Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0387-I/05
Zurücknahme des Antrages aud Durchführung der Arbeitneherveranlagung im Zuge des Rechtsittelverfahrens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0387-I/05vom 16.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 1. März 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 11. Februar 2005 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) reichte am 19.1.2005 die
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2004 ein und machte hiebei
unter dem Titel Werbungskosten Kosten für doppelte Haushaltsführung
und Familienheimfahrten in Höhe von € 4.200.- geltend (Eintrag in die
Kz 723).
Am 11.2.2005 erließ das Finanzamt Innsbruck einen
Einkommensteuerbescheid 2004, wobei die in Höhe von € 4.200.- geltend
gemachten Werbungskosten außer Ansatz gelassen wurden. Eine
Begründung für das Abweichen von der Abgabenerklärung ist dem
Bescheid nicht zu entnehmen.
Mit Schreiben vom 1.3.2005 erhob der Bw. form- und
fristgerecht Berufung. Die Berufung mündet in den Antrag auf
antragsgemäße Veranlagung, wobei begründend ausgeführt
wird, dass dem Bw. im Jahr 2004 Kosten für Familienheimfahrten nach Bosnien
in Höhe von "ca. € 4.500.-" entstanden seien. Diese seien bei der
Arbeitnehmerveranlagung nicht berücksichtigt worden.
Am 13.6.2005 richtete das Finanzamt einen Vorhalt an den
Bw. und ersuchte ihn einen Nachweis über den Wohnsitz und allfällige
Einkünfte seiner Ehegattin zu erbringen.
Der Bw. sprach am 27.6.2005 persönlich beim Finanzamt
vor und erklärte, dass seine Ehegattin kein Einkommen beziehe und seine
Kinder in Bosnien zur Schule gingen. Eine Übersiedlung der Familie des Bw.
nach Österreich sei im Hinblick auf die teure Wohnungssuche und die langen
Behördenverfahren nicht möglich (Aktenvermerk vom 14.7.2005, Bl. 8
d.A.).
Das Finanzamt erließ am 27.6.2005 eine abweisliche
Berufungsvorentscheidung, wobei die Abweisung wie folgt begründet
wurde:
"Aufwendungen für Familienheimfahrten sind
nur dann als Werbungskosten gemäß
§ 16 EStG 1988 steuerlich
absetzbar, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten
Haushaltsführung vorliegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der
Ehegatte des Steuerpflichtigen am Ort des Familienwohnsitzen eine
Erwerbstätigkeit ausübt und die Einkünfte einen wirtschaftlich
relevanten Beitrag zum Familieneinkommen darstellen, sodass ein
Aufrechterhaltung des Familienwohnsitzes wirtschaftlich notwendig ist. Da die
Ehegattin N.N. kein jährliches Einkommen erhält, ist eine solche
Erwerbstätigkeit nicht vorhanden. Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes
in Bosnien hat somit nur private Gründe. Daraus folgend können
gemäß
§ 20 Abs 1 Z 2 lit. a EStG 1988 die damit verbundenen
Aufwendungen für Familienheimfahrten nicht als Werbungskosten anerkannt
werden. Aus diesen Gründen musste die Berufung als unbegründet
abgewiesen werden."
Mit Schreiben vom 7.7.2005 erklärte der Bw.
"den Rücktritt" von seiner Arbeitnehmerveranlagung. Diese Eingabe ist als
Vorlageantrag im Sinne des § 276 Abs. 2 BAO zu werten.
Das Finanzamt legte die Akten an den Unabhängigen
Finanzsenat vor und beantragte die Abweisung der Berufung mit dem Hinweis, dass
bei der Lohnverrechnung 2004 ein "Freibetrag" berücksichtigt worden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Familienheimfahrten
Da der Vorlageantrag hiezu kein weiteres Vorbringen
enthält, wird diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz in der Berufungsvorentscheidung vom 27.6.2005 verwiesen. Diese
Ausführungen werden auch zum Gegenstand dieser Berufungsentscheidung
erhoben.
2. "Rücktritt von der
Arbeitnehmerveranlagung"
§ 41 Abs. 1 EStG 1988 in der im Streitjahr geltenden
Fassung lautet:
"Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte
enthalten, so ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn 1. er andere
Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag "730 Euro"
übersteigt, 2. im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei
oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug
gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind, 3. im Kalenderjahr
Bezüge gemäß
§ 69 Abs. 2,3,5 oder 6 zugeflossen sind,
4. in einem Freibetragsbescheid
für das Kalenderjahr berücksichtigte besondere Verhältnisse
gemäß
§ 63 Abs. 1 nicht in der ausgewiesen Höhe
zustehen, 5. der Alleinverdienerabsetzbetrag, oder der
Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurden, aber die Voraussetzungen
nicht vorlagen."
Liegen die Voraussetzungen für eine sogenannte
Pflichtveranlagung nach Abs. 1 nicht vor, so kann nach § 41 Abs. 2 EStG ein
Antrag auf eine Veranlagung gestellt werden.
Der Freibetragsbescheid (§§ 63 und 64 EStG 1988)
enthält die Höhe bestimmter Werbungskosten, Sonderausgaben und
außergewöhnlicher Belastungen und ermöglicht dem Arbeitgeber,
bereits anlässlich des Lohnsteuerabzuges die entsprechenden Abzugsposten zu
berücksichtigen. Der Freibetragsbescheid ersetzt insoweit die
Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Dienstnehmers,
für die ansonsten ein Veranlagungsverfahren erforderlich wäre.
Entsprechen die im Freibetragsbescheid berücksichtigten Beträge nicht
den tatsächlichen Verhältnissen, und wurde die Lohnsteuer deswegen
unrichtig berechnet, dann erfolgt eine Veranlagung nach § 41 Abs 1 Z 4 leg.
cit. (Pflichtveranlagung). In der gegenständlichen Causa liegt der
Fall so, dass der Dienstgeber des Bw bei der laufenden Lohnverrechnung 2004
einen auf einem gemäß
§ 63 Abs. 1 EStG ergangenen
Freibetragsbescheid (Bescheid vom 12.12.2003, Bl. 15 d.A.) beruhenden Freibetrag
in Höhe von € 1.968.- berücksichtigt hat. Dem Bw. steht jedoch
- wie vom Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung zutreffend
ausgeführt- für das Jahr 2004 ein Abzug von Werbungskosten nicht zu.
Damit ist der in § 41 Abs. 1 Z 4 EStG festgelegte Grund für eine
Pflichtveranlagung gegeben. Es trifft zwar zu, dass ein Antrag auf
Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung z.B. im Wege des Vorlageantrages
zurückgezogen werden kann, und zwar auch dann, wenn die Antragsveranlagung
zu einer Nachzahlung führt (Doralt, EStG4 Band I, § 41 Tz 11). Dies
ist jedoch nur möglich, wenn nicht eine Pflichtveranlagung
vorliegt(Doralt, EStG[4], § 83, Tz
5). Ist gemäß
§ 41 Abs. 1 EStG eine Pflichtveranlagung
durchzuführen, dann liegt eben eine solche und keine Antragsveranlagung
vor. Der zweite Fall einer Veranlagung lohnsteuerpflichtiger Einkünfte,
jener auf Antrag des Steuerpflichtigen nach § 41 Abs. 2 EStG, kommt
nämlich nur dann zum Tragen, wenn nicht die Voraussetzungen für eine
Pflichtveranlagung nach Abs. 1 leg. cit. gegeben sind. Liegt aber eine
Antragsveranlagung nicht vor, so ist auch die Zurückziehung eines Antrages
auf eine solche ausgeschlossen. Da im gegenständlichen Fall die
Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung gemäß
§ 41 Abs.
1 Z. 4 EStG gegeben sind, handelt es sich bei der angefochtenen
Arbeitnehmerveranlagung um eine Pflichtveranlagung, deren Beseitigung im Wege
des Vorlageantrages durch Zurückziehung des Antrages auf Durchführung
der Arbeitnehmerveranlagung nicht möglich ist. Es war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Innsbruck,
am 16. September 2005
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Zurücknahme des Antrages auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung im Zuge des RechtsmittelverfahrensPflichtveranlagung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0387-I/05
- Stammnummer
- 18527
- Gültig
- 16.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF