Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1082-W/05
Zurückziehung eines Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung bei Vorliegen eines Pflichtveranlagungstatbestandes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1082-W/05vom 20.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adr., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) bezog im
streitgegenständlichen Zeitraum Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit.
Mit Datum vom 13. März 2003 wurde nachstehender
Lohnsteuerfreibetragsbescheid betreffend das Jahr 2004 erlassen:
"Der
Lohnsteuerfreibetrag für das Jahr 2004 beträgt
€ 4.924,00
Von den im
Einkommensteuerbescheid für 2002 berücksichtigten Werbungskosten,
Sonderausgaben und außergewöhnlicher Belastungen werden folgende in
den Freibetragsbescheid (§ 63 Abs. 1 EStG 1988)
übernommen
|
Werbungskosten,
die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte
|
524,00 €
|
abzüglich
Pauschbetrag (wird beim Lohnsteuerabzug automatisch
berücksichtigt)
|
-132,00 €
|
Sonderausgaben
(§ 18 EStG 1988):
|
|
Viertel der
Aufwendungen für Personenversicherungen, Wohnraumschaffung und -sanierung,
Genuss-Scheine und junge Aktien (Topf-Sonderausgaben)
|
1.448,00 €
|
abzüglich
Pauschbetrag (wird beim Lohnsteuerabzug automatisch
berücksichtigt)
|
-60,00 €
|
Außergewöhnliche
Belastungen:
|
|
Pauschbetrag
nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wegen der
Behinderung eines Kindes
|
3.144,00 €
|
Jahresfreibetrag
|
4.924,00 €
|
Monatsbetrag
|
410,33 €
Hinweis: Wenn
Sie die angeschlossene Mitteilung an Ihren Arbeitgeber weiterleiten, hat dieser
den Freibetrag bei der Lohnverrechnung 2004 zu berücksichtigen. Dies ist
jedoch nur eine vorläufige Maßnahme, die tatsächlichen
Aufwendungen des Jahres 2004 sind bei der Veranlagung für das Jahr 2004
beim Finanzamt geltend zu machen.
Sollten die
tatsächlichen Aufwendungen geringer sein, als die im Freibetragsbescheid
angeführten, so müssen Sie mit einer Nachforderung
rechnen.
Rechtsmittelbelehrung:....."
Anzumerken ist, dass laut Lohnzettel bei der
Lohnverrechnung durch den Dienstgeber des Bw ein Freibetrag laut Mitteilung in
Höhe von € 3.600,00 berücksichtig worden ist.
In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für
das Jahr 2004 machte der Bw unter der KZ 721 Werbungskosten (Reisekosten)
in Höhe von € 578,00, unter der KZ 455 (" Summe aller
Beiträge und Versicherungsprämien, freiwillige Höherversicherung
im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung") Sonderausgaben in Höhe
von € 967,00 und unter der KZ 730 (Krankheitskosten inkl. Zahnersatz)
in Höhe von € 672,00 geltend.
Mit Bescheid betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2004 vom 19. April 2005 wurde eine
Nachforderung in Höhe von 1.046,58 € festgesetzt. Begründend
wurde ausgeführt, dass die Aufwendungen für
außergewöhnliche Belastungen, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen
sei, nicht berücksichtigt werden könnten, da sie den Selbstbehalt in
Höhe von 2.435,77 € nicht übersteigen würden.
Mit Eingabe vom 27. April 2005 erhob der Bw gegen den oa
Bescheid Berufung. Begründend wurde ausgeführt, dass aus der
beiliegenden Anzeige des BMF ersichtlich sei, dass es bei der beantragten
Arbeitnehmerveranlagung zu keiner Nachzahlung kommen könne. Er ziehe daher
seinen Antrag vom März 2005 hiemit zurück und beantrage den
nachgeforderten Betrag von 1.046,58 € zu streichen.
Die beiliegende Anzeige des BMF weist nachstehenden Inhalt
aus:
"2. Termin wegen
großen Erfolges!
Am 28.04. 2005
helfen Ihnen meine Mitarbeiter, Ihre Arbeitnehmerveranlagung zu machen. Es lohnt
sich." Holen Sie sich Ihr Geld vom Finanzminister!
Verzichten Sie
nicht auf Geld, das Ihnen gehört! Mit der Arbeitnehmerveranlagung bekommen
Sie zu viel bezahlte Lohnsteuer vom Finanzamt zurück. Über 30.000
ÖsterreicherInnen haben diese Möglichkeit bereits am ersten Aktionstag
genutzt. Kommen Sie am 28.04.2005 von 7.30 - 18 Uhr in Ihr Finanzamt und nehmen
Sie sich ein paar Minuten Zeit.
Durch die
größte Steuerreform der Zweiten Republik muss jeder Steuerzahler
durchschnittlich 500 Euro weniger Steuern pro Jahr zahlen. Und viele
Arbeitnehmer könnten sogar noch zusätzlich etwas bekommen: Wenn sie
sich zu viel bezahlte Lohnsteuer ganz einfach vom Finanzamt zurückholen -
über eine Arbeitnehmerveranlagung.
Es ist ihr Geld.
Besonders wenn
Sie nicht das ganze Jahr beschäftigt waren oder während des Jahres
unterschiedlich viel verdient haben, zahlen Sie womöglich zu viel
Lohnsteuer. Und es gibt noch andere Steuerbegünstigungen, durch die sich
für Sie die Lohnsteuer vermindert.
Sie
müssen nur einen Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung
(Formular L1) stellen. Die überschüssige Lohnsteuer wird Ihnen in
jedem Fall gutgeschrieben.
Sie können
nur gewinnen.
Und wenn sich
bei der Nachrechnung ausnahmsweise eine höhere Einkommensteuer ergibt? Kein
Problem: Dann ziehen Sie den Antrag einfach wieder zurück. Nachzahlen
müssen Sie auf keinen Fall. Mit der beantragten Arbeitnehmerveranlagung
können Sie also nur gewinnen!
Auch
Lohnsteuerbefreite profitieren.
Lohnsteuerbefreite
Arbeitnehmer erhalten bis zu zehn Prozent ihrer Sozialversicherungsbeiträge
(maximal 110 Euro) zurück. Alleinerzieher oder Alleinverdiener bekommen
zusätzlich den Alleinverdiener/-erzieherabsetzbetrag von 364 Euro
zurück, zuzüglich etwaiger Kinderzuschläge (130 Euro für das
erste Kind, 175 Euro für das zweite Kind und 220 Euro für jedes
weitere Kind).
Bei
einem Alleinerzieher mit einem Kind können das bis zu 604 Euro
sein."
Mit Bescheid vom 3. Mai 2005
wurde das Ansuchen des Bw auf Zurückziehung des Antrages auf
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2004 abgewiesen. Begründend wurde
ausgeführt, dass bei der laufenden Lohnverrechnung des Jahres 2004 ein
Freibetrag in Höhe von 3.600,00 € berücksichtigt worden sei.
Eine Zurückziehung des Antrages sei daher nicht möglich.
Mit Eingabe vom 11. Mai 2005 (eingelangt beim Finanzamt am
13. Mai 2005) erhob der Bw gegen den oa Bescheid Berufung. Begründend wurde
ausgeführt, dass das Bundesministerium für Finanzen in seiner
Zeitungsanzeige dezidiert die Auffassung vertrete, dass es bei der beantragten
Arbeitnehmerveranlagung zu keiner Nachzahlung komme könne. Da nicht davon
auszugehen sei, das Ministerium vertrete dabei eine Rechtsauffassung, die der
Rechtslage widerspreche, ersuche der Bw seiner Berufung stattzugeben und seiner
Eingabe um Zurückziehung seines Antrages auf Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung 2004 stattzugeben.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 20. Mai 2005 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt,
dass die Voraussetzungen für die Zurückziehung des Antrages des Bw auf
Arbeitnehmerveranlagung - wie im Abweisungsbescheid ausgeführt - nicht
vorliegen würden. Die in den Medien verlautbarten Informationen seien sehr
allgemein gehalten, es müsse jedoch jeder Fall für sich geprüft
und entsprechend behandelt werden.
Mit Eingabe vom 9. Juni 2005 (eingelangt beim Finanzamt am
13. Juni 2005) stellte der Bw einen Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde II. Instanz. Begründend wurde ausgeführt, dass die
in der abweisenden Berufungsvorentscheidung angeführten Gründe
nichtssagend seien. Sie würden in keiner Weise auf seine Begründung in
der Berufung vom 11. Mai 2005 eingehen. Das Bundesministerium für Finanzen
habe in seiner Anzeigenkampagne in der Presse dezidiert darauf hingewiesen, dass
eine beantragte Arbeitnehmerveranlagung zurückgezogen werden könne.
Der Satz "Nachzahlen müssen Sie auf
keinen Fall" sei klar und eindeutig. Es dürfe nicht angenommen
werden, das Ministerium verbreite eine irrige Rechtsmeinung, es wäre sonst
eine bewusste Täuschung der Öffentlichkeit, die sicher über kurz
oder lang in den Medien ihren Niederschlag finden würde.
Er stelle daher die höfliche Bitte, die
Oberbehörde möge seinem Antrag auf Zurückziehung seiner Eingabe
betreffend Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2004 stattgeben und ihm
den nachgeforderten und bereits bezahlten Betrag von € 1.046,58
gutschreiben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 41 Abs. 1 EStG 1988 in der im Streitjahr
geltenden Fassung lautet:
"Sind im
Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der
Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn
1. er andere
Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag "730 Euro"
übersteigt,
2. im
Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere
lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert
versteuert wurden, bezogen worden sind,
3. im
Kalenderjahr Bezüge gemäß
§ 69 Abs. 2,3,5 oder 6
zugeflossen sind,
4. in einem
Freibetragsbescheid
für das Kalenderjahr berücksichtigte besondere Verhältnisse
gemäß
§ 63Abs. 1 nicht in der ausgewiesen Höhe
zustehen,
5. der
Alleinverdienerabsetzbetrag, oder der Alleinerzieherabsetzbetrag
berücksichtigt wurden, aber die Voraussetzungen nicht
vorlagen."
Liegen die Voraussetzungen für eine sogenannte
Pflichtveranlagung nach Abs. 1 nicht
vor, so kann nach § 41 Abs. 2 EStG ein Antrag auf eine Veranlagung
gestellt werden.
Der Freibetragsbescheid
enthält die Höhe bestimmter Werbungskosten, Sonderausgaben und
außergewöhnlicher Belastungen und ermöglicht dem Arbeitgeber,
bereits anläßlich des Lohnsteuerabzuges die entsprechenden
Abzugsposten zu berücksichtigen. Der
Freibetragsbescheid ersetzt insoweit die
Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Dienstnehmers,
für die ansonsten ein Veranlagungsverfahren erforderlich wäre.
Entsprechen die im Freibetragsbescheid berücksichtigten Beträge nicht
den tatsächlichen Verhältnissen, und wurde die Lohnsteuer deswegen
unrichtig berechnet, dann erfolgt eine Veranlagung nach § 41 Abs 1 Z 4
leg. cit.
Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, dass der
Dienstgeber des Bw bei der laufenden Lohnverrechnung einen auf einem
gemäß
§ 63 Abs. 1 EStG ergangenen Freibetragsbescheid
beruhenden Freibetrag in Höhe von € 3.600,00 berücksichtigt
hat. Die vom Bw seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung zufolge im
Jahr 2004 tatsächlich geleisteten Sonderausgaben, Werbungskosten und
außergewöhnliche Belastungen lassen jedoch eine tatsächliche
Berücksichtigung lediglich in geringerer Höhe zu, weshalb
Sonderausgaben, Werbungskosten und außergewöhnliche Belastungen im
Jahr 2004 nicht in der im
Freibetragsbescheid ausgewiesenen
Höhe zustehen. Damit ist der in § 41 Abs. 1 Z 4 EStG festgelegte
Grund für eine Pflichtveranlagung
gegeben.
Dem Vorbringen des Bw, dass das Bundesministerium für
Finanzen in der Anzeigenkampagne in der Presse dezidiert darauf hingewiesen
habe, dass eine beantragte Arbeitnehmerveranlagung zurückgezogen werden
könne und der Satz "Nachzahlen
müssen Sie auf keinen Fall" klar und eindeutig sei, muss
entgegengehalten werden, dass der Bw dabei übersieht, dass die Kampagne des
Bundesministerium für Finanzen nur auf jene Fälle angewendet werden
kann, bei denen die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 (=
Pflichtveranlagung) nicht vorliegen.
Es trifft zwar zu, dass ein Antrag auf Durchführung
einer Arbeitnehmerveranlagung im Berufungswege zurückgezogen werden kann,
und zwar auch dann, wenn die Antragsveranlagung zu einer Nachzahlung führt
(Doralt, EStG4 Band I,
§ 41 Tz 11). Dies ist jedoch nur möglich, wenn nicht eine
Pflichtveranlagung vorliegt (vgl. Doralt,
EStG4, Band II,
§ 83 Tz 5). Ist gemäß
§ 41 Abs. 1 EStG eine
Pflichtveranlagung durchzuführen,
dann liegt eben eine solche und keine Antragsveranlagung vor. Der zweite Fall
einer Veranlagung lohnsteuerpflichtiger Einkünfte, jener auf Antrag des
Steuerpflichtigen nach Abs. 2 des § 41 EStG, kommt nämlich
nur dann zum Tragen, wenn nicht die Voraussetzungen für eine
Pflichtveranlagung nach Abs. 1 leg.cit.
gegeben sind. Liegt aber eine Antragsveranlagung nicht vor, so ist auch die
Zurückziehung eines Antrages auf eine solche ausgeschlossen.
Da im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen
für eine Pflichtveranlagung
gemäß
§ 41 Abs. 1 EStG gegeben sind, nämlich jene
gemäß Z 4, handelt es sich bei der angefochtenen
Arbeitnehmerveranlagung um eine
Pflichtveranlagung, deren Beseitigung im
Berufungswege durch Zurückziehung eines Antrages auf Durchführung
einer Arbeitnehmerveranlagung nicht möglich ist.
Nach Ansicht des UFS ist festzuhalten, dass eine in der
Presse und in den Medien verlautbarte Information immer sehr allgemein gehalten
sein muss. Es ist jedoch immer im konkreten Einzelfall zu entscheiden.
Im gegenständlichen Fall liegt wie oa ein
Pflichtveranlagungstatbestand
gemäß
§ 41 Abs. 1 Z 4 EStG vor, somit kann der Bw seinen
Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung nicht
zurückziehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 20.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 63 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1082-W/05
- Stammnummer
- 17144
- Gültig
- 20.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF