmens
S 5,375.000,00, d.s. S 2.640,00 pro m² (dem Gutachten liege ein
Wert von S 30,802.000,00, d.s. S 15.100,00 m² zugrunde). Dieser
Wert entspräche nach Ermittlung der Betriebsprüfung nicht den
vorliegenden Verhältnissen. Laut Fachliteratur könne für die
Ermittlung des Verkehrswertes von Liegenschaften auch das
Vergleichswertverfahren als gleichrangiges Verfahren herangezogen werden. Die
Voraussetzung dafür, nämlich das Vorhandensein von einer ausreichenden
Anzahl von Vergleichspreisen, sei im gegenständlichen Fall
erfüllt.
Da das
vorgelegte Gutachten Mängel aufweise, werde in freier Beweiswürdigung
für die Bewertung der gegenständlichen Eigentumswohnung die
Vergleichswertmethode herangezogen. Bei den Dachgeschoßwohnungen sei ein
durchschnittlicher Verkaufspreis von S 25.000,00 pro m² erzielt
worden, sodass die Betriebsprüfung von einem Vergleichswert von
S 1,775.000,00 ausgehe. Die Differenz zu den fremdüblichen
Verkaufspreisen betrage S 381.000,00. In Anbetracht der ungünstigen
Lage (nordseitig und die laut Schätzgutachten vom 23. Juli 2003, Seite 4
(AB II, 491), festgestellte ungünstige Grundrisslösung für die
Räumlichkeiten in der Wohnung) werde von der Betriebsprüfung lediglich
ein Betrag von S 190.000,00 zugerechnet und somit ein Abschlag zu den
fremdüblichen Verkaufspreisen von S 191.000,00 abgezogen.
Tz
18, 19 und 20: Gewinnermittlung (Mehr-/Wenigerrechnung) und
Gewinnverteilung:
|
Beträge
in S
|
1997
|
1998
|
1999
|
2000
|
Gewinn/Verlust
|
-
2,880.287,73
|
-1,088.193,35
|
978.469,96
|
2,784.560,39
|
Zurchnungen
lt. Veranlagung
|
44.934,00
|
34.705,00
|
23.337,50
|
----
|
Zurechnungen
lt. Erkl.
|
----
|
----
|
7.334,00
|
18.803,89
|
Tz
15 Zinsaufwand
|
1,377.290,00
|
961.950,00
|
903.000,00
|
953.000,00
|
Tz
16 Entnahme Musterhaus
|
----
|
----
|
722.400,00
|
----
|
Tz
17 Entnahme Eigentumswhg.
|
190.000,00
|
----
|
----
|
----
|
Gewinn/Verlust
lt. BP
|
-
1,268.063,33
|
-
91.538,35
|
2,619.873,46
|
3,718.756,50
|
a)
Dipl. Ing. A
|
-
1,417.676,00
|
-526.744,00
|
497.237,00
|
1,382.878,00
|
50%
Zinsen lt. Tz 15
|
688.645,00
|
480.975,00
|
451.500,00
|
476.500,00
|
Gewinn/Verlust
Dipl.Ing. E
|
-
729.031,00
|
-
45.769,00
|
948.737,00
|
1,859.378,00
|
b)
Dipl. Ing. S
|
-
1,417.677,00
|
-
526.744,00
|
-
497.236,00
|
1,382.878,00
|
50%
Zinsen lt. Tz 15
|
688.645,00
|
480.975,00
|
451.500,00
|
476.500,00
|
Entnahme
lt. Tz 16
|
----
|
----
|
722.400,00
|
----
|
Entnahme
lt. Tz 17
|
190.000,00
|
----
|
----
|
----
|
Gewinn/Verlust
Dipl.Ing. F
|
-
539.032,00
|
-
45.769,00
|
1,671.136,00
|
1,859.378,00
G)
Mit Bescheiden vom 11. Mai 2004 (OZ 40 f./1997; OZ 1 f./1998; OZ 34 f./1999;
OZ 32 f./2000/2) wurden für die Jahre 1997 bis 2000 hinsichtlich
der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte aus
Gewerbebetrieb gemäß
§ 188 BAO die Verfahren wiederaufgenommen
und gleichzeitg neue Sachbescheide erstellt. Die Wiederaufnahme der Verfahren
wurde mit den Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung
hinsichtlich der Textziffern 15 bis 17 begründet. Bei der
Interessensabwägung gemäß
§ 20 BAO sei dem Prinzip der
Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor
dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft)
einzuräumen gewesen.
H)
Mit Schreiben vom 9. Juni 2004 (OZ 30/2000/2), das am selben Tag zur Post
gegeben wurde, wurde seitens der Bw. ersucht, dem Ansuchen um eine
Fristverlängerung zur Einbringung einer Berufung gegen die
Feststellungsbescheide für die Jahre 1997 bis 2000 bis zum 8. Juli 2004
stattzugeben.
I)
Mit Schreiben vom 5. Juli 2004, zur Post gegeben am 6. Juli 2004, wurde das
Berufungsschreiben an den
unabhängigen Finanzsenat und an das Finanzamt gesendet und Folgendes
ausgeführt:
Die Berufung
richte sich gegen das Ergebnis einer Neufestsetzung und Neuveranlagung aufgrund
einer Wiederaufnahme der Verfahren gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO unter
Zugrundelegung der abgabenbehördlichen Prüfung gemäß
§
150 BAO bei der Bw. Es werde beantragt, die angeführten Bescheide nach
Maßgabe der folgenden Ausführungen abzuändern und die
vorgeschriebenen Abgaben neu festzusetzen.
Unter Tz 15 des
oben genannten BP-Berichtes (vom 29. April 2004) stelle die Betriebsprüfung
(im Folgenden: BP) fest, dass in den Bilanzen der Bw. für die Jahre 1991
bis 1996 eine anwachsende Verrechnungsforderung gegenüber dem
Mitunternehmer Dipl.Ing. A mit einem Endbetrag in Höhe von
S 26,996.815,00 ausgewiesen worden sei. Diese Forderung habe zum 31.
Dezember 1996 S 20,946.698,46 betragen, diese Veränderung sei seitens
der BP unberücksichtigt gelassen worden. Die BP führe hierzu aus, dass
in der Bilanz 1996 die Umbuchung dieser Forderungsentnahme auf das Privatkonto
erfolgt sei. Herr Dipl.Ing. E gebe im Zuge der Zeugeneinvernahme bekannt, dass
er während der Jahre 1991 bis 1996 Überentnahmen getätigt habe.
Nach Beendigung der operativen Tätigkeit in der Ges. nbR. sei mit Herrn
Dipl.Ing. F mündlich vereinbart worden, die Überentnahmen
zurückzuzahlen. Der Inhalt dieser mündlichen Vereinbarung sei in einem
Aktenvermerk, datiert mit Juni 1998 (richtig: 10. Juni 1999) festgehalten und
anlässlich der Zeugeneinvernahme der BP nachgereicht worden. Aus den
Besprechungsunterlagen der BP für den Zeitraum 1991 bis 1996 sei
ersichtlich, dass der Gesellschafter Dipl.Ing. F aufgrund einer in der
Privatsphäre gelegenen Vereinbarung auf die Rückzahlung auf
betrieblicher Ebene verzichtet habe. Basierend auf dem oben dargestellten
Sachverhalt gelange die BP zur Auffassung, dass Teile der ursprünglich
für betriebliche Zwecke aufgenommenen Kredite vom Gesellschafter Dipl.Ing.
A offensichtlich für die private Lebensführung verwendet worden seien.
Dies sei mehrfach unrichtig.
Bis 1991 sei
das Architekturbüro Dipl.Ing. E nicht nur in der Erbringung von
Architekturleistungen, sondern auch als Errichtungsunternehmen, das
Grundstücke erworben und aufgeschlossen habe, zur Schaffung von Eigentum
sowie in der Koordination von Bauleistungen betreffend die Revitalisierung von
Objekten tätig gewesen. Als solches sei der Architekturbetrieb nicht als
freiberuflich, sondern in seiner Gesamtheit als gewerblich einzustufen gewesen.
Dies habe in weiterer Folge die Buchführungspflicht sowie die
Gewerbesteuerpflicht nach sich gezogen. U. a. um eine Requalifikation der
Architekturleistungen als freiberuflich zu erreichen, habe man sich
entschlossen, die gewerbliche Tätigkeit fürderhin in einem eigenen
Errichtungsunternehmen auszuüben. Zu diesem Zweck sei 1991 die "Dipl.Ing. A
und Ing. B Ges. nbR." gegründet worden. Das letzte Bauvorhaben, das
über das Architekturbüro abgewickelt worden sei, sei 1991 ausgelaufen.
Der Projektnachlauf (Freigabe der Haftrücklässe, et al.) sei 1995
beendet worden. 1996 sei die Tätigkeit des Architekturbüros wieder als
freiberuflich eingestuft und auf eine Gewinnermittlung mittels
Einnahmen-Ausgabenrechnung umgestellt worden. Als Bedingung für die
künftige Erbringung der vorhin genannten Errichtungs- und
Koordinationsleistungen im Rahmen der Ges. nbR. sei zwischen den Mitunternehmern
vereinbart worden, dass die Ges. nbR. eine Finanzierung des
Architekturbüros dahingehend übernehme, als dass Altlasten abgedeckt
würden und eine teilweise Vorfinanzierung der laufenden Tätigkeit
übernommen würde. Angedacht sei gewesen, dass die daraus
resultierenden Verrechnungsforderungen der Ges. nbR. gegenüber dem
Architekturbüro Dipl.Ing. A langfristig mit Leistungen des
Architekturbüros an die Ges. nbR. gegenverrechnet werden würden. Mit
anderen Worten, das Büro des Dipl.Ing. A habe wie bisher die
Architekturleistungen für jene Projekte erbracht, bei denen nunmehr die
Ges. nbR. als Errichtungsgesellschaft federführend gewesen sei. Die
Leistungsbeziehungen zwischen dem Betrieb des Mitunternehmers Dipl.Ing. E und
der Ges. nbR. seien spiegelbildlich auf Verrechnungskonten der Ges. nbR. und des
Architekturbüros abgebildet worden.
Im Jahr 1996
sei durch die Umstellung des Rechnungswesens des Architekturbüros auf
Einnahmen-Ausgabenrechnung die Möglichkeit, diese bisher gewählte
spiegelbildliche Abbildung weiterzuführen, entfallen.
Auf
Drängen der Gläubiger, namentlich der Raiffeisenbank, sei daraufhin
zur Anpassung des Bilanzbildes an die geänderten Verhältnisse die
Aktivseite der Bilanz der Ges. nbR. verkürzt worden, indem die Forderung
gegenüber dem Betrieb des Mitunternehmers Dipl.Ing. E in Höhe von
S 26,996.815,00 ausgebucht und seinem Kapitalkonto angelastet worden. Die
Verrechnungsforderung der Ges. nbR. gegenüber dem Architekturbüro sei
sohin stets eine betriebliche gewesen; die 1996 vorgenommene Umstellung in der
Bilanzdarstellung sei ebenfalls betrieblich veranlasst gewesen. (Die
"Vereinbarung" vom 10. Juni 1999 zwischen dem freien Architekten Dipl.Ing. E und
dem Gesellschafter Ing. F habe der Untermauerung dieser Umgliederung gedient).
Obig angeführter Sachverhalt sei gegenüber der BP vom steuerlichen
Vertreter offengelegt worden und sei auch aus den Büchern der Ges. nbR.
sowie den beigestellten Unterlagen des Architekturbüros Dipl.Ing. E
ersichtlich.
Die in der
Niederschrift über die Einvernahme von Herrn Dipl.Ing. E vom 6. März
2003 enthaltene Formulierung, auf welche die BP in ihrem Bericht vom 29. April
2004 referenziere, dass gegenständliche Verrechnungsforderung aus den
Privatentnahmen Dipl.Ing. E's resultiere, sei schlichtweg unzutreffend. Die
Behörde habe in weiterer Folge unterlassen, den offensichtlichen
Widerspruch zwischen dieser Formulierung und dem vom steuerlichen Vertreter
dargetanen Sachverhalt, wie auch buchmäßig dokumentiert,
aufzuklären. Insoweit seien die Ermittlungen der BP jedenfalls
mangelhaft.
Die
Finanzierung von Aufwendungen des Architekturbüros sei nicht durch Aufnahme
eines oder mehrerer Darlehen, sondern durch Überweisung von den
Firmenkonten der Ges. nbR. erfolgt. Die Überweisungen seien
unterjährig unter Angabe des Überweisungszweckes auf drei
Verrechnungskonten gegengebucht und endjährig auf einem Verrechnungskonto
zusammengefasst worden. Der betriebliche Verwendungszweck sei der BP sohin durch
Einsicht in die vorgelegten Verrechnungskonten ersichtlich gewesen.
Im Übrigen
werde ergänzend ausgeführt, dass aus der Sicht des Pflichtigen Ing. F
die betriebliche Veranlassung jedenfalls schon deshalb gegeben gewesen sei, weil
die Fortführung der bislang im Rahmen des Architekturbüros
ausgeübten Errichtungs- und Koordinationstätigkeiten im Rahmen der
gegenständlichen Mitunternehmerschaft an die Voraussetzung der
Zwischenfinanzierung des Architekturbüros über die nunmehr im Rahmen
der Mitunternehmerschaft erwirtschafteten Umsätze aus der Errichtungs- und
Koordinationstätigkeit gebunden gewesen sei. Eine Hinzurechnung von Zinsen
bei der Feststellung der Gewinntangente des Mitunternehmers Ing. F sei schon aus
diesem Grunde verfehlt und wäre - unbeschadet der Tatsache, dass sie
generell zu unterbleiben hätte - ausschließlich in der Feststellung
der Gewinntangente des Mitunternehmers Dipl.Ing. E zu berücksichtigen.
Wie oben
bereits ausgeführt, sei die Finanzierung von Aufwendungen des
Architekturbüros durch Überweisung von den Betriebskonten der
Errichtungsgesellschaft erfolgt. Eine Analyse der Konten zeige, dass den
gegenständlichen Abbuchungen jeweils Zahlungseingänge aus der
betrieblichen Tätigkeit der Gesellschaft in erheblich übersteigendem
Betrage gegenübergestanden seien (siehe Beilagenkonvolut A). Die BP
verkenne, dass sohin schon prima facie nicht von einer Fremdfinanzierung der
Überweisungen ausgegangen werden könne. Obwohl im Betrachtungszeitraum
den Mittelabflüssen aus der Verrechnung mit dem Architekturbüro
weitaus höhere Mittelzuflüsse aus der betrieblichen Tätigkeit,
sohin Eigenmittel, korrespondierten, unterstelle die BP eine Fremdfinanzierung
der aus dem Titel der Verrechnung geleisteten Zahlungen. Der VwGH habe mit
Erkenntnis vom 20. Oktober 1999, 94/13/0027, hiezu wie folgt judiziert:
"Der im § 119 BAO verankerten
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht und der daraus abgeleiteten
Mitwirkungspflicht (§ 138 BAO) entspricht der Abgabepflichtige, wenn er die
ihm auferlegten Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
erfüllt und die ihm danach zumutbaren Auskünfte erteilt. Lässt
sich trotz Erfüllung all dieser Pflichten ein von der Abgabenbehörde
vermuteter abgabenrechtlich relevanter Sachverhalt nicht erweisen, so kann bei
der Abgabenfestsetzung auch nicht davon ausgegangen werden, dass ein solcher
Sachverhalt als erwiesen anzunehmen ist." Mit anderen Worten, ein nicht
beweisbarer Sachverhalt, hier die Fremdfinanzierung der Rechnungszahlungen,
dürfe nicht zu Lasten des Abgabepflichtigen angenommen werden, wenn er
seinen Pflichten in gebotener Weise entsprochen habe. Die Annahme eines
Zusammenhanges zwischen Fremdkapitalzinsen einerseits und Verrechnungszahlungen
andererseits sei bereits dem Grunde nach verfehlt.
Darüber
hinausgehend beziehe sich die BP in ihren Ausführungen auf entfallende
Kontokorrentzinsen der Betriebskonten der Gesellschaft für die
Veranlagungsjahre 1997 bis 2000. Die BP verkenne dabei, dass die in einzelnen
Betriebskonten zugrunde liegenden Kontokorrentverhältnisse revolvierende
seien. Wenn schon bestritten werde, dass der BP der anzuführende Nachweis
gelungen sei, dass ausgerechnet durch die Zahlungen für das
Architekturbüro, der für die Betriebskonten der Gesellschaft
bestehende Rahmen ausgenützt werde, so übersehe sie des Weiteren, dass
gegenständlichen Mittelausgängen in weiterer Folge weitaus
übersteigende Mitteleingänge aus den Umsätzen der Gesellschaft
gegenübergestanden seien, sohin als zinsverursachend für den Zeitraum
von 1997 bis 2000, die in diesem Zeitraum getätigten Betriebsausgaben zu
sehen seien. Die BP bestreite aber nicht, dass diesen der
Betriebsausgabencharakter abzusprechen sei.
Im Übrigen
seien die Gesellschafter in der Wahl der Finanzierung ihres Unternehmens frei.
Selbst wenn, den der Verrechnung mit dem Architekturbüro zugrunde liegenden
Zahlungen der Betriebsausgabencharakter abzusprechen wäre - was
ausdrücklich bestritten werde - habe es den Gesellschaftern oblegen, diese
Zahlungen durch zufließende Eigenmittel zu finanzieren, auch wenn in
weiterer Folge durch die laufenden Geschäftsfälle
Betriebsverbindlichkeiten entstünden oder sich vergrößern
würden.
Eine Ausnahme
im Sinne einer saldierten Betrachtung sei gemäß dem VwGH nur dann
zulässig, wenn wie bei missbräuchlicher Verwendung des
Zweikontenmodells betriebliche Zahlungsvorgänge vorübergehend und
damit künstlich aufgespalten würden, um so die Anschaffungskosten
privat genutzter Wirtschaftsgüter in den betrieblichen Bereich zu verlagern
(VwGH vom 27. Jänner 1998, 94/14/0017). Dies sei hier jedenfalls nicht der
Fall.
Im Gegenteil
treffe zu, wie bereits der große Senat des deutschen BFH im
"Kontokorrentbeschluss" außer Streit gestellt habe, dass dann, wenn der
Steuerpflichtige ein einziges Kontokorrentkonto führe, und in ihm sowohl
private wie betriebliche Abbuchungen erfolgten (gemischtes Kontokorrent), stets
die Vermutung gelte, dass durch jeden laufenden Geldeingang (Habenbuchung)
vorrangig private Schuldanteile des gemischten Kontos getilgt würden. Dies
müsse unter Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 16. November 1993,
89/14/0158, auch in Österreich gelten, sehe doch der VwGH die
Notwendigkeit, jeden einzelnen Aufwand getrennt zu prüfen (Thomanetz, SWK
30/1998/S649: Die Zukunft des Zwei- bzw. Dreikontenmodells).
"Dass
ein Kontokorrentkonto ursprünglich nur für betriebliche Zwecke
aufgenommen wurde, hat nicht zur Folge, dass die Kontokorrentzinsen (zur
Gänze) Betriebsausgaben bleiben, wenn der Betrieb späterhin (auch) zur
Finanzierung der privaten Lebensführung dient" (VwGH 89/14/0158).
Was für diesen Fall gelte, müsse sohin auch für den Fall gelten,
wenn durch eine private Entnahme ein betrieblicher Kontokorrentrahmen
ausgeschöpft werde, in weiterer Folge betriebliche Einnahmen auf das
Kontokorrentkonto zugingen und betriebliche Ausgaben von diesem
abflössen.
Thomanetz (aaO)
führe hierzu zutreffend aus, dass eine Verneinung der Ansicht zur Folge
haben würde, dass eine Entnahme für private Zwecke solange versteinert
bleibe, bis alle anderen Betriebsschulden bezahlt seien. Eine
verfassungskonforme Interpretation verbiete hingegen eine solche Auslegung.
Ergänzend werde angeführt, dass eine näherungsweise Berechnung
der bis 1996 angearbeiteten stillen Reserven einen Betrag von rd. S 28,2
Mio. ergebe (siehe auch Beilage B). Dies auf Basis einer Differenz zwischen
Umsatzerlösen und in die Projekte aktivierungsfähig verrechneten
Materialaufwandes und Leistungen über den gesamten operativen
Tätigkeitszeitraum der Gesellschaft von 1991 bis 2000. Es sei sohin keine
Realüberschuldung gegeben gewesen.
Die BP
berücksichtige in ihrer Berechnungsmodalität hinsichtlich der von ihr
als nicht abzugsfähig bezeichneten Zinsen nicht, dass die verzinslichen
Bankkredite nur ein Teil des von der Gesellschaft in Anspruch genommenen
Fremdkapitals waren. Unberücksichtigt blieb die Fremdfinanzierung durch
Lieferantenkredite, welche zinsenlos erfolgt sei. Unbeschadet der prinzipiellen
Unrichtigkeit der Qualifikation gegenständlicher Zinsen als nicht
abzugsfähig, erweise sich sohin auch die errechnete Höhe als
strukturell unrichtig (siehe hierzu Neuberechnung laut Beilage C). Es werde
daher beantragt, die Zinsen für die betrieblichen Kredite als betrieblichen
Aufwand anzuerkennen und der Berufung stattzugeben.
Diesem
Berufungsschreiben waren die als Beilage A bis C erstellten Unterlagen
beigeschlossen.
J)
Mit Schreiben vom 5. August 2004 wurde seitens der Bw. eine
Berufungsergänzung erstellt und an
den unabhängigen Finanzsenat übermittelt. Hiermit werde die Berufung
vom 5. Juli 2004 gegen die Feststellungsbescheide gemäß
§
188 BAO für die Jahr 1997 bis 2000 vom 11. Mai 2004 ergänzt.
Im Zuge der
Betriebsprüfung seien die Entnahmewerte für das Musterhaus L und die
Eigentumswohnung I erhöht worden und diese Gewinnzurechnung nur dem
Gesellschafter Ing. F zugewiesen worden. Dagegen richte sich diese
Berufungsergänzung. Es werde die Höhe der Zurechnung und die
Gewinnaufteilung beeinsprucht.
Die beiden
Objekte seien von der M Ges. nbR. errichtet und verkauft worden. Für beide
Projekte sei der Teilwert von den Gesellschaftern geschätzt und als
Entnahmewert angesetzt worden. Dieser Erlös wirke sich auf das Ergebnis der
Gesellschaft aus, das in der Folge den beiden Gesellschaftern je zur Hälfte
zugewiesen worden sei. Die Erlöserhöhung durch die BP hätte somit
ebenfalls den Gesellschaftern entsprechend des ihnen zustehenden Prozentsatzes
zugewiesen werden müssen. Die alleinige Zuteilung an den Gesellschafter
Ing. F würde eine Benachteiligung von Dipl.Ing. A bedeuten, da sich
dadurch die Verhältnisse zwischen den Kapitalkonten der Gesellschafter
zuungunsten von Dipl.Ing. E verändern würden.
Die
Schätzgutachten für L und I seien von der Betriebsprüfung
verworfen worden. Die Prüferin behaupte, dass eine Holzkonstruktion wegen
der ökologischen Bauweise in der Regel bevorzugt werde. Sie
berücksichtige dabei allerdings nicht die Verhältnisse zum Zeitpunkt
der Entnahme. Die Gutachten seien zum Entnahmezeitpunkt erstellt worden. Zum
damaligen Zeitpunkt sei die Bauausführung in Holzkonstruktion relativ neu
am Markt gewesen und es bestanden etliche zu überwindende Barrieren zur
Anerkennung im Rahmen der bundesländerweise unterschiedlichen Bauordnungen
und Förderungsrichtlinien.
Die Tatsache,
dass zwischenzeitig diese Bauweise stark weiterentwickelt und teilweise
anerkannt worden sei, ändere nichts an den Verhältnissen zum
Bewertungszeitpunkt. Laut Gutachter sei davon unabhängig bei einer Vielzahl
ostösterreichischer Kaufinteressenten nach wie vor das traditionelle
Verständnis des jahrzehntelang propagierten Stein- und Ziegelhauses fest
verankert, was zu einer Einschränkung der Kauf- oder Mietinteressenten
führe.
Der der
Ertragswertermittlung zugrunde liegende Mietvertrag stelle laut Gutachter einen
Spitzenwert dar und werde voraussichtlich nicht gehalten werden können, da
es sich um ein neu aufgeschlossenes Siedlungsgebiet mit schlechter
öffentlicher Verkehrsanbindung handle und das vergleichbare Angebot rund um
Wien sehr groß sei. Das Mietausfallwagnis für Wohngebäude werde
abweichend von 5% laut Gutachten von der BP mit 2% veranschlagt. Dies würde
bei einer 10-jährigen Vermietung maximal einen Ausfall von zwei
Monatsmieten bedeuten. Durch die gegebenen kurzfristigen Mietverhältnisse
sei ein häufiger Mieterwechsel unvermeidbar. Einen Mieterwechsel mit einer
Leerstehung von lediglich zwei Monaten durchzuführen, erscheine schon
aufgrund der anfallenden Renovierungsarbeiten unmöglich. Die Zeit für
die Suche nach einem neuen Mieter und das Risiko eines Mietausfalles, der
Uneinbringlichkeit und einer eventuellen Zwangsräumungsklage sei dabei
überhaupt noch nicht berücksichtigt.
Das
ursprüngliche Gutachten für die Eigentumswohnung I sei mit einem
offensichtlichen Fehler behaftet. Laut Gutachter handle es sich um einen
Programmfehler. Ein entsprechend berichtigtes Gutachten sei der Prüferin
übergeben worden. Trotzdem beziehe sich die BP auf das falsche Gutachten
und beanstande dort den errechneten Grundwert von S 30,802.000,00, daraus
resultierend ein Quadratmeterpreis von S 15.100,00. Wie die BP feststelle,
entspreche dieser Wert nicht den vorliegenden Verhältnissen. Das Gutachten
sei neu erstellt worden. Als Grundwert seien im fehlerhaften Gutachten pro
Quadratmeter € 1.100,00 angesetzt worden. Dass es sich dabei nur um
eine Währungsverwechslung handeln könne, erscheine augenscheinlich.
Trotzdem werde die Begründung vom Finanzamt darauf aufgebaut und das
Gutachten wegen Mängel verworfen, um in freier Beweiswürdigung agieren
zu können. Tatsächlich handle es sich um keinen Mangel, sondern um
einen auch für die Behörde sofort erkennbaren Irrtum, auf den die
Pflichtige hätte hingewiesen werden müssen.
Wie weiters von
der BP festgestellt, haben die Herstellungskosten für das Musterhaus L
S 1,498.344,00 betragen. Dieses nicht unterkellerte Gebäude sei in den
Jahren 1998 und 1999 vom Unternehmen als Musterhaus genutzt worden. Nach Abzug
der Abschreibung verbleibe ein Buchwertabgang laut BP von S 1,420.438,00.
Ein Gesellschafter, der die Herstellungskosten kenne, werde zumindest nicht mehr
bezahlen, da er als Fachkundiger das Objekt zu den gleichen Kosten hätte
errichten können.
Tatsächlich
sei ein Haus entnommen worden, das aufgrund seiner vorherigen Nutzung als
Musterhaus einer größeren Abnutzung und damit Wertminderung
unterlegen habe. Entsprechend hätten sich die Gesellschafter auf einen
niedrigeren Teilwert geeinigt, der dann auch vom Gutachter durch die
Verkehrswertschätzung von rd. € 80.000,00 (= S 1,100.824,00)
untermauert worden sei. Zur Wertermittlung sei auch noch zu erwähnen, dass
es sich bei dem von Ing. F übernommenen Haus und der Wohnung jeweils um die
übrig gebliebenen und damit nur schwer und mit entsprechendem Preisnachlass
zu veräußernden Objekte handle.
Es werde daher
der Antrag gestellt, die ungerechtfertigte Gewinnzuschätzung für die
Entnahmewerte aufzuheben und bei einer nur teilweisen Stattgabe die
Gewinnverteilung dem Beteiligungsverhältnis entsprechend mit je 50% auf die
Gesellschafter vorzunehmen.
Bezüglich
der Zinsenzurechnung werde die ursprüngliche Berufung wie folgt
ergänzt:
Die
Betriebsprüfung errechne den nicht abzugsfähigen Zinsenanteil aufgrund
der Überentnahmen des Gesellschafters Dipl.Ing. A. Folglich könnten
die Zinsenzurechnungen als Vorabgewinn nur an Dipl.Ing. A zugeteilt werden. Des
Weiteren sei die Berechnung des Zinsenanteiles fehlerhaft, da die
Fremdfinanzierung auch durch langfristige unverzinste Lieferverbindlichkeiten
erfolgt sei. Eine diesbezügliche Berechnung sei bereits vorgelegt worden.
Wie jedoch in der Berufung dargelegt, handle es sich bei den Zinsen um
Betriebsaufwendungen und damit voll abzugsfähige Ausgaben.
K)
Mit Schreiben vom 24. September 2004 erstattete die Prüferin Ihre
Stellungnahme zur
Berufung vom 5. Juli 2004 und zur
Berufungsergänzung vom 5. August 2004.
Die Berufung
richte sich gegen folgende Punkte: a) Nichtanerkennung von
Fremdkapitalzinsen; b) Erhöhung des Entnahmewertes des Musterhauses
L ; c) Erhöhung des Entnahmewertes der Eigentumswohnung I.
Sachverhalt:
Die Bw.
betrieben ein Bauträgerunternehmen, das Grundstücke erwerbe,
aufschließe und Wohnungseigentum errichte und Bauleistungen im
Zusammenhang mit der Revitalisierung von Altobjekten erbringe. Das Unternehmen
werde in der Rechtsform einer Ges. nbR. geführt, wobei sich die
Beteiligungsverhältnisse wie folgt darstellten: Dipl.Ing. A 50%,
Ing. B 50%. Die Gewinnverteilung erfolge nach Maßgabe der
Beteiligungsverhältnisse. Im Mai 1999 sei der operative Betrieb im
geprüften Unternehmen eingestellt und der Gesellschafter Ing. B habe die
begonnenen Bauprojekte und die damit im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten
in sein Einzelunternehmen übernommen. Dieser Schritt sei einerseits mit
persönlichen Differenzen der beiden Gesellschafter begründet worden,
andererseits sei die Trennung durch die Hausbank nahegelegt worden. Dennoch sei
die Übernahmevereinbarung nur mündlich getroffen worden.
Zu
a): Ausgangsbasis für die Zurechnung von Fremdkapitalzinsen im
BP-Verfahren sei die Umbuchung einer seit den Jahren 1991 bis 1996 angewachsenen
Verrechnungsforderung an Dipl.Ing. A im Betrag von S 20,946.698,46 auf
dessen Privatkonto im Zuge der Bilanzerstellung für das Jahr 1996 gewesen.
Der BP werde vorgeworfen, dass die Verrechnungsforderung mit
S 26,996.815,00 als Endbetrag festgestellt worden sei. Dazu sei anzumerken,
dass dieser Betrag den Stand des Verrechnungskontos per 31. 12. 1995 betreffe
und dies im BP-Bericht auch entsprechend angeführt werde. Allerdings sei
die BP in weiterer Folge bei der Berechnung der nicht betrieblich veranlassten
Fremdkapitalzinsen von der Endforderung im Betrag von S 20.946.698,00
(abgerundet auf S 20 Mio.) ausgegangen.
In der
Berufungsschrift werde die Entstehung der Verrechnungsforderung in den Jahren
1991 bis 1996 dahingehend erörtert, dass ursprünglich zwischen den
Gesellschaftern vereinbart gewesen sei, die Finanzierung von Altlasten des
Architekturbüros des Gesellschafters Dipl.Ing. A zu übernehmen und in
der Folge gegen Leistungen des Architekturbüros gegenzuverrechnen, die
Forderung also auszugleichen. Die neu gegründete Ges. nbR. übernahm
offensichtlich Verbindlichkeiten, wie im Berufungsschreiben ausdrücklich
betont, "Altlasten", die dem Betrieb des Gesellschafters Dipl.Ing. A zuzuordnen
gewesen seien. Darüberhinaus werde seitens der Bw. ausgeführt, dass
ursprünglich angedacht gewesen sei, dass die daraus resultierende
Verrechnungsforderung der Ges. nbR. gegenüber dem Architekturbüro
Dipl.Ing. A langfristig mit künftigen Leistungen des Architekturbüros
an die Ges. nbR. gegenverrechnet werden solle.
Von der BP
werde dazu angemerkt, dass die behaupteten Leistungsbeziehungen nicht Gegenstand
der laufenden BP gewesen seien, da diese die Jahre 1991 bis 1996 beträfen
und deshalb eine Prüfung im Detail hinsichtlich der Fremdüblichkeit
der einzelnen Leistungsverrechnungen zwischen nahestehenden Personen und dessen
Unternehmen nicht habe vorgenommen werden können.
Unbestritten
sei, dass die liquiden Mittel aus dem geprüften Unternehmen in den Jahren
1991 bis 1996 abgeflossen seien und als Forderung in der Buchhaltung (der Bw.)
erfasst worden seien. Dem werde auch im Berufungsschreiben nicht widersprochen.
Von der BP werde daher festgehalten, dass die Vereinbarung - entgegen der
ursprünglich getroffenen - nämlich die Forderung mittels
künftiger Leistungen durch das Architekturbüro gegenzuverrechnen,
nicht eingehalten worden sei. Dies lasse den Schluss zu, dass die Vereinbarung
hinsichtlich der Leistungsbeziehungen zwischen dem geprüften Unternehmen
und dem Betrieb eines Gesellschafters offensichtlich keinen klaren und
eindeutigen Inhalt aufgewiesen habe und zwischen Fremden unter diesen
Konditionen (z. B. fehlende Verzinsung, fehlende Fälligkeit) nicht
abgeschlossen worden wäre. Diese Ansicht werde letztlich sowohl durch die
vom 10. Juni 1999 getroffene Vereinbarung bestätigt. Deren Inhalt
besage, dass es sich de facto um Überentnahmen des Dipl.Ing. A in den
Jahren 1991 bis 1996 gehandelt habe als auch durch die bilanzielle Ausbuchung
der Forderung und Umbuchung auf das Privatkonto bestätigt.
Nach der
zeitgleichen Einstellung der operativen Tätigkeit im geprüften
Unternehmen, nämlich Mai 1999, weise die Bilanz per 31. 12. 1999
Bankverbindlichkeiten im Ausmaß von rd. S 18 Mio. und
Lieferverbindlichkeiten von ca. S 15 Mio. aus. Demgegenüber
stünden Aktiva in der Größenordnung von etwa S 4 Mio., die
so gut wie keine stillen Reserven aufwiesen. Dieses Bilanzbild bestätige
ebenfalls die Auffassung der BP, dass durch die nicht erfolgte Abdeckung der in
den Jahren 1991 bis 1996 angewachsenen Verrechnungsforderung in Höhe von
S 20 Mio. die reale Überschuldung eingetreten sei, da diese
Geldmittel dem Betrieb entzogen und nicht mehr rückgeführt worden
seien.
Das in der
Berufung angeführte Argument der Anteilseigner der Bw., dass die
Finanzierung der Aufwendungen (sogenannte Altlasten) des Architekturbüros
nicht durch Aufnahme von Darlehen, sondern durch Überweisung von diversen
Bankkonten des geprüften Unternehmens erfolgt sei, gehe nach Ansicht der BP
ins Leere, da es für die Beurteilung, ob Zinsen als Betriebsausgabe
abzugsfähig seien, nicht relevant sei, ob die Entnahme von Geldmittel in
Form eines Darlehens oder durch Abbuchung von diversen Bankkonten (Kredit- oder
Kontokorrentkonten) erfolge. Ausschlaggebend sei, ob die Mitteln für
betriebliche oder außerbetriebliche Zwecke verwendet worden seien.
Dem Einwand,
die Hinzurechnung der Zinsen beim Gesellschafter Ing. B wäre verfehlt, sei
Folgendes entgegenzuhalten: Die Fremdkapitalzinsen seien zur Gänze als
laufende Betriebsausgabe geltend gemacht und entsprechend der
gesellschaftsvertraglich vereinbarten Gewinnverteilung im Verhältnis von je
50% bei den beiden Gesellschaftern entsprechend als Betriebsausgabe
berücksichtigt worden. In Anbetracht dieser Vorgangsweise sei die Korrektur
analog vorzunehmen, da es nicht schlüssig erscheine, dass Herr Ing. F auf
Gewinnanteile zugunsten des Dipl.Ing. E verzichte.
Die
Finanzierung der sogenannten Verrechnungsforderung sei von diversen
betrieblichen Bankkonten erfolgt. Von der BP seien alle betrieblichen Bankkonten
für die Überprüfung der Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen,
entsprechend der diesbezüglich geltenden saldierten Betrachtungsweise als
einheitliches Konto angesehen worden. Dies weise allerdings zu keinem Zeitpunkt
einen positiven Saldo auf. Daher sei der Einwand, die Finanzierung der
Verrechnungsforderung sei durch Zahlungseingänge aus der laufenden
betrieblichen Tätigkeit erfolgt, unzutreffend.
Beanstandet
werde weiters die Berechnungsmodalität der nicht abzugsfähigen Zinsen,
wozu beiliegend unter Einbeziehung der Lieferverbindlichkeiten eine
geänderte Berechnung vorgelegt werde. Diesem Vorschlag könne insoweit
nicht gefolgt werden, als die Forderung ab Ende 1996 vom geprüften
Unternehmen selbst als Privatentnahmen dargestellt worden sei und diese aufgrund
der saldierten Betrachtungsweise der Bankkonten im Ergebnis als fremdfinanziert
zu betrachten sei.
Des Weiteren
werde im Berufungsschreiben ausgeführt, dass ein nicht beweisbarer
Sachverhalt vorläge und die Annahme eines Zusammenhanges zwischen den
Fremdkapitalzinsen einerseits und Verrechnungszahlen andererseits dem Grunde
nach verfehlt wäre. Dem sei entgegenzuhalten, dass der BP eine Vielzahl von
Indizien vorlägen, die den angenommenen Sachverhalt bewiesen und
spätestens ab dem Jahr 1997 die Nichtabzugsfähigkeit des
Zinsenaufwandes rechtfertigten. Abschließend würden die einzelnen
Sachverhaltselemente, die die Nichtanerkennung der Fremdkapitalzinsen als
Betriebsausgabe begründen, punktuell dargestellt: - Abfluss von
Geldmitteln zur Abdeckung von Altlasten des Architekturbüros; -
vereinbarte Gegenverrechnung aufgrund von Leistungsbeziehungen sei nicht
eingehalten worden und könne somit nicht als fremdüblich gewertet
werden; - Umbuchung der Verrechnungsforderung auf das Privatkonto des
Gesellschafters Dipl.Ing. E im Jahre 1996; - Ausbuchung der Forderung in
der Bilanz 1996; - verbleibende Bankverbindlichkeiten in Höhe von
S 18 Mio. in der Bilanz 1999 nach Einstellung der operativen
Tätigkeit; - niederschriftliche Aussage des Dipl.Ing. A ; -
vorliegender Aktenvermerk, dass es sich um Überentnahmen handle; -
Wechselzahlungsauftrag vom 21. März 2003 des Ing. F an Dipl.Ing. E
; - Anmeldung der Forderung des Ing. F in die Gläubigerliste im
Insolvenzverfahren Dipl.Ing. E.
Zu
b) und c): In der Berufungsergänzung vom 5. August 2004 werde die
Höhe der Gewinnzurechnung betreffend die Erhöhung der Entnahmewerte
für das Musterhaus L und die Eigentumswohnung I sowie die vorgenommene
Gewinnaufteilung beeinsprucht. Dazu werde von der Betriebsprüfung
festgehalten, dass die vorgelegten Bewertungsgutachten für die
gegenständlichen Objekte im BP-Verfahren im Jahre 2003 für den
jeweiligen Stichtag der Entnahme, nämlich 1997 und 1998, erstellt worden
seien. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) stelle
ein Schätzungsgutachten, das rückwirkend erstellt worden sei, ein
untaugliches Beweismittel dar. Die Anerkennung sei daher zu versagen.
Die
Gewinnaufteilung sei damit zu begründen, dass der Vermögensvorteil
durch die Übernahme der Objekte in das Privatvermögen
ausschließlich dem Gesellschafter Ing. F zugeflossen sei. Analog zu
den Ausführungen zu lit. a wäre allerdings eine dem
Beteiligungsverhältnis entsprechende Gewinnzurechnung ebenfalls
denkmöglich.
Des Weiteren
werde festgehalten, dass die BP im Rahmen der freien Beweiswürdigung eine
sachgerechte Wertermittlung - unter Gegenüberstellung sämtlicher
anerkannter Wertermitttlungsmethoden - vorgenommen habe.
Zu
b): In der herrschenden Lehre werde die Auffassung vertreten, dass
für Einfamilienhäuser primär die Substanz wertbestimmend sei und
das Ertragswertverfahren in den Hintergrund trete. Im konkreten Einzelfall sei
aus kaufmännischer Sicht nicht nachvollziehbar, dass ein Unternehmer, der
die Herstellungskosten kenne, den Verkehrswert - zeitnah zum
Errichtungszeitpunkt - weit unter den Herstellungskosten zum Ansatz bringe. Da
das Objekt in der Folge vermietet worden sei, sei die BP schlussendlich vom
Mittelwertverfahren ausgegangen.
Zu
c): Bei der Bewertung der Entnahme der Eigentumswohnung I habe die BP das
Vergleichswertverfahren angewendet. Dieses Verfahren werde in der Praxis als das
marktgerechteste bezeichnet, weil der unmittelbare Vergleich mit den Kaufpreisen
vergleichbarer Objekte am sichersten zum Verkehrswert führe und auch im
konkreten Fall den örtlichen Verhältnissen des Grundstücksmarktes
Rechnung trage. Nach Ansicht der BP lägen sämtliche Voraussetzungen
vor, die für die Anwendung des Vergleichswertverfahrens sprächen.
Aufgrund obiger
Ausführungen wäre die Berufung dem Grunde nach abzuweisen. Zur Frage
der Gewinnverteilung im Zusammenhang mit den Gebäudeentnahmen werde auf die
Ausführungen zu lit. b) und c) verwiesen.
L)
Mit Schreiben vom 30. November 2004 wurde seitens der Bw. eine
Gegenäußerung zur
Stellungnahme der BP laut Abschnitt K)
erstellt und Folgendes ausgeführt:
Die Bw. sei
1991 gegründet worden und habe die bis zu diesem Stichtag im
Einzelunternehmen Dipl.Ing. A getätigten Bauvorhaben übernommen. Durch
die Übernahme dieser Bauvorhaben habe sich ein Verrechnungskonto von
Dipl.Ing. A zu der Bw. ergeben. Dieses Verrechnungskonto weise im Jahr 1996 eine
Forderung der Bw. an das Einzelunternehmen Dipl.Ing. A in Höhe von rd.
€ 1,500.000,00 (= S 20,640.450,00). Nach Ansicht der BP
handle es sich bei diesem Konto um ein Privatkonto. Die Berufung richte sich
nicht nur gegen die Ansicht der BP, es handle sich um ein "Privatkonto", sondern
darüber hinaus gegen die Höhe der als nichtabzugsfähig
errechneten Zinsen. Das Verrechnungskonto zu dem Einzelunternehmen ergebe sich
unbestritten durch die Verrechnung und Übernahme der offenen Bauprojekte.
Daraus ein "Privatkonto" zu unterstellen sei nicht die Ansicht der Bw.
Das
Einzelunternehmen Dipl.Ing. A, Architektur, sei vor 1992 aufgrund seiner
Bautätigkeit als Gewerbebetrieb eingestuft worden, sodass eine
Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 als freier Beruf nicht
möglich gewesen sei. Anlässlich der Übernahme der
Bautätigkeit durch die Ges. nbR. sei eine Gewinnermittlung nach § 4
Abs. 3 EStG 1988 möglich geworden, sodass seitens der Architektur im Jahr
1996 ein Wechsel in der Gewinnermittlungsart durchgeführt und ein
Übergangsergebnis errechnet worden sei. Damit sei das Verrechnungskonto in
dem Einzelunternehmen (Architektur) aufgelöst worden.
Die
Gesellschafter der Bw. seien übereingekommen, die Forderung an die
Architektur (Einzelunternehmen Dipl.Ing. A) auf das Privatverrechnungskonto von
Dipl.Ing. A zu verbuchen. Diese Verbuchung ändere nichts am Charakter des
Entstehens dieser Verrechnung. Es könne sich nicht um eine "private
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1069-W/04
- Stammnummer
- 39174
- Gültig
- 09.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF