Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1782-W/04
Zurückziehung eines Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung bei Vorliegen eines Pflichtveranlagungstatbestandes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1782-W/04vom 14.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Baden Mödling betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2003 entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die
Einkommensteuer für das Jahr 2003 wird festgesetzt mit
485,72 €.
Entscheidungsgründe
Die Bw reichte im
April 2004 beim Finanzamt eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung
für das Jahr 2003 ein.
Die mit Einkommensteuerbescheid
vom 26. Mai 2004 durchgeführte Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 2003 berücksichtigte, den übermittelten Lohnzetteln entsprechend,
im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der Bw
Bezüge der Pensionsversicherungsanstalt, der AUVA sowie des Amtes der
NÖ Landesregierung. Die Einkommensteuer für das Jahr 2003 wurde, nach
Abzug der anrechenbaren Lohnsteuer, mit 1.025,98 €
festgesetzt.
In der gegen diesen Bescheid
erhobenen Berufung vom 14. Juni 2004 wendet die Bw zum einen ein, die
Pensionsversicherungsanstalt habe unrichtige Berechnungsgrundlagen
übermittelt. Zum anderen ersucht sie um Überprüfung, ob die von
der AUVA und der Pensionsversicherungsanstalt bezogene Waisenrente wirklich in
dem ihr äußerst hoch vorkommenden Ausmaß zu besteuern
sei.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 6. Oktober 2004 gab das Finanzamt der Berufung insoweit teilweise
Folge, als der Veranlagung ein berichtigter, geringere Bezüge ausweisender
Lohnzettel der Pensionsversicherungsanstalt zu Grunde gelegt wurde. Die
Einkommensteuer wurde, nach Abzug der anrechenbaren Lohnsteuer, mit
485,72 € festgesetzt. Zur Unfallrente enthält die
Berufungsvorentscheidung den Hinweis, dass diese im Jahr 2003 steuerpflichtig
sei.
In dem als Vorlageantrag zu
wertenden Schreiben vom 14. Oktober 2004 ersucht die Bw unter
Anführung ihrer Einkunftsquellen des Jahres 2003 erneut um
Überprüfung, da ihr der Betrag von 485,72 € im Vergleich zur
erhaltenen Waisenrente zu hoch erscheine. Da die Steuern, die sie als
Angestellte des Landes zu leisten hatte, schon beglichen seien und sie daher im
Jahr 2003 lediglich die von der AUVA erhaltenen Bezüge versteuern
müsse, erscheine es ihr sehr hoch, von der Waisenrente mehr als ein Drittel
abgeben zu müssen.
Mit Vorhalt des
Unabhängigen Finanzsenats vom 10. Jänner 2005 wurde die Bw darauf
hingewiesen, dass dem Finanzamt folgende Bezüge mitgeteilt worden
seien:
|
Amt der NÖ
Landesregierung: steuerpflichtige Bezüge 1.1.2003 bis
30.9.2003
|
10.463,84 €
|
Pensionsversicherungsanstalt: steuerpflichtige
Bezüge 1.10.2003 bis 31.12.2003
|
2.358,12 €
|
AUVA
Wien: steuerpflichtige Krankengelder 1.10.2003 bis
31.12.2003
|
1.566,09 €
Ferner wurde der Bw
erläutert, dass die aus der Arbeitnehmerveranlagung resultierende
Einkommensteuernachzahlung von 485,72 € Folge der Zusammenrechnung
dieser Bezüge sowie des progressiven Einkommensteuertarifs sei, weshalb
ihrer Berufung nicht stattgegeben werden könne.
Mit Schreiben vom
31. Jänner 2003 übermittelte die Bw das Ansuchen, die von ihr
eingereichte Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2003
zurückzuziehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bemessungsgrundlage für
die Festsetzung der Einkommensteuer ist das Einkommen, das ein Steuerpflichtiger
in einem Kalenderjahr bezogen hat. Es werden daher sämtliche von einem
Steuerpflichtigen innerhalb eines Kalenderjahres bezogenen Einkünfte
zusammengerechnet und davon die Einkommensteuer berechnet.
Dem Finanzamt wurden von den
bezugsauszahlenden Stellen folgende von der Bw im Jahr 2003 erhaltene
Bezüge mitgeteilt:
|
Amt der NÖ
Landesregierung: steuerpflichtige Bezüge 1.1.2003 bis
30.9.2003
|
10.463,84 €
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Pensionsversicherungsanstalt: steuerpflichtige
Bezüge 1.10.2003 bis 31.12.2003
|
2.358,12 €
|
AUVA
Wien: steuerpflichtige Krankengelder 1.10.2003 bis
31.12.2003
|
1.566,09 €
Diese Bezüge waren
zusammenzurechnen, um das Einkommen der Bw für das Jahr 2003 zu
ermitteln.
Auf das so ermittelte Einkommen
wird der Einkommensteuertarif angewendet. Der Einkommensteuertarif ist ein
progressiver Stufentarif. Der von Tarifstufe zu Tarifstufe steigende Steuersatz
ist auf das Mehreinkommen anzuwenden, das die vorhergehende Stufe
übersteigt. Dieser Steuersatz wird als Spitzensteuersatz
bezeichnet.
Wie dem Einkommensteuerbescheid
2003 zu entnehmen ist, liegt der Spitzensteuersatz für das von der Bw im
Jahr 2003 bezogene Einkommen bei 31 %.
Dass es für die Bw zu einer Nachzahlung an
Einkommensteuer für das Jahr 2003 gekommen ist, ist nun zum einen darauf
zurückzuführen, dass von den von der AUVA ausbezahlten Krankengeldern,
im Gegensatz zu den vom Amt der Niederösterreichischen Landesregierung und
von der Pensionsversicherungsanstalt ausbezahlten Bezügen, keine laufende
Lohnsteuer einbehalten wurde, weshalb die von der AUVA ausbezahlten
Krankengelder von 1.566,09 € mit dem gegenständlichen
Einkommensteuerbescheid (erstmals) versteuert wurden.
Zum anderen kam auf diese
Krankengelder der auf das - aus der Zusammenrechnung sämtlicher von
der Bw im Jahr 2003 bezogener steuerpflichtiger Bezüge resultierende -
Einkommen entfallende Spitzensteuersatz von 31 % zur
Anwendung.
Daraus erklärt sich, dass
durch die (erstmalige) Besteuerung der Bezüge der AUVA mit dem
angefochtenen Einkommensteuerbescheid eine zusätzliche Einkommensteuer bzw.
eine Einkommensteuernachzahlung von rd. einem Drittel dieser Bezüge
ausgelöst wurde (1.566,09 x 31 % = rd. 485 €). Diese nicht
bloß auf die von der AUVA ausbezahlten Krankengelder, sondern auf das
gesamte Einkommen der Bw entfallende Einkommensteuernachzahlung ist daher Folge
der Zusammenrechnung sämtlicher von der Bw im Jahr 2003 erhaltenen
Bezüge und des progressiven Einkommensteuertarifs.
Da die Einkommensteuerberechung
im angefochtenen Bescheid korrekt durchgeführt wurde, erweisen sich die
diesbezüglichen Einwendungen in der Berufung als unbegründet. Der
Berufung war jedoch, wie bereits in der Berufungsvorentscheidung vom
6. Oktober 2004, insoweit teilweise Folge zu geben, als der
Einkommensermittlung ein berichtigter, geringere Bezüge ausweisender
Lohnzettel der Pensionsversicherungsanstalt zu Grunde zu legen ist.
Zu der mit Schreiben vom
31. Jänner 2005 erfolgten Zurückziehung der
Arbeitnehmerveranlagung 2003 ist Folgendes zu bemerken:
Sind im Einkommen
lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige
gemäß
§ 41 Abs. 1 Z. 2 EStG dann zu veranlagen
(Pflichtveranlagung), wenn er im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig
zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug
gesondert versteuert wurden, bezogen hat.
Da die Bw im Zeitraum
1. Oktober bis 31. Dezember 2003 sowohl von der
Pensionsversicherungsanstalt als auch von der AUVA steuerpflichtige Bezüge
erhalten hat, ist der in § 41 Abs. 1 Z. 2 EStG normierte
Tatbestand einer Pflichtveranlagung erfüllt.
Ein Antrag auf
Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung kann zwar im Berufungswege
zurückgezogen werden, und zwar auch dann, wenn die Antragsveranlagung zu
einer Nachzahlung geführt hat (Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar,
Band II, § 41 Tz. 11). Dies ist jedoch nur möglich,
wenn nicht eine Pflichtveranlagung vorliegt (Doralt, a.a.O., § 83
Tz. 5). Ist gemäß
§ 41 Abs. 1 EStG eine
Pflichtveranlagung durchzuführen, dann liegt eben eine solche und keine
Antragsveranlagung vor. Der zweite Fall einer Veranlagung lohnsteuerpflichtiger
Einkünfte, jener auf Antrag des Steuerpflichtigen nach Abs. 2 des
§ 41 EStG, kommt nämlich nur dann zum Tragen, wenn nicht die
Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung nach Abs. 1 leg.cit.
gegeben sind. Liegt aber eine Antragsveranlagung nicht vor, so ist auch die
Zurückziehung eines Antrages auf eine solche ausgeschlossen.
Da im vorliegenden Fall die
Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung gemäß
§ 41
Abs. 1 Z. 2 EStG gegeben sind, handelt es sich bei der angefochtenen
Arbeitnehmerveranlagung um eine Pflichtveranlagung, deren Beseitigung im
Berufungswege durch Zurückziehung eines Antrags auf Durchführung einer
Arbeitnehmerveranlagung nicht möglich ist.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Hinsichtlich
Bemessungsgrundlage und Berechnung der Einkommensteuer 2003 wird auf die
Berufungsvorentscheidung vom 6. Oktober 2004 verwiesen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 14.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1782-W/04
- Stammnummer
- 14047
- Gültig
- 14.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF