…Fallfrist (Ausschlussfrist, Präklusivfrist) geht überdies ein Recht verloren. Zu den Fallfristen gehört aber auch die Frist für Antragsveranlagungen nach § 41 Abs. 2 EStG 1988 (vgl. Ritz, BAO4, § 108 BAO, Rz 2 ff). 4.) Die Frist zur Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung 2007 (Antragsveranlagung, § 41 Abs. 2 EStG…
…2003 bis 2005 zurück, ins Leere geht, weil die Ziffer 2 des § 41 Abs. 1 EStG einer von fünf Pflichtveranlagungstatbeständen darstellt und die Bw. somit keine Antragsveranlagung gemäß § 41 Abs. 2 leg. cit. beantragt hat. Damit war spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 15. Juni 2007
…keine Antragsveranlagung vor. Der zweite Fall einer Veranlagung lohnsteuerpflichtiger Einkünfte, jener auf Antrag des Steuerpflichtigen nach Abs. 2 des § 41 EStG, kommt nämlich nur dann zum Tragen, wenn nicht die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung nach Abs. 1 leg.cit. gegeben sind. Liegt aber eine Antragsveranlagung…
…die Antragsveranlagung zu einer Nachzahlung geführt hat. Dies ist jedoch nur möglich, wenn keine Pflichtveranlagung vorliegt (Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG16, § 41 Tz. 11). Da die Bw. gleichzeitig zwei lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen hat, ist gemäß § 41 Abs. 1 EStG 1988 eine Pflichtveranlagung und keine Antragsveranlagung…
…österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nicht mehr als EUR 10.000,-- betragen. Bei der Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger nach § 102 EStG 1988 wird zwischen Pflichtveranlagung und Antragsveranlagung unterschieden. Beschränkt Steuerpflichtige sind grundsätzlich nur mit solchen Einkünften veranlagungspflichtig, die keinem Steuerabzug unterliegen; ausnahmsweise werden auch steuerabzugspflichtige Einkünfte veranlagt (…
…keine Antragsveranlagung vor. Der zweite Fall einer Veranlagung lohnsteuerpflichtiger Einkünfte, jener auf Antrag des Steuerpflichtigen nach Abs. 2 des § 41 EStG, kommt nämlich nur dann zum Tragen, wenn nicht die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung nach Abs. 1 leg.cit. gegeben sind. Liegt aber eine Antragsveranlagung…
…Zusammenfassend kann gesagt werden, dass aus folgenden Gründen davon auszugehen ist, dass die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung des o.a. Zurückziehungsantrages nicht vorliegen: Im gegenständlichen Fall liegt keine Antragsveranlagung vor. Der Tatbestand des § 41 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 wurde verwirklicht, weshalb eine Pflichtveranlagung…
…keine Antragsveranlagung vor. Der zweite Fall einer Veranlagung lohnsteuerpflichtiger Einkünfte, jener auf Antrag des Steuerpflichtigen nach Abs. 2 des § 41 EStG, kommt nämlich nur dann zum Tragen, wenn nicht die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung nach Abs. 1 leg.cit. gegeben sind. Liegt aber eine Antragsveranlagung…
…die Antragsveranlagung zu einer Nachzahlung geführt hat (Doralt, EStG6, § 41 Tz 11). Dies ist jedoch nur möglich, wenn nicht eine Pflichtveranlagung vorliegt (Doralt, EStG4, § 83 Tz 5). Ist gemäß § 41 Abs. 1 EStG 1988 eine Pflichtveranlagung durchzuführen, dann liegt eben eine solche und keine Antragsveranlagung…
…keine Antragsveranlagung vor. Der zweite Fall einer Veranlagung lohnsteuerpflichtiger Einkünfte, jener auf Antrag des Steuerpflichtigen nach Abs. 2 des § 41 EStG, kommt nämlich nur dann zum Tragen, wenn nicht die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung nach Abs. 1 leg.cit. gegeben sind. Liegt aber eine Antragsveranlagung…
…April 1992 für 1990, die jeweils vor Ablauf der jeweiligen Antragsfrist auf eine Verlustveranlagung wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen gemäß § 184 BAO erlassen worden wären. Somit stünde zweifelsfrei fest, dass es sich um keine Antragsveranlagung gemäß § 41 Abs. 2 Z 1, sondern um eine Pflichtveranlagung gemäß …
…des Bw. im Berufungsjahr Lohneinkünfte von über 6.000 € bezogen hat (§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988), hatte keine Antragsveranlagung, sondern eine Pflichtveranlagung zu erfolgen. Liegt aber der Tatbestand einer Pflichtveranlagung vor, ist eine Zurücknahme der Erklärung ausgeschlossen (VwGH 18.11.2008, 2006…
…und zwar auch dann, wenn die Antragsveranlagung zu einer Nachzahlung geführt hat. Dies ist jedoch nur möglich, wenn nicht eine Pflichtveranlagung vorliegt. Ist gemäß § 41 Abs. 1 EStG eine Pflichtveranlagung durchzuführen, dann liegt eben eine solche und keine Antragsveranlagung vor. Der zweite Fall einer Veranlagung…
…der Arbeitgeberin übermittelten Lohnzettel, die Tatsache, dass dieser Absetzbetrag im Kalenderjahr 2001 nicht zugestanden ist, wurde nicht bestritten (siehe die mit Vorhaltswirkung ausgestattete Berufungsvorentscheidung). Im gegenständlichen Fall liegt somit keine Antragsveranlagung vor, sondern war der Berufungswerber verpflichtet, sich veranlagen zu lassen, weshalb eine Zurücknahme eines…
…Rz 745, Seite 258). Neben der angesprochenen Pflichtveranlagung sieht § 41 Abs. 2 EStG 1988 eine so genannte Antragsveranlagung vor. Diese freiwillige Veranlagung kommt aber nur dann in Betracht, wenn keine Tatbestände vorliegen, die bereits von Gesetzes wegen eine Pflichtveranlagung nach sich ziehen (vgl. Quantschnigg/Schuch…
… 41 Abs. 1 EStG eine Pflichtveranlagung durchzuführen, dann liegt eben eine solche und keine Antragsveranlagung vor, die Zurückziehung des Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung ist somit ausgeschlossen. Den Ausführungen der Bw., wonach die Einschleifbestimmungen von Sonderausgaben zwischen ATS 500.000,-- und ATS 700.000,-- des § 18 Abs…
…und zwar auch dann, wenn die Antragsveranlagung zu einer Nachzahlung geführt hat. Dies ist jedoch nur möglich, wenn nicht eine Pflichtveranlagung vorliegt. Ist gemäß § 41 Abs. 1 EStG eine Pflichtveranlagung durchzuführen, dann liegt eben eine solche und keine Antragsveranlagung vor. Der zweite Fall einer Veranlagung…
…eine Pflichtveranlagung vorliegt (Doralt, EStG 4, Band III, § 83 TZ 5). Ist gemäß § 41 Abs. 1 EStG eine Pflichtveranlagung durchzuführen, dann liegt eben eine solche und keine Antragsveranlagung vor, die Zurückziehung des Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung ist somit ausgeschlossen. Linz, am 4. Dezember 2012
…der Alleinverdienerabsetzbetrag vom Arbeitgeber beim Bw berücksichtigt wurde (Mitteilung des Arbeitgebers gemäß § 84 EStG 1988) und die Ehegattin des Bw im Berufungsjahr Lohneinkünfte von über 6.000.- € bezogen hat, hatte keine Antragsveranlagung, sondern eine Pflichtveranlagung zu erfolgen. Liegt aber der Tatbestand einer Pflichtveranlagung vor…
…Antragsveranlagung zu einer Nachzahlung führt (Doralt, EStG4 Band I, § 41 Tz 11). Dies ist jedoch nur möglich, wenn nicht eine Pflichtveranlagung vorliegt(Doralt, EStG[4], § 83, Tz 5). Ist gemäß § 41 Abs. 1 EStG eine Pflichtveranlagung durchzuführen, dann liegt eben eine solche und keine Antragsveranlagung…