Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1069-W/04
Nichtanerkennung von Fremdkapitalzinsen; Erhöhung des Entnahmewertes eines Musterhauses und einer Eigentumswohnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1069-W/04vom 09.02.2009Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
für die Streitjahre 1997 bis 2000 die siebenjährige Aufbewahrungsfrist
gemäß
§ 132 BAO noch nicht abgelaufen war. Auch die Unterlagen
aus dem Jahr 1995, dem Zeitpunkt der Umbuchung der Forderung auf das
Entnahmekonto, war noch von dieser Aufbewahrungsfrist umfasst. Nachdem im Jahr
2002 die Betriebsprüfung begonnen hat und im Jahr 2004 die auf den
Ergebnissen dieser Betriebsprüfung basierenden Feststellungsbescheide
ergangen sind, ist außerdem darauf zu verweisen, dass sich für die im
Ergänzungsersuchen vom 21. Februar 2008 angesprochenen Unterlagen die
Aufbewahrungsfrist damals als für die Abgabenerhebung relevante Unterlagen
verlängert hat (vgl. Ritz, BAO, 3. Aufl., Kommentar, Tz 7 zu § 132).
Zudem musste es für die Bw. zur Untermauerung ihrer Vorbingen im eigenen
Interesse gelegen sein, die angesprochenen Unterlagen aufzubewahren.
Die Berufung
ist daher in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
II)
Erhöhung des Entnahmewertes des Musterhauses L:
1) Der
Sachverhalt ist durch folgende Umstände bestimmt:
a) Unter der
Position Umlaufvermögen sind im Jahresabschluss für
1998 unter dem Stichwort "L"
Vorräte von S 4,609.977,68 (OZ 4/2000/1) verbucht. Diese
Vorratsposition ist im Jahresabschluss für 1999 mit S 0,00 ausgewiesen
(OZ 2/1999). Der Zugangswert für das Haus L Nr. X betrug laut OZ 17/2000/1)
S 1,578.256,00.
b) Die Gewinn-
und Verlustrechnung für das Jahr
1999 weist Erlöse aus
Anlagenverkäufe in Höhe von S 780.000,00 aus. Das Konto "Buchwert
Anlagenabgänge" weist einen Aufwand von S 1.601.450,00 aus, wobei laut
OZ 13/1999 auf das Musterhaus L Nr. X 1,420.432,00 entfallen. Die negative
Differenz zwischen erklärtem Verkaufserlös und erklärtem
Buchwertabgang für das gegenständliche Musterhaus beträgt demnach
S 640.432,00.
c) Mit dem
Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom 26.
Februar 1998 (AB I, 270 ff.) erwarb Ing. B von der T Ges. mbH. und der U
Ges. nbR. (letztere als Bauträger und Verkäuferin) das nicht dem
Bauträgergesetz unterliegende Musterhaus L Nr. X. Als Errichtungskosten
werden insgesamt S 780.000,00 angegeben (AB I, 271). Laut Punkt 1.3. ist
Vertragsgegenstand der Grundanteil und das Musterhaus Reihenhaus Nr. X, welches
zur Hälfe von dem Käufer und dem WEO Firma U Ges. nbR. (Dipl.Ing. A
und Ing. B) im Juli 1997 errichtet wurde.
Laut Punkt 4.1.
dieses Kaufvertrages umfasst der Kaufpreis Grundkosten in Höhe von
S 300.000,00 und Errichtungskosten für das Musterhaus von
S 390.000,00 (mal 2 = S 780.000,00), sodass als Gesamtkaufpreis
für Ing. B S 690.000,00 vereinbart wurden. Weiters wurde unter diesem
Vertragspunkt vereinbart, dass der Käufer die Grundkosten an die
Verkäuferin T Ges. mbH. und die halben Errichtungskosten an Dipl.Ing. A zu
bezahlen hat.
Unter Punkt
5.1. dieses Vertrages erklären die Vertragsteile, dass die Schaffung von
Wohnungseigentum wesentliche Verrtragsgrundlage ist. Die Übergabe des
Vertragsobjektes erfolgte mit 1. Februar 1998.
d) Am 23. Juli
2003 wurde der Betriebsprüferin ein von Ing. B im Jahr 2003 (Besichtigung
der Liegenschaft am 17. Juni 2003) in Auftrag gegebenes Schätzgutachten zur
Liegenschaftsbewertung des Musterhauses in L Nr. X, erstellt vom allgemein
beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für
Immobilien, V, mit dem Bewertungsstichtag 31. Mai 1998 übergeben (AB
I, 313 ff.).
Eingangs wird
ausgeführt, dass das Ziel des Gutachtens die Ermittlung des Verkehrswertes
(Marktwertes) der beschriebenen Liegenschaft sei. In der Bewertungslehre und in
der Praxis seien bei Objekten wie dem vorliegenden das Sachwertverfahren und das
Ertragswertverfahren als Methoden zur Ermittlung des Verkehrswertes
anerkannt.... . Die Anwendung beider Verfahren und deren Abwägung
gegeneinander müsse bei einem Objekt wie dem vorliegenden das
aussagekräftigste Ergebnis bringen, wobei dem ermittelten Ertragswert
naturgemäß das deutlich größere Gewicht zukommen werde,
weil das Objekt mit dem Ziel erworben worden sei, daraus einen Ertrag zu
gewinnen.
Unter
"Anmerkungen" wird in diesem Gutachten Folgendes ausgeführt:
Das Objekt sei
als Musterhaus mit der Grundausstattung errichtet worden und sollte während
des auf ca. fünf Jahre geplanten Bau- und Verwertungszeitraumes der Anlage
als Verkaufshilfe dienen. Das Musterhaus verfüge über keinen Keller,
was bei einer allfälligen Verwertung erschwerend wirke. Das Reihenhaus sei
in Holzriegelkonstruktion ausgeführt, was eine verkürzte
technisch-wirtschaftliche Lebenserwartung zur Folge habe und bei einem Verkauf
gegenüber Objekten in Massivbauweise üblicherweise zu
Preisabschlägen führe.... .
Die Fläche
der Wohnräume im Erd- und Obergeschoß des Musterhauses errechnete
sich mit 95,61 m², die Fläche des Carportes mit 17,38 m² und die
der Terrassen und Balkone mit 27,45 m².
Der Sachwert
der Liegenschaft wurde wie folgt errechnet:
|
Grundstückswert
|
|
|
€
22.819,00
|
S
313.996,00
|
Gebäudewert
*)
|
|
|
€
117.066,00
|
S
1,610.863,00
|
Außenanlagen
|
5
|
%
|
€
5.853,00
|
S
80.539,00
|
Sachwert
der Liegenschaft
|
|
|
€
145.738,00
|
S
2,005.399,00
*): Der Gebäudewert
basiert auf ermittelten Neuherstellungskosten von € 137.725,00
(= S 1,895.137,00) und einer Abwertung von € 20.659,00 (=
S 284.274,00).
Der Ertragswert
der Liegenschaft wurde wie folgt errechnet:
|
monatliche
fiktive Miete
|
€
830,00
|
S
11.421,00
|
x
12 Monate = Jahresrohertrag
|
€
9.960,00
|
S
137.053,00
|
Jahresreinertrag
|
€
7.142,00
|
S
98.276,00
|
abzügl.
5% Bodenwertverzinsung
|
€
1.141,00
|
S
15.701,00
|
Reinertrag
|
€
6.001,00
|
S
82.576,00
|
x
Vervielfältiger von 18,26
|
€
109.578,00
|
S
1,507.826,00
|
zuzügl.
anteiliger Grundwert
|
€
22.819,00
|
S
313.996,00
|
Ertragswert
der Liegenschaft
|
€
132.397,00
|
S
1,821.822,00
Der Verkehrswert zum 31. Mai
1998 wurde wie folgt errechnet:
|
Sachwert
|
€
145.738,00
|
S
2,005.399,00
|
Ertragswert
|
€
132.397,00
|
S
1,821.822,00
|
Gewichtung
Sachwert zu Ertragswert 1:1
|
€
139.068,00
|
S
1,913.617,00
|
abzüglich
Ertragslosigkeit für rd. 5 Jahre, abgezinst
|
€
42.600,00
|
S
586.189,00
|
abzüglich
erhöhter laufender Instandhaltungsaufwand
|
€
3.650,00
|
S
50.225,00
|
(5
Jahre à
€ 730,00)
|
|
|
abzüglich
Verwertungsabschlag wegen Holzkonstruktion (5%)
|
€
6.953,00
|
S
95.675,00
|
abzüglich
Verwertungsabschlag wegen fehlendem Keller (3%)
|
€
4.172,00
|
S
57.408,00
|
Verkehrswert
aufgerundet
|
€
82.000,00
|
S
1,128.345,00
|
abzüglich
angepasster Grundwert (15,66%)
|
€
12.841,20
|
S
176.699,00
|
angepasster
Gebäudewert
|
€
69.158,80
|
S
951.646,00
e) Laut Vorhaltsantwort vom
30. Juli 2008, ad 2), c), hat Ing. B das gegenständliche Musterhaus nach
dem Erwerb bzw. der Entnahme vermietet und dann mit Kaufvertrag vom
23. Juli 2004 um € 104.000,00
(= S 1.431.071,00) verkauft.
2)
ertragsteuerliche Würdigung:
§ 4 Abs. 1
EStG 1988 bestimmt, dass Gewinn der durch doppelte Buchführung zu
ermittelnde Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des
Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen
Wirtschaftsjahres ist. Der Gewinn wird durch Entnahmen nicht gekürzt und
durch Einlagen nicht erhöht. Entnahmen sind alle nicht betrieblich
veranlassten Abgänge von Werten (z. B. von Bargeld, Waren, Erzeugnissen und
anderen Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens, von Leistungen, von
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens oder von Nutzungen solcher
Wirtschaftsgüter).
Jede Entnahme
von Wirtschaftsgütern bedeutet eine Minderung des Betriebsvermögens.
Das Einkommensteuergesetz versteht unter Entnahmen nur außerbetrieblich
veranlasste Entnahmen. Um zu verhindern, dass Entnahmen den steuerlichen Gewinn
kürzen, sind sie dem Gewinn hinzuzurechnen (vgl. Doralt, EStG, Kommentar,
6. Aufl., Tz 327 zu § 6). Entnimmt ein Gesellschafter einer
Personengesellschaft ein Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen der
Mitunternehmerschaft in sein Privatvermögen, gelten die allgemeinen
Grundsätze für Entnahmen. Der realisierte Gewinn (aufgedeckte stille
Reserve) ist aber allen Gesellschaftern nach dem allgemeinen
Gewinnverteilungsschlüssel zuzuweisen (vgl. Hofstätter/Reichel, Die
Einkommensteuer, Kommentar, Band III A, Tz 202 zu § 4).
Diese letztere
Kommentarmeinung ist für den vorliegenden Fall von Bedeutung, weil in der
Berufungsergänzung vom 5. August 2004 [siehe Abschnitt J)] neben der
Höhe der Gewinnzurechnung auch die von der Betriebsprüfung
vorgenommene alleinige Gewinnaufteilung auf den Gesellschafter Ing. B
beeinsprucht wurde. Diesem Berufungsbegehren kann nach der Meinung der
Betriebsprüfung stattgegeben werden [siehe Stellungnahme vom 24. September
2004, Abschnitt K), zu b) und c)]. Auch der unabhängige Finanzsenat ist der
Auffassung, dass das Musterhaus im Namen und auf Rechnung der W Ges. nbR.
von beauftragten Baufirmen errichtet worden ist und somit in die
Gewinnermittlung der Ges. nbR. eingeflossen ist. Der Kaufvertrag vom 26. Februar
1998 führt als Verkäufer auch die T Ges. mbH. und die M Ges. nbR. an.
Somit hält der unabhängige Finanzsenat es auch für
gerechtfertigt, den Entnahmegewinn den beiden Gesellschaftern dem
Gewinnzurechnungsschlüssel entsprechend zuzurechnen.
Somit verbleibt
die Höhe der Gewinnzurechnung aus der Entnahme des Musterhauses L Nr. X an
die M Ges. nbR zu klären. Dies bedingt die Abklärung der Frage, welche
Bewertungsmethode/n bei der Entnahme eines Musterhauses aus dem
Betriebsvermögen einer Mitunternehmerschaft anwendbar ist. Bei der Entnahme
von Liegenschaften aus dem Betriebsvermögen ist der Teilwert anzusetzen.
Teilwert ist gemäß
§ 6 Z 1 EStG 1988 der Betrag, den der
Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das
einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass
der Erwerber den Betrieb fortführt.
Dieser durchaus
eigenständige Wertansatz ergibt sich aus dem Wert des Wirtschaftsgutes im
Hinblick auf die Bedeutung für den Betrieb und geht vom Standpunkt des
Erwerbers aus, wobei der unabhängige Finanzsenat annimmt, dass aus
betriebswirtschaftlicher Sicht die Erzielung von Einkünften aus Vermietung
und Verpachtung als Betrieb im weiteren Sinn angesehen werden kann.
Der Teilwert
einer Liegenschaft kann über oder unter dem Verkehrswert dieser
betreffenden Liegenschaft liegen. Bei betriebsnotwendigen älteren, aber
noch verwendbaren Gebäuden wird ein Ansatz wohl meist über dem
Verkehrswert liegen. Im Fall des gegenständlichen Musterhauses ist darauf
hinzuweisen, dass das Haus laut dem von den Bw. beigebrachten Gutachten erst im
Jahr 1998 gebaut worden ist und somit nicht den älteren Gebäuden, bei
denen der Teilwert über dem Verkehrswert liegt, zuzurechnen ist (vgl.
Christian Lenneis, Bewertung von Liegenschaften im Abgabenrecht, in: Immolex,
S. 140 ff., Punkt D. 2.).
Als
Wertermittlungsmethode kommt bei Reihenhäusern vorrangig die
Vergleichswertmethode gemäß
§ 4
Liegenschaftsbewertungsgesetz (LBG) in Betracht, weil die zu vergleichenden
Liegenschaften in den wesentlichen preisbestimmenden Merkmalen ähneln,
wobei Abweichungen durch Zu- und Abschläge auszugleichen wären.
Allerdings ist diese Methode im Steuerrecht nur eingeschränkt anwendbar,
weil der VwGH in seinem Erkenntnis vom 21. Oktober 1993, 92/15/0079, mehr
als ein Vergleichsgrundstück fordert und im Fall der Anwendung dieses
Verfahrens auch die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht gemäß
§ 48a BAO zu beachten ist. Im vorliegenden Fall stehen keine
anonymisierten Vergleichsdaten zur Verfügung, sodass die
Vergleichswertmethode bei der Bewertung des Musterhauses nicht angewendet werden
kann.
Das
Sachwertverfahren könnte nur dann angewendet werden, wenn die Eigennutzung
dieses Reihenhauses durch Ing. B im Vordergrund stünde. In der
Vorhaltsantwort vom 30. Juli 2008 wurde seitens der Bw. unter Abschnitt N), ad
2), c), ausgeführt, dass das Musterhaus von Ing. B nie bewohnt worden sei,
und es auch keine emotionalen Beweggründe für den Erwerb dieser
Liegenschaft durch ihn gegeben habe. Der unabhängige Finanzsenat ist
demnach der Rechtsmeinung, dass das Sachwertverfahren im vorliegenden Fall zur
Teilwertermittlung nicht geeignet ist und wendet daher ausschließlich das
Ertragswertverfahren an. Dies vor allem deshalb, weil der VwGH in seinem
Erkenntnis vom 5. Oktober 1988, 87/13/0075, ausgeführt hat, dass das
Ertragswertverfahren als für die Ermittlung von fiktiven Anschaffungskosten
von vermieteten Gebäuden tauglich ist. Es sei nämlich plausibel, dass
für einen möglichen Liegenschaftskäufer der von ihm zu erzielende
Überschuss maßgebend und damit preisbestimmend sei. Auf diesen Preis
werde ein Vervielfacher angewandt (vgl. VwGH vom 20. Juli 1999, 98/13/0109). In
der Vorhaltsantwort vom 30. Juli 2008 wurde denn auch unter ad 2), c),
ausgeführt, dass das Musterhaus (zum best erzielbaren Preis) vermietet
worden sei. Da dieser Vorhaltsantwort trotz diesbezüglicher Aufforderung
kein kopierter Mietvertrag beigelegt war, sind die für die Berechnung des
Ertragswertes relevanten Bestimmungsgrößen zu schätzen.
Im Hinblick auf
die Liegenschaftsbewertung im Steuerrecht argumentiert auch Martin Pröll in
UFS-Aktuell, Nr. 7-8/2004, S. 281, dass für Mietobjekte hinsichtlich der
Renditeerzielung das Ertragswertverfahren den anderen Bewertungsmethoden
vorzuziehen sei. Weiters wird in diesem Beitrag zusammenfassend die Ansicht
vertreten, dass die Bildung eines arithmetischen Mittels zwischen Ertragswert
und Sachwert nur dann sinnvoll sei, wenn eine solche den auf den
Grundstücksmärkten existierenden Realitäten eher gerecht wird als
die ausschließliche Heranziehung von Ertragswert- oder Sachwertverfahren.
Das Ertragswertverfahren ist unter Berücksichtigung des vorzitierten
Zeitschriftenartikels für die Bewertung des gegenständlichen
Musterhauses zu bevorzugen, weil die Bedürfnisbefriedigungspotenziale des
Ing. B über den monetären Ertrag bei der Vermietung dieses
Musterhauses ermittelbar sind.
Die monatliche
fiktive Miete wird in dem von den Bw. beigebrachten Gutachten mit
€ 830,00 (= S 11.421,00) angenommen, das bedeutet bei einer
Wohnfläche von 95,61 m² eine Quadratmetermiete von € 8,68 (=
S 119,00). Dies hat einen Jahresmietertrag von € 9.960,00
(= S 137.053,00) zur Folge. Dieser Gebäuderohertrag wurde auch
von der Betriebsprüfung unter Tz 16 zur Berechnung des Gesamtwertes
herangezogen. In diesem Zusammenhang ist auch die Aussage der
Betriebsprüfung in ihrer Stellungnahme vom 24. September 2004 [siehe
Abschnitt K), zu b) und c)] zu würdigen, dass u.a. dieses Gutachten im Jahr
2003 rückwirkend für das Jahr 1998 erstellt worden sei, was das
Schätzungsutachten laut VwGH-Judikatur untauglich mache. Abgesehen davon,
dass seitens der Betriebsprüfung kein derartiges Judikat des VwGH
angeführt wurde, vertritt der unabhängige Finansenat die Ansicht, dass
ein Liegenschaftsgutachten, das für einen vergangenen Zeitpunkt erstellt
wurde, danach zu beurteilen ist, wie weit der Bewertungsstichtag des Gutachtens
mit dem Entnahmezeitpunkt der Liegenschaft übereinstimmt. Im
streitgegenständlichen Fall ist der Kaufzeitpunkt der 26. Februar 1998
und der Bewertungsstichtag des Gutachtens der 31. Mai 1998. Diese zeitliche
Diskrepanz ist nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates nicht so
groß, als dass nicht Kriterien wie fiktive monatliche Miete,
Restnutzungsdauer und Kapitalisierungszinssatz in die Ertragswertermittlung des
unabhängigen Finanzsenates übernommen werden könnten.
Nicht
herangezogen werden kann der im Gutachten angesetzte Wert für
Ertragslosigkeit des Mietobjektes, weil kein Argument vorgebracht worden ist,
dass dieses während der Dauer des siebenjährigen Besitzes von Ing. B
fünf Jahre ertragslos gewesen wäre. Die weitere Berechnung der
Differenz zum bisherigen Entnahmewert stellt sich wie folgt dar:
|
Gebäuderohertrag
p.a. lt. Bw. und lt. BP
|
€
9.960,00
|
S
137.000,00
|
abzüglich
10% Bewirtschaftungskosten lt. BP
|
€
996,00
|
S
13.705,00
|
abzüglich
0,5% Erhaltungskosten von € 137.725,00
|
€
688,83
|
S
9.479,00
|
Jahresreinertrag
lt. BP
|
€
8.275,00
|
S
113.866,00
|
x
Vervielfältiger von 18,26
|
€
151.101,50
|
S
2,079.202,00
|
zuzügl.
anteiliger Grundwert lt. Gutachten
|
€
22.819,00
|
S
313.996,00
|
Zwischensumme
1
|
€
173.920,50
|
S
2,393.198,00
|
abzüglich
Ertragslosigkeit für 8 Monate in 7 Jahren
|
€
6.640,00
|
S
91.368,00
|
Zwischensumme
2
|
€
167.280,50
|
S
2,301.830,00
|
abzüglich
20% negativ wertbeeinflussender Umstände wegen fehlendem Keller, Abnutzung
als Musterhaus und Holzkonstruktion lt. UFS
|
€
33.456,10
|
S
460.366,00
|
abzüglich
Instandhaltungsaufw. (7 Jahre à
€ 2.000,00) lt. UFS
|
€
14.000,00
|
S
192.644,00
|
Zwischensumme
3
|
€
119.824,40
|
S
1,648.820,00
|
abzüglich
angepasster Grundwert (15,66%) lt. Gutachten
|
€
18.365,04
|
S
252.708,00
|
angepasster
Gebäudewert lt. UFS
|
€
101.459,36
|
S
1,396.111,00
|
Entnahmewert
bisher
|
€
56.684,81
|
S
780.000,00
|
Differenz
|
€
44.774,55
|
S
616.111,00
|
Differenz
abgerundet
|
€
44.700,00
|
S
615.085,00
|
Differenz
je damaligem Gesellschafter 50:50
|
€
22.350,00
|
S
307.542,50
Der angefochtene
Feststellungsbescheid für das Jahr
1999 ist wie folgt
abzuändern:
|
Entnahme
Musterhaus lt. BP
|
€
52.498,86
|
S
722.400,00
|
Entnahme
Musterhaus lt. UFS
|
€
44.700,00
|
S
615.085,00
|
Gewinnminderung
bei M Ges.nbR.
|
€
-7.798,86
|
S
- 107.315,00
|
Gewinn
für 1999 lt. BP
|
€
190.393,63
|
S
2,619.873,46
|
Gewinn
für 1999 lt. UFS
|
€
182.594,77
|
S
2,512.558,46
|
a)
Gewinn Dipl.Ing. E lt. BP
|
€
68.947,41
|
S
948.737,00
|
Gewinnzurechnung
für Musterhaus lt. UFS
|
€
22.350,00
|
S
307.542,50
|
Gewinn
Dipl.Ing. E lt.
UFS
|
€
91.297,41
|
S
1,256.279,50
|
b)
Gewinn Dipl.Ing. F lt. BP
|
€
121.446,19
|
S
1,671.136,00
|
Gewinnminderung
für Musterhaus lt. BP
|
€
52.498,86
|
S
722.400,00
|
Gewinnzurechnung
für Musterhaus lt. UFS
|
€
22.350,00
|
S
307.542,50
|
Gewinn
Dipl.Ing. F lt.
UFS
|
€
91.297,33
|
S
1,256.278,50
III)
Erhöhung des Entnahmewertes der Eigentumswohnung in I:
1) Der
Sachverhalt ist durch folgende Umstände bestimmt:
a) Mit
Kaufvertrag vom 15. April 1996 erwarben Ing. B und Dipl.Ing. A von der a Ges.
mbH. in b, cgasse w als Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ www des
Grundbuches 0WWWW d. Der beiderseits vereinbarte Kaufpreis betrug
S 5,375.000,00. Laut Punkt VI. dieses Kaufvertrages handelte es sich bei
dem kaufgegenständlichen Grundstück laut Flächenwidmungsplan der
Stadtgemeinde I um die Widmung "Bauland-Wohngebiet". Laut Punkt XIV. dieses
Vertrages wurde der Kaufvertrag aufschiebend bedingt durch die
rechtskräftige Erteilung der Baubewilligung für das bei der
Stadtgemeinde I eingereichte Bauprojekt mit derzeit 29 Wohnungen bis
längstens 31. März 1997 abgeschlossen.
In weiterer
Folge wurden im Jahresabschluss für
1996 als Umlaufvermögen unter dem
Stichwort "I" Vorräte von S 18,566.482,05 verbucht. Diese
Vorratsposition ist im Jahresabschluss für 1997 mit S 0,00 ausgewiesen
(OZ 7/1997).
b) Mit Kauf-
und Wohnungseigentumsvertrag vom 8. Jänner 1998 erwarb Ing. B von Dipl.Ing.
A als Verkäufer 74/4944tel Anteile an der vertragsgegenständlichen
Liegenschaft (EZ www, Grundbuch 0WWWW d). Ing. B war laut Punkt 1.3. bereits
Eigentümer von insgesamt 138/4944tel Anteilen an dieser Liegenschaft, wovon
einverständlich 74/4944tel Anteile zur Erreichung des zur Begründung
des Wohnungseigentums an der vertragsgegenständlichen Wohnung
erforderlichen Mindestanteiles von 74/2472tel Anteile verwendet bzw. gewidmet
werden. Dipl.Ing. A und Ing. B verbleiben somit bloße Miteigentumsanteile
an der EZ www, KG d, von je 64/4944tel Anteilen.
Laut Punkt XXI.
dieses Kauf- und Wohnungseigentumsvertrages, Spalte 2, Punkte a), b) und d)
wurden die Wohnung, der Abstellplatz und das Kellerabteil von Top Nr. Z auf
Stiege 2 um S 723.867,00 inklusive S 53.000,00 Pauschale (=
S 670.867,00 Wohnungskaufpreis) durch Herrn Ing. B erworben.
c) Mit
Schlussrechnung vom 16. Jänner 1998, erstellt von der U Ges. nbR., wurden
Ing. B für die Wohnung Top Z auf Stiege 2 in der N straße Y
in I um S 723.867,00 (AB II, 480) vorgeschrieben. Von diesem Betrag
entfielen S 53.000,00 auf Aufschließungs- und Anschlusskosten, sodass
S 670.867,00 als Wohnungskaufpreis verbleiben. Zu diesem
Schlussrechnungszeitpunkt war Ing. B grundbücherlich bereits im Besitz der
Hälfte dieser Wohnung. Laut Vermerk der Betriebsprüferin auf AB II,
480, wurde der Schlussrechnungspreis im Jahr 1997 auf Konto 9401 an Privatkonto
gebucht.
d) Laut der
Flächenaufstellung der Wohnhausanlage I, N straße Y, besteht die
Wohnung Top Z im Dachgeschoß aus drei Zimmern mit insgesamt 71,24 m²
Wohnnutzfläche, 4,97 m² Balkon, 5,73 m² Kellerabteil und einem
PKW-Abstellplatz von 12,03 m² (AB II, 474). Der Verkaufspreis für
diese Wohnung wird in dieser Flächenaufstellung mit S 670.867,00
angegeben.
e) Laut der
Flächenaufstellung der gegenständlichen Wohnhausanlage besteht die
Wohnung Top w im Dachgeschoß aus drei Zimmern mit insgesamt 82,28 m²
Wohnnutzfläche, 7,68 m² Balkon, 5,64 m² Kellerabteil und einem
PKW-Abstellplatz von 14,80 m². Der Verkaufspreis für diese Wohnung
beträgt S 2,065.500,00 (ohne Nebenkosten). Der Quadratmeterpreis
beträgt für diese Wohnung sohin € 1.824,33 (= S
25.103,00).
f) Die Wohnung
Top ee im Dachgeschoß dieser Wohnung besteht ebenfalls aus 3 Zimmern mit
insgesamt 64,09 m², 5,55 m² Kellerabteil und einem PKW-Abstellplatz
von 12,03 m². Der Verkaufspreis für diese Wohnung beträgt
S 1,600.000,00 (ohne Nebenkosten). Der Quadratmeterpreis beträgt
für diese Wohnung sohin € 1.814,27 (= S 24.964,89).
2)
ertragsteuerliche Würdigung:
Hinsichtlich
des auch hier anzuwendenden Entnahmetatbestandes gemäß
§ 4 Abs.
1 EStG 1988 und des darin formulierten Teilwertmaßstabes wird auf die
steuerlichen Erwägungen unter Abschnitt II), Punkt 2), verwiesen.
Jede Entnahme
von Wirtschaftsgütern bedeutet eine Minderung des Betriebsvermögens.
Das Einkommensteuergesetz versteht unter Entnahmen nur außerbetrieblich
veranlasste Entnahmen. Um zu verhindern, dass Entnahmen den steuerlichen Gewinn
kürzen, sind sie dem Gewinn hinzuzurechnen (vgl. Doralt, EStG, Kommentar,
6. Aufl., Tz 327 zu § 6). Entnimmt ein Gesellschafter einer
Personengesellschaft ein Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen der
Mitunternehmerschaft in sein Privatvermögen, gelten die allgemeinen
Grundsätze für Entnahmen. Der realisierte Gewinn (aufgedeckte stille
Reserve) ist aber allen Gesellschaftern nach dem allgemeinen
Gewinnverteilungsschlüssel zuzuweisen (vgl. Hofstätter/Reichel,
Die Einkommensteuer, Kommentar, Band III A, Tz 202 zu § 4).
Diese letztere
Kommentarmeinung ist für den vorliegenden Fall von Bedeutung, weil in der
Berufungsergänzung vom 5. August 2004 [siehe Abschnitt J)] neben der
Höhe der Gewinnzurechnung auch die von der Betriebsprüfung
vorgenommene alleinige Gewinnaufteilung auf den Gesellschafter Ing. B
beeinsprucht wurde. Diesem Berufungsbegehren kann nach der Meinung der
Betriebsprüfung stattgegeben werden [siehe Stellungnahme vom 24. September
2004, Abschnitt K), zu b) und c)]. Auch der unabhängige Finanzsenat ist der
Auffassung, dass die Eigentumswohnung in der Wohnhausanlage I im Namen und auf
Rechnung der W Ges. nbR. von beauftragten Baufirmen errichtet worden ist
und somit in die Gewinnermittlung der Ges. nbR. eingeflossen ist. Der
unabhängige Finanzsenat hält es in Anbetracht des Umstandes, dass die
Rechnungslegung von der M Ges. nbR. erfolgte, für gerechtfertigt, dass die
Gewinnzurechnung dem Gewinnverteilungsschlüssel der Ges. nbR. entsprechend
erfolgt.
Somit verbleibt
die Höhe der Gewinnzurechnung infolge der Entnahme der Eigentumswohnung,
Top Z, betreffend die Wohnhausanlage in der N straße Y, I, an die M
Ges. nbR. zu klären. Dies bedingt die Abklärung der Frage, welche
Bewertungsmethode bei der Entnahme einer Eigentumswohnung aus dem
Betriebsvermögen einer Mitunternehmerschaft anwendbar ist.
Als Methode der
Entnahmewertermittlung kann auch bei dieser Eigentumswohnung das
Sachwertverfahren ausgeschlossen werden, weil Ing. B laut Vorhaltsantwort vom
30. Juli 2008 [siehe Abschnitt N), ad 3), b)] diese Wohnung nie selbst benutzt,
und es - wie beim Erwerb des Musterhauses in L - für den Erwerb dieser
Eigentumswohnung keine emotionalen Beweggründe seinerseits gegeben habe
(vgl. Martin Pröll, Liegenschaftsbewertung im Steuerrecht...., in:
UFS-Aktuell, 2004, Heft 7-8, S. 278).
Als
Wertermittlungsmethode kommt bei Eigentumswohnungen - wie bei Reihenhäusern
- vorrangig die Vergleichswertmethode gemäß
§ 4
Liegenschaftsbewertungsgesetz (LBG) in Betracht, weil die zu vergleichenden
Wohnungen in den wesentlichen preisbestimmenden Merkmalen ähneln, wobei
Abweichungen durch Zu- und Abschläge auszugleichen wären
(vgl. Christian Lenneis, Bewertung von Liegenschaften im Abgabenrecht,
immolex 2005, S. 140 ff.). Allerdings ist diese Methode - wie schon
vorhin ausgeführt - im Steuerrecht nur eingeschränkt anwendbar, weil -
wie schon unter dem obigen Punkt II), 2), ausgeführt - der VwGH mehr als
ein Vergleichsobjekt fordert und im Fall der Anwendung dieses Verfahrens auch
die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht gemäß
§ 48a BAO zu
beachten ist. Der unabhängige Finanzsenat wendet bei diesem Berufungspunkt
das Vergleichswertverfahren an, zumal laut den Sachverhaltsfeststellungen e) und
f) zwei Vergleichswohnungen im Dachgeschoß der Stiege 2 dieser
Wohnhausanlage zur Ermittlung des Differenzwertes
anonymisiert herangezogen werden
können.
Im vorliegenden
Fall ist auch zu beachten, dass der damalige Gesellschafter der W Ges. nbR.
Ing. B die gegenständliche Eigentumswohnung ausschließlich zwecks
Vermietung an Dritte aus dem Betriebsvermögen erworben hat und diese
Eigentumswohnung auch vermietbar war.
Das
durchschnittliche Ausmaß der Wohnfläche der beiden
Vergleichswohnungen beträgt 73,19 m². Die Kellerabteile und
PKW-Abstellplätze differieren in ihrem Flächenmaß nur
geringfügig. Der durchschnittliche Verkaufspreis der beiden Wohnungen
beträgt S 1,832.500,00 (= € 133.172,97). Würde nun der
Wohnungskaufpreis als der doppelte Kaufpreis errechnet, wie ihn Ing. B an
Dipl.Ing. A für dessen Hälfteanteil bezahlt hat, ergäbe sich ein
Wohnungskaufpreis von S 1,341.734,00,00 (= € 97.507,61). Der
Vergleichswert, wie er vom unabhängigen Finanzsenat ermittelt wurde, liegt
um S 490.766,00 (= € 35.665,36) höher. Berücksichtigt man jedoch
die Einwände der Bw., dass die gegenständliche Wohnung nordseitig
liegt und eine ungünstige Raumeinteilung aufweist, so erachtet der
unabhängige Finanzsenat die im Zuge der Betriebsprüfung unter Wahrung
des Parteiengehörs angesetzte Gewinnzurechnung von S 190.000,00
(= € 13.807,84) als nicht überhöht. Diese
Gewinnzurechnung ist sodann entsprechend dem Gewinnverteilungsschlüssel bei
der M Ges. nbR. (50 : 50) vorzunehmen.
Der
angefochtene Feststellungsbescheid für das Jahr
1997 ist wie folgt
abzuändern:
|
Verlust
für 1997 lt. BP = lt.UFS
|
€
- 92.153,76
|
S
- 1,268.063,33
|
a)
Verlust Dipl.Ing. E lt. BP
|
€
- 52.980,75
|
S
- 729.031,00
|
Gewinnzurechnung
für Eigentumswohnung lt. UFS
|
€
+ 6.903,92
|
S
+ 95.000,00
|
Verlust
Dipl.Ing. E lt.
UFS
|
€
- 46.076,83
|
S
- 634.031,00
|
b)
Verlust Dipl.Ing. F lt. BP
|
€
- 39.172,98
|
S
- 539.032,00
|
Verlustminderung
für Eigentumswohnung lt. UFS
|
€
+ 6903,92
|
S
+ 95.000,00
|
Verlust
Dipl.Ing. F lt.
UFS
|
€
32.269,06
|
S
- 444.032,00
Damit war
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilagen:
Beilage A bis C.
Wien, am 9.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1069-W/04
- Stammnummer
- 39174
- Gültig
- 09.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF